Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2022🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.04.2005 (Stand: 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, i.K. 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005
(Stand: 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021)
Auf Grund der §§ 5, 19 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), sowie der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 13.12.2021 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) sich der Stadt Wetzlar gegenüber zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat,
c) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
d) zur Bestattung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht im Zeitpunkt der Anmeldung der Erd- oder Feuerbestattung. Für Ausgrabungen, Wiederbestattungen und Überführungen, die Verlängerung oder Umschreibung von Nutzungsrechten sowie für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und die Prüfung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden entsteht die Gebührenpflicht mit der Genehmigung des Antrages.
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Erwerb von Nutzungsrechten an Erdgräbern, Einebnung
(1) Sondergrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)
a) je Sondergrabstelle 1.379,00 €
b) je Sondertiefgrabstelle, Zuschlag 25% des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 a)
c) Patenschaftsgräber je Stelle, Abschlag 50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 a)
d) je Sondergrabstelle, Alter Friedhof 1.500,00 €
e) je Sondergrabstelle in hervorgehobener Lage, Alter Friedhof 1.984,00 €
f) je Sondergrabstelle als Kindergrab 1.159,00 € (2) Verlängerung der Nutzungsrechte für Sondergrabstätten; je Grabstätte und Jahr: 1/30 des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 (3) Reservierung der Nutzungsrechte für Sondergrabstätten (Mindestreservierungszeit 5 Jahre) je Grabstätte und Jahr 1/30 des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 (4) Reihengrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre)
a) für Verstorbene über 5 Jahre 935,00 €
b) für Verstorbene bis 5 Jahre, Totgeborene und Leibesfrüchte (personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburten) 735,00 €
c) anonymes Reihengrab 2.321,00 €
d) halbanonymes Reihengrab 2.448,00 € (5) Einebnen einer Grabstelle auf Wunsch der Angehörigen
a) Einstellige Grabstätte 304,00 €
b) Zweistellige Grabstätte 374,00 €
c) Drei- und mehrstellige Grabstätten nach Aufwand
d) Roden von Bäumen und Sträuchern über 3 m Höhe nach Aufwand zuzüglich der Gebühr nach Abs. 5 a), b) oder c)
e) Rasenpflegegebühr für Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist pro Jahr 80,00 €
§ 5
Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten, Einebnung
(1) Urnensondergrabstätte für Urnen (Nutzungsrecht 30 Jahre)
a) für vier Urnen 1.246,00 €
b) für zwei Urnen 968,00 €
c) für vier Urnen, Alter Friedhof 1.367,00 €
d) für zwei Urnen, Alter Friedhof 1.089,00 €
e) für acht Urnen in hervorgehobener Lage, Alter Friedhof 2.178,00 € (2) Verlängerung der Nutzungsrechte für Urnensondergrabstätten; je Grabstätte und Jahr: 1/30 des Gebührensatzes gemäß Absatz 1
(3) Reservierung der Nutzungsrechte für Urnensondergrabstätten (Mindestreservierungszeit 5 Jahre) je Grabstätte und Jahr 1/30 des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 (4) Urnenmauernische (Nutzungsrecht 25 Jahre)
a) bis zwei Urnen in baulich standardmäßig gestalteter Urnenwand 1.489,00 €
b) bis zwei Urnen in baulich hervorragend gestalteter Urnenwand 2.157,00 € (Alter Friedhof, Standort gegenüber der Kapelle) (5) Verlängerung der Nutzungsrechte für Urnenmauernischen; je Nische und Jahr: 1/25 des Gebührensatzes gemäß Absatz 4 (6) Reservierung der Nutzungsrechte für Urnenmauernischen (Mindestreservierungszeit 5 Jahre) je Nische und Jahr: 1/25 des Gebührensatzes gemäß Absatz 4 (7) Baumgrabstätte (Nutzungsrecht 15 Jahre)
a) für zwei Urnen 795,00 €
b) für zwei Urnen mit individuellem Findlingsgrabstein 1.158,00 € (8) Verlängerung der Nutzungsrechte für Baumgrabstätten je Grabstätte und Jahr 1/15 des Gebührensatzes gemäß Absatz 7 (9) Reservierung der Nutzungsrechte für Baumgrabstätten (Mindestreservierungszeit 5 Jahre) je Grabstätte und Jahr 1/15 des Gebührensatzes gemäß Absatz 7 (10) Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit 15 Jahre)
a) für eine Urne 426,00 €
b) für eine Urne in einer anonymen Grabstätte 597,00 €
c) für eine Urne in einem Urnenrasengrab 597,00 € (11) Einebnen einer Urnengrabstätte auf Wunsch der Angehörigen zuzüglich Rasenpflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist pro Jahr 202,00 € 23,00 €
§ 6
Erdbestattungen
(1) Grundgebühr für die Erstbestattung in einer Erdgrabstätte
a) für Verstorbene über 5 Jahre 879,00 €
b) für Verstorbene bis 5 Jahre, Totgeborene und Leibesfrüchte (personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburten) 444,00 €
c) Belegung weiterer Grabstellen in Sondergrabstätten, Zuschlag: 224,00 €
d) für Erstbestattung in einem Sondertiefgrab, Zuschlag: 25% des Gebührenansatzes gemäß Absatz 1 a)
e) Bestattungen, die im Ausnahmewege gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 Friedhofssatzung zugelassen werden, Zuschlag:
| Montags bis freitags | 35 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 a) bzw. 1 b) |
|---|---|
| Samstags | 50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 a) bzw. 1 b) |
| (2) Überführung des Sarges vom Aufbewahrungsraum oder der Trauerhalle des Bestattungsfriedhofes zum Grab und Einsenken des Sarges | |
| a) Särge mit einer Länge über 80 cm (5 Träger) | 265,00 € |
| b) Särge mit einer Länge bis 80 cm (3 Träger) | 132,00 € |
| c) Bestattungen, die im Ausnahmewege gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 Friedhofssatzung zugelassen werden, Zuschlag: | |
| Montags bis freitags | 35 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 2 a) bzw. 2 b) |
| Samstags | 50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 2 a) bzw. 2 b) |
| (3) Die Grundgebühr zu (1) beinhaltet folgende Leistungen: | |
| - Ausheben und Schließen des Grabes sofern keine Handschachtung | |
| - Auslegen des Grabes mit Grabmatten und Abdecken des Erdhügels | |
| (4) Zuschlag bei erforderlicher Handschachtung im Rahmen einer Zweitbelegung | 1.034,00 € |
§ 7 Feuerbestattungen
| (1) Verbrennung (Kremation) | |
|---|---|
| a) Verstorbene über 5 Jahre | 338,00 €* |
| b) Verstorbene über 200 kg incl. Sarg Zuschlag | 100,00 €* |
| c) Verstorbene bis 5 Jahre, Totgeborene und Leibesfrüchte (personstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburten) | 141,00 €* |
| (2) Beisetzung einer Urne in | |
|---|---|
| a) einer Erdgrabstätte oder individuellen Baumgrabstätte | 297,00 € |
| b) einer Urnenmauernische oder Baumgrabstätte | 96,00 € |
| c) Beisetzungen, die im Ausnahmewege gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 Friedhofssatzung zugelassen werden, Zuschlag: | |
| Montags bis Freitags | 35 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 2 a) bzw. 2 b) |
| Samstags | 50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 2 a) bzw. 2 b) |
| (3) Ausgrabung einer Urne einschließlich Bereitstellung einer neuen Urne | 297,00 € |
| (4) Entnahme einer Urne aus der Urnenmauernische oder Baumgrabstätte | 96,00 € |
| (5) Urnenversand | |
| a) Inland (bei Mitnahme durch Bestatter abzüglich Postgebühren) | 43,00 €* |
| b) Ausland | 170,00 €* |
| (6) Durchführung der zweiten Leichenschau | 66,64 € |
| (7) Umfüllen einer Kremationsasche auf Wunsch der Angehörigen | 31,50 € |
| (8) Aushändigung von Implantaten auf Wunsch der Angehörigen | 39,50 € |
§ 8 Trauerfeiern
| (1) Benutzung der Trauerhalle mit Gründekoration und Leuchter Nutzungsdauer 30 Minuten | 220,00 € |
|---|---|
| (2) Organist | 65,00 € |
| (3) Abschiedsraum auf dem Neuen Friedhof | |
| a) Nutzung für die Aufbahrung eines Verstorbenen, der nicht auf einem Friedhof im Wetzlarer Stadtgebiet kremiert oder bestattet wird | |
| Dauer maximal zwei Stunden | 157,00 € |
| bei Überschreitung je angefangene halbe Stunde | 79,00 € |
| b) Nutzung für eine Trauerfeier | |
| Dauer maximal zwei Stunden | 157,00 € |
| bei Überschreitung je angefangene halbe Stunde | 79,00 € |
| (4) Trauerfeiern in der Trauerhalle oder im Abschiedsraum, die im Ausnahmewege gemäß § 7 Absatz 2 Satz 5 Friedhofssatzung zugelassen werden, Zuschlag: | |
| Montags bis Freitags | 35 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 3 b) |
Samstags
50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 3 b)
§ 9
Umbettungen
(1) Für Ausgrabung (ohne Sarglieferung)
a) bis zu 5 Jahren nach der ersten Bestattung 2.536,00 €
b) über 5 bis 10 Jahre nach der ersten Bestattung 1.694,00 €
c) über 10 Jahre nach der ersten Bestattung 1.513,00 € (2) Für die Wiederbestattung auf einem Friedhof im Stadtgebiet Wetzlar gelten die in dieser Satzung festgelegten Bestattungsgebühren (3) Erlaubnis zum Umbetten einer Leiche oder Urne gemäß § 26 Friedhofs- und Bestattungsgesetz 121,00 €
§ 10
Sonstige Gebühren
(1) Aufbewahrung eines Verstorbenen
a) ab dem 8. Tag, je Tag 45,00 €
b) ab dem 1. Tag, wenn der Verstorbene nicht in Wetzlar kremiert oder bestattet wird, je Tag 45,00 € (2) Benutzung einer Frostzelle
a) ab dem 8. Tag, je Tag 50,00 €
b) ab dem 1. Tag, wenn der Verstorbene nicht in Wetzlar kremiert oder bestattet wird, je Tag 50,00 € (3) Umschreibung der Nutzungsrechte an einer Sondergrabstätte oder Urnensondergrabstätte 36,00 € (4) Benutzung eines Raumes für rituelle Waschungen bis zu drei Stunden 134,00 € bei Überschreitung je angefangene halbe Stunde 67,00 € (5) Benutzung eines Raumes für die Versorgung eines Verstorbenen, der nicht in Wetzlar kremiert oder bestattet wird bis zu drei Stunden 134,00 € bei Überschreitung je angefangene halbe Stunde 67,00 € (6) Sonstige erforderliche Tätigkeiten werden nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen für städtische Leistungen abgerechnet. (7) Urnenanforderung aus einem auswärtigen Krematorium 25,00 €
§ 11
Verwaltungsgebühren
| (1) Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung (§ 6 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung) | nach Aufwand |
|---|---|
| (2) Genehmigung zur Errichtung/Veränderung von Grabmalen (§ 20 der Friedhofssatzung) | 44,00 € |
| (3) Genehmigung zur Errichtung/Veränderung sonstiger, baulicher Anlagen (§ 20 der Friedhofssatzung) | 26,00 € |
| (4) Genehmigung zur Aufbringung von Symbolen und Schriftzeichen auf die Verschlussplatte der Urnenmauernische (§ 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung ) sowie für Zweitbeschriftungen auf Grabmalen | 14,00 € |
| (5) Erteilung oder Verlängerung einer Sondergenehmigung zum Befahren der Friedhöfe | 24,00 € |
§ 12
Umsatzsteuerpflicht
Soweit im Rahmen dieser Satzung erhobene Gebühren umsatzsteuerpflichtig sind, wird die Umsatzsteuer zusätzlich berechnet. Umsatzsteuerpflichtige Gebühren sind in der Satzung mit einem Stern gekennzeichnet.
§ 13
Ausnahmen und Befreiungen
Auf schriftlichen und begründeten Antrag kann der Magistrat der Stadt Wetzlar Ausnahmen und Befreiungen von der Gebührenpflicht zulassen, sofern die verstorbenen Einwohner oder die sonstigen Gebührenpflichtigen wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Gebühren für eine angemessene Bestattung zu tragen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005 (Stand: 4. Änderung vom 18.03.2015) außer Kraft.
Wetzlar, den 17.12.2021
Der Magistrat der Stadt Wetzlar
Wagner Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 26.04.2005 (Stand: 3. Änderungssatzung vom 10.02.2015) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005 (Stand: 3. Änderungssatzung vom 10.02.2015)
FRIEDHOFSSATZUNG der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005
Aufgrund der §§ 5, 19 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S 142) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2013 (GVBl. S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung am 26.04.2005 die nachstehende Satzung beschlossen:
(Stand 3. Änderungssatzung vom 10.02.2015)
Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Einschränkung der Benutzung, Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
§ 5 - Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 - Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 - Allgemeine Regelungen
§ 8 - Särge
§ 9 - Ruhefristen
§ 10 - Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 11 - Allgemeine Regelungen, Arten der Grabstätten
§ 12 - Reihengrabstätten
§ 13 - Sondergrabstätten
§ 14 - Urnenreihengrabstätten
§ 15 - Urnensondergrabstätten
§ 16 - Ehrengrabstätten und Patengräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 - Grundsätzliche Regelungen
§ 18 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 - Gestaltung der Urnenmauernischen, Urnenwände
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 - Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 21 - Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 22 - Genehmigungserfordernis
§ 23 - Anlieferung
§ 24 - Fundamentierung und Befestigung
§ 25 - Unterhaltung
§ 26 - Entfernung
VII. Herrichtung und Unterhaltung/Pflege der Grabstätten
§ 27 - Allgemeine Regelungen
§ 28 - Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 29 - Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 30 - Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen, Trauerfeiern und Totengedenkfeiern
§ 31 - Benutzung der Leichenhallen
§ 32 - Trauerfeiern
§ 33 - Totengedenkfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 34 - Alte Rechte
§ 35 - Alter Friedhof (Frankfurter Straße)
§ 36 - Haftung
§ 37 - Gebühren
§ 38 - Ordnungswidrigkeiten
§ 39 - Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Wetzlar gelegenen städtischen Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt und bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. 3) Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen; darüber hinaus erfüllen die Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen und stellen Begegnungsstätten dar, vor allem für ältere Menschen. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Wetzlar waren, ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf einem Friedhof der Stadt Wetzlar besitzen oder in der Stadt Wetzlar verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Einschränkung der Benutzung, Schließung und Entwidmung
(1) Soweit öffentliche Interessen oder sonstige wichtige Gründe es zwingend erforderlich machen, können Friedhöfe oder Friedhofsteile durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Benutzung eingeschränkt, geschlossen oder entwidmet werden. Diese Maßnahmen werden öffentlich bekannt gemacht.
(2) Bei der Einschränkung der Benutzung sind Bestattungen nur noch in freien Sondergrabstellen/Urnensondergrabstellen möglich.
(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die Grabstätten bleiben bis zum Ablauf der Nutzungsrechte erhalten.
(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als dem Friedhofszweck dienende Einrichtung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verloren.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet. Vor Tagesanbruch bzw. nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht gestattet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestatter und der nach § 6 als fachkundig und geeignet festgestellte Gewerbetreibenden, 1)
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dies-bezüglich zu werben; § 6 Abs. 11 bleibt unberührt,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung zweckmäßig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde,
i) Gegenstände, insbesondere Werkzeuge, Schalen oder Vasen hinter den Grabstätten zu lagern,
j) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel2) mitzubringen oder zu konsumieren,
k) private Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe abzulagern.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 61 )
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Wetzlar dürfen nur durch solche Dienstleistungserbringer durchgeführt werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
(2) Vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ist eine Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung erforderlich, damit diese die Zuverlässigkeit und Eignung nach Absatz 1 überprüfen kann. Mit der An-zeige ist der Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung mit einer
Mindestdeckungssumme von 250.000 € einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung von der Vorlage des Nachweises nach Satz 2 absehen. 2) Soweit die Zuverlässigkeit und Eignung seitens der Friedhofsverwaltung festgestellt wurde, wird dem Anzeigenden eine Berechtigungskarte ausgestellt. Fachlich geeignet ist die Person, die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die derzeit anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der Tätigkeiten vollumfänglich zu beachten. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile an die in der Anzeige genannten Daten nicht halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(3) Wird nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage sämtlicher Unterlagen über die Feststellung der Zuverlässigkeit und Eignung entschieden, so gilt diese als festgestellt. Eine Berechtigungskarte ist dann nicht erforderlich.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn
a) die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen haben oder
b) Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung nach Abs. 2 rechtfertigen würden.
(5) Alle gewerblichen Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Im Übrigen gelten für Gewerbetreibende neben den allgemeinen Verhaltenspflichten (§ 5) die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(6) Gewerbetreibende dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung fest-gelegten Tagen und Zeiten auf den Friedhöfen tätig sein. In der Regel gilt die Arbeitszeit des Friedhofspersonals auch für die Gewerbetreibenden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Baumaterialien und Werkzeuge sind nur vorübergehend und nur dann zu lagern, wenn sie die Benutzung der Friedhöfe und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt, Arbeitsgeräte an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden.
(8) Die Gewerbetreibenden können zur Ausführung ihrer Tätigkeit die Friedhofswege in erforderlichem Umfang mit geeigneten Fahrzeugen befahren, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t nicht übersteigt. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 7 km/h (Schritttempo). Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt
werden. Fahrzeuge dürfen nur während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und nur dort geparkt werden, wo sie die Benutzung der Friedhofswege nicht behindern.
(9) Aus witterungsbedingten Gründen kann die Friedhofsverwaltung die Einstellung der Arbeiten anordnen oder das Befahren der Friedhöfe untersagen.
(10) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die auf den Friedhöfen ausgeführten Grabmalarbeiten von der Friedhofsverwaltung prüfen und abnehmen zu lassen.
(11) Werden bei der Durchführung gewerblicher Arbeiten Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies unverzüglich der Friedhofsverwaltung zu melden.
(12) Den Gewerbetreibenden ist jede Art von Werbung auf den Friedhöfen grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Pflegehinweise zugelassener Friedhofsgärtner in einer Größe von maximal 6 cm x 10 cm und Firmenzeichen zugelassener Steinmetze in einer Größe von maximal 3 cm x 5 cm; die Pflegehinweise dürfen auf Gräbern aufgestellt werden, die Anbringung der Firmenzeichen kann auf der Seitenfläche eines Grabmals erfolgen. In jedem Fall ist eine vorherige Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung herbeizuführen.
(13) Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften haften Gewerbetreibende für alle Schäden, die durch sie oder durch bei ihnen beschäftigte Personen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursacht werden, der Stadt Wetzlar unmittelbar auch dann, wenn diese von Dritten auf Schadenersatz oder Folgenbeseitigung in Anspruch genommen wird.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeine Regelungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung (in den Stadtteilen bei den Stadtteilbüros) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auskunft über die erforderlichen Unterlagen erteilt die Friedhofsverwaltung (in den Stadtteilen die Stadtteilbüros). Wird eine Bestattung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechts beantragt, ist auch dieses Recht nachzuweisen. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist von dem hierfür kraft Gesetzes Sorgepflichtigen eine entsprechende Anordnung vorzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden die Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden grundsätzlich montags bis freitags statt, und zwar auf den Kernstadtfriedhöfen (Neuer
Friedhof, Alter Friedhof, Friedhof Niedergirmes) montags bis donnerstags von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr und freitags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr , auf den Stadtteilfriedhöfen (Blasbach, Hermannstein, Naunheim, Garbenheim, Steindorf, Nauborn, Münchholzhausen, Dutenhofen) montags bis donnerstags von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr 2) und freitags von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Auf den Kernstadtfriedhöfen werden Termine für Trauerfeiern montags bis donnerstags bis 14:00 Uhr und freitags bis 13:00 Uhr vergeben. Der Magistrat kann Ausnahmen zulassen.
(3) Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie die Beförderung der Särge und Urnen innerhalb des Friedhofes übernimmt die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Särgen und Urnen zulassen.
(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(6) Die Nutzungsberechtigten von Sondergrabstätten haben Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber zu entfernen; hinsichtlich eventueller Beschädigungen von Grabzubehör haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Sofern beim Aus-heben der Gräber Grabmale/Fundamente vorübergehend entfernt oder gesichert werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die der Friedhofsverwaltung dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 8 – Särge
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur endgültigen Beisetzung der Verstorbenen 3) jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind als Beitrag zum Umweltschutz nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCR-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten.3) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie sämtliche Produkte der Trauerfloristik dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrotbarem Werkstoffen hergestellt sein. Särge aus Tropenhölzern sind nicht zulässig. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.3)
(2) Särge für Erdbestattungen dürfen die Maße von 2,05 m Länge, 0,65 m Breite und 0,65 m Höhe (einschließlich der Sargfüße, Leisten und Verzierungen); Särge für Feuerbestattungen die Maße von 2,20 m Länge, 0,80 m Breite und 0,80 m Höhe (einschließlich der Sargfüße, Leisten und Verzierungen) nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
notwendig, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung davon zu unterrichten. Särge für Feuerbestattungen müssen aus dünnem Holz bestehen und dürfen nicht mit umweltschädlichen Stoffen (z. B. Nitrolack) behandelt worden sein. Metallbeschläge sind nicht zulässig. Im Übrigen müssen Särge für Feuerbestattungen und deren Auskleidung der VDI-Richtlinie 3891 „Emissionsminderung und Einäscherungsanlagen“ entsprechen. In Särgen für Feuerbestattungen sind als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für evtl. Kissen Sägespäne, Hobelspäne, Holzwolle oder Torfmull zu benutzen. Private Leichenbekleidung ist bei Feuerbestattungen zulässig, soll jedoch aus Naturtextilien bestehen 2).
§ 9 – Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Erdbestattungen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr beträgt 25 Jahre. Für Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 10 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften sind Umbettungen von Leichen und Aschen bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Umbettungen können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zugelassen werden, bei Umbettungen von Erdbestattungen innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Umbettungen werden nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April vorgenommen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen-oder Aschenreste können mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(7) Die Kosten der Umbettung einschließlich Ersatzleistungen für Schäden, die unvermeidbar an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeine Regelungen, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wetzlar. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Arten der Grabstätten:
a) Reihengrabstätten (auch anonyme Grabstätten, halbanonyme Grabstätten 2) und Kindergräber), b) Sondergrabstätten (auch Tiefgräber, Gräber in hervorgehobener Lage3)), c) Urnenreihengrabstätten (auch Rasengräber, Urnenkomplettanlagen und anonyme Grabstätten), d) Urnensondergrabstätten (auch Urnenmauernischen, Urnenkomplettanlagen, Baumgräber2), individuelle Baumgräber,
Urnensondergräber in hervorgehobener Lage 3)), e) Ehrengräber, f) Patengräber.
§ 12 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und bei Eintritt eines Todesfalles für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde (Nutzungsurkunde) ausgefertigt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften
Lebensjahr (Kindergräber), Länge 1,50 m, Breite 0,60 m,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten
fünften Lebensjahr, Länge 2,30 m, Breite 0,90 m.
(3) Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Angehörigen unter fünf Jahren zu bestatten.
(5) Die Einebnung einer Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist ist von dem Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Kosten der Einebnung trägt der Nutzungsberechtigte.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld von der Friedhofsverwaltung bekannt gemacht.
(7) Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern, deren Ruhefristen abgelaufen sind, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(8) Im Kernstadtbereich wird mindestens ein anonymes Grabfeld mit Reihengrabstätten ausgewiesen.
(9) Die Grabstätten auf einem anonymen Grabfeld sind für Verstorbene bestimmt, die ohne jeglichen Hinweis auf ihre Person bestattet werden. Die einzelnen Grabstätten werden nicht getrennt voneinander ausgewiesen, sondern die gesamte Fläche wird mit Rasen angelegt. Das Abstellen von Topfpflanzen, bepflanzten Schalen und sonstigen Gegenständen (z. B. Engel oder bildliche Darstellungen) 3) ist auf einem anonymen Grabfeld nicht gestattet; lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig.
(10) Im Stadtbereich wird mindestens ein halbanonymes Grabfeld mit Reihengrabstätten ausgewiesen. Halbanonyme Grabstätten sind in sich geschlossene Grabanlagen mit einem gemeinsamen Grabmal, auf dem eine namentliche Kennzeichnung möglich ist. Eine individuelle Kennzeichnung der einzelnen Gräber ist nicht möglich. Die Bestattungen folgen dicht nebeneinander, die Gestaltung und Unterhaltung/Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung, die auch den Umfang und Ausstattung der halbanonymen Grabfelder sowie die Bestattungsstelle bestimmt. Die eigentlichen Grabflächen werden mit Rasen eingesät. Das Abstellen von Topfpflanzen, bepflanzten Schalen und sonstigen Gegenständen (z. B. Engel oder bildliche Darstellungen) 3) ist auf einem halbanonymen Grabfeld nicht gestattet; Schnittblumen und Gebinde dürfen nur auf dem hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. Umbettungen aus einer halbanonymen Grabstätte sind unzulässig. 2)
§ 13 – Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung fertigt hierüber eine Urkunde (Nutzungsurkunde) aus. Nutzungsrechte an Sondergrabstätten können auf Wunsch auch schon zu Lebzeiten vergeben werden; in diesen Fällen ist die Grabstätte bis zum Eintritt des Todesfalles nach Maßgabe von § 18 zu pflegen (mindestens Bepflanzung mit Bodendeckern). Nutzungsrechte an Sondergrabstätten können auf Wunsch auch schon zu Lebzeiten für den Zeitraum von mindestens 5 Jahre reserviert werden; in diesen Fällen ist eine Bepflanzung der Grabstätte nicht notwendig.3) Die Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Sondergrabstätte ist auf Antrag und nur für die gesamte Sondergrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht für eine Sondergrabstätte kann für mindestens fünf Jahre und höchstens 25 Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Für die gärtnerische Gestaltung der Sondergrabstätte sind die im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Vorschriften maßgebend. Grabmale und Einfassungen können in der vorhandenen Art und Form bestehen bleiben.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Sondergrabstätten eingerichtet. Je nach örtlichen Bodenverhältnissen werden Sondergrabstätten auch als Tiefgräber vergeben. Sondergrabstätten haben je Grabstelle eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 0,90 m. Zweistellige Sondergrabstätten haben eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 2,30 m.
(3) Für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 17, 29) wird die Größe der Grabbeete (= gestaltete Fläche) festgelegt auf:
a) Einstellige Sondergrabstätten 1,50 m Länge und 0,90 m Breite
b) Einstellige Sondergrabstätten auf dem Alten Friedhof (Frankfurter Straße) 2,30 m Länge und 0,90 m Breite 3)
c) Zweistellige Sondergrabstätten 1,50 m Länge und 2,30 m Breite
d) Zweistellige Sondergrabstätten auf dem Alten Friedhof (Frankfurter Straße) 2,30 m Länge und 2,30 m Breite 3)
Hinsichtlich mehrstelliger Sondergrabstätten ist die Größe der Grabbeete im Einzelfall mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(4) In einer Sondergrabstelle darf eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden; zusätzlich darf innerhalb der Ruhefrist nach der ersten Bestattung/Urnenbeisetzung eine weitere Urne beigesetzt werden. In einem Tiefgrab dürfen zwei Leichen bestattet oder zwei Urnen beigesetzt werden; zusätzlich dürfen innerhalb der Ruhefrist nach der ersten Bestattung/Urnenbeisetzung zwei weitere Urnen beigesetzt werden. Es ist
zulässig, in einer Sondergrabstelle zeitgleich die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Angehörigen unter fünf Jahren zu bestatten.
(5) Auf dem Alten Friedhof (Frankfurter Straße) werden Sondergrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in hervorgehobener Lage angeboten. Mögliche Grabstätten werden in einem der Friedhofssatzung beigefügten Übersichtsplan dargestellt. In jeder Sondergrabstelle in hervorgehobener Lage dürfen eine Leiche und 7 Urnen bestattet werden.3)
(6) Es werden Sondergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindergräber), Länge 1,50 m und Breite 0,60 m als einstellige Sondergrabstätten auf einem Wetzlarer Friedhof angeboten. In einem Kindergrab darf nur eine Leiche bestattet werden. 3)
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
(8) Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte informiert.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf von ihm zu benennende Personen übertragen, und zwar auch in der Weise, dass der Übergang des Nutzungsrechts erst im Zeitpunkt des Todes des Nutzungsberechtigten wirksam wird; die Übertragung des Nutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Tod keine Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht, so geht dieses mit dem Tod des Nutzungsberechtigten in folgender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die ehelichen, die nichtehelichen Kinder und die Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(10) Der nach Maßgabe der vorbezeichneten Reihenfolge bestimmte Rechtsnachfolger kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; das Nutzungsrecht geht dann auf den nächsten Angehörigen innerhalb der vorbezeichneten
Reihenfolge über. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb unter Vorlage von Nachweisen seiner Rechtsnachfolge auf sich umschreiben zu lassen. Bis zur Umschreibung des Nutzungsrechtes, insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten hierüber zwischen den vorbezeichneten Angehörigen, kann die Friedhofsverwaltung jede Benutzung der Sondergrabstätte untersagen oder eine Bestattung nur unter Bedingungen zulassen.
(11) Die Aufgabe einer Sondergrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist ist von dem Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen; die teilweise Aufgabe einer Sondergrabstätte ist nicht zulässig. Bei Aufgabe einer Sondergrabstätte erfolgt keine Rückerstattung gezahlter Nutzungsgebühren. Die Kosten der Einebnung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind für jedes Jahr der vorzeitigen Einebnung Rasenpflegegebühren zu entrichten.
§ 14 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und bei Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 15 Jahren zur Beisetzung einer Urne zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde (Nutzungsurkunde) ausgefertigt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) Eine Urnenreihengrabstätte ist 0,80 m lang und 0,80 m breit.
(3) § 12 Absätze 3, 5 bis 7 gelten für Urnenreihengrabstätten entsprechend.
(4) Im Kernstadtbereich wird mindestens ein anonymes Grabfeld mit Urnenreihengrabstätten ausgewiesen. Die Grabstätten auf einem anonymen Grabfeld sind für Verstorbene bestimmt, die ohne jeglichen Hinweis auf ihre Person bestattet werden. Die einzelnen Grabstätten werden nicht getrennt voneinander ausgewiesen, sondern die gesamte Fläche wird mit Rasen angelegt. Das Abstellen von Topfpflanzen, bepflanzten Schalen und sonstigen
Gegenständen (z. B. Engel oder bildliche Darstellungen)3) ist auf einem anonymen Grabfeld nicht gestattet; lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. 3)
(5) Im Kernstadtbereich wird mindestens ein Urnenrasengrabfeld ausgewiesen, auf den Stadtteilfriedhöfen wird jeweils ein Urnenrasengrabfeld aus- gewiesen. Urnenrasengräber sind Grabstätten für eine Urne, die mit einem liegendem Grabstein (§ 20 Abs. 3) versehen werden können2), der am Kopfende des Grabes zu legen ist. Die übrige Fläche des Grabfeldes wird mit Rasen eingesät und allein von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Abstellen von Topfpflanzen,
bepflanzten Schalen und sonstigen Gegenständen (z. B. Engel oder bildliche Darstellungen)3) ist auf einem Rasengrabfeld nicht gestattet; lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen und Gebinde am Grab abgelegt werden. Später können Schnittblumen und Gebinde auf dem hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(6) Im Stadtbereich soll mindestens ein Grabfeld für Urnenreihengräber als Urnenkomplettanlage ausgewiesen werden. Urnenkomplettgräber sind Grabstätten für die im Todesfall oder bereits zu Lebzeiten unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen ein Recht erworben werden kann. In dem Preis für das Grab ist die Kremation, die Beisetzung in der Grabstätte, die Grabanlage, die Grabpflege sowie ein liegender Grabstein mit Beschriftung enthalten. Die genaue Lage des Grabes im Grabfeld wird erst zum Zeitpunkt des Todes festgelegt. Die Pflege wird für die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) gewährleistet. In dem Grab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Individueller Grabschmuck, wie zum Beispiel Blumensträuße oder Gestecke können abgelegt werden.
§ 15 – Urnensondergrabstätten
(1) Urnensondergrabstätten sind Aschengrabstätten, für die anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnensondergrabstätten können auf Wunsch auch schon zu Lebzeiten vergeben werden; in diesen Fällen ist die Grabstätte bis zum Eintritt des Todesfalles nach Maßgabe von § 18 zu pflegen (mindestens Bepflanzung mit Bodendeckern). Nutzungsrechte an Urnensondergrabstätten können auf Wunsch auch schon zu Lebzeiten für den Zeitraum von mindestens 5 Jahre reserviert werden; in diesen Fällen ist eine Bepflanzung der Grabstätte nicht notwendig.3) Dieses Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen, hinsichtlich Urnenmauernischen (Abs. 3) für die Dauer von Jahren. Die Friedhofsverwaltung fertigt hierüber eine Urkunde (Nutzungsurkunde) aus. Das Nutzungsrecht für eine Urnensondergrabstätte kann auf Antrag für mindestens 5 Jahre und höchstens 15 Jahre verlängert werden. Der An trag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen.
(2) Urnensondergrabstätten werden mit folgenden Maßen eingerichtet:
a) 1 m x 1 m für zwei Urnen 2)
b) 1 m x 1 m für vier Urnen
(3) Auf dem Alten Friedhof (Frankfurter Straße) werden Urnensondergräber in hervorgehobener Lage mit den Maßen 2,30 m Länge und 0,90 m Breite (je Grabstelle) angeboten. Mögliche Grabstätten werden in einem der Friedhofssatzung beigefügten Übersichtsplan dargestellt. In jeder Grabstelle in hervorgehobener Lage dürfen bis zu acht Urnen beigesetzt werden.3)
(4) In einer Urnenmauernische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit im Zeitpunkt der zuletzt beigesetzten Urne noch mindestens 15 Jahre (Ruhefrist) beträgt bzw. eine entsprechende Verlängerung der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung beantragt wird.
(5) § 13 Abs. 1 Satz 7 und 8, Abs. 5 bis 10 gilt für Urnensondergrabstätten entsprechend.
(6) Im Stadtbereich soll mindestens ein Grabfeld für Urnensondergräber als Urnenkomplettanlage ausgewiesen werden. Urnenkomplettgräber sind Grabstätten für die im Todesfall oder bereits zu Lebzeiten unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen ein Recht erworben werden kann. In dem Preis für das Grab ist die Kremation eines Verstorbenen, die Beisetzung eines Verstorbenen in der Grabstätte, die Grabanlage, die Grabpflege sowie wahlweise ein liegender oder stehender Grabstein enthalten. Die genaue Lage des Grabes im Grabfeld wird erst zum Zeitpunkt des Todes festgelegt. Die Pflege wird für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) gewährleistet. In dem Grab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Individueller Grabschmuck - wie zum Beispiel Blumensträuße oder Gestecke - können abgelegt werden. 2)
(7) Im Stadtbereich soll mindestens ein Grabfeld für Baumbestattungen ausgewiesen werden. Hierbei werden um einen neu gepflanzten oder bereits bestehenden Baum bis zu 12 Grabstätten angelegt. Die Nutzungszeit für eine Baumgrabstätte beträgt 15 Jahre und kann auf Antrag verlängert werden. In jede Baumgrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die beizusetzenden Urnenkapseln oder Schmuckkapseln dürfen nur aus verrotbarem Material bestehen, Überurnen sind nicht zulässig. Die Kennzeichnung der Gräber wird über eine am Rand des Grabfeldes aufgestellte Steinstele erfolgen. Das Abstellen von Topfpflanzen, bepflanzten Schalen und sonstigen Gegenständen (z. B. Engel oder bildliche Darstellungen)3) ist auf einem Baumgrabfeld nicht gestattet; lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier 3) dürfen Schnittblumen und Gebinde3) am Grab abgelegt werden. Später können Schnittblumen und Gebinde auf dem hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung unverzüglich3) entfernt. 2)
(8) Auf dem Alten Friedhof soll mindestens ein Grabfeld für individuelle Baumbestattungen ausgewiesen werden. Hierbei werden um einen neu gepflanzten oder bereits bestehenden Baum bis zu 12 Grabstätten angelegt. Die Nutzungszeit für eine Baumgrabstätte beträgt 15 Jahre und kann auf Antrag verlängert werden. In jede Baumgrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die beizusetzenden Urnenkapseln oder Schmuckkapseln dürfen nur aus verrottbarem Material bestehen, Überurnen sind nicht zulässig. Jedes Grab kann durch einen beschrifteten Findling auf der Grabstätte gekennzeichnet werden. Die Größe des Findlings darf die Abmessungen in der Höhe 0,45 m, in der Breite 0,50 m und der Stärke 0,40 m nicht überschreiten. Findlinge müssen aus Deutschland oder aus Europa stammen. Das Abstellen von Topfpflanzen, bepflanzten Schalen und
sonstigen Gegenständen (z. B. Engel oder bildliche Darstellungen) ist an einem individuellen Baumgrab nicht gestattet; Das Ablegen von Schnittblumen und Gebinden ist möglich. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung unverzüglich entfernt.3)
(9) Die Aufgabe einer Urnensondergrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist ist von dem Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen; die teilweise Aufgabe einer Urnensondergrabstätte ist nicht zulässig. Bei Aufgabe einer Urnensondergrabstätte erfolgt keine Rückerstattung gezahlter Nutzungsgebühren. Die Kosten der Einebnung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind für jedes Jahr der vorzeitigen Einebnung Rasenpflegegebühren zu entrichten.
§ 16 – Ehrengrabstätten und Patengräber
(1) Ehrengräber sind Sondergrabstätten für Verstorbene, die sich um die Stadt Wetzlar und ihre Bürgerinnen und Bürger besonders verdient gemacht haben.
(3) Die Zuerkennung von Ehrengräbern erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
(3) Die Pflege und Unterhaltung der Ehrengräber obliegt der Stadt Wetzlar. Ehrengräber können Angehörigen der Verstorbenen als Sondergrabstätten überlassen werden; in diesen Fällen obliegt die Pflege und Unterhaltung des Ehrengrabes den Angehörigen bereits zu deren Lebzeiten.
(4) Patengräber sind Grabstätten deren bauliche Anlagen unter besonderem Schutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht. Die Paten übernehmen die Unterhaltung des Denkmals und der Grabanlage. Sie dürfen in der Grabstätte Ihre verstorbenen Angehörigen als Urne bei-setzen. Als Hinweis auf die Verstorbenen darf ein liegender Grabstein gesetzt werden. Die genauen Maße sind, abhängig von der Größe und Lage des Grabes, individuell mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Grundsätzliche Regelungen
(1) Ab Inkrafttreten dieser Satzung werden auf den Friedhöfen ausschließlich Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Ausgenommen hiervon ist der Alte Friedhof (Frankfurter Straße) dessen neue Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.3)
(2) Soweit nach Maßgabe der Friedhofssatzung in der Fassung vom 28.05.1998 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet und noch nicht vollständig belegt sind besteht die Möglichkeit, bis zur vollständigen Belegung dieses Grabfeldes eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die einzelnen Grabfelder werden in Übersichtsplänen der Friedhofsverwaltung ausgewiesen. Die Übersichtspläne sind Bestandteil der Friedhofssatzung.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist, unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Friedhofssatzung sowie die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 – Gestaltung der Urnenmauernischen, Urnenwände
(1) Auf der Verschlussplatte einer Urnenmauernische sind lediglich Symbole und Schriftzeichen zulässig. Die Verschlussplatte ist allseitig 1 cm breit von Symbolen und Schriftzeichen freizuhalten. Symbole dürfen höchstens eine Fläche von 0,02 qm einnehmen. Schriftzeichen dürfen die Höhe von 40 mm nicht überschreiten; die maximale Schrifttiefe beträgt 5 mm. Schriftzeichen sind in geschlossenem Schriftzug anzubringen.
(2) Als Material für Schriftzüge und Symbole ist Bronzeguss zu verwenden.
Die Anbringung der Symbole und Schriftzeichen hat mit nicht rostenden
Stiften zu erfolgen, die kraftschlüssig mit der Urnenmauerplatte
verbunden sind.3)
(3) Das Aufbringen von Symbolen und/oder Schriftzeichen auf der Verschlussplatte der Urnenmauernische bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender Antrag ist zweifach mit einer Zeichnung im Maßstab 1:2 einzureichen; der Antrag muss genaue Angaben über Form und Anordnung der Symbole/ Schriftzeichen enthalten.
(4) Das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen, bepflanzten Schalen und sonstigen Gegenständen (z. B. Engel oder bildlichen Darstellungen) 3) vor Urnenwänden ist unzulässig. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit
der Trauerfeier können vor Urnenwänden Schnittblumen, Gebinde etc. abgelegt werden; verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Sollten die Mindeststärken nicht eingehalten werden, ist mit dem Grabmalantrag ein Statiknachweis vorzulegen. Steinstärken unter 0,12 m sind nicht zulässig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anordnungen treffen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Für Urnenrasengräber sind ausschließlich liegende Grabmale zulässig. Material: Diabas, Maße 40 cm (Breite) x 30 cm (Tiefe) und 14 cm (Stärke), Oberflächenbearbeitung geriffelt, Buchstaben und Ziffern erhaben, max. Höhe 1,5 cm, Oberflächenbearbeitung Mattschliff. Die Grabmale müssen mit der Oberseite bodengleich verlegt werden.
(4) Vor endgültiger Anlage der Grabstätte darf eine provisorische Einfassung aus Holz errichtet werden. Dieses Provisorium ist den Maßen der Grabstätte anzupassen.
§ 21 – Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung zusätzlich der Vorgaben des § 20 Absatz 1 2) nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Material Es dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Gestaltung und Bearbeitung Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Kann darauf eine weitere Inschrift nicht angebracht werden, so können weitere Bestattungen durch liegende Grabmale, die sich in das Gesamtbild der Grabanlage einordnen, kenntlich gemacht werden. Diese liegenden Grabmale dürfen eine Ansichtsfläche von höchstens 0,25 qm haben, bei einer Neigung von maximal 20 Grad. Sockel sind nicht
zulässig, das Grabmal wächst aus der Erde. Politur und Feinschliff sind nur zulässig für Schriften, Ornamente und Symbole.
c) Inschriften und Symbole Inschriften und Symbole sowie bildliche Darstellungen, die die Würde des Ortes stören, sind unzulässig. Schmuckformen und Symbole müssen aus dem Werkstoff herausgearbeitet werden und dürfen nur eine dem Grabmal angemessene Größe einnehmen.
Schriften sind in Form, Größe und Verteilung dem Grabmal anzupassen. Erhabene Schrift muss sich mindestens 3 mm vom Untergrund abheben. Die Buchstabenoberfläche kann geschliffen oder poliert sein. Die Grundfläche und die Seitenkanten sind zu meißeln, zu schuren oder zu schleifen bzw. zu stocken. Vertiefte Schrift kann nur durch Tönung in einer dem Werkstoff an-gepassten Farbe verstärkt werden.
(2) Grabmalmaße a) Grabmale auf Reihengrabstätten dürfen höchstens 100 cm hoch sein und eine Ansichtsfläche von maximal 0,55 qm haben. b) Grabmale auf einstelligen Sondergrabstätten dürfen höchstens 110 cm hoch sein und eine Ansichtsfläche von maximal 0,65 qm haben. c) Grabmale auf mehrstelligen Sondergrabstätten dürfen höchstens 110 cm hoch sein und eine Ansichtsfläche von maximal 1,45 qm haben. d) Grabmale auf Urnenreihengrabstätten dürfen höchstens 80 cm hoch sein und eine Ansichtsfläche von maximal 0,40 qm haben. e) Grabmale auf einstelligen Urnensondergrabstätten dürfen höchstens 100 cm hoch sein und eine Ansichtsfläche von maximal 0,50 qm haben. f) Grabmale auf mehrstelligen Urnensondergrabstätten dürfen höchstens 100 cm hoch sein und eine Ansichtsfläche von maximal 0,75 qm haben.
(3) Grabeinfassungen Neue und vorhandene Grabstätten dürfen auf Antrag mit einer zum Grabstein passenden Steineinfassung versehen werden. Diese Einfassungen dürfen eine Mindeststärke von 5 cm und eine maximale Stärke von 10 cm sowie eine Höhe von 10 cm über Geländeniveau nicht überschreiten.
(4) Die Gestaltung der neuen Grabmale in hervorgehobener Lage auf dem Alten Friedhof (Frankfurter Straße) richtet sich nach den historischen Grabmalen in der näheren Umgebung. Neue Grabsteine haben sich harmonisch in das Gesamtbild einzufügen. Die Genehmigung zur Aufstellung des Grabsteines erfolgt durch die Friedhofsverwaltung nach Prüfung vor Ort. 3)
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung von § 18 für vertretbar hält, kann sie im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen in Abs. 1 bis 4 zulassen.
§ 22 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung mit einer Zeichnung im Maßstab 1:10 (Grundriss und Ansicht) einzureichen; er muss genaue Angaben über die Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift sowie über beabsichtigte bildliche Darstellungen oder Symbole enthalten. Alle Einzelheiten der Anlage müssen ersichtlich sein, insbesondere bezüglich Grabmal, Sockel und Fundament sowie die Betongüte und deren Abmessungen. Für die Verankerung ist das Dübelmaterial, der Dübeldurchmesser, die Dübelgesamtlänge und die Einbindetiefe anzugeben. Eine Berechnung des Standsicherheitsnachweises ist anzufügen.2) Das Aufbringen einer Zweitbeschriftung bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Einfassungen) bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. Wird die Genehmigung angefochten, so wird der Lauf der Frist nach Satz 1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Friedhofsverwaltung eingegangen ist. 2)
(4) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale auf einer anderen Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Eine Wiederverwendung ist unzulässig, wenn das Grabmal den für die neue Grabstätte geltenden Vorschriften nicht entspricht. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) Auf die Regelungen des § 42 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird ausdrücklich verwiesen. 2)
§ 23 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24 2)
Fundamentierung und Befestigung
(1) Jedes Grabmal muss unter Beachtung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein- Akademie, Gerberstraße 1, 56727 Mayen, nach der jeweils gültigen Fassung (TA Grabmal) errichtet und seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
(2) Bei der Verwendung von Befestigungssystemen, deren Mörtel eine längere Aushärtungszeit erfordert, wie z.B. zementgebundene Mörtel, sind die Grabdenkmäler bis zum Erreichen der für die Standsicherheit erforderlichen Festigkeiten zu sichern.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(4) Die Oberkante der Fundamente muss mindestens 5 cm unter der Erdoberfläche liegen.
§ 24 a 2)
Abnahmeprüfung, Standsicherheit
(1) Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Steinmetz-meister, einer sachkundigen Person oder einer Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen.
(2) Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durchzuführen, um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen.
(3) Der Ersteller der Grabmalanlage hat im Zeitraum von längstens 8 Wochen nach der Errichtung des Grabsteins die Abnahmeprüfung durchzuführen und diese mit einem Last-Zeit-Diagramm nachzuweisen. Teile kleiner als 0,50 m und aufgesetzte Teile über 1,20 m jeweils ab Oberkante Fundament gemessen, sind optisch und von Hand auf ihre Sicherheit zu überprüfen. An Grabsteinen oder auf Konsolen befestigte Schrifttafeln (Platten) sind ebenfalls optisch von Hand zu überprüfen.
(4) Der Aufsteller ist verpflichtet, die tatsächliche Ausführung zu bestätigen und etwaige Änderungen von der zeichnerischen Darstellung des Antrages und der tatsächlich erstellten Grabmalanlage zu melden.
(5) Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalerstellers und sind dem Auftraggeber und der Friedhofsverwaltung zu überlassen.
(6) Soweit der Nachweis der Erstprüfung nicht innerhalb der 8 Wochen er-bracht wird, ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, ohne weitere Mahnung einen Dritten mit der Prüfung zu beauftragen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. Unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Wetzlar als Friedhofsträger ist der Nutzungsberechtigte insbesondere verpflichtet, die Standsicherheit des Grabmals regelmäßig daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie durch erkennbare oder versteckte Mängel beeinträchtigt wird.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; eine Aufbewahrungspflicht besteht für die Friedhofsverwaltung nicht. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Wetzlar als Friedhofsträger ist der Nutzungsberechtigte für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige Anlagen unterliegen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie kann die Genehmigung der Änderung derartiger Grabmale und sonstiger Anlagen versagen.
§ 26 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten kann der Nutzungsberechtigte die Grabmale oder sonstige bauliche An-lagen entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wetzlar über. Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Sondergrabstätten/ Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Im Übrigen gelten Absatz 2 Satz 2 bis 3 entsprechend. Die der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit dem Abräumen von Sondergrabstätten und dem Abräumen von Grabstätten nach Entziehung von Nutzungsrechten entstehenden Aufwendungen hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(3) Bei Grabmalen und sonstigen Anlagen im Sinne § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung zur Entfernung versagen. Wird die Genehmigung versagt, so ist der Nutzungsberechtigte angemessen zu entschädigen.
VII. Herrichtung und Unterhaltung/Pflege der Grabstätten
§ 27 – Allgemeine Regelungen
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd unterhalten/gepflegt werden; dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, ggf. dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen, Koniferen oder Sträuchern über 2 m Endhöhe ist unzulässig. 2)
(3) Für die Herrichtung und Unterhaltung/Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen oder einen von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Grabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung im Sinne Absatz 2 hergerichtet sein.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung/Pflege und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt
werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 28 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18, 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 29 – Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabbeete auf ihrer gesamten Fläche bepflanzt bzw. gärtnerisch angelegt werden. Unbeschadet § 21 Abs. 1 b Satz 2 und 3 ist die Abdeckung der Grabstätte mit Grabplatten untersagt.
(2) Unzulässig ist 2) a) das Bestreuen der Grabstelle mit Kies, Schotter o. ä., b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 0,50 m, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten. (3) Einfassungen aus Metall oder anderen Baustoffen sind nicht gestattet. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 18 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder unterhalten/gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte inner-halb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungs-berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung, die öffentliche Bekanntmachung und der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Sollte der Nutzungsberechtigte noch ermittelt werden, hat er nachträglich die Kosten zu tragen.
(2) Für Sondergrabstätten/Urnensondergrabstätten gilt Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungs-recht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen, Trauerfeiern und Totengedenkfeiern
§ 31 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten in den dafür bestimmten Räumen sehen. Das Öffnen und Schließen der Särge darf nur durch das Friedhofspersonal oder von der Friedhofsverwaltung beauftragten Personen vorgenommen werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde 2) vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Der § 18 Absatz 2 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bleibt unberührt.3)
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Trauerfeiern sind rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung unter Angabe einer bestimmten Friedhofskapelle anzumelden. Die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten sind einzuhalten.
§ 33 – Totengedenkfeiern
(1) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind mindestens eine Woche vorher anzumelden. Die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten sind einzuhalten.
(2) Am Totensonntag, Volkstrauertag und am Allerseelentag dürfen auf den Friedhöfen Andachten gehalten werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
Hinsichtlich Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung (ausgenommen Grabeinfassungen) nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35 – Alter Friedhof (Frankfurter Straße)
Der Alte Friedhof (Frankfurter Straße) steht unter Denkmalschutz. Mit Inkrafttreten der dritten Änderung der Satzung wird der Alte Friedhof für Erd-und Urnenbestattungen in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften geöffnet. 3)
§ 36 – Haftung
Die Stadt Wetzlar haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Der Stadt Wetzlar obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Wetzlar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
§ 37 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Wetzlar verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb der Öffnungszeiten auf den Friedhöfen aufhält, b) Anordnungen der Friedhofsverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 nicht befolgt, c) gegen die Verhaltenspflichten gemäß § 5 Abs. 3 verstößt, d) bei der Ausübung seines Gewerbes gegen § 6 Abs. 5 bis 7 und Abs. 11 verstößt sowie Anordnungen der Friedhofsverwaltung gemäß § 6 Abs. 8 nicht befolgt.
(3) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 39 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wetzlar, den 26.04.2005 Der Magistrat
der Stadt Wetzlar
Dette Oberbürgermeister
Veröffentlicht in der Wetzlarer Neuen Zeitung vom 30.04.2005, berichtigt in der WNZ vom 06.05.2005.
(1) Artikelsatzung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 in das Satzungsrecht der Stadt Wetzlar vom 17.11.2009 in Kraft getreten am 01.12.2009 (2) 1. Änderungssatzung vom 14.12.2010; veröffentlicht in der WNZ am 15.01.2011 (3) 2. Änderungssatzung vom 10.02.2015, Öffentliche Bekanntmachung am 28.02.2015 (Bereitstellungstag)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wetzlar?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wetzlar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wetzlar (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: