§ 1

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Unsere Leistung bei Tod der versicherten Person

(1) Wenn die versicherte Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist – stirbt, zahlen wir die garantierte Todesfallsumme. In den ersten drei Versicherungsjahren ist die Leistung bei Tod auf die Rückzahlung der Beiträge beschränkt.

Tritt der Tod als Folge eines Unfallereignisses in den ersten drei Versicherungsjahren ein, zahlen wir die garantierte Todesfallsumme.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.

Nicht als Unfallereignis gelten

(a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.

(b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

(c) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

(d) Unfälle der versicherten Person

  • als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;
  • bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
  • bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.

(e) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

(f) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

(g) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt.

(h) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.

(i) Infektionen.

Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind, verursacht wurden, und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt Absatz 2 (h) Satz 2 entsprechend.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind sowie für Tollwut und Wundstarrkampf.

(j) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt.

(k) Unfälle infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.

(l) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die versicherte Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn jener Zustand durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurde.

(m) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht sind, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.

Unsere Kapitalleistung bei einer schweren Krankheit (Dread-Disease-Option) – gilt nicht für die betriebliche Altersversorgung

(2) Bei Eintritt einer schweren Krankheit der versicherten Person während der Dauer des Vertrags können Sie zum Schluss einer Versicherungsperiode eine Kapitalleistung in Höhe des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Deckungskapitals verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie den Vertrag im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen haben.

Der Antrag auf die Leistung muss uns zusammen mit dem Nachweis der schweren Krankheit spätestens am Tag vor dem gewünschten Auszahlungstermin vorliegen. Der Auszahlungstermin darf nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der schweren Krankheit liegen.

Mit Zahlung der Kapitalleistung endet der Vertrag.

Schwere Erkrankungen im Sinne dieser Bedingungen, die auf Ihre Kosten fachärztlich nachgewiesen werden müssen, sind:

• Herzinfarkt

Irreversibler Untergang eines Teils des Herzmuskels durch akuten Verschluss eines Herzkranzgefäßes. Die Diagnose muss gesichert sein durch typische Brustschmerzen, Erhöhung der herzmuskelspezifischen Laborwerte (Enzyme) und durch frische, für einen Herzinfarkt typische EKG-Veränderungen. Ausgeschlossen sind so genannte stumme Herzinfarkte.

• Multiple Sklerose

Entmarkungskrankheit des Zentralnervensystems mit irreversiblen typischen neurologischen Ausfällen und typischen Krankheitsherden, nachgewiesen durch entsprechende Bild gebende Untersuchungstechniken.

• Schlaganfall

Schlaganfallereignis durch eine Hirnblutung oder einen Hirnfarkt infolge Verschlusses oder Ruptur eines Hirngefäßes oder infolge einer Embolie aus anderen Körperorganen. Der Schlaganfall muss zum plötzlichen Auftreten bleibender neurologischer Ausfallerscheinungen geführt haben. Die neurologische Schädigung muss nachweislich während mindestens sechs Wochen nach dem Schlaganfall angedauert haben und ihre Dauerhaftigkeit prognostiziert werden.

• Nierenversagen

Dauerhaftes Versagen der Funktion beider Nieren (terminale Niereninsuffizienz), das eine Dauerdialyse oder eine Nierentransplantation erfordert.

• Blindheit

Vollständiges und nicht korrigierbares Fehlen des Augenlichts beidseitig. Als Blindheit gilt auch, wenn die Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt.

• Gehörverlust

Vollständiger und nicht korrigierbarer Verlust des Gehörs beidseitig. Einem Gehörverlust gleichgesetzt wird eine Hörminderung um mindestens 90 Prozent ohne Korrekturmöglichkeit mit einem Hörgerät.

Allgemeine Bedingungen - Bedingungsnummer 10 002 103

• Querschnittlähmung

Schädigung des Rückenmarks mit vollständiger und dauerhafter Lähmung beider Beine.

• Krebs

Es muss eine der folgenden Diagnosen erstmals nachgewiesen werden:

  • ein solider bösartiger (nicht benigner, semi-maligner oder borderline) Tumor ab einer Tumorgröße T2,
  • ausgenommen papilläre und follikuläre Schilddrüsenkarzinome T2 oder kleiner,
  • ausgenommen Prostatakarzinome unterhalb der Stadien T2b mit einem Gleason Score unter 7,
  • ausgenommen alle Formen von Hautkrebs – außer dem schwarzen Hautkrebs (malignes Melanom) ab mindestens der TNM Klassifikation T2bN0M0,
  • ein Tumor mit Lymphknoten- oder Fermentastasen,
  • ein Gehirntumor ab WHO II oder
  • eine Leukämie oder ein bösartiges Lymphom.

Die Diagnose muss anhand eines feingeweblichen Nachweises durch einen qualifizierten Onkologen oder Pathologen erfolgen. Nicht als Nachweis im Sinne dieser Bedingungen gelten Testverfahren, die auf dem Nachweis von zirkulierenden Tumorzellen oder tumor-assoziierten Molekülen in Körperflüssigkeiten wie Blut, Speichel, Urin oder Stuhl (liquid biopsy) ohne histopathologischem Befund beruhen.

Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung

(3) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (siehe § 2).

Rechnungsgrundlagen

(4) Die tariflichen Rechnungsgrundlagen sind insbesondere der Rechnungszins in Höhe von 1,0 Prozent jährlich und eine aus der Sterbetafel DAV 1994 T, erweitert durch DAV 2008 T abgeleitete unternehmenseigene Mischtafel, die der Aufsichtsbehörde angezeigt wurde.

Art unserer Leistung

(5) Die Leistung erbringen wir ausschließlich in Euro.