📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.07.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Wachtberg vom 29.07.2026
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.04.2022 (GV NW S. 490); § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz MRW -BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) und der §§ 1, 2, 4 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV NW S. 233), in den jeweils geltenden Fassungen, sowie aufgrund § 28 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wachtberg vom 29.07.2026, hat der Rat der Gemeinde Wachtberg in seiner Sitzung am 08.07.2026 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Art der Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe im Gebiet der Gemeinde Wachtberg und deren Bestattungseinrichtungen, sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen nach Maßgabe der Friedhofssatzung der Gemeinde Wachtberg, werden folgende Gebührensätze erhoben:
§ 2
Gebührensätze
1. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für die Dauer von 30 Jahren
| 1.1 | Für eine Einzelgrabstelle | Euro 2.171 |
|---|---|---|
| 1.2 | Für eine Doppelgrabstelle | Euro 3.064 |
Übersicht der Grabvarianten zu Ziff. 1.1 und 1.2 (Normal- und Tiefenbestattung)
| Grabart | Belegung / Ausführung | Gebühr (30 Jahre Nutzungsdauer) |
|---|---|---|
| Einzelgrabstelle (Ziff. 1.1) | 1 Sarg (Normaltiefe) | Euro 2.171 |
| Einzelgrabstelle (Ziff. 1.1) | 2 Särge übereinander (T = Tiefenbestattung) | Euro 3.064 |
| Doppelgrabstelle (Ziff. 1.2) | 2 Särge nebeneinander (Normaltiefe) | Euro 3.064 |
| Doppelgrabstelle (Ziff. 1.2) | 4 Särge (Doppelgrab mit Tiefenbestattung T) | Euro 6.128 |
- 1.3. Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen je 1/30 pro Jahr, gem. Tarifstellen 1.1 + 1.2
2. Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten als Wahlgrab für die Dauer von 20 Jahren/Kolumbarium 15 Jahre
| 2.1 | Für eine Grabstelle 1 m x 1 m | Euro 1.215 |
|---|---|---|
| 2.2 | Für eine Urnengrabstelle unter einem Baum | Euro 1.215 |
- 2.3. Für eine Urnengrabstelle in einer Rasenfläche Euro 1.215
- 2.4. Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnengrabstellen je 1/20 pro Jahr, gem. Tarifstelle 2.1, 2.2 und 2.3
- 2.5. Für ein Fach in der Urnenwand/Urnenstele (Kolumbarium) Euro 862
- 2.6. Verlängerung des Nutzungsrechts für Fach in Urnenwand/Urnenstele je 1/15 pro Jahr, gem. Tarifstelle 2.4
3. Reihengrabstätten
- 3.1. Zuweisung einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre Euro 874
- 3.2. Zuweisung einer Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre Euro 1.674
- 3.3. Zuweisung eines anonymen Urnengrabes Euro 984
- 3.4. Zuweisung anonyme Erdbestattung Euro 1.724
- 3.5. Zuweisung eines Aschestreufeldes Euro 984
4. Grabbereitung und Beisetzung
- 4.1. Für Tot- und Fehlgeburten sowie Verstorbene bis 5 Jahre Euro 974
- 4.2. Grabbereitung Reihengrab Euro 1.162
- 4.3. Grabbereitung Erdwahlgrab Euro 1.162
- 4.4. Tiefenbestattung Euro 1.213
- 4.5. Grabbereitung und Beisetzung Reihengrab (anonyme Bestattung) Euro 1.162
- 4.6. Grabbereitung und Beisetzung von Urnen (anonyme Bestattung) Euro 525
- 4.7. Grabbereitung für Urnen Euro 525
- 4.8. Grabbereitung und Beisetzung Aschestreufeld Euro 525
- 4.9. Grabbereitung und Beisetzung Kolumbarium Euro 289 4.10 Grabbereitung für Urnen unter einem Baum oder in Rasenfläche Euro 413
5. Teilleistungen für Grabbereitung
Grabschließung erfolgt außerhalb der Dienstzeit und wird von Fremdfirmen durchgeführt: 60 % der Gebührensätze zu 4.1 bis 4.4
6. Aus- und Umbettungen
Die Gemeinde Wachtberg führt diese Arbeiten nicht in eigener Regie durch, außer bei Urnen.
