Friedhofsgebühren Meckenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Meckenheim · Nordrhein-Westfalen · PLZ 53340

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.02.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​‍

3.11 F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g der Stadt Meckenheim vom 14.02.2019

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 13.02.2019 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW, S. 313) in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90) und mit § 36 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Meckenheim vom 20.11.2003, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 11.12.2014, folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen nach Maßgabe der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen -Friedhofssatzung- werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 – Gebührensätze

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten
ZifferGrabstätteFriedhöfe Alter Friedhof - Bonner Straße - und LüftelbergFriedhof Waldfriedhof, Wachtbergstraße
1.1je Wahlgrabstätte
1.1.1für Personen unter 5 Jahren902,75 €1.471,75 €
1.1.2für Personen ab 5 Jahren2.340,00 €2.803,00 €
1.2je Urnengrabstätte1.348,00 €1.348,00 €

3.11

ZifferGrabstätteFriedhöfe Alter Friedhof - Bonner Straße - und LüftelbergFriedhof Waldfriedhof, Wachtbergstraße
1.3Rasenwahlgrabwird nicht angeboten3.012,00 €
1.4je Grabstätte Im Aschestreufeldwird nicht angeboten2.245,80 €
1.5je Stellplatz in der Urnenwand1.851,00 €wird nicht angeboten
1.6Je Baumgrab (pro Röhre)wird nicht angeboten3.225,00 €
  1. 2. Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an
  2. 2.1. einer Grabstätte für Personen unter 5 Jahren auf den Friedhöfen Bonner Straße und Lüftelberg auf dem Waldfriedhof der Gebühr zu Ziffer 1.1.1 je Jahr des Wiedererwerbs
  1. 2.2. einer Grabstätte für Personen ab 5 Jahren auf den Friedhöfen Bonner Straße und Lüftelberg auf dem Waldfriedhof der Gebühr zu Ziffer 1.1.2 je Jahr des Wiedererwerbs
  1. 2.3. einer Grabstätte für Urnengrabstätten der Gebühr zu Ziffer 1.2 je Jahr des Wiedererwerbs
  1. 2.4. einem Rasenwahlgrab 1/30 der Gebühr zu Ziffer 1.3 je Jahr des Wiedererwerbs
  1. 2.5. einer Grabstätte im Aschestreufeld 1/25 der Gebühr zu Ziffer 1.4 je Jahr des Wiedererwerbs
  1. 2.6. einer Grabstätte in einer Urnenwand 1/20 der Gebühr zu Ziffer 1.5 je Jahr des Wiedererwerbs
  1. 2.7. je Baumgrab (pro Röhre) 1/25 der Gebühr zu Ziffer 1.6 je Jahr des Wiedererwerbs

3.11

  1. 3. Erwerb eines Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten
ZifferGrabstätteFriedhöfe Alter Friedhof – Bonner Straße – und LüftelbergFriedhof Waldfriedhof, Wachtbergstraße
je Reihengrabstätte
3.1für Personen unter 5 Jahren901,50 €wird nicht angeboten
3.2für Personen ab 5 Jahren2.335,00 €wird nicht angeboten
  1. 4. Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für anonyme Bestattung
ZifferGrabstätteFriedhöfe Alter Friedhof – Bonner Straße – und LüftelbergFriedhof Waldfriedhof, Wachtbergstraße
je Grabstätte
4.1für eine Sargbestattungwird nicht angeboten1.099,25 €
4.2für eine Urnenbestattungwird nicht angeboten1.348,00 €
  1. 5. Benutzung der Leichen- und Trauerhallen auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
5.1Benutzung einer Leichenkammer je angefangener Tag34,00 €
5.2Benutzung einer Trauerhalle220,00 €
  1. 6. Bestattungen auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
6.1Sargbestattung (Einfachgrab)
6.1.1Personen unter 5 Jahren495,00 €
6.1.2Personen ab 5 Jahren960,00 €

3.11

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
6.2Tiefbestattung
6.2.1Personen unter 5 Jahren525,00 €
6.2.2Personen ab 5 Jahren1.138,00 €
6.3Urnenbestattung420,00 €
6.4Aschenausstreuung420,00 €
6.5Beisetzung in der Urnenwand und dem Baumgrab
6.5.1Beisetzung in der Urnenwand305,00 €
6.5.2Beisetzung im Baumgrab198,00 €
6.6Beisetzung für anonyme Urnenbestattung420,00 €
6.7Beisetzung für anonyme Sargbestattung675,00 €
  1. 7. Ausbettungen Die Gebühren richten sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand (59,00 € pro 15 Minuten)
  1. 8. Umbettungen Die Gebühren richten sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. (59,00 € pro 15 Minuten) Die Friedhofsverwaltung führt bei Aus- und Umbettungen lediglich das Öffnen des Grabes bis zum Sargdeckel bzw. bis zu den noch vorhandenen Überresten sowie das Verfüllen des Grabes durch. Das Freilegen des Sarges sowie das Bergen der Überreste müssen von Fachunternehmen vorgenommen werden.
  1. 9. Gebühren für Genehmigungen zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfassungen

3.11 Die Einfassungen der Gräber auf dem Waldfriedhof werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch eine von ihr beauftragten Fachfirma verlegt. Gleiches gilt für al-le Friedhöfe bei der Errichtung von Stelen und der Beschriftung von Namenstafeln im Bereich des Aschestreufeldes, der Urnenwand und des Baumgrabes, welche durch die Friedhofsverwaltung auf Wunsch und auf Kosten der Bestattungspflichtigen i. S. d.

§ 8 Best

G NRW veranlasst werden. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Kosten werden mit dem Bescheid über den Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten erhoben.

Kostenpflichtig sind die Grabnutzungsberechtigten im Sinne des § 16 Abs. 7 der Friedhofssatzung der Stadt Meckenheim sowie die privatrechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Alle weiteren Verwaltungsgebühren für Genehmigungen zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfassungen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand (59,00 € pro 15 Minuten) erhoben und von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

  1. 10. Sonstige Genehmigungen auf den Friedhöfen Alter Friedhof, Waldfriedhof und Lüftelberg
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)Zulassung von Gewerbetreibenden59,00 €
b)Tageszulassungskarte30,00 €
c)Übertragung der Rechte an einer Grabstätte12,00 €
d)Genehmigung der Ausbettung oder Umbettung im Auftrag der Friedhofsverwaltung59,00 €

§ 3 – Gebührenpflichtige

3.11 Gebührenpflichtig sind die Antragsteller sowie die privatrechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Zahlungsaufforderung, Fälligkeit

Über die zu errichtenden Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenberechnung fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 21.02.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meckenheim vom 15.12.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung vom 20.11.2003 beschlossen am 19.11.2003 in Kraft getreten am 27.11.2003

  1. 1. Änderungssatzung vom 20.04.2012 beschlossen am 23.05.2012 in Kraft getreten am 14.06.20102
  1. 2. Änderungssatzung vom 11.12.2014 beschlossen am 10.12.2014 in Kraft getreten am 01.01.2015
  1. 3. Änderungssatzung vom 15.12.2016

3.11 beschlossen am 14.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017

  1. 4. Änderungssatzung vom 14.02.2019 Beschlossen am 13.02.2019 In Kraft getreten am 21.02.2019
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.02.2019 Volltext anzeigen ▼

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Ortsrecht / Stadt Meckenheim

Ortsrecht

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1. Allgemeine Verwaltung

  1. 1.1. Hauptsatzung ( PDF, 2.6 MB )
  1. 1.2. Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse ( PDF, 117 kB )
  1. 1.3. Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Stadtrates ( PDF, 99 kB )
  1. 1.4. Ehrenordnung ( PDF, 35 kB )
  1. 1.5. Ehrungsrichtlinien ( PDF, 41 kB )
  1. 1.7. Verwaltungsgebührensatzung ( PDF, 99 kB )

1.7a Gebührentarif ( PDF, 92 kB )

  1. 1.8. Rechnungsprüfungsordnung ( PDF, 165 kB )

1.9 Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden ( PDF, 60 kB )

2. Finanzverwaltung

  1. 2.1. Hundesteuersatzung ( PDF, 94 kB )
  1. 2.2. Vergnügungssteuersatzung ( PDF, 16 kB )
  1. 2.3. Hebesatzsatzung ( PDF, 17 kB )

3. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung

3.1 Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ( PDF, 134 kB )

3.1a Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) ( PDF, 359 kB )

3.2/3.3 Feuerwehrgebührensatzung ( PDF, 166 kB )

3.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau ( PDF, 78 kB )

3.4a Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 1 ( PDF, 64 kB )

3.4b Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 2 ( PDF, 21 kB )

3.5 Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalles für beruflich Selbständige nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( PDF, 71 kB )

  1. 3.6. Marktsatzung ( PDF, 14 kB )

3.7 Satzung der Stadt Meckenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( PDF, 34 kB )

3.7a Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Meckenheim ( PDF, 14 kB )

  1. 3.8. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Meckenheimer Stadtordnung - MeStO ( PDF, 76 kB )
  1. 3.9. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (ObVOVerk) ( PDF, 2.1 MB )

3.10 Friedhofssatzung ( PDF, 130 kB )

3.11 Friedhofsgebührensatzung ( PDF, 141 kB )

4. Schul-, Jugend-, Kultur- und Sportverwaltung

4.1 Satzung über die Bildung eines Volkshochschulzweckverbandes zwischen den Städten Meckenheim und Rheinbach und den Gemeinden Swisttal und Wachtberg ( PDF, 240 kB )

  1. 4.2. Gebührenordnung VHS ( PDF, 516 kB )

4.2a Gebührenordnung der Musikschule VHS Voreifel ( PDF, 1.6 MB )

4.3 Satzung über die Gemeinnützigkeit des Hallenfreizeitbades der Stadt Meckenheim ( PDF, 8 kB )

4.3a Badeordnung für das Hallenfreizeitbad der Stadt Meckenheim ( PDF, 74 kB )

4.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenfreizeitbades ( PDF, 9 kB )

4.4a Tariftabelle Hallenfreizeitbad ( PDF, 70 kB )

4.5 Satzung des Jugendrates ( PDF, 280 kB )

  1. 4.6. Richtlinien über die Förderung des Sports ( PDF, 31 kB )
  1. 4.7. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Jugendarbeit (Sonderförderung) (PDF) ( PDF, 13 kB )
  1. 4.8. Richtlinien für die Bandenwerbung auf Sportanlagen ( PDF, 61 kB )
  1. 4.9. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden in Meckenheim ( PDF, 106 kB )

4.9a Mietpreistariftabelle städtische Gebäude und Räume ( PDF, 70 kB )

4.10 Benutzungsordnung und Mietpreistabelle für die städt. Jungholzhalle in Meckenheim ( PDF, 165 kB )

4.10a Jungholzhalle Ton-, Licht-, und Präsentationstechnik ( PDF, 134 kB )

4.10b Jungholzhalle Küchen- und Gastroausstattung ( PDF, 276 kB )

4.13 Nutzungs- und Gebührenordnung für die Räumlichkeiten im Mosaik-Kulturhaus Meckenheim ( PDF, 197 kB )

4.15 Richtlinien über die Anbringung von Werbung im Hallenfreizeitbad ( PDF, 23 kB )

4.16 Satzung für das Jugendamt ( PDF, 16 kB )

4.17 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen ( PDF, 172 kB )

4.17a Anpassung der Kita-Beiträge 8/2026 ( PDF, 124 kB )

4.18 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit ( PDF, 382 kB )

4.19 Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege ( PDF, 670 kB )

4.20 Richtlinien zur Gewährung von Einmaligen und Laufenden Leistungen für junge Menschen in Vollzeitpflege ( PDF, 28 kB )

4.21 Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ( PDF, 90 kB )

4.21a Anpassung der OGS-Beiträge 8/2026 ( PDF, 75 kB )

4.24 Turnhallenordnung ( PDF, 32 kB )

5. Sozialverwaltung

  1. 5.1. alte Fassung: Satzung über die Einrichtung, den Betrieb und die Benutzung von städtischen Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Personen (bis 31.12.2024) ( PDF, 75 kB )
  1. 5.1. Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Meckenheim für Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, besonderen Einwanderergruppen und Obdachlosen (ab 1.1.2026) ( PDF, 131 kB )

5.1a Verzeichnis aller Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 61 kB )

5.1b Hausordnung für alle Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 25 kB )

  1. 5.2. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für die Familienerholung ( PDF, 15 kB )
  1. 5.3. Richtlinien über die Bezuschussung von Altenfahrten ( PDF, 7 kB )
  1. 5.4. Richtlinien über die Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs ( PDF, 9 kB )
  1. 5.5. Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft für Migration und Integration der Stadt Meckenheim ( PDF, 15 kB )

6. Bauverwaltung

6.1 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ( PDF, 54 kB )

6.2 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen ( PDF, 135 kB )

  1. 6.2.1. Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Hauptstraße in Meckenheim vom 9. Juli 2012 ( PDF, 34 kB )

6.3 Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 44 kB )

6.3a Anlage zur Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 3.7 MB )

6.4 Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder ( PDF, 31 kB )

6.5 Satzung vom 09.09.1996 über die Aufhebung der Satzung über besondere Gestaltungsanforderungen für einen Teil des Stadtgebietes (Projektgebiet) ( PDF, 14 kB )

  1. 6.6. Einfriedigungssatzung ( PDF, 32 kB )
  1. 6.7. Stellplatzablösungssatzung - außer Kraft gesetzt zum 1.1.2017 ( PDF, 49 kB )
  1. 6.8. Bepflanzungssatzung ( PDF, 20 kB )

6.8 Anlage zur Bepflanzungssatzung ( PDF, 15 kB )

  1. 6.9. Entwässerungssatzung ( PDF, 249 kB )

6.10 Richtlinien über Zuwendungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen ( PDF, 31 kB )

6.11 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 23 kB )

6.11a Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 10 kB )

8. Stadtwerke Meckenheim

  1. 8.1. Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim ( PDF, 92 kB )
  1. 8.2. Wasserversorgungssatzung ( PDF, 115 kB )
  1. 8.3. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim ( PDF, 158 kB )

9. Öffentlich-Rechtliche Vereinbarungen

10. Gesellschafterverträge

11. Konzessionsverträge

11.1 Konzessionsvertrag RWE ( PDF, 7 MB )

11.2 Konzessionsvertrag Gas ( PDF, 7 MB )

Ortsrecht / Stadt Meckenheim

Ortsrecht

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1. Allgemeine Verwaltung

  1. 1.1. Hauptsatzung ( PDF, 2.6 MB )
  1. 1.2. Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse ( PDF, 117 kB )
  1. 1.3. Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Stadtrates ( PDF, 99 kB )
  1. 1.4. Ehrenordnung ( PDF, 35 kB )
  1. 1.5. Ehrungsrichtlinien ( PDF, 41 kB )
  1. 1.7. Verwaltungsgebührensatzung ( PDF, 99 kB )

1.7a Gebührentarif ( PDF, 92 kB )

  1. 1.8. Rechnungsprüfungsordnung ( PDF, 165 kB )

1.9 Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden ( PDF, 60 kB )

2. Finanzverwaltung

  1. 2.1. Hundesteuersatzung ( PDF, 94 kB )
  1. 2.2. Vergnügungssteuersatzung ( PDF, 16 kB )
  1. 2.3. Hebesatzsatzung ( PDF, 17 kB )

3. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung

3.1 Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ( PDF, 134 kB )

3.1a Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) ( PDF, 359 kB )

3.2/3.3 Feuerwehrgebührensatzung ( PDF, 166 kB )

3.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau ( PDF, 78 kB )

3.4a Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 1 ( PDF, 64 kB )

3.4b Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 2 ( PDF, 21 kB )

3.5 Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalles für beruflich Selbständige nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( PDF, 71 kB )

  1. 3.6. Marktsatzung ( PDF, 14 kB )

3.7 Satzung der Stadt Meckenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( PDF, 34 kB )

3.7a Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Meckenheim ( PDF, 14 kB )

  1. 3.8. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Meckenheimer Stadtordnung - MeStO ( PDF, 76 kB )
  1. 3.9. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (ObVOVerk) ( PDF, 2.1 MB )

3.10 Friedhofssatzung ( PDF, 130 kB )

3.11 Friedhofsgebührensatzung ( PDF, 141 kB )

4. Schul-, Jugend-, Kultur- und Sportverwaltung

4.1 Satzung über die Bildung eines Volkshochschulzweckverbandes zwischen den Städten Meckenheim und Rheinbach und den Gemeinden Swisttal und Wachtberg ( PDF, 240 kB )

  1. 4.2. Gebührenordnung VHS ( PDF, 516 kB )

4.2a Gebührenordnung der Musikschule VHS Voreifel ( PDF, 1.6 MB )

4.3 Satzung über die Gemeinnützigkeit des Hallenfreizeitbades der Stadt Meckenheim ( PDF, 8 kB )

4.3a Badeordnung für das Hallenfreizeitbad der Stadt Meckenheim ( PDF, 74 kB )

4.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenfreizeitbades ( PDF, 9 kB )

4.4a Tariftabelle Hallenfreizeitbad ( PDF, 70 kB )

4.5 Satzung des Jugendrates ( PDF, 280 kB )

  1. 4.6. Richtlinien über die Förderung des Sports ( PDF, 31 kB )
  1. 4.7. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Jugendarbeit (Sonderförderung) (PDF) ( PDF, 13 kB )
  1. 4.8. Richtlinien für die Bandenwerbung auf Sportanlagen ( PDF, 61 kB )
  1. 4.9. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden in Meckenheim ( PDF, 106 kB )

4.9a Mietpreistariftabelle städtische Gebäude und Räume ( PDF, 70 kB )

4.10 Benutzungsordnung und Mietpreistabelle für die städt. Jungholzhalle in Meckenheim ( PDF, 165 kB )

4.10a Jungholzhalle Ton-, Licht-, und Präsentationstechnik ( PDF, 134 kB )

4.10b Jungholzhalle Küchen- und Gastroausstattung ( PDF, 276 kB )

4.13 Nutzungs- und Gebührenordnung für die Räumlichkeiten im Mosaik-Kulturhaus Meckenheim ( PDF, 197 kB )

4.15 Richtlinien über die Anbringung von Werbung im Hallenfreizeitbad ( PDF, 23 kB )

4.16 Satzung für das Jugendamt ( PDF, 16 kB )

4.17 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen ( PDF, 172 kB )

4.17a Anpassung der Kita-Beiträge 8/2026 ( PDF, 124 kB )

4.18 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit ( PDF, 382 kB )

4.19 Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege ( PDF, 670 kB )

4.20 Richtlinien zur Gewährung von Einmaligen und Laufenden Leistungen für junge Menschen in Vollzeitpflege ( PDF, 28 kB )

4.21 Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ( PDF, 90 kB )

4.21a Anpassung der OGS-Beiträge 8/2026 ( PDF, 75 kB )

4.24 Turnhallenordnung ( PDF, 32 kB )

5. Sozialverwaltung

  1. 5.1. alte Fassung: Satzung über die Einrichtung, den Betrieb und die Benutzung von städtischen Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Personen (bis 31.12.2024) ( PDF, 75 kB )
  1. 5.1. Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Meckenheim für Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, besonderen Einwanderergruppen und Obdachlosen (ab 1.1.2026) ( PDF, 131 kB )

5.1a Verzeichnis aller Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 61 kB )

5.1b Hausordnung für alle Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 25 kB )

  1. 5.2. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für die Familienerholung ( PDF, 15 kB )
  1. 5.3. Richtlinien über die Bezuschussung von Altenfahrten ( PDF, 7 kB )
  1. 5.4. Richtlinien über die Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs ( PDF, 9 kB )
  1. 5.5. Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft für Migration und Integration der Stadt Meckenheim ( PDF, 15 kB )

6. Bauverwaltung

6.1 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ( PDF, 54 kB )

6.2 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen ( PDF, 135 kB )

  1. 6.2.1. Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Hauptstraße in Meckenheim vom 9. Juli 2012 ( PDF, 34 kB )

6.3 Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 44 kB )

6.3a Anlage zur Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 3.7 MB )

6.4 Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder ( PDF, 31 kB )

6.5 Satzung vom 09.09.1996 über die Aufhebung der Satzung über besondere Gestaltungsanforderungen für einen Teil des Stadtgebietes (Projektgebiet) ( PDF, 14 kB )

  1. 6.6. Einfriedigungssatzung ( PDF, 32 kB )
  1. 6.7. Stellplatzablösungssatzung - außer Kraft gesetzt zum 1.1.2017 ( PDF, 49 kB )
  1. 6.8. Bepflanzungssatzung ( PDF, 20 kB )

6.8 Anlage zur Bepflanzungssatzung ( PDF, 15 kB )

  1. 6.9. Entwässerungssatzung ( PDF, 249 kB )

6.10 Richtlinien über Zuwendungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen ( PDF, 31 kB )

6.11 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 23 kB )

6.11a Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 10 kB )

8. Stadtwerke Meckenheim

  1. 8.1. Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim ( PDF, 92 kB )
  1. 8.2. Wasserversorgungssatzung ( PDF, 115 kB )
  1. 8.3. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim ( PDF, 158 kB )

9. Öffentlich-Rechtliche Vereinbarungen

10. Gesellschafterverträge

11. Konzessionsverträge

11.1 Konzessionsvertrag RWE ( PDF, 7 MB )

11.2 Konzessionsvertrag Gas ( PDF, 7 MB )

Ortsrecht / Stadt Meckenheim

Ortsrecht

Hier finden Sie das komplette Ortsrecht als einzelne pdf-Dokumente gegliedert zum Download.

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1. Allgemeine Verwaltung

  1. 1.1. Hauptsatzung ( PDF, 2.6 MB )
  1. 1.2. Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse ( PDF, 117 kB )
  1. 1.3. Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Stadtrates ( PDF, 99 kB )
  1. 1.4. Ehrenordnung ( PDF, 35 kB )
  1. 1.5. Ehrungsrichtlinien ( PDF, 41 kB )
  1. 1.7. Verwaltungsgebührensatzung ( PDF, 99 kB )

1.7a Gebührentarif ( PDF, 92 kB )

  1. 1.8. Rechnungsprüfungsordnung ( PDF, 165 kB )

1.9 Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden ( PDF, 60 kB )

2. Finanzverwaltung

  1. 2.1. Hundesteuersatzung ( PDF, 94 kB )
  1. 2.2. Vergnügungssteuersatzung ( PDF, 16 kB )
  1. 2.3. Hebesatzsatzung ( PDF, 17 kB )

3. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung

3.1 Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ( PDF, 134 kB )

3.1a Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) ( PDF, 359 kB )

3.2/3.3 Feuerwehrgebührensatzung ( PDF, 166 kB )

3.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau ( PDF, 78 kB )

3.4a Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 1 ( PDF, 64 kB )

3.4b Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 2 ( PDF, 21 kB )

3.5 Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalles für beruflich Selbständige nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( PDF, 71 kB )

  1. 3.6. Marktsatzung ( PDF, 14 kB )

3.7 Satzung der Stadt Meckenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( PDF, 34 kB )

3.7a Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Meckenheim ( PDF, 14 kB )

  1. 3.8. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Meckenheimer Stadtordnung - MeStO ( PDF, 76 kB )
  1. 3.9. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (ObVOVerk) ( PDF, 2.1 MB )

3.10 Friedhofssatzung ( PDF, 130 kB )

3.11 Friedhofsgebührensatzung ( PDF, 141 kB )

4. Schul-, Jugend-, Kultur- und Sportverwaltung

4.1 Satzung über die Bildung eines Volkshochschulzweckverbandes zwischen den Städten Meckenheim und Rheinbach und den Gemeinden Swisttal und Wachtberg ( PDF, 240 kB )

  1. 4.2. Gebührenordnung VHS ( PDF, 516 kB )

4.2a Gebührenordnung der Musikschule VHS Voreifel ( PDF, 1.6 MB )

4.3 Satzung über die Gemeinnützigkeit des Hallenfreizeitbades der Stadt Meckenheim ( PDF, 8 kB )

4.3a Badeordnung für das Hallenfreizeitbad der Stadt Meckenheim ( PDF, 74 kB )

4.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenfreizeitbades ( PDF, 9 kB )

4.4a Tariftabelle Hallenfreizeitbad ( PDF, 70 kB )

4.5 Satzung des Jugendrates ( PDF, 280 kB )

  1. 4.6. Richtlinien über die Förderung des Sports ( PDF, 31 kB )
  1. 4.7. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Jugendarbeit (Sonderförderung) (PDF) ( PDF, 13 kB )
  1. 4.8. Richtlinien für die Bandenwerbung auf Sportanlagen ( PDF, 61 kB )
  1. 4.9. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden in Meckenheim ( PDF, 106 kB )

4.9a Mietpreistariftabelle städtische Gebäude und Räume ( PDF, 70 kB )

4.10 Benutzungsordnung und Mietpreistabelle für die städt. Jungholzhalle in Meckenheim ( PDF, 165 kB )

4.10a Jungholzhalle Ton-, Licht-, und Präsentationstechnik ( PDF, 134 kB )

4.10b Jungholzhalle Küchen- und Gastroausstattung ( PDF, 276 kB )

4.13 Nutzungs- und Gebührenordnung für die Räumlichkeiten im Mosaik-Kulturhaus Meckenheim ( PDF, 197 kB )

4.15 Richtlinien über die Anbringung von Werbung im Hallenfreizeitbad ( PDF, 23 kB )

4.16 Satzung für das Jugendamt ( PDF, 16 kB )

4.17 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen ( PDF, 172 kB )

4.17a Anpassung der Kita-Beiträge 8/2026 ( PDF, 124 kB )

4.18 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit ( PDF, 382 kB )

4.19 Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege ( PDF, 670 kB )

4.20 Richtlinien zur Gewährung von Einmaligen und Laufenden Leistungen für junge Menschen in Vollzeitpflege ( PDF, 28 kB )

4.21 Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ( PDF, 90 kB )

4.21a Anpassung der OGS-Beiträge 8/2026 ( PDF, 75 kB )

4.24 Turnhallenordnung ( PDF, 32 kB )

5. Sozialverwaltung

  1. 5.1. alte Fassung: Satzung über die Einrichtung, den Betrieb und die Benutzung von städtischen Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Personen (bis 31.12.2024) ( PDF, 75 kB )
  1. 5.1. Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Meckenheim für Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, besonderen Einwanderergruppen und Obdachlosen (ab 1.1.2026) ( PDF, 131 kB )

5.1a Verzeichnis aller Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 61 kB )

5.1b Hausordnung für alle Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 25 kB )

  1. 5.2. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für die Familienerholung ( PDF, 15 kB )
  1. 5.3. Richtlinien über die Bezuschussung von Altenfahrten ( PDF, 7 kB )
  1. 5.4. Richtlinien über die Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs ( PDF, 9 kB )
  1. 5.5. Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft für Migration und Integration der Stadt Meckenheim ( PDF, 15 kB )

6. Bauverwaltung

6.1 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ( PDF, 54 kB )

6.2 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen ( PDF, 135 kB )

  1. 6.2.1. Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Hauptstraße in Meckenheim vom 9. Juli 2012 ( PDF, 34 kB )

6.3 Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 44 kB )

6.3a Anlage zur Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 3.7 MB )

6.4 Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder ( PDF, 31 kB )

6.5 Satzung vom 09.09.1996 über die Aufhebung der Satzung über besondere Gestaltungsanforderungen für einen Teil des Stadtgebietes (Projektgebiet) ( PDF, 14 kB )

  1. 6.6. Einfriedigungssatzung ( PDF, 32 kB )
  1. 6.7. Stellplatzablösungssatzung - außer Kraft gesetzt zum 1.1.2017 ( PDF, 49 kB )
  1. 6.8. Bepflanzungssatzung ( PDF, 20 kB )

6.8 Anlage zur Bepflanzungssatzung ( PDF, 15 kB )

  1. 6.9. Entwässerungssatzung ( PDF, 249 kB )

6.10 Richtlinien über Zuwendungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen ( PDF, 31 kB )

6.11 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 23 kB )

6.11a Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 10 kB )

8. Stadtwerke Meckenheim

  1. 8.1. Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim ( PDF, 92 kB )
  1. 8.2. Wasserversorgungssatzung ( PDF, 115 kB )
  1. 8.3. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim ( PDF, 158 kB )

9. Öffentlich-Rechtliche Vereinbarungen

10. Gesellschafterverträge

11. Konzessionsverträge

11.1 Konzessionsvertrag RWE ( PDF, 7 MB )

11.2 Konzessionsvertrag Gas ( PDF, 7 MB )

Ortsrecht / Stadt Meckenheim

Ortsrecht

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1. Allgemeine Verwaltung

  1. 1.1. Hauptsatzung ( PDF, 2.6 MB )
  1. 1.2. Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse ( PDF, 117 kB )
  1. 1.3. Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Stadtrates ( PDF, 99 kB )
  1. 1.4. Ehrenordnung ( PDF, 35 kB )
  1. 1.5. Ehrungsrichtlinien ( PDF, 41 kB )
  1. 1.7. Verwaltungsgebührensatzung ( PDF, 99 kB )

1.7a Gebührentarif ( PDF, 92 kB )

  1. 1.8. Rechnungsprüfungsordnung ( PDF, 165 kB )

1.9 Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden ( PDF, 60 kB )

2. Finanzverwaltung

  1. 2.1. Hundesteuersatzung ( PDF, 94 kB )
  1. 2.2. Vergnügungssteuersatzung ( PDF, 16 kB )
  1. 2.3. Hebesatzsatzung ( PDF, 17 kB )

3. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung

3.1 Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ( PDF, 134 kB )

3.1a Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) ( PDF, 359 kB )

3.2/3.3 Feuerwehrgebührensatzung ( PDF, 166 kB )

3.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau ( PDF, 78 kB )

3.4a Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 1 ( PDF, 64 kB )

3.4b Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 2 ( PDF, 21 kB )

3.5 Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalles für beruflich Selbständige nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( PDF, 71 kB )

  1. 3.6. Marktsatzung ( PDF, 14 kB )

3.7 Satzung der Stadt Meckenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( PDF, 34 kB )

3.7a Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Meckenheim ( PDF, 14 kB )

  1. 3.8. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Meckenheimer Stadtordnung - MeStO ( PDF, 76 kB )
  1. 3.9. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (ObVOVerk) ( PDF, 2.1 MB )

3.10 Friedhofssatzung ( PDF, 130 kB )

3.11 Friedhofsgebührensatzung ( PDF, 141 kB )

4. Schul-, Jugend-, Kultur- und Sportverwaltung

4.1 Satzung über die Bildung eines Volkshochschulzweckverbandes zwischen den Städten Meckenheim und Rheinbach und den Gemeinden Swisttal und Wachtberg ( PDF, 240 kB )

  1. 4.2. Gebührenordnung VHS ( PDF, 516 kB )

4.2a Gebührenordnung der Musikschule VHS Voreifel ( PDF, 1.6 MB )

4.3 Satzung über die Gemeinnützigkeit des Hallenfreizeitbades der Stadt Meckenheim ( PDF, 8 kB )

4.3a Badeordnung für das Hallenfreizeitbad der Stadt Meckenheim ( PDF, 74 kB )

4.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenfreizeitbades ( PDF, 9 kB )

4.4a Tariftabelle Hallenfreizeitbad ( PDF, 70 kB )

4.5 Satzung des Jugendrates ( PDF, 280 kB )

  1. 4.6. Richtlinien über die Förderung des Sports ( PDF, 31 kB )
  1. 4.7. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Jugendarbeit (Sonderförderung) (PDF) ( PDF, 13 kB )
  1. 4.8. Richtlinien für die Bandenwerbung auf Sportanlagen ( PDF, 61 kB )
  1. 4.9. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden in Meckenheim ( PDF, 106 kB )

4.9a Mietpreistariftabelle städtische Gebäude und Räume ( PDF, 70 kB )

4.10 Benutzungsordnung und Mietpreistabelle für die städt. Jungholzhalle in Meckenheim ( PDF, 165 kB )

4.10a Jungholzhalle Ton-, Licht-, und Präsentationstechnik ( PDF, 134 kB )

4.10b Jungholzhalle Küchen- und Gastroausstattung ( PDF, 276 kB )

4.13 Nutzungs- und Gebührenordnung für die Räumlichkeiten im Mosaik-Kulturhaus Meckenheim ( PDF, 197 kB )

4.15 Richtlinien über die Anbringung von Werbung im Hallenfreizeitbad ( PDF, 23 kB )

4.16 Satzung für das Jugendamt ( PDF, 16 kB )

4.17 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen ( PDF, 172 kB )

4.17a Anpassung der Kita-Beiträge 8/2026 ( PDF, 124 kB )

4.18 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit ( PDF, 382 kB )

4.19 Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege ( PDF, 670 kB )

4.20 Richtlinien zur Gewährung von Einmaligen und Laufenden Leistungen für junge Menschen in Vollzeitpflege ( PDF, 28 kB )

4.21 Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ( PDF, 90 kB )

4.21a Anpassung der OGS-Beiträge 8/2026 ( PDF, 75 kB )

4.24 Turnhallenordnung ( PDF, 32 kB )

5. Sozialverwaltung

  1. 5.1. alte Fassung: Satzung über die Einrichtung, den Betrieb und die Benutzung von städtischen Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Personen (bis 31.12.2024) ( PDF, 75 kB )
  1. 5.1. Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Meckenheim für Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, besonderen Einwanderergruppen und Obdachlosen (ab 1.1.2026) ( PDF, 131 kB )

5.1a Verzeichnis aller Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 61 kB )

5.1b Hausordnung für alle Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 25 kB )

  1. 5.2. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für die Familienerholung ( PDF, 15 kB )
  1. 5.3. Richtlinien über die Bezuschussung von Altenfahrten ( PDF, 7 kB )
  1. 5.4. Richtlinien über die Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs ( PDF, 9 kB )
  1. 5.5. Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft für Migration und Integration der Stadt Meckenheim ( PDF, 15 kB )

6. Bauverwaltung

6.1 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ( PDF, 54 kB )

6.2 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen ( PDF, 135 kB )

  1. 6.2.1. Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Hauptstraße in Meckenheim vom 9. Juli 2012 ( PDF, 34 kB )

6.3 Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 44 kB )

6.3a Anlage zur Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 3.7 MB )

6.4 Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder ( PDF, 31 kB )

6.5 Satzung vom 09.09.1996 über die Aufhebung der Satzung über besondere Gestaltungsanforderungen für einen Teil des Stadtgebietes (Projektgebiet) ( PDF, 14 kB )

  1. 6.6. Einfriedigungssatzung ( PDF, 32 kB )
  1. 6.7. Stellplatzablösungssatzung - außer Kraft gesetzt zum 1.1.2017 ( PDF, 49 kB )
  1. 6.8. Bepflanzungssatzung ( PDF, 20 kB )

6.8 Anlage zur Bepflanzungssatzung ( PDF, 15 kB )

  1. 6.9. Entwässerungssatzung ( PDF, 249 kB )

6.10 Richtlinien über Zuwendungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen ( PDF, 31 kB )

6.11 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 23 kB )

6.11a Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 10 kB )

8. Stadtwerke Meckenheim

  1. 8.1. Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim ( PDF, 92 kB )
  1. 8.2. Wasserversorgungssatzung ( PDF, 115 kB )
  1. 8.3. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim ( PDF, 158 kB )

9. Öffentlich-Rechtliche Vereinbarungen

10. Gesellschafterverträge

11. Konzessionsverträge

11.1 Konzessionsvertrag RWE ( PDF, 7 MB )

11.2 Konzessionsvertrag Gas ( PDF, 7 MB )

Ortsrecht / Stadt Meckenheim

Ortsrecht

Hier finden Sie das komplette Ortsrecht als einzelne pdf-Dokumente gegliedert zum Download.

Zum Ansehen oder Ausdrucken benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader .

1. Allgemeine Verwaltung

  1. 1.1. Hauptsatzung ( PDF, 2.6 MB )
  1. 1.2. Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse ( PDF, 117 kB )
  1. 1.3. Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Stadtrates ( PDF, 99 kB )
  1. 1.4. Ehrenordnung ( PDF, 35 kB )
  1. 1.5. Ehrungsrichtlinien ( PDF, 41 kB )
  1. 1.7. Verwaltungsgebührensatzung ( PDF, 99 kB )

1.7a Gebührentarif ( PDF, 92 kB )

  1. 1.8. Rechnungsprüfungsordnung ( PDF, 165 kB )

1.9 Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden ( PDF, 60 kB )

2. Finanzverwaltung

  1. 2.1. Hundesteuersatzung ( PDF, 94 kB )
  1. 2.2. Vergnügungssteuersatzung ( PDF, 16 kB )
  1. 2.3. Hebesatzsatzung ( PDF, 17 kB )

3. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung

3.1 Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ( PDF, 134 kB )

3.1a Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) ( PDF, 359 kB )

3.2/3.3 Feuerwehrgebührensatzung ( PDF, 166 kB )

3.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau ( PDF, 78 kB )

3.4a Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 1 ( PDF, 64 kB )

3.4b Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau, Anlage 2 ( PDF, 21 kB )

3.5 Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfalles für beruflich Selbständige nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( PDF, 71 kB )

  1. 3.6. Marktsatzung ( PDF, 14 kB )

3.7 Satzung der Stadt Meckenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( PDF, 34 kB )

3.7a Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Meckenheim ( PDF, 14 kB )

  1. 3.8. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Meckenheimer Stadtordnung - MeStO ( PDF, 76 kB )
  1. 3.9. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (ObVOVerk) ( PDF, 2.1 MB )

3.10 Friedhofssatzung ( PDF, 130 kB )

3.11 Friedhofsgebührensatzung ( PDF, 141 kB )

4. Schul-, Jugend-, Kultur- und Sportverwaltung

4.1 Satzung über die Bildung eines Volkshochschulzweckverbandes zwischen den Städten Meckenheim und Rheinbach und den Gemeinden Swisttal und Wachtberg ( PDF, 240 kB )

  1. 4.2. Gebührenordnung VHS ( PDF, 516 kB )

4.2a Gebührenordnung der Musikschule VHS Voreifel ( PDF, 1.6 MB )

4.3 Satzung über die Gemeinnützigkeit des Hallenfreizeitbades der Stadt Meckenheim ( PDF, 8 kB )

4.3a Badeordnung für das Hallenfreizeitbad der Stadt Meckenheim ( PDF, 74 kB )

4.4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenfreizeitbades ( PDF, 9 kB )

4.4a Tariftabelle Hallenfreizeitbad ( PDF, 70 kB )

4.5 Satzung des Jugendrates ( PDF, 280 kB )

  1. 4.6. Richtlinien über die Förderung des Sports ( PDF, 31 kB )
  1. 4.7. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Jugendarbeit (Sonderförderung) (PDF) ( PDF, 13 kB )
  1. 4.8. Richtlinien für die Bandenwerbung auf Sportanlagen ( PDF, 61 kB )
  1. 4.9. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden in Meckenheim ( PDF, 106 kB )

4.9a Mietpreistariftabelle städtische Gebäude und Räume ( PDF, 70 kB )

4.10 Benutzungsordnung und Mietpreistabelle für die städt. Jungholzhalle in Meckenheim ( PDF, 165 kB )

4.10a Jungholzhalle Ton-, Licht-, und Präsentationstechnik ( PDF, 134 kB )

4.10b Jungholzhalle Küchen- und Gastroausstattung ( PDF, 276 kB )

4.13 Nutzungs- und Gebührenordnung für die Räumlichkeiten im Mosaik-Kulturhaus Meckenheim ( PDF, 197 kB )

4.15 Richtlinien über die Anbringung von Werbung im Hallenfreizeitbad ( PDF, 23 kB )

4.16 Satzung für das Jugendamt ( PDF, 16 kB )

4.17 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen ( PDF, 172 kB )

4.17a Anpassung der Kita-Beiträge 8/2026 ( PDF, 124 kB )

4.18 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit ( PDF, 382 kB )

4.19 Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege ( PDF, 670 kB )

4.20 Richtlinien zur Gewährung von Einmaligen und Laufenden Leistungen für junge Menschen in Vollzeitpflege ( PDF, 28 kB )

4.21 Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ( PDF, 90 kB )

4.21a Anpassung der OGS-Beiträge 8/2026 ( PDF, 75 kB )

4.24 Turnhallenordnung ( PDF, 32 kB )

5. Sozialverwaltung

  1. 5.1. alte Fassung: Satzung über die Einrichtung, den Betrieb und die Benutzung von städtischen Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Personen (bis 31.12.2024) ( PDF, 75 kB )
  1. 5.1. Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Meckenheim für Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, besonderen Einwanderergruppen und Obdachlosen (ab 1.1.2026) ( PDF, 131 kB )

5.1a Verzeichnis aller Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 61 kB )

5.1b Hausordnung für alle Unterkünfte der Stadt Meckenheim ( PDF, 25 kB )

  1. 5.2. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für die Familienerholung ( PDF, 15 kB )
  1. 5.3. Richtlinien über die Bezuschussung von Altenfahrten ( PDF, 7 kB )
  1. 5.4. Richtlinien über die Förderung von Altentagesstätten und Altenclubs ( PDF, 9 kB )
  1. 5.5. Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft für Migration und Integration der Stadt Meckenheim ( PDF, 15 kB )

6. Bauverwaltung

6.1 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ( PDF, 54 kB )

6.2 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen ( PDF, 135 kB )

  1. 6.2.1. Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Hauptstraße in Meckenheim vom 9. Juli 2012 ( PDF, 34 kB )

6.3 Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 44 kB )

6.3a Anlage zur Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten ( PDF, 3.7 MB )

6.4 Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder ( PDF, 31 kB )

6.5 Satzung vom 09.09.1996 über die Aufhebung der Satzung über besondere Gestaltungsanforderungen für einen Teil des Stadtgebietes (Projektgebiet) ( PDF, 14 kB )

  1. 6.6. Einfriedigungssatzung ( PDF, 32 kB )
  1. 6.7. Stellplatzablösungssatzung - außer Kraft gesetzt zum 1.1.2017 ( PDF, 49 kB )
  1. 6.8. Bepflanzungssatzung ( PDF, 20 kB )

6.8 Anlage zur Bepflanzungssatzung ( PDF, 15 kB )

  1. 6.9. Entwässerungssatzung ( PDF, 249 kB )

6.10 Richtlinien über Zuwendungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen ( PDF, 31 kB )

6.11 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 23 kB )

6.11a Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135 a - 135 c BauGB ( PDF, 10 kB )

8. Stadtwerke Meckenheim

  1. 8.1. Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim ( PDF, 92 kB )
  1. 8.2. Wasserversorgungssatzung ( PDF, 115 kB )
  1. 8.3. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim ( PDF, 158 kB )

9. Öffentlich-Rechtliche Vereinbarungen

10. Gesellschafterverträge

11. Konzessionsverträge

11.1 Konzessionsvertrag RWE ( PDF, 7 MB )

11.2 Konzessionsvertrag Gas ( PDF, 7 MB )

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Meckenheim, Stadt

3.10 S a t z u n g

über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Meckenheim vom 11.12.2014

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 10. Dezember 2014 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Meckenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Alter Friedhof, Bonner Straße b) Waldfriedhof, Wachtbergstraße c) Friedhof Lüftelberg, Kottenforststraße

Der Bedarf der Ortsteile Altendorf und Ersdorf wird von dem von der Kirchengemeinde St. Jakobus d.Ä. verwalteten Friedhof abgedeckt.

3.10

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Meckenheim.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Meckenheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Meckenheim sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Alter Friedhof, Bonner Straße

Er umfaßt das gesamte Stadtgebiet einschließlich des Ortsteils Merl ohne die Ortsteile Altendorf, Ersdorf und Lüftelberg b) Waldfriedhof, Wachtbergstraße

Er umfaßt das gesamte Stadtgebiet c) Friedhof Lüftelberg, Kottenforststraße

Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Lüftelberg

3.10

d) Friedhof, Kirchengemeinde St. Jakobus d.Ä.

Für die Ortsteile Altendorf und Ersdorf steht der von der Kirchengemeinde St. Jakobus d.Ä. verwaltete Friedhof in den Ortsteilen Altendorf/Ersdorf zur Verfügung.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) die Möglichkeit einer anonymen Bestattung oder die Bestattung in einem Rasenwahlgrab, einer Urnenwand, einem Baumgrab oder das Ausstreuen von Aschen oder die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte im zuständigen Bestattungsbezirk nicht möglich sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen

3.10 in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, die in anonymen Grabstätten Bestatteten, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Stadt Meckenheim in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Meckenheim auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 – Besuchszeiten

3.10

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der folgenden Besuchszeiten betreten werden: Mai bis September

07.00 Uhr bis 21.00 Uhr Oktober bis April

09.00 Uhr bis 18.00 Uhr

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Polizei sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (inkl. Rollschuhen, Rollerblades, Skatebords), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren;

3.10 e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar und im Hinblick auf die Ordnung im Friedhofsbereich vertretbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Alle Gewerbetreibende, wie Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger.

(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) die zur selbständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeit gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend.

3.10

(4) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal oder der Polizei auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf die Dauer von 5 Kalenderjahren ausgestellt. Für Gewerbetreibende, die einmalig auf den Friedhöfen der Stadt Meckenheim arbeiten, wird eine Tageszulassungskarte ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Besuchszeiten und nicht in der Nähe einer Bestattungshandlung ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Besuchszeit des Friedhofs, spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

3.10 (9) Die Zwischenablagerung von für Beerdigungszwecke abgeräumten Gedenkzeichen und Grabeinfassungen auf dem Friedhof darf nur in verkehrssicherer Weise erfolgen. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes trägt dabei der/die Gewerbetreibende.

(10) Die Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bereits bei der Anmeldung soll angegeben werden, welche Grabstättenart und Bestattungsform gewählt wird. Hierbei ist der Wille des/der Verstorbenen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

3.10 (5) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden und müssen in der Regel spätestens am 10. Tag durchgeführt worden sein. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen auf dem Aschenstreufeld bestattet.

§ 9 – Öffnen des Sarges

(1) Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Trauerfeier außerhalb des Sterbe- oder Trauerhauses oder während des Begräbnisses ist grundsätzlich erlaubt.

(2) Unzulässig ist das Öffnen oder Offenlassen des Sarges, wenn

a) die postmortale Menschenwürde der oder des Verstorbenen verletzt würde;

b) die oder der Verstorbene an einer ansteckenden Krankheit gelitten hat und die Ansteckungsgefahr auch nach dem Tode andauert;

c) in Anbetracht der seit dem Eintritt des Todes verstrichenen Zeit und der Jahreszeit anzunehmen ist, dass die Leiche bereits in Verwesung übergegangen ist.

(3) Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

3.10

§ 10 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf begründeten Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

3.10

§ 11 – Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und wieder Verfüllen von Gräbern wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei doppelter Belegung (Tiefgräber, zwei Särge übereinander) muss die Grabtiefe mindestens 2,40 m betragen.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung von Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigen Zubehör in Anspruch genommen werden.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

3.10

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Gräber richtet sich nach den geologischen Bodenverhältnissen.

(2) Nach dem geologischen Gutachten werden die Ruhefristen auf den Friedhöfen wie folgt festgesetzt:

a) Alter Friedhof, Bonner Straße

bei Kindern bis zu 5 Jahren

15 Jahre

bei Personen über 5 Jahre

25 Jahre

b) Waldfriedhof, Wachtbergstraße

bei Kindern bis zu 5 Jahren

25 Jahre

bei Personen über 5 Jahre

30 Jahre

c) Friedhof, Kottenforststraße, Lüftelberg

bei Kindern bis zu 5 Jahren

15 Jahre

bei Personen über 5 Jahre

25 Jahre

(3) Für Urnen mit Ausnahme der Aufbewahrung in Kolumbarien gilt eine Ruhefrist von

25 Jahren

(4) Für Urnen in Kolumbarien Gilt eine Ruhefrist von 20 Jahren

(5) Im Falle der Bereitstellung von Grabkammer-

systemen wird die Ruhefrist auf

12 Jahre

festgelegt.

3.10

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Meckenheim im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Meckenheim nicht zulässig. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind nicht zulässig. Eine Umbettung nach einer Bestattung ohne Sarg ist aus hygienischen Gründen nicht möglich. Ebenso ist die Umbettung von Ascheresten, die ohne Urne beigesetzt wurden nicht möglich. § 4 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 15 Absatz 1 Satz 2, § 16 Abs. 4 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 17 Absatz 4 vorzulegen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

3.10

(5) Alle Umbettungen werden von einem Fachunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

d) anonyme Grabstätten e) Ehrengrabstätten f) Rasengrabstätten g) Aschestreufeld h) Urnenwände (Kolumbarien)

3.10 i) Baumgräber (besondere Bestattungsform

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(4) Auf dem Waldfriedhof werden keine Reihengräber angelegt.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen werden kann und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

3.10

Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt

a) Alter Friedhof, Bonner Straße

bei Kindern bis zu 5 Jahren

15 Jahre

bei Personen über 5 Jahre

25 Jahre

b) Waldfriedhof, Wachtbergstraße

bei Kindern bis zu 5 Jahren

25 Jahre

bei Personen über 5 Jahre

30 Jahre

c) Friedhof, Kottenforststraße, Lüftelberg

bei Kindern bis zu 5 Jahren

15 Jahre

bei Personen über 5 Jahre

25 Jahre

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach-oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(3 a) Auf dem Friedhof Lüftelberg ist keine Tieferlegung möglich.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung

3.10 und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder

Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter Buchstaben a)-h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen, Buchstaben c)-d) und f)-i), wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sollte niemand aus dem vorgenannten Personenkreis das Nutzungsrecht übernehmen wollen, so fällt dieses in die Erbmasse des Erblassers und der

3.10 Übergang desselben wird dann durch die Bestimmungen des BGB geregelt und vollzogen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 17

3.10 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Wahlgrabstätten c) Reihengrabstätten d) anonymen Wahlgrabstätten e) Kolumbarien f) Baumgrab

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen werden kann und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.

Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt:

a) Alter Friedhof, Bonner Straße

25 Jahre

b) Waldfriedhof, Wachtbergstraße

25 Jahre

c) Friedhof, Kottenforstraße, Lüftelberg

25 Jahre

(3) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Terrassen, Hallen und Wänden (Kolumbarien) eingerichtet werden. Soweit diese oberirdisch angelegt sind, beträgt die Dauer der Nutzungsrechte -abweichend von Absatz 2- 20 Jahre

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 18

3.10 Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Waldfriedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 oder 2 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

(3) Auf dem Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind darauf nicht zulässig. Auf Wunsch kann der Name sowie die Geburts- und Sterbedaten des/der Verstorbenen auf einer vorhandenen Stele angebracht werden. Die Ausführung erfolgt durch ein von der Stadt Meckenheim beauftragtes Fachunternehmen in einheitlicher Form. Die Kosten trägt der Bestattungspflichtige. Die Grabstätten werden von der Stadt Meckenheim gepflegt.

§ 19 – Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die nicht besonders kenntlich gemacht werden dürfen. Auf Antrag kann ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden. Die Lage der Grabstätte bestimmt die Friedhofsverwaltung. Ein Wiedererwerb oder eine Übertragung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte, die bei der Friedhofsverwaltung verbleibt, erteilt.

(3) In jeder anonymen Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Eine anonyme Bestattung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben.

3.10

§ 20 – Rasengrabstätten

Rasengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen unter Rasen, die von der Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung für die Dauer des Nutzungsrechtes gepflegt werden. Auf Antrag kann ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden. Die Lage der Grabstätte bestimmt die Friedhofsverwaltung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich. Eine Bepflanzung der Rasengrabstätte ist nicht zulässig.

§ 21 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten für die Opfer der Kriege nach den gesetzlichen Bestimmungen (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Meckenheim. V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 22 – Grundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Eine Gestaltung der anonymen Grabstätten und Aschenstreufelder mit einem Grabmal sowie ein Schmücken mit Pflanzen, Gestecken oder Blumen sind bei diesen Anlagen sowie bei der Urnenwand und dem Baumgrab nicht zulässig.

(3) Um ein einheitliches Bild bei der Beschriftung der Urnenwandstellplätze zu erhalten, erfolgt diese durch ein von der Stadt Meckenheim beauftragtes

3.10 Fachunternehmen in einheitlicher Form. Die Kosten trägt der Bestattungspflichtige.

VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale mit den allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe

= 0,14 m,

ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe

= 0,16 m und

ab 1,51 m

Höhe = 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Auf dem Waldfriedhof werden Wege und Grabstätten höhengleich angelegt. Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabeinfassungen als zweizeilige Granitpflasterzeilen 10 / 10 cm verlegen.

(4) Auf den neu anzulegenden Grabfeldern können die Grabeinfassungen bis maximal 10 cm Höhe von den Bestattungspflichtigen i. S. d.

§ 8 Best

G NRW nach den §§ 26 und 27 dieser Satzung angelegt und unterhalten werden.

§ 24 – Zustimmungserfordernis

3.10 (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

3.10

§ 25 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, daß sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muß die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 22.

3.10

§ 27 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen) sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Ausbesserungen oder Neuanlage von Einfassungen). Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen oder Sanierungsmaßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Die Stadt Meckenheim ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen oder durch unbefestigte sonstige bauliche Anlagen (z. B. Grabeinfassungen) verursacht wird.

(4) Bei den Grabeinfassungen aus Granitsteinen auf dem Waldfriedhof bezieht sich die Unterhaltung durch den Nutzungsberechtigten nur auf die gärtnerische Pflege. Die bauliche Unterhaltung zur Wahrung der Sicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Dazu dürfen die Gräber von

3.10 Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten und zur Durchführung der notwendigen Arbeiten in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten die Randbepflanzungen, wenn erforderlich, für die Dauer der Unterhaltungsarbeiten entfernt werden. Bei der gärtnerischen Pflege dürfen weder chemische Mittel ausgebracht, noch die Fugen zwischen den Granitsteinen ausgekratzt werden.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Absatz 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 24 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Meckenheim über, wenn dies bei Erwerb des

3.10 Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei Bestattungen im Nachbargrab zulassen. Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen und Sträuchern ist nicht gestattet. Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

3.10 (4) Eine wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Grablichter.

§ 30 – Friedhöfe ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Friedhöfen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

3.10

§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck kostenpflichtig entfernen.

3.10 VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 32 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in der Regel nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 33 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musik und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

3.10 IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 34 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Sollte die erforderliche Ruhefrist die Nutzungsdauer überschreiten, ist die Nutzungsdauer bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 35 – Haftung

Die Stadt Meckenheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Meckenheim nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 36 – Gebühren

3.10 Für die Benutzung der von der Stadt Meckenheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Polizei nicht befolgt;

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet;

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert;

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt;

f) entgegen § 9 Abs. 2 einen Sarg öffnet oder offen lässt;

g) Aschen außerhalb der nach § 18 festgelegten Bereiche ausstreut;

h) Entgegen § 18 Grabstätten gestaltet;

i) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen §§ 23 und 26 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält;

3.10 j) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 2 und 5 vorzeitig oder nach Ablauf der Ruhezeit nicht entfernt oder trotz Versagung entfernt;

k) Grabeinfassungen auf dem Waldfriedhof entgegen § 27 Abs. 4 mit chemischen Mitteln behandelt oder die Fugen zwischen den Granitsteinen auskratzt;

l) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den dafür speziell bereit gestellten Behältern entsorgt;

m) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt;

n) Leichenhallen entgegen § 32 Abs. 1 betreten werden;

o) Musikdarbietungen entgegen § 33 Abs. 3 erfolgen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

3.10

§ 38 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Meckenheim vom 27.11.2003 außer Kraft. ------------------------------------------------------------------------------------------- -----------------------

Satzung vom 20.11.2003 beschlossen am 19.11.2003 in Kraft getreten am 27.11.2003

  1. 1. Änderungssatzung vom 20.04.2012 beschlossen am 23.05.2012 in Kraft getreten am 14.06.20102