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Fristen
- Sie können
- jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode oder
- mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten
Ihre Versicherung in Textform (z. B. Brief, E-Mail) kündigen, in Textform verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden, oder in Textform eine Kapitalentnahme verlangen.
Kündigung
- Nach Kündigung haben Sie einen Anspruch auf den Rückkaufswert nach § 169 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ob und in welcher Höhe von dem Rückkaufswert ein Abzug einbehalten wird, ist in den Verbraucherinformationen dargestellt. Dort ist der Abzug in EUR angegeben. Der Wert, der sich nach Einbehalt des Abzugs von dem Rückkaufswert nach § 169 Absatz 3 VVG ergibt, ist der vertraglich vereinbarte Rückkaufswert. Auch dieser ist in den Verbraucherinformationen dargestellt.
- Zusätzlich erhalten Sie den Betrag aus der Überschussbeteiligung zum Kündigungszeitpunkt nach § 169 Absatz 7 VVG.
Herabsetzung des Rückkaufswerts
- Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Kapitalentnahme
- Sie können Ihrer Versicherung ab dem sechsten Versicherungsjahr unter Einhaltung der Fristen nach Ziffer 1 auch Kapital entnehmen.
- Den Auszahlungsbetrag entnehmen wir dem Deckungskapital Ihres Vertrags. Bei einer Kapitalentnahme wird ein Abzug in der gleichen Höhe wie bei einer Kündigung berücksichtigt.
- Voraussetzungen für die Kapitalentnahme sind:
- Die verbleibende Versicherungssumme beträgt mindestens 1.000 EUR.
- Der Auszahlungsbetrag beträgt mindestens 1.000 EUR.
- Die verbleibenden Leistungen nach einer Kapitalentnahme werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Beitragsrückstände ziehen wir vom Auszahlungsbetrag ab.
Beitragsfreistellung
- Die beitragsfreien Leistungen werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts nach Ziffer 2 berechnet. Beitragsrückstände werden ebenfalls berücksichtigt.
- Eine Fortführung der Versicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Versicherungssumme einen Mindestbetrag von 1.000 EUR erreicht, anderenfalls wird der vertraglich vereinbarte Rückkaufswert gezahlt.
Auswirkung von Kündigung und Beitragsfreistellung auf die Versichertengemeinschaft
- Durch Kündigung oder Beitragsfreistellung eines Vertrags entstehen der Versichertengemeinschaft zu berücksichtigende Nachteile, da
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sich die Risiko- und Ertragslage verändert: Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Versichertengemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Versichertengemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines Ausgleichs sichergestellt, dass der Versichertengemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Schaden entsteht.
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kollektiv gestelltes Risikokapital ausgeglichen werden muss: Wir bieten Ihnen neben dem vereinbarten Versicherungsschutz garantierte Leistungen und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.
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sich die Kapitalerträge vermindern: Eine Kündigung Ihres Vertrags ist mit der vorzeitigen Auflösung von Kapitalanlagen oder mit dem Vorhalten von liquidem Kapital verbunden. Unabhängig von Wertschwankungen verursacht dies Aufwände und reduziert die Kapitalerträge.
Abzug
- Diese der Versichertengemeinschaft entstehenden Nachteile werden durch den vereinbarten Abzug ausgeglichen. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Für die generelle Angemessenheit des Abzugs dem Grunde und der Höhe nach tragen wir die Darlegungs- und Beweislast. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall entweder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind oder dem Grunde nach nicht zutreffen, werden wir den Abzug entsprechend vermindern, oder er entfällt.
Beitragsrückzahlung
- Beiträge werden nicht zurückgezahlt.