Friedhofsgebühren Bornheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bornheim · Nordrhein-Westfalen · PLZ 53332

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 01.03.2016 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2024 (in Kraft ab 01.01.2025, Stand: Januar 2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.145,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.1 Nr. 2 (Erwerbsgebühren); § 14 Abs. 3 FriedhofsS: In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.478,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.1 Nr. 4 (Wahlgrab Normal, kleinstes/Standard-Wahlgrab); § 15 Abs. 3 FriedhofsS: Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben (Tarif nennt keine Stellenzahl, Normaltarif als 1-stelliges Einzelwahlgrab gewertet)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.892,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.1 Nr. 6 (Erwerbsgebühren); § 17 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 FriedhofsS (1 Urne je Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.971,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.1 Nr. 12 – Kolumbarium/Stele -eine Urne- (kleinste ausgewiesene Einheit für 1 Urne; günstiger als Urnenwahlgrab Nr. 9)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.865,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.1 Nr. 7 – Urnenreihengrab -anonym-; § 17 Abs. 4 FriedhofsS (anonyme Urnenreihengrabstätte, Beisetzung der Reihe nach)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.918,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A.1 Nr. 11 (Erwerbsgebühren); § 17 Abs. 6 FriedhofsS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.211,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.211 € · Urne: 403 €
📄 Gebührentarif A.3 Nr. 2 und Nr. 4 (Bestattungsgebühren)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
336,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif A.5 Nr. 1 (Trauerhallengebühren)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 01.03.2016 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2024 (in Kraft ab 01.01.2025, Stand: Januar 2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2024 (Stand: Januar 2025)

Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04

Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 13.12.2024

Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBe-trieb Bornheim vom 01.03.2016 beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und vom StadtBetrieb Bornheim AöR verwalteten Friedhöfe sowie für damit zusammenhän-gende besondere Leistungen, werden Gebühren nach dieser Satzung und dem dazu gehörenden Gebührentarif erhoben.

(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm/ihr zuzurechnen ist,

  1. 1. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
  1. 2. eine besondere Leistung des StadtBetrieb Bornheim AöR beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden fällig

  1. 1. im Falle eines Gebührenbescheides einen Monat nach dessen Zugang,
  1. 2. bei mündlicher Anforderung mit deren Bekanntgabe.

§ 4 – Inkrafttreten

Stand: Januar 2025 Seite 1 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04

Diese 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des StadtBetrieb Bornheim vom 01.03.2016 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren

  1. 1. Erwerbsgebühren

Nr Bezeichnung Gebühr

1 Kindergrab 720,00 €

2 Reihengrab 2.145,00 €

3 Reihengrab -pflegefrei- 2.811,00 €

4 Wahlgrab Normal 2.478,00 €

5 Wahlgrab Übergröße 2.646,00 €

6 Urnenreihengrab 1.892,00 €

7 Urnenreihengrab -anonym- 1.865,00 €

8 Aschenstreufeld 1.812,00 €

9 Urnenwahlgrab 2.025,00 €

10 Urnengemeinschaftsgrab 1.865,00 €

11 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 1.918,00 €

12 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 1.971,00 €

13 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 2.131,00 €

14 Urnenhaus 2.610,00 €

  1. 2. Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren je Jahr

Nr Bezeichnung Gebühr

1 Wahlgrab Normal 123,00 €

Stand: Januar 2025 Seite 2 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04

2 Wahlgrab Übergröße 132,00 €

3 Urnenwahlgrab 101,00 €

4 Urnengemeinschaftsgrab 93,00 €

5 Urnenwahlgrab -Baumbestattung- 95,00 €

6 Kolumbarium/Stele -eine Urne- 98,00 €

7 Kolumbarium/Stele -zwei Urnen- 106,00 €

8 Urnenhaus 130,00 €

  1. 3. Bestattungsgebühren

Nr Bezeichnung Gebühr

1 Bestattung Kind 302,00 €

2 Bestattung Reihengrab 1.211,00 €

3 Bestattung Reihengrab –pflegefrei- 1.211,00 €

4 Bestattung Urne 403,00 €

5 Bestattung Urne im Baumgrab 403,00 €

6 Bestattung Urne Kolumbarium/Urnenstele 322,00 €

7 Bestattung Wahlgrab in Oberlage 1.413,00 €

8 Bestattung Wahlgrab in Tiefenlage 1.453,00 €

9 Verstreuen von Asche 282,00 €

  1. 4. Umbettungsgebühren

Nr Bezeichnung Gebühr

1 Ausgrabung und/oder Wiederbeisetzung von Särgen und jeweilige Gebühr Urnen

Stand: Januar 2025 Seite 3 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 6.04

