🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 14.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung (Satzung)
Gerstetten immer auf der Höhe
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gerstetten
vom 19.10.2021
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.10.2021, zuletzt geändert am 14.12.2022, die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Gerstetten gelegenen Friedhöfe:
- 1. Waldfriedhof Gerstetten, Karlstraße 121
- 2. Friedhof Dettingen, Friedhofweg 1
- 3. Friedhof Gussenstadt, Marktstraße
- 4. Friedhof Heldenfingen, Friedhofstraße 10
- 5. Friedhof Heuchlingen, Kirchhofstraße 7
- 6. Friedhof Sontbergen, Sontbergen 10
(2) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Gerstetten immer auf der Höhe
(2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste aller Art anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 9. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen.
(3) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet bzw. für eine einmalige Tätigkeit ausgestellt. Gerstetten immer auf der Höhe
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Friedhofstätigkeit schuldhaft verursachen.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden, dabei ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt nach Möglichkeit dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge, Urnen
(1) Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt. Särge, Sargausschläge und sonstige Sargausstattungen sowie Sterbewäsche dürfen keine Kunststoffe oder synthetische Stoffe enthalten. Die Verwesung der Verstorbenen und die Verrottung der Särge, Sargausstattungen und Sterbewäsche muss während der Ruhezeit nach § 8 gewährleistet sein.
(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Gerstetten immer auf der Höhe
(3) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Die gänzliche Verrottung während der Ruhezeit nach § 8 muss gewährleistet sein. Urnen und Überurnen aus Materialien, die nicht während der Ruhezeit verrotten, werden von der Gemeinde zurückgewiesen. Ein geeigneter Nachweis über die Verrottungseigenschaften einer Urne oder Überurne muss auf Verlangen der Gemeinde vorgelegt werden. Abweichende Regelungen gelten bei Urnen und Überurnen, welche für die Beisetzung in Nischen bestimmt sind.
(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern endbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal, einer Grabplatte oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte diese auf eigene Kosten zu entfernen. Gleiches gilt für die vorhandene Grabbepflanzung und den sonstigen Grabschmuck.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Davon abweichend beträgt die Ruhezeit von Aschen in Reihengräbern von Urnenwänden und –stelen 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Gerstetten immer auf der Höhe
(4) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengrabstätten,
- 2. Wahlgrabstätten,
- 3. Urnenreihengrabstätten,
- 4. Urnenwahlgrabstätten,
- 5. Anonyme und halbanonyme Grabstätten,
- 6. Gärtnerbetreute Urnengemeinschaftsgrabstätten,
- 7. Rasengrabstätten,
- 8. Baumgrabstätten (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf einem bestimmten Friedhof sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengrabstätten
(1) Reihengräber sind Grabstätten
- für Erdbestattungen,
- für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen,
die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Gerstetten immer auf der Höhe
(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr an.
(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben, bzw. es werden die Verfügungsberechtigten persönlich angeschrieben.
§ 12 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgräber sind Grabstätten
- für Erdbestattungen,
- für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen,
an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.
(6) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können je Grabstelle zwei Urnen zugebettet werden.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Gerstetten immer auf der Höhe
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils die oder der Älteste die nutzungsberechtigte Person.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- 1. Urnenreihengrabstätten,
- 2. Urnenwahlgrabstätten,
- 3. Urnenwandnischen
- 4. Baumgrabstätten,
- 5. Anonyme und halbanonyme Grabstätten,
- 6. Gärtnerbetreute Urnengemeinschaftsgrabstätten,
- 7. Rasengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Gerstetten immer auf der Höhe
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstät-ten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden.
(4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 3 Urnen in Urnenerdgräbern und 2 Urnen in Urnenni-schen. Im Friedhof Heuchlingen können lediglich 2 Urnen in Urnenerdgräbern beige-setzt werden.
(5) Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden, Grab-lichtern und sonstigem Grabschmuck ist an den Urnenwänden nicht gestattet. Blu-men- und Trauerschmuck sind ausschließlich bei der Bestattung zulässig; längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, nach dieser Zeit vorgefundene Gegenstände an den Grabfeldern zu beseitigen. Figuren jeglicher Art auf dem Boden sind nicht zulässig.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Aschenreste aus den Urnenwänden ohne ihre Behältnisse an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde überge-ben.
(7) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Grabstätten zur halbanonymen Beisetzung sind als Rasenflächen angelegt. Die Be-stattungsstelle wird nicht bekanntgegeben. Der Name des Verstorbenen und dessen Geburts- und Sterbejahr können an einer zentral angelegten Tafel im anonymen Grabfeld angebracht werden. Die Kosten der Schrifttafeln in Bronzeguß 10 cm x 5 cm x 0,6 cm mit Schrift 1,4 mm erhaben und die Befestigung haben die Angehörigen zu tragen.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 13a Baumgrabstätten
(1) Baumgräber sind Aschegrabstätten, in denen Totenasche in der Umgebung des Bau-mes beigesetzt wird. Der Name des Verstorbenen kann an einer zentral angelegten Stele angebracht werden.
(2) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung und das Anbringen der Grabstele mit Bronzeschildern erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Die Kosten für die Namenstafel und Befestigung übernimmt die Gemeinde.
(3) Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden, Grab-lichtern und sonstigem Grabschmuck ist an den Baumgrabstätten nicht gestattet. Blu-men- und Trauerschmuck sind ausschließlich bei der Bestattung zulässig; längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, nach dieser Zeit vorgefundene Gegenstände aus den Baumgrabfeldern zu beseitigen. Gerstetten immer auf der Höhe
(4) Sofern Bäume in Baumgrabfeldern, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustandes entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden durch die Gemeinde Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder –größe und den genauen Standort.
§ 13b Rasengrabstätten
(1) Als Sondergrabstätten stehen Rasengrabfelder für Erdbestattungen und Aschebestattungen zur Verfügung. Rasengräber liegen auf freien, offenen Rasenflächen. Die Grabplatte aus Muschelkalk wird von der Gemeinde verlegt. Die Beschaffung, Verlegung und Beschriftung der Grabplatte bei Urnengräbern bzw. der Stele bei Erdrasengräbern erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten.
(2) Für die Grabmale gelten die Bestimmungen in Abschnitt V entsprechend.
(3) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Das Auffüllen von Senkungen erfolgt bei erheblichen Absenkungen und liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.
(4) In Rasengrabfeldern sind Grabbepflanzungen und Grabschmuck im Rasenbereich nicht zulässig. Blumen- und Trauerschmuck sind ausschließlich bei der Bestattung zulässig; längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen. Die Ablage von Blumen und Pflanzengebinde sind nur auf der Grabplatte gestattet und dürfen nicht darüber hinausragen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, nach dieser Zeit vorgefundene Gegenstände aus den Rasengrabfeldern zu beseitigen.
§ 13c Gärtnerbetreute Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Als Sondergrabstätten stehen auch Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenwahlgräber zur Verfügung. Diese Gemeinschaftsgrabanlage wird von der Gemeinde oder ihren Vertragspartnern gepflegt. Eine eigene Pflege durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt.
(2) Mit Vergabe eines Nutzungsrechts ist zugleich ein Dauerpflegevertrag mit den Vertragspartnern abzuschließen. Die Gemeinde stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für friedhofsgärtnerische Leistungen wird seitens der Vertragspartner mit den Nutzungsberechtigten abgerechnet. Der Vertrag ist vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(3) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich durch die Vertragspartner angelegt, angepflanzt und gepflegt und mit einem Grabmal ausgestattet. Für die Grabmale gelten die Bestimmungen in Abschnitt V entsprechend.
(4) Die Ablage von Blumen und individuellem Grabschmuck darf nur auf den gesondert ausgewiesenen Flächen des Urnengemeinschaftsgrabes abgelegt werden. Im Übrigen ist das Ablegen und Anbringen von Blumen und Grabschmuck nicht zulässig. Gerstetten immer auf der Höhe
(5) In den Grabstätten können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist an eine Verlängerung des Dauergrabpflegevertrags mit dem Vertragspartner gebunden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 16 und 21 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
(3) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind in den Belegungsplänen gekennzeichnet.
§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder bruchsicheres Glas verwendet werden. Findlinge sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 3. Die Breite des Grabes darf mit dem Grabmal nicht überschritten werden. Gerstetten immer auf der Höhe
(4) Auf den Friedhöfen sind Grabeinfassungen zulässig. Sie sollten sich dem Material des Grabmals anpassen. Die Grabeinfassungen dürfen nicht aus losem Material bestehen und dürfen nicht über die Grabmaße hinausgehen.
(5) Die weiteren näheren Bestimmungen zu den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in der als Anlage II beigefügten besonderen Gestaltungsvorschriften geregelt.
(6) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 14 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 2 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 16a Gestaltungsvorschriften für die Urnenwand
(1) Die Verschlussplatten werden zur Wahrung eines einheitlichen Aussehens von der Gemeinde gestellt und sind zwingend zu verwenden. Sie dürfen nicht gegen andere Platten getauscht werden.
(2) Die Beschriftung und Gestaltung der Verschlussplatten muss vorab mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten.
(3) An den Urnenwänden ist nicht gestattet:
- Urnenkammern zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen, oder Urnen zu entnehmen.
- Ferner ist es nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen, Grablichter, Kränze, Vasen oder Blumen zu befestigen. Künstlichen Blumenschmuck abzulegen ist untersagt.
(4) Die weiteren näheren Bestimmungen zu den Urnenkammern der Urnenwände sind in der als Anlage II beigefügten besonderen Gestaltungsvorschriften geregelt.
§ 16b Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 14).
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Gerstetten immer auf der Höhe
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung entsteht, haften die in Satz 2 genannten Verantwortlichen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, Gerstetten immer auf der Höhe
so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind alle Grabbestandteile, wie Grabmale, Grabausstattungen, Grabmalfundamente zu entfernen. Im Friedhof Dettingen darf bei der Abräumung die Grabausmauerung nicht beschädigt werden. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 14 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bepflanzungen mit starken Wurzelausläufern und enormen Wurzelwachstum, wie z. B. Bambusgewächse, sowie von Büschen und Bäumen sind nicht erlaubt. Pflanzen, die über das Grabmaß hinauswachsen, sind unverzüglich zurückzuschneiden oder zu entfernen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gerstetten immer auf der Höhe
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Zu den Anlagen der Gemeinde zählen auch die Grabzwischenpflege, auf denen das Ausbringen von Splitt und Bepflanzungen jeglicher Art grundsätzlich nicht zulässig sind. Die Verlegung von Trittplatten richtet sich in den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach Anlage II.
(7) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.
(8) Die Ablage von Gegenständen außerhalb der Grabmaße ist grundsätzlich nicht erlaubt. Widerrechtlich abgelegte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Ferner ist sie zur Aufbewahrung derselben nicht verpflichtet.
(9) Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume der Friedhofsanlagen einzelne Grabstätten überragen.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Der Grabnutzungsberechtigte bzw. –verfügungsberechtigte hat in diesem Falle die Gebühr der vorzeitigen Grabauflösung zu tragen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungs- bzw. des Verfügungsberechtigten.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. Gerstetten immer auf der Höhe
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Die Aufbahrung einer verstorbenen Person kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
§ 23a Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle innerhalb des Friedhofs in Abstimmung mit der Gemeinde abgehalten werden.
(2) Die Särge sind vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. Gerstetten immer auf der Höhe
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
I. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
II. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Besucher und Angehörigen entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste aller Art anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert,
j) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt,
III. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
IV. auf dem Friedhof Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 6 entsprechen,
V. entgegen § 6 Abs. 5 bei muslimischen Bestattungen für den Transport Verstorbener bis zur Grabstelle nicht verschlossene Särge verwendet,
VI. gegen die in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften geltenden Vorschriften verstößt (§ 16),
VII. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
VIII. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Gerstetten immer auf der Höhe
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage I zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. Gerstetten immer auf der Höhe
§ 29a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2021 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2016 außer Kraft.
Gerstetten, den 19.10.2021
Polaschek Bürgermeister
Anmerkung:
Die Satzungsänderung des § 29a sowie die Änderung der Verwaltungs- und Bestattungsgebühren vom 14.12.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(Mit Beschluss des Bundesrates vom 16.12.2022 wurde die Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes um weitere 2 Jahre aufgeschoben. Die betroffenen Umsätze werden somit voraussichtlich erst ab 01.01.2025 umsatzsteuerpflichtig.)
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Gerstetten geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Gerstetten immer auf der Höhe
Anlage I zu § 29 der Friedhofssatzung
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
1. Bestattung
| 1.1 | Für die Herstellung eines Grabes | |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Grab, normale Tiefe (Erdbestattung) | 280,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.1.2 | Kindergrab | 170,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.1.3 | Grab für eine Totgeburt | 50,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.1.4 | Urnengrab | 80,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.2 | Für die Durchführung einer Bestattung | |
| 1.2.1 | Trauerfeier mit Sarg (4 Personen) | 440,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.2.2 | Trauerfeier mit Sarg (2 Personen) | 270,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.2.3 | Trauerfeier mit Urne | 210,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.2.4 | Urnenbestattung ohne Trauerfeier | 140,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.3 | Umbettungen | |
| 1.3.1 | Umbettung | 350,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.3.2 | Umbettung einer Urne | 90,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.4 | Samstagszuschläge | |
| 1.4.1 | Trauerfeier mit Sarg (4 Personen) | 70,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.4.2 | Trauerfeier mit Sarg (2 Personen) | 40,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.4.3 | Trauerfeier mit Urne | 40,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.4.4 | Urnenbestattung in einer Urnenwand | 10,00 € zzgl. MwSt. |
| 1.4.5 | Urnenbestattung im Grab | 10,00 € zzgl. MwSt. |
2. Grabnutzungsgebühren
| 2.1 | Überlassung eines Reihengrabs für eine Ruhezeit | |
|---|---|---|
| 2.1.1 | Reihengrab für Personen 7 und mehr Jahre | 1.430,00 € |
| 2.1.2 | Reihengrab Personen unter 7 Jahre | 360,00 € |
| 2.2. | Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
| 2.2.1. | Urnenreihengrab | 920,00 € |
| 2.2.2. | anonymes Urnenreihengrab | 740,00 € |
| davon steuerfrei | 175,00 € | |
| davon steuerpflichtig | 565,00 € zzgl. MwSt. |
Gerstetten immer auf der Höhe
| 2.2.3. | Urnenreihengrab in der Urnenwand | 1.540,00 € |
|---|---|---|
| 2.2.4. | Urnenreihengrab, gärtnergepflegt | 2.840,00 € |
| davon steuerfrei | 920,00 € | |
| davon steuerpflichtig | 1.920,00 € zzgl. MwSt. |
3. Verleihung von Grabnutzungsrechten
| 3.1. | Überlassung eines Wahlgrabs für eine Ruhezeit | |
|---|---|---|
| 3.1.1. | Einzelgrab einstellig, einfach tief | 1.570,00 € |
| 3.1.2. | Einzelgrab zweistellig, einfach tief | 3.070,00 € |
| 3.1.3. | Einzelgrab dreistellig, einfach tief | 4.330,00 € |
| 3.1.4. | Einzelgrab vierstellig, einfach tief | 5.830,00 € |
| 3.1.5. | Erdrasengrab, einstellig, einfach tief | 4.780,00 € |
| davon steuerfrei | 1.570,00 € | |
| davon steuerpflichtig | 3.210,00 € zzgl. MwSt. | |
| 3.2. | Überlassung eines Urnenwahlgrabs für eine Ruhezeit | |
| 3.2.1. | Urnenwahlgrab (bis zu 3 Urnen) | 1.150,00 € |
| 3.2.2. | Urnenwahlgrab in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen) | 2.150,00 € |
| 3.2.3. | Urnenbaumgrab mit 1 Urnenplatz | 1.740,00 € |
| davon steuerfrei | 1.150,00 € | |
| davon steuerpflichtig | 590,00 € zzgl. MwSt. | |
| 3.2.4 | Urnenbaumgrab mit 2 Urnenplätzen | 2.820,00 € |
| davon steuerfrei | 1.150,00 € | |
| davon steuerpflichtig | 1.670,00 € zzgl. MwSt. |
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode (nach Monaten gerechnet)
4. Aussegnungshallen, Leichenzellen und Kühlvitrinen
| 4.1. | geschlossene Aussegnungshallen, inkl. Nutzung der Leichenzellen | 390,00 € |
|---|---|---|
| 4.2. | offene Aussegnungshallen und Leichenzellen, inkl. Nutzung der Leichenzellen | 270,00 € |
| 4.3. | Benutzung der Leichenzelle (je Tag) | 140,00 € |
Gerstetten immer auf der Höhe
5. Pflegekosten bei vorzeitiger Rückgabe von Gräbern
- 5.1. für Erdgräber je Jahr der verbleibenden Nutzungsdauer 130,00 € zzgl. MwSt.
- 5.2. für Urnengräber je Jahr der verbleibenden Nutzungsdauer 65,00 € zzgl. MwSt. Gerstetten immer auf der Höhe
Anlage II zu §§ 16 und 21 der Friedhofssatzung
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
1. Waldfriedhof Gerstetten
| Max. Grabgrößen: | Einzelgrab 1,80 m x 0,90 m Doppelgrab 1,80 m x 2,40 m zus. Breite für jedes weitere Grab 1,80 m x 1,50 m Urnengrab 0,80 m x 0,60 m |
|---|---|
| Grabmale: | |
| Erdgräber: | 1. Stehende und liegende Grabmale zulässig. 2. Lichtbilder an Grabmale nicht größer als 10,5 cm x 14,8 cm und bei Erdurnengräber nicht größer als 7,4 cm x 10,5 cm sind erlaubt. |
| Rasengräber: | 1. Stele in Naturstein mit den Maßen 90 cm hoch x 30 cm breit x 15 cm tief. 2. Beschriftung frei gestaltbar, christliche Ornamente sind zugelassen, sonstige Trittplatten oder Ritualplatten sind nicht zulässig. 3. Die Stele ist so zu befestigen, dass diese ohne Beschädigungen des Fundaments wieder entfernt werden kann. |
| Urnenwand: | 1. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist nur in den nachstehend dargestellten Schriftarten und nur in einer aufgesetzten Schrift aus Bronze zulässig. HELGA BLOCK 7 Dez. 1938 5. Jan. 2009 Eberhard STIEGLER 1937-2009 Gudrun WINTER 1953-2009 JULIANE SCALA *3. Nov. 1956 +7. Febr. 2009 Bastian WIESNER *28. April 1953 +2. Juni 2009 Christliche Symbole und Ornamente aus Bronze sind zugelassen, sie sollen jedoch eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht auffällig von der Platte abstehen. |
Gerstetten immer auf der Höhe
| Grabplatten: | Grabstätten für Erdbestattungen im Friedhof Gerstetten dürfen nicht mehr als 2/3 des Grabes mit Platten oder sonstigen Wasser undurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Bei Erdurnengräber ist eine vollständige Grababdeckung zulässig. |
|---|---|
| Trittplatten: | Trittplatten aus unpoliertem Naturstein, Größe 30 cm x 30 cm (max. 5 Platten bei Einzelgräbern und max. 7 Platten bei Doppelgräbern) sind bei Erdurnengräbern und Erdgräbern zulässig. |
2. Friedhof Dettingen
| Max. Grabgrößen: | Einzelgrab 1,80 m x 0,80 m Doppelgrab 1,80 m x 2,20 m zus. Breite für jedes weitere Grab 1,80 m x 1,40 m Urnengrab 1,00 m x 0,60 m |
|---|---|
| Grabmale: | |
| Erdgräber: | 1. Stehende und liegende Grabmale zulässig. 2. Lichtbilder an Grabmale nicht größer als 10,5 cm x 14,8 cm sind erlaubt. |
| Rasengräber: | 1. Stele in Naturstein mit den Maßen 100 cm hoch x 30 cm breit x 15 cm tief. 2. Beschriftung frei gestaltbar, christliche Ornamente sind zugelassen, sonstige Trittplatten oder Ritualplatten sind nicht zulässig. 3. Die Stele ist so zu befestigen, dass diese ohne Beschädigungen des Fundaments wieder entfernt werden kann. |
| Urnenwand: | 1. Bei der Beschriftung der Verschlussplatten sind nur Gravuren mit den Schriftarten Georgia St, Font 11, Antiqua, Arial kursiv oder gerade erlaubt. Die Gravuren dürfen farblich in weiß, dunkelbraun oder silber gestaltet werden. 2. Christliche Symbole und Ornamente sind zugelassen, sie sollen jedoch eine untergeordnete Bedeutung haben 3. Lichtbilder, Verzierungen u.ä., welche über die Angaben des Namens, Geburts- und Todestages hinausgehen, sind an den Verschlussplatten nicht gestattet. |
| Grabplatten: | Dürfen das Grab ganz oder teilweise überdecken. |
| Trittplatten: | Trittplatten sind zwischen den Erdgräbern nicht gestattet, die Flächen zwischen den Gräbern sind mit Rasen zu gestalten, die Gestaltung mit Splitt ist verboten. |
Gerstetten immer auf der Höhe
3. Friedhof Gussenstadt
| Max. Grabgrößen: | Einzelgrab | 2,20 m x 0,90 m |
|---|---|---|
| Doppelgrab | 1,80 m x 2,20 m | |
| zus. Breite für jedes weitere Grab | 1,80 m x 1,30 m | |
| Urnengrab | 1,00 m x 0,80 m | |
| zus. Urnengrab | 1,00 m x 0,80 m | |
| Grabmale: | ||
| Erdgräber: | 1. Stehende und liegende Grabmale zulässig. 2. Lichtbilder an Grabmale nicht größer als 10,5 cm x 14,8 cm sind erlaubt. 3. Grabmale müssen aus Naturstein bestehen, Abweichungen (Glas, Holz) bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. | |
| Urnenwand: | 1. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist frei wähl- und gestaltbar. 2. Grablichter, Blumenvasen (max. 15 cm x 10 cm) werden an den Verschlussplatten geduldet. Die Gegenstände dürfen jedoch nicht über den Plattenrand hinausragen und dürfen andere Verschlussplatten nicht beeinträchtigen. | |
| Grabplatten: | Dürfen das Grab vollständig überdecken. | |
| Trittplatten: | Trittplatten sind zwischen den Erdgräbern nicht gestattet, die Flächen zwischen den Gräbern ist mit Rasen zu gestalten. |
4. Friedhof Heldenfingen
| Max. Grabgrößen: | Einzelgrab | 2,30 m x 0,90 m |
|---|---|---|
| Doppelgrab | 1,80 m x 2,30 m | |
| zus. Breite für jedes weitere Grab | 1,80 m x 1,40 m | |
| Urnengrab | 0,80 m x 0,60 m | |
| zus. Urnengrab | 0,80 m x 0,60 m | |
| Grabmale: | ||
| Erdgräber: | 1. Stehende und liegende Grabmale zulässig. 2. Lichtbilder an Grabmale nicht größer als 10,5 cm x 14,8 cm sind erlaubt. | |
| Urnenwand: | 1. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist frei wähl- und gestaltbar. 2. Lichtbilder an den Verschlussplatten nicht größer als 10,5 cm x 14,8 cm sind erlaubt. | |
| Grabplatten: | Dürfen das Grab ganz oder teilweise überdecken. | |
| Trittplatten: | Waschbetonplatten sind zwischen den Erdgräbern seitlich, ebenerdig zu verlegen, zwischen den Gräbern mit einer max. Breite von 30 cm zulässig. |
Gerstetten immer auf der Höhe
5. Friedhof Heuchlingen
| Max. Grabgrößen: | Einzelgrab 2,00 m x 1,00 m Doppelgrab 2,00 m x 2,50 m zus. Breite für jedes weitere Grab 2,00 m x 1,50 m Urnengrab 1,00 m x 0,50 m zus. Urnengrab 1,00 m x 0,50 m |
|---|---|
| Grabmale: | |
| Erdgräber: | 1. Stehende und liegende Grabmale zulässig. 2. Lichbilder an Grabmale nicht größer als 10,5 cm x 14,8 cm sind pultartig angebracht erlaubt. |
| Rasengräber: | 1. Stele mit den Maßen 90 cm hoch x 30 cm breit x 20 cm tief, Grundplatte dazu mit den Maßen 75 cm x 75 cm. 2. Beschriftung frei gestaltbar, christliche Ornamente sind zugelassen, sonstige Trittplatten oder Ritualplatten sind nicht zulässig. |
| Urnenrasengräber: | 1. Es sind pultförmige Namensplatten, der Farbe „Orion“ oder „Granit Hauzenberger poliert“, in den Maßen 40 cm breit x 30 cm lang x 8 cm Höhe vorne und 14 cm Höhe hinten anzubringen. Flucht in der Mitte der Bodenplatte. Fundament zur Standsicherheit erforderlich. 2. Die Beschriftung erfolgt analog der Urnenwand. |
| Urnenwand: | 1. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist nur in den nachstehend dargestellten Schriftarten und nur in einer aufgesetzten Schrift aus Bronze zulässig. HELGA BLOCK 7 Dez. 1938 5. Jan. 2009 Eberhard STIEGLER 1937-2009 Gudrun WINTER 1953-2009 JULIANE SCALA *3. Nov. 1956 +7. Febr. 2009 Bastian WIESNER *28. April 1953 +2. Juni 2009 2. Zugelassen sind christliche Symbole sowie Symbole aus der Natur wie Pflanzen und Tiere. |
Gerstetten immer auf der Höhe
| Grabplatten: | Grabstätten für Erdbestattungen im Friedhof Heuchlingen dürfen nicht mehr als 2/3 des Grabes mit Platten oder sonstigen Wasser undurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Bei Erdurnengräber ist eine vollständige Grababdeckung zulässig. |
|---|---|
| Trittplatten: | Trittplatten sind zwischen den Erdgräbern nicht gestattet, die Flächen zwischen den Gräbern sind mit Rasen zu gestalten. Übergangsvorschrift: Bei bestehenden oder zu verlängernden Erdgräbern besteht, mit Inkrafttreten dieser Satzung, nicht die Verpflichtung zur Entfernung der Umrandungsplatten. |