Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung und Gebührenverzeichnis der Stadt Zörbig (Stand 2017)
2017 Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Zörbig
Fachbereich Bildung, Wirtschaft und Ordnung 21.03.2017
Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Zörbig
Aufgrund der §§ 8 und 45 (2) Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) und
§ 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in den jeweils
zur Zeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Zörbig in seiner Sitzung am 22.03.2017 (Beschluss-Nr.: 2016-BV-193) folgende
Friedhofssatzung
erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Zörbig gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe.
(2) Die Ordnung auf den nichtstädtischen konfessionellen Friedhöfen wird in der alleinigen Zuständigkeit des jeweiligen Trägers des Friedhofs geregelt.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Zörbig.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Zörbig waren oder
- 2. ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder
- 3. ohne Einwohner zu sein, nach § 14 (2) Satz 2 i. V. m. § 20 BestattG LSA zu bestatten sind (Pflichtbestattungen).
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung, welche mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung der Stadt Zörbig.
(4) Die Bestattung bzw. Beisetzung einer anderen in der Stadt Zörbig verstorbenen oder tot aufgefundenen Person kann ebenfalls auf einem kommunalen Friedhof erfolgen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung bzw. Beisetzung in der Stadt erfordern.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Der Friedhof Zörbig umfasst das Gebiet der Ortsteile Zörbig und Mößlitz,
- 2. der Friedhof Großzöberitz umfasst das Gebiet des Ortsteils Großzöberitz,
- 3. der Friedhof Löbersdorf umfasst das Gebiet der Ortsteile Göttnitz und Löbersdorf,
- 4. der Friedhof Löberitz umfasst das Gebiet des Ortsteils Löberitz,
- 5. der Friedhof Priesdorf umfasst das Gebiet der Ortsteile Cösitz und Priesdorf,
- 6. der Friedhof Quetzdölsdorf umfasst das Gebiet des Ortsteils Quetzdölsdorf,
- 7. der Friedhof Rieda umfasst das Gebiet der Ortsteile Schrenz sowie Rieda und
- 8. der Friedhof Schortewitz umfasst das Gebiet des Ortsteils Schortewitz. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. (3) Wenn auf einem Friedhof bestimmte Arten von Grabstätten nicht zur Verfügung stehen, kann die Stadt Zörbig die Bestattung oder Beisetzung auf diesem Friedhof verweigern. In diesem Falle ist die Stadt Zörbig verpflichtet, eine entsprechende Grabstätte auf einem jener kommunalen Friedhöfe bereitzustellen, die über die gewünschte Grabstättenart nach dieser Satzung verfügen.
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Zörbig kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Zörbig kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§ 5
Friedhofsverwaltung (1) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Zörbig werden durch die Friedhofsverwaltung verwaltet. Sie ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. (2) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes folgende Unterlagen:
- 1. Übersichtsplan des jeweiligen Friedhofes,
- 2. Belegungspläne für alle Grabfelder,
- 3. Friedhofsregister mit folgenden Angaben: a. Grabfeld / Teilgrabfeld, b. Quartier, Reihe, Grabnummer, c. Name, Vorname des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum, d. Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten, e. Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. Ruhezeit und
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
- 4. Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehender oder aufgrund ihres kulturhistorischen Wertes erhaltener Grabstätten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe öffnen in den Monaten April bis September in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis März in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten und ist zur Einhaltung der Friedhofssatzung verpflichtet. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von Dienstleistern i. S. v. § 8 und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
- 4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
- 5. Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern bzw. dem Friedhofszweck,
- 6. Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen auf dem Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 8. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 10. Einmachgläser, Blechdosen oder ähnliche ungeeignete Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
- 11. Unkrautvernichtungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und chemische Mittel zur Reinigung von Grabmalen einzusetzen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen, wenn sie 14 Tage vor Beginn schriftlich beantragt wurden, zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen sind sieben Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden. (5) Der bei der Grabpflege anfallende Abfall ist durch die Friedhofsbenutzer an den dafür vorgesehenen Plätzen - getrennt nach Stoffart (anorganische Abfälle und organische Abfälle) - abzulegen. (6) Kunststoffe oder sonstige nicht kompostierbare bzw. zersetzbare oder umweltschädigende Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken, für Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen, Markierungszeichen, Pflanzschalen und Gießkannen.
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§ 8
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). Sie bedürfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Diese ist auf 2 Jahre befristet. (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung / -personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bzw. nach Beauftragung eines Bestattungsinstituts im Auftrag des Bestattungspflichtigen vom entsprechenden Bestattungsinstitut bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung bzw. Beisetzung im Benehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. Auftraggeber und dem von ihm beauftragten Bestattungsinstitut fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am zehnten Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnengrabstätte beigesetzt.
§ 10
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Es dürfen nur Aschekapseln und Schmuckurnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.
§ 11
Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. Die Stadt Zörbig kann sich hierzu geeigneter Dritter bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
(4) Bei der Vornahme einer Bestattung bzw. Beisetzung in eine bereits vorhandene und gestaltete bzw. bepflanzte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte dieser Grabstätte nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung die Möglichkeit die Bepflanzung bzw. den Bewuchs der Grabstätte zu entfernen bzw. zu seinen Lasten entfernen zu lassen. Die Entfernung der Bepflanzung bzw. des Bewuchses der Grabstätte muss spätestens zwei Tage vor der vorgesehenen Bestattung bzw. Beisetzung vorgenommen worden sein. Erfolgt die Entfernung der Bepflanzung bzw. Bewuchses nicht rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Frist, so haftet die Stadt Zörbig nicht für Schäden bzw. den Verluste an der Bepflanzung bzw. am Bewuchs, die im Zuge der Öffnung der Grabstätte für die Bestattung bzw. Beisetzung entstehen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die beim Öffnen der Grabstätte zwangsläufig entfernte Bepflanzung bzw. den entfernten Bewuchs aufzubewahren oder zu ersetzen. (5) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder weiteres Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden. (7) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
§ 12
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen (Erdbestattung) beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen (Urnenbestattung) beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre. (3) Grabstellen dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Der § 4 (5) bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- oder Aschenreste können mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder einer Urnengrabstätte jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 25 Abs.3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 28 (1) Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte umgebettet werden
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines Dienstleistungserbringers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(8) Umbettungen von Urnen aus den Gemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
IV. Grabstätten
§ 14
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten (für Erdbestattungen nach § 15),
- 2. Wahlgrabstätte (für Erdbestattungen nach § 17),
- 3. Urnenreihengrabstätten (nach § 18),
- 4. Urnenwahlgrabstätten (nach § 18),
a. 2-stellig
b. 4-stellig
c. 5-stellig
- 5. Urnengemeinschaftsgrabstätten (nach § 18),
a. Urnengemeinschaftsanlagen ohne individuelle Benennung der Beigesetzten
b. Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Benennung der Beigesetzten und Gestaltungselementen,
- 6. Ehrengrabstätten und
- 7. Kriegsgräber.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Auf den einzelnen Friedhöfen der Stadt Zörbig stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung.
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§ 15
Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Insbesondere ist es zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Bestattungen in Reihengrabstätten werden an der von der Friedhofsverwaltung jeweils bestimmten Stelle vorgenommen.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 16
Gemischte Grabstätten
(1) Eine Einzelgrabstätte nach § 15 (2) Ziff. 2 kann durch Entscheidung des Bürgermeisters in eine Grabstätte mit gemischten Grabarten (Erd- und Urnenbestattungen) umgewidmet werden (Reihengrabstätte in Wahlgrabstätte). (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber nach § 15 (1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 18 (3) Satz 1. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 12 (2).
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§ 17
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte auf Antrag für 5 Jahre mehrmalig wiederverliehen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. (3) In der Stelle für eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen dürfen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (6) Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte beginnt mit dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Ruhezeit beginnt mit dem Eintritt des Todes und der damit verbundenen Bestattung bzw. Beisetzung. (7) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (20 Jahre) neu erworben worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
- 1. auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
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- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter Ziff. 1 bis Ziff. 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Ziff. 2 bis Ziff. 4 und Ziff. 6 bis 8 wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Wenn das Nutzungsrecht keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt, erlischt es und eine weitere Bestattung in der Grabstätte wird verwehrt.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 8 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Absatz 8 gilt in den Fällen der Absätze 9 und 10 entsprechend.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Gebühren besteht nicht.
§ 18
Urnengrabstätten
(1) Aschen (Urnen) dürfen beigesetzt werden in
- 1. Urnenreihengrabstätten,
- 2. Urnenwahlgrabstätten,
- 3. Urnengemeinschaftsgrabstätten,
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- 4. Wahl- und Ehrengrabstätten oder
- 5. Reihengrabstätten nach Umwidmung.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. Diesbezüglich gelten die im § 15 (3) aufgeführten Ausnahmen für zu bestattende Leichen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörige, auch für die beizusetzenden Urnen.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag eine Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen (bis zu zwei, vier oder fünf), die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte (Anlage 1).
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 19
Gemeinschaftsgrabstätten, Ehrengrabstätten, Kriegsgräber
(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten a. ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung und b. Grabstätten mit Gestaltungselementen und mit namentlicher Benennung der Verstorbenen. (2) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung nicht erworben. (3) Gemeinschaftsgrabstätten werden von der Stadt Zörbig hergerichtet, dauerhaft bepflanzt und gepflegt. Durch Angehörige abgelegter Grabschmuck, Pflanzschalen, etc. gehen in das Eigentum der Stadt über. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. Das Anlegen von Kleinbeeten u. Ä. ist nicht gestattet. (4) Die Ablage von Gegenständen, z. B. Gedenksteine, Namenstafeln, Figuren, auf den Gemeinschaftsanlagen sowie die Vornahme einer individuellen Kennzeichnung sind nicht gestattet. (5) Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. (6) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Zörbig.
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(7) Die Rechte und Pflichten bei Kriegsgräbern richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
§ 19 a
Familiengrabstätten (Gruften) auf dem Friedhof Löberitz
(1) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende Gruften des Friedhofes Löberitz sind Erd- oder Urnenbestattungen für Ehegatten und deren Kinder durch Zubelegung möglich, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit nachweislich besteht oder erworben wird. (2) Kann ein Nutzungsrecht nicht nachgewiesen werden, so kann das Nutzungsrecht bis zum 31.12.2017 auf Antrag rückwirkend ab dem Ende der nach dieser Satzung geltenden Mindestruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche oder Asche verlängert werden. (3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für 5 Jahre mehrmalig wiederverliehen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Gruften ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist oder wenn der bauliche Zustand der Gruft dies objektiv nicht zulässt. Gruften sind keine Erbgrabstätten (Erbhöfe). (4) Wiederbelegungen sind ausgeschlossen. Zubelegungen können aus wichtigem Grund (zum Beispiel baulicher Zustand der Gruft) ausgeschlossen werden. (5) Abweichend zu § 10 sind für die Beisetzung nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Die Wiederherstellung einer Gruft sowie eine Neueinrichtung bzw. Neuvergabe sind nicht zulässig. Dies gilt für alle kommunalen Friedhöfe. (7) Da Gruften allseits verschlossen sind, werden nach Ablauf der Ruhezeit die sterblichen Reste durch einen Bestatter aufgenommen und einem Krematorium zugeführt. Eine erneute Bestattung der sterblichen Reste in einer anderen Grabart ist zulässig. (8) Vorhandene Gruften sind nach Ablauf der Nutzungszeit und unter Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften fachgerecht nach den jeweils aktuell geltenden Regeln der Technik durch eine Fachfirma zu beseitigen bzw. zu verfüllen. Der Nachweis über die fachgerechte Beseitigung ist durch den Nutzungsberechtigten zu erbringen.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 21 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Alle Reihen- und Wahlgrabstätten sind einfassungspflichtig. Die Errichtung und jede Veränderung von Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, welche mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. (3) Die Planung von Grabfeldern und Grabstätten sowie die Gestaltung der Grabstätten mit Grabmalen und gärtnerischen Anlagen erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften in der Anlage 1 zu dieser Friedhofssatzung. Die erforderlichen Einzelanordnungen trifft die Friedhofsverwaltung.
VI. Grabmale
§ 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete Bronze oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten, insbesondere sind bei der Gestaltung und Bearbeitung nicht gestattet:
- 1. Ersatzstoffe (Terrazzo, Gips), Kork, Tropf- und Grottensteine, Glas, Porzellan, Emaille, Blech,
- 2. grellfarbiger, großflächiger Farbanstrich, Ölfarbenanstrich auf Grabsteinen sowie die Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung,
- 3. Firmenzeichen an Grabmalen, ausgenommen eingehauene Steinmetzzeichen,
- 4. Grabeinfassungen aus festen Materialien ausgenommen Naturstein,
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- 5. Grabeinzäunungen und -gitter, Abdeckungen mit Folie, Gardinen, Schutzhüllen an Grabmalen.
