🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
vom 01.01.1985 mit Änderungen durch Gemeinderatsbeschlüsse vom 17.02.1993, 31.07.1997, 10.12.1998, 19.07.2001, 04.05.2006, 17.11.2011 und 15.12.2016
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsge-bühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 – Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen
Euro
- 1. für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung
im Rahmen einer Bestattung
64,--
- 2. für die Verlängerung von Grabnutzungsrechten
38,--
- 3. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung
eines Grabmals
26,--
(2) In den Grabmalgenehmigungsgebühren sind Kostenanteile, dies sich aus der Verkehrssicherungspflicht (z. B. Überprüfung der Standsicherheit) ergeben, enthalten.
(3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Verwaltungsgebührenordnung - vom 09.12.1976 entsprechend Anwendung.
§ 5 – Bestattungsgebühren
Gebühr 1. Bestattung von Personen
im Alter bis zu 10 Jahren
450,-- €
im Alter ab 10 Jahren
700,-- €
in Tiefgräbern
900,-- €
Beisetzung von Urnen
in Erdgräbern
250,-- €
in Urnenwand /Urnenstele
120,-- €
Umbettung einer Urne
250,-- €
§ 6 – Grabberechtigungsgebühren
1. Überlassung eines Reihengrabes
für Personen über 10 Jahre
1.800,-- €
Rasenreihengrab
1.800,-- €
Urnenreihengrab
890,-- €
Urnenreihengrab Kammer/Stele
1.100,-- €
Urnenrasenreihengrab
890,-- €
- 2. Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
für Personen bis 10 Jahre
560,-- €
Wahlgrab je Einzelgrabfläche
2.400,-- €
Rasenwahlgrab je Einzelgrabfläche
2.400,-- €
Tiefgrab je Einzelgrabfläche
3.200,-- €
Rasentiefgrab je Einzelgrabfläche
3.200,-- €
Urnenwahlgrab
1.400,-- €
Urnenrasenwahlgrab
1.400.-- €
Urnenkammer
1.850,-- €
- 3. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes ( pro Jahr)
Wahlgrab je Einzelgrabfläche
96,-- €
Rasenwahlgrab je Einzelgrabfläche
96,-- €
Tiefgrab je Einzelgrabfläche
128,-- €
Rasentiefgrab je Einzelgrabfläche
128,-- €
Urnenwahlgrab
66,-- €
Urnenrasenwahlgrab
66,-- €
Urnenkammer
95,-- €
Angefangene Jahre werden voll berechnet.
§ 7 – Sonstige Gebühren
1. Trägergebühr je Träger
51,-- €
(findet eine Beerdigung am Samstag statt, erhöhen sich die Gebühren um 25 v.H.) 2. Benutzung der Aussegnungshalle
400,-- € 3. Benutzung des Kühlraumes
47,-- € 4. Benutzung des Sektionsraumes
260,-- € 5. Rasenpflege (Rasengräber)
Reihenerdgrab
940,-- €
Urnenreihengrab (halbanonym)
600,-- €
Urnenreihengrab (mit Stein)
720,-- €
Wahlgrab
1.100,-- €
Tiefgrab
1.100,-- €
Urnenwahlgrab
870,-- €
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Giengen an der Brenz, 15.12.2016
gez. Elser Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen, dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.