Friedhofsgebühren Kernen im Remstal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kernen im Remstal · Baden-Württemberg · PLZ 71394

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.02.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung der Gemeinde Kernen im Remstal vom 19.12.2019

Friedhofssatzung

A III g

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr.2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.12.2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in der Gemeinde nur aufgegeben hat, um in ein auswärtiges Altersheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen zu werden. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und kleinen Handwagen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführen.

c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

Juni 2021 (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmer anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmer festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen sowie Trauerrednern werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

(2) Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines

besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengräber,
  • b) Urnenreihengräber,
  • c) Urnenreihengräber unter Bäumen
  • d) Wahlgräber,
  • e) Urnenwahlgräber,
  • f) Urnenwahlgräber in der Wiesenfläche
  • g) Urnenwahlgräber im Urnengemeinschaftsgrabfeld (incl. Pflegeleistung),
  • h) anonyme Urnengräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit oder Umgestaltung der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

Juni 2021

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Auf dem Alten Friedhof Stetten und im alten Teil des Friedhofs Rommelshausen (Grab Nr. 1 bis 862) werden keine neuen Reihengräber für Erdbestattungen ausgewiesen.

(5) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(7) Die Absätze 1, 3 und 6 gelten auch für Urnenreihengräber, Urnenwandnischen und Urnengräber unter Bäumen.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräber werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Grabnutzungsrechte auf dem Alten Friedhof Stetten können nur an einem bereits vorhandenen Grab und nur im Falle des Todes von Ehegatten oder von Verwandten in gerader Linie eines in demselben Grab bereits Bestatteten zur Bestattung des nachfolgend aufgeführten Personenkreises verliehen oder erneut verliehen werden:

  1. 1. dem Ehegatten eines bis zum 31. Dezember 1988 in demselben Grab Bestatteten,
  1. 2. Verwandten in gerader Linie eines bis zum 31. Dezember 1988 in demselben Grab Bestatteten. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
  1. 3. Dies gilt nicht für das Urnengrabfeld in der Wiesenfläche.

(5) Grabnutzungsrechte auf dem alten Teil des Friedhofs Rommelshausen (Grab Nr. 1 bis 862) können nur an einem bereits vorhandenen Grab verliehen oder erneut verliehen werden, wenn Nutzungsberechtigter der Ehegatte eines vor dem 1. Januar 1998 in demselben Grab Bestatteten ist. Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(7) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Urnenwandnischen werden jeweils für höchstens zwei Urnen vergeben. In einer Urnenwandnische sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen hintereinander zulässig.

(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(9) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(10) Die Vorschriften von Abs. 1) bis Abs. 8) gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Nutzungsberechtigte

(1) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des

Juni 2021 verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegatten oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b)-d) und f)-h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 1 Satz 3 an seine Stelle.

(3) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 1 Satz 3 über.

(4) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 1 Satz 3 genannten Person übertragen.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 1 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(6) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(7) Mehrkosten, die die Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(8) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber und Urnenwandnischen.

§ 14 Urnengemeinschaftsgrabfeld

(1) Grabstätten im Urnengemeinschaftsgrabfeld mit Pflegeleistung stehen als Reihengrab und als

Wahlgrab zur Verfügung. In einer Wahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Für das Herrichten und die Pflege der Urnengemeinschaftsgrabfelder ist die Gemeinde zuständig. Zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Grabstätte müssen die Gebühren für die Grabpflege für die Dauer der gesamten Nutzungszeit (§ 12 Abs.2) übernommen werden. Die Kosten sind von den in § 31 genannten Gebührenschuldnern zu tragen.

(3) Als Gedenkzeichen sind innerhalb eines Gemeinschaftsgrabfeldes jeweils einheitlich, werden durch die Gemeinde bestimmt und zur Verfügung gestellt. Die Ausgestaltung der jeweiligen Gedenkzeichen wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Gedenkzeichen dürfen, je nach Grabfeld, mit Namen, Geburts- und Todestag oder Geburts- und Sterbejahr, beschriftet werden. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.

§ 15 Urnengräber unter Bäumen

(1) Urnengräber unter Bäumen sind Urnenreihengräber.

(2) Das Grabfeld unter Bäumen ist in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Als Gedenkzeichen wird eine Stele angebracht. Die Entscheidung über die Art und Ausgestaltung der Namensnennung und der Platzierung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die jeweilige Beschriftung umfasst Namen, Geburts- und Todestag, bzw. Geburts- und Sterbejahr. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.

§ 16 Urnengräber in der Wiesenfläche

(1) Urnengräber in der Wiesenfläche sind Urnenwahlgräber. In einer Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Das Grabfeld in der Wiesenfläche ist in naturbelassener Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Als Grabmale werden 40 x 40 cm große Platten angebracht, die von der Gemeinde gestellt werden. Die Ausgestaltung der Platte wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Platte darf mit Namen, Geburts- und Todestag beschriftet werden. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.

§ 17 Anonyme Gräber

(1) Anonyme Gräber sind Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Aschen.

(2) Die Beisetzungen in anonymen Gräbern werden von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen ohne Beisein von

Juni 2021 Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen Personen durchgeführt.

(3) Die Pflege der anonymen Gräber obliegt ausschließlich der Gemeinde.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 19 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschrift.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

§ 20 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sollen nach Ablauf der Frist in § 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 18 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu 70% der Grabbreite und bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche.

c) Grabmale Höhe 1,10 m.

d) Stelen Höhe 1,20 m.

(5) Auf Grabstätten für Kinder und Urnen sind Grabmale bis zu 70% der Grabbreite und bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

c) Grabmale Höhe 0,60 m.

d) Stelen Höhe 0,80 m.

Grabmale und Grabplatten müssen zu den Grabkanten einen Abstand von mindestens 15 cm haben. Diese Abstandsregelung gilt nicht für Grabplatten auf Urnengräbern.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabmäler und Grabplatten dürfen bei Gräbern, in denen Erdbestattungen zulässig sind, nicht mehr als 2/3 der Fläche bedecken, die nach der Abstandsregelung nach Abs. 5 verbleibt.

(7) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.

(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Juni 2021

§ 20 a Gestaltungsvorschriften für Urnennischen

(1) Die Abdeckung der Urnennischen erfolgt durch einheitliche Steinplatten, die von der Gemeinde gestellt werden. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden.

Die Abdeckplatten sind auf die Dauer der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten.

(2) Die Abdeckplatten können bearbeitet werden. Die Schriftzeichen sind vertieft auf der Abdeckplatte anzubringen. Vertiefte Buchstaben können mit gedeckter Farbe eingelegt werden. Auf den Abdeckplatten ist eine ergänzende Schrift zu Namen, Geburts- oder Sterbedatum nicht zulässig. Symbole wie Kreuze, Blumen oder Palmzweige u.ä. sind zulässig. Sie sind in derselben Art wie die Inschrift auszuführen. Nicht zulässig ist die Anbringung von Kerzen, Vasen und dgl. oder von Haltern für diese Gegenstände.

(3) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen.

(4) Das Ablegen von Blumen und Gebinden vor einer Urnenwand ist zulässig. Sie sind von denjenigen, die sie abgelegt haben, zu entfernen, sobald sie verweilt sind oder der Jahreszeit nicht mehr entsprechen. Geschieht dies nicht, ist die Gemeinde zu einer Entfernung ohne besonderen Hinweis berechtigt. Die Verwendung von Vasen ist nicht erlaubt.

§ 21 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holz- und Metalltafeln bis zur Größe 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 22 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Juni 2021

§ 25 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen sowie den Betrieb des Friedhofs nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat nach § 23 Abs. 1 der Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen, § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen Bäume und großwüchsige Sträucher nicht auf den Gräbern gepflanzt und Bänke auf den Gräbern nicht aufgestellt werden.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte

aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 27

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Juni 2021

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Abs. 1) oder entfernt (§ 24 Abs. 1),

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs.1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 30 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 31 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 32 Entstehung der Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 33 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1.2.2020 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.12.2014 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Kernen im Remstal, den 20.12.2019

gez. Benedikt Paulowitsch Bürgermeister

Juni 2021

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

§ 1

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr

EUR

1. Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen:

  1. 1. für die Genehmigung der Aufstellung eines Grabmals je Grab 29,-- €
  2. 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 39,-- €
  3. 3. für die Erteilung einer Beisetzungserlaubnis für Auswärtige 29,-- €
  4. 4. für die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten (§ 4 FO)
  5. 4.1. für Steinmetzmeister und Bildhauer 4.11 für die Dauer von 5 Jahren 73,-- € 4.12 jeweilige Verlängerung 14,-- € 4.13 für die Einzelgenehmigung 14,-- €
  6. 4.2. für Gärtner 4.21 für die Dauer von 5 Jahren 73,-- € 4.22 jeweilige Verlängerung 14,-- € 4.23 für die Dauer von 1 Jahr 14,-- €

2. Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1. Leichen- und Aussegnungshalle, Aussegnungsraum

  1. 1.1. für die Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Tag 21,-- €
  2. 1.2. für die Benutzung der Aussegnungshalle 250,-- €
  3. 1.3. für die Benutzung des Aussegnungsraumes 200,-- €

2. Bestattungsordnung und sonstige Leistungen

  1. 2.1. Bestattungsordnung (Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, Grabauswahl) 100,-- €
  2. 2.2. Bekanntmachung der Beerdigung an den Anschlagtafeln 39,-- €
  3. 2.3. Annahme oder Übergabe eines Sarges in der Leichenhalle 25,-- €

3. Grabherstellung

  1. 3.1. einfachtiefes Grab für Personen über 10 Jahre 720,-- €
  2. 3.2. doppeltiefes Grab für Personen über 10 Jahre 810,-- €
  3. 3.3. einfachtiefes Grab für Kinder bis zu 10 Jahren 190,-- €
  4. 3.4. Urnengrab einschl. Beisetzung 248,-- €
  5. 3.5. Beisetzung einer Urne in einer Urnenwandnische 219,-- €
  6. 3.6. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und angefangene halbe Std. zuzüglich Erschwerniszuschlag gemäß dem jeweils gültigen Tarifvertrag 28,-- €
  7. 3.7. Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine 248,-- €
  8. 3.8. Zuschläge für Arbeiten an Wochenenden / Feiertagen 367,-- €

4. Abdeckplatte für Urnenwandnische

79,--€

5. Reihengräber, Urnenreihengräber und Urnenwandnischen

  1. 5.1. für Personen über 10 Jahre 2.666,-- €
  2. 5.2. für Personen bis 10 Jahre, Fehlgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte 1.000,-- €
  3. 5.3. für Urnenreichengräber 1.676,-- €

Juni 2021

  1. 5.4. Urnenwandnische (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.177,-- €
  1. 5.5. Urnengrab unter Bäumen 2.012,-- €
  1. 5.6. Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegeleistung 2.494,-- €
  1. 5.7. Zuschlag für Auswärtige zu Ziff. 5.1 bis Ziff. 5.6 15 %
  1. 5. Abdeckplatte für Urnenwandnische 90,--
  1. 6. Anonyme Gräber
  1. 6.1. Anonymes Grab (Urnengrab) 1.289,-- €
  1. 6.2. Zuschlag für Auswärtige zu Ziff. 6.1 15 %
  1. 7. Wahlgräber, Urnenwahlgräber und Urnenwandnischen

(Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten)

  1. 7.1. Wahlgrab einfachbreit doppeltief 4.059,-- €
  1. 7.2. Doppelgrab doppeltief 7.717,-- €
  1. 7.3. Dreifachgrab doppeltief 11.375,-- €
  1. 7.4. Urnenwahlgrab je Einzelgrabfläche 3.239,-- €
  1. 7.5. Urnendoppelgrab 5.229,-- €
  1. 7.6. Urnenwandnische (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.138,-- €
  1. 7.7. Urnengrab im Wiesenfeld 2.624,-- €
  1. 7.8. Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegeleistung 3.026,-- €
  1. 7.9. Urnenwahlgrab Kissenstein 3.399,-- €

7.10

für die Verlängerung eines Nutzungsrechts

a) für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 7.1 bis 7.9

b) für eine davon abweichende Verlängerungs-dauer: anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer, es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt

c) für eine von der in § 12 Abs. 2 der Friedhof-

satzung festgelegten Nutzungszeit ab-weichende Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechts in Friedhöfen oder Friedhofsteilen mit kürzerer

Nutzungsperiode:

anteilig nach dem Verhältnis der in § 12 Abs.

2 der Friedhofsatzung festgelegten

Nutzungsperiode zur tatsächlichen

möglichen

Nutzungszeit gerechnet, es findet eine

monatsgenaue Abrechnung statt

7.11 Zuschlag für Auswärtige zu 7.1 bis 7.9 15%

Juni 2021