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Leistungen bei Tod
(1) Bei Tod der versicherten Person nach Beginn der Versicherung zahlen wir die garantierte Versicherungssumme als einmalige Kapitalzahlung. Die Kapitalzahlung kann sich noch durch die Überschussbeteiligung erhöhen. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf von 36 Monaten nach Versicherungsbeginn, so zahlen wir nur die Beiträge zurück.
(2) Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, den sie nach Beginn der Versicherung erlitten hat, zahlen wir auch in den ersten 36 Monaten die garantierte Versicherungssumme in voller Höhe aus. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
(3) Wird der Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit erhöht, gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 für die Erhöhung des Versicherungsschutzes entsprechend. Die Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt der zugehörigen Vertragsänderung.
Rechnungsgrundlagen
(4) Bei der Tarifkalkulation haben wir die Sterbetafel DAV 2008 T (modifiziert) verwendet und als Rechnungszins 1,00 Prozent angesetzt.