Friedhofsgebühren Bad Freienwalde (Oder) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Bad Freienwalde (Oder) · Brandenburg · PLZ 16259

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Stadt Eberswalde Der Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzungder Stadt Eberswalde Auf Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) und den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburgin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) sowie des

§ 20 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes vom 7. November 2001 (GVBl.I/01,

[Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.8) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde in ihrer Sitzung vom 06.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührentatbestand

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Städtische Friedhöfesind die im Gebiet der Stadt Eberswalde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Die Stadt Eberswalde erhebt Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist, a. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen, b. wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit beantragt hat oder wer von ihr unmittelbar begünstigt wird. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme dergebührenpflichtigen Leistung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mitder Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit. Die Gebühren sind einen Monatnach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§4 Gebührenmaßstab und Gebührensätze Maßstab für die Benutzungsgebühren der Grabstätten sind Dauer der Ruhe-/Nutzungszeit, der ermittelte Aufwand sowie die Größe der Grabstelle; für die Benutzungsgebühren der Kapellen sind Aufwand und Ausstattung maßgeblich. Verwaltungsgebühren werden nach Maßgabe des Verwaltungsaufwands erhoben. Im Einzelnen gelten folgende Gebührensätze: A

Benutzungsgebühren für Grabstätten (einschließlich Erwerb Nutzungsrecht, Umfeldpflege, Wasserkosten, Unratentsorgung, Abräumennach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit)

Reihengrabstätten: Erwerb Nutzungsrecht einmalig für die Dauer der Ruhezeit; keine Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nacherwerb möglich; kein Vorauserwerb möglich; Vergabe der Grabstätten der Reihe nach A.1 A.1.1 A.1.2 A.2

A.3

A.4

Erdreihengrab (Ruhezeit: 20 Jahre) Erdreihengrab (bis zum 5. Lebensjahr) Erdreihengrab (nach Vollendung des 5. Lebensjahres)

1.297,00 € 1.435,00 €

Anonymes Erdgemeinschaftsgrab (einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren, ohne Grabkennzeichnung)

1.783,00 €

Urnenreihengrab (Ruhezeit: 15 Jahre)

1.019,00 €

Urnengemeinschaftsgrab mit Platte (einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, liegende Grabkennzeichnung erforderlich)

A.5

A.6

1.610,00 €

Anonymes Urnengemeinschaftsgrab (einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, ohne Grabkennzeichnung)

1.355,00 €

Blumenwiese (Aschestreuwiese) Aschestreuwiese mit individueller Grabausweisung (einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, optionaler Grabkennzeichnung)

935,00 €

Wahlgrabstätten: Erwerb Nutzungsrecht je Grabart; Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nacherwerbmöglich; Lage im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung frei wählbar; Ausfertigung einer Urkunde als Nachweis des Nutzungsrechts A.7 A.7.1 A.7.2 A.7.3 A.7.4 A.7.5

A.8 A.8.1 A.8.2 A.8.3

A.9

A.9.1 A.9.2 A.9.3

A.10

Erdwahlgrab (Nutzungszeit: 30 Jahre) Erdwahlgrab – für eine Bestattung (2 zusätzliche Urnen möglich – A.7.5) Erdwahlgrab – für zwei Bestattungen (4 zusätzliche Urnen möglich – A.7.5) Erdwahlgrab – für drei Bestattungen (6 zusätzliche Urnen möglich – A.7.5) Erdwahlgrab – für vier Bestattungen (8 zusätzliche Urnen möglich – A.7.5) Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab für die Dauer von mindestens 1 Jahr und Höchstens 30 Jahren: 1/30 der Gebührensätze A.7.1 bis A.7.4 Urnenwahlgrab (Nutzungszeit: 30 Jahre) Urnenwahlgrab – für eine Urnenbeisetzung Urnenwahlgrab – für zwei Urnenbeisetzungen Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab für die Dauer von mindestens 1 Jahr und höchstens 30 Jahren, je angefangenes Jahr: 1/30 der Gebührensätze A.8.1 bis A.8.2 Urnenhain – einstellig für Urne (Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich extensiver Grabpflege in besonderen, individuell wählbaren Lagen) Urnenhain, Grabkennzeichnung erforderlich: stehend/liegend Erhöhung A.9.1 aufgrund der gesonderten Gebühr für die Inschrift in eine Gemeinschaftsgrabplatte Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.9.1) Erinnerungsgarten – einstellig für Urne (Nutzungszeit: 15 Jahre, einschließlich Grabpflege, mit Grabkennzeichnung)

