🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Gebühren für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 20.02.2019
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 4) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) sowie des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg hat die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg am 20.02.2019 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühr
- 1. Für die Inanspruchnahme der in der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg gelegenen und vom Amt Falkenberg-Höhe verwalteten Friedhofs in Freudenberg, sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden öffentlich-rechtliche Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif A erhoben.
- 2. Der Gebührentarif A ist Bestandteil dieser Satzung.
- 3. Für mehrere besondere Leistungen des anliegenden Gebührentarifs A werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Leistungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen.
- 4. Wird ein Nutzungsrecht vorzeitig vom Berechtigten aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung entrichteter Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) wer zum Tragen der Kosten für eine Bestattung/Beisetzung verpflichtet ist
oder
b) derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der gemeindlichen Friedhofseinrichtung zum Zweck der Bestattung/Beisetzung oder auf Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt
oder
c) sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
§ 3
Entstehung, Fälligkeit und Betreibung der Gebühr
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der in § 1 genannten Leistungen.
- 2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
- 3. Bewirtschaftungskosten sind im Voraus für die Dauer der gesamten Nutzungszeit zu bezahlen, können aber auch auf Antrag jährlich gezahlt werden. Für bestehende Nutzungsrechte besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Einmalzahlung zu stellen.
- 4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes beginnt die Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht muss bei späterer Belegung für die gesamte Grabstätte nachgekauft werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts wird wie bei Neuerwerb pro Jahr berechnet.
§ 4
Rückgabe des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Im Weiteren gilt § 1 Nr. 4. dieser Satzung.
§ 5
Ausgrabungen und Umbettungen
Die tatsächlichen Kosten einer Umbettung sowie Ausgrabung werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
§ 6
Graburkunden/Verlängerungsurkunden
Für die Ausstellung einer Graburkunde bzw. Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben.
§ 7
Besondere Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Rahmen dieser Gebührensatzung nicht vorgesehen und erfasst sind, sind der tatsächliche Arbeits-, Material – und Mehraufwand zu erstatten.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung mit der Anlage A tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg vom 01.02.2007 außer Kraft.
Anlagen
*A Benutzungsgebühren sowie Gebühren Erwerb/ Bewirtschaftungskosten*
Falkenberg, den 21.02.2019
Amtsdirektor (Horneffer)
Anlage A
Benutzungsgebühren für die gesamte Laufzeit
(inkl. Bewirtschaftungskosten)
1. Grabstättengebühren
| Bezeichnung | Gebühr für die komplette Grabstätte | ||
|---|---|---|---|
| 1. | Wahlgrabstätten | ||
| a) Einzelgrabstätte | für 20 Jahre | 420,00 € | |
| b) Doppelgrabstätte | für 20 Jahre | 840,00 € | |
| c) Familiengrabstätte | für 20 Jahre | je Stelle 332,00 € | |
| d) Kindergrabstätte | für 20 Jahre | 190,00 € | |
| e) Urnenwahlgrabstätte | für 15 Jahre | 157,50 € | |
| 2. | Urnengrabstätte im Ruhegarten | für 15 Jahre | 630,00 € |
| 3. | Urnengrabstätte auf den allgemeines Bestattungsfeld | für 15 Jahre | 157,50 € |
2. Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren
| Bezeichnung | Gebühr pro Jahr (inkl. Bewirtschaftungskosten) | |
|---|---|---|
| 1. | Wahlgrabstätten | |
| a) Verlängerung Einzelgrabstätte | 21,00 € | |
| b) Verlängerung Doppelgrabstätte | 42,00 € | |
| c) Verlängerung Familiengrabstätte | je Stelle 16,60 € | |
| d) Verlängerung Kindergrabstätte | 9,50 € | |
| e) Verlängerung Urnenwahlgrabstätte | 10,50 € | |
| 2. | Verlängerung Urnengrabstätte im Ruhegarten | 42,00 € |
Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes beginnt die Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht muss bei späterer Belegung für die gesamte Grabstätte nachgekauft werden und zwar für den Zeitraum, der zwischen Nutzungsbeginn und Zeitpunkt der Belegung liegt.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts wird wie bei Neuerwerb pro Jahr berechnet.
