📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (beschlossen 30.04.2026, ausgefertigt 11.06.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wriezen (2026)
Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Wriezen Friedhofsgebührensatzung Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl. I/24 [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. I Nr. 27) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31]) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01 [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBI. I/24, [Nr. 9], S. 8), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBl. Teil I Seite 298) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen auf ihrer Sitzung am 30.04.2026 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Wriezen und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß Anlage 1 dieser Satzung erhoben. (2) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Wriezen und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung für Personen, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner der Stadt Wriezen waren, oder für die Überlassung von Grabstätten an ortsfremde Personen, werden Gebühren gemäß Anlage 2 dieser Satzung erhoben. (3) Zur Errichtung der Gebühren verpflichtet ist derjenige der:
a) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/Beisetzung zu veranlassen,
b) den Antrag auf Nutzung, Verlängerung der Grabstätten/Grabstellen oder Einrichtungen gestellt hat,
c) den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat,
d) den Antrag auf Verwaltungstätigkeit stellt. (4) Erfolgt eine Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.
§ 2 Entstehen und Entrichten der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen bzw. bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Stadt Wriezen erhebt Gebühren für die Nutzung und Verlängerung der Grabstätten, die Antragsbearbeitung (Verwaltungsgebühren) sowie für weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grabstätten. (2) Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vorzeitig vom Berechtigten aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung bereits entrichteter Gebühren.
(3) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 3 Leistungsbestandteile der Gebühren
(1) Bei den Grabstätten mit Nutzungsrechten: • Bereitstellung der Grabstätte für die Bestattung/Beisetzung, • Nutzung der Grabstätte für die Ruhe- bzw. Nutzungszeit, • Beratung- und Ausfertigung des Nutzungsnachweises, • Änderung des Nutzungsrechts, • Jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale, • Pflege und Unterhaltung der Wege, Zäune, und Ausstattungselemente, wie z.B. Hecken, Totholzentfernung, Fällen von Bäumen und Bepflanzung außerhalb der Grabflächen, • Unterhaltung der Wasserleitsysteme, • Wasserverbrauch, • Abfallberäumung- und Entsorgung, • Verwaltungsaufwand. (2) Bei den Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen: • Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen, • Unterhaltung der Wasserleitsysteme, • Wasserverbrauch, • Abfallberäumung- und Entsorgung, • Verwaltungsaufwand. (3) Bei der Nutzung der Trauerhalle: • Bereitstellung, grobe Reinigung und Vorhalten der Trauerhalle, • Nutzung des Inventars für die Zeit der Trauerfeier, • Heizung und Beleuchtung, Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in und an der Halle, • Abfallberäumung- und Entsorgung, • Verwaltungsaufwand. (4) Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt Wriezen zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, verstehen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren exklusiver Umsatzsteuer.
§ 4 Stundung und Erlass
Die Gebühren können im begründeten Einzelfall auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Datenerhebung, Datenverarbeitung
(1) Rechtsgrundlage zur Verarbeitungstätigkeit personenbezogener Daten bildet das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) i.V.m. der Satzung zur Betreibung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung) der Stadt Wriezen. (2) Die Stadt Wriezen ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen oder deren Beauftragten personenbezogene Daten zum Zwecke der
- 1. Überwachung der Friedhöfe und der Einhaltung der Friedhofssatzung
- 2. Allgemeine Antragsbearbeitung der Friedhofsverwaltung (z.B. Bescheiderstellung von Gebühren, Urkundenerstellung zum Nutzungsrecht, Genehmigung zur Errichtung von Grabanlagen, Bereitstellung von Grabstellen, Zustimmungserlaubnis für Gewerbetreibende)
- 3. Bereitstellen von Lageplan und Daten der zu bestattenden Person
- 4. Bereitstellung, Reinigung und Kontrolle der Einrichtungen und Anlagen
- 5. Datenübermittlung an das Finanzamt für kassenrelevante Buchungen zu verlangen. (3) Zu den in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten zählen
- 1. der Vorname, der Nachname, die Anschrift des Antragstellers sowie der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Verstorbenen.
