Friedhofsgebühren Bohmte 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bohmte · Niedersachsen · PLZ 49163

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Inkrafttreten der Gebührensatzung am 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I 1.1 b) GebS (Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I 1.10 GebS (Wahlgrab je Grabstelle); § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung: ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I 1.3 GebS (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.000,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 500 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.000 € für 2 Urnen (= Ø 500 € je Urne)
📄 § 2 Ziff. I 1.4 GebS (Urnenwahlgrab je Doppelgrab)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.606,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I 1.5 GebS (anonymes Urnengrab)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.726,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I 1.8 GebS (Baumurnenreihengrab für 1 Urne; kein Familien-/Doppelwahlgrab nach 1.9)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
375,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 375 € · Urne: 188 €
📄 § 2 Ziff. IV Grabschaufelgebühr Nr. 1 b) und Nr. 3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
375,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. VI Nr. 1 GebS (Kapellenbenutzung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Inkrafttreten der Gebührensatzung am 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Gemeinde Bohmte

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 64), sowie der §§ 1,2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Bohmte in der Sitzung am 15. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

§1

Grundsatz

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Bohmte in den Ortsteilen Bohmte, Herringhausen und Meyerhöfen nach Maßgabe der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte (Friedhofsordnung) werden Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze

I. Grabgebühren

1.1für ein Reihengrab
a) für Verstorbene bis einschließlich der Vollendung des 5. Lebensjahres625,00€
b) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres750,00€
1.2für ein anonymes Reihengrab für Erdbestattungen
a) für Verstorbene bis einschließlich der Vollendung des 5. Lebensjahres1.160,00€
b) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres1.309,00€
1.3für ein Urnenreihengrab1.000,00€
1.4.für ein Urnenwahlgrab je Doppelgrab1.000,00€
1.5für ein anonymes Urnengrab1.606,00€
1.6für ein Urnenreihengrab in Urnengemeinschaftsgrabanlagen976,00€
1.7für ein Urnendoppelgrab in pflegefreien Gräberfeldern3.380,00€
1.8.für ein Baumurnenreihengrab1.726,00€
1.9.für ein Baumurnendoppelwahlgrab3.451,00€
für jede weitere Baumurnenwahlgrabstelle1.726,00€
1.10für ein Wahlgrab je Grabstelle750,00 €
1.11.für ein Sargreihengrab in Sarggemeinschaftsgrabanlagen
a) mit Grabdenkmal2.625,00€
b) ohne Grabdenkmal1.589,00€
1.12.für ein Sargdoppelwahlgrab in Sarggemeinschaftsgrabanlagen
a) mit Grabdenkmal5.357,00€
b) ohne Grabdenkmal3.176,00€

II. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern

Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird eine anteilsmäßige Gebühr berechnet für die über die Dauer des Nutzungsrechtes hinausgehende Zeit.(Verlängerungsgebühr).

III. Aus- und Umbettungsgebühren

1.für die Genehmigung der Aus- oder Umbettung einer Leiche23,00€
-Die Zulässigkeit anderer Behörden, u.a. Gesundheitsamt und Landkreis Osnabrück, wird hierdurch nicht berührt.
2.für die Durchführung der
a) Sargausbettung von Verstorbenen bis einschließlich des 5. Lebensjahres250,00€
b) Sargausbettung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres438,00€
c) Ausbettung von Urnen188,00€
3.für die Durchführung der

a) Sargumbettung von Verstorbenen bis einschließlich des 5. Lebensjahres 500,00€

b) Sargumbettung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres 750,00€

c) Umbettung von Urnen 375,00€

  1. 4. Besonderer Arbeits-, Zeit- oder Kostenaufwand oder besonders schwierige Gestaltung der Umbettung können zu Gebührenzuschlägen führen.

IV. Grabschaufelgebühr

  1. 1. je Grabstelle
    • a) für Verstorbene bis einschließlich des 5. Lebensjahres 250,00€
    • b) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 375,00€ für Totgeburten 125,00€
  2. 2. bei Bestattung übereinander für die erste Bestattung 750,00€
  3. 3. für Urnenbeisetzungen 188,00€

Sonstige Leistungen, Ausschmücken usw. sind mit dem Totengräber zu vereinbaren.

Das Entgelt für zusätzliche Leistungen ist im vorstehenden Betrag nicht enthalten.

V. Jährliche Unterhaltungsgebühr

  1. 1. Gebühr für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen je Grabstelle jährlich 13,00€ für bei Satzungserlass bestehende Nutzungsrechte (Altfälle), deren Nutzungsrechtsinhaber keinen Gebrauch von der Möglichkeit die verbleibenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für die restliche Nutzungszeit als Einmalzahlung zu begleichen, gemacht haben.

VI. Gebühr für die Kapellenbenutzung

  1. 1. 1. Kapellenbenutzung 375,00€

Mit der Gebühr für die Kapellenbenutzung sind u.a. abgeholten:

Die Benutzung und Ausschmückung der Kapelle, die Aufbahrung in der Leichenkammer, die Benutzung des Leichenwagens.

  1. 2. Kapellenbenutzung ohne Leichenkammer 188,00€

VII. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer

a) Für die Benutzung einer Leichenkammer zur Aufbewahrung eines Toten, der nicht auf einem der Friedhöfe der Gemeinde Bohmte bestattet wird, wird für jeden angefangen Tag eine Gebühr von erhoben. 19,00€

b) Für die Benutzung einer Leichenkammer ohne Kapellenbenutzung zur Aufbewahrung eines Toten, der auf einem der Friedhöfe der Gemeinde Bohmte bestattet wird, wird für jeden angefangenen Tag eine Gebühr von erhoben. 19,00€

VIII. Sonstige Gebühren

  1. 1. für die Umschreibung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab bei Teilung oder Wechsel des Verfügungsberechtigten, außer bei Eheleuten 11,00€
  2. 2. Abräumen der Gräber gem. § 9 Abs. 4 der Friedhofssatzung 37,00€
  3. 3. Abräumen der Gräber gem. § 24 Abs. 10 der Friedhofssatzung 37,00€
  4. 4. Abräumen der Gräber gem. § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 16 Friedhofssatzung 37,00€
  5. 5. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals. Die Gebühr ist bei der Antragstellung im Voraus zu entrichten. 11,00€
  6. 6. Ausstellung einer Ersatzurkunde 3,00€
  7. 7. Genehmigung sonstiger Anträge in Friedhofsangelegenheiten 11,00€
  8. 8. Aufbewahrung von Urnen nach Ablauf von 10 Tagen für jede weitere angefangene Woche 7,00€
  9. 9. Beschriftung Gedenkstein für Gemeinschaftsgrabanlagen und pflegefreie Gräberfelder je Buchstabe/Ziffer tatsächlich. Aufwand
  10. 10. Genehmigung von gewerblichen Tätigkeiten 11,00€
  11. 11. Gebühr für die schriftliche Auskunft über Verstorbene 11,00€
  12. 12. Adressermittlung einfach (bis 2 Einwohnerämter) 11,00€
  13. 13. Adressermittlung aufwendig (mehr als 2 Einwohnerämter) 23,00€
  14. 14. Aufforderung zum Befestigen loser Grabmale nach Standsicherheitsprüfung 7,00€
  15. 15. Gebühr pro Steinprüfung bei pflegepflichtigen Gräbern 1,00€

§ 3

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer

  1. 1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängert,
  1. 2. Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4

Entrichten der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte werden bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Die zu erhebenden Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Gemeinde Bohmte von 8. Dezember 2003 außer Kraft.

Bohmte, den 16. Dezember 2022

Gemeinde Bohmte Die Bürgermeisterin In Vertretung

Erster Gemeinderat

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (beschlossen am 15.12.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Bohmte (Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15.12.2017

S a t z u n g

über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte

(in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2017 )

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nieders. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nieders. GVBl. S. 36) hat der Rat der Gemeinde Bohmte in der Sitzung am 08. Dezember 2003 für die Friedhöfe der Gemeinde Bohmte folgende Friedhofssatzung er-lassen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bohmte gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Bohmte

b) Friedhof Herringhausen und

c) Friedhof Meyerhöfen

sowie die Friedhofskapellen in Bohmte und Herringhausen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Gemeinde Bohmte. Sie sind Eigen-tumder Gemeinde Bohmte und auf deren Namen in das Grundbuch eingetragen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Ge-meinde Bohmte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Bohmte.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflä-chenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Be-sinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann für weitere Bestattungen aus wichtigem öffentli-chen Grund ganz oder teilweise geschlossen werden, wenn Beisetzungsrechte an Grab-stätten nicht mehr bestehen. Ein geschlossener Friedhof darf entwidmet werden, wenn alle Ruhezeiten abgelaufen sind. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. Eine Verlänge-rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit.

(2) Innerhalb geschlossener Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Beisetzungen nicht mehr möglich; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzel-nen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Be-scheid.

(3) Im Falle von entwidmeten Friedhofsteilen sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Bohmte in andere Grabstätten um-zubetten. Im Falle der Schließung von Friedhofsteilen gilt das gleiche, soweit Umbettun-gen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten drei Monate vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit ein Friedhofsteil geschlossen oder entwidmet ist und somit das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde Bohmte kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für den Besuch geöffnet.

(2) Die Gemeinde, das Friedhofspersonal oder die von der Gemeinde beauftragten Personen oder Unternehmen können das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sowie der beauftragten Personen oder Unterneh-men sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Werden ältere Kinder mit der Pflege von Grabstät-ten beauftragt, so sind deren Eltern oder Erziehungsberechtigten für von ihnen verur-sachten Schäden oder Unfälle verantwortlich.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrrädern und motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, Handwagen, Kinderwagen, sowie Fahrzeuge des Friedhofsper-sonals und Berufsfahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen o-der zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) unbefugt Blumen abzupflücken oder Gegenstände von Gräbern oder sonstigen Anla-gen wegzunehmen,

i) an den Wasserentnahmestellen Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen,

j) zu lärmen und zu spielen,

k) Hecken, Tore, Mauern sowie Zäune zu übersteigen,

l) Werbung in jeglicher Art.

m) Abfälle aus dem häuslichen Bereich auf dem Friedhof zu entsorgen.

(4) Hunde sind an der Leine zu führen.

(5) Die Gemeinde Bohmte kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.

(6) Wer gegen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Verpflichtungen verstößt, kann von der Gemeinde Bohmte, dem Friedhofspersonal sowie den beauftragten Personen oder Unternehmen vom Friedhof verwiesen werden; ihm kann von der Gemeinde Bohmte das weitere Betreten vorübergehend oder dauerhaft untersagt werden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von solchen Gärtnern, Handwer-kern und Gewerbetreibenden ausgeführt werden, die in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig und zur selbständigen Ausübung des Handwerks / Gewer-bes befugt sind.

(2) Sie haben alle Beschädigungen und Verunreinigungen der Wege, Anlagen und Grabstät-ten, die bei der Ausführung der Arbeiten oder bei Materialtransporten entstanden sind, unverzüglich zu beseitigen. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, ist die Gemeinde Bohmte berechtigt, den Schaden oder die Verunreinigungen auf Kosten des Gewerbe-treibenden beseitigen zu lassen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursa-chen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Gemeinde Bohmte kann Verlän-gerungen der Arbeitszeit zulassen. Während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Beisetzung muss die Arbeit ruhen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Been-digung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Die Gemeinde Bohmte kann Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Vorausset-zungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid die Ausführung von Arbeiten untersagen.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig, möglichst seitlich unten an Grabmalen an-gebracht werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Bohmte an-zumelden. Bei der Anmeldung sind die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestat-tung von Leichen vom 29.10.1964 (GVBl. S. 183) geforderten Unterlagen vorzulegen (Sterbeurkunde, oder standesamtliche Bescheinigung, oder ortspolizeiliche Genehmi-gung, oder schriftliche Genehmigung der zust. Staatsanwaltschaft oder des zust. Amts-gerichtes).

(2) Soll eine Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung beizubringen.

(3) Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Bei der Anmeldung einer Bestattung soll der Inhaber der Grabzuweisung einer Reihen-grabstätte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte nach § 14 Abs. 6 die-ser Friedhofssatzung schriftlich die Übernahme der Kosten erklären.

(5) Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit der Gemeinde Bohmte und dem Bestattungsunternehmen festgelegt.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Ein-äscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichti-gen in einer Reihengrabstätte bestattet.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dür-fen nicht aus Kunstoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Bei der Leichenbekleidung sind ebenfalls nur kunststofffreie Materialien zulässig.

(3) Sofern Särge über dem Normmaß erforderlich werden, ist dies der Gemeinde Bohmte bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 9 – Aushebung der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Die Ge-meinde Bohmte kann auch andere Personen oder Unternehmen mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei Bestattungen übereinander (Tiefgrab) beträgt die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges bei der ersten Bestattung 1,70 m. Bei Urnenbestattungen beträgt die Mindesttiefe von der Oberkante Urne bis Erdoberflä-che 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung zu entfernen oder entfer-nen zu lassen. Soweit beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzu-behör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten nach tatsächli-chem Aufwand durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen bis zur Wiederbelegung – auch bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren – 30 Jahre und beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Bohmte. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen inner-halb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf-fentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbet-tungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Rei-hengrabstätten umgebettet werden.

(5) Die Umbettung wird von dem Friedhofspersonal durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung. Die Gemeinde Bohmte kann auch andere Personen oder Unter-nehmen beauftragen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Be-sonderer Arbeits-, Zeit- oder Kostenaufwand oder besonders schwierige Gestaltung der Umbettung können zu Gebührenzuschlägen führen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörd-licher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Umbettungen, die die Gemeinde zu vertreten hat, sind unverzüglich und auf ihre Kosten vorzunehmen.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Bohmte. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Gräber werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Sondergrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt wer-den. Ein Wiedererwerb des Nutzungsechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) Neu angelegte Reihengräber sollten folgende Größe haben:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,40 m Breite: 0,90 m

b) für verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,40 m Breite: 1,30 m

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, gleichzeitig in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und ei-nes Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit ist dem Inhaber der Grabzuweisung 6 Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Falls er nicht bekannt oder nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist, wird er durch eine öffentliche Bekanntma-chung oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte auf die Abräumpflicht hingewiesen. Kommt der Inhaber der Grabzuweisung seiner Abräumpflicht nicht binnen drei Monaten nach, ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen.

Der Verpflichtete hat die Kosten zu erstatten.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht vom Tage der Verleihung an gerechnet für die Dauer von 30 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

Neu angelegte Wahlgräber sollten je Grabstelle folgende Größe haben: Länge: 2,60 m

Breite: 1,30 m.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 1 wiedererworben wer-den und ist nur auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde Bohmte kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Der Wiederer-werb des Nutzungsrechtes erfolgt auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofssatzung und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

(3) Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten als Einfachgräber oder Tiefgräber ver-geben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Während der Nutzungszeit eines Wahlgrabes darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wor-den ist.

(4) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem in der Verleihungsurkunde genannten Zeitpunkt.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Mona-te vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei

Monaten auf der Grabstätte, hingewiesen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger für das Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertra-gen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer frühe-ren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen oder Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

(7) Innerhalb der einzelnen Gruppen a) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsbe-rechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf dazu der vorheri-gen Zustimmung der Gemeinde Bohmte.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(10) Abs. 7 gilt in den Fällen der Abs. 8 und 9 entsprechend.

(11) In der Wahlgrabstätte dürfen nur der jeweilige Nutzungsberechtigte und die in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen beigesetzt werden.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal-tung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; die Gemeinde Bohmte kann in besonderen Fällen Ausnahmen (Teilung) zulassen.

(14) Die für den Erwerb des Nutzungsrechtes entrichtete Gebühr oder anteilige Gebühr wird für die noch nicht abgelaufenen vollen Jahre der Nutzungszeit anteilig zurückerstattet, sofern die Grabstätte insgesamt oder ein abgeteilter Teil sofort wieder zur Nutzung vergeben werden kann.

(15) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht gestattet.

(16) Das Abräumen von Wahlgrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist dem Nut-zungsberechtigten 6 Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Falls er nicht bekannt oder nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist, wird er durch eine öffentliche Be-kanntmachung oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grab-stätte auf die Abräumpflicht hingewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Abräumpflicht nicht binnen drei Monaten nach, ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Der Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu erstatten.

(17) Das Nutzungsrecht kann um mindestens 5 und höchstens 30 Jahre verlängert werden.

§ 15 – Urnenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden im Urnengrabfeld, in vorhandenen Wahl- und Reihen-grabstätten, im anonymen Gräberfeld und den dafür vorgesehenen Sonderwahlgrabstät-ten.

(2) In einer unbelegten Reihengrabstätte dürfen gleichzeitig bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) In einer Wahlgrabstätte ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen je unbelegter Grabstelle möglich. § 14 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrab-stätten.

§ 16 – Sondergrabstätten

(1) Als Sondergrabstätten gelten:

  • Anonyme Reihengräber für Erdbestattungen
  • Anonyme Reihengräber für Urnenbestattungen

-Urnenreihengräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen

-Urnendoppelgräber in pflegefreien Gräberfeldern

-Sargreihengräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

-Sargdoppelwahlgräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

-Baumurnenreihengräber

-Baumurnenwahlgräber

  1. 2. Die Sondergrabstätten werden von der Gemeinde Bohmte auf den Friedhöfen bedarfs- recht zur Verfügung gestellt und als ausschließlich von der Gemeinde Bohmte zu pfle- gende Grabstätten angelegt. Sie lassen keine individuelle Gestaltung zu.

Jedoch ist eine individuelle Grabsteingestaltung nach den Vorgaben zu § 19 Abs. 6 die-ser Satzung bei folgenden Sondergrabstätten erlaubt:

-Baumurnenwahlgräber

-Sargreihengräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

-Sargdoppelwahlgräber in Sarggemeinschaftsgrabanlagen

  1. 3. Die anonymen Reihengräber für Sarg- und Urnenbestattung lassen keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen zu. Bei Gräbern in Gemeinschaftsgrabanlagen sowie in pflege- freien Gräberfeldern erfolgt die Nennung des Verstorbenen auf einem eigens dafür vor- gesehenen Gedenkzeichen.
  1. 4. Neu angelegte anonyme Reihengräber sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sollten folgende Größe haben:
  • für Erdbestattungen

Länge ca. 2,10 m, Breite ca. 1,00 m

  • für Urnenbestattungen je Urne

Länge ca. 0,50 m, Breite ca. 0,50 m

(5) Die Nutzungszeit für anonyme Reihengräber beträgt für Erd- wie Urnenbestattungen 30 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(6) Für die ausschließlich der Gemeinde Bohmte obliegenden Pflege der anonymen Reihen-grabfelder sowie Gemeinschaftsgrabanlagen und der pflegefreien Grabanlagen ist über die Nutzungsgebühr hinaus ein zusätzliches Entgelt für die Dauer der Nutzungszeit nach Maßgabe der Gebührensatzung bei Erwerb zu zahlen.

§ 17 – Sonderregelungen

In begründeten Fällen können Ausnahmen von den §§ 13 bis 16 zugelassen werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19 – Grabmale

(1) Die Grabmale sind so zu gestalten und zu bearbeiten, dass sie sich der Umgebung an-passen.

(2) Grabmale dürfen nur innerhalb der Grabfläche aufgestellt werden.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeisen, Bronze oder Eisenkunstguss verwendet werden. Findlinge sind zugelassen.

(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Nicht zugelassen sind die Materialien Beton, Glas, Emaille und Kunststoff.

b) Die Größe der Ornamente sollte eine harmonische Einheit mit der Beschriftung ge-ben.

c) Inschriften, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, gegen den guten Ge-schmack oder die guten Sitten verstoßen, sind nicht gestattet.

d) Grabeinfassungen dürfen nur angelegt werden nach vorheriger Zustimmung der Ge-meinde Bohmte. Die Kosten trägt der Inhaber der Grabzuweisung bzw. der Nut-zungsberechtigte.

(5) Auf den Grabstätten sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.

(6) Grabmale sollen bei allen Grabstätten nicht höher als 1,oo m sein. Ausnahmen können zugelassen werden auf Wahlgrabstätten am äußeren Rande des Friedhofes, an End-punkten von Wegen oder vor größeren Pflanzengruppen. Die Mindeststärke der Grabma-le beträgt von 0,40 m bis 1,00 m Höhe 12 cm, von 1,00 m bis 1,50 m Höhe 16 cm und ab 1,50 m Höhe 18 cm. In den pflegefreien Sarggemeinschaftsgrabanlagen sollen Grabsteine bei Reihen- und Wahlgräbern nicht höher als 0,80 m und 1,10m breit (Min-deststärke 12cm) sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40m x 0,05 m sein, Stelen bei Reihengräbern nicht höher als 0,80 m und 0,45m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05m sein, Stelen bei Wahlgräbern nicht höher als 1,00 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein. In den Baumurnenwahlgräbern sind Pultsteine und Grabplatten mit Stütze erlaubt. Diese sollen nicht breiter als 0,35 m, länger als 0,40m sowie höher als 0,30 m sein.

(7) Findlinge sollen einen unaufdringlichen, liegenden Charakter haben und eine Höhe von 0,60 m nicht übersteigen, es sei denn, dass sie als Kreuz, Würfel oder bildhauerisch ge-formte Stele gestaltet sind.

(8) Fundamente sind so zu errichten, dass sie nicht aus der Erde ragen.

(9) Sockel für Grabmale sind nur zugelassen, wenn sie nicht höher als 20 cm sichtbar sind.

(10)Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten Trittplatten, Kissensteine, Lam-pensockel, Einfassungen dürfen bei Sarg- und Urnengräbern 50% der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten. Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstat-tungen zu berücksichtigen. Abdeckungen durch Kies auf luftdurchlässigem Vlies oder Mulch sind für die gesamte Grabfläche zulässig. In begründeten Einzelfällen sind Aus-nahmen möglich.

§ 20 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und aller sonstigen baulichen Anlagen sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde Bohmte gestattet. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Or-namente und Symbole sowie der Fundamentierung

(2) Vor der Errichtung der Anlage ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeich-nung dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die sons-tige bauliche Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. Stattdes-sen kann auch eine Genehmigung unter Bedingungen erteilt werden.

(6) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung und ist es auch nicht genehmigungsfähig, so kann die Gemeinde Bohmte es auf Kosten des Verpflichte-ten entfernen.

(7) Verpflichtete in diesem Sinne sind der Nutzungsberechtigte und der Gewerbetreibende. Die Gemeinde kann sich wahlweise an den Nutzungsberechtigten oder den Gewerbe-treibenden halten.

(8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bei-setzung verwendet werden.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fun-damentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 20. Das Friedhofspersonal kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke bestimmt sich nach § 19 Abs. 6 dieser Friedhofssatzung.

§ 22 – Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Grabsteine sind regelmäßig auf erkennbare oder versteckte Mängel, die seine Standsicherheit beeinträchtigen, fachkundig zu überprüfen bzw. durch Dritte überprüfen zu lassen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die regelmäßige Überwachungspflicht der Gemeinde Bohmte aufgrund der Unfallver-hütungsvorschriften wird hierdurch nicht berührt.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Bohmte auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen) tref-fen.

(4) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Bohmte berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügt als Aufforde-rung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver-zeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und – pflege-behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-stimmung der Gemeinde Bohmte entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 6 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht bin-nen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen damit entschädigungslos in das Eigen-tum der Gemeinde Bohmte über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schrift-lich vereinbart wurde. Sie ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anla-gen zu verwahren. Entschädigungen werden nicht gezahlt. Sofern Grabstätten durch die Gemeinde Bohmte abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. die in

§ 14 Abs. 6 genannte verantwortliche Person die Kosten zu erstatten.

(3) Die Gemeinde Bohmte ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale ei-nen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 24 – Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab-stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie die öf-fentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Das Pflanzen, Verändern oder Beseitigen von Bäumen auf Grabstätten bedarf der Zu-stimmung der Gemeinde Bohmte, die nur bei richtiger Einfügung in den Gesamtplan er-teilt werden darf. Bäume gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Gemeinde über.

(4) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(5) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können diese in Abstimmung mit der Gemeinde Bohmte auf ihre Kosten selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Dies gilt nicht für anonyme Grabstätten.

(6) Das Anpflanzen und Schneiden der Einfassungshecken an Wahlgrabstätten obliegt dem von der Gemeinde Bohmte hiermit beauftragten Friedhofspersonal. Sie kann auch ande-re Personen oder Unternehmen mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen. So-bald bei den Wahlgrabstätten eine Einfassungshecke gepflanzt worden ist, werden die Nutzungsberechtigten zur Kostenerstattung herangezogen. Die jährliche Gebühr für das Schneiden der Hecken und die übrige Pflege des Friedhofes wird in der Gebührenord-nung festgelegt.

(7) Grabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Bohmte.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflan-ze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszei-chen und Gießkannen.

(10) Verwelkte Blumen, Kränze und Ranken sind unverzüglich von den Grabstätten zu ent-fernen und an den dafür bestimmten Sammelplatz zu bringen. Sind die Blumen, Kränze u.s.w. nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde nicht innerhalb einer Woche abgeräumt worden, so erfolgt dies durch das Friedhofspersonal. Die Verantwortlichen können mit dem Abräumen des Grabes auch das Friedhofspersonal beauftragen. In beiden Fällen ist eine Gebühr nach der Gebührenordnung zu entrichten.

(11) Rückstände aus der Verwendung von Grablichtern, Kunststoffe, Drähte und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik sind in beson-ders gekennzeichnetem Abfallbehälter zu entsorgen.

(12) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabstät-tenpflege ist nicht gestattet.

(13) Unzulässige Anpflanzungen sind zu entfernen. Geschieht dies trotz schriftlicher Auffor-derung nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, sie auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht über das Einwohnermelde-amt zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(14) Grabbeete dürfen höchstens 0,20 m hoch sein.

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde Bohmte die Grab-stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, seinen Pflichten nachzukommen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde Bohmte auf Kosten des Verantwortlichen

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen oder beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann ohne Ent-schädigung entzogen werden. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtig-te aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei nicht zulässigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht über das Einwoh-nermeldeamt zu ermitteln, kann die Gemeinde Bohmte den Grabschmuck entfernen.

VIII. Friedhofskapellen

§ 26 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichen werden bis zur Beisetzung in den Leichenkammern einer der Friedhofskapel-len in der Gemeinde Bohmte aufgebahrt. Das Friedhofspersonal oder andere Personen oder Unternehmen, die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt sind, sorgen für eine Kennzeichnung der Leichenkammern oder Särge mit den Namen der Verstorbenen.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die nächsten Angehörigen die Verstorbenen ausschließlich in den Leichenkammern sehen. Das Öff-nen und Schließen der Särge dürfen nur das Friedhofspersonal, andere von der Ge-meinde Bohmte beauftragte Personen oder Unternehmen sowie Bedienstete des Bestat-tungsinstitutes vornehmen. Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Leichen der an anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenkammer gebracht und verschlossen auf-gebahrt werden. Sie dürfen nur zur Besichtigung durch die nächsten Angehörigen nur vo-rübergehend nochmals geöffnet werden, sofern eine Genehmigung des zuständigen Amtsarztes vorliegt.

§ 27 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Zu der Trauerfeier wird die Friedhofskapelle vom Friedhofspersonal oder anderen Perso-nen oder Unternehmen, die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt sind, würdig geschmückt. Eine zusätzliche Ausschmückung können die Angehörigen in Abstimmung mit dem Friedhofspersonal oder den sonstigen Beauftragten veranlassen.

(4) Soweit die Orgel benutzt werden soll, haben die Angehörigen den Organisten zu benach-richtigen und zu vergüten. Ausgewählt werden darf nur ein Organist, der von der Ge-meinde Bohmte die Genehmigung zur Bedienung der Orgel erhalten hat.

(5) Leichenträger für die Beisetzung werden nicht von der Gemeinde Bohmte gestellt.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Bohmte bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten.

§ 29 – Speicherung personenbezogener Daten

Die Gemeinde Bohmte kann personenbezogene Daten der beigesetzten Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und der nach § 14 Abs. 6 Verantwortlichen speichern und nutzen, so-weit dies zur Erfüllung der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 30 – Haftung

Die Gemeinde Bohmte haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinaus keine beson-deren Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde Bohmte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 – Zwangsmittel

Verpflichtungen aufgrund dieser Satzung können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Für die Anwendung der Zwangsmittel gilt das Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Bohmte verwalteten Friedhöfe und Friedhofskapel-len sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift

a) über den Zutritt zum Friedhof nach § 4 Abs. 2,

b) über das Verhalten auf dem Friedhof nach § 5,

c) über die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof nach § 6,

d) über die Beschaffenheit von Särgen nach § 8 Abs. 1 und 2,

e) über Genehmigung von Grabmalen und baulichen Anlagen nach § 20 Abs. 1

f) über Unterhaltung der Grabmale nach § 22 Abs. 1 und 2

g) über die Entfernung von Grabmalen nach § 23 Abs. 1

h) über Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten nach § 24

verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet wer-den.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Bohmte vom 26. Januar 1973 mit den Änderungssatzungen vom 30. Oktober 1978, 02. Juni 1987, 17. Oktober 1990 und 01, De-zember 1997 außer Kraft.

Bohmte, den 08. Dezember 2003

Goedejohann Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bohmte?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bohmte mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 49xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bohmte anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bohmte
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 188 € (Urne) bzw. 375 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bohmte (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 49xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bohmte:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €