📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2016, zuletzt geändert am 16.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührenordnung der Stadt Heidenheim an der Brenz vom 15.12.2016, zuletzt geändert am 16.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
7/26 Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) der Stadt Heidenheim vom 15.12.2016 zuletzt geändert am 16.12.2025 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Heidenheim am 15.12.2016 die nachste-hende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs-und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestim-mungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebühren- schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Per- son (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspart- nerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshand- lung;
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Be- stattungseinrichtungen. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 4 Gebühren (1) Es werden folgende Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erho- ben:
- 1. Bestattungsgebühren
- 1.1. für die Bestattung von Personen 1.1.1 unter 1 Jahr und Tot- und Fehlgeburten 392,00 € 1.1.2 unter 1 Jahr und Tot- und Fehlgeburten in muslimischen Gräbern 550,00 € 1.1.3 im Alter von 1 bis zu 10 Jahren 478,00 € 1.1.4 im Alter von 1 bis zu 10 Jahren in muslimischen Gräbern 658,00 € 1.1.5 im Alter von 10 und mehr Jahren 896,00 € 1.1.6 im Alter von 10 und mehr Jahren in muslimischen Gräbern 1.279,00 € 1.1.7 in Tiefgräbern 1.146,00 € 1.1.8 in Rasengräbern 1.059,00 € 1.1.9 Zuschlag für die Bestattung übergroßer Särge 300,00 €
- 1.2. für die Beisetzung von Urnen 1.2.1 in Erdgräbern 392,00 € 1.2.2 in Nischen in einer Urnenwand oder Hangurnengräbern 315,00 € 1.2.3 in Rasengräbern 472,00 € 1.2.4 Zuschlag für die Beisetzung übergroßer Urnen (nur in Erdgräbern) 140,00 €
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- 2. Grabgebühren
- 2.1. für die Überlassung eines Nutzungsdauer 2.1.1 Reihengrabes für Personen unter 1 Jahr und Tot- und Fehlgeburten 8 Jahre 513,00 € 2.1.2 Reihengrabes für Personen im Alter von 1 bis 10 Jahren 12 Jahre 806,00 € 2.1.3 Reihengrabes 20 Jahre 1.532,00 € 2.1.4 Reihengrabes mit vorverlegten Tritt- platten 20 Jahre 2.298,00 € 2.1.5 Reihenerdrasengrabes 20 Jahre 3.646,00 €
- 2.2. für die Überlassung eines Nutzungsdauer
- 2.2.1. Urnenreihengrabes 15 Jahre 1.015,00 € 2.2.2 gärtnergepflegten Urnenreihengra- bes 15 Jahre 1.237,00 € 2.2.3 Baumreihengrabes 15 Jahre 2.414,00 € 2.2.4 Urnenreihengrabes mit vorverlegten Trittplatten 15 Jahre 1.399,00 € 2.2.5 Rasenurnenreihengrabes 15 Jahre 2.302,00 €
- 2.2.6. anonymen Urnengrabes 15 Jahre 794,00 €
- 2.3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.3.1 an Wahlgräbern Nutzungsdauer 2.3.1.1 Einzelgrab für Personen unter 1 Jahr und Tot- und Fehlgeburten 8 Jahre 663,00 € 2.3.1.2 Einzelgrab für Personen im Alter von 1 bis 10 Jahren 12 Jahre 1.030,00 €
- 2.3.1.3. Einzelgrab 20 Jahre 1.906,00 € 2.3.1.4 Einzelgrab mit vorverlegten Trittplatten 20 Jahre 2.672,00 € 2.3.1.5 Doppelgrab 20 Jahre 3.028,00 € 2.3.1.6 Doppelgrab mit vorverleg- ten Trittplatten 20 Jahre 3.844,00 € 2.3.1.7 Dreifachgrab 20 Jahre 4.150,00 €
- 2.3.1.8. Vierfachgrab 20 Jahre 5.272,00 € 2.3.1.9 Fünffachgrab 20 Jahre 6.394,00 €
- 2.3.1.10. Sechsfachgrab 20 Jahre 7.516,00 €
- 2.3.1.11. Achtfachgrab 20 Jahre 9.386,00 €
- 2.3.1.12. Einzeltiefgrab 20 Jahre 2.904,00 €
- 2.3.1.13. Einzeltiefgrab mit vorver- legten Trittplatten 20 Jahre 3.893,00 €
- 2.3.1.14. Doppeltiefgrab 20 Jahre 4.773,00 €
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- 2.3.1.15. Doppeltiefgrab mit vorver- legten Trittplatten 20 Jahre 5.863,00 €
- 2.3.1.16. Rasenerdgrab 20 Jahre 3.989,00 €
- 2.3.1.17. muslimisches Einzelgrab für Personen unter 1 Jahr und Tot- und Fehlgeburten 8 Jahre 1.135,00 €
- 2.3.1.18. muslimisches Einzelgrab für Personen im Alter von 1 bis 10 Jahren 12 Jahre 1.734,00 €
- 2.3.1.19. muslimisches Einzelgrab 20 Jahre 3.176,00 €
- 2.3.1.20. Gruft 20 Jahre 15.909,00 € 2.3.2 an Urnenwahlgräbern Nutzungsdauer 2.3.2.1 Urnengrab 15 Jahre 1.295,00 € 2.3.2.2 Doppelurnengrab 15 Jahre 1.965,00 € 2.3.2.3 gärtnergepflegtes Urnen- grab 15 Jahre 1.518,00 € 2.3.2.4 Urnengrab im Urnenring 15 Jahre 1.295,00 € 2.3.2.5 Urnengrab mit vorverlegten Trittplatten 15 Jahre 1.745,00 € 2.3.2.6 Rasenurnengrab 15 Jahre 2.582,00 € 2.3.2.7 Nische in einer Urnenwand 15 Jahre 2.424,00 €
- 2.3.2.8. Hangurnengrab 15 Jahre 2.890,00 €
- 2.3.2.9. Urnengemeinschaftsgrab 15 Jahre 2.570,00 €
- 2.3.2.10. Baumgrab 15 Jahre 2.950,00 €
- 2.3. V Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts (Verlängerung) werden die Grabgebühren anteilig nach dem Verhältnis der Nut- zungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefan- gene Jahre werden dabei voll berechnet. (2.3.1.1V bis 2.3.1.20V und 2.3.2.1V bis 2.3.2.10V)
- 3. Sonstige Gebühren
- 3.1. für den Einsatz von Trägern 90,00 €
- 3.2. für die Nutzung des Aufbahrungsraums 155,00 €
- 3.3. für die Nutzung der Aussegnungshalle 350,00 €
- 3.4. für die Nutzung des Urnenaussegnungsraums 185,00 €
- 3.5. für die Nutzung der Orgel 50,00 €
- 3.6. für die Nutzung der digitalen Medientechnik 42,00 €
- 3.7. für die Nutzung von Bestattungsequipment außen 35,00 €
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- 3.8. jährl. Pflegegebühr für vorzeitig geräumte Grabstätten 55,00 €
- 3.9. Urnenaufbewahrung je angefangener Monat (ab 3. Monat ab Sterbetag) 49,00 € 3.10für die Durchführung von
- 3.10.1. Ausgrabungen von Verstorbenen und Gebeinen 3.331,00 €
- 3.10.2. Ausgrabungen von Urnen 636,00 €
- 3.10.3. Entnahmen von Urnen aus Nischen in einer Urnen- wand oder Hangurnengräbern 468,00 €
- 4. Verwaltungsgebühren
- 4.1. für die Erteilung einer Grabmalgenehmigung 84,00 €
- 4.2. für die Erteilung einer Einfahrtsberechtigung, jährlich 94,00 €
- 4.3. für einen Urnenversand 163,50 € (2) Ergänzend findet die städtische Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensat- zung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. § 5 Auslagen Sofern der Stadt entstandene Auslagen in den Gebühren nach dieser Satzung nicht inbegriffen sind, werden sie dem Gebührenschuldner gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Ge- bühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) der Stadt Heidenheim vom 17.12.2013 außer Kraft. Die Änderungssatzung vom 12.12.2019 tritt am 01.01.2020 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 15.12.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 16.12.2025 tritt am 01.01.2026 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2025 (Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Heidenheim an der Brenz vom 16.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
7/20 Friedhofssatzung der Stadt Heidenheim an der Brenz vom 16.12.2025
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Heidenheim am 16.12.2025 die nachste-hende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die im Eigentum der Stadt Heidenheim stehenden Friedhöfe und für die kirchlichen Friedhöfe in Groß- und Kleinkuchen, deren Betreuung und Verwaltung die Stadt übernommen hat.
§ 2 – Widmung
(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hei-denheim. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Heidenheim, der in der Stadt Heiden-heim verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohn-sitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 oder § 16 zur Ver-fügung steht. Da-neben dienen sie auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlge-burten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Heidenheim ist. Ferner kann auf den Fried-höfen bestattet werden, wer früher in der Stadt Heidenheim ge-wohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
Die Stadt Heidenheim kann eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
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§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Kernstadt Heidenheim
b) Schnaitheim mit Aufhausen
c) Mergelstetten
d) Oggenhausen
e) Großkuchen mit Rotensohl und Nietheim
f) Kleinkuchen
(2) Den Bestattungsbezirken sind folgende Friedhöfe zugeordnet:
a) Waldfriedhof und Totenberg-Friedhof
b) Friedhof Schnaitheim
c) Friedhof Mergelstetten
d) Friedhof Oggenhausen
e) Friedhof Großkuchen
f) Friedhof Kleinkuchen
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der in den Eingangsbereichen der Friedhöfe in geeigneter Weise bekannt gegebenen Öffnungs-zeiten betreten werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Stadt Heidenheim kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. Die Anordnungen des städtischen Friedhofs-personals und des von der Stadt Heidenheim beauftragten Auf-sichtspersonals sind zu befolgen.
7/20 (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Heidenheim und Fahrzeuge der für die Friedhöfe zu-gelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) diese und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen o-der zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an der Leine mitgeführt werden,
e) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen,
f) Fremdmüll jeglicher Art (z. B. Hausmüll oder Sperrmüll) zu entsorgen,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Druckschriften zu verteilen,
i) Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwer-ten, außer zu privaten Zwecken,
j) zu betteln,
k) Gelage abzuhalten, zu lärmen, zu rauchen oder berauschende Mittel zu sich zu nehmen,
l) nicht genehmigte Einrichtungen und Gegenstände wie z. B. Stühle, Bänke oder Wetterschutzvorrichtungen aufzustellen,
m) Wasser aus den Zapfstellen oder Brunnen für friedhofsfremde Zwecke zu entnehmen,
n) Zäune, Mauern, Hecken und Absperrungen zu übersteigen,
o) Blumen, Pflanzschalen, Gestecke, Kerzen, Grablichter, Later-nen oder bereitgestellte Gerätschaften wie z. B. Gießkannen o-der Teile davon und dergleichen von Grabstätten und von den Friedhofsanlagen zu entfernen oder zu beschädigen,
p) Grabschmuck in gärtnerisch gestalteten Pflanzflächen anstatt auf dafür vorgesehenen Abstellflächen (z. B. Blumenbänke, Pflasterflächen) abzulegen.
7/20 (3) Totengedenkfeiern (z. B. Allerheiligen, Totensonntag) auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt Heidenheim. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer- und Steinmetzbetriebe, Gärtnerbetriebe und sonstige gewerbetreibende Unternehmen be-dürfen einer Einfahrtsberechtigung mit vorheriger Zulassung für die Tätigkeit auf den Friedhöfen durch die Stadt Heidenheim. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Die Einfahrtsberechtigung mit Zulassung für die Tätigkeit auf den Friedhöfen wird nur solchen gewerbetreibenden Unternehmen ausgestellt, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Heidenheim verlangt für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise, ins-besondere dass die Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt wird.
Sollte ein in Abs. 1 genannter Betrieb oder ein genanntes Unter-nehmen eine Zulassung aus einer anderen Gemeinde vorlegen können, ist der Nachweis über die Befähigung nicht zu erbringen, da davon ausgegangen wird, dass die ausstellende Gemeinde dies bereits geprüft hat. Die Zulassung der entsprechenden Gemeinde muss bei der Stadt Heidenheim vorgelegt werden. Auf dieser Grundlage kann die Einfahrtsberechtigung mit Zulassung für die Tätigkeit auf den Heidenheimer Friedhöfen ausgestellt werden.
Bei Ausstellung der Zulassung erhält der antragstellende Betrieb oder das antragstellende Unternehmen einen Berechtigungs-schein. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt Heidenheim auf Verlangen vorzuzeigen und sichtbar in den Fahr-zeugen mitzuführen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet aus-gestellt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried-hofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-sammenhang mit ihrer Friedhofstätigkeit schuldhaft verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Aus-übung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befah-ren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Stadt Heidenheim kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen, wenn Gewerbetreibende gegen
7/20 die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder wenn bei ihnen die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht mehr gegeben sind.
(6) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann über einen ein-heitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitli-che Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewi-ckelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden An-wendung.
(7) Die Stadt Heidenheim sieht die Einigung zum Verbot und zu So-fortmaßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kin-derarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der internationalen Arbeitsor-ganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) als verpflichtend an. Allen Grabnutzungsberechtigten und Gewerbe-treibenden wird empfohlen, von einer Aufstellung eines Grab-steins oder einer Grabanlage aus ausbeuterischer und Leben zer-störender Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Heidenheim mit den entsprechen-den Unterlagen (§§ 34 bis 36 des Bestattungsgesetzes) anzumel-den. Dabei ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Be-stattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt Heidenheim das Nutzungsrecht nach-zuweisen.
(2) Ort, Zeit und Dauer der Bestattung werden von der Stadt Heiden-heim festgesetzt. Diese Fest-setzung erfolgt nach Vorliegen der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen nach Absatz 1. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen wer-den nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen finden nicht an den Wochenenden (Samstag, Sonn-tag) und nicht an Feiertagen statt.
§ 8 – Särge, Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen grundsätzlich aus Holz herge-stellt sein. Die Anforderungen an Särge aus Vollholz laut VDZB (Verband der Deutschen Zulieferindustrie für das Bestattungswe-sen) sind zu beachten. Sie müssen so gefertigt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Särge, Sargausschläge und sonstige Sargausstattungen sowie
7/20 Sterbewäsche dürfen keine Kunststoffe oder synthetische Stoffe enthalten. Die Verwesung der Verstorbenen und die Verrottung der Särge, Sargausstattungen und Sterbewäsche während der Ruhezeit (§ 10) müssen gewährleistet sein.
(2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dür-fen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erfor-derlich, so ist die Zustimmung der Stadt Heidenheim bei der An-meldung der Bestattung einzuholen.
(3) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Die gänzliche Verrottung während der Ruhezeit (§ 10) muss ge-währleistet sein. Urnen oder Überurnen aus Materialien, die nicht während der Ruhezeit verrotten, werden von der Stadt Heiden-heim zurückgewiesen. Ein geeigneter Nachweis über die Verrot-tungseigenschaften einer Urne oder Überurne muss auf Verlangen der Stadt Heidenheim vorgelegt werden.
(4) Für Urnen, die in Nischen in einer Urnenwand oder Hangurnen-gräbern beigesetzt werden, gelten die Bestimmungen des Absat-zes 3 sinngemäß. Für die Überurnen gibt es keine Einschränkun-gen.
(5) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbe-stattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu be-fürchten sind. Die Tücher müssen aus leicht verrottbarem Mate-rial hergestellt sein. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Auf den Friedhöfen werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzun-gen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern und Überführungen der Verstorbenen innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte von der Stadt Heidenheim ausgeführt. Dazu gehören insbesondere auch das Öffnen und Verschließen der Grabstätten sowie das Ablassen der Särge und Urnen in diese.
(2) Die Stadt Heidenheim kann Ausnahmen bei der Überführung von Verstorbenen innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte zulassen.
(3) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal, einer Grabplatte oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat die grabnutzungsberechtigte Person diese auf eigene Kosten entfer-nen zu lassen. Gleiches gilt für die vorhandene Grabbepflanzung und den sonstigen Grabschmuck.
7/20 (4) Bei Bestattungen im muslimischen Grabfeld auf dem Waldfriedhof ist es Aufgabe des von den Angehörigen beauftragten Bestat-tungsunternehmens, die Verstorbenen bis zum muslimischen Grabfeld zu überführen. Die Herausnahme der Verstorbenen aus den Transportsärgen, die Verbringung zum Grab, das Ablassen in die Grabstätte und das Ausrichten der Verstorbenen innerhalb der Grabstätte darf nur durch von der Stadt Heidenheim unterwie-sene Personen durchgeführt werden.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die im Alter zwischen 1 und 10 Jahren ver-storben sind, beträgt die Ruhezeit 12 Jahre, bei Kindern unter ei-nem Jahr sowie Tot- und Fehlgeburten 8 Jahre.
Nach Ablauf der Ruhezeiten verbleiben die Gebeine und Aschen auf dem Friedhof.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen, unbescha-det sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustim-mung der Stadt Heidenheim.
Bei Umbettungen von Aschen wird die Zustimmung nur bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes erteilt.
Bei Umbettungen von Leichnamen wird die Zustimmung während der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Inte-resses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Leichnamen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Heidenheim in andere Grab-stätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab die verfügungsberechtigte Person, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab die nutzungsberechtigte Person.
(5) Soll die Umbettung einer Urne in eine andere Gemeinde erfolgen, so ist der Stadt Heidenheim ein Nachweis über einen Bestat-tungsplatz in der Empfängergemeinde vorzulegen. Eine offizielle
7/20 Anfrage von der Empfängergemeinde zur Übersendung der Urne ist ebenfalls als Nachweis zulässig.
Soll die Umbettung von Gebeinen in eine andere Gemeinde erfol-gen, so ist der Stadt Heidenheim ein Nachweis über einen Bestat-tungsplatz in der Empfängergemeinde vorzulegen. Die Überfüh-rung der Gebeine zur Empfängergemeinde darf nur durch ein Be-stattungsinstitut erfolgen.
(6) Die Stadt Heidenheim ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentli-chen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(7) Umbettungen werden von der Stadt Heidenheim durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die antragstellende Person zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Heidenheim vor.
(9) Sowohl die Ruhe- als auch die Nutzungszeit beginnen nach der Umbettung von Neuem.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
(3) Die verantwortliche Person bei Reihengräbern wird als verfü-gungsberechtigte Person, bei Wahlgräbern als nutzungsberech-tigte Person bezeichnet.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 13 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung dieses Verfügungsrechts ist nicht möglich. Verfügungs-berechtigte Person ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs-gesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person bestattet.
(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nur in Ausnahme-fällen in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Verstirbt die verfügungsberechtigte Person vor Ablauf der Ruhe-zeit und ist innerhalb von drei Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge dieser verfügungsberechtigten Person zu über-nehmen, kann die Stadt Heidenheim Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht.
§ 14 – Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in der Erde, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung dieses Verfügungsrechts ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte Person ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt
- in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs-gesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Urnenreihengrab wird nur eine Asche beigesetzt.
(3) Ein Urnenreihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nur in Aus-nahmefällen in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden.
7/20 (4) Verstirbt die verfügungsberechtigte Person vor Ablauf der Ruhe-zeit und ist innerhalb von drei Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge dieser als verfügungsberechtigte Person zu über-nehmen, kann die Stadt Heidenheim Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht.
(5) Im Waldfriedhof sind Urnenreihengräber für anonyme Beisetzun-gen eingerichtet. Diese Gräber werden nicht gekennzeichnet; sie werden vom Friedhofspersonal mit Gras eingesät und gepflegt. Anonyme Beisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen o-der anderen Personen sowie ohne Bekanntgabe von Zeitpunkt und Stelle vom Friedhofspersonal durchgeführt.
§ 15 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Be-stattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, für die ein öffent-lich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte Person ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte für Wahlgräber werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte werden anlässlich eines Todesfalls verliehen. Die Stadt Heidenheim kann Ausnahmen zulassen. Die erneute Verleihung eines Nutzungs-rechts (Verlängerung) ist nur auf Antrag möglich. Sie kann bei Wahlgräbern mit mehreren Grabstellen nur für das gesamte Wahlgrab gleichmäßig und einheitlich erfolgen.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nut-zungsrechten besteht nicht.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsge-bühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rei-hengräber entsprechend anzuwenden.
(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Gräber, in Groß- und Kleinkuchen auch Tiefgräber, sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen überei-nander zulässig. Gräber im muslimischen Grabfeld auf dem Wald-friedhof sind einstellige Gräber, die ausschließlich für Angehörige des Islam zur Verfügung stehen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wird.
7/20 (7) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, wird das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:
a) Ehegattin oder Ehegatte
b) Lebenspartnerin oder Lebenspartner
c) Kinder
d) Stiefkinder
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter
f) Eltern
g) Geschwister
h) Stiefgeschwister
i) nicht unter a) bis h) fallende Erben
(8) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt Heidenheim das Nutzungsrecht auf eine Person ihrer Wahl über-tragen.
(9) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssat-zung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung so-wie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ru-hezeit verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Gebühren.
(11) Mehrkosten, die der Stadt Heidenheim beim Ausheben des Gra-bes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grab-malen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entste-hen, hat die nutzungsberechtigte Person zu erstatten, falls diese nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen kann je Grabstelle eine Urne hinzugebettet werden. Die Stadt Heidenheim kann Ausnahmen
7/20 zulassen. In muslimischen Gräbern werden keine Urnen zusätzlich beigesetzt.
§ 16 – Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungs-berechtigte Person ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Grundsätzlich werden Nutzungsrechte anlässlich eines Todesfalls verliehen. Die Stadt Heidenheim kann Ausnahmen zulassen. Nut-zungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von mindestens 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag mög-lich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nut-zungsrechten besteht nicht.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsge-bühr. Auf Urnenwahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Urnenreihengräber entsprechend anzuwenden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wird.
(6) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, wird das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:
a) Ehegattin oder Ehegatten
b) Lebenspartnerin oder Lebenspartner
c) Kinder
d) Stiefkinder
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter
f) Eltern
g) Geschwister
7/20
h) Stiefgeschwister
i) nicht unter a) bis h) fallende Erben
(7) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt Heidenheim das Nutzungsrecht auf eine Person ihrer Wahl über-tragen.
(8) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssat-zung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Ur-nenwahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ru-hezeit verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Gebühren.
(10) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Funda-menten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die nut-zungsberechtigte Person zu erstatten, falls diese nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 17 – Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Waldfriedhof wird neben Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ein Grabfeld (Nr. 22) mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstelle bestimmt die antragstellende Person, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Ge-staltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet diese sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestal-tungsvorschriften einzuhalten. Wird vor dieser Auswahlmöglich-keit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestal-tungsvorschriften.
§ 18 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage entspre-chen.
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§ 19 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf von 2 Jahren Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen ent-sprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Eisen oder Metall-Le-gierungen verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und sonstige Grabausstattungen:
a) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
b) mit Farbanstrich auf Stein; ausgenommen sind Schriften und Ornamente,
c) mit Emaille, spiegelndem oder leicht brechendem Glas oder Kunststoffen in jeder Art und Form,
d) mit Lichtbildern, die größer sind als 9 cm x 13 cm,
e) mit QR-Codes, die größer sind als 5 cm x 5 cm,
f) aus grellen bzw. farbauffälligen Materialien.
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen den Anforde-rungen des § 22 (Abs. 1 und 2) entsprechen.
(6) In Grabfeldern, in denen von der Stadt Heidenheim Trittplatten zwischen den Gräbern angebracht wurden, sind weitere Grabein-fassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – nicht erforderlich, so-weit die Grabbeete die Höhe der Trittplatten nicht übersteigen.
(7) Grabeinfassungen sollen sich dem Material des Grabmals anpas-sen und im Mittel höchstens 15 cm über den gewachsenen Boden
7/20 hinausragen. Auf den Friedhöfen ist das Ausbringen von Splitt au-ßerhalb der Grabstätten nicht erlaubt. Außerhalb der Grabstätte müssen auf einer Breite von 25 cm folgende Materialien verwen-det werden:
a) Trittplatten, bodeneben verlegt (dem Material der Grabeinfas-sung angepasst)
b) Rindenmulch oder Hackschnitzel (naturfarben)
c) Rasenansaat
Die Pflege der Grabumrandung ist Bestandteil der Grabpflege und hat durch die nach § 23 Abs. 1 verantwortliche Person zu erfol-gen.
(8) Für Nischen in einer Urnenwand und Hangurnengräber gelten fol-gende besondere Gestaltungsvorschriften:
a) Die Verschlussplatten für die Grabstätten werden zur Wahrung des einheitlichen Aussehens von der Stadt Heidenheim gestellt und sind zwingend zu verwenden. Sie dürfen nicht gegen an-dere Platten ausgetauscht werden.
b) Die Beschriftung erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person und auf deren Kosten.
c) Zulässig ist nur eine aufgesetzte Schrift aus Bronze. Schrift-größe, -höhe und -art sind ebenso wie Ornamente auf die Ver-schlussplatten abzustimmen. Ornamente sollen eine unterge-ordnete Bedeutung haben, nicht auffällig von der Platte abste-hen und farblich harmonieren. Die Gestaltung muss vorab durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
d) Die Montage der fertigen Verschlussplatten erfolgt durch die Stadt Heidenheim.
e) Das Abstellen von Blumenschalen und -vasen, Kränzen und sonstigen Pflanzgestecken ist nur zum Anlass der Beisetzung auf den dafür eingerichteten Blumenbänken bzw. Abstellflä-chen zulässig. Insbesondere ein Abstellen in Pflanzflächen oder auf den Anlagen selbst ist nicht zulässig. Ebenso sind das An-bringen oder Befestigen von Gegenständen jeglicher Art an den Nischen bzw. Verschlussplatten sowie sonstige optische Veränderungen nicht erlaubt. Das Aufstellen von Kerzen, Grablichtern und Laternen in unmittelbarer Nähe der Anlagen ist generell verboten. Bei Verstößen ist das Friedhofspersonal berechtigt, die Gegenstände zu entfernen. Eine Aufbewah-rungspflicht besteht nicht. Das Gleiche gilt für verwelkte Blu-men und Pflanzen und dem sonstigen abgängigen Grab-schmuck auf den Abstellflächen.
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f) Die Pflege, Bepflanzung und Reinigung der Anlagen ist allei-nige Aufgabe der Stadt Heidenheim.
(9) Für Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:
a) Zur Wahrung des einheitlichen Aussehens sind Beschriftungs-tafeln zu verwenden, für die die Stadt Heidenheim Größe, Form, Farbe und Beschriftung (Schriftart, -größe und -form) vorgibt.
b) Die Beschaffung und Beschriftung der Tafel erfolgt durch die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person und auf deren Kosten.
c) Die Tafeln für die Bestattungsbäume werden ausschließlich vom Friedhofspersonal angebracht. Das Anbringen von weite-ren Tafeln, Schmuck o. ä. mit Nägeln oder anderen Befesti-gungen ist nicht erlaubt.
d) Die Tafeln für die Urnengemeinschaftsgräber werden aus-schließlich durch einen Fachbetrieb auf Kosten der nutzungs-oder verfügungsberechtigten Person angebracht.
e) Das Abstellen von Blumenschalen und -vasen, Kränzen und sonstigen Pflanzgestecken ist bei Urnengemeinschaftsgraban-lagen nur zum Anlass der Beisetzung auf den dafür vorgesehe-nen Abstellflächen zulässig. Insbesondere ein Abstellen in den Pflanzflächen ist zu unterlassen. Bei Verstößen ist das Fried-hofspersonal berechtigt, die Gegenstände zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Gleiche gilt für ver-welkte Blumen und Pflanzen und dem sonstigen abgängigen Grabschmuck auf den Abstellflächen.
f) In Baumgrabfeldern sind Grabbepflanzungen und Grab-schmuck jeglicher Art nicht zulässig. Grabschmuck ist nur in-nerhalb des ersten Monats nach der Beisetzung einer Urne er-laubt. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, nach dieser Zeit vorgefundene Gegenstände aus den Baumgrabfeldern zu ent-fernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Aufstel-len von Kerzen, Grablichtern und Laternen in den Feldern ist verboten.
g) Die Pflege, Bepflanzung und Reinigung der Anlagen und Felder ist alleinige Aufgabe der Stadt Heidenheim. Baumgrabfelder werden nach Möglichkeit in naturbelassener Form angelegt und erhalten.
h) Sofern Bäume in Baumgrabfeldern, denen Baumgräber zuge-ordnet sind, aufgrund ihres Zustandes entfernt werden müs-sen oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden durch
7/20 die Stadt Heidenheim Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder -größe.
(10) Für Grabstätten im Urnenring gelten folgende besondere Gestal-tungsvorschriften:
a) Zur Wahrung des einheitlichen Aussehens sind Segmentplatten zu verwenden, für die die Stadt Heidenheim Größe, Form, Farbe und Beschriftung (Schriftart, -größe und -form) vorgibt.
b) Die Beschaffung der Segmentplatten, die Beschriftung und An-bringung erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person und auf deren Kosten.
c) Die Bepflanzung und Pflege der Grabstätte erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person.
(11) Für gärtnergepflegte Urnengrabanlagen gelten folgende beson-dere Gestaltungsvorschriften:
a) Die gärtnergepflegten Urnengräber werden von der Stadt Hei-denheim, den Mitgliedern der Genossenschaft württembergi-scher Friedhofsgärtner eG und den Mitgliedern des Netzwerk Stein, Steinmetz- und Bildhauergenossenschaft eG angelegt, gepflegt und unterhalten.
b) Mit der Vergabe des Nutzungsrechts ist zugleich ein Dauer-grabpflegevertrag mit der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG abzuschließen. Ebenso ist das Netzwerk Stein, Steinmetz- und Bildhauergenossenschaft eG wegen der Errichtung eines Grabmals verbindlich zu beauftragen.
c) Die Pflege, Bepflanzung und Reinigung der Anlagen und Felder ist alleinige Aufgabe der Mitglieder der württembergischen Friedhofsgärtner eG und den Mitgliedern des Netzwerk Stein, Steinmetz- und Bildhauergenossenschaft eG.
(12) Für Rasengräber gelten folgende besondere Gestaltungsvorschrif-ten:
a) Rasengräber liegen auf freien, offenen Rasenflächen. Sie wer-den mit ebenerdig verlegten Grabplatten gekennzeichnet. Gra-beinfassungen sind nicht zulässig.
b) Die Grabplatten müssen eine einheitliche Größe von 40 cm x 30 cm haben und mindestens 5 cm dick sein. Als Material ist Granit gebürstet und/oder geledert und rutschfest mit einem Feinschliff von maximal 120er Körnung zu verwenden. Die Verlegung erfolgt auf einem Betonfundament, wobei die Platte bündig mit der Rasenkante sein muss. Schriften oder Orna-mente sind als Gravur zu fertigen oder in den Stein einzulas-sen.
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c) Die Beschaffung der Grabplatten erfolgt durch die nutzungs-oder verfügungsberechtigte Person und auf deren Kosten.
d) Die Verlegung der Grabplatte erfolgt ausschließlich durch ei-nen Fachbetrieb auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsbe-rechtigten Person.
e) In Rasengrabfeldern sind Grabbepflanzungen und Grab-schmuck nicht zulässig. Grabschmuck ist nur innerhalb des ersten Monats nach der Bestattung oder Beisetzung erlaubt. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, nach dieser Zeit vorge-fundene Gegenstände aus den Rasengrabfeldern zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
f) Die Herstellung und Anlegung sowie die dauernde Pflege der Rasengrabfelder ist alleinige Aufgabe der Stadt Heidenheim. Bepflanzungen werden nur von dieser vorgenommen. Die Pfle-geverpflichtung der Stadt Heidenheim für die einzelnen Grab-flächen beginnt jedoch erst, wenn die Grabplatte verlegt ist.
§ 20 – Grababdeckungen
(1) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen im Friedhof Schnaitheim im Feld 11 nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässi-gen Materialien abgedeckt werden.
(2) Grabstätten für Erdbestattungen mit vorverlegten Trittplatten dürfen zur Sicherstellung der Verwesung und Verrottung nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abge-deckt werden.
§ 21 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Heidenheim. Holztafeln bis zu einer Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze ohne entsprechende Fundamente bzw. ohne feste Unterkonstruk-tion sind als provisorische Grabmale bis zur Dauer von zwei Jah-ren nach der Bestattung oder Beisetzung ohne Genehmigung zu-lässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwen-dende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit er-forderlich, kann die Stadt Heidenheim Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe
7/20 des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In be-sonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstel-len einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstat-tungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmi-gung der Stadt Heidenheim. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle in dieser Satzung ge-nannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 22 – Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den all-gemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Stehende Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschrei-ten:
a) bis 1,20 m Höhe: 14 cm
b) bis 1,40 m Höhe: 16 cm
c) bis 1,60 m Höhe: 18 cm
(2) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchfüh-rung von Erdbestattungen dürfen bei Grabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,60 m (ab Oberkante Sockel) nicht überschreiten. Zudem darf ein Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung auf keinen Fall über die Grabkanten hinaus gebaut werden. Die Grabmaße sind zwingend einzuhalten.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur von fach-kundigen Betrieben errichtet werden.
(4) Grabmale ab 50 cm Höhe werden jährlich durch die Friedhofsver-waltung oder einem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten fachkundigen Unternehmen einer Standfestigkeitsprüfung nach § 9 VSG 4.7 (UVV Friedhöfe) unterzogen.
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§ 23 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten und ent-sprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrä-bern und Urnenreihengräbern die verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern die nutzungsberechtigte Person. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung entsteht, haften die in Satz 2 genannten Verantwortlichen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Gra-bausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Ver-antwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Heidenheim auf Kosten der ver-antwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen treffen, insbeson-dere Absperrungen errichten oder Grabmale umlegen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Heidenheim nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Heidenheim be-rechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun oder nach deren Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstat-tung zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grab-stätte.
(3) Die Pflege und Unterhaltung der Sondergrabstätten Nischen in ei-ner Urnenwand, Hangurnengräber, Baumgräber, Rasengräber und Urnengemeinschaftsgräber ist alleinige Aufgabe der Stadt Heidenheim. Nutzungsberechtigten Personen ist es nicht erlaubt, bauliche Eingriffe vorzunehmen oder Pflegemaßnahmen an den baulichen Anlagen durchzuführen.
§ 24 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Heidenheim von der Grabstätte entfernt werden. Durch eine Rückgabe des Nutzungsrechts vor Nutzungs-ende stimmt die nutzungsberechtigte Person einer möglichen Neuvergabe der Grabstätte zu. Jegliche Ansprüche an der Grab-stätte erlöschen durch die Rückgabe.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Verfügungs- oder des Nut-zungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattun-gen (Bepflanzungen, Fundamente, Grabschmuck etc.) zu entfer-nen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern und Urnenreihen-gräbern die verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgräbern und
7/20 Urnenwahlgräbern die nutzungsberechtigte Person. Wird dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Heiden-heim innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt Heidenheim die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Als vollständig geräumt gilt ein Grab erst dann, wenn neben dem Grabmal, dessen Fundamente und der sonstigen Grabausstattung auch die Bepflanzung einschließlich Baumstümpfen und Wurzel-ballen entfernt wurden. Zudem muss verwendeter Schotter, Kies, Sand, Blumenerde und sonstiges eingebrachtes Material aus der Grabstätte beseitigt werden. Die Entsorgung der Materialien darf nicht auf dem Friedhofsgelände erfolgen. Ebenfalls muss die Grabstätte nach vollständiger Räumung mit Erde aufgefüllt und grob eingeebnet werden. Für das Ansäen von Rasen ist die Stadt Heidenheim zuständig.
Aschen und Gebeine dürfen den Friedhof nicht verlassen und müssen in der Erde verbleiben.
(3) Wird ein Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Heidenheim errichtet oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt Heidenheim die Beseitigung oder Änderung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt die verpflichtete Person diesem Verlan-gen nicht nach, kann die Stadt Heidenheim die Beseitigung oder Änderung im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz auf deren Kosten vornehmen oder durchführen lassen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an Nischen in einer Urnenwand oder an Hangurnengräbern werden die angebrachten Verschluss-platten vom Friedhofspersonal entfernt und der nutzungsberech-tigten Person zur Abholung angeboten. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb der mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Frist, ge-hen diese in die Verfügungsgewalt der Stadt Heidenheim über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
Die Urnen werden vom Friedhofspersonal der jeweiligen Nische o-der dem jeweiligen Hangurnengrab entnommen. Die Schmuckur-ne kann ebenfalls von der nutzungsberechtigen Person abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb der mit der Fried-hofsverwaltung vereinbarten Frist, geht diese in die Verfügungs-gewalt der Stadt Heidenheim über. Eine Aufbewahrungspflicht be-steht nicht.
7/20 Die Aschekapsel wird vor der Übergabe der Schmuckurne ent-nommen und auf dem jeweiligen Friedhof nachbestattet. Aschen dürfen den Friedhof nicht verlassen.
(5) Nach Ablauf eines Nutzungs- oder Verfügungsrechts an Baumgrä-bern werden die Beschriftungstafeln vom Friedhofspersonal ent-fernt und der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person zur Abholung angeboten. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb der mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Frist, gehen diese in die Verfügungsgewalt der Stadt Heidenheim über. Eine Aufbewah-rungsfrist besteht nicht.
(6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einem Urnengemeinschafts-grab ist eine an einem Gedenkstein in der Anlage angebrachte Beschriftungstafel von der nutzungsberechtigten Person auf deren Kosten durch einen fachkundigen Betrieb entfernen zu lassen. Die Bestimmungen in Abs. 2 gelten sinngemäß für die Beschriftungs-tafeln.
(7) Ein Grab gilt erst dann als ordnungsgemäß entfernt, wenn die Stadt Heidenheim die Räumung abgenommen und dabei die rest-lose Entfernung aller Grabbestandteile bestätigt hat. Wird die Ab-nahme von der Stadt Heidenheim abgelehnt und werden Nachar-beiten verlangt, so sind diese umgehend durchzuführen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 25 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend her-gerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Ge-stecke, Gebinde und Kränze sowie abgebrannte Kerzen und der-gleichen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestal-tung sind dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei von der Stadt Heidenheim verlegten Trittplatten zwischen den Gräbern (§ 19 Abs. 6) müssen Grabein-fassungen angebracht werden, wenn die Grabbeete höher als die Platten sind. Die Oberfläche des Grabbeetes darf höchstes mit der Oberkante der Einfassung abschließen. Bei Grabstätten ohne Gra-beinfassungen dürfen die Grabbeete höchstens so hoch und nicht wesentlich tiefer als die vorverlegten Trittplatten oder die Umge-bungsflächen angelegt werden. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öf-fentliche Anlagen und Wege sowie den Bestattungsbetrieb nicht beeinträchtigen. Bepflanzungen mit starken Wurzelausläufern und enormem Wurzelwachstum wie z. B. Bambusgewächse sind nicht
7/20 erlaubt. Pflanzen, die über das Grabmaß hinauswachsen, sind nach vorheriger Aufforderung durch die Stadt Heidenheim unver-züglich zurückzuschneiden oder zu entfernen. Die Höhe der Be-pflanzung darf maximal 1,60 m betragen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat die nach
§ 23 Abs. 1 verantwortliche Person zu sorgen. Die Verpflichtung
erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit und des Verfügungs-oder des Nutzungsrechts sowie der vollständigen Grabräumung.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Bele-gung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit und des Verfü-gungs- oder des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen (§ 24).
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärt-nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließ-lich der Stadt Heidenheim. Verfügungs- oder nutzungsberechtigte Person sowie die Grabpflege vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt Heidenheim zu verändern. Zu den Anlagen der Stadt Heidenheim zählen auch die Grab-zwischenwege, auf denen Bepflanzungen oder das Ausbringen von Splitt nicht zulässig sind (§ 19 Abs. 6). Bei den Sondergrab-stätten Urnengemeinschaftsgräber, Nischen in einer Urnenwand, Hangurnengräber, Baumgräber und Rasengräber ist die jeweilige Ausgestaltung und Bepflanzung der Anlagen und Felder alleinige Aufgabe der Stadt Heidenheim. Bei gärtnergepflegten Grabanla-gen übernimmt diese Aufgabe die Genossenschaft württembergi-scher Friedhofsgärtner eG. Bepflanzungen oder sonstige Änderun-gen der Anlagen und Felder durch sonstige Dritte sind nicht er-laubt.
(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestal-tung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbeson-dere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde oder -ge-stecke sowie Blumen und Pflanzen aus künstlichen und nicht ver-rottbaren Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Die Fried-hofsverwaltung empfiehlt die Bepflanzung mit gebietseigenen Pflanzen.
(8) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von uner-wünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tieri-schen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.
(9) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge, Bodensafes und dergleichen dür-fen nicht außerhalb der Grabstätten abgelegt oder angebracht werden. Die Befestigung an Bänken oder Gehölzen ist unzulässig.
7/20 (10) Die verfügungs- und nutzungsberechtigten Personen haben zu dulden, dass Bäume der Friedhofsanlagen einzelne Grabstätten überragen.
§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person (§ 23 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Heidenheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest-gesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die ver-antwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er-mitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Heidenheim abge-räumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Heidenheim in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landes-verwaltungsvollstreckungsgesetz, auf Kosten der nutzungsbe-rechtigten Person, in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungs-recht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbe-scheid ist die nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grab-mal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Mona-ten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfer-nen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entspre-chend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verant-wortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, so kann die Stadt Heidenheim den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind der verantwortli-chen Person vorher anzudrohen.
VII. Aufbahrungsräume und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Zustim-mung der Stadt Heidenheim betreten werden. Die Särge sind vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken beste-hen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen.
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§ 28 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können auf Antrag in einem von der Stadt Hei-denheim dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer ande-ren Stelle innerhalb des Friedhofs abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn der Verdacht be-steht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.
VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 – Obhuts- und Überwachungspflicht sowie Haftung
(1) Der Stadt Heidenheim obliegen keine über die Verkehrssiche-rungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflich-ten. Die Stadt Heidenheim haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Heidenheim nur bei Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben un-berührt.
(2) Verfügungs- und nutzungsberechtigte Personen haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemä-ßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechen-den Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstät-ten entstehen. Sie haben die Stadt Heidenheim von Ersatzansprü-chen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend ge-macht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere verfü-gungs- oder nutzungsberechtigte Personen zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelas-senen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgeset-zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2
a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entspre-chend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals oder
7/20 des von der Stadt Heidenheim beauftragten Aufsichts-perso-nals nicht befolgt
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Heidenheim und Fahrzeuge der für die Friedhöfe zuge-lassenen Gewerbetreibenden
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt
d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Grabstätten unberechtigterweise betritt
e) Tiere mitbringt, ausgenommen sind Hunde, die an der Leine mitgeführt werden
f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen entsorgt
g) Fremdmüll jeglicher Art (z. B. Hausmüll, Sperrmüll) entsorgt
h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet
i) Druckschriften verteilt
j) auf den Friedhöfen bettelt
k) Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken
l) Gelage abhält, lärmt, raucht oder berauschende Mittel zu sich nimmt
m) nicht genehmigte Einrichtungen und Gegenstände wie z. B. Stühle, Bänke und Wetterschutzvorrichtungen aufstellt
n) Wasser aus den Zapfstellen und Brunnen für friedhofsfremde Zwecke entnimmt
o) Zäune, Mauern, Hecken und Absperrungen übersteigt
p) Blumen, Pflanzschalen, Gestecke, Kerzen, Grablichter, Later-nen oder bereitgestellte Gerätschaften wie z. B. Gießkannen o-der Teile davon und dergleichen von Grabstätten und von den Friedhofsanlagen entfernt oder beschädigt
q) Grabschmuck in gärtnerisch gestalteten Pflanzflächen anstatt auf dafür vorgesehenen Abstellflächen (z. B. Blumenbänke, Pflasterflächen) ablegt
3. auf den Friedhöfen ohne Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gegen andere Bestimmungen des § 6 verstößt
7/20 4. auf den Friedhöfen Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen
5. entgegen § 8 Abs. 5 bei muslimischen Bestattungen für den Transport Verstorbener bis zur Grabstelle nicht verschlossene Särge verwendet
6. Tätigkeiten im Zusammenhang mit muslimischen Bestattungen ausführt, für die er keine Unterweisung von der Stadt Heidenheim erhalten hat (§ 9 Abs. 4)
7. gegen die in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften geltenden Vorschriften verstößt (§§ 19, 20)
8. als verfügungs- oder nutzungsberechtigte Person oder als Gewer-betreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne o-der abweichend von der Genehmigung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3) oder diese entfernt (§ 24 Abs. 1)
9. wer ohne die erforderliche Fachkunde Grabmale und Grabeinfas-sungen errichtet oder bei der Errichtung eines Grabmals oder ei-ner sonstigen Grabausstattung gegen die Vorgaben zur Standsi-cherheit verstößt und auf Verlangen der Stadt Heidenheim nicht innerhalb eines Monats Abhilfe schafft (§ 22)
- 10. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in wür- digem und verkehrssicherem Zustand hält und entsprechend überprüft (§ 23 Abs. 1)
- 11. entgegen § 23 Abs. 3 an Sondergrabstätten bauliche Eingriffe vor- nimmt oder Pflegemaßnahmen an den baulichen Anlagen durchführt
- 12. nach abgelehnter Abnahme von der Stadt Heidenheim verlangte Nacharbeiten zur Entfernung eines Grabes nicht umgehend durchführt (§ 24 Abs. 6)
- 13. gegen die Vorschriften des § 25 verstößt.
IX. Bestattungsgebühren
§ 31 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der von der Stadt Heidenheim verwalteten Fried-höfe und ihrer Einrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesen werden Gebühren nach der Sat-zung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestat-tungsgebührenordnung) erhoben.
7/20 X. Schlussvorschriften
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung der Stadt Heiden-heim vom 15.12.2022 außer Kraft.
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