Friedhofsgebühren Giengen an der Brenz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Giengen an der Brenz · Baden-Württemberg · PLZ 89537

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

vom 01.01.1985 mit Änderungen durch Gemeinderatsbeschlüsse vom 17.02.1993, 31.07.1997, 10.12.1998, 19.07.2001, 04.05.2006, 17.11.2011 und 15.12.2016

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung

übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  1. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsge-bühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 – Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

Euro

  1. 1. für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung

im Rahmen einer Bestattung

64,--

  1. 2. für die Verlängerung von Grabnutzungsrechten

38,--

  1. 3. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung

eines Grabmals

26,--

(2) In den Grabmalgenehmigungsgebühren sind Kostenanteile, dies sich aus der Verkehrssicherungspflicht (z. B. Überprüfung der Standsicherheit) ergeben, enthalten.

(3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

  • Verwaltungsgebührenordnung - vom 09.12.1976 entsprechend Anwendung.

§ 5 – Bestattungsgebühren

Gebühr 1. Bestattung von Personen

im Alter bis zu 10 Jahren

450,-- €

im Alter ab 10 Jahren

700,-- €

in Tiefgräbern

900,-- €

Beisetzung von Urnen

in Erdgräbern

250,-- €

in Urnenwand /Urnenstele

120,-- €

Umbettung einer Urne

250,-- €

§ 6 – Grabberechtigungsgebühren

1. Überlassung eines Reihengrabes

für Personen über 10 Jahre

1.800,-- €

Rasenreihengrab

1.800,-- €

Urnenreihengrab

890,-- €

Urnenreihengrab Kammer/Stele

1.100,-- €

Urnenrasenreihengrab

890,-- €

  1. 2. Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

für Personen bis 10 Jahre

560,-- €

Wahlgrab je Einzelgrabfläche

2.400,-- €

Rasenwahlgrab je Einzelgrabfläche

2.400,-- €

Tiefgrab je Einzelgrabfläche

3.200,-- €

Rasentiefgrab je Einzelgrabfläche

3.200,-- €

Urnenwahlgrab

1.400,-- €

Urnenrasenwahlgrab

1.400.-- €

Urnenkammer

1.850,-- €

  1. 3. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes ( pro Jahr)

Wahlgrab je Einzelgrabfläche

96,-- €

Rasenwahlgrab je Einzelgrabfläche

96,-- €

Tiefgrab je Einzelgrabfläche

128,-- €

Rasentiefgrab je Einzelgrabfläche

128,-- €

Urnenwahlgrab

66,-- €

Urnenrasenwahlgrab

66,-- €

Urnenkammer

95,-- €

Angefangene Jahre werden voll berechnet.

§ 7 – Sonstige Gebühren

1. Trägergebühr je Träger

51,-- €

(findet eine Beerdigung am Samstag statt, erhöhen sich die Gebühren um 25 v.H.) 2. Benutzung der Aussegnungshalle

400,-- € 3. Benutzung des Kühlraumes

47,-- € 4. Benutzung des Sektionsraumes

260,-- € 5. Rasenpflege (Rasengräber)

Reihenerdgrab

940,-- €

Urnenreihengrab (halbanonym)

600,-- €

Urnenreihengrab (mit Stein)

720,-- €

Wahlgrab

1.100,-- €

Tiefgrab

1.100,-- €

Urnenwahlgrab

870,-- €

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Giengen an der Brenz, 15.12.2016

gez. Elser Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen, dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.