2.050,00 € 2.246,00 € 2.443,00 € 2.640,00 €

1.771,00 € 1.806,00 €

1.587,00 € 100,00 €

A.10.1 A.10.2 A.10.3

Baumbestattung PK 1 (Pflegekategorie extensiv) PK 2 (Pflegekategorie intensiv)

A.10.4

Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.10.1 bis A.10.3)

A.11

Rhododendronhain – einstellig für Urne (Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich Grabpflege, mitoptimaler Grabkennzeichnung) Rhododendronhain (ohne Grabkennzeichnung) Erhöhung A.11.1 aufgrund der gesonderten Gebühr für die Inschrift auf einem an Holzpalisaden angebrachten Edelstahlschild Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.11.1)

A.11.1 A.11.2

A.11.3

A.12

A.12.1 A.12.2

A.13

Wiesengrab – einstellig für Erde/Urne (für eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung, einschließlich Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren, stehende Grabkennzeichnung erforderlich) Wiesengrab Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/20 des Gebührensatzes A.12.1)

A.13.1 A.13.2

Grabstätten für das ungeborene Leben (Nutzungszeit: 10 Jahre, Grabstätte zur Selbstpflege) Sondergrabstätte Nachkauf (pro Jahr 1/10 des Gebührensatzes A.13.1)

A.14

Urnenwand

A.14.1 A.14.2

Urnennischen für 2 Urnen in Urnenwänden (einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, Grabkennzeichnung nach einheitlicher Gestaltunggemäß § 33 (14) der Friedhofssatzungder Stadt Eberswalde) Urnenwand Reservierung/Nachkauf (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.14.1)

1.587,00 € 1.587,00 € 1.991,00 €

1.008,00 €

55,00 €

1.783,00 €

753,00 €

2.500,00 €

B

Benutzungsgebühren für die Friedhofskapellen (Gebühr je Trauerfeier)

B.1 B.1.1

B.2 B.3 B.4 B.5 B.6 C

C.1 C.2 C.3 D D.1 D.2

D.3 D.4 D.5 D.6 D.7 D.8 D.9

Kapelle Waldfriedhof Andachtsraum Kapelle Waldfriedhof (Nutzung für Urnenbeisetzungen – maximal 10 Personenje Andacht; bei Überschreitung der zulässigen Personenzahl wird die Gebühr B.1 erhoben) Offener Andachtsraum Waldfriedhof Kapelle Messingwerk Kapelle Kupferhammer Kapelle Biesenthaler Straße (Finow) Kapelle Spechthausen

248,00 €

95,00 € 66,00 € 133,00 € 172,00 € 248,00 € 58,00 €

Verwaltungsgebühren für die Aufstellung eines Grabmals / einer Grabeinfassung (Gebühr je Genehmigung) Grabmal mit Fundament (einschließlich jährlicher Überwachung der Standfestigkeit) Grabmal ohne Fundament Grabeinfassung

233,00 € 93,00 € 93,00 €

Sonstige Verwaltungsgebühren Grabbereitung (Ausheben und Verfüllen), je angefangener Arbeitsstunde Grabnachbereitung (wie Auffüllen eingesunkener Grabstellen, Setzen von Steinkanten), je angefangener Arbeitsstunde zzgl. benötigter Materialaufwand Einweisung des Bestatters, je Grab Gebühr für die Bestattung / Beisetzung außerhalb der Beisetzungszeiten, je Beisetzung / Bestattung Jahresgenehmigung für das Befahren der Friedhöfe, je Genehmigung Jahresberechtigungskarte für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof, je Berechtigungskarte Bearbeitung von Nachforschungsanträgen, jeangefangener Stunde Bearbeitung von Umbettungsanträgen, je angefangener Stunde Gebühren für zusätzliche Verwaltungsleistungen werdenauf der Grundlage der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Eberswalde erhoben.

