§ 2

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  • (1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven. Dies nennen wir Überschussbeteiligung. Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. Nachfolgend beantworten wir Ihnen diese Fragen:
    • • Wie ermitteln wir den Überschuss des Geschäftsjahres und wie verwenden wir diesen? Lesen Sie dazu Absatz 2.
    • • Wie beteiligen wir Ihren Vertrag am Überschuss? Lesen Sie dazu die Absätze 3 bis 5.
    • • Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu? Lesen Sie dazu Absatz 6.
    • • Wie führen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags konkret durch? Lesen Sie dazu die Absätze 7 und 8.
    • • Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrags nicht garantieren? Lesen Sie dazu Absatz 9.
    • • Wie informieren wir Sie über die Überschussbeteiligung? Lesen Sie dazu Absatz 10.

Wie ermitteln wir den Überschuss des Geschäftsjahres und wie verwenden wir diesen?

(2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften.

Den für die Überschussbeteiligung festgelegten Teil des Rohüberschusses

  • schreiben wir unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder
  • führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu (Mindestzuführung).

Dabei beachten wir insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung). Nach der aktuell geltenden Fassung kann diese Mindestzuführung zur RfB mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde BaFin in Ausnahmefällen reduziert werden.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)

Die RfB dient vorrangig dazu, Schwankungen der Ertragslage über mehrere Jahre auszugleichen.

Die RfB dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.

Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrags ergeben sich weder aus der Zuführung noch aus der Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.

Wie beteiligen wir Ihren Vertrag am Überschuss?

(3) Gleichartige Versicherungen fassen wir zu einzelnen Bestandsgruppen zusammen. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.

Innerhalb einer Bestandsgruppe unterscheiden wir die Überschussbeteiligung je nach Tarif und nach einer gegebenenfalls angewendeten Sonderkondition.

(4) Den Überschuss verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Dies bedeutet, dass jede Bestandsgruppe Überschüsse derart erhält, wie sie zur Entstehung von Überschüssen beigetragen hat.

Ihre Versicherung ordnen wir der Bestandsgruppe der kapitalbildenden Lebensversicherungen zu. Den Tarif und eine gegebenenfalls angewendete Sonderkondition finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.

Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen sie in unserem Geschäftsbericht. Den zu Ihrer Versicherung gehörenden Überschussanteilsatz finden Sie dort unter Ihrem Tarif und Ihrer gegebenenfalls angewendeten Sonderkondition. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns anfordern und finden Sie auf unserer Website.

(5) Der Vorstand legt jedes Jahr die Überschussanteilsätze auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest. Dies nennen wir Überschussdeklaration. Dabei unterscheidet er je nach Bestandsgruppe, Tarif und Sonderkondition.

Die für Ihren Vertrag benötigten Mittel werden durch die Direktgutschrift beziehungsweise durch eine Entnahme aus der RfB finanziert.

Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?

(6) Wir ermitteln die Bewertungsreserven, indem wir den Marktwert der Kapitalanlagen mit dem Bilanzwert der Kapitalanlagen vergleichen. Ist der Marktwert höher als der Bilanzwert, gibt es Bewertungsreserven.

Wir ordnen die Bewertungsreserven den berechtigten Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Voraussetzung dafür ist:

  • Es entstehen Bewertungsreserven.
  • Die Bewertungsreserven sind nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen.

Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu. Zusätzlich ermitteln wir diesen Wert für den Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrags.

Wie führen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags konkret durch?

(7) 1. Laufende Überschussanteile

Diese Versicherung erhält laufende Überschussanteile in Form von Zins- und Grundüberschüssen. Wir teilen die Zinsüberschussanteile jährlich zu. Die erste Zuteilung führen wir zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres durch. Wir teilen die Grundüberschussanteile während der Beitragszahldauer jährlich zu. Die erste Zuteilung führen wir erstmals zum vereinbarten Beginn der Versicherung durch.

Den Zinsüberschuss berechnen wir in Prozent des um ein Jahr mit dem Rechnungszins abgezinsten Deckungskapitals des abgelaufenen Versicherungsjahres.

Den Grundüberschuss berechnen wir in Prozent des jährlichen Tarifbeitrags.

2. Beteiligung an Bewertungsreserven

Zusätzlich teilen wir Ihrem Vertrag bei Beendigung den für diesen Zeitpunkt aktuell zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zu. Dabei halten wir uns an die jeweils geltende gesetzliche Regelung. Aktuell sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.

Die Höhe der Bewertungsreserven ist von der Wertentwicklung der Kapitalanlagen abhängig und ist Schwankungen unterworfen. Sie kann demnach auch Null sein. Außerdem können aufsichtsrechtliche Regelungen dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.

(8) Die zugeteilten laufenden Überschussanteile werden verzinslich angesammelt.

Bei Beendigung Ihres Vertrags wird ein vorhandenes Überschussguthaben zusammen mit Ihrer Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Absatz 7 Nummer 2 ausgezahlt.

Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?

(9) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese Einflüsse sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts, des versicherten Risikos und der Kosten.

Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung können wir also nicht garantieren. Sie kann jeweils auch Null Euro betragen.

Wie informieren wir Sie über die Überschussbeteiligung?

(10) Wir veröffentlichen jährlich im Geschäftsbericht:

  • den Überschuss und die zum Bilanzstichtag vorhandenen Bewertungsreserven des Unternehmens. Diese Werte ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
  • die festgelegten Überschussanteilsätze. Die zu Ihrer Versicherung gehörenden Überschussanteilsätze finden Sie dort unter Ihrem Tarif und Ihrer gegebenenfalls angewendeten Sonderkondition.

Den Geschäftsbericht können Sie bei uns anfordern. Sie finden ihn auch auf unserer Website.

Über den Stand Ihrer Ansprüche informieren wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags.