§ 1

weight: 1 (1) Die Versicherungsleistung zahlen wir nur bei Tod der versicherten Person.

Wartezeit:

Stirbt die versicherte Person:

  • Innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Versicherung, zahlen wir die Beiträge zurück. Davon ziehen wir die Stückkosten ab.
  • Im 25. Monat oder später, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme aus.

Diese Regelung gilt nicht für Verträge, bei denen ein einmaliger Beitrag zu leisten ist. Sie entfällt weiterhin, wenn der Tod als Folge eines Unfalls eingetreten ist.

(2) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe § 2).

(3) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.

(4) Wenn die versicherte Person während eines Auslandsaufenthalts verstirbt, übernehmen wir die Kosten, die durch die Überführung an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person entstehen. Diese belaufen sich auf höchstens 15.000 Euro bei Tod außerhalb der Europäischen Union und höchstens 10.000 Euro bei Tod innerhalb der Europäischen Union.