weight: 1 (1) Bei Ihrer Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine lebenslange Todesfallversicherung. Wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) innerhalb der ersten zwei Jahre seit Beginn des Versicherungsschutzes (vgl. § 3) stirbt, erstatten wir die für diese Versicherung eingezahlten Beiträge unverzinst (Aufbauzeit). Stirbt die versicherte Person durch Unfall zahlen wir die volle Versicherungssumme. Stirbt die versicherte Person nach Ablauf von zwei Jahren seit Beginn des Versicherungsschutzes, zahlen wir die volle Versicherungssumme.
(2) Ein Tod durch Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet und innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt. Das Unfallereignis muss nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein.
(3) Auch bei einem Tod durch Unfall innerhalb der ersten zwei Jahre seit Beginn des Versicherungsschutzes erstatten wir nur die eingezahlten Beiträge:
a) bei Unfällen infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen;
b) bei Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person;
c) bei Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die versicherte Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat;
d) bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht;
e) wenn der Unfall unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht ist.
Wir zahlen jedoch in den Fällen a) bis c) die Versicherungssumme, wenn uns nachgewiesen wird, dass sie sich als Folge eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses darstellen.
(4) Haben zur Herbeiführung des Todes innerhalb der ersten zwei Jahre seit Beginn des Versicherungsschutzes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 % mitgewirkt, so vermindert sich der Anspruch auf die Versicherungssumme entsprechend dem Anteil der Mitwirkung.
(5) Bei Tod des Versicherungsnehmers wird keine Leistung fällig, wenn dieser nicht auch versicherte Person ist. In diesem Fall geht, sofern Sie uns gegenüber nichts anderes bestimmt haben, der Versicherungsvertrag auf die versicherte Person über. Diese kann den Vertrag mit eigenen Beiträgen weiterführen, den Vertrag kündigen oder ggf. beitragsfrei stellen lassen.
(6) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung und den Bewertungsreserven ergeben (siehe § 2).