Friedhofsgebühren Dischingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dischingen · Baden-Württemberg · PLZ 89561

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2010 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​‍

Anlage zur Friedhofssatzung 2010 AZ: 752.031

Anlage zur Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11.01.2010 - Gebührenverzeichnis ab 16.01.2010 -

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr €

1. VERWALTUNGSGEBÜHR

  1. 1.1. Für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 15,00 €
  2. 1.2. Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.21 für einen Einzelfall 15,00 € 1.22 für eine befristete Zulassung auf 5 Jahre 75,00 €

2. GRABNUTZUNGSGEBÜHREN

  1. 2.1. Für die Überlassung eines Reihengrabes für eine Ruhezeit 2.11 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 810,00 € 2.12 für Personen im Alter unter 6 Jahren, Fehlgeburten und Ungeborene 810,00 € 2.13 für besonders ausgewiesene Kindergräber 290,00 € 2.14 für besonders ausgewiesene Urnengräber 460,00 € 2.15 für eine Stelenurnenkammer 1.290,00 €
  1. 2.2. Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Familiengräber)

2.21 für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche 1.460,00 € 2.22 für ein Wahltiefgrab je Einzelgrabfläche 2.190,00 € 2.23 für ein Urnenwahlgrab 1.240,00 € 2.24 für eine Stelenurnenwahlkammer 1.940,00 € 2.25 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts

  1. 2.25.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.21 bis 2.23
  2. 2.25.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

3. GEBÜHR FÜR DIE BENUTZUNG DER LEICHENHALLEN MIT LEICHENZELLEN

  1. 3.1. Leichenzellen 3.11 Pauschale 175,00 € 3.12 Abschlag bei Selbstreinigung 35,00 €
  2. 3.2. Aussegnungshalle Taxis 3.21 Pauschale 175,00 € 3.22 Keine Selbsteinigung möglich Anlage zur Friedhofssatzung 2010 AZ: 752.031

4. GEBÜHREN FÜR BESTATTUNG UND BEISETZUNG

4.1 Bestattung

4.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren620,00 €
4.11.1 Zuschlag bei einem Tiefgrab225,00 €
4.12 von Personen im Alter unter 6 Jahren280,00 €
4.13 von Tot- oder Fehlgeburten260,00 €
4.14 von Urnen170,00 €
4.15 Zuschlag für Bestattung an Samstagen Normalgrab140,00 €
4.16 Zuschlag für Bestattung an Samstagen Tiefgrab190,00 €
4.17 Zuschlag je Sargträger50,00 €

5. GEBÜHREN FÜR GRABEINFASSUNGEN UND FUNDAMENTE

In verschiedenen Friedhöfen der Gemeinde erfolgt die Einfassung der Gräber einheitlich durch Granitplatten. Die Fundamente für die Grabmale werden von der Gemeinde hergestellt.

5.1 Bereitstellung der Einfassung

5.11 Einzelgrab
5.11.1 Bereitstellung der Einfassung160,00 €
5.11.2 Verlegen durch Gemeinde120,00 €
5.12 Doppelgrab
5.12.1 Bereitstellung der Einfassung220,00 €
5.12.2 Verlegung durch Gemeinde160,00 €
5.13 Kinder- oder Urnengrab
5.13.1 Bereitstellung der Einfassung100,00 €
5.13.2 Verlegung durch Gemeinde70,00 €
5.2 Herstellung von Grabmalfundamenten
5.21 Einzelgrab100,00 €
5.22 Doppelgrab120,00 €
5.23 Kinder- oder Urnengrab80,00 €

6. SONSTIGE LEISTUNGEN

6.1 Räumen einer Grabstätte einschließlich Entsorgung des Grabsteines

6.11 Einzelgrab110,00 €
6.12 Doppelgrab140,00 €
6.13 Kinder- oder Urnengrab80,00 €

7. ZUSCHLÄGE

Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Maß hinausgehen, oder bei Leistungen, die in der Gebührenordnung nicht besonders geregelt sind, können die Gebühren durch das Bürgermeisteramt im Einzelfall abweichend von den allgemeinen Gebührensätzen festgesetzt werden.

Friedhofssatzung 2010 AZ: 752.031

Gemeinde Dischingen

Landkreis Heidenheim

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11.01.2010

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 11.01.2010 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Dischingen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Dischingen, Schrezheim und Iggenhausen. Dieser Bestattungsbezirk ist auch für Trugenhofen und Ballmertshofen zugelassen.
  1. 2. Bestattungsbezirk des Friedhof Taxis; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Dischingen, Schrezheim und Iggenhausen. Dieser Bestattungsbezirk ist auch für Trugenhofen und Ballmertshofen zugelassen.
  1. 3. Bestattungsbezirk des Friedhof Ballmertshofen; er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Ballmertshofen. Dieser Friedhof steht im Eigentum der Kirchengemeinde Ballmertshofen.
  1. 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Demmingen, er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Demmingen.

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Dieser Bestattungsbezirk ist auch für Wagenhofen zugelassen.

  1. 5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Dunstelkingen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Dunstelkingen und Frickingen.

Dieser Friedhof steht im Eigentum der Kirchengemeinde Dunstelkingen.

  1. 6. Bestattungsbezirk des Friedhofs Eglingen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Eglingen und Osterhofen.
  1. 7. Bestattungsbezirk des Friedhofs Trugenhofen bei der Kirche; er umfasst das Gebiet, das durch folgenden Ortsteil begrenzt wird: Trugenhofen.

Dieser Friedhof steht im Eigentum der Kirchengemeinde Trugenhofen.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu

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betreten.

  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  2. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  3. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  4. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre bei Leichen und Aschen.

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§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengäber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber.

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(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Erdwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), an Urnenwahlgräbern 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Tiefgräber können nur in den dafür zugelassenen Flächen eingerichtet werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf den Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

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§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen, Hallen und Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind höchstens 4 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Im Friedhof Taxis sind Urnenreihengräber für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Diese Gräber werden nicht gekennzeichnet; sie werden von der Friedhofsverwaltung mit Gras eingesät und gepflegt. Anonyme Beisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen sowie ohne Bekanntgabe von Zeitpunkt und Stelle von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

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§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  6. 6. Bei den Urnenstelen sind die Schriften, Ornamente und Symbole auf dem Friedhof Taxis in silber und bei den Urnenstelen auf den Friedhöfen Eglingen und Trugenhofen in rot auszuführen. Aufgesetzte Buchstaben und Bilder dürfen nicht angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. mit Lichtbildern.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,3 m² Ansichtsfläche
  3. 3. auf Gräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 0,40m².

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
  2. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

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(9) An Kolumbarien bzw. Urnenstelen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe: 16 cmab 1,40 m Höhe: 18 cm.

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(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

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§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so

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genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
    • h) Druckschriften verteilt.
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

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IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

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§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Im alten Friedhof in der Friedhofstraße in Dischingen finden Beisetzungen außer in Fällen des Satz 1 nicht mehr statt.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten folgende Vorschriften außer Kraft:

a) die Friedhofsordnung der Gemeinde Dischingen vom 15.07.1985,

b) die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung 1999) vom 01.02.1999 und die Anlage zur Friedhofsgebührenordnung 1999.

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Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Dischingen, den 15.01.2010

Jakl, Bürgermeister

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BeschlussdatumAusfertigungsdatumÖffentliche BekanntmachungInkrafttreten
Satzung11.01.201015.01.201015.01.201016.01.2010

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Dischingen

Friedhofssatzung (Friedhofordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 19. Juli 1984 Mit Änderungen vom 14.12.1984, 13.11.1986, 07.12.1989, 07.11.1991, 25.11.1993, 14.12.2000, 13.12.2001,05.11.2009, 01.02.2018, 08.03.2018 und 26.11.2020

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 ff des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19. Juli 1984 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Be-stattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstor-benen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekann-tem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach

§ 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Be-

stattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestat-tung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Ein-wohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinder-wagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter-weise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassungen durch die Ge-meinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfä-hig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Insbe-sondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines, dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tä-tigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materia-lien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimm-ten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurück-nehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpart-ner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Ba-den-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landes-verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden An-wendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrab-stätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berück-sichtigt. (3)

§ 6 – Särge, Grabstellen

(1) Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zu-stimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Die Grabstelleneinfassungen auf den Friedhöfen haben folgende Maße:

a) Reihengräber und einstellige Wahlgräber für Personen ab vollendetem

  1. 10. Lebensjahr 1,80 m Länge und 0,90 m Breite;

b) Reihengräber für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 1,10 m Länge und 0,70 m Breite;

c) Urnengräber 1,00 m Länge und 0,70 m Breite.

§ 7 – Ausheben von Gräbern

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt

a) bei Totgeburten 12 Jahre,

b) im Übrigen 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonsti-ger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vor-liegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Här-tefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihen-grab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundener Gebeine oder Aschen-reste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grab-stätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettun-gen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsbe-rechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrech-ten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundener Gebeine oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbar-ten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:

a) Reihengräber (im Erdbestattungsfeld und im Wiesengrabfeld),

b) Urnenreihengräber (im Erdbestattungsfeld, in der Urnenstele, Wiesengrabfeld, Blumenwiesengrabfeld),

c) Wahlgräber,

d) Urnenwahlgräber (im Erdbestattungsfeld und in der Urnenwand bzw. Ur-nenstele und im Baumgrab),

e) anonyme Urnengräber (nur auf dem Friedhof unter dem Wartberg)

d) gemeinschaftlich gepflegte Urnengrabstätte

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtiger ist in nach-stehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Verstorbene beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab um-gewandelt werden. In Ausnahmefällen kann ein Urnenreihengrab im Erdbestat-tungsfeld in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Absätze 1, 3 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

(7) In einer belegten Reihengrabstätte können im ersten Jahr nach der erstmaligen Belegung zusätzliche Urnen beigesetzt werden. Dadurch wird die Nutzungs-dauer dieser Grabstätte entsprechend verlängert.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-geburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nut-zungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begrün-det. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu erwerben und kann nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.

(3) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Mindest-dauer der Verlängerung beträgt 5 Jahre. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Falle einer erneuten Bestattung zur Sicherung der vorgeschriebenen Ruhezeit eine kürzere Zeitspanne ausreicht. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige, Einfach- oder Tiefgräber sein. Auf den Friedhöfen in Bolheim und bei der Evang. Kirche in Herbrechtingen werden keine neuen doppelbreiten Wahlgräber abgegeben. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zuläs-sig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ru-hezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Per-sonenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Le-benspartner,

b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungs-recht früher übergegangen war.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts ver-hindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Rei-henfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den eine Nutzungsfrist übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungs-recht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Person übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzich-tet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung der Grabmale, Fundamente und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung der Gegenstände sorgt.

(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber und Urnenni-schen.

§ 12 a

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in Urnenwänden/ Urnenstelen

(1) In einem Urnenreihengrab in einer Urnenwand/ Urnenstele kann nur 1 Urne beigesetzt werden.

(2) In einem Urnenwahlgrab in einer Urnenwand/ Urnenstele können bis zu 2 Ur-nen beigesetzt werden. § 12 b Anonymes Urnengrab (1) Auf dem Friedhof unter dem Wartberg betreibt die Stadt ein anonymes Sam-melgrab für Urnenbestattungen. Dieses anonyme Sammelgrab ist eine Grab-stätte, in der die Asche Verstorbener anonym für die Dauer der Ruhezeit bei-gesetzt werden kann.

(2) Beisetzungen im anonymen Sammelgrab werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen vorgenommen. Die Beiset-zungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen, sowie ohne Bekanntgabe vom Zeitpunkt der Beisetzung von der Friedhofsverwal-tung durchgeführt.

§ 12 c

Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege

(1) Auf dem Friedhof bei der Evangelischen Kirche in Herbrechtingen steht eine Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenbestattungen und einer Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit zur Verfügung. Das Nutzungsrecht an dieser Ge-meinschaftsgrabanlage wird von der Stadt Herbrechtingen im Benehmen mit der Württembergischen Friedhofsgärtner eG und der Netzwerk Stein Stein-metz + Bildhauer Genossenschaft eG auf Antrag eingeräumt.

(2) Die Grabanlage ist einheitlich gestaltet. Es dürfen deshalb dort nur die von der Stadt Herbrechtingen in Absprache mit der Netzwerk Stein Steinmetz + Bild-hauergenossenschaft eG vorgeschlagenen Grabmale errichtet werden. Für die Grabmale gelten die Bestimmungen in Abschnitt IV dieser Satzung. Eigene Anpflanzungen der Hinterbliebenen sind nur in den dafür vorgesehenen Pflanzflächen gestattet.

(3) Das Nutzungsrecht für die gemeinschaftlich gepflegten Urnengrabstätten kann in zwei Bestattungsvarianten erworben werden. Zur Anlage eines:

  1. 1. Urnenwahlgrab mit liegenden Kissensteinen oder stehenden Einzelsteinen (Stele) und einer Basisdauerbepflanzung,
  2. 2. Urnengemeinschaftsgrab mit liegenden Steinen und einer Basisdauerbepflanzung.

Für beide Varianten kann eine jahreszeitliche Wechselbepflanzung optional erworben werden. Die Entscheidung über Art und Pflege der jeweiligen Be-pflanzung steht der Württembergischen Friedhofsgärtner eG zu.

(4) Die Vergabe eines Nutzungsrechts auf die Dauer von 15 Jahren erfolgt in die-ser Grabanlage erst, wenn ein Grabpflegevertrag über die Laufzeit des Nut-zungsrechts mit der Württembergischen Friedhofsgärtner eG abgeschlossen ist. Weiter ist Voraussetzung, dass die NetzwerkStein, Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft eG mit der Errichtung eines Grabmals verbindlich beauftragt ist. Die Abrechnung der friedhofsgärtnerischen Leistungen und die Aufwen-dungen der Steinmetze erfolgt seitens der Genossenschaften direkt mit dem Nutzungsberechtigen. (5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab ist möglich und kann für maximal weitere 15 Jahre beantragt werden. Sie kann nur verlangt werden, wenn gleichzeitig und im selben Umfang eine Verlängerung des Pfle-geauftrags mit der Württembergischen Friedhofsgärtner eG vereinbart wird.

IV. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 – Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit be-sonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in ei-nem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften lie-gen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvor-schriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplä-nen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvor-schriften, einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstige Gra-bausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge-bung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze ver-wendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grell-weiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,6 qm Ansichtsfläche, b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 qm Ansichtsfläche.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgen Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,3 qm Ansichtsfläche,

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,5 qm Ansichtsfläche.

(5) Das einzelne Grabmal darf einschließlich Sockel nicht höher als 1,20 m sein; bei Urnen- und Kindergräbern nicht höher als 0,90 m.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(7) An, auf und vor Urnenwänden (Kolumbarien) ist das Anbringen und Aufstellen von Blumen und Pflanzenschmuck und das Aufstellen von Kerzen nicht gestat-tet.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Fried-hofs und ihm Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 machen und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafel bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zuläs-sig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Be-arbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Sym-bole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Ge-meinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Einrichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen be-dürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabausstat-tungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Ge-meinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen

dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück herge-stellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bild-hauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Ver-antwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattun-gen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichens Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzuset-zenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf die Grabstätte.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Lan-desverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die Sachen drei Monate auf.

V. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grab-stätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung her-gerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu-räumen. § 19 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen An-lagen und Wege außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ge-meinde.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten An-forderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zu-gelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabge-binde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Grabplatten sind bis zu 1/3 der Grabgröße möglich.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte inner-halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstät-ten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsge-setz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufor-dern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher an-zudrohen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

§ 22

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen-den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schä-den, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übri-gen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vor-schriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft ver-ursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzan-sprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewer-betreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 2 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus- führt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschä- digt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbebetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Ge- nehmigung errichtet (§ 18 Abs. 1) oder entfernt (§ 19 Abs. 1).

VIII. Bestattungsgebühren

§ 25 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nachden folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenom- men wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklä- rung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge- setzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, El- tern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungsein- richtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nut- zungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28 Verwaltungs

- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende An-wendung.

IX. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereitsverfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nachden bisherigen Vorschriften.

§ 30 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.1984 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 7. Mai 1981 und die Bestattungsgebührensatzung vom 27. September 1979 (jeweils mit allen spä-teren Änderungen) außer Kraft.

Anlage zu § 28 der Friedhofsatzung

Gebührenverzeichnis

  1. 1. Bestattungsgebühren
  2. 1.1. Erdbestattung von Personen ab 10 Jahre 670,00 €
  3. 1.2. Erdbestattung von Personen unter 10 Jahre, Tot- und Fehlgeburten 250,00 €
  4. 1.3. Erdbestattungen von Personen in Tiefgräbern 770,00 €
  5. 1.4. Beisetzung einer Urne im Erdgrab 370,00 €
  6. 1.5. Beisetzung einer Urne in Urnenwand 270,00 €
  7. 1.6. Beisetzung einer Urne im anonymen Sammelgrab 270,00 €
  1. 2. Grabnutzungsgebühren
  2. 2.1. Überlassung eines Reihengrabes für Personen ab 10 Jahre 1.300,00 €
  3. 2.2. Überlassung eines Reihengrabes für Personen bis 10 Jahre 700,00 €
  4. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes für Tot- und Fehlgeburten 500,00 €
  5. 2.4. Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Wiesengrabfeld 970,00 €
  6. 2.5. Überlassung eines Urnengrabes 780,00 €
  7. 2.6. Überlassung eines Urnenreihengrabes in der Urnenwand 1.000,00 €
  8. 2.7. Überlassung eines Urnenreihengrabes in der Gemeinschaftsgrabanlage 660,00 €
  9. 2.8. Überlassung eines Urnenreihengrabes im Wiesengrabfeld 570,00 €
  10. 2.9. Überlassung eines Urnenreihengrabes im Blumenwiesengrabfeld 570,00 € 2.10 Überlassung eines Urnengrabes im anonymen Sammelgrab 300,00 € 2.11 Verleihung von Nutzungsrechten an einem einfachtiefen Wahlgrab 1.300,00 € 2.12 Verleihung von Nutzungsrechten an einem doppeltiefen Wahlgrab 1.980,00 € 2.13 Verleihung von Nutzungsrechten an einem 2-stellig einfachtiefen Wahlgrab 2.370,00 € 2.14 Verleihung von Nutzungsrechten an einem 2-stellig doppeltiefen Wahlgrab 3.680,00 € 2.15 Verleihung von Nutzungsrechten an einem Urnenwahlgrab 1.200,00 € 2.16 Verleihung von Nutzungsrechten an einem Urnenwahlgrab in der Urnenwand 1.530,00 € 2.17 Verleihung von Nutzungsrechten an einem Urnenwahlgrab in der Gemeinschaftsgrabanlage 1.110,00 € 2.18 Verleihung von Nutzungsrechten an einem Urnenwahlgrab in der Baumgrabanlage 1.950,00 €

Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Das Nutzungsrecht ist mindestens auf die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu erwerben. Es entsteht erst mit der Entrichtung der Gebühren. Bei mehrstelligen Grabstätten ist das Nutzungsrecht für alle Plätze gleichmäßig zu erwerben. 3. sonstige Gebühren

  1. 3.1. Benutzung der Leichenhalle je angefangenem Tag 70,00 € maximal jedoch 280,00 € je Bestattungsfall Sofern eine Kühlung aus hygienischen erforderlich war, erhöht sich die Be- nutzungsgebühr für die Leichenhalle um 35,00 € je angefangenen Tag Maximal jedoch 140,00 € je Bestattungsfall
  1. 3.2. Benutzung der Aussegnungshalle zu Trauerfeierlichkeiten (zusätzlich zu 3.1) 400,00 €