📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung vom 14.12.2011, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 04.06.2025, in Kraft ab 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14.12.2011, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 04.06.2025 (Stand: 2025)
67 – 2 BF Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 04. Juni 2025
§ 1 – Geltungsbereich
Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Kreisstadt Homburg wer-den die in dem Gebührenverzeichnis (§ 5) festgesetzten Benutzungsgebühren er-hoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt.
(2) Erfolgt die Benutzung im Auftrag eines Dritten, so ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht aufgrund der tatsächlichen Benutzung der öffentli-chen Einrichtung.
(2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Gebühren
(1) Die Gebühren werden erhoben als allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr, Grabnutzungsgebühr, Grabherstellungsgebühr und sonstige Gebührenarten gemäß § 5 Gebührenverzeichnis.
(2) Die allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für die Deckung der allge-meinen Unterhaltungskosten der öffentlichen Einrichtung, z. B. für Unterhal-tung der Außenanlagen, Wege, Wasser und Strom, als Grundgebühr je Bestat-tungsfall erhoben. 67 – 2 BF (3) Die Grabnutzungsgebühr wird beim Überlassen einer Reihengrabstätte oder bei der Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten erhoben. Sie dient der Deckung der anteiligen Kosten für Erwerb und Erschließung der je-weiligen Friedhofsfläche, in der das Grab gelegen ist, bis zur Bestattungsreife.
(4) Durch die Grabherstellungsgebühr werden die anteiligen Kosten für das Aus-heben und Wiederverfüllen des Grabes teilweise abgedeckt.
(5) Absatz 4 gilt für die Gebührenarten unter § 5 B III bis VI entsprechend.
§ 5 – Gebührentarife
(1) Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz ergeben sich aus dem nachfol-genden Gebührenverzeichnis:
Gebührenverzeichnis
Art der Leistung Gebühr
A Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Bestattungsfall)
a) bei Grabstätten mit 15 Jahren Nutzungsdauer ................................. 200 €
b) bei Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsdauer ............................ 266,67 €
c) bei Grabstätten mit 30 Jahren Nutzungsdauer ................................. 400 €
B Grabnutzungs-, Grabherstellungsgebühren und sonstige Gebühren
I. Grabnutzungsgebühr
- 1. Reihengräber Erdbestattung
- a) Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ..................... 600 €
- b) Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (ohne Pflege) 2.000 €
- c) Reihenrasengräber (mit Pflege) .......................................... 2.600 €
- 2. Reihengräber Urnenbestattung
- a) Urnenreihengrab (ohne Pflege) .............................................. 900 €
- b) Urnenreihengrab anonym (mit Pflege) ................................ 1.000 €
- 3. Wahlgräber Erdbestattung
- a) Rabattengrab je Stelle ......................................................... 2.400 €
- b) Familiengrab je Stelle .......................................................... 2.400 €
- c) Tiefengrab je Stelle.............................................................. 2.400 € 67 – 2 BF
- 4. Wahlgräber Urnenbestattung
- a) Urnenwahlgrabstätte ......................................................... 1.500 €
- b) Urnengrabstätte in Stele / Wand ........................................ 2.000 €
- c) Urnenwahlgrabstätte an Baum für eine Stelle ...................... 1.100 €
- c) Urnenwahlgrabstätte an Baum für zwei Stellen .................... 2.000 €
- 5. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern pro Jahr der Verlängerung die anteiligen Kosten aus der allgemeinen Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie der Grabnutzungsgebühr des entsprechenden Wahlgrabes je Stelle nach Nr. 3 oder 4.
II. Grabherstellungsgebühr
- 1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ......................... 320 €
- 2. Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr .......................... 900 €
- 3. erste Beisetzung in Tiefengräber .................................................... 1.200 €
- 4. Urnenbeisetzungen in ein Erdgrab .................................................... 360 €
- 5. Urnenbeisetzungen in eine Stele oder Wand..................................... 290 €
III. Ausgrabungen
- 1. Ausgrabungen von Urnen .................................................................. 360 €
- 2. Ausgrabungen von Leichen ............................................................ 1.600 €
IV. Umbettungen
Für Umbettungen gelten die Gebührensätze nach Nr. III, wobei die entspre-chende Grabherstellungsgebühr nach Nr. II gesondert hinzukommt.
V. Tieferlegung
Von Gebeinen innerhalb einer Grabstelle (Personen ab 5 Jahre Lebensal-ter, deren Ruhefrist von 20 Jahren abgelaufen ist), wobei die entspre-chende Grabherstellungsgebühr für die Neubestattung nach Nr. II geson-dert hinzukommt. .................................................................................. 400 € 67 – 2 BF VI. Nutzungsgebühren für städtische Einrichtungen
- 1. Pavillon
- Altbreitenfelderhof .................................................................... 110 €
- Websweiler ............................................................................... 110 €
- Bruchhof / Sanddorf ................................................................. 110 €
- Schwarzenbach ........................................................................ 110 €
- 2. Leichenhalle ...................................................................................... 370 €
- 3. Leichenzelle ...................................................................................... 180 €
- 4. Leichenwaschraum in Erbach ......................................................... 320 €
§ 6 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg (Saar) vom 04. Februar 1988, zuletzt ge-ändert durch Satzung über die Festsetzung von Steuerhebesätzen und von Gebührensätzen vom 13. November 1996, außer Kraft.
Homburg, den 14. Dezember 2011
Der Oberbürgermeister
gez. Karlheinz Schöner
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-rens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu-stande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 67 – 2 BF Feststellung der Rechtskraft der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011 wurde gemäß § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 09. De-zember 2010 am 21. Dezember 2011 im „Homburger Wochenspiegel“ veröffentlicht.
Sie tritt gemäß § 12 Abs. 4 KSVG und § 6 dieser Satzung am 01. Januar 2012 in Kraft.
Homburg, den 22. Dezember 2011
Der Oberbürgermeister
gez. Karlheinz Schöner 67 – 2 BF *) Veröffentlichungs- und Änderungshinweise: Veröffentlicht im „Homburger Wochenspiegel“ am 21. Dezember 2011 In Kraft getreten am 01. Januar 2012 Satzungs-Nr. 67-2
- 1. Änderungssatzung vom 11. April 2019 Veröffentlicht im „Homburger Wochenspiegel“ am 24. April 2019 In Kraft getreten am 25. April 2019 Satzungs-Nr. 67-2a
- 2. Änderungssatzung vom 20. Mai 2021 Veröffentlicht auf der Internetseite der Kreisstadt Homburg „www.homburg.de“ am 22. Juni 2021 In Kraft getreten am 01. Juli 2021 Satzungs-Nr. 67-2b
- 3. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2022 Veröffentlicht auf der Internetseite der Kreisstadt Homburg „www.homburg.de“ am 20. Dezember 2022 In Kraft getreten am 01. Januar 2023 Satzungs-Nr. 67-2c
- 4. Änderungssatzung vom 04. Juni 2025 Veröffentlicht auf der Internetseite der Kreisstadt Homburg „www.homburg.de“ am 12. Juni 2025 In Kraft getreten am 01. August 2025 Satzungs-Nr. 67-2d
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung vom 08.11.2018, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 06.10.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Kreisstadt Homburg vom 08.11.2018, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 06.10.2022 (Stand: 2022)
67-1 BF Friedhofssatzung der Kreisstadt Homburg vom 08. November 2018 in der Fas-sung der 1. Änderungssatzung vom 06. Oktober 2022
Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (Amtsblatt I S. 840) und des § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsblatt S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsblatt I S. 476) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 08. November 2018 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich, Organisation
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Kreisstadt Homburg gelege-nen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Friedhof Homburg-Stadt
- 2. Friedhof Homburg-Erbach
- 3. Friedhof Homburg-Reiskirchen
- 4. Friedhof Homburg-Jägersburg
- 5. Friedhof Homburg-Altbreitenfelderhof
- 6. Friedhof Homburg-Websweiler
- 7. Friedhof Homburg-Bruchhof/Sanddorf
- 8. Friedhof Homburg-Kirrberg
- 9. Friedhof Homburg-Schwarzenbach
- 10. Friedhof Homburg-Schwarzenacker
- 11. Friedhof Homburg-Einöd
- 12. Friedhof Homburg-Ingweiler
- 13. Friedhof Homburg-Wörschweiler
- 14. Friedhof Homburg-Beeden
(2) Die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg bilden eine öffentliche Einrichtung. Sie wer-den als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt betrieben. Das Bau- und Umweltamt, - Abteilung Umwelt und Grünflächen - ist die Friedhofsverwaltung.
§ 2 – Bestattungsbezirke
Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke nach den Stadtteilen eingeteilt, wie sie sich aus § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 14 ergeben.
67-1 BF
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Jeder Einwohner der Kreisstadt Homburg hat das Recht, nach seinem Tode auf einem städtischen Friedhof bestattet zu werden. Die Verstorbenen sind auf dem Fried-hof des Bestattungsbezirks beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, so-fern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-stätte eines Friedhofs in einem anderen Bestattungsbezirk besaßen. Die Friedhofsver-waltung kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Absatz 1 findet auf die Bestattung von Leichen und die Beisetzung von Aschen verstorbener Verwandter von Einwohnern in gerader und ungerader Linie bis 2. Grades Anwendung, die zum Todeszeitpunkt nicht in Homburg gewohnt haben, wenn deren Bestattung in Homburg sachgerecht begründet werden kann.
(3) Die Stadt gewährleistet die Bestattung von in Homburg verstorbenen oder tot auf-gefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli-chem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt (Schließung) oder einer ande-ren Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Die Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles setzt in der Regel dessen vorherige Schließung voraus. Jede Maßnahme nach Satz 1 ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zuvor anzuzeigen und als Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen auf dem betroffe-nen Friedhof, Friedhofsteil oder einzelnen Grabstätten ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, ist dem Nutzungsberechtigten für die verbleibende Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be-stattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen. Außer-dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des betroffenen Friedhofs oder Fried-hofsteiles als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist nur zulässig, wenn sämtliche Ruhezeiten der auf dem Friedhof oder Friedhofsteil Bestatteten abgelaufen sind. Hat das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium aus zwingendem öffentli-chem Interesse eine Ausnahme von Satz 2 bewilligt, werden die in Reihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestat-teten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, in Ersatzgrabstätten umgebettet. Eine Ersatzgrabstätte wird auch im Fall eines vorhandenen Vorsorgerechtes angebo-ten. Die Ersatzgrabstätten werden von der Kreisstadt Homburg auf eigene Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die bisher verwendeten Grabeinrichtungen werden verlegt. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
67-1 BF (4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig soll bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten die vorgesehene Umbettung mitgeteilt werden.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig soll bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten die vorgesehene Umbettung mitgeteilt werden.
(6) Wird das Nutzungsrecht an einer einzelnen Grabstätte entzogen, erhält der jeweils Nutzungsberechtigte abweichend von Absatz 1 Satz 3, letzter Halbsatz einen schriftli-chen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Fried-hofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Auf-sicht Erwachsener betreten. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet, auf den Friedhöfen
- 1. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, zu vertreiben oder dies- bezüglich zu werben;
- 2. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
- 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried- hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
- 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be- stattungsfeier notwendig und üblich sind;
67-1 BF
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Behälter ab- zulagern;
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einrichtungen und Hecken zu übersteigen sowie Pflanzen und Grabstätten zu betreten;
- 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde;
- 8. zu lärmen und zu spielen.
Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 1 bis 6 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Es ist weiterhin untersagt, das Friedhofsgelände mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der auf dem Friedhof zu-gelassenen Gewerbetreibenden, kraftbetriebene Krankenfahr- oder -rollstühle sowie solche Kraftfahrzeuge, mit denen Personen transportiert werden, die im Besitz einer gültigen Ausnahmegenehmigung sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegen insbesondere vor, wenn Friedhofsbenutzer in ihrer Be-wegungsfähigkeit so erheblich beeinträchtigt sind, dass sie nicht in der Lage sind, die Gräber ihrer verstorbenen Angehörigen zu Fuß aufzusuchen. Die erhebliche Beein-trächtigung in der Bewegungsfähigkeit ist bei Antragstellung nachzuweisen.
(5) Der nach Absatz 4 auf Friedhöfen zugelassene Fahrverkehr darf nur die Hauptwe-ge innerhalb des Friedhofsgeländes befahren. Die Fahrzeugführer müssen Schrittge-schwindigkeit fahren und haben auf die Belange von Fußgängern Rücksicht zu neh-men. Fahrzeuge dürfen nur auf den befestigten Hauptwegen abgestellt werden.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Wahrnehmung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen einer vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. In der Zulassung sind Art und Umfang der zugelassenen gewerblichen Tätigkeiten festzulegen.
(2) Es werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die
- 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die
- 2. entweder selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwer- tige Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversi-cherungsschutz nachweist.
67-1 BF (4) Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Gewerbetreibenden durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Bedienstetenausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlan-gen vorzuzeigen. Zulassung und Bedienstetenausweise werden befristet erteilt, wobei die Zulassung eine Geltungsdauer von vier Jahren hat. Die Zulassung gilt nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt (Genehmi-gungsfiktion).
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und alle dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Absatz 3 Nr. 2 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeit im Einzelfall zulassen. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Für die Ausführung von Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an de-nen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zurückzuversetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. § 6 Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftli-cher Mahnung gegen die vorstehenden Vorschriften verstoßen oder bei denen die Zu-lassungsvoraussetzungen der Absätze 2 oder 3 ganz oder teilweise nicht mehr gege-ben sind, die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid widerru-fen.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Uni-on oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirt-schaftsraum, die nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Fried-hofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 bis 4, Abs. 6 S. 3 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden. Dies gilt auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirt-schaftsraum, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend tätig sind.
67-1 BF III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in einem Bestattungs-buch zu dokumentieren. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (§§ 29, 30, 31, 33 BestattG) beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrab-stätte beantragt, so ist auch das Nutzungs- oder Vorsorgerecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung der Leiche vorzulegen.
(2) Bestattungspflichtige können sich für die Anmeldung einer Bestattung bei der Friedhofsverwaltung durch zugelassene Bestattungsunternehmer oder andere Bevoll-mächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erd- und Feuerbe-stattungen sollen in der Regel am dritten Tag, dürfen jedoch frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Eine frühere Bestattung/Einäscherung von Leichen ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 BestattG zulässig. Ist zu befürchten, dass die gesetzliche Bestattungsfrist von 7 Tagen nach Eintritt des Todes für Erdbestattungen nicht eingehalten werden kann, weil Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder kommen diese ihrer Bestattungspflicht nicht nach, teilt die Fried-hofsverwaltung der Ortspolizeibehörde alle notwendigen Daten mit, damit die Maßnah-men und Anordnungen nach § 26 BestattG unverzüglich getroffen werden können. Die Asche Verstorbener soll spätestens 3 Monate nach Eintritt des Todes beigesetzt wer-den.
(4) Alle Beisetzungen müssen in einem Sarg oder in einer Urne erfolgen. Die Särge müssen – abgesehen vom Fall des § 34 Absatz 1 Satz 1 BestattG – aus leicht verrott-barem Holz (kein Hartholz) bestehen und festgefügt und so abgedichtet sein, dass je-des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus verrottbaren umweltfreundlichen Materialien beste-hen. Für Erdbestattungen dürfen nur Holzsärge benutzt werden, die keine umweltge-fährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit sein. Übergrößen sind bei Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
(5) Eine sarglose Bestattung ist zulässig, wenn die religiöse Glaubensüberzeugung des Verstorbenen eine Sargbestattung nicht erlaubt und einer sarglosen Bestattung keine schwerwiegenden medizinischen oder polizeilichen Gründe entgegenstehen. Auch im Falle der sarglosen Bestattung ist der Leichnam in einem verschlossenen Sarg bis zur Grabstelle zu transportieren.
(6) Die Asche Verstorbener ist in einem festen und amtlich verschlossenen Behältnis (Urne) beizusetzen. Es dürfen nur Urnen beigesetzt werden, die mit den gesetzlich vor-geschriebenen Daten äußerlich gekennzeichnet sind.
67-1 BF (7) Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung können eine Wöchnerin mit ihrem Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg oder in einer Urne beigesetzt werden.
(8) Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte nach § 12 Absatz 5 Nr. 6 beigesetzt werden.
(9) Die Gräber werden durch eigenes Personal der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag von Dritten ausgehoben und wieder zugefüllt. Erfolgt die Bestattung in ein be-reits teilbelegtes Grab, hat der Nutzungsberechtigte vor dem Aushub das vorhandene Grabzubehör zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder beauftragte Dritte entfernt wer-den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tra-gen. Das Nähere regelt die Gebührensatzung.
(10) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Erstbestattungen in Tiefgrabstätten mindestens 1,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(11) Die von den Bestattungsunternehmen einzusetzenden Leichenträger haben bei den Bestattungen angemessene Kleidung zu tragen.
§ 9 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.
§ 10 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Der Wegzug des über-lebenden Ehegatten aus Homburg stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar und rechtfertigt in der Regel nicht die Ausgrabung einer Leiche. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Kreisstadt Hom-burg nicht zulässig. § 4 Absatz 3 bleibt unberührt. Im Übrigen sind Umbettungen inner-halb der Kreisstadt Homburg in den ersten zwei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles oder eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste, können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet oder sonst an geeigneter Stelle innerhalb des Friedhofs wieder der Erde übergeben werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
67-1 BF (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des/r Verstorbenen mit Zustimmung des Ver-fügungsberechtigten (§ 25 Abs. 3). Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Wahlgrab-stätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Mit dem Antrag ist die Grabanweisung für das Reihengrab (§ 12 Absatz 1) bzw. bei Wahlgrabstätten die Verleihungsurkunde (§ 13 Absatz 1) vorzulegen. In den Fällen des
§ 28 Absatz 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Absatz 2
können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von der Fried-hofsverwaltung in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(6) Die für eine Umbettung erdbestatteter Leichen erforderlichen Erdarbeiten werden von der Friedhofsverwaltung bis zur Oberkante des Sarges durchgeführt. Die Umbet-tung erfolgt sodann durch einen zugelassenen Bestattungsunternehmer. Die Umbet-tung von Urnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Wird die Urne nicht innerhalb der Kreisstadt Homburg umgebettet, wird sie durch die Friedhofsverwaltung bis zur Über-führung durch einen Bestattungsunternehmer verwahrt. Die Friedhofsverwaltung be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Der Antragsteller hat die Umbettungsgebühr, ggf. die Vergütung des Werkunter-nehmers und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur wieder aus-gegraben werden aufgrund einer besonderen behördlichen oder richterlichen Anord-nung.
IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kreisstadt Homburg. An ihnen können Rech-te nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten für Särge und Urnen,
- 2. Wahlgrabstätten für Särge und Urnen,
- 3. Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränder-lichkeit der Umgebung.
67-1 BF (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstät-ten.
(5) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung von Grabstätten Überreste menschlicher Leichen zutage, so sind diese, unbeschadet der Regelung des § 10 Abs. 3, an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben. Satz 1 gilt nach Ablauf der Ruhezeit von Urnen für die Asche der Verstorbenen entsprechend.
§ 12 – Reihengrabstätten für Körper- und Urnenbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körper- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst anlässlich des Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung für das Reihengrab ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten erlischt nach Ablauf der Ruhefrist und kann nicht wieder erworben werden.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Asche beigesetzt werden. § 8 Absatz 7 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können in einer Reihengrabstätte für Urnen bis zu drei Urnen beigesetzt werden, wenn deren Beisetzung zeitgleich erfolgt.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-hezeit ist drei Monate vor der Abräumung öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(5) Es werden eingerichtet:
1) Reihengräber für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollen-deten 5. Lebensjahr, Grabmaß: Länge 1,70 m, Breite 0,85 m Grabbeet: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
2) Reihengräber für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollen-deten 5. Lebensjahr, Grabmaß: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m Grabbeet: Länge 1,00 m, Breite 1,30 m Das Grabbeet wird vom Nutzungsberechtigten angelegt und unter-halten. Die restliche Grabfläche wird vom Friedhofsträger angesät und für die Dauer der Ruhezeit unterhalten.
3) Reihenrasengräber einschließlich Pflege Es werden Grabfelder für Erdbestattungen als Rasengräber mit durchgehendem Pflanzstreifen eingerichtet. Die einzelnen Rasen-grabstätten werden innerhalb des Grabfeldes durch Begrenzungs-steine gekennzeichnet. Die Unterhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger. Grabmaß für Erdbestattungen: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m Vom Friedhofsträger einheitlich bepflanztes Grabbeet:
67-1 BF Länge 1,00 m, Breite 1,30 m Die Aufstellung eines stehenden Grabmals nach § 18 Absatz 2 ist innerhalb des Pflanzstreifens zulässig.
4) Reihengräber für Urnenbestattungen Grabmaß: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m
Grabbeet: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m
5) Reihengräber für Urnenbestattungen einschließlich Pflege Es werden Grabfelder für Urnenbestattungen als Rasengräber mit durchgehendem Pflanzstreifen eingerichtet. Die einzelnen Rasen-grabstätten werden innerhalb des Grabfeldes durch Begrenzungs-steine gekennzeichnet. Die Unterhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger. Grabmaß für Urnenbestattungen: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m Vom Friedhofsträger einheitlich bepflanztes Grabbeet: Länge 0,70 m, Breite 0,70 m Die Aufstellung eines stehenden Grabmals nach § 18 Absatz 2 ist innerhalb des Pflanzstreifens zulässig.
6) Reihengrabfeld für anonyme Urnenbestattungen Grabmaß: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m Auf dem Friedhof Homburg-Stadt wird ein Grabfeld als Urnenge-meinschaftsgrabstätte für die namenlose (anonyme) Beisetzung von Urnen vorgehalten. Die Angehörigen erhalten keine Kenntnis über die Lage des Grabes. Für das Ablegen von Blumengebinden wird innerhalb des Grabfeldes eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen. Die Unterhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Aufstellen von Kreuzen, Gedenktafeln oder Grabmalen ist nicht zulässig.
7) Reihengrabfeld zur Beisetzung von Anatomieleichen Auf dem Friedhof Homburg-Stadt wird ein Grabfeld als Urnenge-meinschaftsgrabstätte zur Beisetzung von Verstorbenen eingerich-tet, die ihren Körper der Universitätsklinik des Saarlandes zu For-schungs- oder Lehrzwecken zur Verfügung gestellt haben. Die Un-terhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger.
8) Reihengrabfeld zur Beisetzung von Fehlgeburten Auf dem Friedhof Homburg-Stadt wird ein Grabfeld als Urnenge-meinschaftsgrabstätte zur Beisetzung von totgeborenen oder wäh-rend der Geburt verstorbenen Leibesfrüchten mit einem Gewicht unter 500 Gramm eingerichtet. Für das Ablegen von Blumengebin-den wird innerhalb des Grabfeldes eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen. Die Unterhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Aufstellen von Kreuzen, Gedenktafeln oder Grabmalen ist nicht zulässig.
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§ 13 – Wahlgrabstätten für Körper- und Urnenbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. § 13 a bleibt unberührt.
(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erlischt nach Ablauf der Nutzungszeit. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht in der Regel einmal (Aus-nahme Familiengrabstätte – Abs. 12 Nr. 3) und nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder erworben werden. Im Falle einer Nachbeisetzung kann ein bestehendes Nut-zungsrecht auf Antrag auch verlängert werden. Eine Tieferlegung von Gebeinen (auf-grund des natürlichen Verwesungsprozesses nicht mehr zusammenhängende Teile eines menschlichen Leichnams) auf Antrag ist nur nach Ablauf der Ruhezeit zulässig.
(3) Wahlgrabstätten für Leichen werden als einstelliges Wahlgrab oder als mehrere Gräber umfassende Wahlgrabstätte als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Einfach-gräber dienen der Aufnahme einer Leiche. In einem Tiefgrab sind zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. Absatz 2 Satz 4 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.
Es werden unterschieden:
- 1. Rabattengrabstätten,
- 2. Familiengrabstätten,
- 3. Tiefgrabstätten.
Rabattengrabstätten und Tiefgrabstätten umfassen höchstens zwei nebeneinander lie-gende Gräber. Familiengrabstätten umfassen mindestens drei zusammenliegende Gräber.
(4) Wahlgrabstätten für Urnen sind Grabstätten, für die das Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte kön-nen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(5) In einer belegten Wahlgrabstätte für Leichen kann in jeder Grabstelle eine Urne beigesetzt werden, wenn es sich um Ehegatten, den/die Partner(in) einer eingetrage-nen Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemein-schaft, Kinder, Eltern oder Geschwister handelt.
(6) Die Friedhofsverwaltung überwacht den Ablauf der Nutzungsrechte. Sie weist den Nutzungsberechtigten 6 Monate vor Ablauf seines Nutzungsrechts schriftlich hierauf hin. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist er durch öffentliche Bekanntmachung und einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstät-te auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinzuweisen.
(7) Während der Nutzungszeit darf anlässlich eines Todesfalles eine Beisetzung in der Wahlgrabstätte nur erfolgen, wenn die Ruhezeit der zu bestattenden Leiche/der beizu-setzenden Asche die noch verbleibende Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschrei-tet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlän-gert worden ist.
67-1 BF (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall sei-nes Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertra-gen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten über, soweit sie mit dem Übergang einverstanden sind
- 1. auf den überlebenden Ehegatten,
- 2. auf den/die Partner(in) einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. auf den/die Partner(in) einer auf Dauer angelegten nichteheliche(n) Lebensgemein- schaft,
- 4. auf die Kinder,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Enkel und
- 8. die Großeltern,
- 9. die durch letztwillige Verfügung oder Vertrag bestimmten Erben,
- 10. die übrigen gesetzlichen Erben.
Innerhalb einer Gruppe von Bestattungspflichtigen wird der/die Älteste Nutzungsbe-rechtigte(r). Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis nach Ziffer 1 bis 10 übertragen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten es innerhalb ei-nes Jahres seit dessen Beisetzung übernimmt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten jedoch erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Es werden eingerichtet:
- 1. Rabattengrabstätten (ein- bis zweistellige Grabstätten für Erdbestattungen) Grabmaß: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m Grabbeet: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m bis 2,60 m
- 2. Tiefgrabstätten Grabmaß: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m Grabbeet: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m bis 2,60 Ein- bis zweistellige Grabstätten für Erdbestattungen wie Ziffer 1), jedoch sind 2 Erdbestattungen übereinander zulässig.
67-1 BF
- 3. Familiengrabstätten Grabmaß: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m Grabbeet: Länge 2,70 m, Breite ab 3,90 m Familiengrabstätten werden nur auf den Friedhöfen Homburg und Erbach ein- gerichtet. Unbeschadet der Regelung des Absatz 2 kann das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte in der Regel bis zu drei Mal wieder erworben werden.
- 4. Urnengrabstätten Grabmaß: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m Grabbeet: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m Es können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
- 5. Urnengrabstellen in Urnenstelen und Urnenwänden In jeder Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
- 6. Urnengrabstellen an Bäumen Auf den Friedhöfen der Kreisstadt Homburg besteht grundsätzlich die Möglichkeit von Baumbestattungen. Pro Bestattungsbaum werden maximal 20 Urnengrabstellen zugeordnet, von denen je Nutzungsfall bis zu 2 einan- der zugeordnete Urnenplätze erworben werden können. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Bestattungsfläche wird nach der Bestattung als Rasenfläche angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger unterhalten. Das Ablegen von Trauergebinden ist nicht möglich. Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt an einer gemeinsamen Gedenktafel. Der Nutzungsberechtigte kann zusätzlich einen Kissenstein gemäß den Vorgaben aus §§ 18 und 22 in die Rasenfläche einlassen. Ein solcher Kissenstein gilt als Grabmal und unterliegt somit den entsprechen- den Ausführungen dieser Satzung. Die Vergabe von Urnengrabstellen an Bäumen erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit.
- 7. Kolumbarium Bei der Leichenhalle Erbach besteht die Möglichkeit von Urnenbestattungen im angeschlossenen Kolumbarium. Pro Kammer werden maximal 2 Urnen zugeordnet. Das Ablegen von Trauergebinden ist nicht möglich. Die Kenn- zeichnung der Urne erfolgt an der jeweiligen Kammer. Die Vergabe von Ur- nengrabstellen im Kolumbarium erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit.
§ 13 a
Vorsorgerecht (1) Die Friedhofsverwaltung kann auf geeigneten Flächen eines Friedhofes auf Antrag ein Vorsorgerecht für Wahlgrabstätten vergeben. Der Erwerb des Vorsorgerechts kann unter Berücksichtigung des Angebots eingeschränkt werden. Der Erwerb eines Vorsor-gerechtes an einer Urnenstelenkammer ist ausgeschlossen.
67-1 BF (2) Aus dem Erwerb des Vorsorgerechts leitet sich das Recht auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte im Bedarfsfall ab. (3) Für ein Vorsorgerecht ist eine jährliche Gebühr zu entrichten, die in der Gebühren-satzung festgelegt ist. (4) Die über den Erwerber des Vorsorgerechts reservierten Wahlgrabstätten sind durch den Erwerber gemäß den weiteren Ausführungen dieser Satzung anzulegen und dau-erhaft zu unterhalten. Der Erwerber des Vorsorgerechtes erhält die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Nutzungsberechtigter. Die §§ 4, 8, 11, 13, 15, 20, 23, 24, 25 und 28 gelten entsprechend.
§ 14 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus-schließlich der Kreisstadt Homburg.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 19 und 25 für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 16 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof Homburg-Stadt werden Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften eingerichtet.
(2) Für Teilbereiche des Alten und des Mittelfriedhofs auf dem Friedhof Homburg-Stadt gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften. Die Bereiche sind in den Belegungsplänen als Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gekennzeichnet.
(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit zusätzlichen oder in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofs-verwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstelle hinzuweisen. Wird von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestat-tung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
67-1 BF VI. Grabmale
§ 17 – Allgemeines
(1) Grabmale im Sinne dieser Satzung sind stehende oder liegende Grabmale, (Teil-) Abdeckplatten sowie vom Friedhofsträger zum Verschluss der Kammern in Urnenstelen und Urnenwänden zur Verfügung gestellte Verschlussplatten aus Natursteinen.
(2) Die Verschlussplatten nach Absatz 1 müssen mit dem Namen des Verstorbenen gekennzeichnet werden. Die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten ist zulässig. Zum Schutze anderer Grabstätten ist dagegen unzulässig, die Verschlussplatten mit weiteren Ausstattungsgegenständen, wie bspw. Blumenvasen, Kerzenhaltern und der-gleichen, zu versehen. Satz 3 gilt entsprechend für die Aufstellung von Blumenvasen, Gestecken, Blumenschalen, Kerzen, etc. vor Urnenwänden und –stelen. Für das Able-gen von Blumengebinden wird eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen.
(3) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Bei Familiengrabstätten können weitere Grabmale von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, wenn das Gesamt-bild der Grabstätte nicht gestört wird.
§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Um-gebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Sie müssen in Bezug auf Form, Größe und Ästhetik den örtlichen Gegebenheiten und der Würde des Friedhofs entsprechen. § 15 gilt entsprechend.
(2) In Abhängigkeit von der Höhe muss die Mindeststärke der Grabmale folgende Ma-ße aufweisen:
- 1. Bei einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m - 0,14 m.
- 2. Bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m - 0,16 m.
- 3. Bei einer Höhe über 1,50 m - 0,18 m.
Die Friedhofsverwaltung kann aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals weiter-gehende Anforderungen stellen.
(3) An Baumgräbern dürfen zusätzliche Kissensteine in die Rasenfläche eingelassen werden. Die Kissensteine müssen aus rötlichem Buntsandstein mit einer Stärke von 8 cm angefertigt sein. Zusätzlich sind runde Kissensteine mit einem Durchmesser von 30 cm oder quadratische Kissensteine mit einer Brutto-Kantenlänge von 30 cm. Bei letzte-rem sind die Ecken abzurunden, so dass eine Netto-Kantenlänge von 20 cm verbleibt.
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§ 19 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Um-gebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und massive Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften ein-zuhalten:
- 1. Es dürfen nur handwerklich bearbeitete Grabmale verwendet werden.
- 2. Bei Grabmalen aus Metall oder Holz muss der sichtbare So- ckel aus Naturgestein sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen in der Regel nur aus dem Grabmalmaterial bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Mit vorheriger Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung können aus den zugelas- senen Metallen bestehende Schriften, Ornamente und Sym- bole an Natursteingrabmalen angebracht werden.
- 4. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zu- taten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Be- ton, Kunststoff und Farben.
(4) Grababdeckungen dürfen folgende Größen nicht überschreiten:
- 1. Rabattengräber: Länge 2,10 m, Breite 0,70 m bis 2,00 m
- 2. verkürzte Rabattengräber: Länge 0,70 m, Breite 0,70 m
- 3. Tiefengräber: Länge 2,10 m, Breite 0,70 m bis 2,00 m
- 4. Familiengräber: Länge 2,10 m, Breite ab 3,30 m
- 5. Urnenwahlgräber: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m
- 6. Urnengräber in Urnenstelen oder –wänden: Kammerverschlussplatten werden vom Friedhofsträger zur Ver- fügung gestellt.
(5) Für stehende Grabmale werden folgende Maximalgrößen festgelegt:
- 1. Rabattengräber: Länge 0,30 m, Breite 0,70 bis 2,00 m, Höhe 1,20 m
- 2. verkürzte Rabattengräber: Länge 0,30 , Breite 0,70 m, Höhe 1,00 m
- 3. Tiefengräber: Länge 0,30 m, Breite 0,70 m bis 2,00 m, Höhe 1,20 m
- 4. Familiengräber: Länge 0,30 m, Breite ab 3,30 m, Höhe 1,20 m
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- 5. Urnenwahlgräber: Länge 0,20 m, Breite 0,80 m, Höhe 1,00 m
(6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofes und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie unter Beachtung des § 15 Ausnahmen von den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die über diese zusätzlichen Gestaltungsvorschriften hinausgehen.
§ 20 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstiger baulicher An-lagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals oder der sonsti-gen baulichen Anlage einzuholen. Die Anträge sind durch den Berechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahl-grabstätten sein Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind ein Grabmalsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-stab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. Der Entwurf hat die notwendigen Maße zu enthalten. Die Anträge mit den Grabmalsentwürfen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach ihrer Erteilung errichtet worden ist.
(4) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln in der Größe von 0,15 x 0,30 m oder Holzkreuze mit der Größe 1,10 x 0,65 m.
§ 21 – Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofs-personal der von der Friedhofsverwaltung genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 22 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind innerhalb der Grabstätte nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu be-festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grä-ber nicht umstürzen oder sich senken können. Die mit der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen beauftragten und auf den Friedhöfen der Kreisstadt Homburg zugelas-
67-1 BF senen Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und anzu-wenden. Die Oberkanten der Fundamente haben mindestens 10 cm unter der Ober-kante der angrenzenden Erschließungswege bzw. – soweit vorhanden – der Markie-rungssteine abzuschließen.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Vorlage der Unterlagen gemäß § 20 Absatz 2 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Die Friedhofsverwal-tung hat das Recht zu überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchge-führt worden ist.
(3) Montage und Demontage der Abdeckplatten zum Verschluss der Kammern in Ur-nenstelen und Urnenwänden sind dem Friedhofsträger vorbehalten.
(4) Kissensteine an Baumgräbern sind nach den Vorgaben des Abs. 1 bündig mit der Grasnarbe ebenerdig in die Rasenfläche einzulassen. Hebungen oder Setzungen sind durch den Nutzungsberechtigten unverzüglich zu korrigieren.
§ 23 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberech-tigte. Dieser Personenkreis ist vorrangig vor der Friedhofsverwaltung verpflichtet, min-destens einmal jährlich die Standsicherheit von Grabmalen durch Druckprobe zu über-prüfen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet oder hat das Grabmal aufgrund von Setzungen seine ur-sprüngliche Lage verändert, so hat der Verantwortliche unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortli-chen Sicherungsmaßnahmen treffen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Fried-hofsverwaltung nicht innerhalb einer kalendermäßig bestimmten, angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den ordnungswidrigen Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen.
(4) Im Falle der Entfernung des Grabmals, sonstiger baulicher Anlagen oder von Teilen davon von der Grabstätte ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder trotz Nachfor-schung nicht zu ermitteln, ist der verfügende Teil der Aufforderung nach Absatz 3 öf-fentlich bekannt zu machen. Außerdem wird für die Dauer von einem Monat ein Hin-weisschild auf der Grabstätte aufgestellt.
67-1 BF (5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 24 – Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Entfer-nung künstlerisch oder historisch wertvoller Grabmale und baulicher Anlagen oder sol-cher, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, versagen. Insoweit ist die zuständige Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung oder dem Widerruf von Nutzungsrech-ten an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen, von der Friedhofsverwaltung ge-setzten Frist (in der Regel mindestens drei Monate), so ist diese berechtigt, die Grab-stätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht ver-pflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Hat der Nut-zungsberechtigte der Aneignung des Grabmals durch den Friedhofsträger bei Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der Genehmigung des Grabmals zugestimmt, gehen das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum, ansons-ten in die Verfügungsgewalt der Kreisstadt Homburg über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Ist ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt worden, so fordert diese den Nutzungsberechtigten bzw. den Empfänger der Grabanweisung auf, die erforderliche Genehmigung innerhalb eines Monats zu beantragen. Kommt der Nutzungsberechtigte/Empfänger der Graban-weisung dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung – auch im Falle der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage - deren Beseitigung anordnen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in dafür vorgesehenen Containern getrennt nach pflanzlichen und sonstigen Abfällen zu entsorgen.
67-1 BF (2) Die Art der Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupas-sen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Aus den gleichen Grün-den kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung von Pflanzen verlangen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abweichend von Satz 1 ist der Friedhofsträger für die Herrichtung und Instandhaltung der anonymen Urnenreihengrabstätten, der Grabfelder für die Beisetzung von Anato-mieleichen und Fehlgeburten, der Urnengrabfelder an Bäumen sowie der Rasengräber mit durchgehendem Pflanzstreifen verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder durch einen zugelassenen Friedhofsgärtner anlegen und pflegen las-sen.
(5) Reihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgrab-stätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Produkte der Trauerfloristik (d. s. insbesondere Kränze, Trauergebinde und – gestecke, sonstiger Grabschmuck auf Pflanzenbasis ggf. mit weiteren Verbundmateria-lien sowie Pflanzenzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben) dürfen nur aus natürli-chen und verrottbaren Bestandteilen bestehen. Nach Satz 1 in der Trauerfloristik nicht zugelassene Produkte sind nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu ent-fernen.
(9) Bei der Grabpflege ist die Verwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzen-schutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln, soweit deren Verwendung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften untersagt ist, verboten.
§ 26 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 25).
67-1 BF
§ 27 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt sein und in ihrer gärt-nerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderun-gen entsprechen.
(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flä-chen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, die Verwendung von Sanden, Kiesen, Steinen oder ähnlichen Materialien, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten sowie die Verwendung von elektrisch betriebenen Grableuchten.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Ver-antwortliche (§ 25 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge nach Satz 4 zu enthal-ten. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte bzw. dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsver-waltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nut-zungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entzug des Nutzungsrechtes erfolgt nochmals eine Aufforderung an den Nutzungsberechtigten, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Absatz 1 Satz 3 gilt analog. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grab-schmucks verpflichtet.
67-1 BF VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Alle Verstorbenen, die auf einem Friedhof der Kreisstadt Homburg bestattet wer-den, sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in eine Leichenhalle der Kreis-stadt Homburg zu verbringen. Leichen aus Bestattungsbezirken, in denen eine städti-sche Leichenhalle nicht zur Verfügung steht, sind in eine von der Friedhofsverwaltung zugewiesene städtische Leichenhalle zu verbringen. Auf Antrag von bestattungspflichti-gen Angehörigen können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ausnahmen zuge-lassen werden. (2) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und der Aschen von Verstor-benen bis zur Bestattung. Die Leichen und Totenaschen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten eingeliefert werden. Ausnahmen sind zu-lässig bei Unglücksfällen und bei Fundleichen. Die Leichenhallen dürfen nur mit Er-laubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofs-personals betreten werden.
(3) Sofern dies der Ortspolizeibehörde angezeigt wurde, dürfen die Angehörigen die in den Leichenzellen der städtischen Leichenhallen aufgebahrten Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes endgültig zu verschließen.
(4) Die Särge von Verstorbenen, die bei ihrem Tode an einer meldepflichtigen über-tragbaren Krankheit erkrankt waren, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche über-tragen werden kann, sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen.
(5) Die Besichtigung von Leichen nach Absatz 4 bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die zuvor das Gesundheitsamt hört.
§ 29 a
Leichenwaschraum
(1) Der Leichenhalle Erbach ist ein Leichenwaschraum angeschlossen. Er dient der Waschung von Leichen vor der Bestattung. Eine andere Nutzung ist nicht zulässig. Ins-besondere ist das Einbalsamieren von Leichen oder das Aufbewahren derselben unzu-lässig.
(2) Der Waschraum ist nicht öffentlich zugänglich. Die Nutzung bedarf der vorheri-gen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die die Waschung durchführenden Personen sind der Friedhofsverwaltung zu benennen.
(3) Der Waschraum kann zu den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten genutzt werden.
§ 30
67-1 BF Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Unbeschadet gegebenen-falls weiterer anzuordnender Maßnahmen durch die Ortspolizeibehörde kann die Be-nutzung des Feierraumes in den Leichenhallen untersagt werden, wenn der Verstorbe-ne an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 29 Absatz 4 gelit-ten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
(2) Wird die Trauerfeier im Feierraum der Leichenhalle abgehalten, ist deren Dauer mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
§ 31 – Haftung
Die Kreisstadt Homburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen o-der durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Über-wachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kreisstadt Homburg nur bei Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Kreisstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Absatz 2 Nr. 2 BestattG handelt, wer auf Friedhöfen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. § 6 Absatz 3 Nr. 1 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, vertreibt oder diesbezüglich wirbt;
- 2. § 6 Absatz 3 Nr. 2 an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- 3. § 6 Absatz 3 Nr. 3 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert;
- 4. § 6 Absatz 3 Nr. 4 Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
- 5. § 6 Absatz 3 Nr. 5 Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stel- len und Behälter ablagert;
67-1 BF
- 6. § 6 Absatz 3 Nr. 6 den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einrichtungen oder Hecken übersteigt oder Pflan- zen oder Grabstätten betritt, soweit insoweit nicht bereits Straftatbestände erfüllt sind;
- 7. § 6 Absatz 3 Nr. 7 Tiere, ausgenommen Assistenzhunde, mitbringt;
- 8. § 6 Absatz 3 Nr. 8 lärmt und spielt;
- 9. § 6 Absatz 4 das Friedhofsgelände mit Kraftfahrzeugen befährt, ohne im Besitz einer gültigen Ausnahmegenehmigung zu sein;
- 10. § 6 Absatz 5 die Hauptwege als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung schneller als mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne auf die Belange von Fußgängern Rück- sicht zu nehmen befährt oder sein Fahrzeug außerhalb der befestigten Haupt- wege abstellt;
- 11. § 7 Absatz 1 und 4 als Gewerbetreibender auf dem Friedhof, seinen Einrichtun- gen oder Anlagen tätig wird, ohne die zuvor für diese Tätigkeit erforderliche Zu- lassung erhalten zu haben;
- 12. § 7 Absatz 4 als Gewerbetreibender auf dem Friedhof, seinen Einrichtungen oder Anlagen tätig wird, ohne zuvor die für seine Beschäftigten erforderlichen Bedienstetenausweise erhalten zu haben;
- 13. § 7 Absatz 6 gewerbliche Arbeiten außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten oder während eines Betretungsverbots aus besonderem Anlass auf dem Fried- hof durchführt;
- 14. § 20 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert;
- 15. § 22 Absatz 1 als Gewerbetreibender Grabmale nicht fachgerecht fundamen- tiert oder befestigt oder von seinen Bediensteten nicht fachgerecht fundamentie- ren oder befestigen lässt;
- 16. § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht jähr- lich auf ihre Standsicherheit überprüft oder nicht dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand hält;
- 17. § 24 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung beseitigt;
- 18. § 25 Absatz 8 Satz 1 Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trau- ergestecken, in sonstigem Grabschmuck auf Pflanzenbasis oder bei Pflanzen- zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet oder einer vollziehba- ren Aufforderung nach § 25 Absatz 8 Satz 2 zuwiderhandelt;
67-1 BF
- 19. § 25 Absatz 9 Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpfle- ge verwendet;
- 20. § 28 Absatz 1 und 2 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
67-1 BF X. Schlussvorschriften
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und setzt gleichzeitig die letzte Friedhofsatzung vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 30.09.2009, außer Kraft.
Homburg, den 14. März 2019
Der Oberbürgermeister In Vertretung
(Michael Forster) Bürgermeister
Genehmigung
Die Neufassung der Friedhofssatzung der Kreisstadt Homburg wird in der vorgelegten Fassung gemäß § 8 Abs. 3 BestattG vom 5. November 2003 (Amtsblatt S. 2920), zu-letzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsblatt I S. 476), genehmigt.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Saarbrücken, den 17. Dezember 2018 Im Auftrag
gez. Sybylle Maurer
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-rens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
67-1 BF Feststellung der Rechtskraft der Satzung
Die Friedhofssatzung der Kreisstadt Homburg vom 08. November 2018 wurde gemäß
§ 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt
Homburg vom 09. Dezember 2010 am 27. März 2019 im „Homburger Wochenspiegel“ veröffentlicht.
Sie ist gemäß § 12 Abs. 4 KSVG und § 34 dieser Satzung am 28. März 2019 in Kraft getreten.
Homburg, den 28. März 2019
Der Oberbürgermeister In Vertretung
(Michael Forster) Bürgermeister
*) Veröffentlichungs- und Änderungshinweise: Veröffentlicht im „Homburger Wochenspiegel“ am 27. März 2019 In Kraft getreten am 28. März 2019 Satzungs-Nr. 67-1
- 1. Änderungssatzung vom 06. Oktober 2022 Veröffentlicht auf der Internetseite der Kreisstadt Homburg „www.homburg.de“ am 30. Januar 2023 In Kraft getreten am 31. Januar 2023 Satzungs-Nr. 67-1a
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