gem. Nr. 3

  1. 5. Trauerhallengebühren

Nr Bezeichnung Gebühr

1 Benutzung eines Trauerfeierraumes 336,00 €

  1. 6. Sonstige Benutzungsgebühren

Nr Bezeichnung Gebühr

1 Benutzung einer Leichenkühlzelle je Tag Verweildauer 94,00 €

2 Jährliche Standsicherheitsprüfung 2,00 €

B. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigungsgebühren

Nr Bezeichnung Gebühr

1 Grabmalgenehmigung 42,00 €

Stand: Januar 2025 Seite 4

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 01.12.2021 (in Kraft seit 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 01.12.2021 (in Kraft seit 01.01.2022)

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 01.12.2021

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Grabbereitung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Schutz der Totenruhe

§ 12 Haustiere

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Erdreihengrabstätten

§ 15 Erdwahlgrabstätten

§ 16 Durchführung von Bestattungen

§ 17 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 18 Pflegefreie Grabstätten

§ 19 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Abmessungen der Grabstätten

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenmauern und Kolumbarien

§ 24 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 25 Anlieferung

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

§ 27 Gewährleistung der Sicherheit

§ 28 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Leichenhallen und ihre Benutzung

§ 32 Friedhofskapelle und Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Gebühren

§ 35 Haftung

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Inkrafttreten

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 7 und 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV. NRW. 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW S. 1109), hat der Verwaltungsrat des Stadtbetrieb Bornheim AöR in seiner Sitzung am 23.11.2021 folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 01.12.2021 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Bornheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des StadtBetrieb Bornheim.

(2) 1Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben in der Stadt Bornheim amtlich gemeldet waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Bornheim innehatten. 2Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. 3Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk-oder Erinnerungsdiamanten.

(3) 1Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) 1Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil in der Stadt Bornheim amtlich gemeldet ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Bornheim innehat. 2Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. 3Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den StadtBetrieb Bornheim zugewiesen worden ist.

(2) 1Totenfürsorgeberechtigt ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. 2Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. 3Der StadtBetrieb Bornheim kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung der totenfürsorgeberechtigten Person von Bedeutung sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. 2Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. 3Im Fall des Satzes 2 können Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung von Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. 5Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. 6Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an die Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. 7Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. 2Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) 1Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. 2Nutzungsberechtigte erhalten außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 3Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der StadtBetrieb Bornheim kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) 1Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchenden entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren, soweit die Wege ausreichend befestigt sind;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile sowie seine Einrichtungen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde.

(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung einer volljährigen Person betreten.

(4) Der StadtBetrieb Bornheim kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Beerdigung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des StadtBetrieb Bornheim auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. 3Der StadtBetrieb Bornheim ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) 1Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. 2Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. 3Der StadtBetrieb Bornheim kann Ausnahmen zulassen. 4Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten nicht vor 07:00 Uhr begonnen und nach 19:00 Uhr weitergeführt werden.

(4) 1Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. 2Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) 1Die Gewerbetreibenden haben dem StadtBetrieb Bornheim ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. 2Für die Anzeige ist ein Antrag einzureichen, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 26 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim gleich.

(6) 1Der StadtBetrieb Bornheim kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. 2In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

3Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. 4Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 5Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der StadtBetrieb Bornheim ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

(7) Die Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen, sonstigen baulichen Anlagen, Abraum (insbesondere Fundamentierungsmaterial) und Verpackungsmaterialien (Transportmaterial, Paletten, Substrat-und Düngesäcke usw.) obliegt den Gewerbetreibenden nach den abfallrechtlichen Vorschriften.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) 1Jede Beerdigung oder Beisetzung ist beim StadtBetrieb Bornheim anzumelden. 2Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. 3Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beerdigung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) 1Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 2Der StadtBetrieb Bornheim kann Ausnahmen zulassen.

(4) 1Der StadtBetrieb Bornheim setzt Ort und Zeit der Beerdigung oder Beisetzung fest. 2Die Beerdigungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) 1Die Beerdigung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. 2Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Beerdigung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes ärztliches Zeugnis, das nicht im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau angefertigt wurde, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 9 – Grabbereitung

(1) 1Die Gräber werden durch das Personal des StadtBetrieb Bornheim oder ein von ihm beauftragtes Fremdunternehmen ausgehoben und verfüllt. 2Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal des jeweiligen Bestattungsunternehmens. 3Der StadtBetrieb Bornheim kann jeweils Ausnahmen zulassen.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefengräbern beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,40 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) 1Nutzungsberechtigte haben Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. 2Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den StadtBetrieb Bornheim erforderlich ist, gilt § 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 27 Absätze 5 und 6 entsprechend.

(5) Nutzungsberechtigte einer benachbarten Grabstätte haben das Aufstellen eines Erdcontainers oder den Überbau aus Dielen und ähnliches zur Durchführung einer Bestattung in der benachbarten Grabstätte zu dulden.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, bei Toten bis zum vollen fünften Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11 – Schutz der Totenruhe

(1) 1Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. 3Sie erfolgen nur auf Antrag der zur vollen Kostentragung verpflichteten totenfürsorgeberechtigten Person und – falls jene nicht nutzungsberechtigt ist – mit schriftlicher Zustimmung der nutzungsberechtigten Person und in der Verantwortung des StadtBetrieb Bornheim. Umbettungen vor Ablauf von 10 Jahren werden vom Bestattungsunternehmen selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen durchgeführt. (2) 1Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. 2Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Beerdigung oder Beisetzung oder auf Betreiben des StadtBetrieb Bornheim innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) 1Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 2Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Beerdigung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. 3Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. 4Die Befugnisse des StadtBetrieb Bornheim zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) 1Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. 2Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung der nutzungsberechtigten Person erfolgen. 3Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) 1Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. 2Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 12 – Haustiere

(1) Der StadtBetrieb Bornheim kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.

(2) 1Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. 2Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. 3Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum des StadtBetrieb Bornheim. 2Rechte werden nach dieser Satzung erworben. 3Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Reihengrabstätten, nämlich:

aa) Erdreihengrabstätten,

bb) Urnenreihengrabstätten und

cc) anonyme Urnenreihengrabstätten;

b) Wahlgrabstätten, nämlich:

aa) Erdwahlgrabstätten und

bb) Urnenwahlgrabstätten;

c) Aschestreufelder;

d) pflegefreie Grabstätten;

e) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Erdreihengrabstätten

(1) 1Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. 2Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung ausgestellt. 3Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

(3) 1In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. 2Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.

(4) Das Abräumen von Erdreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Friedhof bekannt gemacht.

§ 15 – Erdwahlgrabstätten

(1) 1Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Auf Antrag kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. 4Soweit auf dem jeweiligen Friedhof Wahlgrabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, kann der Erwerb einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten gestattet werden. 5Der StadtBetrieb Bornheim kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) 1Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. 2Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. 3Der StadtBetrieb Bornheim kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(3) 1Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. 2In einer Erdwahlgrabstätte können zwei Tote übereinander bestattet werden. 3Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. 4In einer Erdwahlgrabstätte können zu der Bestattung eines Sarges in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Urnen am Fußende beigesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person drei Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Beerdigung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerbenden für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 2Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

3Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. 4Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) 1Die Übertragung des Nutzungsrechts durch die bisherige nutzungsberechtigte Person zu deren Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim. 2Der StadtBetrieb Bornheim kann Ausnahmen zulassen.

(9) Neue nutzungsberechtigte Personen haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Nutzungsberechtigte Personen haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Beerdigungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 3Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung, bspw. durch den Nachweis eines entsprechenden Pflegevertrages sichergestellt ist. 4Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) 1In Erdwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. 2Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der StadtBetrieb Bornheim Ausnahmen zulassen.

§ 16 – Durchführung von Bestattungen

(1) 1Vor der Bestattung sind die Toten in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. 2Der StadtBetrieb Bornheim kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. 3Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der StadtBetrieb Bornheim kann Ausnahmen zulassen. 4Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) 1Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 2Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim.

§ 17 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) 1Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten

d) Aschestreufeldern

e) Baumgrabstätten

f) Urnengemeinschaftsgrabstätten und

g) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.

2§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit der Toten verliehen wird. 2Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung ausgestellt. 3Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. 4§ 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit den Erwerbenden bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann die Nutzungszeit beim Ersterwerb auf bis zu 30 Jahre erhöht werden. 4Der StadtBetrieb Bornheim kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. 5Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. 6Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Kolumbarien), Terrassen und Hallen, in Gemeinschaftsanlagen oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. 7§ 15 Absatz 2 und § 15 Absätze 4 bis 10 sowie § 15 Absatz 12 gelten entsprechend.

(4) 1Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern dies von den verstorbenen Personen vorher schriftlich bestimmt wurde. 2Dem StadtBetrieb Bornheim ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung der verstorbenen Person im Original vorzulegen. 3Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Verstorbene werden auf einem hierfür durch den StadtBetrieb Bornheim festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn sie dies schriftlich bestimmt haben. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. 4Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(6) 1Verstorbene werden mit oder ohne Urne im Wurzelbereich besonders bestimmter Bäume beigesetzt, wenn sie dies schriftlich bestimmt haben (Baumgrabstätte). 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. 4Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel erfolgen; Überurnen sind nicht erlaubt. 5Je nach Anlage können entweder Namensschilder mit den Daten der Toten an einer zentralen Stelle angebracht werden oder die Kennzeichnung erfolgt durch eine Liegeplatte.

§ 18 – Pflegefreie Grabstätten

(1) 1Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. 2Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. 3Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und Ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. 4Nutzungsberechtigte können nach der Beerdigung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. 5Die Platte darf eine Größe von 0,5 m x 0,5 m nicht überschreiten. 6Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.

(2) 1Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom StadtBetrieb Bornheim übernommen. 2Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 19 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem StadtBetrieb Bornheim.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

Insbesondere ist zu beachten:

  1. 1. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Grabmale sind an der Kopfseite zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Kissensteine.
  2. 2. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen.
  3. 3. Es dürfen nur Grabmale aus Naturstein, Holz oder handwerklich bearbeitetem Metall und Einfassungen aus Naturstein verwendet werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 21 – Abmessungen der Grabstätten

(1) Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. Grabstätten haben je Grabstelle in der Regel folgende Abmessungen:

Grabstättenart Breite Länge 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 0,80 m 1,25 m 2. Reihengrabstätten für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr 1,25 m 2,50 m 3. Wahlgrabstätten 1,25 m 2,50 m 4. Urnenreihengrabstätten 0,62 m 0,80 m 5. Urnenwahlgrabstätten 1,25 m 0,80 m

(2) Zwischen den Grabstätten sind seitlich folgende Flächen von Aufbauten und Aufwuchs freizuhalten:

1. Flächen von je 0,15 m (insgesamt 0,30 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 2. und 3 und 2. Flächen von je 0,10 m (insgesamt 0,20 m) Breite zwischen den Grabstätten nach Abs. 1 Nr. 1., 4. und 5.

Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten sind die o. g. Seitenabstände lediglich am äußeren Rand der mehrstelligen Wahlgrabstätte einzuhalten.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) 1Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. 2Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Der StadtBetrieb Bornheim kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

für Urnenmauern, Kolumbarien und Baumgrabstätten

(1) 1Die Gestaltung der Grabplatten in Urnenmauern und Kolumbarien unterliegt zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. 2Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Es dürfen nur Grabplatten verwendet werden, die dem Material und der Farbe der bereits vorhandenen Grabplatten entsprechen.
  1. 2. 1An den Grabplatten und im Umfeld einer Urnenmauer und eines Kolumbariums ist die Verwendung von Wachskerzen nicht gestattet. 2Die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen können für Schäden an der Anlage oder benachbarten Kammern, die durch die nicht gestattete Verwendung von Wachskerzen entstehen haftbar gemacht werden.
  1. 3. 1Außer im Rahmen von Beisetzungen ist das dauerhafte Ablegen von Grabschmuck, Pflanzengestecken oder sonstigen Gegenständen auf oder vor den Urnenmauern und Kolumbarien nicht gestattet. 2§ 29 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) 1Außer im Rahmen von Beisetzungen ist das dauerhafte Ablegen von Grabschmuck, Pflanzengestecken oder sonstigen Gegenständen auf oder vor den Baumgrabstätten nicht gestattet. 2§ 29 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Der StadtBetrieb Bornheim kann Ausnahmen zulassen.

§ 24 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) 1Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim. 2Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
  1. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

2In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den StadtBetrieb Bornheim ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beerdigung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 25 – Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie vom StadtBetrieb Bornheim überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der StadtBetrieb Bornheim durch Aushang bestimmen.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und der nutzungsberechtigen Personen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) 1Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. 2Der StadtBetrieb Bornheim kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim verantwortet.

§ 27 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der StadtBetrieb Bornheim sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf den Friedhöfen.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die nutzungsberechtigten Personen in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) 1Die nutzungsberechtigten Personen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. 2Die Haftung des StadtBetrieb Bornheim im Außenverhältnis bleibt unberührt. 3Im Innenverhältnis haften die nutzungsberechtigten Personen dem StadtBetrieb Bornheim gegenüber allein, soweit Letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, sind die nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzug kann der StadtBetrieb Bornheim auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des StadtBetrieb Bornheim nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der StadtBetrieb Bornheim berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. 4Der StadtBetrieb Bornheim ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen aufzubewahren; anschließend gilt § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Sind die nutzungsberechtigten Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Als Anstalt des öffentlichen Rechts, ist der StadtBetrieb Bornheim selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(6) Der StadtBetrieb Bornheim ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 28 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim entfernt werden.

(2) 1Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. 2Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der StadtBetrieb Bornheim berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. 3Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des StadtBetrieb Bornheim über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 24 Absätze 1 bis 3 und § 25 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in

§ 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 27 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe,

dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) 1Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 20 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. 2Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. 3Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) 1Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem StadtBetrieb Bornheim.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln (z. B. Insektizide und Herbizide) bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) 1Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. 3Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) 1Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des StadtBetrieb Bornheim nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der StadtBetrieb Bornheim berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in

§ 27 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die

Frist im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

(2) 1Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der StadtBetrieb Bornheim das Nutzungsrecht entziehen. 2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 3Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung liegt in der Verantwortung des StadtBetrieb Bornheim und wird über die Beauftragung einer entsprechenden Fachfirma sichergestellt; die Regelungen in § 27 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 – Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Beerdigung oder Beisetzung.

(2) 1Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des StadtBetrieb Bornheim und in Begleitung von Angehörigen des StadtBetrieb Bornheim oder eines Bestattungsunternehmens betreten werden. 2Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. 3Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Beerdigung oder Beisetzung endgültig zu schließen. 3§ 32 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Am Fußende des Sarges ist eine deutlich sichtbare Aufschrift mit

  1. 1. Namen, Alter und letztem Wohnort der verstorbenen Person,
  1. 2. Namen und Anschrift des Bestattungsunternehmens,
  1. 3. Friedhof und Zeit der Bestattung und der Trauerfeier, sobald diese bekannt sind,

fest anzubringen.

§ 32 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) 1Auf Antrag der Totenfürsorgeberechtigten kann der StadtBetrieb Bornheim gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle oder Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) 1Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim. 2Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der StadtBetrieb Bornheim bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den StadtBetrieb Bornheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 – Haftung

1Der StadtBetrieb Bornheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 2Im Übrigen haftet der StadtBetrieb Bornheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. 4Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleiben die nutzungsberechtigten Personen für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der StadtBetrieb Bornheim übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als besuchende Person entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
  1. 3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim durchführt,
  1. 4. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem StadtBetrieb Bornheim tätig wird,

b) trotz eines durch den StadtBetrieb Bornheim nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. eine Beerdigung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem StadtBetrieb Bornheim nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. 6. ohne Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim den Vorschriften über die Sargpflicht in § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
  1. 7. entgegen § 24 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim errichtet oder verändert,
  1. 8. entgegen § 24 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 9. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  1. 10. entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  1. 11. entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 12. entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des StadtBetrieb Bornheim Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  1. 13. entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  1. 14. entgegen § 29 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  1. 15. entgegen § 29 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 37 – Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bornheim vom 09.12.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.03.2016 außer Kraft.

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1. Gewünschte Grabart in Bornheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bornheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 403 € (Urne) bzw. 1.211 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bornheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Bornheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €