Friedhofsgebühren Böbingen an der Rems 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Böbingen an der Rems · Baden-Württemberg · PLZ 73560

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 31.03.2025 (in Kraft ab 01.05.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
5.300,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung nach § 29) Ziff. 2.1.2; § 11 Abs. 3 Friedhofssatzung (in jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
8.000,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung nach § 29) Ziff. 2.2.1; § 10 Abs. 2 Ziff. 3 und § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung (Wahlgräber sind ausschließlich Doppelgräber breit/tief, maximal zwei Bestattungen; kein 1-stelliges Einzelwahlgrab in der Satzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.000,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung nach § 29) Ziff. 2.1.4; § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung (in einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
4.200,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.050 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 4.200 € für 4 Urnen (= Ø 1.050 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung nach § 29) Ziff. 2.2.5; § 13 Abs. 3 i.V.m. § 13b Abs. 1 Friedhofssatzung (Gemeinschafts-Urnenwahlgrab für zwei Urnen; Urnenwahlgräber nur für 2 oder 4 Urnen, kein 1-Urnen-Wahlgrab in der Satzung)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.100,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 2.300 € + Zuschlag einmalig 800 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung nach § 29) Ziff. 2.1.7; § 13c Friedhofssatzung (anonyme Urnenreihengräber; Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde, § 13c Abs. 4)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.010,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.010 € · Urne: 470 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung nach § 29) Ziff. 1.2 und 1.6
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung nach § 29) Ziff. 1.10

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 31.03.2025 (in Kraft ab 01.05.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ Friedhofssatzung der Gemeinde Böbingen an der Rems (Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren) vom 31.03.2025, in Kraft ab 01.05.2025

BÖBINGEN an der Rems

Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren)

vom 31.03.2025

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Böbingen am 31.03.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen auszuführen.
  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  2. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.
  3. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  4. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  5. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen staat.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde

einzuholen. Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlich schwer zersetzbaren Stoffen dürfen nicht verwendet werden. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(2) Urnen bzw. Überurnen müssen bei Urnenerdgräbern aus festen, unzerbrechlichen, jedoch im Erdreich während der Ruhezeit sich völlig zersetzenden Materialien bestehen. Bei Urnenkammern/Stelen (§ 13a) müssen Urnen bzw. Überurnen hingegen aus korrosionsbeständigen Materialien bestehen, die während der Ruhezeit nicht verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Bei Aschen (Urnenbestattungen) beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die in Urnenkammern und Urnenstelen beigesetzte Asche an geeigneter Stelle auf dem Friedhof der Erde übergeben.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde Böbingen (Friedhofträger). An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:

  1. 1. Kindergräber (Einzelgräber)
  2. 2. Reihengraber (Einzelgraber)
  3. 3. Wahlgraber (Doppelgraber breit/tief)
  4. 4. Rasenreihengraber
  5. 5. Urnenreihengraber (Erdgraber/Urnenkammern/Stelen/Gemeinschaftsgraber)
  6. 6. Urnenwahlgraber (Erdgraber/Urnenkammern/Stelen/Gemeinschaftsgraber)
  7. 7. Anonyme Urnenreihengraber

(3) Mit Ausnahme der anonymen Urnengräber (vgl. § 13c) sind Gräber ungeachtet weiterer Gestaltungsvorschriften in dieser Satzung mindestens mit dem Vor- und Zunamen des Verstorbenen zu kennzeichnen. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage und Art sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber (Einzelgräber)

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber).
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
  3. 3. Rasenreihengraber für Erdbestattungen und Urnenbestattungen.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgraber sind Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer der Ruhezeit (vgl. § 8) verliehen. Sie konnen erstmalig nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen doppelbreite-einfachtiefe oder einfachbreite-doppeltiefe Gräber sein. In Wahlgräbern sind maximal zwei Bestattungen zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genommen Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Erdgrabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Höhe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Aschengrabstätte. Zulässig sind grundsätzlich zwei Urnen bei einem Urnenwahlgrab Urnenkammer und Urnenstele, zwei Urnen bei einem Urnenwahlgrab auf dem Gemeinschaftsfeld und vier Urnen bei einem Urnenwahlgrab Erdgräber. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- (§ 11) und Wahlgräber (§ 12) entsprechend auch für Urnengräber. Für besondere Formen von Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern wird auf die nachfolgenden §§ 13a bis 13c verwiesen.

§ 13a Urnenkammern / Urnenstelen

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber konnen auch in Urnenkammern / Urnenstelen eingerichtet werden. In einer Kammer/Stele als Reihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. In einer Kammer/Stele als Wahlgrab konnen zwei Urnen beigesetz werden. (2) Die Grabnischen der Urnenkammern / Urnenstelen werden durch eine von der Gemeinde gestellten Abdeckplatte/Verschlussplatte verschlossen. Die Beschriftung muss dauerhaft durch aufgesetzte oder eingefraiste Buchstaben erfolgen. Provisorische Beschriftungen durch z.B. Tafelchen sind dauerhaft nicht zulässig. (3) Der Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung der Kammern/Stelen. (4) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen, Pflanzen oder Grablichtern, sowie das Anbringen von Grabzubehör ist nicht zulässig (vgl. § 16 Abs. 1). Ausgenommen hiervon sind der Beisetzungstermin sowie ein darauffolgender Zeitraum von vier Wochen.

§ 13b Urnen in Gemeinschaftsanlagen

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber konnen als Erdgraber auch in Gemeinschaftsanlagen eingerichtet werden. In einem Gemeinschafts-Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. In einem Gemeinschafts-Urnenwahlgrab konnen zwei Urnen beigesetz werden. (2) Die Grabstellen werden durch eine von der Gemeinde in Form und Gestaltung vorgeschriebene Abdeckplatte verschlossen. Die Beschriftung muss dauerhaft durch aufgesetzte Buchstaben erfolgen. Provisorische Beschriftungen durch z.B. Tafelchen sind dauerhaft nicht zulässig. (3) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Gemeinschaftsgrabfeldes. (4) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen, Pflanzen oder Grablichtern, sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig (vgl. § 16 Abs. 2). Ausgenommen hiervon sind der Beisetzungstermin sowie ein darauffolgender Zeitraum von vier Wochen.

§ 13c Anonyme Urnenreihengräber

(1) Anonyme Urnenreihengräber sind Grabstätten, in denen Aschen von Verstorbenen anonym für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Auf der für die anonymen Bestattungen bereitgestelltten Rasenfläche erfolgen keine Kennzeichnungen der jeweiligen Grabstellen. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle staat. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Urnenausgrabungen sind grundsatzlich nicht zulässig. (4) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Abstellen von Gegenständen, Pflanzen oder Grablichtern ist nicht zulässig (vgl. § 16 Abs. 3).

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (vgl. § 15) und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (vgl. § 16) eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von

dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) An Urnenkammern / Urnenstelen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Å. und andere Gegenstände des Zeichens des Erinnerns nicht angebracht werden. (2) An Urnengemeinschaftsgrabfeldern und Rasenreihengrabern dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Å. und andere Gegenstände des Zeichens des Erinnerns nicht angebracht werden. (3) An anonymen Gräbern ist das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten nicht zulässig. (4) Die Gemeinde ist berechtigt, Grabschmuck etc., welcher entgegen der Abs. 1 bis 3 abgelegt oder angebracht wurde, zu entfernen und zu entsorgen. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 einfach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Anbringung von Verschlussplatten an Urnenkammern / Urnenstelen bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Der Antrag muss genaue Angaben über die Art und Bearbeitung des Materials und über die Beschaffenheit, Inhalt, Form und Farbe der Schrift und Ornamente enthalten. Eine Zeichnung im Maßstab 1:2 in Ansicht und Schnitt ist in einfacher Fertigung beizufügen. (7) Die Gestaltung der Abdeckplatten in Urnengemeinschaftsgrabgeldern bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Der Antrag muss genaue Angaben über die Gestaltung der Schrift und Ornamente enthalten. Eine Zeichnung im Maßstab 1:2 in Ansicht ist in einfacher Fertigung beizufügen. (8) Auf den Rasenreihengrabern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, welche von der Gemeinde unterhalten wird. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig. Die Namenskennzeichnung ist nur in Form von ebenerdigen Platten erlaubt. Die Grabstellen werden durch eine von der Gemeinde in Form und Gestaltung vorgeschriebene Abdeckplatte verschlossen. Die Beschriftung muss

dauerhaft durch aufgesetzte Buchstaben erfolgen. Provisorische Beschriftungen durch z.B. Täfelchen sind dauerhaft nicht zulässig. Die Platten werden von der Gemeinde verlegt.

(9) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt sind.

§ 18 Standsicherheit, Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

(2) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen)dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiben. (3) Zur Sicherstellung der Verwesung)dürfen Grabstätten für Erdbestattungen (ausgenommen Aschen) nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Die Mindestruhezeiten nach § 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz von 15 Jahren, bzw. für Verstorbene unter 10 Jahren von 10 Jahren, sind jedoch zwingend einzuhalten. Für vorzeitig abgeräumte Grabstände wird eine Pflegegebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührenordnung erhoben. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach

dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 23 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden sowie auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung ermittel (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfern (§ 20 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 30 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zu ihrem Ablauf bestehen.

§ 32 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren) vom 18.11.2013, gültig ab 01.01.2014, außer Kraft.

Böbingen, 31.03.2025 Stempfle Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Böbingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  • ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.

Anlage zur Friedhofsatzung vom 31.03.2025 nach § 29 Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren)

Gebührenverzeichnis

1. Bestattungsgebühren:

Für das Ausheben und Schließen der Grabstätte

(ohne Begleitung oder sonstige Leistungen bei der Bestattung/Beisetzung)

1.1. Kindergrab (Einzelgrab, Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr)670 €
1.2. Reihengrab (Einzelgrab)1.010 €
1.3. Wahlgrab doppeltief, einfachbreit1.480 €
1.4. Wahlgrab einfachfief, doppelbreit1.010 €
1.5. Rasenreihengrab (Einzelgrab)1.010 €
1.6. Urnen-Erdgrab (Reihen-/Wahlgrab)470 €
1.7. Urnen-Stelen (Reihen-/Wahlgrab)380 €
1.8. Urnen-Gemeinschaftsgrab (Reihen-/Wahlgrab)470 €
1.9. Anonymes Urnenreihengrab470 €

Für die Benutzung der Aussegnungshalle mit Zubehör (inkl. Reinigung)

1.10 Benutzung Aussegnungshalle (einmalig, Pauschale)300 €
1.11 Benutzung des Außenbereichs vor der Aussegnungshalle (Pauschale)0 €

2. Grabgebühren:

  1. 2.1. Für die Überlassung eines Reihengrab
2.1.1 Kindergrab (Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr)2.700 €
2.1.2 Reihengrab (Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr)5.300 €
2.1.3 Rasenreihengrab (Einzelgrab)5.300 €
2.1.4 Urnenreihengrab (Erdgrab)3.000 €
2.1.5 Urnenreihengrab (Kammer und Stele)2.900 €
2.1.6 Urnenreihengrab (Gemeinschaftsgrabfeld)2.300 €
2.1.7 Urnenreihengrab (anonymes Grabfeld)2.300 €
  1. 2.2. Für die erstmalige Verleihung
2.2.1 Wahlgrab doppeltief, einfachbreit8.000 €
2.2.2 Wahlgrab einfachfief, doppelbreit10.900 €
2.2.3 Urnenwahlgrab (Erdgrab)6.100 €
2.2.4 Urnenwahlgrab (Kammer und Stele)3.900 €
2.2.5 Urnenwahlgrab (Gemeinschaftsgrabfeld)3.400 €
  1. 2.3. Für die erneute Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechts (Wahlgrab) werden die Gebühren gemäß den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.5 nach Bruchteilen der Benutzungsdauer erhoben (auf volle Monate abgerundet)
  1. 2.3.1. Wahlgrab doppeltief, einfachbreit 27 €
  2. 2.3.2. Wahlgrab einfachfief, doppelbreit 36 €
  3. 2.3.3. Urnenwahlgrab (Erdgrab) 34 €
  4. 2.3.4. Urnenwahlgrab (Kammer und Stele) 22 €
  5. 2.3.5. Urnenwahlgrab (Gemeinschaftsgrabfeld) 19 €

3. Pflegegebühr

Für die Pflege einer Grabstätte durch die Gemeinde wird bei bestimmten Grabarten mit Beginn der Grabnutzung für den gesamten Nutzungszeitraum eine Ablöse fällig

3.1Rasenreihengrab 800€

  1. 3.2. Urnenreihengrab (Gemeinschaftsfeld) 800 €
  2. 3.3. Urnenreihengrab (anonymes Grabfeld) 800 €
  3. 3.4. Urnenwahlgrab (Gemeinschaftsgrabfeld) 800 €

Für die Pflege der Grabstätte durch die Gemeinde bei erneuter Verleihung eines besonderen Grabnutzungsrechts nach 2.3.5

  1. 3.5. Urnenwahlgrab (Gemeinschaftsfeld), je Monat (auf volle Monate abgerundet) 4,40 €

4. Gebühr für vorzeitige Abräumung

Für die Pflege der Grabstätte durch die Gemeinde nach vorzeitiger Abräumung der Grabstätte je verbleibendem Nutzungsjahr (aufgerundet)

  1. 4.1. Urnenerdgrab (2.1.4, 2.2.3) 20 €
  2. 4.2. Kindererdgrab (2.1.1) 35 €
  3. 4.3. Erdgrab einfachbreit (2.1.2, 2.2.1) 35 €
  4. 4.4. Erdgrab doppelbreit (2.2.2) 70 €

5. Sonstige Leistungen

  1. 5.1. fur das Ausgraben von Leichen und Gebeinen Nach tatsächlichem Aufwand
  2. 5.2. fur das Ausgraben von Aschen Nach tatsächlichem Aufwand

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Böbingen an der Rems?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Böbingen an der Rems mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 73xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Böbingen an der Rems anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Böbingen an der Rems
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 470 € (Urne) bzw. 1.010 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Böbingen an der Rems (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 73xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Böbingen an der Rems:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €