§ 9

weight: 9

  1. Sie sind an den Überschüssen beteiligt, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden. Diese können auch Null sein.

Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit

  1. Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen der Kapitalanlagen, die für künftige Leistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung), erhalten alle Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Leistungen benötigt werden. Den Rest verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit. Weitere Überschüsse entstehen beispielsweise dann, wenn der Leistungsverlauf günstiger und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit nach der genannten Verordnung angemessen beteiligt.

  2. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen in einer Bestandsgruppe und innerhalb einer Bestandsgruppe in Überschussverbänden zusammengefasst. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestandsgruppen und Überschussverbände orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben.

  3. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die für die Verträge zur Verfügung stehenden Bewertungsreserven werden nach § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), insbesondere § 139 Absatz 3 und 4 VAG, ermittelt und nach einem verursachungsorientierten Verfahren den Verträgen rechnerisch zugeordnet.

  4. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich aus den dargestellten Grundsätzen und Maßstäben nicht.

Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags

  1. Die Angabe, zu welchem Überschussverband Ihre Versicherung gehört, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Abhängig von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile, die vom Vorstand festgelegt und im Geschäftsbericht und auf unserer Internetseite unter dem Stichwort „Überschussbeteiligung“ veröffentlicht werden. Die Überschussanteile können auch Null sein. Dies gilt auch für die Festlegungen zu einer Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und zu einer Schlussüberschussbeteiligung.

  2. Ihre Versicherung erhält jährliche Überschussanteile auf das überschussberechtigte Deckungskapital (Zusatzüberschussanteile). Dies ist das Deckungskapital zum letzten Versicherungsjahrestag vor der Zuteilung der Überschussanteile, das auf Basis des aktuellen Vertragszustands nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik vor Fälligkeit eines Beitrags bei laufender Beitragszahlung berechnet ist. Die Zusatzüberschussanteile werden zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres und nur dann, wenn das überschussberechtigte Deckungskapital positiv ist.

  3. Ihre Versicherung erhält jährliche Grundüberschussanteile auf den überschussberechtigten Risikobeitrag. Der überschussberechtigte Risikobeitrag ist der um ein Jahr abgezinste Betrag, der zur Deckung des Todesfallschutzes vom Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahres bis zur Zuteilung der Überschussanteile erforderlich war. Der überschussberechtigte Risikobeitrag wird auf Basis des aktuellen Vertragszustands nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Die Grundüberschussanteile werden zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres und nur dann, wenn der überschussberechtigte Risikobeitrag positiv ist. Nach Beitragsfreistellung entfallen die künftigen Grundüberschussanteile.

  4. Bei Beendigung werden die dem Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven zur Hälfte zugeteilt und zur Erhöhung der Leistung verwendet. Die Bewertungsreserven werden auf Basis der Zeitwerte zum ersten am Sitz unseres Unternehmens geltenden Arbeitstag des Monats ermittelt, der vor dem Kündigungszeitpunkt oder im Todesfall vor Eingang der Sterbeurkunde liegt. Dabei werden die Bewertungsreserven für Immobilien, Beteiligungen und vergleichbare Kapitalanlagen auf Basis der uns aktuell vorliegenden Zeitwerte berücksichtigt. Abweichend werden die Bewertungsreserven bei massiven Wertschwankungen auf den Tag des Auftretens der Wertschwankungen neu ermittelt. Der neu ermittelte Wert wird ab dem fünften Börsentag nach Auftreten der Wertschwankung verwendet. Massive Wertschwankungen liegen bei Wertschwankungen seit der letzten Bewertung vor, die

  • für den Aktienmarkt mehr als 20 % betragen. Maßstab ist der Kursindex Euro Stoxx 50 mit dem Bloomberg-Kürzel SX5E:IND (last Price), oder
  • am Rentenmarkt mehr als 50 Basispunkte betragen. Maßstab ist der Euro-Swapzinssatz für 10-jährige Laufzeiten mit dem Bloomberg-Kürzel EUSA10 (mid Rate).

Sollten diese Maßstäbe nicht mehr zur Verfügung stehen, werden wir sie durch Maßstäbe ersetzen, die weitestgehend die gleichen Merkmale aufweisen.

Positive und negative Bewertungsreserven werden miteinander verrechnet. Dabei wird nach Bewertungsreserven aus

  • festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften nach § 6 Mindestzuführungsverordnung und
  • anderen Anlagen

getrennt.

Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie nach VAG überschreiten.

Die Bewertungsreserven können zum maßgeblichen Zeitpunkt auch Null sein.

Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen nach VAG bleiben unberührt.

  1. Eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und eine Schlussüberschussbeteiligung werden vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt. Ist die zugeteilte Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Ziffer 9 geringer als die Mindestbeteiligung, wird die Differenz zusätzlich berücksichtigt. Bei Beendigung werden diese Differenz und die Schlussüberschussbeteiligung zur Erhöhung der Leistung verwendet.

  2. Die Überschussanteile werden zur Bildung einer beitragsfreien Versicherung für den Todesfall verwendet (Bonus). Die jährlichen Überschussanteile erhöhen diese Leistung. Dabei wird ein separater jährlicher Kostensatz von 0,125 % der erreichten Leistung der Boni berücksichtigt. Der Bonus erhält ebenfalls jährliche Überschussanteile auf das überschussberechtigte Deckungskapital und auf die überschussberechtigten Risikobeiträge. Bei Tod der versicherten Person zahlen wir die beitragsfreie Todesfall-Leistung aus der Überschussbeteiligung aus.

  3. Eine Auszahlung nur von Leistungen aus der Überschussbeteiligung ist nicht möglich.