Gebühren Erwerb im Falle der jährlichen Zahlung bzw. bereits vorhandenen Grabstätten
| Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes | |||
|---|---|---|---|
| 1. | Wahlgrabstätten | ||
| a) Einzelgrabstätte | für 20 Jahre | 160,00 € | |
| b) Doppelgrabstätte | für 20 Jahre | 320,00 € | |
| c) Familiengrabstätte | für 20 Jahre | je Stelle 72,00 € | |
| d) Kindergrabstätte | für 20 Jahre | 60,00 € | |
| e) Urnenwahlgrabstätte | für 15 Jahre | 60,00 € | |
| 2. | Urnengrabstätte im Ruhegarten | für 15 Jahre | 240,00 € |
| 3. | Urnengrabstätte auf den allgemeines Bestattungsfeld | für 15 Jahre | 60,00 € |
Gebühren Bewirtschaftungskosten
| Pro Jahr | ||
|---|---|---|
| 1. | Einzelwahlgrabstätte | 13,00 € |
| 2. | Doppelwahlgrabstätte | 26,00 € |
| 3. | Familienwahlgrabstelle | je Stelle 13,00 € |
| 4. | Kinderwahlgrabstelle | 6,50 € |
| 5. | Urnenwahlgrabstelle | 6,50 € |
| 6. | Urnengrabstätte im Ruhegarten | 26,00 € |
| 7. | Urnengrabstätte auf den allgemeines Bestattungsfeld | 6,50 € |
Die Bewirtschaftungskosten beinhalten u. a. Wassergeld, Rasenmahd, die Instandhaltung der allgemeinen Friedhofsanlagen.
2. Friedhofssatzung Stand: 20.02.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
**Friedhofssatzung der Gemeinde
Beiersdorf-Freudenberg (Friedhofssatzung - FS) vom 23.01.2019**
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Friedhofszweck
§ 4 Schließung und Entwidmung
§ 5 Ausnahmen
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines
§ 10 Grabaushebung
§ 11 Särge
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Ausgrabung und Umbettung
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Größe der Grabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Familiengrabstätten
§ 18 Allgemeines Bestattungsfeld
§ 19 Ruhegarten
§ 20 Ehrengräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 22 Gestaltungsvorschriften
§ 23 Genehmigungserfordernis
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
§ 25 Entfernen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
§ 27 Vernachlässigung
§ 28 Zutrittsrecht
VIII. Schlussbestimmungen
§ 29 Alte Rechte
§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren / Bewirtschaftungskosten
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Inkrafttreten
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 23]) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 24]) hat die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg am 23.01.2019 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen.
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg gelegenen kommunalen Friedhöfe.
- 1. Ortsteil Freudenberg, Dorfstraße, Flur 3, Flurstück 94
§ 2
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg. Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden durch das Amt Falkenberg – Höhe (im folgendem – Friedhofsverwaltung – genannt) wahrgenommen.
§ 3
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die:
a) bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle haben,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 20 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind,
d) den Bestattungsbezirk der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg als letzten Willen festlegen. (2) Die Bestattung anderer Personen ist bei besonderem, berechtigtem Interesse zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstellen können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder endwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§ 5
Ausnahmen
Von der Vorschrift dieser Friedhofssatzung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies zur Vermeidung offenbar nicht beabsichtigter Härten zweckmäßig erscheint und den Zweck der Friedhofssatzung nicht gefährdet oder wenn eine Abweichung von den Vorschriften der Friedhofssatzung im öffentlichen Interesse liegt.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten sind für das Sommerhalbjahr täglich von 6.00 bis 21.00 Uhr und für das Winterhalbjahr von 8.00 bis 18.00 Uhr angeordnet. Das Sommerhalbjahr im Sinne dieser Satzung beginnt am 01. April und endet am 30. September eines jeden Kalenderjahres. Das Winterhalbjahr im Sinne dieser Satzung beginnt am 01. Oktober und endet am 30. März eines jeden Kalenderjahres.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen, Schubkarren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und die für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu betreten,
c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
d) das unbefugte Abpflücken oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen oder anderen Gegenständen aus den Anlagen oder von Grabstellen,
e) das Benutzen von Konservenbüchsen und ähnlichen Gefäßen zum Aufstellen von Blumen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
h) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
i) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
j) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,
k) zu spielen und zu lärmen,
l) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu nutzen,
m) das Füttern von Haus – und Wildtieren,
n) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,
o) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können, (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der hierfür erlassenen Ordnung vereinbar sind. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 6 Wochen vorher anzumelden. (6) Veranstaltungen, die besorgen lassen, dass sie die Würde von Opfern verletzen, die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft oder die Ruhe der Toten stören oder in sonstiger Weise entgegen dem Widmungszweck, die Würde oder Stille des Ortes beeinträchtigen können, sind auf dem Friedhof nicht erlaubt.
§ 8
Gewerbetreibende
(1) Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen und andere Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten nur ausführen. Sie haben sich nach den Grundsätzen des § 7 dieser Satzung und nach den Anweisungen der Friedhofsverwaltung oder des von ihm eingesetzten Personals zu verhalten. (2) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher dem Verwalter anzuzeigen. (3) An Sonn- und Feiertagen sowie sonnabends sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen, Steinmetzbetrieben und Gärtnereien bedürfen keiner Genehmigung zum Befahren der Wege, unter Beachtung der vorgenannten Regelungen. (5) Bestattungen bzw. Beisetzungen dürfen durch die Arbeiten nicht gestört werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beerdigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten, Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(8) Die Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen obliegt nur Betrieben, die eine entsprechende Zulassung / Gewerbegenehmigung nachweisen können.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung (Sachgebiet Friedhofswesen des Amtes Falkenberg-Höhe) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Beisetzung ist von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen oder zu begleiten.
(3) Die Friedhofsverwaltung stimmt mit dem Bestattungspflichtigen Ort, Tag und Stunde der Bestattung ab. An Sonn – und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(4) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung bestattet werden.
§ 10 Grabaushebung
(1) Die Gräber werden von einer beauftragten Bestattungsfirma ausgehoben und wieder verfüllt. Grabaufbauten und Grabbewuchs, die der Grabbereitung im Wege sind, haben die Angehörigen oder deren Beauftragte zu entfernen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens einen Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens einen halben Meter.
(3) Die Gräber der Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens dreißig Zentimeter starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Bei Erdbestattungen besteht Sargpflicht. (2) Die Särge sollten höchstens 2,05 Meter lang sowie 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Die Särge für Kinder sollten höchstens 1,20 Meter lang, sowie 0,60 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Die Friedhofsverwaltung kann begründete Ausnahmen zulassen.
§ 12
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. § 29 dieser Satzung gilt entsprechend. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste und Aschenreste verbleiben auch bei neuer Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechtes in der Grabstelle. (3) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gräbergesetz unbegrenzt.
§ 13
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen sind vor Ablauf der Ruhezeit nach § 12 nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen sind schriftlich zu beantragen und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung nicht richterlich angeordnet ist. (3) Ausgrabungen oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen (allgemeine Bestattungsfelder) sind unzulässig. (4) Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung ist der Nachweis beizubringen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (5) Ausgrabungen und Umbettungen werden in Verantwortung der Friedhofsverwaltung mittels eines Bestattungsunternehmens durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Ausgrabung oder Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden auf Nachbargräbern, fallen dem Antragsteller zur Last. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen.
IV.
Grabstätten
§ 14
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Vor der Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung ein Antrag auf Erwerb oder Übernahme des Nutzungsrechtes der betreffenden Grabstelle zu stellen. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung bzw. Beisetzung untersagen, wenn das Nutzungsrecht nicht gesichert ist.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten (Einzel- und Doppelwahlgrabstätten)
b) Familienwahlgrabstätten (Mehrbelegungsgrabstätten)
c) Kinderwahlgrabstätte
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnengrabstätte auf dem allgemeinen Bestattungsfeld
f) Urnengrabstätten im Ruhegarten
g) Ehrengrabstätten
(4) Es erfolgt eine konzentrierte Vergabe des Nutzungsrechtes vorrangig auf wiederbelegbaren Grabstellen.
(5) Das erstmalige bzw. verlängerte Nutzungsrecht entsteht mit der abgeschlossenen Beisetzung und nach Zahlung der fälligen Gebühr. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(6) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(7) Der Friedhofsverwaltung obliegt die Kontrollpflicht auf den Friedhöfen. Dazu werden jährlich Friedhofsbegehungen durchgeführt.
§ 15
Größe der Grabstätten
Doppelwahlgrabstätten
Einfassung: Länge: 2,50 m; Breite: 2,00 m
Nutzung möglich als:
Doppelgrab für zwei Erdbestattungen oder Doppelgrab für eine Erdbestattung und max. 2 Urnen Urnenbelegung mit maximal 2 Urnen pro Einzelfläche
Zur Erdbestattung ist eine Zubelegung von Urnen nicht zulässig.
Einzelwahlgrabstätten
Einfassung: Länge: 2,50 m; Breite 1,00 m
Nutzung möglich als:
Einzelwahlgrab für eine Erdbestattung Urnengrab bis zu 2 Urnen Kindergrab für Kinder über 5 Jahre
Zur Erdbestattung ist eine Zubelegung von Urnen nicht zulässig.
Familienwahlgrabstätten
Einfassung: Länge: 2,50 m; Breite pro Person: 1,00 m
Nutzung möglich als:
Mehrbelegungsgrab
je Grabstelle eine Erdbestattung oder 2 Urnenbestattungen
Zur Erdbestattung ist eine Zubelegung von Urnen nicht zulässig.
Kinderwahlgrabstätten
Einfassung: Länge: 1,20 m; Breite: 0,80 m
Nutzung möglich als:
Kindergrab, Personen bis zu 5 Jahre für eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung
Urnenwahlgrabstätten
Einfassung: Länge: 0,80 m; Breite 0,50 m
Nutzung möglich für die Beisetzung einer Urne
Allgemeines Bestattungsfeld
Nutzung möglich für Urnenbestattungen
Ruhegarten
Nutzung möglich für die Beisetzung von 1 – 4 Urnen je Stele (Grabstein)
§ 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die auf Antrag für die Benutzungsdauer von 25 verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für maximal 3 x 5 Jahre oder als Neukauf für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) In einer Wahlgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden.
(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(4) Rechte an den Ascheresten können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht geltend gemacht werden. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte mit Heckeneinfassung gewählt, so ist der jeweilige Nutzer zur Pflege dieser Hecke verpflichtet, das heißt zweimal jährlich hat der Heckenschnitt zu erfolgen. Die Hecke darf maximal eine Höhe von 1,20 m haben.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht an die volljährigen Angehörigen über. Näheres regelt § 20 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
§ 17
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden kann. Familiengrabstätten haben eine Größe von 2 bis 4 Grabstellen.
(2) Jede Stelle ist 2,50 m lang und 1,00 m (zuzügl. der Sicherheitsabstandsfläche entspr. § 10 = 0,30m) breit. In den Familiengräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
(3) Als Angehörige gelten:
- Ehegatte oder Lebenspartner
- angenommene Kinder
- Geschwister
- Ehegatten dieser angenommenen Kinder
- Ehegatten der Geschwister
- Verwandte auf- und absteigender Linie
§ 18
Allgemeines Bestattungsfeld
(1) Das allgemeine Bestattungsfeld ist eine Gemeinschaftsanlage für Urnenbestattungen. Das Material der Urne muss verrottbar sein.
(2) Durch die Entscheidung zur Beisetzung auf dem allgemeinen Bestattungsfeld verzichtet der Hinterbliebene auf das Recht der Gestaltung einer Grabstelle.
(3) Für Blumen, Gebinde und der gleichen steht eine separate Abstellplatte vor dem allgemeinen Bestattungsfeld zur Verfügung.
(4) Der Verstorbene kann auf dem allgemeinen Bestattungsfeld anonym oder namentlich mit Geburts- und Sterbejahr, welches auf einem Bronzeschild an der vor dem allgemeinen Bestattungsfeld errichteten Stele angebracht werden kann, beigesetzt werden.
(5) Die Pflege des allgemeinen Bestattungsfeldes obliegt der Gemeinde Beiersdorf-Freudberg.
§ 19
Ruhegarten
(1) Der Ruhegarten ist eine Urnengemeinschaftsanlage für Urnenbestattungen mit Grabstein. Das Material der Urne muss verrottbar sein. (2) Der Ruhegarten ist vorwiegend Paaren und Familien vorbehalten. Hier könne 1 bis 4 Urnen um eine kleine Stele (Grabstein) beigesetzt werden.
(3) Die Stele (Grabstein) kann im Rahmen der auf dem Friedhof angelegten Steinausstellung in Absprache mit dem dort vertraglich gebundenen Steinmetz ausgewählt werden.
(4) Durch die Entscheidung zur Beisetzung auf dem allgemeinen Bestattungsfeld verzichtet der Hinterbliebene auf das Recht der Gestaltung einer Grabstelle.
§ 20
Ehrengräber
(1) Ehrengräber werden einzeln oder in größeren Feldern von der Gemeinde bereitgestellt.
(2) Die Grabstätten der deutschen Kriegstoten sind Ehrengräber. Jegliche Veränderung an diesen Gräbern durch Angehörige und anderen Bürgern sind verboten. Die Kriegstoten haben unentgeltliches und andauerndes Ruherecht.
(3) Die Grabstätten sind als Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet. Sie werden erhalten, um künftige Generationen die Erinnerung zu bewahren, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft mit sich tragen.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und ihre Umgebung anzupassen, dass die Würde und die Eigenart des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
VI.
Grabmale und Grabeinfassungen
§ 22
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung sich der Umgebung anpassen.
(2) Für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Naturstein, Betonwerkstein (Terrazzo), Holz oder Schmiedeeisen verwendet werden. Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus demselben oder einem harmonisch passendem Material bestehen. Zwischen Grabstein und Sockel sollen in Farbe und Material keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Bei der Materialauswahl ist die Farbharmonie der Grabfelder zu beachten. Nicht gestattet ist die Verwendung von Beton, Glas, Kunststoff und Emaille. Das Anbringen von Lichtbildern ist nicht gestattet.
(3) Auf Wahlgrabstellen sind stehende Grabmale bis zu folgender Höhe und Breite zulässig:
Einzelwahlgrab
Höhe: 1,20 m,
Breite: 0,75 m je Grab
Doppelwahlgräber
Höhe: 1,20 m,
Breite: 1,50 m
Urnenwahlgrabstätten
Höhe: 0,50 m bis 0,80 m
Breite: 0,35 m bis 0,50 m
Kinderwahlgräber
Höhe: 0,60 m bis 0,80 m
Breite: 0,35 m bis 0,65 m
Familienwahlgrabstätte
Höhe: 1,20 m
Breite: 0,75 m je Grab
Bei liegenden Grabmalen ist ab 0,10 qm Gesamtfläche eine Materialstärke ab 3 cm zulässig. (Mindestmaterialstärke)
(4) Für Holzkreuze gelten folgende Maße:
a) bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren:
Höhe: 0,90 m; Breite: 0,45 m
b) für Verstorbene über 5 Jahre:
Höhe: 1,20 m; Breite: 0,70 m
c) Die Standzeit eines Holzkreuzes wird auf zwei Jahre begrenzt.
(5) Neben der Bepflanzung ist eine Abdeckung der Grabstände nur mit Platten aus Natur- oder Kunststein gestattet. Die Gröbe der Grabplatte dar die der Grabgroße nicht überschreiben. (6) Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften werden das Grabmal sowie die Einfassung kostenpflichtig entfern. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar befindet, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 zugelassen werden.
§ 23
Genehmigungserfordernis
(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen.
Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Die Anträge sind schriftlich bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) der Grabmalentwurf mit Skizze im Maßstab 1:10
b) die Angaben der Materialien und ihre Bearbeitung, der Schrift, Ornamente und Symbole
c) in besonderen Fällen kann die Vorlage von Zeichnungen in größerem Maßstab oder eines Modells im Maßstab 1:5 sowie eine statische Berechnung verlangt werden.
(3) Sofern für Grabaufbauten eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss der Nutzungsberechtigte diese Genehmigung beantragen. Die Baugenehmigung wird Bestandteil der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales und kann diese nicht ersetzen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal innerhalb eines Jahres nach Genehmigung errichtet oder verändert worden ist.
§ 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Grab- und Fundamenthersteller haben die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Grabmale umlegen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung oder Teile davon zu entfernen.
(3) Zur Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erfolgt einmal jährlich die Kontrolle der Standsicherheit der Grabanlagen durch die Friedhofsverwaltung.
§ 25
Entfernen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhezeit sind die Grabmale und die Grabeinfassungen sowie die Anpflanzungen von den Berechtigten zu entfernen. Das gilt auch im Falle des vorherigen Widererwerbs des Nutzungsrechts, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung den geltenden Vorschriften der Friedhofssatzung nicht entspricht. Die Entfernung oder Beräumung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Sind das Grabmal und die Grabeinfassung nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit entfernt, fallen sie in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg. Die Kosten der Beräumung stellt die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzer in Rechnung.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten in Eigenverantwortung zu entfernen. Insbesondere ist es nicht gestattet, ungeeignete und unwürdige Gefäße oder sonstige Gegenstände (beispielsweise Konservendosen, Einmachgläser o.ä.) zur Aufnahme von Blumen auf oder neben der Grabstätte aufzustellen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und Grabbeete sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem besonderen Charakter eines jeden Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen (Höhe max. 1,50 m, seitlich ist die Grabstellenbegrenzung einzuhalten). Hecken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung angepflanzt werden.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dieser kann einen Dritten mit der Pflege beauftragen, wird aber dadurch nicht von seiner Verpflichtung entbunden.
(4) Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Eine Ausnahme stellen das allgemeine Bestattungsfeld und der Ruhegarten dar. Für deren Pflege ist die Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg zuständig.
(6) Wahlgrabstätten sind spätestens 3 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(7) Die Herstellung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 27 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die Friedhofsverwaltung eine Ersatzvornahme anordnen und einen Auftrag an Dritte erteilen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt (alte Grabstätten), oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger entsprechender Hinweis der Friedhofsverwaltung auf der Grabstätte.
(3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet, eingesät oder bepflanzt werden. Ein Entzug des Nutzungsrechts ohne Entschädigung ist möglich. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzer nicht bekannt oder zu ermitteln, hat ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist wird die Grabstätte eingeebnet. Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Einziehungsbescheides das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck im Sinne von § 25 gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Falkenberg-Höhe den Grabschmuck entfernen.
§ 28
Zutrittsrecht
Bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten darf dem Angehörigen des Verstorbenen der Zutritt zu den Grabstellen und die Pflege derselben nicht verwehrt werden.
VIII.
Schlussbestimmungen
§ 29
Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhe- und Nutzungszeit sowie Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 31
Gebühren/ Bewirtschaftungskosten
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg und ihrer Einrichtungen werden Gebühren und Bewirtschaftungskosten entsprechend der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Die jährlichen Bewirtschaftungskosten sind im Voraus für die gesamte Nutzungszeit bei Eintritt des Bestattungsfalles zu zahlen. Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Für bestehende Nutzungsrechte kann ein Antrag auf Einmalzahlung gestellt werden.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
- § 6 dieser Satzung die Friedhöfe betritt,
- § 7 dieser Satzung handelt,
- § 8 dieser Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
- § 13 dieser Satzung Ausgrabungen und Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
- § 22 dieser Satzung die Gestaltungsvorschriften und die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält,
- § 23 dieser Satzung als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
- § 24 dieser Satzung Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- § 25 dieser Satzung Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
- § 26 dieser Satzung verstößt,
- § 27 dieser Satzung Grabstätten vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) in derzeit gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 33
Inkrafttreten
(1) Die Friedhofssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg vom 01.02.2007 außer Kraft.
Falkenberg, den 24.01.2019
Amtsdirektor (Horneffer)