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Kündigung
(1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 10 Absatz 2 Satz 3) in TEXTFORM kündigen.
Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen (Entnahme), wenn die verbleibende Versicherungssumme mindestens 1.000 Euro beträgt. Der gekündigte Betrag (Entnahmebetrag) wird von der vereinbarten Todesfallleistung (siehe § 1 Absatz 1) in Abzug gebracht. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Teil.
Auszahlungsbetrag
(2) Nach Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert (Absätze 3 und 5),
- vermindert um den Abzug (Absatz 4) sowie
- die Überschussbeteiligung (Absatz 6).
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
Rückkaufswert
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den RECHNUNGSGRUNDLAGEN der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (Mindestwert). Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 14 Absatz 2 Satz 4).
Abzug
(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug in Höhe von 2,5 % der bis zum Kündigungstermin fällig gewordenen Beitragssumme vor. Eine Tabelle über die Höhe des Abzugs in Euro finden Sie in den Informationen zum Versicherungsangebot. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen.
Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem schon bei Vertragsschluss eine Garantieleistung – Kapital im Todesfall – fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir – je nach Vereinbarung – weitere Risiken. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben.
Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Kündigung entstehenden Belastungen für den Bestand müssen daher auch von den kündigenden VERSICHERUNGSNEHMER mitgetragen werden. Würden diese Kosten dagegen allen VERSICHERUNGSNEHMERN in Rechnung gestellt, könnte der Versicherungsschutz nur ungleich teurer angeboten werden.
Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft. Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkalkulation als auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrages stets darauf achten, dass die Belange der Gesamtheit der VERSICHERUNGSNEHMER gewahrt werden.
Um die durch eine Kündigung entstehenden Belastungen für den Bestand auszugleichen, nehmen wir einen Abzug von dem Rückkaufswert vor. Bei der Kalkulation des Abzugs haben wir folgende Umstände berücksichtigt:
Veränderung der Risikolage:
Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass sich die Risikogemeinschaft gleichmäßig aus VERSICHERUNGSNEHMERN mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass die Risikogemeinschaft durch die vorzeitigen Vertragskündigung kein Nachteil entsteht.
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital:
Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle VERSICHERUNGSNEHMER die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.
Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Kein Abzug
Auf einen Abzug verzichten wir, wenn zum Kündigungstermin der Rückkaufswert gemäß Absatz 3 (einschließlich der Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile jedoch ohne BEWERTUNGSRESERVEN) größer als die vereinbarte Versicherungssumme ist.
Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall
(5) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der VERSICHERUNGSNEHMER, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Überschussbeteiligung
(6) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus:
-
den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind und
-
den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 4 zuzuteilenden BEWERTUNGSRESERVEN, soweit bei Kündigung vorhanden.
(7) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie wirtschaftliche Folgen haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 14) nur der Mindestwert gemäß Absatz 3 Satz 2 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur Höhe des Rückkaufswertes, des Abzugs und darüber, in welchem Ausmaß der Rückkaufswert und der Auszahlungsbetrag garantiert sind, können Sie der Tabelle, die Bestandteil der Informationen zum Versicherungsangebot ist, entnehmen.
Keine Beitragsrückzahlung
(8) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.