6.1 Bearbeitungsgebühr
(vorbereitende Tätigkeit im Genehmigungsverfahren einschl. der Aufsicht bei der Durchführung)
- 6.2. Ausheben der Urne Euro 100 Euro 525
7. Benutzung der Trauerhallen und Kühlkammern
- 7.1. Benutzung Trauerhalle Euro 260
- 7.2. Benutzung der Kühlkammer pro Tag Euro 110
8. Genehmigung von Grabanlagen
Genehmigung von Grabanlagen
Euro 154
9. Zulassungsgebühr für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 7 der Friedhofssatzung
Euro 100
10. Genehmigung vorzeitige Abräumung Grabstätte
Euro 154
§ 3
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt bzw. die Leistung erbracht wird. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung bzw. die Leistung im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. Im Zweifel ist zur Zahlung der Gebühren der Erbe des oder der Verstorbenen verpflichtet.
§ 4
Heranziehung und Fälligkeit
Die Heranziehung zur Gebührenzahlung erfolgt durch Heranziehungsbescheid; er wird schriftlich erteilt. Die Gebühren sind nach Zustellung des Bescheides innerhalb 1 Monats fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen.
§ 5
Härteklausel
In Härtefällen können Gebühren nach den Richtlinien der Gemeinde über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 6
Beitreibung
Fällige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 7
Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach dieser Gebührenordnung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Wachtberg vom 16.10.2024 außer Kraft gesetzt.
Wachtberg, den 29.07.2026
Gemeinde Wachtberg Der Bürgermeister
In Vertretung
Jeannette Herrmann
Beigeordnete
2. Friedhofssatzung Stand: 29.07.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wachtberg vom 29.07.2026
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, hat der Rat der Gemeinde Wachtberg in seiner Sitzung am 08.07.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Satzung gilt für alle gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Wachtberg.
(2) Die Verwaltung dieser Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin oder der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Eigentumsrecht
(1) Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Wachtberg. Das Eigentumsrecht der Gemeinde Wachtberg an ihren Friedhöfen unterliegt nur den sich aus dieser Satzung ergebenden Beschränkungen.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Dritte verursacht werden.
§ 3 Zweck der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe dienen der angemessenen Beisetzung aller verstorbenen Personen, die
a) bei ihrem Tode in der Gemeinde Wachtberg ihren Wohnsitz hatten;
b) die überwiegende Zeit ihres Lebens in der Gemeinde Wachtberg gewohnt haben, aber aus gesundheitlichen oder Altersgründen ihren hiesigen Wohnsitz aufgeben mussten;
c) im Zeitpunkt ihres Todes das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem gemeindlichen Friedhof hatten;
d) deren bestattungspflichtige Angehörige im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben oder
e) im Gemeindegebiet tot aufgefunden werden und unbekannt sind.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Personen besteht ein Bestattungsanspruch auf einem beliebigen Friedhof in der Gemeinde Wachtberg.
(3) Die Bestattung anderer Personen auf den gemeindlichen Friedhöfen ist nur mit Genehmigung des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin zulässig.
(4) Alle Gräber werden grundsätzlich in der Reihenfolge der Bestattungen oder Umbettungen zugeteilt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle besteht nicht. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können Wahlgräber auch ausgesucht werden.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder gemeindliche Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit des Erwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte verloren.
(2) Wird ein Friedhof außer Dienst gestellt oder entwidmet, so wird dies nach den Vorschriften der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht.
(3) Im Falle der Entwidmung werden die in den Reihengräbern Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in den Wahlgräbern Bestatteten für die restliche Nutzungszeit, auf besonderen Ratsbeschluss zu Lasten der Gemeinde Wachtberg auf einen anderen gemeindlichen Friedhof umgebettet. Nutzungsrechte an nicht belegten Gräbern werden ersetzt.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgemachten Zeiten für den Besuch geöffnet. Das Betreten der Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten ist verboten.
(2) Wenn besondere Gründe es erfordern, kann ein Friedhof vorübergehend für den Besuch gesperrt werden. Die Dauer der Sperre wird während dieser Zeit an den Eingängen der gesperrten Friedhöfe bekanntgegeben.
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der Friedhofsverwaltung ist nachzukommen. Kinder unter 10 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(2) Auf Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) Tiere frei laufen zu lassen, den Kot der mitgeführten Tiere liegen zu lassen oder den Kot innerhalb des Friedhofs zu entsorgen,
b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten,
c) Pflanzenabfälle und Plastikmüll von den Grabstätten außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen,
d) Müll von außerhalb des Friedhofes in den Containern auf dem Friedhof zu entsorgen,
e) den bei der Arbeit der Gewerbetreibenden anfallenden Müll auf dem Friedhof zu entsorgen oder in den Friedhofscontainern abzuladen,
f) Druckschriften zu verteilen,
g) Werbezeichen und Firmenschilder anzubringen, mit Ausnahme der Firmenaufschriften an Gedenkzeichen und Einfassungen sowie der Kennzeichnung des Pflegebetriebes,
h) ohne Genehmigung der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
i) Grabstätten unbefugt zu betreten,
j) zu lärmen, zu spielen und sich ungebührlich zu verhalten sowie
k) mit Fahrzeugen zu fahren. (3) Erlaubt sind jedoch Fahrzeuge für Behinderte sowie diejenigen Fahrzeuge, die dem Transport von Särgen oder von Gegenständen der Grabpflege dienen. Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin kann weitere Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
§ 7 Durchführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin. Die Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Es werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten, an Samstagen und an den Werktagen vor Allerheiligen und Weihnachten jedoch nur bis 14.00 Uhr durchgeführt werden.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und mit Genehmigung des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin gelagert werden. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserschöpfbecken ist nicht gestattet.
(5) Papierkörbe und Unratkästen dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.
(6) Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin kann Gewerbetreibenden die Zulassung entziehen, wenn sie wiederholt gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder die Voraussetzung zur Zulassung nicht mehr erfüllen.
(7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
(1) Die Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens drei Werktage vor der Beisetzung, unter Vorlage der standesamtlichen Sterbebescheinigung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
§ 9
Bestattungszeiten
Bestattungen finden montags – donnerstags in der Zeit von 8.30 – 11.00 Uhr oder um 14.00 Uhr statt, freitags von 8.30 – 12.00 Uhr.
Ausnahmen hiervon kann der Bürgermeister / die Bürgermeisterin zulassen.
§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder durch beauftragte Dritte ausgehoben und nach der Bestattung geschlossen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und – soweit erforderlich – Gedenkzeichen und Fundamente rechtzeitig vor Ausheben des Grabes zu entfernen oder entfernen zu lassen.
(3) Die Inanspruchnahme von benachbarten Gräbern für das Aufstellen der Erdbehälter oder den Überbau von Dielen o.ä. ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu dulden.
(4) Die Tiefe der Gräber beträgt vom Niveau der Erdoberfläche bis zur höchsten Kante des Sarges wenigstens 0,90 m, bei einer Urnenbestattung wenigstens 0,60 m. Bei Tiefenbestattung beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,40 m.
§ 11
Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen
(1) Während der Aufbahrung der Leichen in der Leichenhalle sind vorhandene Kühlgeräte zu benutzen.
(2) Am Fußende eines jeden Sarges ist eine deutlich lesbare Aufschrift mit
a) Name und letzter Wohnort des Verstorbenen,
b) Name und Anschrift des Bestatters und
c) Name des Friedhofes und Zeitpunkt der Beerdigung anzubringen.
(3) Särge dürfen für Angehörige nur durch den Bestatter geöffnet werden. Spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier sind die Särge zu schließen.
§ 12
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung der Grabstelle beträgt für
a) Verstorbene bis zu 5 Jahre = 25 Jahre,
b) Verstorbene über 5 Jahre = 30 Jahre,
c) Urnen = 20 Jahre,
d) Urnen in Kolumbarien = 15 Jahre.
(2) In jeder Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen sind zulässig bei
a) gleichzeitiger Bestattung eines Verstorbenen im Alter bis zu 1 Jahr und eines Familienangehörigen,
b) gleichzeitiger Bestattung eines Geschwisterpaares im Alter bis zu 5 Jahren. (3) Wird bei Wiederbelegung eines Grabes festgestellt, dass eine Leiche ungenügend verwest ist, darf eine Bestattung in dieser Grabstätte nicht vorgenommen werden.
(4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch Umbettung nicht unterbrochen.
§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Genehmigung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin. Die Genehmigung kann nur auf Antrag des/der Grabnutzungsberechtigten unter Nachweis von besonderen Umständen erteilt werden.
(3) Umbettungen von Särgen werden nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. März durchgeführt, unter der Voraussetzung, dass seit dem Tod eine Mindestfrist von 10 Jahren abgelaufen ist.
(4) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
(5) Alle durch die Umbettung entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Dazu rechnen auch Kosten, die zur Behebung von Schäden an Nachbargräbern entstehen.
(6) Mit der Umbettung ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.
(7) Ausgrabungen von Leichen zu anderen Zwecken als zur Umbettung werden nur auf Anordnung eines Gerichts oder auf Antrag einer anderen zuständigen Behörde vorgenommen, wenn diese ihre Antragsberechtigung nachweist.
(8) Umbettungen von Urnen können nach Genehmigung jederzeit erfolgen und werden durch die Gemeinde ausgeführt.
IV. Grabstätten
§ 14 Gräberarten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Reihengräber,
- b) Wahlgräber,
- c) Urnen-Wahlgräber,
- d) Baum-Urnen-Wahlgräber,
- e) Rasen-Urnen-Wahlgräber,
- f) anonyme Urnengräber,
- g) Ascheverstreuung
- h) Urnenfächer in Kolumbarien,
- i) anonyme Sarggräber,
- j) vererbliche Privatgräber,
- k) Gemeinschaftsgräber,
l) Ehrengräber,
m) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft.
(2) Die Gemeinde Wachtberg ist nicht verpflichtet, zu jeder Zeit auf jedem Friedhof jeweils alle genannten Arten von Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
§ 15
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Gräber, in denen für die Dauer der Ruhefrist bestattet wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht zulässig.
(2) Auf dem Rheinhöhenfriedhof und dem Friedhof in Wachtberg-Villip – neuer Teil – haben Reihengräber folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zu 5 Jahre = Länge: 1,50 m, Breite: 0,90 m,
b) für Verstorbene über 5 Jahre = Länge: 2,20 m, Breite: 1,20 m.
(3) Auf den übrigen gemeindlichen Friedhöfen bestehen Abweichungen dieser Maße. Die Maße richten sich hier nach den jeweils vorhandenen Gräberreihen und der Gesamtgestaltung des Friedhofes.
(4) Anlässlich einer Beisetzung in einem Reihengrab ist ein Grabberechtigter zu benennen, der über alle Grabangelegenheiten entscheidet und für den Zustand und die Pflege des Grabes verantwortlich ist.
(5) Grabberechtigte sollen, binnen 2 Monaten nach der Beisetzung die Gräber gärtnerisch herrichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist pflegen.
(6) Die Pflichten des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist ergeben sich aus § 22.
(7) In einem Reihengrab kann auch eine Urne beigesetzt werden, wenn die verbleibende Ruhefrist für die Urne noch ausreichend ist.
(8) Auf dem Friedhof Oberbachem an der Kirche werden keine neuen Reihengräber ausgewiesen.
§ 15 a
Anonyme Reihengräber
(1) Auf dem Rheinhöhenfriedhof wird ein als Rasenfläche angelegtes Sarggräberfeld unterhalten, das der Bestattung von Personen dient, deren Grabstätte nicht besonders kenntlich gemacht wird.
(2) Die Särge werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist bestattet. Die Bestattungsstelle wird nicht bekanntgegeben. Die Friedhofsverwaltung führt Aufzeichnungen über die Lage anonym beigesetzter Särge.
§ 16
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Gräber, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Auf dem Rheinhöhenfriedhof können nur Doppelwahlgräber und Mehrfachwahlgräber, die ausschl. aus Doppelwahlgräbern bestehen, erworben werden. Ein Doppelwahlgrab besteht auf diesem Friedhof aus einer gewöhnlichen Grabstelle und einer daruntergelegenen Tiefengrabstelle.
(2) Auf dem Rheinhöhenfriedhof hat ein Doppelwahlgrab folgende Maße: Länge: 2,40 m, Breite: 1,20 m.
(3) Grundlage für den Erwerb des Nutzungsrechts ist der Bescheid über die Zuweisung eines Wahlgrabes in Verbindung mit dem Nachweis über die Zahlung der Gebühren.
(4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern können grundsätzlich bei Todesfällen, in Ausnahmefällen ab 60 Jahren, erworben werden.
(5) In Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden.
(6) In einem Wahlgrab können – auch nach Erdbestattungen – bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.
(7) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren eingeräumt; es kann ein- oder mehrmals verlängert werden. Übersteigt die Ruhefrist die Dauer des Nutzungsrechts, so muss vor der Beisetzung das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Wird ein Wahlgrab durch den Zuerwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabstellen vergrößert, so darf der Zuerwerb nur für einen Zeitraum erfolgen, an dem die Nutzungsberechtigung aller Grabstellen gemeinsam endet.
(8) Wurde im Bereich des Rheinhöhenfriedhofs ein Wahlgrab noch als Einzelwahlgrab bewilligt, so kann es nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Tag der Erstbewilligung nur noch als Doppelwahlgrab im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bewilligt werden. Das Gleiche gilt für jedes zwecks Bildung von Mehrfachwahlgräbern hinzuerworbene Einzelwahlgrab.
(9) Weitere Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten ergeben sich aus § 22.
§ 17
Urnen-Wahlgräber
(1) Urnen-Wahlgräber sind Gräber zur Bestattung der Asche von Verstorbenen. In einem Urnen-Wahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m.
(3) Im Übrigen gilt für Urnen-Wahlgräber § 16 entsprechend.
(4) Aschenreste sind in einem fest verschlossenen Behältnis unterirdisch beizusetzen. Die Aschekapsel und die Schmuckurne müssen biologisch abbaubar sein.
§ 17 a
Anonyme Urnengräber
(1) Auf dem Rheinhöhenfriedhof wird ein als Rasenfläche angelegtes Urnengräberfeld unterhalten, das der Bestattung von Personen dient, deren Grabstätte nicht besonders kenntlich gemacht wird. (2) Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist bestattet. Die Bestattungsstelle wird nicht bekanntgegeben. Die Friedhofsverwaltung führt Aufzeichnungen über die Lage anonym beigesetzter Urnen.
(3) Anonyme Urnengräber haben eine Länge und Breite von 0,50 m; die Beisetzung erfolgt in einem Abstand von 0,50 m. Beigesetzt werden dürfen nur biologisch abbaubare Aschekapseln ohne Überurnen.
Kolumbarien
(1) Die Gemeinde Wachtberg stellt auf verschiedenen Friedhöfen Kolumbarien in Form von Urnenwänden oder Urnenstehlen zur Aufbewahrung von jeweils zwei Urnen pro Fach bereit. Die Ruhefrist für diese Urnen beträgt 15 Jahre. Bei jeder Beisetzung muss die Nutzungsdauer bis zum Ende der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urne verlängert werden. Die Beschriftung der Verschlussplatten durch Gravur muss seitens und auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten durch ein Fachunternehmen beauftragt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer fällt das Nutzungsrecht wieder an die Gemeinde Wachtberg zurück. Die Nutzungsdauer kann, wie bei Urnenwahlgräbern, einmalig oder mehrfach verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, werden die Urnen aus den Fächern auf dem für anonyme Urnen bereitgehaltenen Bereich des Rheinhöhenfriedhofes bestattet.
(3) Das Ablegen von Blumen, Grabschmuck oder sonstigen Gegenständen ist ausschließlich auf den Ablageplatten unterhalb der Verschlussplatten gestattet. Zudem dürfen ausschließlich elektrische Grableuchten aufgestellt werden.
Grabstellen für Baumbestattungen
(1) Die Gemeinde Wachtberg unterhält auf dem Rheinhöhenfriedhof ein Gräberfeld für Baumbestattungen von Urnen. Hier können biologisch abbaubare Urnen im Wurzelbereich der Bäume beigesetzt werden.
(2) Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Baum-Urnenwahlgräber dürfen nicht gärtnerisch gestaltet werden. Die Rasenfläche wird durch die Gemeinde gepflegt. Wahlweise können die Grabstätten um die Bäume mit einer Bodengedenktafel aus einem Naturstein in einem Grauton, poliert mit einer eingearbeiteten Beschriftung gekennzeichnet werden. Diese ist von einem zugelassenen Fachunternehmen bodengleich zu verlegen und muss eine Größe von 40 cm x 40 cm sowie eine Stärke von mindestens 5 cm aufweisen.
(3) Das Ablegen von Blumen, Grabschmuck, Grablichtern oder sonstigen Gegenständen ist nur auf dem ausgewiesenen Platz innerhalb des Baumbestattungsfeldes gestattet. Das Abräumen dieser Fläche kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe der Gegenstände.
(4) Nach Ablauf der Nutzungsdauer fällt das Nutzungsrecht wieder an die Gemeinde Wachtberg zurück. Die Nutzungsdauer kann, wie bei Urnenwahlgräbern, einmalig oder mehrfach verlängert werden. Bei einem Rückfall des Nutzungsrechtes an die Gemeinde Wachtberg ist der Gedenkstein vom vorherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 17 d
Grabstellen für Rasen-Urnenbestattungen
(1) Die Gemeinde Wachtberg unterhält Gräberfelder für Rasenbestattungen von Urnen. Hier können biologisch abbaubare Urnen im Bereich einer Rasenfläche beigesetzt werden.
(2) Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Rasen-Urnenwahlgräber dürfen nicht gärtnerisch gestaltet werden. Die Rasenfläche wird durch die Gemeinde gepflegt. Wahlweise können die Grabstätten mit einer Bodengedenktafel aus einem Naturstein in einem Grauton, poliert mit einer eingearbeiteten Beschriftung gekennzeichnet werden. Diese ist von einem zugelassenen Fachunternehmen bodengleich zu verlegen und muss eine Größe von 40 cm x 40 cm sowie eine Stärke von mindestens 5 cm aufweisen.
(3) Das Ablegen von Blumen, Grabschmuck, Grablichtern oder sonstigen Gegenständen ist nur auf dem ausgewiesenen Platz innerhalb der Rasenfläche gestattet. Das Abräumen dieser Fläche kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe der Gegenstände.
(4) Nach Ablauf der Nutzungsdauer fällt das Nutzungsrecht wieder an die Gemeinde Wachtberg zurück. Die Nutzungsdauer kann, wie bei Urnenwahlgräbern, einmalig oder mehrfach verlängert werden. Bei einem Rückfall des Nutzungsrechtes an die Gemeinde Wachtberg ist der Gedenkstein vom vorherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 17 e
Ascheverstreuung
(1) Auf dem Rheinhöhenfriedhof kann die Asche von Verstorbenen in einem festgelegten Bereich durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der/die Verstorbene dies durch schriftliche Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
(3) Die Ascheverstreuung findet unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen statt. Es wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
§ 18
Gemeinschaftsgräber
(1) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin kann Stellen bestimmen, an denen Gemeinschaftsgräber mit höchstens 5 Stellen eingerichtet werden. Dies gilt für Priestergräber und für kirchliche Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand.
(2) Planung und Gestaltung dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin.
(3) In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur unmittelbare Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft beigesetzt werden. (4) Für Gemeinschaftsgräber gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend.
§ 19
Vererbliche Privatgräber
Vererbliche Privatgräber sind die Gräber, die durch Verträge zwischen der Gemeinde und den Beteiligten beim Grunderwerb zur Einrichtung oder Erweiterung eines Friedhofes vereinbart wurden. Für den Bestand und Erhalt dieser Gräber gelten die in den Verträgen getroffenen Vereinbarungen oder die Vorschriften für die Wahlgräber.
§ 20
Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft und Ehrengräber
(1) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft werden nach den Vorschriften des Gräbergesetzes vom 01. Juli 1965 (BGBl. I S. 589) angelegt, gepflegt und erhalten.
(2) Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Gemeinde Wachtberg verdient gemacht haben, können durch den Gemeinderat zu Ehrengräbern erklärt werden. Die Anlage und Unterhaltung dieser Gräber obliegen der Gemeinde Wachtberg.
Im Übrigen gelten für Ehrengräber die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend.
§ 21
Tiefenbestattung
(1) Auf den Friedhöfen in Wachtberg-Berkum, Wachtberg-Niederbachem, Wachtberg - Oberbachem an der Kirche und Wachtberg-Villip – alter und neuer Teil – werden keine Tiefenbestattungen vorgenommen.
(2) Sind in einem Doppelwahlgrab im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 beide Grabstellen frei, so muss zuerst in der Tiefengrabstelle beigesetzt werden.
§ 22
Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person ausgeübt werden. Schon bei Erwerb des Nutzungsrechtes soll der/die Nutzungsberechtigte für den Fall seines/ihres Ablebens einen Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Zusätzlich ist eine Erklärung des/der Nachfolgers/Nachfolgerin beizubringen, in welcher dieser/diese der Übernahme des Nutzungsrechtes zustimmt. Wird keine derartige Nachfolgeregelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach dem Tode des/der Nutzungsberechtigten in der Reihenfolge gemäß § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung wie folgt über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf den Lebenspartner,
- c) auf volljährige Kinder,
- d) auf volljährige Stiefkinder,
e) auf die Eltern,
f) auf volljährige Geschwister,
g) auf volljährige Stiefgeschwister,
h) auf volljährige Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
Innerhalb der aufgezählten Gruppen c) bis h) hat die jeweils älteste Person Vorrang vor den anderen.
i) Sollte niemand aus dem vorgenannten Personenkreis das Nutzungsrecht übernehmen wollen, so geht das Nutzungsrecht gemäß §§ 1922, 1967 BGB als Verbindlichkeit des Nachlasses auf den Erben des verstorbenen Grabnutzungsberechtigten über.
(2) Die Rechtsnachfolge beim Nutzungsrecht tritt grundsätzlich nur im Todesfalle ein. Unter Lebenden bedarf die Übertragung der Genehmigung des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(3) Bei Streitigkeiten unter den Erben oder den nächsten Angehörigen über die Grabberechtigung, die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin bis zum Nachweis einer gültigen Einigung oder einer rechtskräftigen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes sind die Grabflächen durch den/die Nutzungsberechtigte/n abzuräumen.
Die Nutzungsberechtigten werden hierzu schriftlich aufgefordert. Sollte eine Zustellung der Aufforderung nicht möglich sein, wird durch einen Hinweis auf dem Grab oder durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. Danach hat der Nutzungsberechtigte innerhalb von 6 Wochen die Grabstätte räumen zu lassen oder selbst zu räumen. Geschieht dies nicht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Grabnutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren und es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Grabnutzungsberechtigten haben Beeinträchtigungen durch Bäume und Anpflanzungen innerhalb der Friedhofsanlagen zu dulden.
(6) Erworbene Nutzungsrechte werden vor Ablauf der vereinbarten Zeit grundsätzlich nicht zurückgenommen. Auf Antrag kann der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin Ausnahmen zulassen. In diesen Fällen wird nur der Anteil der Nutzungsgebühren für die noch nicht abgelaufene Zeit nach Ende der Ruhefrist für den zuletzt Beigesetzten erstattet. Für die Berechnung der Rückerstattung ist der Bescheid über die Zuweisung einer Wahlgrabstätte maßgebend. Angefangene Jahre werden voll berechnet. Die Gebühren sind für mindestens 2 Jahre zu zahlen.
(7) Nutzungsrechte erlöschen durch Zeitablauf, Verzicht oder Entwidmung des Friedhofs. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fallen die Gräber an die Gemeinde Wachtberg zurück.
§ 23
Gestaltung der Grabstätten
(1) Den Grab- oder Nutzungsberechtigten obliegt die Pflicht zur gärtnerischen Gestaltung und Pflege der Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts. Die Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Werden Gräber nicht ordnungsgemäß gepflegt, so hat der Grab- oder Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist die Gräber in Ordnung zu bringen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden ungepflegte Gräber eingeebnet und mit Rasen eingesät. die Kosten gehen zu Lasten des Grab- oder Nutzungsberechtigten. Bei Wahlgräbern ist der Bürgermeister / die Bürgermeisterin berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen.
(3) Noch nicht belegte Wahlgräber sind unverzüglich nach dem Erwerb gärtnerisch anzulegen.
(4) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der zustehenden Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen und Sträuchern ist nicht gestattet. Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht übersteigen.
(5) Das Verwenden von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht zulässig.
§ 24
Gedenkzeichen und Einfassungen
(1) Auf den Grabstätten dürfen nach den Bestimmungen dieser Satzung Gedenkzeichen und Einfassungen errichtet werden. Sie müssen aus wetterbeständigem Material - Stein, Holz oder Schmiedeeisen – hergestellt, der jeweiligen Umgebung angepasst und handwerksgerecht bearbeitet sein. Gedenkzeichen sind ihrer Größe entsprechend standsicher aufzustellen und zu fundamentieren. Fundamente dürfen die Bodenoberfläche nicht überragen. Die für die Grabstätte erworbene Nutzungsfläche darf nicht überschritten werden.
(2) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen, gemäß der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) von Juni 2020, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25
Genehmigung von Gedenkzeichen und Einfassungen
(1) Gedenkzeichen und Einfassungen dürfen nur nach vorherigem schriftlichem Antrag an Gemeinde Wachtberg errichtet oder geändert werden.
(2) Dem Antrag ist eine Skizze im Maßstab 1 : 10 mit Beschreibung in 2-facher Ausfertigung beizufügen. Aus der Skizze müssen die wesentlichen Einzelheiten ersichtlich sein. (3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die bauliche Anlage folgenden Anforderungen entspricht:
a) Gedenkzeichen dürfen nicht breiter als 2/3 der Gesamtbreite der Grabstätte sein;
b) Die Höhe der Gedenkzeichen in Quadrat-, Rechteck- oder Findlingsform darf einschl. des Sockels
- auf Wahlgräbern und Reihengräbern 1,20 m,
- auf Kindergräbern und Urnengräbern 0,60 m
nicht übersteigen;
c) Die Höhe der Gedenkzeichen in Kreuz-, Stelen- oder ähnlicher Form darf einschl. des Sockels
- auf Wahlgräbern und Reihengräbern 1,40 m,
- auf Kindergräbern und Urnengräbern 1,00 m
nicht übersteigen.
(4) Geringfügige Abweichungen von diesen Maßen kann der Bürgermeister / die Bürgermeisterin zulassen.
(5) Grababdeckplatten sind nur auf den Urnengräbern zugelassen.
(6) Für die Friedhöfe oder Friedhofsteile, auf denen nach dem Belegungsplan nur Gräber
a) ohne irgendeine Einfassung
b) mit einer von der Gemeinde zu verlegenden Einfassung von Wahl- und Reihengräbern
c) mit geschlossenen oder auf Lücken verlegte Platten als Einfassung
d) mit Einfassungen aus immergrünen Kleingewächsen vorgesehen sind, dürfen andere Einfassungen nicht errichtet werden. Ausnahmen kann der Bürgermeister / die Bürgermeisterin auf Antrag zulassen.
(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Gedenkzeichen und Grabeinfassungen auf Kosten der Verpflichteten zu entfernen, wenn
a) sie ohne Genehmigung oder entgegen der Untersagung aufgestellt oder abweichend von der Genehmigung ausgeführt werden und in der bestehenden Ausführung nicht zugelassen werden können;
b) die Standsicherheit der Gedenkzeichen und Einfassungen nicht mehr gewährleistet ist und die Verpflichteten einer Aufforderung zur Instandsetzung oder Entfernung nicht nachgekommen sind.
§ 26
Grabgewölbe, Grüfte
(1) Grabgewölbe dürfen nicht neu errichtet werden.
(2) In vorhandenen Grabgewölben dürfen keine neuen Beerdigungen mehr stattfinden.
(3) Belegte Grabgewölbe dürfen nur dann betreten werden, wenn alle zum Schutz gegen giftige Gase erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
§ 27
Unterhaltung
(1) Gedenkzeichen, Grabeinfassungen und Grabgewölbe sind im verkehrssicheren Zustand zu erhalten; hierzu gehört vor allem die Standsicherheit. Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin veranlasst regelmäßige Kontrollen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge oder wenn der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt wird, ist der Bürgermeister /die Bürgermeisterin berechtigt, den Gefahrenzustand ohne nochmalige Aufforderung an die Verpflichteten auf deren Kosten zu beseitigen. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
(2) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsfrist müssen die Gedenkzeichen und Einfassungen von den Grabberechtigten oder den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten entfernt werden.
(3) Ist eine Grabstätte von historischer oder künstlerischer Bedeutung, kann die Gemeinde Wachtberg nach Erlöschen des Nutzungsrechtes die Grabpflege übernehmen.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Gemeinde Wachtberg in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 einen Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten betritt,
- b) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- c) einem der Verbote des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- d) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Tätigkeit ohne Zulassung auf einem Friedhof ausübt,
- e) entgegen § 7 Abs. 3 Arbeiten außerhalb der dort genannten Zeiten ausführt,
- f) einem der Verbote des § 7 Abs. 4 und Abs. 5 zuwiderhandelt,
- g) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- h) Gedenkzeichen entgegen § 23 nicht aus wetterbeständigem Material fertigt, nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung errichtet oder verändert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden.
§ 30 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 22.03.2023 außer Kraft. Wachtberg, den 29.07.2026
Gemeinde Wachtberg Der Bürgermeister
In Vertretung
Jeannette Herrmann
Beigeordnete
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wachtberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wachtberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!