Friedhofsgebühren Meschede 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Meschede · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59872

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 12.12.2025 (Gebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.040,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.1 GebS v. 12.12.2025 (Erdreihengrab, 1 Stelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.040,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.1 GebS v. 12.12.2025 (Erdwahlgrab, 1-stellig; § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung: Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben; Verlängerung pro Jahr und Stelle = 1/30 der Gebühr)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
965,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.5 GebS v. 12.12.2025 (Urnenreihengrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
965,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.5 GebS v. 12.12.2025 (Urnenwahlgrab, 1 Stelle/1 Urne; § 15 zu b Friedhofssatzung: Zahl der Urnen richtet sich nach der Anzahl der Stellen; Verlängerung pro Jahr und Stelle = 1/20 der Gebühr)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.575,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.7 GebS v. 12.12.2025 (Urnenreihengrab im Rasengrabgemeinschaftsfeld = Urnengemeinschaftsanlage; § 16 Friedhofssatzung: Gemeinschaftsgrabfelder dienen der Beisetzung ohne Zuteilung einer Einzelgrabfläche)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.255,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.8 GebS v. 12.12.2025 (Urnengrab im Urnenhain für 1 Urne; § 15 zu g Friedhofssatzung: Beisetzung im Wurzelbereich eines Baumes)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 810 € · Urne: 380 €
📄 § 2 Ziff. IV.1 und IV.3 GebS v. 12.12.2025
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
340,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. V.1 GebS v. 12.12.2025

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.12.2025 (Gebührensatzung, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 12.12.2025 (gültig ab 01.01.2026, inkl. Vorgängerfassungen seit 14.12.2018)

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede

Inhalt Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 20182 3. Satzung vom 10.12.2021 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs-satzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018 4. Satzung vom 13.12.2022 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs-satzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018 5. Satzung vom 15.12.2023 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs-satzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018 6. Satzung vom 11.12.2024 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018 7. Satzung vom 23.05.2025 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018 Bekanntmachung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 12.12.2025 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969 S. 712) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003 (GV NRW S.313) in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit der geltenden Friedhofssatzung der Stadt Meschede hat der Rat in seiner Sitzung am 13.12.2018 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der sich im städtischen Eigentum befindlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden besonderen Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebühren

(I) Erwerb des Nutzungsrechts ohne Pflegegebühr:

  1. 1. für ein Wahlgrab (Erdbestattung)

1.060,00 €

  1. 2. für ein Reihengrab (Erdbestattung)
    • a) für eine Person über 10 Jahre

1.060,00 €

b) für ein Kind bis zu 10 Jahren

550,00 €

  1. 3. für ein Urnenwahlgrab

1.130,00 €

  1. 4. für ein Urnenreihengrab

1.130,00 €

(II) Bestattung in einem Kolumbarium

  1. 1. Gebühr pro Urnenkammer

3.760,00 €

(III) Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr:

a) mit städtischer Pflege

  1. 1. - Nutzungsrecht für ein Wahlgrab (Erdbestattung im Rasengrabfeld) 1.060,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrabfeld

für den Zeitraum von 30 Jahren pro Wahlgrabstelle

1.350,00 €

2.410,00 €

  1. 2. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung i. Rasengrabfeld) 1.060,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrab-

feld für den Zeitraum von 30 Jahren pro Reihengrab 1.350,00 €

2.410,00 €

  1. 3. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung im Rasengrab- gemeinschaftsfeld)

1.060,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Reihen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 30 Jahren

1.350,00 €

2.410,00 €

  1. 4. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenhain

1.510,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

965,00 €

2.475,00 €

  1. 5. - für ein Urnenreihengrab im Urnenhain

1.510,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

965,00 €

2.475,00 €

  1. 6. - für ein Urnenreihengrab im Urnengrabgemeinschaftsfeld 1.130,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Bestattung in einem Urnen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 20 Jahren

965,00 €

2.095,00 €

(III) Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr

b) mit Pflege durch ein Fachunternehmen

  1. 7. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenpflegefeld

1.130,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer
  1. 8. - für ein Urnenreihengrab im Urnenpflegefeld

1.130,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer

(IV) Verlängerung/ Erweiterung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten:

  1. 1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Erdwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Dreißigstel der Gebühren zu Ziff. I.1.und III.1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. I.3
  1. 2. Für die Verlängerung des Rechts an einer Stelle in einem Kolumbarium gilt pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. II.1.
  1. 3. Der Betrag für die Erweiterung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstelle berechnet sich aus den Kosten für den Erwerb des Nutzungsrechtes nach I.1. abzüglich des noch nicht verbrauchten Nutzungsrechtsentgeltes.
  1. 4. Für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergräbern um 10 Jahre wird die Hälfte der Gebühren nach Ziffer I.2.b) erhoben.

(V) Sonstige Gebühren:

  1. 1. Genehmigung eines Grabmales

66,00 €

  1. 2. Genehmigung einer Grabeinfassung

33,00 €

  1. 3. Genehmigung einer Kiesabdeckung

33,00 €

  1. 4. Pflegegebühr für die vorzeitige Rückgabe von Wahlgrabstellen nach Ablauf der Ruhezeit Die Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe einer Wahlgrabstelle nach Ablauf der Ruhezeit beträgt pro Jahr und Stelle

82,00 €

§ 3

Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühren ist die Person verpflichtet, die selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, haftet jede Person gesamtschuldnerisch.

§ 4

Fälligkeit

Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid angegebenen Zahlungstermin fällig. Auf Verlangen der Stadt sind die Gebühren vor der Bestattung zu entrichten.

§ 5

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen in ihren jeweils aktuellen Fassungen.

Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungs-vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner aktuellen Fassung.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Meschede vom 21.12.1977 in der aktuellen Fassung vom 12.12.2017 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59870 Meschede, den 14.12.2018

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber

3. Satzung vom 10.12.2021 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs-satzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969 S. 712) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der geltenden Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat der Rat in seiner Sitzung am 09.12.2021 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14.12.2018 wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif

Für die Benutzung der Friedhöfe der Kreis- und Hochschulstadt Meschede werden folgende Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben:

(I) Erwerb des Nutzungsrechts ohne Pflegegebühr:

  1. 1. für ein Wahlgrab (Erdbestattung)

975,00 €

  1. 2. für ein Reihengrab (Erdbestattung)
    • c) für eine Person über 10 Jahre

975,00 €

d) für ein Kind bis zu 10 Jahren

505,00 €

  1. 3. für ein Urnenwahlgrab

1.035,00 €

  1. 4. für ein Urnenreihengrab

1.035,00 €

(II) Bestattung in einem Kolumbarium

  1. 1. Gebühr pro Urnenkammer

3.480,00 €

(III) Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr:

a) mit städtischer Pflege

  1. 1. - Nutzungsrecht für ein Wahlgrab (Erdbestattung im Rasengrabfeld) 975,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrabfeld

für den Zeitraum von 30 Jahren pro Wahlgrabstelle

1.375,00 €

2.350,00 €

  1. 2. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung i. Rasengrabfeld) 975,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrab-

feld für den Zeitraum von 30 Jahren pro Reihengrab 1.375,00 €

2.350,00 €

  1. 3. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung im Rasengrab- gemeinschaftsfeld)

975,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Reihen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 30 Jahren

1.375,00 €

2.350,00 €

  1. 4. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenhain

1.415,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

970,00 €

2.385,00 €

  1. 5. - für ein Urnenreihengrab im Urnenhain

1.415,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

970,00 €

2.385,00 €

  1. 6. - für ein Urnenreihengrab im Urnengrabgemeinschaftsfeld 1.035,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Bestattung in einem Urnen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 20 Jahren

970,00 €

2.005,00 €

Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr

b) mit Pflege durch ein Fachunternehmen

  1. 7. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenpflegefeld

1.035,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer
  1. 8. - für ein Urnenreihengrab im Urnenpflegefeld

1.035,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer

(IV) Verlängerung/ Erweiterung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten:

  1. 1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Erdwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Dreißigstel der Gebühren zu Ziff. I.1.und III.1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. I.3
  1. 2. Für die Verlängerung des Rechts an einer Stelle in einem Kolumbarium gilt pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. II.1.
  1. 3. Der Betrag für die Erweiterung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstelle berechnet sich aus den Kosten für den Erwerb des Nutzungsrechtes nach I.1. abzüglich des noch nicht verbrauchten Nutzungsrechtsentgeltes.
  1. 4. Für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergräbern um 10 Jahre wird die Hälfte der Gebühren nach Ziffer I.2.b) erhoben.

(V) Sonstige Gebühren:

  1. 4. Genehmigung eines Grabmales

70,00 €

  1. 5. Genehmigung einer Grabeinfassung

35,00 €

  1. 6. Genehmigung einer Kiesabdeckung

35,00 €

  1. 4. Pflegegebühr für die vorzeitige Rückgabe von Wahlgrabstellen nach Ablauf der Ruhezeit Die Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe einer Wahlgrabstelle nach Ablauf der Ruhezeit beträgt pro Jahr

84,00 €

Artikel II Die Satzung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

e) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

f) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

g) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59870 Meschede, den 10.12.2021

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber

4. Satzung vom 13.12.2022 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs-satzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969 S. 712) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der geltenden Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat der Rat in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14.12.2018 wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif

Für die Benutzung der Friedhöfe der Kreis- und Hochschulstadt Meschede werden folgende Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben:

(II) Erwerb des Nutzungsrechts ohne Pflegegebühr:

  1. 1. für ein Wahlgrab (Erdbestattung)

1.015,00 €

  1. 2. für ein Reihengrab (Erdbestattung)
    • e) für eine Person über 10 Jahre

1.015,00 €

f) für ein Kind bis zu 10 Jahren

525,00 €

  1. 3. für ein Urnenwahlgrab

1.075,00 €

  1. 4. für ein Urnenreihengrab

1.075,00 €

(III) Bestattung in einem Kolumbarium

  1. 1. Gebühr pro Urnenkammer

3.595,00 €

(III) Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr:

a) mit städtischer Pflege

  1. 1. - Nutzungsrecht für ein Wahlgrab (Erdbestattung im Rasengrabfeld) 1.015,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrabfeld

für den Zeitraum von 30 Jahren pro Wahlgrabstelle

1.210,00 €

2.225,00 €

  1. 2. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung i. Rasengrabfeld) 1.015,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrab-

feld für den Zeitraum von 30 Jahren pro Reihengrab 1.210,00 €

2.225,00 €

  1. 3. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung im Rasengrab- gemeinschaftsfeld)

1.015,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Reihen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 30 Jahren

1.210,00 €

2.225,00 €

  1. 4. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenhain

1.485,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

855,00 €

2.340,00 €

  1. 5. - für ein Urnenreihengrab im Urnenhain

1.485,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

855,00 €

2.340,00 €

  1. 6. - für ein Urnenreihengrab im Urnengrabgemeinschaftsfeld 1.075,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Bestattung in einem Urnen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 20 Jahren

855,00 €

1.930,00 €

Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr

b) mit Pflege durch ein Fachunternehmen

  1. 7. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenpflegefeld

1.075,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer
  1. 8. - für ein Urnenreihengrab im Urnenpflegefeld

1.075,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer

(IV) Verlängerung/ Erweiterung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten:

  1. 1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Erdwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Dreißigstel der Gebühren zu Ziff. I.1.und III.1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. I.3
  1. 2. Für die Verlängerung des Rechts an einer Stelle in einem Kolumbarium gilt pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. II.1.
  1. 3. Der Betrag für die Erweiterung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstelle berechnet sich aus den Kosten für den Erwerb des Nutzungsrechtes nach I.1. abzüglich des noch nicht verbrauchten Nutzungsrechtsentgeltes.
  1. 4. Für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergräbern um 10 Jahre wird die Hälfte der Gebühren nach Ziffer I.2.b) erhoben.

(V) Sonstige Gebühren:

  1. 7. Genehmigung eines Grabmales

70,00 €

  1. 8. Genehmigung einer Grabeinfassung

35,00 €

  1. 9. Genehmigung einer Kiesabdeckung

35,00 €

  1. 4. Pflegegebühr für die vorzeitige Rückgabe von Wahlgrabstellen nach Ablauf der Ruhezeit

73,00 €

Artikel II

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

h) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

i) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

j) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59870 Meschede, den 14.12.2022

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber

5. Satzung vom 15.12.2023 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs-satzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969 S. 712) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der geltenden Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat der Rat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14.12.2018 wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif

Für die Benutzung der Friedhöfe der Kreis- und Hochschulstadt Meschede werden folgende Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben:

(IV) Erwerb des Nutzungsrechts ohne Pflegegebühr:

  1. 1. für ein Wahlgrab (Erdbestattung)

1.020,00 €

  1. 2. für ein Reihengrab (Erdbestattung)
    • g) für eine Person über 10 Jahre

1.020,00 €

h) für ein Kind bis zu 10 Jahren

525,00 €

  1. 3. für ein Urnenwahlgrab

1.080,00 €

  1. 4. für ein Urnenreihengrab

1.080,00 €

(V) Bestattung in einem Kolumbarium

  1. 1. Gebühr pro Urnenkammer

3.610,00 €

(III) Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr:

a) mit städtischer Pflege

  1. 1. - Nutzungsrecht für ein Wahlgrab (Erdbestattung im Rasengrabfeld) 1.020,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrabfeld

für den Zeitraum von 30 Jahren pro Wahlgrabstelle

1.130,00 €

2.150,00 €

  1. 2. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung i. Rasengrabfeld) 1.020,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrab-

feld für den Zeitraum von 30 Jahren pro Reihengrab 1.130,00 €

2.150,00 €

  1. 3. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung im Rasengrab- gemeinschaftsfeld)

1.020,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Reihen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 30 Jahren

1.130,00 €

2.150,00 €

  1. 4. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenhain

1.490,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

725,00 €

2.215,00 €

  1. 5. - für ein Urnenreihengrab im Urnenhain

1.490,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

725,00 €

2.215,00 €

  1. 6. - für ein Urnenreihengrab im Urnengrabgemeinschaftsfeld 1.080,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Bestattung in einem Urnen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 20 Jahren

725,00 €

1.805,00 €

Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr

b) mit Pflege durch ein Fachunternehmen

  1. 7. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenpflegefeld

1.080,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer
  1. 8. - für ein Urnenreihengrab im Urnenpflegefeld

1.080,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer

(IV) Verlängerung/ Erweiterung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten:

  1. 1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Erdwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Dreißigstel der Gebühren zu Ziff. I.1.und III.1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. I.3
  1. 2. Für die Verlängerung des Rechts an einer Stelle in einem Kolumbarium gilt pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. II.1.
  1. 3. Der Betrag für die Erweiterung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstelle berechnet sich aus den Kosten für den Erwerb des Nutzungsrechtes nach I.1. abzüglich des noch nicht verbrauchten Nutzungsrechtsentgeltes.
  1. 4. Für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergräbern um 10 Jahre wird die Hälfte der Gebühren nach Ziffer I.2.b) erhoben.

(V) Sonstige Gebühren:

  1. 10. Genehmigung eines Grabmales

75,00 €

  1. 11. Genehmigung einer Grabeinfassung

37,50 €

  1. 12. Genehmigung einer Kiesabdeckung

37,50 €

  1. 4. Pflegegebühr für die vorzeitige Rückgabe von Wahlgrabstellen nach Ablauf der Ruhezeit

73,00 €

Artikel II

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

k) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

l) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

m) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59870 Meschede, den 15.12.2023

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber Bekanntmachung

6. Satzung vom 11.12.2024 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis-und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969 S. 712) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der geltenden Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat der Rat in seiner Sitzung am 10.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14.12.2018 wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif

Für die Benutzung der Friedhöfe der Kreis- und Hochschulstadt Meschede werden folgende Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben:

(VI) Erwerb des Nutzungsrechts ohne Pflegegebühr:

  1. 1. für ein Wahlgrab (Erdbestattung)

1.095,00 €

  1. 2. für ein Reihengrab (Erdbestattung)
    • i) für eine Person über 10 Jahre

1.095,00 €

j) für ein Kind bis zu 10 Jahren

565,00 €

  1. 3. für ein Urnenwahlgrab

1.165,00 €

  1. 4. für ein Urnenreihengrab

1.165,00 €

(VII) Bestattung in einem Kolumbarium

  1. 1. Gebühr pro Urnenkammer

3.860,00 €

(III) Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr:

a) mit städtischer Pflege

  1. 1. - Nutzungsrecht für ein Wahlgrab (Erdbestattung im Rasengrabfeld) 1.095,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrabfeld

für den Zeitraum von 30 Jahren pro Wahlgrabstelle

1.340,00 €

2.435,00 €

  1. 2. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung i. Rasengrabfeld) 1.095,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Rasengrab-

feld für den Zeitraum von 30 Jahren pro Reihengrab 1.340,00 €

2.435,00 €

  1. 3. - Nutzungsrecht für ein Reihengrab (Erdbestattung im Rasengrab- gemeinschaftsfeld)

1.095,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Erdbestattung in einem Reihen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 30 Jahren

1.340,00 €

2.435,00 €

  1. 4. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenhain

1.615,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

865,00 €

2.480,00 €

  1. 5. - für ein Urnenreihengrab im Urnenhain

1.615,00 €

  • Pflegegebühr nach einer Bestattung im Urnenhain

für den Zeitraum von 20 Jahren

865,00 €

2.480,00 €

  1. 6. - für ein Urnenreihengrab im Urnengrabgemeinschaftsfeld 1.165,00 €
  • Pflegegebühr nach einer Bestattung in einem Urnen-

grabgemeinschaftsfeld für den Zeitraum von 20 Jahren

865,00 €

2.030,00 €

Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflegegebühr

b) mit Pflege durch ein Fachunternehmen

  1. 7. - für ein Urnenwahlgrab im Urnenpflegefeld

1.165,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer
  1. 8. - für ein Urnenreihengrab im Urnenpflegefeld

1.165,00 €

  • die fällige Pflegegebühr erhebt der Unternehmer

(IV) Verlängerung/ Erweiterung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten:

  1. 1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Erdwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Dreißigstel der Gebühren zu Ziff. I.1.und III.1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. I.3
  1. 2. Für die Verlängerung des Rechts an einer Stelle in einem Kolumbarium gilt pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. II.1.
  1. 3. Der Betrag für die Erweiterung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstelle berechnet sich aus den Kosten für den Erwerb des Nutzungsrechtes nach I.1. abzüglich des noch nicht verbrauchten Nutzungsrechtsentgeltes.
  1. 4. Für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergräbern um 10 Jahre wird die Hälfte der Gebühren nach Ziffer I.2.b) erhoben.

(V) Sonstige Gebühren:

  1. 13. Genehmigung eines Grabmales

78,00 €

  1. 14. Genehmigung einer Grabeinfassung

39,00 €

  1. 15. Genehmigung einer Kiesabdeckung

39,00 €

  1. 4. Pflegegebühr für die vorzeitige Rückgabe von Wahlgrabstellen nach Ablauf der Ruhezeit

84,00 €

Artikel II

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

n) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

o) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

p) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59870 Meschede, den 11.12.2024

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber

7. Satzung vom 23.05.2025 zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14. Dezember 2018

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969 S. 712) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der geltenden Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat der Rat in seiner Sitzung am 22.05.2025 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 14.12.2018 wird wie folgt ergänzt:

§ 1 wird um die Bestimmungen der Ziffern (V) bis (IX) ergänzt:

„(V) Ausheben einer Grabstelle, erstmalige Herrichtung und anschließendes Abräumen der Grabstelle:

  1. 1. Erdbestattung für eine Person über 10 Jahre

810,00 €

  1. 2. Erdbestattung für Kinder bis zu 10 Jahren

200,00 €

  1. 3. Urnenbeisetzung

380,00 €

  1. 4. Urnenbeisetzung im Kolumbarium

350,00 €

Für Bestattungen, die am Freitag ab 13 Uhr oder am Samstag stattfinden, wird ein Zuschlag in Höhe von 10% der jeweiligen, vorgenannten Gebühr erhoben.

(VI) Benutzung der Trauerhallen und Leichenkammern:

  1. 1. Benutzung einer Trauerhalle

340,00 €

  1. 2. Aufbewahrung einer Leiche in einer Leichenkammer

bis zur Beisetzung oder Überführung

50,00 €

  1. 3. Benutzung des Kühlraums je Tag

25,00 €

  1. 4. Benutzung des Obduktionsraums

200,00 €

(VII) Ausgrabung:

Für die Ausgrabung der sterblichen Überreste

  1. 1. Ausgrabung Sarg

nach Aufwand

  1. 2. Ausgrabung Urne

340,00 €

(VIII) Umbettung:

Die Kosten einer Umbettung bei einer zuvor erfolgten Erdbestattung/Urnenbestattung setzen sich jeweils zusammen aus den Entgelten für die erfolgte Ausgrabung und die nachfolgende Bestattung.“

Die bisherige Ziffer (V) „Sonstige Gebühren“ wird zu Ziffer (IX).

Artikel II

Die Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

q) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

r) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

s) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59870 Meschede, den 23.05.2025

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber

Bekanntmachung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 12.12.2025

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969 S. 712) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003 (GV NRW S.313) in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit der geltenden Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat der Rat in seiner Sitzung am 11.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der sich im städtischen Eigentum befindlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden besonderen Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebühren

(I) Erwerb des Nutzungsrechts

  1. 1. für ein Erdwahl-/Erdreihengrab

1.040,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 2. für ein Erdwahl-/Erdreihengrab im Rasengrabfeld 1.805,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)
  1. 3. für ein Erdreihengrab im Rasengrabgemeinschaftsfeld 1.805,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)
  1. 4. für ein Erdreihengrab für Kinder bis 10 Jahren 520,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre)
  1. 5. für ein Urnenwahl-/Urnenreihengrab 965,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre)
  1. 6. für ein Urnenwahl-/Urnenreihengrab im Rasenfeld 1.575,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre)
  1. 7. für ein Urnenreihengrab im Rasengrabgemeinschaftsfeld 1.575,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre)
  1. 8. für ein Urnengrab im Urnenhain 2.255,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre)

(II) Beisetzung im Kolumbarium

  1. 1. je Urnenkammer 3.705,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre)

(III) Verlängerung/ Erweiterung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten:

  1. 1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Erdwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Dreißigstel der Gebühren zu Ziff. I.1.und I.2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. I.5. und I.6. sowie I.8.
  1. 2. Für die Verlängerung des Rechts an einer Stelle in einem Kolumbarium gilt pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. II.1.
  1. 3. Der Betrag für die Erweiterung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstelle berechnet sich aus den Kosten für den Erwerb des jeweiligen Nutzungsrechtes unter (I) abzüglich des noch nicht verbrauchten Nutzungsrechtsentgeltes.
  1. 4. Für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergräbern um 10 Jahre wird die Hälfte der Gebühren nach Ziffer I.4.) erhoben.

(IV) Ausheben einer Grabstelle, erstmalige Herrichtung und anschließendes Abräumen der Grabstelle:

  1. 1. Erdbestattung für eine Person über 10 Jahre

810,00 €

  1. 2. Erdbestattung für Kinder bis zu 10 Jahren

200,00 €

  1. 3. Urnenbeisetzung

380,00 €

  1. 4. Urnenbeisetzung im Kolumbarium

340,00 €

Für Bestattungen, die am Freitag ab 13 Uhr oder am Samstag stattfinden, wird ein Zuschlag in Höhe von 10% der jeweiligen, vorgenannten Gebühr erhoben.

(V) Benutzung der Trauerhallen und Leichenkammern:

  1. 1. Benutzung einer Trauerhalle

340,00 €

  1. 2. Aufbewahrung einer Leiche in einer Leichenkammer

bis zur Beisetzung oder Überführung

50,00 €

  1. 3. Benutzung des Kühlraums je Tag

25,00 €

  1. 4. Benutzung des Obduktionsraums

200,00 €

(VI) Ausgrabung:

Für die Ausgrabung der sterblichen Überreste

  1. 1. Ausgrabung Sarg

nach Aufwand

  1. 2. Ausgrabung Urne

335,00 €

(VII) Umbettung:

Die Kosten einer Umbettung bei einer zuvor erfolgten Erdbestattung/Urnenbestattung setzen sich jeweils zusammen aus den Entgelten für die erfolgte Ausgrabung und die nachfolgende Bestattung.

(VIII) Sonstige Gebühren:

  1. 1. Genehmigung eines Grabmales 86,00 €
  2. 2. Genehmigung einer Grabeinfassung 43,00 €
  3. 3. Genehmigung einer Kiesabdeckung 43,00 €

§ 3 – Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühren ist die Person verpflichtet, die selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, haftet jede Person gesamtschuldnerisch.

§ 4 – Fälligkeit

Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid angegebenen Zahlungstermin fällig. Auf Verlangen der Stadt sind die Gebühren vor der Bestattung zu entrichten.

§ 5 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen in ihren jeweils aktuellen Fassungen.

Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner aktuellen Fassung.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Meschede vom 14.12.2018 in der aktuellen Fassung vom 23.05.2025 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, t) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

u) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

v) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59872 Meschede, den 12.12.2025

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2025 (Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 12.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Bekanntmachung

der Friedhofssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 12. Dezember 2025

Inhaltsübersicht

Präambel I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

§ 4 Öffnungszeiten

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Aschenbeisetzungen

§ 16 Gemeinschaftsgrabfelder

§ 17 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Bereiche mit allgemeinen und erweiterten Gestaltungs-

vorschriften (Sonderfeld)

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Bereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Bereiche mit erweiterten Gestaltungsvorschriften (Sonderfeld)

§ 22 Zustimmungserfordernis

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 28 Rückbau von Grabfeldern

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhallen

§ 30 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der zur Zeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), hat der Rat der Kreis- und Hoch-schulstadt Meschede am 11.12.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Kreis- und Hochschulstadt Meschede gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: Südfriedhof Meschede, Nordfriedhof Meschede, Eversberg, Wehrstapel, Remblinghausen, Alter Friedhof Freienohl (geschlossen, siehe § 3), Waldfriedhof Freienohl, Grevenstein.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Kreis- und Hochschulstadt Meschede waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Kreis- und Hochschulstadt Meschede sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schlie-ßung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung be-reits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestat-teten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-grabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Ur-nenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstät-ten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Sind Öffnungszeiten nicht nachlesbar, wird die Öffnungszeit auf die hellen Tagesstunden beschränkt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeits-rechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso-nals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kin-derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelas-senen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ge-werbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier not-wendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausge-hen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Fried-höfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tä-tigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Ein-tragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch einen Bescheid. Dieser Bescheid, bzw. eine beglaubigte Fotokopie davon sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden. Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (6) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. (7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um

17.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlänge-rungen der Arbeitszeiten zulassen. (9) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Abfall und Verpackungsmaterial gleich welcher Art (biologische Abfälle oder Kunststoffabfälle) nach Beendigung ihrer Arbeiten durch Entsorgungssysteme ihrer eigenen Betriebe zu entsorgen. Die Nutzung der städtischen Abfallsammelsysteme ist ausdrücklich untersagt. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gerei-nigt werden. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (11) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwal-tungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Be-stattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte oder Kolumbarium beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfin-den. (4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärz-tin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebe-nen eine solche Bescheinigung aus.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahms-weise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verän-dert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maß-nahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, be-dürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden in Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die-ser die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen in Feldern mit Wahl-, Reihengrabstätten und Sonderfeldern für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für die Beisetzung von Aschen in Feldern mit Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten einschl. des Kolumbariums sowie in Gemeinschaftsgrabfeldern beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kinder) beträgt 20 Jahre. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für Kinderreihengräber auf 30 Jahre verlängert werden, wenn die Belegung des Friedhofes dies zulässt. Eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichti-gen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vor-liegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antrags-berechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet wer-den. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung angeordnet und durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetre-ten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt. (8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neuregelung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder rich-terlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten –

  • als Erwachsenengrabstätten; auch als pflegefreie Rasengräber
  • oder Kindergräbern,

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen; auch als pflegefreie Rasengräber,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Gemeinschaftsgrabfelder; sowohl für Urnen-, als auch für Erdbestattung

f) Urnenpflegefelder,

g) Kolumbarien,

h) Urnenhaine,

i) Sonderfelder,

j) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.

c) Erdbestattungen in Reihengräbern sind auch in ausgewiesenen Gemeinschaftsgrabfeldern mög-lich. (3) Reihengrabstätten können auch als pflegefreie Rasengräber in einem Rasenfeld erworben werden. (4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihen-grabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Mo-nate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber be-stimmt wird. Die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ist nicht an einen Sterbefall ge-bunden. Sie kann nur für die gesamte Grabstätte erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Ein Wiedererwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann von der letztgenannten Vorschrift Ausnahmen zulas-sen. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach

§ 3 beabsichtigt ist.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung bestehender Nutzungsrechte einer Grabstätte können für einen Zeitraum

von zehn Jahren von zwanzig Jahren für die gesamte Nutzungszeit von dreißig Jahren erfolgen. Bestehende Nutzungsrechte werden dabei nach Ablauf des bestehenden Rechts für den gewünschten Zeit-raum verlängert.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In jeder Stelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten können auch als pflegefreie Rasengräber in einem Rasengrabfeld erworben werden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsur-kunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird derjenige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftli-chen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Eine anderslautende Übergangsregelung des Nutzungsrechts bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der betreffenden Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofs-verwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

  1. 10. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las- sen.
  2. 11. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Re- gelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  3. 12. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ab- lauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle möglich. Die Friedhofsverwaltung kann von der letztgenannten Vorschrift Ausnahmen zulassen. Eine Erstattung be- reits gezahlter Nutzungsrechtsgebühren erfolgt nicht. 13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsgrabfeldern,

e) Urnenpflegefeldern

f) Kolumbarien

g) Urnenhainen

(zu a) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes ist nicht möglich. (zu b) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Beneh-men mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Anzahl der Stellen der Grabstätte. (zu c) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können pro Stelle anstatt eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bestehende Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag erweitert werden. Nach dieser Erweite-rung können zusätzlich zu einer Sargbestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Erweiterungsge-bühr ergibt sich aus der Gebühr des Neuerwerbs abzüglich des bereits anteilig verbrauchten Nutzungsent-geltes. (zu d) Urnengemeinschaftsgrabfelder sind Urnenreihengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Pflege der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit sichergestellt (zu e) Urnenpflegefelder sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die entsprechende Nutzungszeit verliehen wird. Die Grabstätten werden als Wahl- und Rei-hengrabstätten vergeben. Vor der Vergabe des Nutzungsrechtes muss ein Grabpflegevertrag eines zugelassenen Unternehmens über die entsprechende Laufzeit vorgelegt werden. (zu f) Kolumbarien verfügen über Grabnischen für Urnenbestattungen. Es können Urnen für eine Ruhezeit von zwanzig Jahren beigesetzt werden. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt wer-den. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist möglich. Eine Nach-/ Mitnutzung der Grabnische wird dabei analog der Regelungen des §14 Absatz 8) (Wahlgrabstätten) ermöglicht für

a) den überlebenden Ehegatten, b) den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c) die Kinder,

d) die Stiefkinder.

Die Herrichtung und Beschriftung der Grabnischen erfolgt einheitlich nach den Vorgaben der Friedhofsver-waltung. Die Nachbestattung der Aschen aus dem Kolumbarium erfolgt auf einem Rasenfeld auf dem Friedhof in Wehrstapel. (zu g) Urnenhaine verfügen über Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten. Urnenhaine eröffnen die Möglichkeit, Aschen im Wurzelbereich eines Baumes für eine Ruhezeit von zwanzig Jahren beizusetzen und kommen dem Wunsch der Verstorbenen nach, auf diese Weise erneut Teil des immer wiederkehrenden Kreislaufs der Natur zu werden. Insbesondere bei Bestattungen im Wurzelbereich von Bäumen im Urnenhain müssen die Behältnisse zur Beisetzung von Aschen (Urnen und Überurnen) so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre schnelle Verrottung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen-grabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 16 – Gemeinschaftsgrabfelder

Gemeinschaftsgrabfelder dienen der Beisetzung ohne Zuteilung einer Einzelgrabfläche. Sie werden inner-halb des jeweiligen Friedhofes separat angelegt und nach der Bestattung für den Zeitraum des erworbenen Nutzungsrechts von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut.

(1) Gemeinschaftsgrabfelder für Beisetzungen in Urnenreihengräbern Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen auf einem Gemeinschaftsgrabfeld beträgt 20 Jahre.

(2) Gemeinschaftsgrabfelder für Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Die Ruhezeit für eine Erdbestattung im Reihengrab auf einem Gemeinschaftsgrabfeld beträgt 30 Jahre. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstelle ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstelle auf einem Gemeinschaftsgrabfeld darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Gemeinschaftsgrabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Gemeinschaftsgrabfelder für Urnen- und Reihengrabbeisetzungen können auch als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen werden.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Bereiche mit allgemeinen und erweiterten Gestaltungsvorschriften (Sonderfeld)

(1) Auf allen Friedhöfen werden Bereiche mit allgemeinen und auf dem Nordfriedhof in Meschede ein Sonderfeld mit erweiterten Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Bereich mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien oder auf dem Sonderfeld auf dem Nordfriedhof zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmög-lichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung in einem Bereich mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 17 nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Ein Entfernen bzw. ein Rück-schnitt von Bäumen auf Wunsch von Nutzungsberechtigten erfolgt nur in besonderen Fällen (wie z.B. einer Schädigung durch Krankheit) nach Genehmigung eines zuvor schriftlich zu stellenden Antrages. Die Arbeiten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Bereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Bereichen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Grababdeckungen und Grabeinfassungen dürfen nur aus Naturstein bestehen.

c) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Ar-beitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von

Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

d) Grababgrenzungen zwischen den Grabfeldern werden vom Träger erstellt. Die Kosten sind mit dem Erwerb des Nutzungsrechts abgegolten.

Sollte die Reparatur einer bestehenden Grabeinfassung notwendig sein, sind anfallende Repa-raturkosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Nutzungsberechtigten sind vor der Vergabe auf diese Tatsache hinzuweisen.

e) Die Verwendung von naturfarbenem Kies zum Zweck der Grababdeckung ist nur zulässig, wenn der Gasaustausch zwischen den Bodenschichten hierdurch nicht unterbrochen oder erschwert wird. Ein Antrag auf Zulassung ist vorab bei der Friedhofsverwaltung unter Erläuterung des Aufbaus und der verwendeten Materialien zu stellen. Die abgedeckte Fläche darf nicht mehr als zwei Drittel der freien Fläche betragen.

Die Verwendung von farbigem oder schneeweißem Kies ist nicht zulässig.

f) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs-und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten (Verstorbene unter und über 10 Jahre)

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m,

Mindeststärke: 0,14 m; Maximalstärke bis 0,20 m;

  1. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, max. Länge: 0,70 m, Höhe bis

0,16 m

b) auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: 1,00 m,

Breite bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,14 m; Maximalstärke bis 0,20 m;

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe: 1,00 m, Breite bis 1,30 m, Mindeststärke 0,14 m, Maximalstärke bis 0,22 m;

  1. 2. liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Höhe bis 0,18 m.

bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Höhe bis 0,18 m.

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Höhe bis 0,18 m.

Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

c) Grababdeckungen: Grababdeckungen dürfen höchstens 1,20 x 0,75 m groß sein. Bei mehrstelligen Wahlgrabstellen darf pro Grabstelle nicht mehr als 0,90 m² Fläche abgedeckt werden. In diesem Fall gilt die vorgenannte Größenbezeichnung pro Stelle nicht.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,60 m,
  1. 2. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

max. 0,40 x 0,40 m, Höhe bis 0,80 m,

  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Höhe der Hinterkante: 0,16 m

(4)

a) Auf Reihengrabstätten im pflegefreien Rasenfeld sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m, Stärke bis 0,15 m;
  1. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,60 m; Stärke bis 0,16 m;

b) auf Wahlgrabstätten im pflegefreien Rasenfeld:

  1. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe: bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m, Stärke bis 0,15 m; bb) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe: bis 0,60 m, Breite bis 0,80 m, Stärke

bis 0,20 m,

  1. 2. liegende Grabmale

aa) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge bis 0,60 m; Stärke bis 0,16m

bb) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,40 m,Länge bis 0,80 m Stärke bis 0,20 m;

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Einfassungen aus Naturstein mit folgenden Maßen zulässig: Höhe: bis 0,18 m, davon maximal 0,05 m oberhalb der natürlichen Erdoberkante, Breite bis 0,18 m, (6) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Einfassungen aus Naturstein mit folgenden Maßen zulässig: Höhe: bis 0,18 m, davon maximal 0,05 m oberhalb der natürlichen Erdoberkante, Breite bis 0,10 m, Mindeststärke: 0,16 m

(7) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 Absatz 1 für vertretbar hält, kann er im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 bei Holzkreuzen, säulenförmigen Denkmälern und Findlingen zulassen.

§ 21 – Bereiche mit erweiterten Gestaltungsvorschriften (Sonderfeld)

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen auf dem Sonderfeld auf den Nordfriedhof unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Absatz 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpas-sung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,20 m und ab 1,50 m Höhe 0,22 m. (2) Die Vorschriften des § 20 Abs.2 Buchst. c (Grababdeckungen) gelten entsprechend auch auf diesem Feld. (3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Kiesabdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antrag-steller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materi-als, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Sym-bole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vor-herigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmä-lern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie

dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Funda-mente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwal-tung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grab-male bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige für die Unterhaltung Verant-wortliche/ Nutzungsberechtigte. Jeder für die Unterhaltung Verantwortliche/ Nutzungsberechtigte hat sich zweimal jährlich mittels einer Rüttelprobe selbst oder durch Beauftragung einer Fachfirma von der Standfes-tigkeit des errichteten Grabmales zu überzeugen. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Um-legung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor-derung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis-schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabma-len oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verant-wortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als beson-dere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofs-verwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Inso-weit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-mungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Fried-hofsverwaltung die Zustimmung versagen. 2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen inklusive der Fundamente und Grabbepflan-zung zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsver-waltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. 3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfä-hige Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberech-tigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unver-züglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Es ist mindestens eine immergrüne, win-terharte Bepflanzung durchzuführen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflich-tung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlan-gen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen müssen die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstät-ten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerflo-ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfas-sungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausge-nommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegen-stände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgese-henen Behältnissen abzulegen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab-stätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs.

  1. 3. nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbe- achtet, kann die Friedhofsverwaltung
    • a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
    • b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 28 – Rückbau von Grabfeldern

Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen ihres Friedhofsentwicklungskonzeptes den Rückbau von nicht weiter für Belegungszwecke benötigten Grabfeldern betreiben. Zu diesem Zwecke kann Nutzungsberechtigten die vorzeitige Rückgabe von Grabstellen angeboten werden.

Eine Entschädigung für eine vorzeitige Rückgabe wird nicht gezahlt, es besteht jedoch die Möglichkeit einer kostenfreien Umbettung.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Im Regelfall kann den Angehörigen auch ein Schlüssel ausgehändigt werden, um einen Besuch zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Diese Entscheidung obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schlie-ßen. (4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem beson-deren Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenver-wesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. Die schriftliche Genehmigung der Ordnungs-behörde ist der Friedhofsverwaltung frühzeitig, mindestens aber zwei Tage vor der Bestattung vorzulegen. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Bei Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen muss gewährleistet sein, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder un-bestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 32 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die von der Stadt erbrachten Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs-gebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird,

e) außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

f) Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, an den Wasserstellen reinigt oder

g) Abfall unzulässig entsorgt,

h) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

i) entgegen § 19 Abs. 2 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Bäume entfernt oder zurückschneidet, bzw. dies ausführen lässt.

j) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Grab-einfassungen, Kiesabdeckungen oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

k) Grabmale oder Grabeinfassungen entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, l) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt (Ge-werbetreibende) oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt (Besucher),

m) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.

n) entgegen § 30 Abs. (2) ohne schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde den Sarg während der Trauerfeier öffnet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 6. November 2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meschede, den 12.12.2025

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Meschede?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Meschede mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Meschede anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Meschede
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 380 € (Urne) bzw. 810 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Meschede (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Meschede:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €