weight: 3 Wenn Sie den Tarif Bestattungsvorsorge Premium vereinbart haben, umfasst Ihr Versicherungsschutz neben den Leistungen des Tarifs Comfort Plus zusätzlich die nachfolgend genannten Leistungen.
Ob Sie den Tarif Bestattungsvorsorge Premium abgeschlossen haben, können Sie Ihrem → Versicherungsschein entnehmen.
1. Kinder- und Enkelmitversicherung (Leistung bei Tod eines Kindes/Enkel- und/oder Urenkelkindes)
Wenn eines der Kinder, Enkel- oder Urenkelkinder der → versicherten Person während der Versicherungsdauer stirbt, gilt Folgendes:
- Sie erhalten eine Kapitalleistung in Höhe von 5.000 Euro.
- Ist die garantierte Versicherungssumme niedriger als 5.000 Euro, ist unsere Leistung auf die garantierte Versicherungssumme begrenzt.
Die Leistung erbringen wir für jedes der Kinder, Enkel- und Urenkelkinder der → versicherten Person. Die Leistung erhöht sich nicht, wenn das Kind, Enkel- oder Urenkelkind in Folge eines Unfalls stirbt.
Bestehen für die → versicherte Person mehrere Bestattungsvorsorgeversicherungen Premium gilt Folgendes:
- Wir erbringen die Kapitalleistung in Höhe von 5.000 Euro nur einmal.
- Ist die Summe der garantierten Versicherungssummen aller Bestattungsvorsorgeversicherungen Premium niedriger als 5.000 Euro, ist unsere Leistung auf die Summe der garantierten Versicherungssummen begrenzt.
Insgesamt leisten wir für alle Kinder, Enkel- und Urenkelkinder zusammen maximal das Zehnfache der Summe der garantierten Versicherungssummen aller Bestattungsvorsorgeversicherungen Premium, höchstens jedoch 50.000 Euro.
Als Kinder im Sinne dieser Bedingungen gelten alle Kinder, Enkel- und Urenkelkinder der → versicherten Person, für die Kindergeld gezahlt wird und die zum Zeitpunkt des Todesfalls mindestens ein Jahr alt sind. Dazu zählen sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder, Enkel- und Urenkelkinder. Als kindergeldberechtigte Kinder gelten alle Kinder im Sinne des § 32 Einkommensteuergesetzes.
Wartezeit
Für die Kinder- und Enkelmitversicherung gilt eine Wartezeit von sechs Monaten ab Versicherungsbeginn. Stirbt das Kind der → versicherten Person vor Ablauf dieser Wartezeit, erbringen wir keine Leistung aus der Kinder- und Enkelmitversicherung.
2. Kostenübernahme für die Überführung nach Deutschland bei Tod im Ausland
Stirbt die → versicherte Person während eines Auslandsaufenthalts, übernehmen wir die Kosten für die Überführung des Leichnams aus dem Ausland nach Deutschland.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kostenübernahme
- Die → versicherte Person hat ihren Erstwohnsitz in Deutschland.
- Die → versicherte Person hat in dem Land, in dem sie stirbt, keinen Zweitwohnsitz.
- Zum Zeitpunkt ihres Todes hat sich die → versicherte Person nicht länger als 56 Tage durchgehend im Ausland aufgehalten. Werden während des Aufenthalts im Ausland verschiedene Länder und Orte aufgesucht, gilt dies als ein Auslandsaufenthalt.
- Die Überführung erfolgt zum Wohnsitz der → versicherten Person in Deutschland beziehungsweise zum Bestattungsort in Deutschland.
- Die Versicherung ist nicht beitragsfrei aufgrund vorzeitiger Beitragsfreistellung (vergleiche § 9).
- Die Kosten für die Überführung werden nicht durch eine andere Versicherung, wie beispielsweise eine Auslandsreisekrankenversicherung, gedeckt oder von einer anderen Stelle, wie beispielsweise seitens des Arbeitgebers, übernommen.
Höhe der Kosten
Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten der Überführung des Leichnams, maximal
- 6.000 Euro für die Überführung aus dem europäischen Ausland.
- 12.000 Euro für die Überführung aus dem außereuropäischen Ausland.