48,00 €

48,00 € 58,00 € 48,00 € 45,00 € 45,00 € 61,00 € 61,00 €

§5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Eberswaldeüber die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012) vom 23.06.2011 (Amtsblatt für die Stadt Eberswalde Eberswalder Monatsblatt vom 11.07.2011, Jahrgang 19, Nr. 7, S. 8 – 9), zuletzt geändert durchdie 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012) vom 21.11.2023 (Amtsblatt für die Stadt Eberswalde 10/2023 vom 29.12.2023, 31. Jahrgang, S. 7 – 8) außer Kraft. Eberswalde, den 07.11.2025 gez. Götz Herrmann Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

  • Lesefassung -

Friedhofssatzung der Stadt Bad Freienwalde (Oder)

(in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2015 im Amtsblatt für die Stadt Bad Freienwalde (Oder), 7. Jahrgang Nr. 4, geändert durch die „Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) (Erste Friedhofsänderungssatzung) vom 11.06.2015“)

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. 09 2008 (GVBl. I S.202, 207) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) in ihrer Sitzung am 11.06.2015 folgende Friedhofssatzung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung und Bestattungspflicht

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

§ 9 Einlieferung der Särge

§ 10 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg

§ 11 Bestattungen

§ 12 Ruhezeiten

§ 13 Nutzungsrechte

§ 14 Umbettungen, Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 15 Arten der Grabstätten

§ 16 Erdwahlgrabstätten

§ 17 Urnenreihengrabstätten

§ 18 Urnengemeinschaftsanlagen

§ 19 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte

§ 20 Vernachlässigung von Grabstätten

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Genehmigungserfordernis

§ 22 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

§ 23 Gestaltungsvorschriften für Grabmale

§ 24 Entfernung von Grabmalen

IX. Schlussvorschriften

§ 25 Gebühren

§ 26 Alte Rechte

§ 27 Haftung

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Freienwalde (Oder) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Gabow,
  • Hohensaaten,
  • Hohenwutzen,
  • Neuenhagen,
  • Neuglietzen,
  • Schiffmühle.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bad Freienwalde (Oder). Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und dienen der passiven Erholung ruheliebender Bürger. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Freienwalde (Oder) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung sonstiger in der Stadt Bad Freienwalde (Oder) verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs. 2 Pkt. 1 bis 4 BbgBestG zutreffen. (3) Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Stadt Bad Freienwalde (Oder) zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Hinterbliebenen Einwohner der Stadt Bad Freienwalde (Oder) sind.

§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Stadt Bad Freienwalde (Oder) für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, wird auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten ein Nutzungsrecht auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. (2) Die Schließung ist der zuständigen Behörde nach § 31 BbgBestG anzuzeigen. Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) hat die von der Schließung betroffenen Nutzungsberechtigten von der beabsichtigten Schließung mindestens zwei Monate vorher zu unterrichten. (3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten. (4) Abweichend von Abs. 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. (5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 31 BbgBestG zuständigen Behörde. (6) Besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die zuständige Behörde nach § 31 BbgBestG nach Anhörung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) die Aufhebung anordnen. Dies gilt auch, sofern die Schließung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist. (7) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen der Stadt Bad Freienwalde (Oder) ist öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich von 6.00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Bevollmächtigten der Stadt Bad Freienwalde (Oder) sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Stadt Bad Freienwalde (Oder), beauftragter Firmen der Stadt Bad Freienwalde (Oder) und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Zustimmung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) und der betroffenen Nutzungsberechtigten den Friedhof und seine Einrichtungen gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

g) auf dem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, diese sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen, durch sie verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen.

i) Lärmen und ungebührliches Verhalten, Sport und Spiel,

j) das Ablegen von Gegenständen, die nicht zur Grabpflege dienen oder die durch ihre Lagerung das allgemeine Erscheinungsbild des Grabfeldes nachhaltig beeinträchtigen. Dies gilt auch für Gegenstände, die in Hecken oder Pflanzungen abgelegt wurden. Diese Gegenstände werden durch die Bevollmächtigten der Stadt Bad Freienwalde (Oder) ohne vorherige Benachrichtigung entfernt. (3) Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Bad Freienwalde (Oder). Sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Bad Freienwalde (Oder), die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten bestimmt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden,

  • die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird und
  • die einen für ihre Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung kann befristet werden. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind den Bevollmächtigten der Stadt Bad Freienwalde (Oder) auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen. (7) Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht

(1) Jede auf den Friedhöfen der Stadt Bad Freienwalde (Oder) vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Bad Freienwalde (Oder) zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige. Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung beizufügen. (2) Bestattungspflichtige sind:

a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Eltern,
  4. 4. die Geschwister,
  5. 5. die Enkelkinder,
  6. 6. die Großeltern,
  7. 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar(Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
    • b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
    • c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
    • d) derjenige, der in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 BbgBestG für die Bestattung zu sorgen hat. Bestattungspflichtige im Sinne des § 20 Absatz 2 ist die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, wenn andere Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder sie ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst. Bestattungspflichtige im Sinne des § 20 Absatz 3 ist die Einrichtung, die eine Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernommen hat. (3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 13 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) In Abstimmung mit der Stadt Bad Freienwalde (Oder) werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen von Montag bis Sonnabend während der Öffnungszeiten der Friedhöfe. An Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt. (5) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle.

Die bis dahin nicht beigesetzten Leichen werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer einstelligen Erdwahlgrabstätte bestattet. Der Stadt übergebene Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Urnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Einlieferung der Särge

(1) Die Leichen müssen bei Einlieferung in die Trauerhallen ordnungsgemäß eingesargt sein. Für Verluste oder Beschädigungen an den den Leichen mitgegebenen Gegenständen wird keine Haftung übernommen. (2) War der Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür sind diese Särge deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särge ist untersagt.

§ 10 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg

(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern an der Grabstätte sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Stadt Bad Freienwalde (Oder) anzuzeigen. (2) Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.

§ 11 Bestattung

(1) Mit der Bestattung in einer Grabstätte hat der Bestattungspflichtige einen von der Stadt Bad Freienwalde (Oder) für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschließen ist. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kränze zur Trauerfeier und zur Grabstätte obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter. (4) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften:

  • Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,60 m.
  • Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,90 m.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 12 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, für Urnenbestattungen beträgt sie 15 Jahre.

§ 13 Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Freienwalde (Oder). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen nach § 24 einzuhalten. (7) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Stadt Bad Freienwalde (Oder) anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Abs.2 a) aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Stadt Bad Freienwalde (Oder) gegenüber als verfügungsberechtigt. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

§ 14 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Stadt Bad Freienwalde (Oder) vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Die Ausgrabung aus Gemeinschaftsanlagen ist unzulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsdauer wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (7) Mit der Ausgrabung hat der Antragsteller einen für diese Tätigkeit von der Stadt Bad Freienwalde (Oder) auf dem Friedhof zur gewerblichen Betätigung zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Stadt Bad Freienwalde (Oder) zu vereinbaren. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 15 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdwahlgrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsanlagen.

§ 16 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein-, zwei-, drei- oder vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt für – einstellige Erdwahlgrabstätten 25 Jahre, – zwei- bis vierstellige Erdwahlgrabstätten 30 Jahre. (3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer und grundsätzlich nur einmal möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.

§17 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. (3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

§18 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten, in denen Bestattungen anonym erfolgen. Die Bestattung erfolgt ohne Kennzeichnung am Grabfeld und Bekanntgabe des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Stadt Bad Freienwalde (Oder) obliegt. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist nicht möglich. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. (3) Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) richtet folgende Gemeinschaftsanlagen ein: – anonyme Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) auf dem Friedhof Hohensaaten, Hohenwutzen, Neuenhagen und Gabow.

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§ 19 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) legt grabfeldweise Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:

- Erdwahlgrabstätte einstellig1,30 m x 2,60 m
- Erdwahlgrabstätte zweistellig2,60 m x 2,60 m
- Erdwahlgrabstätte dreistellig3,90 m x 2,60 m
- Erdwahlgrabstätte vierstellig5,20 m x 2,60 m
- Urnenreihengrabstätte1,00 m x 1,00 m

(2) Die Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten.

(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

  • Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  • Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  • Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen die für die Grabstätte zugelassene maximale Höhe des stehenden Grabmals um höchstens 50% überragen.
  • Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Stadt Bad Freienwalde (Oder) gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Stadt Bad Freienwalde (Oder) ausgeführt.
  • Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen.
  • Werden Grababdeckplatten eingebracht, ist vom Nutzungsberechtigten dafür zu sorgen, dass das Regenwasser nicht auf andere Grabstätten oder Wege geleitet wird.
  • Bei Wintereindeckungen darf diese sich nur auf die Pflanzfläche erstrecken.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
  • Die vorhandenen Wasserzapfstellen dürfen für private Schlauchanschlüsse oder Regnerbetrieb nicht genutzt werden.
  • Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Stadt Bad Freienwalde (Oder) aufgestellt.

(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Bad Freienwalde (Oder).

§ 20 Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Bad Freienwalde (Oder) die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Bad Freienwalde (Oder)

a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Stadt Bad Freienwalde (Oder) die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) ist nicht verpflichtet diese aufzubewahren.

b) die Grabstätte einebnen und einsäen lassen.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Stadt Bad Freienwalde (Oder). Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigen Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. (3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (4) Hat ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben, dass bei der Übergabe bereits über Grabmale oder baulichen Anlagen verfügt, die besonders künstlerisch oder historisch wertvoll sind oder als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, so gelten hierfür besondere Vorschriften. Diese werden von der Stadt Bad Freienwalde (Oder) dem Nutzungsberechtigten beim Erwerb des Nutzungsrechtes übergeben und sind strikt einzuhalten.

§ 22 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es dauerhaft und standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Bad Freienwalde (Oder) Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Stadt Bad Freienwalde (Oder) berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 23 Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen nicht höher als 1,50 m sein. In besonderen Fällen, z.B. bei mehrstelligen Erdwahlgräbern, kann die Stadt Bad Freienwalde (Oder) höhere Grabmale zulassen. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung solcher Grabmale besteht nicht. (2) Die Schriftanordnung, die Schrifttexte und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des Grabmals bezogen sein und dessen Größe und Form berücksichtigen. (3) In Reihengrabfeldern sind Beschriftungen und Gestaltungen, die durch ihre Dominanz die Würde der Grabfeldgestaltung durchbrechen, nicht gestattet, insbesondere fluoreszierende Materialien.

§ 24 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ende der Nutzungsdauer dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ende der Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt Bad Freienwalde (Oder) berechtigt die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) ist nicht verpflichtet das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. (3) Absatz 2 gilt nicht für Grabmale oder baulichen Anlagen, die besonders künstlerisch oder historisch wertvoll sind oder als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen. Die Entfernung dieser Grabmale oder baulichen Anlagen kann die Stadt Bad Freienwalde (Oder) ganz oder teilweise untersagen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Stadt Bad Freienwalde (Oder) diese Grabstätte in einem entsprechenden Verzeichnis aufgenommen hat und der Nutzungsberechtigte von diesem Sachverhalt vor Ablauf der Nutzungsdauer schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. (4) Zum Zweck der Einrichtung eines Lapidariums als Ort zur Sammlung von Grabsteinen als stummes Zeitzeugendokument, können der Friedhofsverwaltung Grabsteine zur Ausstellung auf einem, als Grünanlage genutzten Teil des Friedhofes, überlassen werden. Das Ablegen von Blumen oder Gebinden am Lapidarium ist nicht gestattet. Werden Blumen oder Gebinde abgelegt, werden diese durch die Friedhofsverwaltung unverzüglich entfernt.

VI. Schlussvorschriften

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt Bad Freienwalde (Oder) sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten über welche die Stadt Bad Freienwalde (Oder) bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungsdauer dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (4) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.

§ 27 Haftung

Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Bad Freienwalde (Oder) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Bevollmächtigten der Stadt Bad Freienwalde (Oder) nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2
    • a) die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befährt,

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  • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
  • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
  • d) ohne Zustimmung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) gewerbsmäßig fotografiert,
  • e) Druckschriften verteilt,
  • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt,
  • g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  • h) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, diese nicht streng angeleint führt, ständig beaufsichtigt und Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt.1. 3. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
  1. 2. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  2. 3. 5. Grabstätten entgegen § 20 vernachlässigt,
  3. 4. 6. entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  4. 5. 7. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  5. 6. 8. Grabmale entgegen § 22 Abs. 2 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  6. 7. 9. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt,(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 500,00 € geahndet werden.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.