§ 3

weight: 3 (1) Wir errechnen die Erhöhung der Leistungen nach

  • dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person,
  • der restlichen Beitragszahlungsdauer sowie
  • den ursprünglichen Annahmebedingungen. Die Leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. (2) Für zukünftige Erhöhungen können eine höhere Sterblichkeit und ein geringerer Rechnungszins, als bis zu diesem Zeitpunkt verwendet, zugrunde gelegt werden, falls dies für die Berechnung der Deckungsrückstellung (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 VAG und § 341e und § 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) wegen gesetzlicher oder aufsichtsbehördlicher Bestimmungen notwendig ist. Das bedeutet von

diesem Zeitpunkt an geringere Erhöhungen der Leistungen. Wir informieren Sie in diesem Fall zeitnah über die Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Rechnungsgrundlagen verwendet werden.