🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Gleißenberg folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wera) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Gebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwara) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte für 12 Jahre
| a) Urnengrabstätte | 360,00 Euro | entspricht pro Jahr | 30,00 Euro |
|---|---|---|---|
| b) Einzelgrabstätte | 360,00 Euro | entspricht pro Jahr | 30,00 Euro |
| c) Doppelgrabstätte | 720,00 Euro | entspricht pro Jahr | 60,00 Euro |
| d) Dreifachgrabstätte | 1.080,00 Euro | entspricht pro Jahr | 90,00 Euro |
| e) Vierfachgrabstätte | 1.440,00 Euro | entspricht pro Jahr | 120,00 Euro |
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung und Reinigung des Leichenhauses beträgt 250,00 Euro.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzelle beträgt je angefangenem Benutzungstag 50,00 Euro.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. April 1981, zuletzt geändert am 11. Dezember 2008, außer Kraft.
Gleißenberg, den 14. Dezember 2023
Wolfgang Daschner Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 14. Dezember 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Die Gemeinde Gleißenberg erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl S. 374), folgende
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gleißenberg (FS)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Gleißenberg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:
- den Friedhof in Gleißenberg
- das Leichenhaus in Gleißenberg
- das Friedhofspersonal
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Gemeinde Gleißenberg als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner. Etwas anderes gilt, wenn
- Verstorbene und ihre Familienangehörigen ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in einem anderen Friedhof besitzen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
- Verstorbene im Gemeindegebiet oder tot Aufgefundene, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedürfen auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde im Einzelfall.
(3) Neben einer ureigensten Bestimmung als Begräbnisstätte soll dem gemeindlichen Friedhof eine größere Erholungsfunktion zukommen. Auf die Begrünung und Auflockerung des Friedhofes ist deshalb bei der Friedhofsgestaltung besonderer Wert zu legen. Demgemäß sind auch für die Gräber bestimmte Gestaltungsvorschriften zu erlassen (siehe § 15 und § 16 dieser Satzung).
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde Gleißenberg verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde Gleißenberg so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. Die Verwaltungstätigkeiten wurden durch die Gründung der VG Weiding – Gleißenberg an die VG Weiding – Gleißenberg übertragen.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde Gleißenberg kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgehoben worden sind. Die Gemeinde Gleißenberg kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit die Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes (BestG).
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Umbettungen) vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- zu rauchen und zu lärmen,
- in den Friedhof Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- die Wege und Flächen mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
- Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und /oder zu beschädigen
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu behindern,
- die Verunreinigung der Brunnen sowie jede übermäßige oder missbräuchliche Benutzung der Wasserleitung.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Regelungen der Friedhofssatzung einzuhalten und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(3) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden, es gilt Schritttempo im gesamten Friedhofsbereich. Bei anhaltendem Regen- oder Tauwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen untersagen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Es ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung (siehe §4) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind
- Einzelgrabstätten, auch als Kindergrabstätten,
- Familiengrabstätten (Doppel- und Mehrfachgrabstätten),
- Urnenerdgrabstätten,
- Urnengrabfächer,
- Anonyme Urnenerdgrabstätten,
- Grüfte.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Gleißenberg (§4) bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Gleißenberg freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(4) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber.
Bei einem Tiefgrab (ist auf den Friedhöfen die Regel) erfolgt die Bestattung übereinander, in einem Einfachgrab nebeneinander. Bei laufender Ruhefrist kann an derselben Stelle im Grab kein weiterer Verstorbener im Sarg beigesetzt werden.
(5) Für Urnen stehen Urnengrabanlagen für Einzelurnen und mehrere Urnen zur Verfügung.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten bis maximal 4 Urnen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) In allen Erdgrabstätten konnenstatt einer Sargbestattung Urnenbestattungen, verteil auf die Länge des Grabes, erfolgen. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde Gleibenberg berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Hiervon werden die Nutzungsberechtigten rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12
Größe und Grabtiefe
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen AusmaBen ausgehoben. (2) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Einzelgrab | 1,80 x 1,00 Meter |
|---|---|
| Doppelgrab | 1,80 x 2,00 Meter |
| Dreifachgrab | 1,80 x 3,00 Meter |
| Vierfachgrab | 1,80 x 4,00 Meter |
| Urnenmehrfachgrabstätte | 1,00 x 1,00 Meter |
(3) Die Tiefe der Erdgräber beträgt mindestens:
| Bei Sargbestattungen für Kinder bis 10 Jahre | 120 cm |
|---|---|
| Bei allen anderen Sargbestattungen | 180 cm |
| Bei Urnenbestattungen | 80 cm |
(4) Tieferlegung:
Soweit es die Bodenbeschaffenheit und die notwendigen Abstände zur Nachbargrabstätte zulassen, kann die Gemeinde Gleißenberg die Bestattung einer weiteren Leiche in einer Grabstelle innerhalb der Ruhefrist zulassen. Das Grab für diese Leiche muss mindestens 180 cm tief sein.
Erforderlichenfalls ist die erste Leiche auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten vorher tiefer zu legen. Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Gemeinde Gleißenberg eine andere Grabtiefe festsetzen.
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfalls auf die Dauer der Nutzungsfrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr nach der Friedhofsgebühren-satzung (FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Als Graburkunde ist auch die Gebührenrechnung anzusehen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte die Verlängerung wünscht. Verlängerung von Nutzungsrechten sind auch für mehr oder weniger als 12 Jahre möglich. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Nutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Bereits entrichtete Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. (5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann mit schriftlichem Einverständnis des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht an eine(n) Angehörige(n) übertragen werden. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige das Grabnutzungsrecht beanspruchen, dem es vom verstorbenen Nutzungsberechtigten per letztwilliger Verfügung zugesprochen wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Wurde keine Verfügung getroffen, richtet sich die Übertragung des Nutzungsrechts grundsätzlich nach der in der BestV genannten Reihenfolge der bestattungspflichtigen Personen, wobei bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrang hat. Stimmen alle Berechtigten zu, kann das Nutzungsrecht auch an eine dem Verstorbenen auf sonstige Weise nahestehende Person übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte an eine Person überlassen werde, die zu dem Verstorbenen eine persönliche Verbindung hatte.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht oder das Betreuungsrecht übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe oder Bestattungspflichtiger nach BestV) für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens neun Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Nr. 1 nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme nach § 30).
(3) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird an der Grabstelle mittels eines Schildes darauf hingewiesen, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Meldet sich innerhalb von sechs Monaten nach Aufstellen des Schildes niemand, kann die Friedhofsverwaltung das Grab abräumen lassen und auflassen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde Gleißenberg ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde Gleißenberg zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hoch gewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Gleißenberg.
(4) Alle Bepflanzungen gehen entschädigungslos an die Gemeinde Gleibenberg über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen oder Strauchern kann angeordnet werden. Wir die erforderliche Maßnahme nach Fristsetzung nicht erledigt, kann sie auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. (5) Verwelkte und verdorrte Kränze und Gestecke sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwendet werden.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (§4). Dem Antrag sind prüfbare Darstellungen des Grabmals in zweifacher Ausfertigung beizugeben und zwar: Der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente sowie der Fundamentierung, Ausführungszeichnungen in natürlicher Höhe, soweit sie zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind, bei Grabmälern mit figürlichem Schmuck die zeichnerische Darstellung. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (3) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale konnen von der Gemeinde Gleibenberg auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden, sofern dieser sie nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht selbst entfern. Dies gilt auch, wenn Grabmale den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugen. (4) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig. Diese sind zu pflegen und dürfen nicht den Gesamteindruck des Friedhofs sowie seinen Zweck stären. (5) Auf Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit i. S. d. Art. 9a BestG wird verwiesen. (6) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
§ 18
Grabgestaltung
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck (würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen) gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht. Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind zulässig.
(2) Das Grabmal bzw. Urnengrab darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. (Nicht mit der Abdeckplatte fest verbundene Gedenkgegenstände sind bei Urnenerdgräbern nicht zulässig.)
§ 19
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(2) Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde Gleißenberg berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (5) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde Gleibenberg entfernt werden. (6) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Verzichtserklärung am Nutzungsrecht an einer Grabstände sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach einmaliger Abmahnung, die Grabstände kostenpflichtig abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. In einem Urnengrab vorhandene Urnen werden nach Ende des Nutzungsrechts auf einem von der Gemeindeverwaltung (§4) bestimmten Teil des Friedhofs beigesetzt. Ist die Abdeckplatte binnen drei Monaten nach Erlösen des Nutzungsrechts nicht entfern, so ist die Gemeinde Gleibenberg zu ihrer Beseitigung und Ersatzbeschaffung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten berechtigt. (7) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtungtrotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung (§4) auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen treffen (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht mehr feststellbar, Goesamtliches Eigentum am Grabmal, Einfriedung und sonstigem Grabschmuck in das Eigentum der Gemeinde Gleibenberg über. (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Gleibenberg. ihre Entfernung bedarf auch nach Ablauf der Nutzungsdauer der Erlaubnis der Gemeinde Gleibenberg.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 20
Leichenhäuser
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme und Aufbewährung der Leichen und Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im jeweiligen Leichenhaus aufbewahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Eine Aufbahrung im offenen Sarg erfolgt nicht. (3) Eine Aufbewährung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattung und die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
- der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung von Leichen vorhanden ist,
- die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
- die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Verbrennungsanlage geprüft werden.
§ 22
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet der Gemeinde Gleißenberg sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung muss ein geeignetes Bestattungsunternehmen übernehmen.
§ 23
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann die Leichenversorgung auf Antrag auch anderen Personen gestatten.
§ 24
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen ist von der Gemeinde Gleißenberg hoheitlich auszuführen, insbesondere
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
- die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- das Ausschmücken der Leichenhalle mit Trauerschmuck.
Die Gemeinde Gleißenberg kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde Gleißenberg von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals (nach Abs. 1 Spiegelstrich 3) und der Ausschmückung (nach Abs. 1 Spiegelstrich 5) befreien.
§ 25
Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgefuhrt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist. (2) Nach Abschluss der religiösen Handlungen wird der Trauerzug von einem Vertreter des Bestattungsinstituts zum Grabe geführt. (3) Nicht verwendet werden darf ein Sarg aus schwer verrottbarem Material, z.B. massive Eiche, Metall, Kunststoff etc.
§ 26
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungstermine sind schnellstmöglich der Gemeinde Gleibenberg anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen das Bestattungsinstitut im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung, den Hinterbliebenen und ggf. weiteren beteiligten Amtern und Personen fest.
§ 27
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 12 Jahre festgesetzt; für alle anderen Erdgräber und für Urnen beträgt die Ruhefrist ebenfalls 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 28
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Gleibenberg. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Öffnungszteiten des Friedhofes erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines schriftlichen Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. (siehe Bundesseuchengesetz und Infektionsschutzgesetz)
V. Schlussbestimmungen
§ 29
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Gleibenberg die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen, damit ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthalt des Pflichtigen nicht zu ermitteln, so ersetzt eine die öffentliche Bekanntmachung an den Pflichtigen, die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 30
Haftungsausschluss
Die Gemeinde Gleißenberg übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 31
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens 1000 Euro belegt werden, wer
- den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde Gleibenberg nicht einhalt,
- die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 32
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 10.04.1981 (FS) außer Kraft.
Gleißenberg, den 3. November 2022
Gemeinde Gleißenberg
Wolfgang Daschner Erster Bürgermeister