- 2. Bestattungsrelevante Daten (z.B. Grabstelle bzw. -stätte, Name des Bestattungsunternehmens, Beisetzungs- bzw. Bestattungstermin, Beisetzungsort)
- 3. Bankverbindung des Gebührenpflichtigen oder des Beauftragten sowie der Gegenstand und die Höhe der Gebühr. (4) Die Stadt Wriezen ist berechtigt, die in Absatz 3 bezeichneten personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken zu verarbeiten.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wriezen vom 24.10.2013 außer Kraft.
Wriezen, den 11.06.2026 gez. Karsten Ilm Bürgermeister
- Siegel -
Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wriezen
GEBÜHRENVERZEICHNIS
Tarif-stelle Art des Erwerbs
Höhe der Gebühr in Euro (€) 1. Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten
1.2. Wahlgrab (Nutzungsrecht 25 Jahre)
1.2.1. Erdwahlgrabstätte Kinder bis 16 Jahre 0,00 1.2.2. Erdwahlgrabstätte einstellig 826,52 1.2.3. Erdwahlfamiliengrabstätte zweistellig 936,42 1.2.4. Erdwahlgrabstätte dreistellig 1.046,31 1.2.5. Erdwahlgrabstätte vierstellig 1.156,21
1.3. Urnengrabstätten (Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.3.1. Urnengrabstätte einstellig 606,61 1.3.2. Urnengrabstätte zweistellig 629,92 1.3.3. Urnengrabstätte vierstellig 676,54
1.4. Urne im anonymen Gräberfeld (Nutzungsdauer 15 Jahre) 454,92
2. Benutzungsgebühr 2.1. Benutzung der Trauerhalle pro Nutzung 86,19
3. Grabmale 3.1. Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals, Einfassung sowie Abdeckplatten 50,00
4. Erstellen eines Urnenanforderungsscheines 35,00
5. Genehmigung Umbettung 50,00
6. Verlängerung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten pro Jahr 6.1. Erdwahlgrabstätte Kinder bis 16 Jahre 0,00 6.2. Erdwahlgrabstätte einstellig 33,06 6.3. Erdwahlfamiliengrabstätte zweistellig 37,46 6.4. Erdwahlfamiliengrabstätte dreistellig 41,85 6.5. Erdwahlfamiliengrabstätte vierstellig 46,25
7. Verlängerung des Nutzungsrechts für Urnengrabstätten pro Jahr 7.1. Urnengrabstätte einstellig 30,33 7.2. Urnengrabstätte zweistellig 31,50 7.3. Urnengrabstelle dreistellig 33,83
8. Genehmigung einer Ausgrabung 50,00
9. Ausstellung Graburkunde 25,00
10. Sonstige Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde 25,00
Anlage 2 zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wriezen
GEBÜHRENVERZEICHNIS
Tarif-stelle Art des Erwerbs
Höhe der Gebühr in Euro (€) 1. Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten
1.2. Wahlgrab (Nutzungsrecht 25 Jahre) 1.2.1. Erdwahlgrabstätte Kinder bis 16 Jahre 0,00 1.2.2. Erdwahlgrabstätte einstellig 1.377,54 1.2.3. Erdwahlfamiliengrabstätte zweistellig 1.560,70 1.2.4. Erdwahlgrabstätte dreistellig 1.743,85 1.2.5. Erdwahlgrabstätte vierstellig 1.927,01
1.3. Urnengrabstätten (Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.3.1. Urnengrabstätte einstellig 1.011,01 1.3.2. Urnengrabstätte zweistellig 1.049,86 1.3.3. Urnengrabstätte vierstellig 1.127,56
1.4. Urne im anonymen Gräberfeld (Nutzungsdauer 15 Jahre) 758,26
2. Benutzungsgebühr 2.1. Benutzung der Trauerhalle pro Nutzung 143,65
3. Grabmale 3.1. Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals, Einfassung sowie Abdeckplatten 50,00
4. Erstellen eines Urnenanforderungsscheines 35,00
5. Genehmigung Umbettung 50,00
6. Verlängerung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten pro Jahr 6.1. Erdwahlgrabstätte Kinder bis 16 Jahre 0,00 6.2. Erdwahlgrabstätte einstellig 55,10 6.3. Erdwahlfamiliengrabstätte zweistellig 62,43 6.4. Erdwahlfamiliengrabstätte dreistellig 69,75 6.5. Erdwahlfamiliengrabstätte vierstellig 77,08
7. Verlängerung des Nutzungsrechts für Urnengrabstätten pro Jahr 7.1. Urnengrabstätte einstellig 50,55 7.2. Urnengrabstätte zweistellig 52,49 7.3. Urnengrabstätte dreistellig 56,38
8. Genehmigung einer Ausgrabung 50,00
9. Ausstellung Graburkunde 25,00
10. Sonstige Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde 25,00
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (beschlossen 30.04.2026, ausgefertigt 11.06.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Wriezen (2026)
Satzung zur Betreibung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Wriezen Friedhofssatzung Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl. I Nr. 10, 38), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. I Nr. 27) sowie der §§ 2 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31]) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01 [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBI. I/24, [Nr. 9], S. 8), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBl. Teil I Seite 298) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen auf ihrer Sitzung am 30.04.2026 folgende Satzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Wriezen gelegene und durch die Stadt Wriezen verwaltete kommunale Friedhöfe in den Ortsteilen:
- 1. Altwriezen/ Beauregard
- 2. Eichwerder
- 3. Rathsdorf
§ 2 Friedhofszweck und Zuständigkeit
(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe sind mit allen Anlagen und Einrichtungen Eigentum der Stadt Wriezen. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wriezen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, sowie tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. (3) Die Bestattung anderer Personen kann in begründeten Fällen sowie nach Antragstellung zugelassen werden und bedarf der Zustimmung der Stadt Wriezen, sofern zum Zeitpunkt der Bestattung ein ausreichendes Grabstättenangebot vorhanden ist. (4) Das Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorhandenen bereits erworbenen Grabstätte bleibt unberührt. (5) Zuständig für Antrags- und Zustimmungsverfahren für die Durchsetzung der Vorschriften dieser Satzung und die Einhaltung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ist die Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Wriezen. (7) Der Winterdienst erfolgt (witterungsbedingt) auf den Hauptwegen. Zu Bestattungen bzw. Beisetzungen wird der Winterdienst auf den Haupt-, Neben- und Grabwegen die zur
entsprechenden Grabstätte führen, ausgeführt. Es ist nicht möglich, sämtliche Wege auf allen Friedhöfen der Stadt Wriezen zu räumen bzw. zu streuen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für die Besucher geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Anlässen das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, wie es dessen Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung einer erwachsenen Person betreten. (3) Hunde sind nur angeleint auf den Friedhöfen zu führen und ständig zu beaufsichtigen. Durch sie verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen. (4) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
a) öffentliche Versammlungen durchzuführen,
b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung Arbeiten auszuführen,
d) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgegenständen (z.B. Fahrräder) aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Schubkarren, Behindertenmobile, sowie Fahrzeuge der Stadt Wriezen und die für die Friedhöfe zugelassenen Dienstleister,
e) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werden, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen,
f) durch Lärm oder sonstiger Weise die Totenruhe zu stören,
g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln anzuwenden,
h) Abfälle und Laub außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern (z.B. auf den Wegen oder neben einer anderen Grabstelle); Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Behältern getrennt entsorgt werden, i) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, j) das Wegwerfen von Tabakresten,
k) das Ablegen von Gegenständen, die nicht zur Grabpflege dienen oder die durch ihre Lagerung das allgemeine Erscheinungsbild des Grabfeldes nachhaltig beeinträchtigen. Dies gilt auch für Gegenstände, die in Hecken oder Pflanzungen abgelegt wurden. Diese Gegenstände werden durch die Bevollmächtigten der Stadt Wriezen ohne vorherige Benachrichtigung entfernt. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck der Friedhöfe und seiner Ordnung nicht entgegenstehen. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Wriezen. Sie sind spätestens 2 Wochen vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigungen
(1) Dienstleistungserbringer (z.B. Steinmetzbetriebe, Gärtner, Bestatter, usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, sowie die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe, zu beachten. (2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können. (3) Gewerbliche Arbeiten an Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Dienstleistungserbringer haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie von den Nutzungsberechtigten mit Arbeiten an der Grabstelle beauftragt sind. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Sie sind unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu entfernen. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Anfallende Abfälle sind durch die Dienstleistungserbringer selbst zu entsorgen. (5) Dienstleistungserbringer, die Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen, in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht, auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Fahrzeuge von den Friedhöfen zu entfernen. Grundsätzlich kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Grund untersagt werden. Die Befahrbarkeit der Friedhöfe ist nur beschränkt möglich. (6) Bestattungsunternehmen dürfen ihre Fahrzeuge nur zum Aus- und Beladen auf den Friedhöfen nutzen. Zu Bestattung bzw. Beisetzung sind die Fahrzeuge außerhalb der Friedhöfe abzustellen. (7) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Stadt Wriezen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht werden. (8) Auf dem Friedhof selbst darf – da gewerbliche Maßnahmen mit dem Friedhofszweck unvereinbar sind – keine Werbung für gewerbliche Leistungen betrieben werden. Das gilt sowohl für die Kennzeichnung von einem Dienstleistungserbringer gepflegten Gräber mit Steckschildern mit Namen und Anschrift seiner Firma, wie auch für die Anbringung von Schildern oder Plaketten mit der Firmenbezeichnung auf Grabmalen oder anderen Grabaufbauten. (9) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder der Friedhofssatzung der Stadt Wriezen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, können die Tätigkeiten des Dienstleisters auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (10) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Stadt Wriezen, Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 6 Allgemeines / Anmeldungen
(1) Über die Wiederverwendung bzw. Wiederbelegung abgelaufener Grabstätten und Gemeinschaftsanlagen entscheidet die Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen unter Einhaltung der Ruhezeit. (2) Bestattungen und Beisetzungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen. Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Nach Beurkundung des Sterbefalles, muss die Bestattung bzw. Beisetzung unverzüglich schriftlich auf einem vorgegebenen Formblatt angemeldet werden. Dem Antrag sind die Sterbeurkunde und wenn zutreffend, der Urnenversandschein beizufügen. (4) Die Stadt Wriezen setzt in Abstimmung mit dem Nutzungsberechtigten oder dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen, Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Wünsche der Nutzungsberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich im Zeitraum von Montag bis Sonnabend während der Öffnungszeiten der Friedhöfe statt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. (5) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge, Sargausstattung und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen, aus leichtem verrottbaren, umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltbaren, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Es sind biologisch, abbaubare Urnen wie z.B. Holz-, Bio- oder Kohleurnen zu verwenden. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Wriezen einzuholen.
§ 8 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden nach den jeweiligen geltenden Vorschriften durch die Bestattungsunternehmen oder deren Dienstleistungserbringern ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Bei Urnengemeinschaftsanlagen ist die Urne vom Erdoberflächenniveau bis zur Unterkante der Urne 0,80 m einzuhalten. Der Aushub des Bodens darf nicht auf die Grünfläche abgelegt werden. Die Grasnarbe ist wieder sauber aufzubringen. Nach dem
Schließen des Grabes sind Kränze, Schalen, Blumengebinde etc. sauber und würdig auf den vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 9 Ruhezeiten
Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Die Ruhezeit bei Urnenreihengrabstätten beträgt 20 Jahre und für Erdwahlgrabstätten 25 Jahre. Kindergrabstätten haben eine Ruhezeit von 20 Jahren. Bei Urnen in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Bei Zubettungen in bereits bestehenden Grabstätten kann die Ruhezeit von Aschen auf Antrag von 20 Jahre auf 15 Jahre reduziert werden. Des Weiteren verlängert sich entsprechend die Nutzungsdauer, der jeweiligen Grabstätte auf der die Zubettung stattgefunden hat, um die Ruhezeit der beigesetzten Asche beziehungsweise der beigesetzten Leiche. Die Gebühr wird anteilig zur verbleibenden Ruhezeit berechnet.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen sind vor Ablauf der Ruhezeit nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel der letzte Wille des Verstorbenen. Ausgrabungen und Umbettungen sind schriftlich zu beantragen und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung nicht richterlich angeordnet ist. (3) Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung ist der Nachweis beizubringen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (4) Die Kosten der Ausgrabung oder Umbettung, sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden auf Nachbargräbern, fallen dem Antragsteller zur Last. (5) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit. (6) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind nicht zulässig.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wriezen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden. (2) Es sind folgende Arten von Grabstätten nach Nutzungsrechten zu unterscheiden:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Erdwahlgrabstätten (Einzel und Doppel)
c) Familienwahlgrabstätten (Mehrbelegung)
d) anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
e) Kindergrabstätten
f) Ehrengräber (3) Erdwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung und für Erdbestattungen innerhalb eines Jahres hergerichtet werden. Die Grabstätten sind einzufassen bzw. einzufrieden.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen und Urnenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 cm starke Erdwände getrennt sein.
§ 12 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Bestattung bzw. Beisetzung einer Urne, die der Reihe nach, in den jeweils dafür festgelegten Bereichen innerhalb der Friedhöfe belegt werden. Ausnahmen können nach Rücksprache durch die Stadt Wriezen zugelassen werden. Die Gräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zur Nutzung vergeben und sind nur in Ausnahmefällen verlängerbar und nach Nutzungsende zu beräumen. (2) Urnenreihengrabstätten haben eine grundsätzliche Länge und Breite von 0,50 – 0,80 m. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Es ist möglich, gleichzeitig mehrere Urnenreihengrabstätten (nebeneinander) zu erwerben. (4) Alternativ ist es möglich für Urnenbestattungen, Erdwahlgrabstätten zu erwerben und dort bis zu zwei Urnen je Grabstätte beisetzen zu lassen.
§ 13 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Gräber zur Bestattung von Verstorbenen und Beisetzung von Särgen oder Urnen, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (2) Das Nutzungsrecht kann auf Auftrag, nach Ablauf der Ruhefrist, jeweils um 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist möglich, wenn kommunale Interessen nicht entgegenstehen. (3) Bei einer Wahlgrabstelle, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilgelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung einen Verzicht auf einen Teil der Grabstätte zulassen, wenn es die Lage der Grabstätte hergibt.
a) Erdwahlgrabstätten • sind ein- oder mehrstellige Grabstellen für Erd- und Urnenbestattungen, • einstellige Grabstätten haben grundsätzlich eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 0,80 m. Bei mehrstelligen Grabstellen erhöht sich die Grabbreite um 1,10 m je Stelle, • Sechsecke sind nicht statthaft, • es ist möglich in einer Erdwahlgrabstelle bis zu 2 Urnen zu bestatten, • je Grabstelle (einstellig) kann der Sarg bestattet und eine Urne am Kopfende sowie eine Urne am Fußende beigesetzt werden, • nach einer Urnenbeisetzung ist eine Erdbestattung nicht mehr möglich.
§ 14 anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Die anonyme Bestattung ist eine Beisetzung von Ascheresten auf dem dafür vorgesehenen Gräberfeld ohne Kennzeichnung der genauen Lage, namenlos unter dem grünen Rasen. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre.
(2) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Stadt Wriezen obliegt. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die anonymen Urnengräber ohne Ankündigung oder Bekanntmachung erneut belegt. (3) Das Betreten der Rasenfläche ist verboten. (4) Denkmale, Bepflanzungen und sonstige Ausschmückungen sind nicht gestattet. Zur Ehrung der Verstorbenen besteht die Möglichkeit an einem vorgegebenen Platz kleine Sträuße niederzulegen. Es sind nur Gebinde in einer max. Größe von 30 x 30 cm erlaubt. (5) Die Stadt Wriezen richtet in allen kommunalen Friedhöfen Gemeinschaftsanlagen ein.
§ 15 Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Gräber zur Bestattung von Kindern bis zu 5 Jahren. Darunter zählen auch Tod- und Fehlgeburten. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. (2) Die einstellige Grabstätte hat eine Länge von max. 1,20 m und eine Breite von 0,60 m.
§ 16 Ehrengräber
(1) Ehrengräber werden einzeln oder in größeren Feldern von der Stadt Wriezen bereitgestellt. (2) Die Grabstätten der Kriegstoten sind Ehrengräber. Jegliche Veränderung an diesen Gräbern durch Angehörige oder anderen Personen sind verboten. Die Kriegstoten haben unentgeltliches und andauerndes Ruherecht. (3) Die Grabstätten sind als Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet. Sie werden erhalten, um künftige Generationen die Erinnerung zu bewahren, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft mit sich tragen.
§ 17 Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist schriftlich zu beantragen. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger oder eine natürliche Person seines Vertrauens zum Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag oder schriftlichen Antrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen über:
a) die durch Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Person,
b) die Kinder
c) die Eltern,
d) die Geschwister,
e) die Enkelkinder,
f) die Großeltern und
g) die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (c) oder eine Mehrheit von Personen (b, d, e, f) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor. (3) Auf einen Nachfolgeberechtigten kann verzichtet werden, wenn der Stadt Wriezen ein Grabpflegevertrag für die Grabstätte bis zum Ende des Nutzungszeitraumes nachgewiesen wird. (4) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Wriezen nicht ersatzpflichtig. (5) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wriezen.
§ 18 Grabpflege und - Gestaltung
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Sitzgelegenheiten auf und an Grabstätten sind unzulässig. (3) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, Gießkannen und Pflegegeräte dürfen nicht an der Grabstätte, in Hecken, Sträuchern oder Bäumen gelagert oder verwahrt werden, sondern nur an den dafür vorgesehenen Stellen. (4) Zur Unterhaltung der Grabstätten ist jeweils der Bestattungspflichtige oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Diese können auf dem Friedhof einen zugelassenen Erwerbsgärtner beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern der Bestattungspflichtige bzw. Nutzungsberechtigte diese Arbeiten nicht selbst durchführt. (5) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstätte erfolgen. Es dürfen nur niedrigwachsende, bodenbedeckende Pflanzen, Stauden bzw. Gehölze verwandt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab zulassen. (6) Überschreiten Gehölze eine Höhe von 0,80 m oder wachsen sie in der Breite in den Nachbargrabstellen bzw. Wegebereich, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt eine Ersatzvornahme nach § 29 dieser Satzung vorzunehmen. (7) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartiger Gegenstände ist untersagt. (8) Unzulässig sind:
a) das Pflanzen von Bäumen, z.B. Lebensbäume (Thuja), Rhododendron, Obstbäume und großwüchsigen Gehölzen,
b) das Errichten von Rankgittern und Pergolen. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. (2) Wird der Aufforderung nicht gefolgt, ist die Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen berechtigt, eine Ersatzvornahme nach § 29 dieser Satzung vorzunehmen.
(3) Im Falle der wiederholten Vernachlässigung der Grabpflege kann die Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen das Nutzugsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (4) Wird der Aufforderung nach Absatz 1 nicht gefolgt, können Grabstätten der Stadt Wriezen auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Antrag auf Errichtung eines Grabmals
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (wie z. B. Einfassungen, Einfriedungen, Grababdeckplatten, Wandtafeln etc.) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Wriezen. (2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordruckes vom Nutzungsberechtigten über den von ihm beauftragten Steinmetz bei der Stadt Wriezen einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage mit der Bemaßung der Grabteile. Weiterhin sind die sicherheitsrelevanten Daten entsprechend den Vorgaben der aktuellen Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) anzugeben. Zur Bearbeitung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr nach der zurzeit gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Das Vorhaben ist dann erneut zu beantragen. (4) Die Stadt Wriezen kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zum Verständnis der Grabmalgestaltung erforderlich ist.
(6) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Stadt Wriezen aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von dem Nutzugsberechtigten Beauftragten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Stadt Wriezen einen Monat nach Benachrichtigung, die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen und entsorgen. (7) Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine Beräumung der Grabstellen ohne Genehmigung der Stadt Wriezen erfolgen.
§ 21 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz, Glas, Keramik, Schmiedeeisen sowie gegossene Bronze hergestellt werden. (2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben, sowie das Anbringen provokativer Bilder, Zeichen oder Grabmalinschriften, sind untersagt. (3) Bilder sind zulässig. Die Größe von DIN A 6 darf nicht überschritten werden. Die Bilder sind witterungsfest herzustellen. (4) Die Breite von Grabmälern darf die Grabeinfassungsbreite nicht überschreiten.
(5) Bei Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten ist das Grabmal in der Mitte am Kopfende aufzustellen. Für jede Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. (6) Bei weiteren Bestattungen bzw. Beisetzungen können Liegesteine abgelegt werden. Sie müssen sich der Form und Farbe dem stehenden Grabmal anpassen. (7) Vollflächige Grabplatten bei Erdbeisetzungen sind nicht erlaubt. Es ist eine Pflanzöffnung von mindestens 0,6 m² einzuhalten. Weiterhin ist es nicht gestattet, die Grabflächen zum Beispiel mit Splitt, Dekorsteine etc. vollflächig zu bedecken. (8) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale in folgender Abmessung zulässig: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,80 m Stärke: Mindestens 0,12 m (9) Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale in folgender Abmessung zulässig:
Höhe: bis 0,70 m Breite: bis 0,50 m Stärke: 0,12 m Für Grabmale die auf Urnengrabplatten aufgestellt werden: Höhe: bis 0,55 m Breite: bis 0,45 m Die Stärke der vollflächigen Grabplatten muss mindestens 5 cm betragen. Bei liegenden Grabmalen ist ab 0,10 m² Gesamtfläche eine Materialstärke ab 3 cm zulässig. (10) Auf Kindergrabstätten sind stehende Grabmale in folgender Abmessung zulässig: Höhe: bis 0,50 m Breite: bis 0,40 m Stärke: 0,12 m (11) für Holzkreuze gelten folgende Maße: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,60 m Stärke bis zu 0,15m Die Standzeit eines Holzkreuzes wird auf zwei Jahre begrenzt. (12) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. (13) Bei anonymen Urnengemeinschaftsanlagen ist jegliche Kennzeichnung einzelner Gräber unzulässig. (14) Auf Antrag bei der Stadt Wriezen können Ausnahmen der Absätze 8 bis 11 gestattet werden.
§ 22 Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es verliehen wurde und wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit erfolgen. An belegten oder teilbelegten Grabstätten ist ein Verzicht erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. (2) Ein Antrag zur frühzeitigen Beräumung (5 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit unter Einhaltung der Ruhezeit) kann bei der Stadt Wriezen gestellt werden. Nach Zustimmung der Stadt Wriezen wird eine Verwaltungsgebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wriezen erhoben. (3) Als Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht, tritt im Todesfall der Nachfolgeberechtigte ein. (4) Bei Verzicht oder Einzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren. (5) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch einen Aufkleber an der Grabstätte hingewiesen. (6) Wenn das Nutzungsrecht erloschen ist, kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.
§ 23 Beräumung der Grabstätten
(1) Grabstätten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung/ Erlaubnis der Stadt Wriezen beräumt werden. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf keine eigenmächtige Beräumung der Grabstätten erfolgen. Hierfür ist ein Antrag bei der Stadt Wriezen zu stellen. Bei frühzeitiger Beräumung ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (3) Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten bzw. Bestattungspflichtigen oder durch eine von ihm beauftragte Fachfirma zu beräumen. Geschieht das nicht, ist die Stadt Wriezen nach Ablauf dieser Frist berechtigt, die Einebnung und erforderlichen Maßnahmen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes auf Kosten des Bestattungspflichtigen/ Nutzungsberechtigten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme § 29). Ist die fristgerechte Beräumung innerhalb von 3 Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechtes nicht erfolgt, geht das Eigentum an der Grabbepflanzung, den Grabesgegenständen, des Grabsteins, der Umrandung und der Tafeln ersatzlos an die Stadt Wriezen über. (4) Die ordnungsgemäße Einebnung/ Beräumung der Grabstätte bedeutet, dass die Einfassung, der Grabstein mit Sockel und Fundament, jegliche bauliche Anlagen sowie die Bepflanzung (z.B. Bodendecker, Blumen und Pflanzen, Hecken, Koniferen etc.) zu entfernen und auf Kosten des Nutzers fachgerecht zu entsorgen sind. (5) Entstehende Unebenheiten, wie z.B. abgesackte Flächen sind mit Mutterboden (mit Bodenqualitätsnachweis) aufzufüllen. Das Grab muss mit Erde auf Bodenniveau aufgefüllt werden. (6) Nach Abschluss der Arbeiten ist durch den Nutzungsberechtigten bzw. Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten innerhalb von zwei Wochen die Abnahme zu vereinbaren. Alternativ kann die Beräumung auch durch eine Fotodokumentation nachgewiesen werden.
§ 24 Stand- und Verkehrssicherheit der Grabausstattungen
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Die Friedhofsverwaltung lässt einmal jährlich eine Kontrolle der Standfestigkeit aller Grabmale auf den kommunalen Friedhöfen durchführen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. das Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu veranlassen bzw. das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabmale und Grabausstattungen aufzubewahren. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird. (3) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind in würdigem Zustand durch die Nutzungsberechtigten zu halten.
VI. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Trauerhalle
Die Nutzung der Trauerhallen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen. Sie muss mit dem Antrag auf Beisetzung bzw. Bestattung schriftlich angemeldet werden. (1) Auf Wunsch können Särge für die Verabschiedung vom Verstorbenen in einer Trauerhalle aufgebahrt werden. Das Aufstellen eines Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn zwingende Gründe dies erfordern. (2) Der Sarg ist 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier zu schließen. (3) Die Ausschmückung der Trauerhalle wird durch das Bestattungsunternehmen vorgenommen. In Absprache mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen kann durch eine zugelassene Firma oder die Hinterbliebenen eine Dekoration vorgenommen werden. Nach Benutzung der Trauerhalle ist eine Reinigung der Halle vorzunehmen. Hierzu gehört auch die Entsorgung anfallender Abfälle. (4) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden. (5) Musik- und Gesangdarbietungen anlässlich einer Beisetzung sind genehmigungsfrei.
§ 26 Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und am Grab abgehalten werden. Die Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen kann die Zeit für die Trauerfeiern begrenzen.
VII. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
(1) Der Stadt Wriezen obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haften insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden, sowie für Diebstähle von Grabmalen, Grabausstattungen und Grabschmuck von den Grabstätten. (2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Nutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
a) sich entgegen § 4 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung der Stadt Wriezen nicht befolgt,
b) gegen § 2 Absatz 6 eine Herrichtung oder Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt,
c) entgegen die in § 3 Absatz 1 auf den Friedhöfen festgelegten Öffnungszeiten verstößt,
d) entgegen § 4 Absatz 2 Kinder unter 12 Jahren unbeaufsichtigt die Friedhöfe betreten lässt,
e) entgegen § 4 Absatz 3 die Hunde nicht angeleint führt, ständig beaufsichtigt und Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt,
f) gegen den § 4 Absatz 4 a) bis i) verstößt,
g) entgegen § 5 der Satzung eine Dienstleistung auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt oder gegen die in § 5 Absatz 1 bis 10 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt,
h) entgegen § 6 Absatz 2 Bestattungen oder Beisetzungen nicht anmeldet, Absatz 5 Erdbestattungen nicht innerhalb von 10 Tagen durchführt,
i) entgegen § 8 Absatz 2 Ausheben und Schließen von Gräbern verstößt,
j) gegen § 10 Absatz 2 eine Umbettung nicht beantragt,
k) gegen § 11 Absatz 3 das Herrichten von Grabstätten verstößt,
l) gegen § 13 Absatz 2 Arten und Größen der Wahlgrabstätten verstößt,
m) entgegen § 14 Absatz 4 verstößt,
n) gegen § 18 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 gegen die Vorschriften zur Grabpflege und Gestaltung verstößt,
o) gegen § 20 Absatz 1 und 2 keinen Grabmalantrag eingereicht und gegen die TA Grabmale verstößt,
p) gegen § 21 Absatz 1 bis 14 alle aufgeführten Gestaltungsvorschriften verstößt,
q) gegen § 23 Absatz 1 bis 6 wie aufgeführt die Beräumung von Grabstätten nicht einhält,
r) gegen § 25 Absatz 1, 2 und 3 Benutzung der Trauerhallen verstößt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 10,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 29 Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Aufforderung (Anhörung) und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden durch die Stadt Wriezen beseitigt werden. (2) Kann der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte nicht informiert werden (keine gültige Anschrift), genügt eine ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Wriezen, im Amtsblatt der Stadt Wriezen. (3) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwertigen Gefahr notwendig ist.
§ 30 Gebühren
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Wriezen und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Für kirchliche Institutionen besteht für Veranstaltungen (z. B. Gedenkfeiern) eine Gebührenfreiheit.
§ 31 Übergangsregelungen
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Wriezen vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte sowie die Grabgestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Verlängerungen gilt grundsätzlich die zu derzeit gültige Friedhofssatzung der Stadt Wriezen.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Die Friedhofssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Wriezen vom 24.10.2013 außer Kraft.
Wriezen, den 11.06.2026 gez. Karsten Ilm Bürgermeister
- Siegel -
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wriezen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!