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(5) Stehende Grabmale aus Naturstein müssen
a. bei einer Höhe ab 0,40 m bis 1,00 m mindestens 0,12 m,
b. ab einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m mindestens 0,16 m und
c. ab einer Höhe von 1,50 m mindestens 0,18 m stark sein.
In Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) In den Belegungsplänen können im Rahmen des Absatzes 5 für Grabmale Höchst-und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
(7) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist zulässig. Sollte durch entsprechende geologisch-bodenkundliche Untersuchungen nachzuweisen sein, dass kein ausreichender Verwesungs- bzw. Zersetzungsprozess innerhalb der Ruhefrist gewährleistet werden kann, kann die Friedhofsverwaltung ein teilweises oder vollständiges Verbot von Grababdeckungen für betroffene Friedhofsteile anordnen.
(8) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 20 und unter Berücksichtigung künstlerrischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstiger baulicher Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Absatz 1 und 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, welche mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig,
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sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Verfügungs-und Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
- 2. Darstellung der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:2 oder in natürlicher Größe unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Models in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, welche mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Eine zeitlich befristete Verlängerung kann auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor Errichtung vorzulegen:
- 1. der genehmigte Grabmalentwurf,
- 2. die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Ihre
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Aufstellung bzw. Errichtung ist nur von Montag bis Freitag einer jeden Woche zulässig, sofern diese Tage keine Feiertage sind.
§ 24
Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Absatz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstige baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird die Gefahr trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. (3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
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(4) Die Stadt ist gemäß der Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7 Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicherheitsüberprüfung verpflichtet. Sie kann sich dazu Dritter bedienen. Mangelhafte Prüfungsergebnisse werden dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
§ 26
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Antragsberechtigt ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. (3) Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung oder durch die Friedhofsverwaltung beauftragte geeignete Dritte abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätte darf nur mit Echtpflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, Koniferen, Efeu
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und großwüchsige Sträucher, die über die Grabeinfassung hinausragen und eine Höhe über 1,00 m aufweisen, sowie Bepflanzungen außerhalb der Grabstätte. (3) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der Verfügungsberechtigte (Empfänger der Grabanweisung bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) und bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch hergerichtet sein. (7) Sitzgelegenheiten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung geschaffen bzw. aufgestellt. Das Aufstellen von Bänken, Stühlen, Gerätekästen u. ä. auf Grabstätten ist nicht gestattet. Die Verwendung von Sand, Schmucksteinen und Splitt ist unzulässig. Das Aufbringen von Kies um die Grabeinfassung ist zulässig; bedarf jedoch der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, welche mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. (8) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
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§ 28
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte nach § 27 (3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. (2) Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Absatzes 1 Satz 3 sowie des Absatzes 2 Satz 1 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 (2) Satz 3 hinzuweisen. (4) Für Grabschmuck gilt § 26 (2) Satz 3 entsprechend.
VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 29
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme und Aufbahrung der Leichen bis zur Bestattung bzw. Einäscherung und der Ausrichtung von Trauerfeiern. Nur zu diesem
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Zweck darf sich die Leiche im geschlossenem Sarg oder die Urne in der Trauerhalle befinden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der mit der Friedhofsverwaltung abgestimmten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, soweit vorhanden, in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Friedhofsverwaltung stellt die Bestuhlung in den Trauerhallen. Dekorationen sind zulässig, müssen aber von den Bestattungsunternehmen vorher angemeldet und unverzüglich nach Beendigung der Trauerfeier beräumt werden.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 120 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen in den Trauerhallen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
VIII. Gebührenvorschriften
§ 31
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der im Gebiet der Stadt Zörbig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene
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Amtshandlungen nach Maßgabe dieser Satzung werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif der Anlage 2 zu dieser Satzung, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 32
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. derjenige, der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 2. derjenige, der die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer) und
- 3. derjenige, der durch eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Friedhofsverwaltung unmittelbar begünstigt wird. (2) Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 33
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach dieser Satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenschuld mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
§ 34
Billigkeitsmaßnahmen
Die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren können, ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren
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Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 (1) oder § 18 (3) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36
Haftung
(1) Die Stadt Zörbig haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder widrige Witterungsverhältnisse entstehen. Das betrifft insbesondere Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen, Graffiti und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Zörbig nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 (6) KVG LSA handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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- 1. entgegen § 7 (1) sich nicht der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 7 (3) auf den Friedhöfen a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von Dienstleistern i. S. v. § 8 und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, befährt, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet und verkauft, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken e. Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern, f. Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen sowie Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt, h. lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert, i. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, j. Einmachgläser, Blechdosen und ähnliche ungeeignete Behältnissen als Vasen oder Schalen verwendet, k. Unkrautvernichtungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet und chemische Mittel zur Reinigung von Grabmalen einsetzt,
- 3. entgegen § 7 (4) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhänge Veranstaltung ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 4. entgegen § 7 (5) den bei der Grabpflege anfallenden Abfall nicht an den dafür vorgesehenen Plätzen, getrennt nach anorganischen und organischen Abfällen ablegt,
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- 5. entgegen § 7 (6) Kunstoffe oder sonstige nicht kompostierbare bzw. zersetzbare oder umweltschädigende Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken, für Grabschmuck und Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet,
- 6. entgegen § 8 (2) als Dienstleistungserbringer die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände, unter Angabe des Namens und der Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, den beabsichtigten Termin und die Dauer sowie der geplanten / durchgeführten Arbeiten, der Friedhofsverwaltung nicht mitteilt;
- 7. entgegen § 8 (3) den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
- 8. entgegen § 22 (1) oder (3) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
- 9. entgegen § 24 (1) Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
- 10. entgegen § 25 (1) Grabmale und die sonstigen baulichen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 11. entgegen § 26 (1) Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 12. entgegen § 27 (1) verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Grabstätten entfernt oder an den dafür vorgesehen Plätzen ablegt,
- 13. entgegen § 27 (2) die Grabstätte nicht mit Echtpflanzen bepflanzt oder die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt sowie nicht zugelassene Bäume, Koniferen, Efeu und großwüchsige Sträucher, die über die Grabeinfassung hinausragen und eine Höhe über 1,00 m aufweisen, pflanzt sowie Bepflanzungen außerhalb der Grabstätte vornimmt,
- 14. entgegen § 27 (4) eine wesentliche Änderung ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt,
- 15. entgegen § 27 (6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten nicht binnen sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten nicht binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch herrichtet,
- 16. entgegen § 27 (7) Sitzgelegenheiten schafft oder aufstellt, ausgenommen ist die Friedhofsverwaltung, oder Bänke, Stühle, Gerätekästen u. Ä. auf
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Grabstätten aufstellt oder Sand, Schmucksteine und Splitt verwendet oder Kies um die Grabeinfassung ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufbringt,
- 17. entgegen § 27 (9) außerhalb der Grabstätten liegende gärtnerischen Anlagen herrichtet, unterhält oder verändert,
- 18. entgegen § 27 (10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt oder
- 19. entgegen § 28 (1) Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) ist die Stadt Zörbig.
§ 38
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 39
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Zörbig vom 28.08.2013 sowie die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.08.2013 außer Kraft.
Zörbig, 22.03.2017
(Siegel)
Rolf Sonnenberger Bürgermeister Stadt Zörbig
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
Anlage 1 - Abmessung von Grabstätten
Abmessung von Grabstätten Die Bemessung der Grabstätten nach der Nettograbfläche wird wie folgt vorgenommen:
Lfd. Art der Grabstätte Länge x Breite Flächenbedarf Nr.
Reihengrabstätte für Personen ab
- 1. 2,00 x 0,90 1,80 m² vollendetem 10. Lebensjahr
Reihengrabstätte für Personen bis zum
- 2. 1,50 x 0,70 1,05 m² vollendetem 10. Lebensjahr
- 3. Urnenreihengrabstätte 0,60 x 0,70 0,42 m²
- 4. Urnengemeinschaftsgrabstätte 0,50 x 0,50 0,25 m²
- 5. Einzelwahlgrab nach § 17 2,00 x 0,90 1,80 m²
- 6. Doppelwahlgrab nach § 17 2,00 x 2,30 4,60 m²
- 7. jede weitere Wahlgrabstätte nach § 17 2,00 x 1,40 2,80 m²
- 8. Urnenwahlgrab; 2-stellig 0,70 x 1,00 0,70 m²
- 9. Urnenwahlgrab; 4-stellig 1,00 x 1,00 1,00 m²
- 10. Urnenwahlgrab; 5-stellig 1,50 x 0,70 1,05 m²
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
Anlage 2 - Gebührentarif
Gebührentarif
I. Gebühren für die Überlassung von Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 (2) der Friedhofssatzung für Verstorbene
- 1. a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 85,00 EUR
- b) vom vollendeten 10. Lebensjahr 85,00 EUR
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 34,00 EUR
Überlassung einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 und mit der Pflegeverpflichtung durch die Stadt
- 3. a) ohne individuelle Kennzeichnung und Grabgestaltung 408,00 EUR
- b) mit Gestaltungselementen und namentlicher Benennung der Verstorbenen 408,00 EUR zzgl. der für die Gestaltung anfallenden Auslagen
II. Gebühr für Verleihung eines Nutzungsrechts in einer Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der 382,00 EUR Friedhofssatzung
III. Gebühren für Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte nach § 17 294,00 EUR a) bb) eine Doppelgrabstätte nach § 17 977,00 EUR
cc) jede weitere Grabstätte nach § 17 683,00 EUR 1. Verlängerung des Nutzungsrechts je 5 Jahre aa) 36,00 EUR (bei Einzelgrabstätte)
Verlängerung des Nutzungsrechts je 5 Jahre
b) bb) 122,00 EUR (bei Doppelgrabstätte) Verlängerung des Nutzungsrechts je 5 Jahre cc) 86,00 EUR (bei jeder weiteren Grabstätte)
Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) für
a) aa) eine Urnenwahlgrabstätte, 2-stellig 148,00 EUR
bb) eine Urnenwahlgrabstätte, 4-stellig 245,00 EUR 2. cc) eine Urnenwahlgrabstätte, 5-stellig 291,00 EUR Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je 5 Jahre aa) 18,00 EUR (bei 2-stelliger Grabstätte) b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je 5 Jahre bb) 26,00 EUR (bei 4-stelliger Grabstätte)
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je 5 Jahre cc) 27,00 EUR (bei 5-stelliger Grabstätte)
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer vorhanden Gruft auf dem Friedhof Löberitz nach § 19 (3)
- 3. a) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Zubelegungen je 5 Jahre 276,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts rückwirkend je 5 Jahre 276,00 EUR
IV. Bestattungsgebühren Das Ausheben und Schließen von Reihengräbern für Verstorbene (§ 15 Friedhofssatzung) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den 1. Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen oder unter Abkürzung des Zahlungsweges unmittelbar an den gewerblichen Dritten zu zahlen.
für die Beisetzung in Gemeinschaftsgrabstätten ( § 14 (2) Ziff. 5a und 5b Friedhofssatzung) je
a) 133,00 EUR Beisetzung 2. für die Beisetzung in Urnenreihen- und wahlgräber (§ 14 ( 2) Ziff. 3 und 4 sowie § 19a
b) 66,00 EUR Friedhofssatzung) je Beisetzung
V. Umbettungsgebühren Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die
- 1. hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen oder unter Abkürzung des Zahlungsweges unmittelbar an den gewerblichen Dritten zu zahlen.
Für die im Zuge der Umbettung von Aschen durchzuführenden Erdarbeiten werden nachfolgende Gebühren erhoben:
- 2. a) für das Ausgraben von Aschen 222,00 EUR
b) für die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt IV. erhoben.
VI. Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen 1.
a) Zörbig 220,00 EUR
a) Löberitz 150,00 EUR
- 2. b) Priesdorf 150,00 EUR
c) Schortewitz 150,00 EUR
d) Großzöberitz 150,00 EUR
a) Rieda 65,00 EUR 3.
b) Quetzdölsdorf 65,00 EUR
c) Löbersdorf 65,00 EUR
VII. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung von Grabmälern und Grabeinfassung 30,00 EUR
- 2. Zulassungsgebühr für Dienstleister gemäß § 8 (1) 13,00 EUR
Friedhofssatzung der Stadt Zörbig vom 22.03.2017
- 3. Beräumung / Einebnung der Grabstelle je Stunde und Mitarbeiter 13,00 EUR
- 4. Verwaltungsgebühr bei Urnenversand zzgl. Porto 13,00 EUR
- 5. Zweitausfertigung von Verleihungsurkunden, etc. 13,00 EUR
- 6. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug 26,00 EUR
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Zörbiger Bote – Bekanntmachung der neuen Friedhofs- und Gebührensatzung (Friedhöfe in Göttnitz)
PA sämtl. HH
ZÖRBIGER BOTE Mitteilungsblatt der Stadt Zörbig mit den Ortsteilen Cösitz, Göttnitz, Großzöberitz, Löberitz, Löbersdorf, Mößlitz, Priesdorf, Prussendorf, Quetzdölsdorf, Rieda, Salzfurtkapelle, Schrenz, Schortewitz, Spören, Stumsdorf, Wadendorf, Werben und Zörbig
Jahrgang 30 | Nummer 7 | Nächster Redaktionsschluss: | Nächster Erscheinungstermin: Freitag, den 3. Juli 2020 Freitag, der 24. Juli 2020 Freitag, der 7. August 2020
Liebe Bürgerinnen und Bürger, die erste Welle der Corona-Pandemie den Bürgerinnen und Bürgern perma- oder andere in bestimmten Situatio-scheint langsam auszulaufen. Ein Teil nent zur Verfügung. Wenn auch mit nen Hilfe benötigt. unseres normalen Lebens kehrt zurück. vorheriger Terminabsprache. Für uns als Verwaltung wird die Termin-Der Mundschutz scheint zu bleiben, Es ist Zeit, nach dieser Zeit Bilanz zu vergabe und die Schleuse am Eingang ebenso die Abstandsregelungen. Den- ziehen. Welche Regelungen waren des Rathauses noch einige Zeit Schutz-noch kommen wir einem „normalen gut? Welche müssen wir besser ma- möglichkeit für die Mitarbeiter der Alltag“ immer näher. Die Kindergärten chen? Haben Sie sich informiert ge- Verwaltung und der Bürgerinnen und und Schulen haben zwar noch „einge- fühlt? Haben Sie Hilfe erhalten, wenn Bürger bleiben. Daher halten wir vorü-schränkten Regelbetrieb“, trotzdem Sie sie benötigten? bergehend an der Terminvergabe fest, dürfen unsere Kinder sich wieder se- Informieren Sie uns bitte dazu. wenn wir etwas für Sie tun dürfen. hen und miteinander spielen. Unser Die Pandemie ist noch nicht vorüber. Vor allem die sehr kurze Wartezeit Eismann hat geöffnet, das Stadtbad Größere Veranstaltungen werden noch und die rasche Bearbeitung durch un-steht uns kurz vor der Erscheinung des einige Zeit auf sich warten lassen müs- sere Mitarbeiter sehen wir hierbei als Boten wieder zur Verfügung. Sogar sen. Wir werden alles dafür tun, dass Serviceverbesserung an, die wir Ihnen mit neuem Kinderbecken und neuen Einschulungsfeiern möglich werden. möglichst dauerhaft anbieten möch-Sitzgelegenheiten. Dass sich auch andere Wendepunkte ten. Bibliothek und Kleiderkammer geben im Leben würdig begehen lassen. Machen wir das Beste aus diesen ver-schon seit einiger Zeit Termine heraus. Sehr schnell etablierte sich ein Hel- rückten Monaten. Nutzen wir sie dazu, So langsam holen wir mit dem Bau- fernetzwerk, was jedoch in der Krise unser Zusammenleben noch besser zu hof die Arbeiten nach, die durch den nicht in Anspruch genommen wurde. machen! Abzug der Bundesfreiwilligen und der Es zeigte deutlich – wir stehen fürein-Unterstützungskräfte des dritten Ar- ander ein. Aus diesem Grund behalten Matthias Egert beitsmarktes aufgelaufen sind. wir diese Möglichkeit über das Teilha- Bürgermeister Und auch unsere Verwaltung stand bemanagement bei, falls doch der ein Stadt Zörbig
In dieser Ausgabe enthalten: Beilage des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Zörbig
Anzeige(n) „Stadt Zörbig | Zörbiger Bote“ -2- Nr. 7/2020
Der Wind, der Wind … Grüner Strom soll unsere Zukunft sein. Sonntagmorgen des 21.06.2020. Hier als die seit Jahren betriebenen Modelle. Seit mehr als einem Jahrzehnt nimmt empfing uns der Ortsbürgermeister von Ebenso drehen sie merklich langsamer. die Anzahl der Photovoltaikanlagen auf Wörbzig, der aktiv an der Verhandlung Alles in allem wurde die grundsätzliche den Dächern und auf Ackerflächen zu. und Ausgestaltung des dortigen Wind- Skepsis nicht überwunden. Dennoch er-Erdwärme versorgt so manches Haus. parks beteiligt war. Ehrliche Worte be- hielt man einige realistische Einblicke, Und die Windräder auf den Äckern sind gleiteten seine Einleitung. Darunter was auf uns zukommen könnte. in vielen unserer Ortsteile fester Bestand- auch die Anmerkung, die Bürger zeig- Nun gilt es, gute Positionen für unsere teil, wenn man aus dem Fenster schaut. ten sich bedauerlicherweise im Vorfeld Bürgerinnen und Bürger zu beziehen, Energieerzeugung – vor allem bei den äußerst wenig interessiert in Hinblick damit das notwendige, sinnvollste und erneuerbaren Energien – entwickelt sich auf die anstehenden Veränderungen. nachhaltigste Ziel im Rahmen des ge-permanent technisch weiter. Deshalb Durch die bestehenden Sondergebie- setzlich bzw. bauplanungsrechlich Zu-steht die Stadt Zörbig nun in seinen vier te im Flächennutzungsplan bleibt die lässigen für unsere Stadt und ihre Orts-Sondergebieten Wind vor einem Um- Windkraft auch die nächsten Jahrzehn- teile erreicht wird. Eine schwierige und bruch. Etliche Anbieter auf dem Markt te. Wichtig wäre es, den Abstand von teils auch einmalige Aufgabe für die sind gerade dabei, sich die uns bekannten tausend Metern zur ersten Bebauung Stadtverwaltung und alle ehrenamtlich schon existierenden Windkraftanlagen so- einzuhalten. Und gut für die Bürgerin- tätigen Entscheidungsträger, die am wie den Ackerboden, auf dem sie stehen nen und Bürger zu verhandeln. Unsere Ende immer einen Kompromiss zum Er-und Flächen ringsum einzuverleiben. Sorgen nach Lautstärke und Schatten- gebnis haben wird. Das alles ist notwendig, um die aktuelle wurf waren schnell entkräftet. Vielleicht können wir mit diesem Artikel Formel umzusetzen, die man „Repowe- Hinsichtlich des Schattenwurfs ermit- das Interesse unserer Bürger wecken, ring“ nennt. Mindestens zwei alte Wind- teln die Betreiber mathematisch die Zei- sich sachlich zu informieren oder gar ak-kraftanlagen müssen abgebaut werden, ten, in denen die naheliegendsten Ge- tiv in den Prozess einzubringen, um die damit ein neues entstehen darf. Doch die bäude in der Ortschaft gestört werden Zusammenhänge dieser Entwicklung neuen, die entstehen, sollen deutlich höher könnten. In diesen Zeiten werden die besser zu verstehen. werden, damit sie mehr Strom erzeugen. Anlagen abgestellt. Wesentlich lauter Denn unaufhaltsam wird er bleiben, der Seitdem das bekannt ist, bestehen ver- als die bestehenden viel kleineren An- „wind of change“. schiedene Bedenken innerhalb der Ver- lagen waren die Neuen auch nicht. Da-waltung, dem Stadtrat und den Ort- bei sind sie teilweise zweieinhalbfach so Matthias Egert schaftsräten. Was ist mit der Lautstärke hoch, doch wirken sie deutlich schmaler Bürgermeister Stadt Zörbig (Geräusche)? Wie stark greifen deutlich höhere Windkraftanlagen in unser Orts-bild ein? Wird Schattenwurf der Wind-radflügel bei bestimmter Stellung der Sonne eine permanente Belastung sein? Und welche Dinge verhandeln wir mit den zukünftigen Betreibern, um mög-lichst nachhaltige Ziele für unsere Bür-gerinnen und Bürger umzusetzen? Um sich ein Bild zu machen an einem Ort, in dem schon neue und deutlich höhere Anlagen entstanden sind, wur-den alle Stadträte als auch die Ortsbür-germeister, Ortschaftsräte von Zörbig, Löberitz und Großzöberitz und Vertre-ter der Stadtverwaltung nach Wörbzig im Südlichen Anhalt eingeladen. Leider folgten nur neun Stadt- und Ortschaftsräte dieser Einladung am
Kinder und Jugendfeuerwehr sucht Nachwuchs Es geht los! Die Freiwillige Feuerwehr Stumsdorf Durch die aktuelle Corona Lage ist ein Jugendwart Maik Brosig (0176 40161493) sucht feuerwehrbegeisterte Kinder und offizieller Starttermin leider noch nicht oder unserer stellvertretenden Jugend-Jugendliche für unsere neue Kinder- festlegbar. Eine kleine Infomationsver- wartin Marie Janke (0177 9004490). und Jugendfeuerwehr Stumsdorf. anstaltung in Form eines Tages der offe- Gerne können Kinder zwischen 6 und Neben Malen und Basteln wollen wir nen Tür in unserem neuen Gerätehaus 10 Jahren für die Kinderfeuerwehr oder mit feuerwehrtypischen Diensten, Spie- ist allerdings in Planung. Der Termin Jugendliche zwischen 10 und 17 Jahren len mit und ohne Wasser, nachgestellten wird separat bekanntgegeben. für die Jugendfeuerwehr schon jetzt an-Einsätzen sowie spannenden Ausflügen Für weitere Informationen oder bei gemeldet werden. grundlegendes Feuerwehrwissen für die Interesse sind wir per Email über ju-ersten Schritte im Leben als Feuerwehr- [email protected] er- Maik Brosig mann oder Feuerwehrfrau vermitteln. reichbar bzw. telefonisch bei unserem Jugendwart Ortsfeuerwehr Stumsdorf Nr. 7/2020 -3- „Stadt Zörbig | Zörbiger Bote“
Mitteilung über Verkehrseinschränkungen in der Stadt Zörbig (Juli 2020) Stadt Zörbig Thomas-Müntzer-Weg Aufgrund der Herstellung eines Haus-anschlusses und die damit verbundene Verlegung von Kabeln für die Tele-kom, ist die Fahrbahn im Bereich des Thomas-Müntzer-Weg 4 teilweise ein-geengt. Die Baumaßnahme soll an 2 Tagen im Zeitraum vom 22.06.2020 bis 10.07.2020 durchgeführt werden.
Friedrichstraße In der Friedrichstraße werden auf dem unbefestigten Randstreifen neue Park-möglichkeiten errichtet. Aus diesem Grund kann es von Ende Juli bis Ende September zu temporären Fahrbahn-einengungen bzw. halbseitigen Fahr-bahnsperrungen kommen. Wir danken für Ihr Verständnis
Nicole Wetzel Sachbearbeiterin Fachbereich Bau- und Gebäudemanagement
Neue Bücher im Sortiment der Stadtbibliothek Zörbig Romane Kinderbücher Titel Autor Titel Autor Annas Entscheidung Kornbichler, Sabine Der magische Blumenladen: Mayer, Gina Belle-Trilogie Pearse, Lesley Die Reise zu den Wunderbeeren Bd. 4 Böse Seelen Castillo, Linda Die verzauberte Hochzeit Bd. 5 Brennende Gischt Weiß, Sabine Eine himmelblaue Überraschung Bd. 6 Brennendes Grab Castillo, Lina Das verhexte Turnier Bd. 7 Das Bernsteincollier Grübel-Widmann, Eva Fabelhafte Ferien Bd. 8 Das Erbe Sandberg, Ellen Der gefährliche Schulzauber Bd. 9 Das Glück ist lavendelblau Mai, Pauline Ein Brief voller Geheimniss Bd. 10 Der Kreuziger Seinsche, David Hilfe per Eulenpost Bd. 11 Die Frauen von Ballycastle Binder, Sandra Der Zauberhafte Eisladen Bd. 1 – 3 Schmidt, Heike E. Die Hafenschwester – Pferdeflüsterer-Academy - Als wir zu träumen wagten Metzenthin, Melanie Calypsos Fohlen Bd. 6 Mayer, Gina Die sieben Todsünden Serno, Wolf Wie man 13 wird, Die Tochter der Bettlerin Berger, Nora ohne zum Tier zu werden Johnson, Pete Die Toten vom Lärchensee Fischer, Joe Wings of Olympus – Die Wälder Raabe, Melanie Das Fohlen aus den Wolken George, Kallie Dir bleibt die Angst Howard, Linda Wings of Olympus – Finsteres Kliff Weiß, Sabine Die Pferde des Himmels George, Kallie Geheime Quellen Leon, Donna Ich bin dein Tod Löhnig, Inge Bibliothek Krähentochter-Trilogie Becker, Oliver Stadt Zörbig Lavendelträume Diechler, Gabriele Am Schloss 10 Marta schläft Hausmann, Romy E-Mail: [email protected] Morgen mach ich bessere Fehler Hülsmann, Petra Tel.: 034956 239112 Schweigegelübde Bierach, Barbara Todgeweiht Shepherd, Catherine Öffnungszeiten: Unbarmherzig Löhnig, Inge Dienstag von 10.00 – 16.30 Uhr Zartbittertod Herrmann, Elisabeth Donnerstag von 13.00 – 16.30 Uhr Zimmer 19 Raabe, Marc Zugvögel Pauly, Gisa „Stadt Zörbig | Zörbiger Bote“ -4- Nr. 7/2020
Hin zur Inklusion 2006 wurde mit der Verabschiedung Mit dem „Örtlichen Teilhabemanage- staltung von Zörbig einzubringen. der UN-Behindertenrechtskonvention ment“ hat es sich die Stadt Zörbig zur Ich freue mich auf alle Ihre Nachrichten, (UN-BRK) ein neues Kapitel in der in- Aufgabe gesetzt, die Forderungen der Ihre Ideen, Vorschläge, telefonischen ternationalen Politik für Menschen mit UN-BRK umzusetzen. Dabei steht die Gespräche sowie Nachrichten per Fax Behinderung geöffnet. Diese Konven- Entwicklung eines kommunalen Akti- oder E-Mail. Ich stehe natürlich auch für tion bildet einen Meilenstein im Um- onsplanes im Vordergrund. Dieser Ak- Fragen oder Rückantworten zur Verfü-gang mit Menschen mit Behinderung. tionsplan soll festhalten, welche kon- gung. Wo vorher nur die Integration im Vor- kreten Maßnahmen und Tätigkeiten Bleiben Sie gesund! dergrund stand, galt es nun die Men- unternommen werden müssen, damit schen zu inkludieren – als vollwertige Zörbig barrierefreier wird. Kontakt: Menschen wahrzunehmen und deren Das Teilhabemanagement der Stadt Zör- Stadt Zörbig Rechte auf eine gleichberechtigte Teil- big kann diese Maßnahmen und Tätig- Örtliches Teilhabemanagement Johannes Reiß habe am Leben zu gewährleisten. Auch keiten nicht alleine festschreiben. Hier-Kirchplatz 1-2 in Deutschland wurde die UN-Behin- bei braucht es Stimmen von Menschen Tel.: 034956 396419 dertenrechtskonvention ratifiziert und aus dem Verwaltungsgebiet, Menschen E-Mail: [email protected] fand 2009 Eingang in die deutsche mit Behinderung, Menschen die sich Rechtsprechung. Ein weiterer Erfolg durch Gegebenheiten beeinträchtigt konnte am 25. Juli 2017 mit dem In- fühlen oder einfach nur interessierte krafttreten des Bundesteilhabegesetzes Mitbürger. Das Teilhabemanagement (BTHG) erzielt werden, das ein höheres bietet allen die Möglichkeit, sich mit Das Projekt „Örtliches Teilhabemanage-Maß an Selbstbestimmung für die be- Ideen und Vorschlägen an dem Aktions- ment in der Stadt Zörbig“ wird aus Mit-troffenen Menschen mit Behinderun- plan zu beteiligen. Ich lade Sie herzlichst teln des Landes Sachsen-Anhalt und dem gen verspricht. dazu ein, sich bei der barrierefreien Ge- europäischen Sozialfonds finanziert.
Mitteilung des Fachbereiches Bildung, Wirtschaft und Ordnung- Fundbüro Im Fundbüro der Stadt Zörbig, Markt 12, Des Weiteren sind folgende Fahrräder Hiermit werden Bürger, welche die an-06780 Zörbig wurden bis zum heutigen gefunden worden: gegebenen Sachen vermissen, gebeten Tag verschiedene Schlüssel und Schlüs- 3 Herrenfahrräder sich im Fundbüro zu melden. selbunde sowie 1 Brillenetui inkl. 1 Bril-le silber abgegeben. 1 Kinderfahrrad, blau mit weißen Ster- Franke nen, weißem Griff und weißem Sattel SB Bildung, Wirtschaft und Ordnung
Allen älteren Bürgern, die im Juli geboren sind herzlichen Glückwunsch! Zörbig Zörbig OT Löberitz Zörbig OT Rieda Willi Baukus zum 85. Geburtstag Robert Schmidt zum 70. Geburtstag Herbert Appel zum 70. Geburtstag Ottilie Punge zum 85. Geburtstag Ingeborg Wimmer zum 70. Geburtstag Zörbig OT Salzfurtkapelle Erna Thomas zum 85. Geburtstag Zörbig OT Löbersdorf Adolf Suckert zum 90. Geburtstag Gottfrieda Ursula Wiacek zum 70. Geburtstag Franz Konheißner zum 75. Geburtstag Kretschmann zum 80. Geburtstag Zörbig OT Priesdorf Zörbig OT Schortewitz Irene Gutschmidt zum 80. Geburtstag Ilse Bernhardt zum 85. Geburtstag Ingeborg Fuchs zum 80. Geburtstag Diethard Dähn zum 80. Geburtstag Zörbig OT Prussendorf Jürgen Lorenz zum 70. Geburtstag Doris Witter zum 75. Geburtstag Helmut Zörbig OT Stumsdorf Angelika Berend zum 70. Geburtstag Kretschmer zum 80. Geburtstag Hilda Reichelt zum 85. Geburtstag Dieter Marx zum 70. Geburtstag Zörbia OT Ouetzdölsdorf Gerardo Zörbig OT Göttnitz Regina Engleitner zum 70. Geburtstag Tandron Perez zum 80. Geburtstag Ingeborg Vogel zum 80. Geburtstag Peter Biedla zum 80. Geburtstag
Veröffentlichung der neuen Friedhofssatzungen für die kirchlichen Friedhöfe des KGV Zörbig Diesem Amtsblatt liegt für die betref- rat des Kirchengemeindeverbandes Zör- Evangelischer Kirchengemeinde-fenden Verteilbezirke eine Beilage zur big hat diese beschlossen und sie treten verband Zörbig neuen Friedhofs- und Gebührensatzung am Tag nach der Veröffentlichung im Topfmarkt 1 für die Friedhöfe in Göttnitz, Schrenz, Amtsblatt in Kraft. 06780 Zörbig Spören, Stumsdorf und Werben vom Für Fragen können Sie sich gern an das Tel.: 034956 20304 07.05.2020 bei. Der Gemeindekirchen- Ev. Kirchbüro in Zörbig wenden. Dorit Hofmüller Nr. 7/2020 -5- „Stadt Zörbig | Zörbiger Bote“
Beratungssprechtag der Investitionsbank Sachsen-Anhalt „IB regional – Wir für Sie vor Ort“ Wer Liquiditätsengpässe ausgleichen se im Technologie- und Gründerzentrum sönliche Gespräche direkt bei Ihnen zur muss, der ist gerade jetzt auf individuel- Bitterfeld (TGZ), Andresenstraße 1a in Verfügung, sie werden erreicht über le Beratung angewiesen. Die Experten 06766 Bitterfeld-Wolfen statt. > Ihren Wirtschaftsförderer vor Ort, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt Eine vorherige Anmeldung ist notwen- EWG Anhalt-Bitterfeld mbH (IB) übernehmen dabei eine wichtige dig. Die Terminvergabe übernimmt > die kostenfreie IB-Hotline 0800 unterstützende Funktion und bieten die Entwicklungs- und Wirtschaftsför- 5600757 Lösungen an. derungsgesellschaft Anhalt-Bitterfeld > per E-Mail: [email protected] Die Sprechtage der Investitionsbank „IB mbH (EWG), Telefonnummer 03494 > via Kontaktformular www.ib-sach-regional – Wir für Sie vor Ort“ starten 638366 oder per Mail unter info@ewg- sen-anhalt.de/kontaktformular wieder regulär ganz in Ihrer Nähe. Am 6. anhalt-bitterfeld.de. August 2020 findet der erste Sprechtag In der Zwischenzeit stehen die Förder- Elena Herzel der Investitionsbank nach längerer Pau- experten weiterhin bei Bedarf für per- ewg Anhalt-Bitterfeld
Neuigkeiten von den Handarbeitsfrauen Heute möchten sich die Damen unserer und was wir selbst nicht verwenden kön- Handarbeiten in dankbarer Erinnerung Handarbeitsrunde wieder einmal im nen, geben wir weiter an den Schulhort. behalten. Zörbiger Boten in Erinnerung bringen. Außer verschiedene Sorten Wolle sam- Unsere handgearbeiteten Sachen ge-Wie bekannt gehörten wir bis vor we- meln wir auch benutzte Brillen und hen hauptsächlich als Spende an die nigen Jahren zum Frauenkreis der Briefmarken für einen guten Zweck. Schwestern in Elbingerode, mit deren ehemaligen Evangelisch Kirchlichen Auch wenn wir die Zeit durch „CORO- Hilfe alles an bedürftige Menschen in Gemeinschaft Zörbig und trafen uns NA“ meist zu Hause verbringen müs- Albanien weitergegeben wird. einmal im Monat in der „Oberpfarre“. sen, lässt sich das gut mit Handarbeiten Außerdem spenden wir Stricksachen Diese Zusammenkünfte sind ja zur Zeit überbrücken. Umso mehr freut es uns, und andere Dinge für Familie Schulz leider nicht möglich. dass sich zwei weitere Damen unserem und ihren Basar im Klostergut Mößlitz Ersatz dafür bieten längere Telefonge- Freundeskreis angeschlossen haben. zugunsten des Kinderhospiz „Bären-spräche, aber es fehlt der persönliche Allerdings gab es auch traurige Ereig- herz“ in Leipzig. Kontakt. Mit dem vorgeschriebenen nisse im vergangenen Jahr. In der Hoffnung, dass wir uns bald wie-Abstand zueinander konnten trotzdem Am 12. August 2019 verstarb unsere der in gewohnter Weise in der Ober-die bestellten Babygarnituren, Socken Freundin Christine Lampe nach schwe- pfarre treffen können, wünschen wir und andere Stricksachen angefertigt rer Krankheit im Alter von 60 Jahren. Ihnen allen Kraft und Gesundheit für und weitergegeben werden. Unsere Freundin Inge Haeckel ist am 25. die Zukunft. An dieser Stelle möchten wir wieder um November 2019 in ihrem 90. Lebensjahr Wollespenden bitten, da unsere Vorrä- verstorben. Hanne-Lore Hölzel te fast aufgebraucht sind. Wir vermissen beide Freundinnen sehr Anita Haarbach Wir freuen uns auch über kleine Reste, und werden sie und ihre vielseitigen Brigitte Engelmann
Geschichtliches aus Stumsdorf und Umgebung (3) Die Jahre 1848/1849 waren geprägt von der Wunsch nach der Vereinigung der herausragenden Führungskräften der der Deutschen Revolution. Was war ge- Kleinstaaten zu einem Nationalstaat im- Lichtfreundebewegung gehörte Pfarrer schehen? mer deutlicher. Man forderte politische Ludwig Hildenhagen aus Quetz. Der Ort Die Ursachen der Deutschen Revolution Freiheit und Gleichberechtigung, Auf- Quetz hat nicht zuletzt deshalb, weil er waren sowohl wirtschaftlich als auch hebung der Pressezensur und Bauern- Wohnort und Wirkungskreis von Hil-politischen Ursprungs. Eine schwere freiheit. Auch in unserer Gegend gab es denagen war, in der politischen Bewe-Missernte im Jahre 1846 sorgte für gro- viele Intellektuelle und auch christliche gung des Vormärz und der Revolution ße Hungersnöte. Massenarmut regierte. Vereinigungen, die sich für neue Werte 1848/49 eine herausragende Rolle im Die Kaufkraft sank. Der Niedergang der einsetzten. Ich möchte hier einmal spe- Kreis Bitterfeld gespielt. Um all diese Textilindustrie und eine Krise im Hand- ziell die „Lichtfreunde“ erwähnen. Das Ideen und Ziele zu verwirklichen wol-werk waren die Folgen. Auch der durch war eine protestantische Gruppierung len, waren natürlich viele Treffen und die Industrialisierung entstandenen Ar- mit Schwerpunkt in Mitteldeutschland. Zusammenkünfte notwendig. Da bot beiterklasse ging es schlecht. Sie lebte Sie setzten sich für ein vernunftgemä- sich Stumsdorf mit dem „Empfanghaus“ unter dem Existenzminimum in vielen ßes, praktisches Christentum ein, was neben dem Bahnhof als idealer Ver-Elendsvierteln und war ständig von Ar- aber auf längerer Sicht zu einer Abkehr sammlungsort an. Man informierte sich beitslosigkeit bedroht. von den evangelischen Landeskirchen untereinander zu einer Zusammenkunft Ein wachsendes Bürgertum forder- führte. Als eine der Triebfedern der in Stumsdorf, reiste mit der Bahn an, te liberale Reformen. Seit dem Sieg Märzrevolution von 1848 hatten die führte die Versammlung durch und fuhr über das Napoleonische Reich wurde Lichtfreunde 150.000 Mitglieder. Zu den anschließend mit dem Zug Richtung „Stadt Zörbig | Zörbiger Bote“ -6- Nr. 7/2020
Heimat. Noch bevor die Preußische Ge- Kein Geld. (trotz Billionen für die Coro- gleis über ein Nebengleis umgeleitet, heimpolizei, die sehr gut durchorgani- na Kriese) aber leider auf ein nicht vorgesehenes. siert war, davon erfuhr, und eingreifen Damals ging es aber nur aufwärts. So- Nun aber zurück zum Bahnhof. konnte, war alles schon wieder vorü- wohl der Personenverkehr als auch der Der Deutschen Vereinigung (Reichs-ber. Durch die Geheimpolizei in Berlin Güterverkehr nahmen ständig zu. So gründung) nach dem Deutsch-Franzö-wurde der Versammlungsort Stumsdorf waren auch ständig Bauarbeiten, Er- sischen Krieg 1870/71 folgte ein unge-so hoch eingestuft, das der Preußische weiterung der Gleisanlagen, Errichtung ahnter Wirtschaftlicher Aufschwung. König Friedrich Wilhelm IV. persönlich von neuen Gebäuden und vieles ande- Der unerhört schnelle Eisenbahnbau diesen Ort „inspizieren“ wollte. Das re notwendig. Daher wurden damals, erzeugte einen ebenso rasch anwach-geschah aber nicht geheim und wurde wie überall auf wichtigen Bahnhöfen, senden Bedarf an Schienen, Lokomo-vorher bekannt gegeben. sogenannte „Rotten“ aufgestellt. Die- tiven, Wagen, an Brücken, Gebäuden Hier eine Notiz aus dem Stumsdorfer se hatten vorrangig die Aufgaben, und Zubehör aller Art usw. Dies spornte Kirchenbuch: neue Gleisstrecken zu errichten, alte natürlich die aufstrebenden Deutschen „Die Bürgerwehr konnte am Freitag, zu warten und zu pflegen. Aber diese Unternehmen an, den wachsenden dem 11. August 1848 zur Begrüßung „Schnelle Eingreiftruppe“ war vielsei- Bedarf zu decken. Der Eisenbahnbau unseres Königs Friedrich Wilhelm IV. tig verwendbar und überall einsetz- stimulierte damit den Maschinenbau zum Bahnhof Stumsdorf ausrücken, bar. Angeleitet wurde die Rotte von und die Schienenproduktion, und als wohin außer einer großen Zuschauer- einem Bahningenieur. Dieser übertrug Folge wiederum die Roheisenerzeu-menge die Zörbiger Schützen und die alle anfallenden Arbeiten dem Rotten- gung und den Bergbau. Kurz gesagt: Wehrmänner der umliegenden Orte führer. Auf Bild 2 sehen wir die Rotte In Deutschland war „Die Innovation Ei-gekommen waren. Der König, welcher um 1925. Stolz präsentieren sie viele senbahn“ bahnbrechend für das Wirt-mit seiner Gemahlin auf der Heimreise der damals benötigten Arbeitsgeräte schaftswachstum in Deutschland. Hohe von dem sächsischen Hoflager in Pill- wie Entfernungszirkel, Schottergabel, Wachstumsraten, überdurchschnittliche nitz begriffen war, stieg in Stumsdorf Weichenreiniger und andere. Die bei- Produktivitäts-Fortschritte kennzeich-aus, musterte die Mannschaften, sprach den Rottenmitglieder links und rechts nen die Eisenbahn als wirtschaftlichen diesen oder jenen an. Anschließend außen halten die Begrenzungstafeln Wachstumsmotor im 19. Jahrhundert. begab er sich zum Empfanghaus, und Anfang und Ende einer Baustelle. Auf All diese Tatsachen und auch die ge-musterte kurz den großen Saal“. Mit Arbeitsschutz und Sicherheit wurde al- plante neue Bahnstrecke von Stums-Sicherheit wollte er den Raum, in dem lergrößten Wert gelegt. Trotz alledem dorf über Zörbig nach Bitterfeld waren sich seiner Meinung nach die aufrüh- gab es auch Unfälle, die teilweise auch Anlass, einen großen Umbau und eine rerischen „Ratten“ trafen, um „seine“ tödlich endeten. An einige Unglücksfäl- großzügige Erweiterung des Stumsdor-Ordnung zu stürzen, kurz inspizieren. le möchte ich hier kurz erinnern: fer Bahnhofes in den Jahren 1896/98 zu In der Chronik der Stadt Zörbig von „Am 9. Dez. 1856 früh 5 Uhr wurde veranlassen. Herrn Fr. H. F. Papmund ist auch noch Maria Catharina Charlotte Töpfer Geb. Ein neues Bahnhofsgebäude mit Dienst-zu lesen: “Der König stieg aus dem Wa- Grimmer von einer Locomotive gesto- räumen, bewirtschafteten Wartesälen, gen und musterte persönlich die Mann- ßen und kam dadurch zu tote “ mit Dienstwohnung für den Bahnhofs-schaften, unterhielt sich auch mit dem „Am 22. August 1857 acht Uhr abends ist vorsteher, sowie Toilettenanlagen und Schützenhauptmann Herrn Otto, und Johann Gottfried H. Zehle aus Schrenz Schuppen ist neben dem alten Bahn-freute sich über die gut erhaltene Fah- von einer Locomotive zermalmt “ hofsgebäude errichtet worden. Auf Bild ne. Auch mit dem Herren Buchbinder- „Am 24. April 1859 ist das Söhnlein des 3 sehen wir den neuen Bahnhof mit ei-meister Ehrenfried Schaaf unterhielt er Bahnmeisters Friedrich Krause, Fried- nem Teil der Belegschaft. Zu so einem sich“. Andere Chronisten der Stadt Zör- rich Heinrich, 6 J. 5 Mon. alt, infolge Anlass durften auch mal die Kinder ei-big, wie zum Beispiel Reinhold Schmidt eines Sturzes auf den Gleisen von dem niger Beamter mit auf das Foto. Im Hin-widmeten sich ebenfalls diesem Thema. Bahnwärter Deißner 4 Uhr morgens tot tergrund sehen wir den alten Bahnhof. Ist das nicht eine tolle Sache, wenn man gefunden worden “ Er ist nun zu Dienstwohnungen für die ein Gebäude mit einer so geschichts- „Am 25. Okt. 1867 wurde Franz Depa- Bahnbeamten umgebaut worden. Da-trächtigen Begebenheit verbinden rade Webermeister aus Zörbig abend 7 hinter ist noch ein neues Gebäude für kann, und somit vor dem Vergessen be- oder 8 Uhr durch eine Locomotive ent- die Bahnmeisterei errichtet worden. wahren kann? hauptet “ Auch ein wunderschöner Wasserturm Ein paar Jahre später bekam der Stums- Aus der jüngeren Unfallstatistik des mit den dazugehörigen Anlagen zur dorfer Bahnhof noch einmal königli- Bahnhofes möchte ich hier noch einmal Versorgung der Dampflokomotiven chen Besuch aus traurigem Anlass. Dar- an das tragische Unglück der Bahnhofs- mit Wasser wurde errichtet. Dazu kam über werde ich eventuell später einmal helferin Marie Müller erinnern. Viele ein Tunnel zum Erreichen des Bahnstei-berichten. kennen sie noch. Sie war die „Gute See- ges 2. Nun aber zurück zum eigentlichen le“ des Bahnhofes. Früh um 3,30 Uhr Den Wasserturm, die gläserne Überda-Bahnhof. Die alte Bretterbude, die dem begann sie im Winter die großen Ka- chung des Tunnels, die neuen Toiletten, Fahrkartenverkauf diente, wurde schon nonenöfen des Wartesaales zu heizen, und auch die neu errichtete Bude A bald abgerissen, denn der neue Bahn- damit die Reisenden nicht im kalten sowie Teile der Überdachung des Bahn-hof wurde schon bald seiner Bestim- sitzen mussten, wenn der Zug Verspä- steiges 2 sehen wir auf dem 4. Bild. mung übergeben. Auf Bild 1 sehen wir tung hatte. Danach mussten mehrere Zur Annahme und Umschlag des Fracht-ihn. Stolz präsentieren sich der Bahn- hundert Meter Bahnsteige vom Schnee gutes wurde eine Güterabfertigung, hofsvorsteher und einige Beamte vor befreit werden. Im Herbst mussten alle (Güterbahnhof) eine Verladerampe mit IHREM Bahnhof. Es ist der erste Bahn- Wege vom anfallenden Laub der Kas- Drehkran, die Ladestrasse, und für den hof im Kreis Bitterfeld. Der Mann mit tanien beseitigt werden. Und und… Rangierbetrieb ein Ablaufberg errich-dem Kreuz ist der Weichensteller Carl . Auch für den Güterbahnhof war sie tet. Bohne. Er erbaute das Wohnhaus in der zuständig. Bei einem Gang dorthin am Das Grundstück, auf dem der neue Zörbiger Straße 8. 31. Jan. 1977 um 18.37 Uhr wurde sie Bahnhof errichtet wurde, hatte eine Leider ist dieses für Stumsdorf und den auf der Höhe der Verladerampe in Aus- Größe von 1,6488 ha und kostete 19143 Kreis Bitterfeld so wichtige Industrie- übung Ihres Dienstes von einem D-Zug Reichsmark. Nachdem alles fertig war, denkmal nur noch eine Ruine, die teil- erfasst und getötet. Der D-Zug wurde hatte man aber neue Probleme. Der weise bereits eingestürzt ist. Schade. wegen Reparaturarbeiten am Haupt- Bahnhofsvorplatz reichte nicht aus, um Nr. 7/2020 -7- „Stadt Zörbig | Zörbiger Bote“
von Gespannen genutzt zu werden. Kastanien. Interessant auch der Schorn- rigen Gedenkjahr der Befreiung der So mussten die auf ein Fuhrwerk war- stein im Hintergrund neben der neuen Konzentrationslager durch die alliier-tenden Fahrgäste fast immer auf der Toilettenanlage des Bahnhofes. Es ist ten Truppen. „schmutzigen Dorfstraße“ stehen. Der der Schornstein der Ziegelei von Fami- Bleiben Sie dran. Bahnhofsvorplatz war zu dieser Zeit lie Röpert. Die Anschlussgleise zu die-eine staubige oder schlammige, unge- ser Ziegelei wurden nach dem zweiten Clemens Hardelt pflasterte und ungepflegte Fläche. Ein Weltkrieg demontiert. Von der Ziegelei trauriger Anblick, aber mit einem wun- ist nur noch das Wohnhaus der Familie derschönen neuen Bahnhof dahinter. Röpert erhalten. Darin wohnt heute die Das sollte sich aber bald ändern. Am Familie Kampa. 1. April 1903 erwarb die preußische Noch sehr viele Folgen könnten dem The-Staatseisenbahn ein 0,22 ha großes ma Bahnhof Stumsdorf zugefügt wer-Grundstück für 2264 Reichsmark. Auf den. Ich werde es aber vorerst beenden. dieser Fläche entstand der neue Bahn- Noch einmal werde ich in diesem Jahr hofsvorplatz. Wir sehen ihn auf Bild eine Geschichte über den Bahnhof dar-
- 5. Man beachte die noch sehr kleinen bringen. In Verbindung mit dem 75-jäh-
An Mitbürger denken und miteinander fühlen Seit nunmehr einigen Wochen vermit- Im konkreten Fall war es der Jubiläums- Ähnlich dachten wohl die Mitarbeiter telt ein großes Transparent auf dem geburtstag von Frau Ebinger, dessen der Kita Rotkäppchen in der Ortschaft Grundstück der Familie Ebinger Am feierliche Wahrnehmung mit Freunden Zörbig. Auch sie fertigten ein Transpa-Wall in der Ortschaft Zörbig eine einfa- und Bekannten durch die Corona Krise rent mit hoffnungsvoller Aufschrift , ge-che, verständliche und von Herzen kom- vereitelt wurde. richtet an die Mitmenschen. mende Botschaft an alle vorbei Fahren- Kurzerhand entschloss sich die Jubilarin, In diesem Sinne kann man den Inhalt der de oder Laufende. die zumindest momentan entgangene Wünsche nicht oft genug wiederholen. „Wir wünschen allen Gesundheit und Freude der bereits organisierten feier-Geduld“ lichen Zusammenkunft durch die Bot- Andreas Voss Gerührt von der Anteilnahme bewegte schaft bzw. Wünsche für ihre Mitbürger mich als Betrachter die Frage, was moti- in die Öffentlichkeit zu tragen. vierte den Hersteller des Transparentes Eine, aus meiner Sicht sehr menschliche zu dieser Tat. und verbindende Geste, die man gern Wenn in Krisensituationen nachweislich erwidert mit den besten Wünschen für die Menschen wegen der Sorgen, die sie eine gute Zukunft für uns alle mit der bewegen enger zusammenrücken, so Bewältigung der Krise und Rückkehr bringen dies längst nicht alle in dieser der für uns alle so wichtigen Kontakt-offenen Weise zum Ausdruck. möglichkeit. „Stadt Zörbig | Zörbiger Bote“ -8- Nr. 7/2020
Priesdorfer Entdeckung: Ein Fischotter unterwegs? Von Heike Westermann und Jens Hart- Bernburg hat es sich zur Aufgabe ge- gewiesen werden. Dafür wird lediglich mann, Parkverein Cösitz e. V. macht, eine effiziente und zeitspa- eine Wasserprobe entnommen und die-Eine aufmerksame Beobachterin aus rende Analytik für die Untersuchung se nach bestimmten DNA-Abschnitten Priesdorf lieferte den ersten Indiz: Ein von Umweltproben und den Nachweis durchsucht. Das Ziel von IdentMe ist es, Fischotter taucht auf und ab im Pum- bestimmter Arten aufzubauen. Das mehr Informationen über das Vorkom-penteich zu Priesdorf. Dieser Teich, Wissen über das Vorkommen verschie- men und die Verbreitung von geschütz-entstanden in den 30-er Jahren aus dener Lebewesen ist essenziell für ten, aber auch gebietsfremden Arten dem Gölzauer Braunkohle-Abbau, ent- unterschiedliche Bereiche wie Natur- und Krankheitserregern zu bekommen. wickelte sich zusehends zu einem un- schutz, Ökosystemmanagement und Das Ergebnis der Forscher aus Bernburg beachteten Biotop nördlich des Cösit- Bauplanungsvorhaben. Aus diesem war eindeutig: In einer Doppelbestim-zer Parks im LSG Fuhneaue, ca. 500 m Grund wurde von der EU die Fauna-Flo- mung wurde entlang des Teichzugangs entfernt vom Nesselbach. Auch weitere ra-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG, FFH- (Fundament) eindeutig genetisches Teiche östlich in Richtung Weißsandt- Richtlinie) erlassen, die eine regelmäßi- Material vom Fischotter gefunden, ein Gölzau waren in den letzten Jahrzehn- ge Begutachtung verschiedener Arten klarer Beweis und die Bestätigung ei-ten hervorragende Vogelbrut-Gebiete vorschreibt. Nun kann das Auf-spüren ner unglaublichen Beobachtung. Der (z. B. Schilf-rohrsänger). Die üppigen einzelner Individuen, wie im Fall des Fischotter ist ein Einzelgänger mit fas-Schilfgürtel schirmen die Teiche ab und Fischotters, manchmal schwierig sein. zinierenden Anpassungen an seine Le-geben den Brutpaaren Schutz und De- Aus diesem Grund hat das Gründer- bensweise im Wasser und an Land. Wie ckung, so lange auch Wasser von oben team um IdentMe, bestehend aus Anne ein artistischer Kunstschwimmer jagt kommt. In den beiden Dürresommern Findeisen, Patricia Holm und Richard er Fische und taucht nach Krebsen, ist 2018 und 2019 trockneten einige dieser Pabst, verschiedene Nachweise ent- aber auch an Land geschickt in der dich-Teiche aus. Und mit ihnen verschwan- wickelt, welche sich das Erbgut (DNA) ten Ufervegetation auf der Suche nach den viele Arten. Umso erfreulicher war der Tiere zu Nutze machen. Über die Nahrung. Sein einmaliges Fell wäre ihm diese Beobachtung. Doch es fehlte ein Umwelt-DNA (eDNA), welche von allen fast zum Verhängnis geworden: Noch Beweisfoto. Kotreste am Fundament Organismen konstant durch z. B. Haut- zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde des, leider mutwillig zerstörten, Pum- oder Schleimzellen, Ausscheidungen, Fischottern nachgestellt, um ihre kost-penhauses waren nicht eindeutig. So sterbliche Überreste oder bei der Fort- baren Pelze zu verarbeiten. In vielen musste der genetische Beweis her. pflanzung an ihre Umgebung abgeben Teilen Deutschlands gilt der Fischotter Das Gründungsprojekt IdentMe aus wird, können die gesuchten Arten nach- nach wie vor als ausgestorben.
Pumpenteich zu Priesdorf (Fotos privat)
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WaJehtztnsinn! 40 Jahre Spende Peggy Päßler güenstig onlin drucken Am 4. Juni 2020 hatten wir geplant 40 Jahre Namensgebung unserer Kinder- rgleichen Druckkosten veGeld sparen! tagesstätte Pünktchen zu feiern. und bares Kosmetikstudio Chic Inhaberin Peggy Päßler hat uns an diesem Tag mit einer Spende überrascht. Vielen Dank sagen alle Kinder und Er-zieherinnen der Einrichtung. Die Feier werden wir im nächsten Jahr natürlich nachholen.
Monika Richter im Namen der Erzieherinnen Ihre Onlinedruckerei von der Kindertagesstätte LINUS WITTICH Medien „Pünktchen“ in Löberitz Nr. 7/2020 -9- „Stadt Zörbig | Zörbiger Bote“
Mitteilungsblatt der Stadt Zörbig
mit ihren Ortsteilen Löberitz, Wadendorf, Salzfurtkapelle, Großzöberitz, Quetzdölsdorf, Spören, Prussendorf, Schrenz, Rieda, Stumsdorf, Werben, Göttnitz, Löbersdorf, Cösitz, Gartenverein „Gute Hoffnung“ e. V. Zörbig Priesdorf, Schortewitz, Mößlitz und Zörbig
- Herausgeber, Verlag und Druck:
LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, Veranstaltungen 2020 An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89-0 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wohl niemand hat mit einer solchen Wir können diese Vorgaben leider nicht - Verantwortlich für den amtlichen Teil: Entwicklung im Jahr 2020 gerechnet. stemmen und müssen alle Veranstal- Der Bürgermeister der Stadt Zörbig, 06780 Zörbig, Markt 12, Telefon 03 49 56/6 01 00 Geschlossene Schulen und Kitas, abge- tungen für das Jahr 2020 schweren Her- - Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil und sagte Veranstaltungen, geschlossene zens absagen. Anzeigenteil/Beilagen: LINUS WITTICH Medien KG, vertreten durch den Geschäfts-Geschäfte, Restaurants und Kulturein- Einzig unser schon zur Tradition gewor- führer ppa. Andreas Barschtipan richtungen. dene Kartoffelfest im Oktober wollen www.wittich.de/agb/herzberg Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Die aktuelle Situation in Verbindung wir, wenn es klappt, durchführen. Dazu Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbe-mit den Ansichten für das restliche Jahr dann aber zur gegebenen Zeit mehr. dingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. lassen die Hoffnung auch noch nicht Wir haben mehrere freie Parzellen zum Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für richtig gedeihen. verpachten. Rufen Sie einfach an 0178 ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Für einen gemeinnützigen Verein ist die 5559661 oder schreiben uns eine E-Mail: Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind aus-drücklich ausgeschlossen. Beim Inhalt aller Veröffent-Ausrichtung von Festen und Verantaltun- [email protected]. lichungen im nichtamtlichen Teil sind die jeweiligen gen schon im Normalzustand ein Kraftakt. Autoren selbst verantwortlich. Veröffentlichte Lesermei-nungen müssen nicht mit der Meinung der Redaktion In den besonderen Zeiten mit speziellen Enrico Schlepp übereinstimmen. Verordnungen und Hygienevorschriften Stellvertretender Vorsitzender Die Redaktion behält sich das Kürzen von Leserbriefen vor. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht nicht. und -konzepten ist dies noch schwieriger.
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AMTSBLATT der Stadt Zörbig
- 30. Jahrgang | Zörbig, den 3. Juli 2020 | Nummer 7/2020
Herausgeber: Stadt Zörbig, erscheint nach Bedarf als Einlage im Mitteilungsblatt „Zörbiger Bote“ der Stadt Zörbig Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister der Stadt Zörbig
■ Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung der Stadt Zörbig
- 06. Sitzung des Stadtrates der Stadt Zörbig Seite 10
- 05. Sitzung des Bildungs-, Ordnungs-, Sozial-, Sport-, Kultur-, und Umweltausschusses Seite 11
- 06. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses Seite 12
- 05. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Seite 12 gefasste Beschlüsse des BVA vom Mai 2020 Seite 13
Bekanntmachungen von sonstigen Behörden, Einrichtungen und Verbänden Bekanntmachung – Planfeststellungsverfahren Seite 13 Öffentliche Bekanntmachung - 10. Änderungsanordnung vom 16.06.2020 Seite 13
TOP 9.4: Aufstellungsbeschluss der Abrundungssatzung Nr. Tagesordnung 3 „Teilbereich Zschepkauer Straße“ im OT Löberitz Vorlage: 2020-BV-031
- 06. Sitzung des Stadtrates der Stadt Zörbig TOP 9.5: Entwurfs, Billigungs- und Auslegungsbeschluss Sitzungstermin: Mittwoch, 22.07.2020, 18:00 Uhr zum Entwurf der Abrundungssatzung Nr. 3 „Teil- Raum, Ort: Kulturscheune, Gut Mößlitz, Mößlitz 06, OT bereich Zschepkauer Straße“ im OT Löberitz Mößlitz, 06780 Zörbig Vorlage: 2020-BV-059 TOP 9.6: Aussetzung der Fälligkeit der Elternbeiträge für Öffentlicher Teil: Monat Mai 2020 im Rahmen der Corona-Virus- TOP 1: Eröffnung der Sitzung Pandemie TOP 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung Vorlage: 2020-BV-049 TOP 3: Feststellung der Beschlussfähigkeit TOP 9.7: Optionserklärung der Stadt Zörbig zur Neure- TOP 4: Änderungsanträge und Bestätigung der Tages- gelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen ordnung Handhier: Verlängerung Optionszeitraum TOP 5: Einwohnerfragestunde Vorlage: 2020-BV-070 TOP 6: Kontrolle und Genehmigung der Niederschrift TOP 9.8: Vorentwurfs, Billigungs- und Auslegungsbe- der letzten Sitzung schluss zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flä- TOP 7: Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung chennutzungsplanes der Stadt Zörbig gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Stadtan- Vorlage: 2020-BV-071 gelegenheiten und Eilentscheidungen TOP 9.9: Aufstellungsbeschluss der Abrundungssatzung TOP 8: Bekanntgabe von amtlichen Mitteilungen Nr. 4 „Teilbereich Zeundorfer Straße“ im OT TOP 9: Behandlung der Tagesordnungspunkte der öf- Schortewitz fentlichen Sitzung Vorlage: 2020-BV-073 TOP 9.1: Satzung für den Beauftragten für Menschen mit TOP 9.10: Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 24 Behinderung der Stadt Zörbig „Areal ehemalige Kartoffellagerhalle“ im OT Zörbig Vorlage: 2020-BV-015 Vorlage: 2020-BV-074 TOP 9.2: Satzung für den Seniorenbeauftragten der Stadt TOP 9.11: Entwurfs- Billigungs- und Auslegungsbeschluss Zörbig zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 „Wohn- Vorlage: 2020-BV-016 gebiet Wilhelmstraße“ im OT Zörbig in der Fas- TOP 9.3: Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Zörbig sung vom Juni 2020 Vorlage: 2020-BV-054 Vorlage: 2020-BV-075 Nr. 7/2020 - 11 - Zörbig
TOP 9.12: Ergänzungsbeschluss zur 2. Fortschreibung der Ri- TOP 8.7: Ergänzungsbeschluss zur 2. Fortschreibung der Ri-sikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung der sikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung der Stadt Zörbig Stadt Zörbig Vorlage: 2020-BV-077 Vorlage: 2020-BV-077 TOP 10: Anfragen und Anregungen der Mitglieder des TOP 9: Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Aus-Stadtrates über einzelne Angelegenheiten der schusses über einzelne Angelegenheiten der Stadt Stadt TOP 10: Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung TOP 11: Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung Nichtöffentlicher Teil: Nichtöffentlicher Teil: TOP 12: Eröffnung des nicht öffentlichen Teils der Sitzung TOP 11: Eröffnung des nicht öffentlichen Teils der Sitzung TOP 13: Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung TOP 12: Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Aus-gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Stadtan- schusses über einzelne Angelegenheiten der Stadt gelegenheiten und Eilentscheidungen TOP 13: Schließung des nicht öffentlichen Teils der Sitzung TOP 14: Vergabeangelegenheiten Öffentlicher Teil: TOP 15: Grundstücksangelegenheiten TOP 14: Eröffnung des öffentlichen Teils der Sitzung TOP 16: Anfragen und Anregungen der Mitglieder des TOP 15: Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefass-Stadtrates über einzelne Angelegenheiten der ten Beschlüsse Stadt TOP 16: Schließung der Sitzung TOP 17: Schließung des nicht öffentlichen Teils der Sit-zung gez. Rolf Sonnenberger Öffentlicher Teil: Vorsitzender TOP 18: Eröffnung des öffentlichen Teils der Sitzung TOP 19: Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefass-ten Beschlüsse Tagesordnung TOP 20: Schließung der Sitzung
- 06. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses gez. Helmut Dorn Vorsitzender Sitzungstermin: Dienstag, 14.07.2020, 18:00 Uhr Raum, Ort: Gebäude der FF Zörbig, Feuerwehrstr. 7, Zörbig Tagesordnung Öffentlicher Teil: TOP 1: Eröffnung der Sitzung
- 05. Sitzung des Bildungs-, Ordnungs-, Sozial-, Sport-, TOP 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung Kultur- und Umweltausschusses TOP 3: Feststellung der Beschlussfähigkeit Sitzungstermin: Montag, 13.07.2020, 18:00 Uhr TOP 4: Änderungsanträge und Bestätigung der Tagesordnung Raum, Ort: Großzöberitz - Kinder- & Familienzentrum TOP 5: Einwohnerfragestunde (Bürgerhaus), Ernst-Thälmann-Straße 54, TOP 6: Kontrolle und Genehmigung der Niederschrift der 06780 Zörbig letzten Sitzung TOP 7: Bericht des Ausschussvorsitzenden über die Ausfüh- Öffentlicher Teil: rung gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Stadt- TOP 1: Eröffnung der Sitzung angelegenheiten und Eilentscheidungen TOP 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung TOP 8: Bekanntgabe von amtlichen Mitteilungen TOP 3: Feststellung der Beschlussfähigkeit TOP 9: Behandlung der Tagesordnungspunkte der öffent- TOP 4: Änderungsanträge und Bestätigung der Tagesord- lichen Sitzung nung TOP 9.1: Aufstellungsbeschluss der Abrundungssatzung Nr. TOP 5: Kontrolle und Genehmigung der Niederschrift der 3 „Teilbereich Zschepkauer Straße“ im OT Löberitz letzten Sitzung Vorlage: 2020-BV-031 TOP 6: Einwohnerfragestunde TOP 9.2: Entwurfs, Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum TOP 7: Bekanntgabe von amtlichen Mitteilungen Entwurf der Abrundungssatzung Nr. 3 „Teilbereich TOP 8: Behandlung der Tagesordnungspunkte der öffent- Zschepkauer Straße“ im OT Löberitz lichen Sitzung Vorlage: 2020-BV-059 TOP 8.1: Satzung für den Beauftragten für Menschen mit TOP 9.3: Stellungnahme zum Bauvorhaben: Bauvoranfrage Behinderung der Stadt Zörbig - Erstellen eines Umschlagplatzes und Stellflächen Vorlage: 2020-BV-015 für Kraftfahrzeuge im Industriegebiet Großzöbe- TOP 8.2: Satzung für den Seniorenbeauftragten der Stadt ritz, Gemarkung Großzöberitz, Flur 1, Flurstücke Zörbig 313, 275, 277, 290, 276, 311 309 Vorlage: 2020-BV-016 Vorlage: 2020-BV-060 TOP 8.3: Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Zörbig TOP 9.4: Stellungnahme zum Bauvorhaben: Bauvoranfrage Vorlage: 2020-BV-054 - Neubau einer Lagerhalle zur Zwischenlagerung TOP 8.4: Fortsetzung der Diskussion zum Zentralen Umstei- von Halbfertig- und Fertigprodukten; Abmessun- gepunkt Markt in Zörbig gen: Breite 35 m x Länge 55 m x Höhe 7 m in der Vorlage: 2020-INFO-026 Gemarkung Spören, Flur 6, Flurstück 28 TOP 8.5: Mitteilung zum erarbeiteten Sachstand der Energieef- Vorlage: 2020-BV-061 fizienz der bestehenden Straßenbeleuchtungsanlagen TOP 9.5: Vorentwurfs, Billigungs- und Auslegungsbeschluss auf Basis des erstellten Straßenbeleuchtungskatasters zum Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennut- sowie der erfassten Verbräuche im Betrachtungszeit- zungsplanes der Stadt Zörbig raum von Oktober 2019 bis Januar 2020 Vorlage: 2020-BV-071 Vorlage: 2020-MV-034 TOP 9.6: Aufstellungsbeschluss der Abrundungssatzung Nr. TOP 8.6: Variantenvergleich Standort Ortsfeuerwehr Salz- 4 „Teilbereich Zeundorfer Straße“ im OT Schorte- furtkapelle witz Vorlage: 2020-MV-052 Vorlage: 2020-BV-073 Zörbig - 12 - Nr. 7/2020
TOP 9.7: Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 24 TOP 9.5: Mitteilung zum erarbeiteten Sachstand der Energie-„Areal ehemalige Kartoffellagerhalle“ im OT Zör- effizienz der bestehenden Straßenbeleuchtungs-big anlagen auf Basis des erstellten Straßenbeleuch-Vorlage: 2020-BV-074 tungskatasters sowie der erfassten Verbräuche im TOP 9.8: Entwurfs- Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Betrachtungszeitraum von Oktober 2019 bis Januar Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 „Wohngebiet 2020 Wilhelmstraße“ im OT Zörbig in der Fassung vom Vorlage: 2020-MV-034 Juni 2020 TOP 9.6: Variantenvergleich Standort Ortsfeuerwehr Salz-Vorlage: 2020-BV-075 furtkapelle TOP 9.9: Mitteilung zum erarbeiteten Sachstand der Energie- Vorlage: 2020-MV-052 effizienz der bestehenden Straßenbeleuchtungs- TOP 9.7: Ergänzungsbeschluss zur 2. Fortschreibung der Ri-anlagen auf Basis des erstellten Straßenbeleuch- sikoanalyse und Brandschutzbedarfsplanung der tungskatasters sowie der erfassten Verbräuche im Stadt Zörbig Betrachtungszeitraum von Oktober 2019 bis Januar Vorlage: 2020-BV-077 2020 TOP 10: Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Aus-Vorlage: 2020-MV-034 schusses über einzelne Angelegenheiten der Stadt TOP 10: Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Aus- TOP 11: Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung schusses über einzelne Angelegenheiten der Stadt Nichtöffentlicher Teil: TOP 11: Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung TOP 12: Eröffnung des nicht öffentlichen Teils der Sitzung Nichtöffentlicher Teil: TOP 13: Bericht des Ausschussvorsitzenden über die Ausfüh-TOP 12: Eröffnung des nicht öffentlichen Teils der Sitzung rung gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Stadt-TOP 13: Bericht des Ausschussvorsitzenden über die Ausfüh- angelegenheiten und Eilentscheidungen rung gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Stadt- TOP 14: Vergabeangelegenheiten angelegenheiten und Eilentscheidungen TOP 15: Grundstücksangelegenheiten TOP 14: Vergabeangelegenheiten TOP 16: Personalangelegenheiten TOP 15: Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Aus- TOP 17: Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Aus-schusses über einzelne Angelegenheiten der Stadt schusses über einzelne Angelegenheiten der Stadt TOP 16: Schließung des nicht öffentlichen Teils der Sitzung TOP 18: Schließung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung Öffentlicher Teil: Öffentlicher Teil: TOP 17: Eröffnung des öffentlichen Teils der Sitzung TOP 19: Eröffnung des öffentlichen Teils der Sitzung TOP 18: Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefass- TOP 20: Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefass-ten Beschlüsse ten Beschlüsse TOP 19: Schließung der Sitzung TOP 21: Schließung der Sitzung
gez. Matthias Egert gez. Matthias Egert Vorsitzender Vorsitzender
Tagesordnung Gefasste Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Zörbig
- 05. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Datum der Beschluss-Nr. mit Beschlussgegenstand Sitzungstermin: Mittwoch, 15.07.2020, 18:00 Uhr Sitzung Raum, Ort: Gebäude der FF Zörbig, Feuerwehrstr. 7, Zörbig 20.05.2020 2020-BV-053: Veräußerung eines Kraftfahr- Öffentlicher Teil: zeuges TOP 1: Eröffnung der Sitzung 20.05.2020 2020-BV-022: Liegenschaftssache: Verkauf von TOP 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung Grund und Boden Gemarkung Löberitz TOP 3: Feststellung der Beschlussfähigkeit 20.05.2020 2020-BV-033: Liegenschaftssache: Verkauf von TOP 4: Änderungsanträge und Bestätigung der Tagesord- Grund und Boden, Gemarkung Schrenz, Flur 8, nung Flst. 398 (Teilfläche) TOP 5: Einwohnerfragestunde 20.05.2020 2020-BV-035: Liegenschaftssache: Verkauf von TOP 6: Kontrolle und Genehmigung der Niederschrift der Grund und Boden, Gemarkung Zörbig, Pode- letzten Sitzung litzer Ring TOP 7: Bericht des Ausschussvorsitzenden über die Ausfüh- 20.05.2020 2020-BV-036: Liegenschaftssache: Bestellung rung gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Stadt- von Sicherheiten zu Gunsten Dritter angelegenheiten und Eilentscheidungen 20.05.2020 2020-BV-037: Liegenschaftssache: Verkauf von TOP 8: Bekanntgabe von amtlichen Mitteilungen Grund und Boden, Gewerbegebiet Großzöbe- TOP 9: Behandlung der Tagesordnungspunkte der öffent- ritz lichen Sitzung TOP 9.1: Satzung für den Beauftragten für Menschen mit 20.05.2020 2020-BV-043: Liegenschaftssache: Verkauf von Behinderung der Stadt Zörbig Grund und Boden , Gewerbegebiet Großzöbe- Vorlage: 2020-BV-015 ritz TOP 9.2: Satzung für den Seniorenbeauftragten der Stadt 20.05.2020 2020-BV-028: Einstellung einer/eines Sachbear- Zörbig beiters/in Tiefbau Vorlage: 2020-BV-016 20.05.2020 2020-BV-029: Einstellung einer/eines Sachbear- TOP 9.3: Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Zörbig beiters/in Hochbau Vorlage: 2020-BV-054 TOP 9.4: Optionserklärung der Stadt Zörbig zur Neurege- lung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Handhier: Verlängerung Optionszeitraum Vorlage: 2020-BV-070 Nr. 7/2020 - 13 - Zörbig
Stadt Zörbig, den 07.06.2020 S. 546 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), wird hiermit die Änderung des Flurbereini-Bekanntmachung gungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Gimritz A14/A143 Planfeststellungsverfahren gemäß § 17d Bundesfernstraßen- Flurbereinigungsverfahren nach §§ 1, 37 und 87 FlurbG gesetz (FStrG) für das Bauvorhaben „Neubau der Bundes- Landkreis Saalekreis straße B 6n, Planungsabschnitt 17, Ortsumgehung Köthen angeordnet. (Anhalt) – BAB 9“ im Landkreis Anhalt-Bitterfeld in den Ge- Das vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Fors-markungen Großbadegast, Reupzig, Libehna, Meilendorf, ten Süd als Flurbereinigungsbehörde durchgeführte und mit Cosa, Hinsdorf, Zehbitz, Prosigk, Scheuder (alle Stadt Südli- Beschluss vom Landesverwaltungsamt Halle (obere Flurbe-ches Anhalt), Salzfurtkapelle (Stadt Zörbig), Tornau vor der reinigungsbehörde) vom 17.04.2012 angeordnete Verfahren Heide, Lingenau (Stadt Raguhn-Jeßnitz) und Libbesdorf (Ge- wird wesentlich, um die in der Anlage 1 aufgeführten Flur-meinde Osternienburger Land) stücke, erweitert. Das Planfeststellungsverfahren für das o. g. Bauvorhaben ist Das Verfahrensgebiet vergrößert sich um ca. 156 ha auf ca. abgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss des Landesver- 924 ha. waltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18.06.2020 (Az.: 308.6.5 – Das Verzeichnis mit den zum Verfahren zugezogenen Flurstü-31027-ÄF8.17) liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten cken mit Stand vom 30.04.2020 ist Anlage dieses Beschlusses. Plans (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) vom 03.08.2020 Als weitere Anlagen dieses Beschlusses sind die Gebietskarte, bis einschließlich 17.08.2020 während folgender Zeiten in der die geänderte Grenze des Flurbereinigungsgebietes Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und dargestellt ist, sowie die Begründung der Änderungsanord-von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr nung beigefügt. Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr II. Beteiligte Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Am Flurbereinigungsverfahren sind gem.
§ 10 Flurb
G betei-von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ligt: Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungs-von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr gebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentü-Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr mern gleichstehenden Erbbauberechtigten; im Fachbereich Bau und Gebäudemanagement der Stadtver- 2. als Nebenbeteiligte: waltung Zörbig, Zimmer 16, Lange Straße 34 in 06780 Zörbig a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Eine vorherige Termin- Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen absprache ist nötig. werden; Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land Planunterlagen im vorbenannten Auslegungszeitraum auf für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhal-der Internetseite des Landesverwaltungsamtes (https://lvwa. ten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/ werden (§°58 Abs. 2 FlurbG); planfeststellung/ c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem abgeschlossene-verfahren/) eingesehen werden. Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht aus- dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; gelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27 a Abs. 1 VwVfG i. V. m. d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungs-
§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA). gebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten
Eine Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss und den an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, festgestellten Plan ist während dieses Zeitraumes auch im Lan- die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke desverwaltungsamt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke Halle (Saale) nach vorheriger Terminabstimmung möglich. beschränken; Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 deren Stellungnahmen entschieden worden ist, individuell zu- FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 gestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss Satz 2 FlurbG); den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet ge-Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA). hörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Un-terhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ ………………………….. 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fes-Unterschrift ter Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungs-(gemäß Satzung) gebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
- Öffentliche Bekanntmachung - III. Aufforderung zur Anmeldung von unbekannten Rechten
der hinzugezogenen Flurstücke
- 10. Änderungsanordnung vom 16.06.2020 Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen Flurbereinigung: Gimritz A14/A143 können, sind innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Land- Landkreis.: Saalekreis wirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße Verf.-Nr.: 611-47SK0230 59, 06667 Weißenfels, anzumelden (§°14 Abs. 1 FlurbG). Es kommen in Betracht: A. Verfügender Teil a) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet I. Entscheidung gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 des Flur- Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz bereinigungsgesetzes (FlurbG) i.d.F. vom 16.03.1976 (BGBl. I oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder Zörbig - 14 - Nr. 7/2020
die Benutzung solcher Grundstücke beschränken (z. B. Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereini-Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte). gungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durch-
b) Im Grundbuch eingetragene Rechte an den zum Flurbe- führung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und reinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, z. B. Hu- die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen tungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserlei- vorzunehmen. tungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw., die vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb der B. Auslegung Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften. Diese 10. Änderungsanordnung mit
c) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grund- · Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, buch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind. · Gebietskarte und Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, · Begründung der 10. Änderungsanordnung Flurneuordnung und Forsten, Süd, innerhalb einer von dieser liegt gemäß § 6 FlurbG nach der öffentlichen Bekanntmachung zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der dieser 10. Änderungsanordnung in den Gemeinden/Städten Frist, ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder - Im Rathaus der Stadt Wettin-Löbejün, 06193 Wettin-Löbe-nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die jün, OT Löbejün, Markt 1, bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen - Im Verwaltungsamt der Gemeinde Petersberg, 06193 Pe-(§°14°Abs. 2 FlurbG). tersberg, OT Wallwitz, Götschetalstraße 15, Der Inhaber eines gem. § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten - Im Stadtplanungsamt im Technischen Rathaus, Foyer der Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung einge- Stadt Halle, 06108 Halle (Saale), tragenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie - Im Bauamt der Gemeinde Salzatal, 06198 Salzatal, OT der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe Salzmünde, Schulstraße 3, des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 - Im Sekretariat der Stadt Gerbstedt, 06347 Gerbstedt, Abs. 3 FlurbG). Markt 1, Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung - Im Rathaus, Zimmer 2 der Stadt Könnern, 06420 Könnern, außerhalb des Grundbuches (z.B. Erbfall) unrichtig geworden Markt 1, sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen - Im Verwaltungsgebäude der Stadt Südliches Anhalt, 06369 Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung Südliches Anhalt, OT Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grund- - Im FB 3, Bau- und Gebäudemanagement, Zimmer 16 der buchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grund- Stadt Zörbig, 06780 Zörbig, Lange Straße 16, buchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen. - Im Bürgerservice der Stadt Landsberg, 06188 Landsberg, Köthener Straße 28, IV. Beschränkung der Nutzungs- und Baurechte im Flurberei- während der Dienststunden aus. nigungsgebiet Darüber hinaus kann die 10. Änderungsanordnung auch Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis
- im Landesverwaltungsamt, Referat 409, 06118 Halle (Saa-
zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten ge-le), Dessauer Straße 70, mäß § 34 Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen:
- in der Außenstelle Halle des Amtes für Landwirtschaft,
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zu- Flurneuordnung und Forsten Süd, 06114 Halle (Saale), stimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderun- Mühlweg 19, gen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen während der Dienststunden eingesehen werden. Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Wirkungen der 10. Änderungsanordnung treten am Tag
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterras-nach ihrer Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde/Stadt ein. sen u. Ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flur-Im Internet kann der Beschluss mit Anlagen unter: https://alff. bereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-verändert oder beseitigt werden. saalekreis/fbv-gimritz-a14a143/aktuelles eingesehen werden.
c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Fels- und Ufergehölze dürfen C. Rechtsbehelfsbelehrung: nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Mo-nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flur-nat Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem bereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzli-Landesverwaltungsamt che Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hop-Obere Flurbereinigungsbehörde fenstöcken bleiben unberührt. Ernst-Kamieth-Straße 2 Sind entgegen der Vorschriften zu a) und b) vorstehend Än- 06112 Halle (Saale) derungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder be- erhoben werden. seitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Wider-unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann spruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor den früheren Zustand gem.
§ 137 Flurb
G wiederherstellen dem Ablauf der Frist bei der o.g. Behörde eingegangen ist lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist. (Poststempel). Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu c) vorstehend vor- Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt genommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 FlurbG). einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis turgesetz zu versehen. zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung über- Im Auftrag steigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde. Teichmann Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flur-bereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz 2. Ausfertigung gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Anlage 1: Verzeichnis der Verfahrensflurstücke Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsge- Anlage 2: Gebietskarte mäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 5 und 6 FlurbG). Anlage 3: Begründung der 10. Änderungsanordnung Nr. 7/2020 - 15 - Zörbig
Datenschutzrechtliche Hinweise 3 00168/029 10240 Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungs- 3 00174/019 690 gesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbe- 3 00213/145 40 zogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung 3 00214/145 201 (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise kön- 3 00222/017 7540 nen im Internet unter: https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/ 3 00224/015 12516 service/datenschutzhinweise eingesehen werden oder sind beim 3 00226/015 94 ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich. 3 00230/028 5061 3 00231/040 4360 Flurbereinigung: Gimritz A14/A143 3 00233/037 31889 Landkreis: Saalekreis 3 00245/127 329 Verfahrens-Nr.: 611-47 SK0230 3 00255/078 164 3 00256/080 626 Verzeichnis der Verfahrensflurstücke 3 00257/075 4938 zur 10. Änderungsanordnung vom 16.06.2020 3 00258/075 172 3 00262/130 43 zum Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG 3 00272/036 7031 Gimritz A14/A143 3 00277/114 10000 Landkreis Saalekreis 3 00278/114 25000 Zum Flurbereinigungsverfahren werden folgende Flurstücke 3 00287/114 17967 hinzugezogen: 3 00288/114 20089 Gemarkung Flur Flurstück Kataster- 3 00289/001 13940 fläche (m²) 3 00295/022 2560 Döblitz 2 00042/000 2940 3 00296/026 20200 2 00044/001 5199 3 00298/037 38178 2 00044/002 16803 3 00299/045 5950 2 00073/045 105360 3 00301/056 18360 2 00075/047 40 3 00302/071 12230 2 00077/047 1418 3 00304/081 20580 2 00080/043 201 3 00305/084 5880 2 00081/043 2809 3 00306/086 14400 2 138 4390 3 00307/089 9160 Gimritz 2 00032/000 2020 3 00308/101 29950 Gimritz 3 00016/001 6426 3 00309/111 48500 3 00018/001 9700 3 00310/116 54820 3 00024/001 7690 3 00311/120 32450 3 00029/002 16956 3 00312/126 9140 3 00029/003 6779 3 00313/128 87091 3 00030/001 14144 3 00314/130 9768 3 00041/000 2910 3 394 96280 3 00042/000 710 3 395 10408 3 00043/000 2600 Gimritz 5 00051/003 20383 3 00047/000 3980 5 00051/004 20498 3 00048/000 7100 5 00051/005 20549 3 00049/000 4770 5 00051/006 21231 3 00050/001 9480 5 00051/007 20814 3 00054/001 11839 5 00051/008 61825 3 00054/002 9288 5 00274/047 4788 3 00054/005 5686 5 00277/052 7630 3 00054/006 15321 5 00278/053 592 3 00054/007 14756 5 00326/049 34304 3 00054/008 9988 Gimritz 6 00049/019 5110 3 00054/009 392 6 00050/019 2550 3 00055/000 2730 6 00120/019 5969 3 00059/000 8430 Gimritz 6 00121/019 3028 3 00064/001 3600 6 00122/019 5106 3 00065/000 8530 6 00205/001 624 Gimritz 3 00067/001 8810 6 00205/006 1773 3 00069/001 8730 6 00205/009 2286 3 00073/000 1100 6 00205/011 4569 3 00074/000 7120 6 00205/012 10305 3 00076/001 12443 6 00206/001 9403 3 00076/002 8378 6 00224/000 164 3 00079/001 2307 6 00225/000 1912 3 00087/000 3650 6 00251/000 1737 3 00090/000 4980 6 00252/000 2961 3 00099/000 6790 6 00311/000 302 3 00100/003 21730 Summe: 1558724 3 00106/001 19410 3 00119/000 80910 Die Gesamtfläche der hinzugezogenen Flurstücke beträgt 3 00123/003 77193 ca 156 ha. Damit umfasst das Flurbereinigungsgebiet nach 3 00164/000 940 10. Änderungsanordnung eine Fläche von ca. 924 ha. Zörbig - 16 - Nr. 7/2020
Anlage 3 - Begründung der 10. Änderungsanordnung Landesverwaltungsamt Halle, 16.06.2020 und um einen Teil der für die A 143 benötigten Flächen durch Obere Flurbereinigungsbehörde einen Landabzug nach § 88 (4) FlurbG aufzubringen. Ernst-Kamieth-Straße 2 In dieser Flurbereinigung wird das für das Vorhaben „A 143“ 06112 Halle (Saale) erforderliche Land bereitgestellt. Flurbereinigung: Gimritz A14/A143 Der Flurbereinigungsbeschluss ist unanfechtbar. Landkreis.: Saalekreis Das Vorhaben wurde durch das Landesverwaltungsamt Halle Verf.-Nr.: 611-47 SK0230 am 20.03.2018 planfestgestellt und ist sofort vollziehbar. Folgende Gründe machen die Gebietsänderung notwendig: Begründung der 10. Änderungsanordnung: Der Unternehmensträger hat mit der Überarbeitung und Er-Das Regierungspräsidium Halle, obere Flurbereinigungsbe- gänzung seiner Planfeststellungsunterlagen für die A 143 sei-hörde, hat mit Beschluss vom 06.06.1996 das ursprüngliche ne Kompensationsmaßnahmen erheblich Flurbereinigungsverfahren Wallwitz (A14) angeordnet. erweitert (Planfeststellungsbeschluss vom 20.03.2018 vom Mit Änderungsbeschluss vom 17.04.2012 durch das Landes- Landesverwaltungsamt), um den Anforderungen des europä-verwaltungsamt, obere Flurbereinigungsbehörde, ist aus dem ischen Naturschutzrechtes besser gerecht zu werden. Durch ursprünglichen Flurbereinigungsverfahren Wallwitz (A14) die zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen werden land-durch Teilung das Flurbereinigungsverfahren Gimritz A14/ und forstwirtschaftliche Grundstücke in größerem Umfang A143 entstanden. Weiterhin wurde mit gleichem Änderungs- als bisher in Anspruch genommen. Daher ist es geboten, auch beschluss das Flurbereinigungsverfahren Gimritz (A 143) mit das Flurbereinigungsgebiet zu erweitern, um den Landverlust Einleitungsbeschluss vom 28.07.2006 zum Flurbereinigungs- auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Des verfahren Gimritz A14/A143 hinzugezogen. Weiteren hat der Unternehmensträger außerhalb des Ver-Ziel des Verfahrens ist es, den für die Betroffenen entstehen- fahrensgebietes Flächen erworben, die nun zur Minderung den Verlust von Flächen, die für den Bau der A 143 benötigt des Landabzuges nach § 88 (4) FlurbG herangezogen werden werden, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu ver- sollen. Um dies zu ermöglichen, ist die Einbeziehung dieser teilen, um existenzgefährdende Eingriffe und die zu erwar- Flächen in das Flurbereinigungsverfahren erforderlich. tenden agrarstrukturellen und betriebswirtschaftlichen Nach-teile, die durch das Unternehmen entstehen, zu vermeiden Teichmann
Gesamtkosten-Berechnung (Zörbig)
Kombination der kommunalen Satzungsgebühren und Richtwerte für Bestatterleistungen vor Ort.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Zörbig (Sachsen-Anhalt)
Benachbarte Städte und Gemeinden im selben Landkreis bzw. Postleitzahlengebiet: