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Kündigung
- Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der laufenden → Versicherungsperiode (vergleiche § 6 Absatz 1) in → Textform kündigen. Die Kündigung wird zum Schluss der → Versicherungsperiode wirksam, in der wir Ihre Kündigung erhalten haben. Maßgebend ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei uns.
- Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen. Die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme muss mindestens 1.500 Euro betragen. Wird die Mindestsumme oder der Mindestbeitrag nicht erreicht, müssen Sie ganz kündigen. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
→ Rückkaufswert
- Der → Rückkaufswert ist nach § 169 VVG das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden → Versicherungsperiode berechnete → Deckungskapital Ihrer Versicherung. Der → Rückkaufswert ist jedoch mindestens der Betrag des → Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte → Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die → Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 11 Absatz 2 Satz 6).
→ Abzug
- Von dem nach Absatz 3 berechneten Betrag nehmen wir einen → Abzug gemäß § 10 vor.
Herabsetzung des → Rückkaufswertes im Ausnahmefall
- Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der → Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Überschussbeteiligung
- Die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile wurden
- mit den Beiträgen verrechnet (Beitragsverrechnung, vergleiche § 4 Absatz 4 b)) oder
- sind in dem nach Absatz 3 berechneten → Rückkaufswert enthalten (Bonussystem, vergleiche § 4 Absatz 4 b)).
Der Auszahlungsbetrag erhöht sich um die Ihrer Versicherung gemäß § 4 Absatz 3 b) gegebenenfalls zugeteilten Anteile an Bewertungsreserven.
- Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vergleiche § 11) nur der Mindestwert gemäß Absatz 3 Satz 2 als → Rückkaufswert vorhanden. Der → Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum → Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem → Versicherungsschein entnehmen.
Ausstehende Forderungen (zum Beispiel rückständige Beiträge, Darlehen, Kosten) ziehen wir von dem auszuzahlenden Betrag ab.
Beitragsrückzahlung
- Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Darlehen
- Wir können Ihnen bis zur Höhe des nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrags ein zu verzinsendes Darlehen auf die
Versicherungsleistung geben. Einen Rechtsanspruch hierauf haben Sie jedoch nicht. Ein Darlehen werden wir mit einer fälligen Versicherungsleistung beziehungsweise dem → Rückkaufswert verrechnen. Wir werden es vorher nicht zurückfordern. Sie hingegen können den Darlehensbetrag jederzeit zurückzahlen. Im Falle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung verrechnen wir das Darlehen nur dann, wenn Sie es wünschen.