§ 10

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  1. Bei teilweiser oder vollständiger Kündigung beziehungsweise Beitragsfreistellung Ihres Vertrags nehmen wir von dem nach § 8 Absatz 3 ermittelten Wert einen → Abzug vor.
  2. Abzug bei vollständiger Kündigung oder Beitragsfreistellung a) Die Höhe des → Abzugs ergibt sich als prozentualer Satz auf den → Rückkaufswert nach § 8.

Sie ist abhängig von der vereinbarten Überschussverwendung, vom Alter, von der Vertragslaufzeit, von der → Beitragszahlungsdauer und vom Zeitpunkt der Kündigung beziehungsweise der Beitragsfreistellung.

b) Verträge mit laufender Beitragszahlung

Überschussverwendung Bonussystem

Der Prozentsatz beträgt bei Versicherungsbeginn 15 Prozent. Er reduziert sich jährlich gleichmäßig bis fünf Jahre nach Ende der → Beitragszahlungsdauer, längstens jedoch bis zum erreichten Alter der → versicherten Person von 105 Jahren, auf ein Prozent. Nach diesem Zeitraum beträgt der → Abzug ein Prozent.

Überschussverwendung Beitragsverrechnung

Der Prozentsatz beträgt bei Versicherungsbeginn 35 Prozent. Er reduziert sich jährlich gleichmäßig bis fünf Jahre nach Ende der → Beitragszahlungsdauer, längstens jedoch bis zum erreichten Alter der → versicherten Person von 105 Jahren, auf ein Prozent. Nach diesem Zeitraum beträgt der → Abzug ein Prozent.

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c) Verträge gegen Einmalbeitrag

Der → Abzug beträgt während der ersten drei Viertel der Laufzeit ab Versicherungsbeginn bis zum erreichten Alter der → versicherten Person von 105 Jahren zwei Prozent. Im letzten Viertel der Laufzeit bis zum erreichten Alter der → versicherten Person von 105 Jahren reduziert sich der → Abzug jährlich gleichmäßig bis zum Alter 105 auf ein Prozent. Nach diesem Zeitraum beträgt der → Abzug ein Prozent

d) Kündigen Sie Ihren Vertrag nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, erheben wir einen → Abzug gemäß Absatz 2 a).

e) Haben Sie Ihren Vertrag beitragsfrei gestellt und kündigen Sie diesen zu einem späteren Zeitpunkt, nehmen wir bei Kündigung keinen erneuten → Abzug vor.

f) Den Eurobetrag des → Abzugs können Sie Ihrem → Versicherungsschein entnehmen.

  1. Abzug bei teilweiser Kündigung oder Beitragsfreistellung

Bei teilweiser Kündigung oder Beitragsfreistellung fällt der → Abzug gemäß Absatz 2 anteilig für den gekündigten beziehungsweise beitragsfrei gestellten Teil entsprechend an.

  1. Der → Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den → Abzug aus den folgenden Gründen für angemessen:

Mit dem → Abzug wird eine negative Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen:

  • Veränderung der Risikolage

Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus → Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, schaffen wir mithilfe des → Abzugs einen Ausgleich. Damit entsteht der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Einstellung der Beitragszahlung kein Nachteil.

  • Veränderung der Ertragslage

Durch die Verrechnung eines Teils der Überschüsse mit den Beiträgen ergibt sich eine Vorleistung auf zukünftige Überschüsse. Diese wird durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt. Mithilfe des → Abzugs stellen wir bei Beitragsfreistellung hierfür einen Ausgleich her.

  • Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital

Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Das ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des → Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle → Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien. Eine Finanzierung über externes Kapital wäre wesentlich teurer.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Bemessungsgrundlage und die Angemessenheit des → Abzugs liegt bei uns. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene → Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der → Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

Kosten für den Versicherungsschutz