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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 6 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 26.05.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 11.03.2022
gez. Armin Schenk Oberbürgermeister
(Siegel)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis ab 01.04.2022
Gebühren für die städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen, Ortsteilen Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau sowie für die Trauerhallen in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen (klein und groß), Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau.
A. Benutzungsgebühren
Anlage None Gebühren Für Die Grabherstellung Und Die Beisetzun
| Grabherstellung und Beisetzung einer Urne in die Urnengemeinschaftsanlage | 125,00 € |
|---|
Anlage None Gebühren Für Die Nutzung Von Räumlichkeiten
Für die Nutzung der kommunalen Trauer- bzw. Feierhallen beträgt die Gebühr:
| 1. Trauerhalle Stadt Bitterfeld | Nutzungszeit bis 60 min | 200,00 € |
|---|---|---|
| 2. Trauerhalle Stadt Wolfen (groß) | Nutzungszeit bis 60 min | 250,00 € |
| 3. Trauerhalle Stadt Wolfen (klein) | Nutzungszeit bis 60 min | 175,00 € |
| 4. Trauerhalle Bobbau | Nutzungszeit bis 60 min | 75,00 € |
| 5. Trauerhalle Greppin | Nutzungszeit bis 60 min | 75,00 € |
| 6. Trauerhalle Holzweißig | Nutzungszeit bis 60 min | 75,00 € |
| 7. Trauerhalle Rödgen | Nutzungszeit bis 60 min | 50,00 € |
| 8. Trauerhalle Thalheim | Nutzungszeit bis 60 min | 200,00 € |
| 9. Trauerhalle Zschepkau | Nutzungszeit bis 60 min | 50,00 € |
Lesefassung
Anlage None Gebühren Für Eine Exhumierung
| Exhumierung einer Urne | 190,00 € |
|---|
B. Verwaltungsgebühren
Anlage None Genehmigungsgebühren
| 1. Verwaltungsgebühr für die Bestattung | 45,00 € |
|---|---|
| 2. Verwaltungsgebühr bei Verlängerung / Abmeldung des Nutzungsrechts | 30,00 € |
| 3. Verwaltungsgebühr für Grabmalanträge | 15,00 € |
| 4. Genehmigungsgebühr für Grabeinfassung | 15,00 € |
| 5. Genehmigungsgebühr Grabmal | 15,00 € |
| 6. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende | 30,00 € |
| 7. Einfahrtsgenehmigung (einmalig je Jahr) | 50,00 € |
Anlage None Sonstige Gebühren
| 1. Beräumung/Einebnen der Grabstelle je h und Mitarbeiter | 50,00 € |
|---|---|
| 2. Verwaltungsgebühr bei Urnenversand/Umbettung | 30,00 € |
| 3. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug (einfach) | 15,00 € |
| 4. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug (aufwendig bei mehr als einem Adresswechsel) | 30,00 € |
Lesefassung
- Gebührenzuschlag für Samstagsarbeit (nach Notwendigkeit) 35,00 €
- Verwaltungsgebühr für die Ausstellung von Zweitschriften der Graburkunden bzw. Grabnutzungsverträge 30,00 €
- Gebühren für sonstige Leistungen (nach Aufwand)
Anmerkung
Diese Lesefassung enthält:
| Beschluss- Nr. | Titel der Satzung und der Änderung | Stadtratssitzung vom | Veröffentlichung |
|---|---|---|---|
| 219-2021 | Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe | 09.03.2022 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 25.03.2022 |
Anlage None Standsicherheitsprüfungsgebühr Bei Stehenden Grabm
| Standsicherheitsprüfungsgebühr für stehende Grabmale (je Jahr) | 1,10 € |
|---|
Anlage None Vergabe Von Nutzungsrechten Zur Aschenbestattung
| 1. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab | |
|---|---|
| a: Urnenwiesengrab 1- stellig | 700,00 € |
| b: Urnenbaumgrab 1- stellig | 680,00 € |
| c: Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 € |
| 2. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung auf der Urnengemeinschaftsanlage (inklusive Pflege) | 700,00 € |
| 3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung auf der Kinderwiese (inklusive Pflege) | 500,00 € |
| 4. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab | |
| a: Urnenstelle 2- stellig | 710,00 € |
| b: Urnenstelle 4- stellig | 1.250,00 € |
| c: Urnenstelle Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | 1.400,00 € |
| d: Urnenstelle 6- stellig | 1.600,00 € |
Anlage None Vergabe Von Nutzungsrechten Zur Erdbestattung
| 1. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene vor dem vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 € |
|---|---|
| 2. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr | 1.585,00 € |
| 3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung auf der Kinderwiese für Verstorbene vor dem vollendeten 5. Lebensjahr (inklusive Pflege) | 500,00 € |
| 4. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung auf der Gemeinschaftsanlage für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr (inklusive Pflege) | 2.200,00 € |
| 5. Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab | |
| a: 1- stellig | 1.700,00 € |
| b: 2- stellig | 3.200,00 € |
Anlage None Verlängerung Von Nutzungsrechten Für Wahlgräber Ex
| 1. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Erdwahlgrab für 1 Jahr | |
|---|---|
| a: 1- stellig | 82,00 € |
| b: 2- stellig | 174,00 € |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab für 1 Jahr |
Lesefassung
| a: Urnenstelle 2- stellig | 42,00 € |
|---|---|
| b: Urnenstelle 4- stellig | 74,00 € |
| c: Urnenstelle Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | 75,00 € |
| d: Urnenstelle 6- stellig | 87,00 € |
| 3. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Erdwahl-/Urnenwahlgrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 1 Jahr | 25,00 € |
Paragraph 05
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Paragraph 06
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
Paragraph 07
(1) Die Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 26.05.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 11.03.2022
gez. Armin Schenk Oberbürgermeister
(Siegel)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis ab 01.04.2022
Gebühren für die städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen, Ortsteilen Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau sowie für die Trauerhallen in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen (klein und groß), Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau.
A. Benutzungsgebühren
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: a) Bitterfeld b) Bobbau c) Greppin d) Holzweißig e) Rödgen f) Siebenhausen g) Thalheim h) Wolfen i) Zschepkau
(2) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld und Stadt Wolfen stehen allen Bürgern zur Verfügung. Auf den anderen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen ist die Beisetzung nur dann zulässig, wenn der Wohnsitz des Verstorbenen oder eines künftigen Nutzungsberechtigten sich in diesem Ortsteil befindet oder ein Nutzungsrecht an der Wahlgrabstelle bereits vorliegt. Die Friedhofsverwaltung kann in Abhängigkeit von der Kapazität des begehrten Bestattungsfriedhofes auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bitterfeld-Wolfen waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
§ 3 Verwaltung
(1) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen werden durch die Friedhofsverwaltung verwaltet.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich.
(3) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
- Plan des jeweiligen Gesamtfriedhofes
- Belegungspläne für alle Grabfelder
- Friedhofsregister (manuell und Computer gestützt) mit folgenden Angaben:
- Grabfeld/Teilfeld
- Abteilung, Reihe, Grabnummer
- Name und Daten zum Verstorbenen
- Name und Anschriften des Nutzungsberechtigten
- Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechts/ der Ruhefrist
- Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehender oder aufgrund ihres kulturhistorischen Wertes erhaltener Grabstätten.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigter abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der Taghelligkeit im gesamten Jahr geöffnet, jedoch grundsätzlich bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. Der Nebeneingang des Bitterfelder Friedhofes ist im Zeitraum vom 20.03. – 30.11. des laufenden Jahres geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Nutzungsberechtigte ist zur Einhaltung der Friedhofssatzung verpflichtet.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind hiervon Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt, und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden.
- der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Zwecken,
Druckschriften zu verteilen,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, mitgebrachte Abfälle zu entsorgen sowie Wasser von den Friedhöfen mitzunehmen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u.a. Alkohol- und Drogengenuss),
- Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind mindestens 10 Werktage vorher bei der Stadt anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Gewerbetreibende haben sich vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Das kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. Voraussetzung ist außerdem, sofern vorhanden, die schriftliche Anerkennung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid für alle Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Zulassung gilt für ein Kalenderjahr, unabhängig von der Intensität der Nutzung. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Den Anordnungen und Absprachen der zuständigen Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Den Gewerbetreibenden ist, soweit dies zur Ausübung ihres Gewerbes erforderlich ist, das Befahren der Wege nur mit dafür geeigneten Fahrzeugen (PKW-/ Kleintransporter bis 3,5 t) und maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden und bei
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Frostaufbruch und Nässe sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt. Das Befahren des Friedhofes ist nur auf den befestigten Wegen gestattet.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Erde und sonstige Materialien sind von den Gewerbetreibenden oder deren Angestellten auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten einschließlich Pflanzen und Pflanzenrest sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 9 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Erbringung von Dienstleistungen möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum Abschluss der Arbeiten. Abs. 1 – 4 finden keine Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen spätestens am darauffolgenden Werktag einzureichen:
- Einäscherungsbescheinigung
- Sterbeurkunde
- Benennung der Grabart (Kostenträgers)
- Graburkunde bzw. Grabstättennutzungsvertrag
- Auftrag zur Bestattung
Für Bestattungen am Wochenende sind die erforderlichen Unterlagen (Urkunden u.a.) am darauffolgenden Werktag in der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht. Bestattungstermine werden für alle Friedhöfe in der Zeit von Montag bis Samstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit oder ohne Trauerhallennutzung angeboten. Um einen reibungslosen Ablauf aller Beisetzungen zu gewährleisten, erfolgt die Terminvergabe im 2-Stunden-Rhythmus.
(3) Erdbestattung und Einäscherung sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind laut Bestattungsgesetz LSA innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen. In Abweichung von Satz 1 ist für Erdbestattungen nach dem 10. Tag eine schriftliche Fristverlängerung mit Begründung durch den Bestatter bzw. den Nutzungsberechtigten einzureichen.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Särge aus anderen Materialien, wie z. B. Eiche, Mooreiche u. a. müssen der Stadt mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Es dürfen nur Aschekapseln und Schmuckurnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Die Anlage von Grüften und Tiefengräbern ist nicht gestattet, Mauernischen werden nicht neu belegt.
(5) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter bzw. durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch das für den Sterbefall zuständige Bestattungsunternehmen. Für das Einsetzen der Urne in die Urnengemeinschaftsanlage ist der Friedhofsträger verantwortlich.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. In Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse und die Beschaffenheit der Särge, kann die Ruhefrist auf mindestens 30 Jahre erhöht werden.
(2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Erdbestattungen und Urnenbestattungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat.
(3) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen von Ascheresten werden von der Stadt oder deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Urnen aus den Gemeinschaftsanlagen, den Urnenreihengrabstätten (Urnenwiesengrab und Urnenbaumgrab) sind nicht möglich. Die Umbettung von Erdbestattungen erfolgt unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch den beauftragten Bestatter. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, soweit nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Erdbestattungen und Urnenbestattungen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schließung und Aufhebung von Friedhöfen.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Vergabe von Grabstätten erfolgt nur bei Eintritt des Sterbefalles.
(2) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabart, auch wenn diese in der geltenden Friedhofsgebührensatzung für den jeweiligen Friedhof aufgelistet ist. Es gilt, ob die jeweilige Grabart zum Zeitpunkt des geplanten Erwerbs verfügbar ist, oder ob alle dafür vorgesehenen Grabstellen belegt sind. Dies gilt nicht für das Reihengrab.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Erdbestattung
- Erdreihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdreihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig
- Gemeinschaftsanlage Erdbestattung
- Erdbestattung auf der Kinderwiese, b. Urnenbestattungen
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
- Urnenreihengrabstätten in Form von Urnenwiesengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und Urnengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Urnenwahlgrabstätten 2-, 4-, 6-stellig,
- Urnenwahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig,
- Urnengemeinschaftsanlage,
- Urnenbeisetzung auf der Kinderwiese, c. Ehrengrabstätten, d. Kriegsgräber.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Verfügbare Grabarten
(1) Auf den einzelnen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung.
(2) Die einzelnen Grabarten stehen auf den verschiedenen Friedhöfen wie folgt zur Verfügung:
| Grabart | verfügbar auf dem Friedhof |
|---|---|
| Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Thalheim und Wolfen |
| Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | Bitterfeld und Wolfen |
| Gemeinschaftsanlage für anonyme Erdbestattung | Bitterfeld |
| Kinderwiese für anonyme Erdbestattung | Bitterfeld |
| Erdwahlgrab 1-stellig (+ maximal 6 Urnen) | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Erdwahlgrab 2-stellig (+ maximal 12 Urnen) | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Reihengrab Urnenwiesengrab | Bitterfeld, Bobbau, Holzweißig, Greppin, Thalheim und Wolfen |
| Reihengrab Urnenbaumgrab | Bitterfeld, Bobbau |
| Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | Bitterfeld |
| Kinderwiese für anonyme Urnenbeisetzung | Bitterfeld |
| anonyme Urnengemeinschaftsanlage | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Wolfen und Zschepkau |
| Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig | Bobbau, Siebenhausen, Thalheim und Wolfen |
| Wahlgrab Urnengrab für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | Bitterfeld, Wolfen |
| Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, Urnenwiesen-, Urnenbaumbestattungen und Urnenbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung |
|---|---|
| Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1,50 m x 1,20 m |
| Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2,50 m x 1,30 m |
| Reihengrab Urnenwiesen- oder Urnenbaumgrab | 0,50 m x 0,50 m |
| Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | bis zu 1,50 m x 1,20 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt für mindestens 1 Jahr. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Wahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde beziehungsweise des Grabstättennutzungsvertrages.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,
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d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt und eine weitere Bestattung auf der Grabstätte wird verwehrt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 S. 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Stadt auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
(13) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung |
|---|---|
| Erdwahlgrab 1-stellig | 2,70 m x 2,50 m |
| Erdwahlgrab 2-stellig | 2,70 m x 3,50 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
§ 17 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenwahlgrabstätten (2-, 4-, 6-stellig, Mensch-Tier 4-stellig), b. Urnengemeinschaftsanlage, c. Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig, d. Ehrengrabstätten, e. Kinderwiese, f. Reihengrab Urnenbaumgrabstätten, g. Reihengrab Urnenwiesengrabstätten, h. Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe und der Definition der Aschengrabstätte.
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(3) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche |
|---|---|
| Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig | 1,00 m x 1,00 m |
| Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig | 1,20 m x 1,20 m |
| Wahlgrab Urnenstelle für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | 1,20 m x 1,20 m |
| Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig | 2,20 m x 2,00 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(4) In anonymen Urnengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlage) werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(5) Mensch-Tier-Grabstätten sind ausschließlich Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage. Auf diesen Grabstätten können gemeinsam Human- und Haustier/Heimtierbestattungen erfolgen. Auf Antrag wird für die Mensch-Tier-Grabstätten ein Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Beisetzung des verstorbenen Haus/Heimtieres erfolgt als Grabbeigabe. Auf der Grabstätte können 4 Beisetzungen erfolgen, darunter mindestens eine Humanbestattung. Die Urnenbeisetzung (Humanbestattung) kann gleichzeitig mit der Beisetzung der Urne des verstorbenen Haus/Heimtieres (Grabbeigabe) erfolgen. Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Beisetzung der Urnen müssen durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 18 Gemeinschaftsanlagen
(1) In Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle der Reihe nach besetzt. Die Beisetzung der Aschekapsel in die Rasenfläche erfolgt ohne Schmuck- bzw. Überurne. a) In die Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen werden Leichen ohne besondere Einzelgrabkennzeichnungen in die Rasenfläche beigesetzt. b) In die Kinderwiese werden Urnen und/oder Leichen von Früh- bzw. Totgeburten ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle in die Rasenfläche beigesetzt.
(2) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung nicht erworben.
(3) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Stadt. Durch Angehörige abgelegter Grabschmuck, Pflanzschalen u. a. geht in das Eigentum der Stadt über, ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. Das Anlegen von Kleinbeeten u. a. ist nicht gestattet.
(4) Die Ablage von Gegenständen, wie Gedenksteine, Namenstafeln, Figuren u. a., auf den Gemeinschaftsanlagen sowie die Vornahme einer individuellen Kennzeichnung sind nicht gestattet.
(5) Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.
(6) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser
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Anlage.
(7) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche |
|---|---|
| Gemeinschaftsanlage für anonyme Erdbestattung | 2,50 m x 1,30 m |
| Kinderwiese für anonyme Erdbestattung | 1,20 m x 1,00 m |
| Kinderwiese für anonyme Urnenbeisetzung | 0,70 m x 0,70 m |
| Urnengemeinschaftsanlage | 0,70 m x 0,70 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
§ 19 Urnenreihengrabstätten in Form von Urnenwiesen- und Urnenbaumgrabstätten
- (1) Die Urnenwiesengrabstätten werden in einer geschlossenen Rasenfläche der Reihe nach angelegt.
- (2) Die Urnenbaumgrabstätten werden in einer geschlossenen Grababteilung mit einem entsprechenden Baumbestand angelegt. Sie werden in einem Radius von 3 m und mit maximal 12 Grabstätten pro Baum vergeben.
- (3) Der Größe der einzelnen Grabstellen gemäß Absätze 1 und 2 beträgt 0,50 m x 0,50 m.
- (4) In jeder Grabstätte nach Absatz 1 und 2 darf eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschekapsel erfolgt ohne Schmuck bzw. Überurne.
- (5) Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt mit einem liegenden Grabmal aus Naturstein in Form einer Gruftplatte mit den Maßen 0,5 m x 0,5 m x mindestens 0,1 m. Durch den Nutzungsberechtigten erfolgt das Setzen der Gruftplatte in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung.
- (6) Das Anlegen von individuellen Pflanzbeeten, die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern u. a. sowie das Umranden der Gruftplatte mit Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck zu speziellen Gedenktagen ist nur auf der jeweiligen Gruftplatte des Verstorbenen gestattet.
- (7) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte gemäß Absätze 1 und 2 wird für 20 Jahre vergeben. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte ist nicht möglich.
- (8) Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt der Stadt.
- (9) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser Anlage.
- (10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten gemäß § 15 entsprechend auch für Grabstätten nach Absatz 1 und 2.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
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§ 21 Kriegsgräber
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Alle Reihen- und Wahlgrabstätten der Stadt Bitterfeld-Wolfen sind einfassungspflichtig, ausgenommen davon sind die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig.
VI. Grabmale
§ 23 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Findlinge und Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind nicht gestattet:
- terrazzoartiger, geschliffener Betonwerkstein sowie Kunststein
- grellfarbiger, großflächiger Farbanstrich
- Grabeinfassungen aus festen Materialien außer Natursteineinfassungen und Grabstätten auf dem Friedhof OT Wolfen Abteilung 36 – 39 und Urnenfeld 10 – 15 (siehe Abs. 4)
- Grabzäunung und –gitter sowie Abdeckungen mit Folie, Gardinen u.a.
- Schutzhüllen an Grabmalen
- Firmenzeichen an Grabmalen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen
- Emaille, Glas und Kunststofftafeln sowie Lichtbilder, ausgenommen davon sind Porzellanfotos
- das Einarbeiten von undurchlässigen Materialien in die Grabstätte, wie Folie und Dachpappe
- das Auslegen der Grabstätte mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Kunststoffbeläge sowie Kunstrasen u. a.
- Zweiteinfassungen aus jeglichen Materialien
(4) Für Grabstätten im OT Wolfen (Abt.36 – 39 / URF 10 – 15), deren Gräber mit Platten oder Pflaster eingefasst werden oder sind, sind die Kosten dieser Einfassung nach der Gebührensatzung durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Das Setzen der Grabmale erfolgt zu ebener Erde ohne Sockel. Die Einfassungen werden vom Friedhof OT Wolfen gesetzt. Auf den Erdgrabstätten werden die Grabmale erst nach dem Setzen der Einfassungen genehmigt.
(5) Auf den Grabstätten für Erdbeisetzungen gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,65 m b) Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,90 m c) Erdwahlgrab, 1- und 2-stellig maximal 1,15 m
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Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein. Liegende Grabmale sind zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
| a) Urnenwahlgrab 2-stellig | maximal 0,85 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,70 m, |
|---|---|
| b) Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig | maximal 0,85 m, |
| c) Urnenwahlgrab 6-stellig | maximal 1,15 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,80 m. |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 12 cm stark sein.
(7) Auf Grabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabeinfassungen aus Naturstein zulässig. Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig. Auf Antrag erteilt die Friedhofsverwaltung die Genehmigung. Bei der Antragstellung sind die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Grabfeldes zu berücksichtigen. Die Mindestmaterialstärke der Einfassung beträgt 0,06 m. Sie dürfen dabei eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.
(8) Nachstehende Abmessungen sind dabei nicht zu überschreiten:
| a) | Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,60 m x 0,80 m, |
|---|---|---|
| b) | Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 0,80 m x 1,60 m, |
| c) | Erdwahlgrab 1-stellig | 0,90 m x 2,00 m, |
| d) | Erdwahlgrab 2-stellig | 2,30 m x 2,00 m, |
| e) | Urnenwahlgrab 2-stellig | 0,60 m x 1,00 m, |
| ausgenommen Friedhöfe Bitterfeld | 0,60 m x 0,80 m und | |
| Holzweißig | 0,70 m x 0,50 m, | |
| f) | Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig | 0,80 m x 1,00 m, |
| ausgenommen Friedhöfe Wolfen | 1,60 m x 0,90 m und | |
| Bobbau | 0,75 m x 1,50 m, | |
| g) | Urnenwahlgrab 6-stellig | 0,90 m x 2,00 m. |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(9) Für die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig gilt für das Setzen der Grabsteine nachfolgende Vorschrift:
Das Setzen des Grabmales erfolgt mit oder ohne Sockel hinter die Einfassung.
(10) Die Verwendung von Gruftplatten ist auf allen Friedhöfen zulässig. Das maximale Maß der Gruftplatte richtet sich nach dem Maß der zulässigen Einfassung.
(11) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 23 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den
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Vorschriften der Abs. 2, 4 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 2 und 4 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(12) Als künstlerisch oder geschichtlich wertvoll anerkannte Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen ohne Genehmigung der Stadt und des für die Denkmalpflege verantwortlichen Organs nicht entfernt oder verändert werden. Sie sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflege und Schutz der Denkmale zu erhalten und zu pflegen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausführung einzureichen und beinhalten: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Einfassungen und Gruftplatten sowie aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch die zuständige Stadt zu bearbeiten.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Hersteller der Grabmale müssen sich über bestehende Gestaltungsvorschriften informieren, ehe sie den Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, dem Antragsteller nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen.
(6) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
§ 25 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen, Einfassungen, Gruftplatten und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen: a) der bewilligte Genehmigungsantrag zur Errichtung einer Grabanlage und soweit erforderlich; b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, c) der genehmigte Entwurf.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
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§ 26 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i. d. R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die TA Grabmal kann in der Stadt eingesehen werden. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 27 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Die Stadt ist gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7. Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicherheitsüberprüfung der Grabmale nach der Frostperiode verpflichtet. Mangelhafte Prüfungsergebnisse werden dem Nutzungsberechtigten durch die Stadt schriftlich mitgeteilt. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne Aufwand ermittelt werden kann genügen eine öffentliche Bekanntmachung und eine Kennzeichnung (Aufkleber) auf dem betroffenen Grabmal. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadt Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
§ 28 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. In einer Übergangsfrist von bis zu einem Jahr ab Beisetzung sind auch Holzeinfassungen der Grabhügel gestattet. Die Grabstätten dürfen nur mit Echtpflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung mit großwüchsigen Koniferen, Sträuchern, Bäumen u. a. ist nicht gestattet.
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- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen. Die Gestaltung der Grabstätte, außer Saisonbepflanzung, ist mit der Stadt abzusprechen.
- (6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
- (7) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Beräumung der Grabstätte schriftlich bei der Stadt zu melden.
- (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
- (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
- (10) Das Aufbringen von Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. sowie das Bepflanzen jeglicher Art außerhalb der Grabstätte sind nicht gestattet.
- (11) Sitzgelegenheiten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung an besonderen Stellen und Grabfeldern aufgestellt. Das Aufstellen von Bänken, Stühlen, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
§ 30 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabmal auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 S. 3 und 4 hinzuweisen.
VIII. Trauerfeiern
§ 31 Trauerhalle
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(1) Die Trauerhalle dient der Ausrichtung der Trauerfeiern. Nur zu diesem Zweck darf sich der Leichnam im geschlossenen Sarg oder die Urne in der Trauerhalle befinden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(2) Der Aufbahrungsraum (OT Bitterfeld) dient der Aufbahrung der Leichen zum festgelegten Aufbahrungstermin. Er darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des beauftragten Bestatters betreten werden.
(3) Die Stadt stellt die Grunddekoration in den Feierhallen. Zusätzliche Dekorationen sind zulässig, müssen aber von den Bestattungsunternehmen vorher angemeldet und unverzüglich nach Beendigung der Trauerfeier beräumt werden. Die Trauerhalle ist nach Beendigung der Trauerfeier durch das Bestattungsunternehmen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und –anlagen (soweit vorhanden) in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 Haftung
(1) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch Witterungsverhältnisse entstehen. Das betrifft unter anderem Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen, Graffiti und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Bitterfeld-Wolfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß den §§ 1, 3 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und dem § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 6 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum, Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, mitgebrachte Abfälle entsorgt sowie Wasser vom Friedhof mitnimmt, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) lärmt, isst und trinkt, spielt, lagert und sich ungebührlich verhält, i) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Hunde.
- entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 6, 7 und 9 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 29 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
-
entgegen §§ 19 Abs. 6 und 29 Abs. 10 Sand, Kies, Schmucksteine u.a.m. aber auch Beplanungen außerhalb der Grabstätte aufbringt,
-
nach Aufforderung entgegen § 29 Abs. 11 Bänke, Sitzgelegenheiten, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte belässt. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die kostenpflichtige Entsorgung dieser Gegenstände.
-
Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 15.06.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.01.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 18.02.2016
gez. Wust Oberbürgermeisterin
Siegel
Anmerkung
Diese Lesefassung enthält:
| Beschluss- Nr. | Titel der Satzung und der Änderung | Stadtratssitzung vom | Veröffentlichung |
|---|---|---|---|
| 213-2015 | Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofssatzung) | 03.02.2016 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 05.03.2016 |
| 218-2021 | 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofssatzung) | 09.03.2022 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 25.03.2022 |
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Paragraph 01
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: a) Bitterfeld b) Bobbau c) Greppin d) Holzweißig e) Rödgen f) Siebenhausen g) Thalheim h) Wolfen i) Zschepkau
(2) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld und Stadt Wolfen stehen allen Bürgern zur Verfügung. Auf den anderen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen ist die Beisetzung nur dann zulässig, wenn der Wohnsitz des Verstorbenen oder eines künftigen Nutzungsberechtigten sich in diesem Ortsteil befindet oder ein Nutzungsrecht an der Wahlgrabstelle bereits vorliegt. Die Friedhofsverwaltung kann in Abhängigkeit von der Kapazität des begehrten Bestattungsfriedhofes auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Paragraph 02
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bitterfeld-Wolfen waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
Paragraph 03
(1) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen werden durch die Friedhofsverwaltung verwaltet.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich.
(3) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
- Plan des jeweiligen Gesamtfriedhofes
- Belegungspläne für alle Grabfelder
- Friedhofsregister (manuell und Computer gestützt) mit folgenden Angaben:
- Grabfeld/Teilfeld
- Abteilung, Reihe, Grabnummer
- Name und Daten zum Verstorbenen
- Name und Anschriften des Nutzungsberechtigten
- Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechts/ der Ruhefrist
- Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehender oder aufgrund ihres kulturhistorischen Wertes erhaltener Grabstätten.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 04
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigter abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Die Friedhöfe sind während der Taghelligkeit im gesamten Jahr geöffnet, jedoch grundsätzlich bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. Der Nebeneingang des Bitterfelder Friedhofes ist im Zeitraum vom 20.03. – 30.11. des laufenden Jahres geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Nutzungsberechtigte ist zur Einhaltung der Friedhofssatzung verpflichtet.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind hiervon Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt, und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden.
- der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Zwecken,
Druckschriften zu verteilen,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, mitgebrachte Abfälle zu entsorgen sowie Wasser von den Friedhöfen mitzunehmen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u.a. Alkohol- und Drogengenuss),
- Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind mindestens 10 Werktage vorher bei der Stadt anzumelden.
Paragraph 07
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Gewerbetreibende haben sich vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Das kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. Voraussetzung ist außerdem, sofern vorhanden, die schriftliche Anerkennung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid für alle Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Zulassung gilt für ein Kalenderjahr, unabhängig von der Intensität der Nutzung. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Den Anordnungen und Absprachen der zuständigen Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Den Gewerbetreibenden ist, soweit dies zur Ausübung ihres Gewerbes erforderlich ist, das Befahren der Wege nur mit dafür geeigneten Fahrzeugen (PKW-/ Kleintransporter bis 3,5 t) und maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden und bei
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Frostaufbruch und Nässe sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt. Das Befahren des Friedhofes ist nur auf den befestigten Wegen gestattet.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Erde und sonstige Materialien sind von den Gewerbetreibenden oder deren Angestellten auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten einschließlich Pflanzen und Pflanzenrest sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 9 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Erbringung von Dienstleistungen möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum Abschluss der Arbeiten. Abs. 1 – 4 finden keine Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen spätestens am darauffolgenden Werktag einzureichen:
- Einäscherungsbescheinigung
- Sterbeurkunde
- Benennung der Grabart (Kostenträgers)
- Graburkunde bzw. Grabstättennutzungsvertrag
- Auftrag zur Bestattung
Für Bestattungen am Wochenende sind die erforderlichen Unterlagen (Urkunden u.a.) am darauffolgenden Werktag in der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht. Bestattungstermine werden für alle Friedhöfe in der Zeit von Montag bis Samstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit oder ohne Trauerhallennutzung angeboten. Um einen reibungslosen Ablauf aller Beisetzungen zu gewährleisten, erfolgt die Terminvergabe im 2-Stunden-Rhythmus.
(3) Erdbestattung und Einäscherung sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind laut Bestattungsgesetz LSA innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen. In Abweichung von Satz 1 ist für Erdbestattungen nach dem 10. Tag eine schriftliche Fristverlängerung mit Begründung durch den Bestatter bzw. den Nutzungsberechtigten einzureichen.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 09
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Särge aus anderen Materialien, wie z. B. Eiche, Mooreiche u. a. müssen der Stadt mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Es dürfen nur Aschekapseln und Schmuckurnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Die Anlage von Grüften und Tiefengräbern ist nicht gestattet, Mauernischen werden nicht neu belegt.
(5) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter bzw. durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
Paragraph 10
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch das für den Sterbefall zuständige Bestattungsunternehmen. Für das Einsetzen der Urne in die Urnengemeinschaftsanlage ist der Friedhofsträger verantwortlich.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. In Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse und die Beschaffenheit der Särge, kann die Ruhefrist auf mindestens 30 Jahre erhöht werden.
(2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
Paragraph 12
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Erdbestattungen und Urnenbestattungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat.
(3) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen von Ascheresten werden von der Stadt oder deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Urnen aus den Gemeinschaftsanlagen, den Urnenreihengrabstätten (Urnenwiesengrab und Urnenbaumgrab) sind nicht möglich. Die Umbettung von Erdbestattungen erfolgt unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch den beauftragten Bestatter. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, soweit nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Erdbestattungen und Urnenbestattungen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schließung und Aufhebung von Friedhöfen.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Vergabe von Grabstätten erfolgt nur bei Eintritt des Sterbefalles.
(2) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabart, auch wenn diese in der geltenden Friedhofsgebührensatzung für den jeweiligen Friedhof aufgelistet ist. Es gilt, ob die jeweilige Grabart zum Zeitpunkt des geplanten Erwerbs verfügbar ist, oder ob alle dafür vorgesehenen Grabstellen belegt sind. Dies gilt nicht für das Reihengrab.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Erdbestattung
- Erdreihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdreihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig
- Gemeinschaftsanlage Erdbestattung
- Erdbestattung auf der Kinderwiese, b. Urnenbestattungen
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
- Urnenreihengrabstätten in Form von Urnenwiesengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und Urnengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Urnenwahlgrabstätten 2-, 4-, 6-stellig,
- Urnenwahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig,
- Urnengemeinschaftsanlage,
- Urnenbeisetzung auf der Kinderwiese, c. Ehrengrabstätten, d. Kriegsgräber.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 14
(1) Auf den einzelnen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung.
(2) Die einzelnen Grabarten stehen auf den verschiedenen Friedhöfen wie folgt zur Verfügung:
| Grabart | verfügbar auf dem Friedhof |
|---|---|
| Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Thalheim und Wolfen |
| Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | Bitterfeld und Wolfen |
| Gemeinschaftsanlage für anonyme Erdbestattung | Bitterfeld |
| Kinderwiese für anonyme Erdbestattung | Bitterfeld |
| Erdwahlgrab 1-stellig (+ maximal 6 Urnen) | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Erdwahlgrab 2-stellig (+ maximal 12 Urnen) | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Reihengrab Urnenwiesengrab | Bitterfeld, Bobbau, Holzweißig, Greppin, Thalheim und Wolfen |
| Reihengrab Urnenbaumgrab | Bitterfeld, Bobbau |
| Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | Bitterfeld |
| Kinderwiese für anonyme Urnenbeisetzung | Bitterfeld |
| anonyme Urnengemeinschaftsanlage | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Wolfen und Zschepkau |
| Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig | Bobbau, Siebenhausen, Thalheim und Wolfen |
| Wahlgrab Urnengrab für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | Bitterfeld, Wolfen |
| Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 15
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, Urnenwiesen-, Urnenbaumbestattungen und Urnenbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung |
|---|---|
| Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1,50 m x 1,20 m |
| Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2,50 m x 1,30 m |
| Reihengrab Urnenwiesen- oder Urnenbaumgrab | 0,50 m x 0,50 m |
| Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | bis zu 1,50 m x 1,20 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
Paragraph 16
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt für mindestens 1 Jahr. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Wahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde beziehungsweise des Grabstättennutzungsvertrages.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt und eine weitere Bestattung auf der Grabstätte wird verwehrt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 S. 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Stadt auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
(13) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung |
|---|---|
| Erdwahlgrab 1-stellig | 2,70 m x 2,50 m |
| Erdwahlgrab 2-stellig | 2,70 m x 3,50 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
Paragraph 17
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenwahlgrabstätten (2-, 4-, 6-stellig, Mensch-Tier 4-stellig), b. Urnengemeinschaftsanlage, c. Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig, d. Ehrengrabstätten, e. Kinderwiese, f. Reihengrab Urnenbaumgrabstätten, g. Reihengrab Urnenwiesengrabstätten, h. Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe und der Definition der Aschengrabstätte.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche |
|---|---|
| Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig | 1,00 m x 1,00 m |
| Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig | 1,20 m x 1,20 m |
| Wahlgrab Urnenstelle für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | 1,20 m x 1,20 m |
| Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig | 2,20 m x 2,00 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(4) In anonymen Urnengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlage) werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(5) Mensch-Tier-Grabstätten sind ausschließlich Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage. Auf diesen Grabstätten können gemeinsam Human- und Haustier/Heimtierbestattungen erfolgen. Auf Antrag wird für die Mensch-Tier-Grabstätten ein Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Beisetzung des verstorbenen Haus/Heimtieres erfolgt als Grabbeigabe. Auf der Grabstätte können 4 Beisetzungen erfolgen, darunter mindestens eine Humanbestattung. Die Urnenbeisetzung (Humanbestattung) kann gleichzeitig mit der Beisetzung der Urne des verstorbenen Haus/Heimtieres (Grabbeigabe) erfolgen. Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Beisetzung der Urnen müssen durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
Paragraph 18
(1) In Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle der Reihe nach besetzt. Die Beisetzung der Aschekapsel in die Rasenfläche erfolgt ohne Schmuck- bzw. Überurne. a) In die Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen werden Leichen ohne besondere Einzelgrabkennzeichnungen in die Rasenfläche beigesetzt. b) In die Kinderwiese werden Urnen und/oder Leichen von Früh- bzw. Totgeburten ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle in die Rasenfläche beigesetzt.
(2) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung nicht erworben.
(3) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Stadt. Durch Angehörige abgelegter Grabschmuck, Pflanzschalen u. a. geht in das Eigentum der Stadt über, ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. Das Anlegen von Kleinbeeten u. a. ist nicht gestattet.
(4) Die Ablage von Gegenständen, wie Gedenksteine, Namenstafeln, Figuren u. a., auf den Gemeinschaftsanlagen sowie die Vornahme einer individuellen Kennzeichnung sind nicht gestattet.
(5) Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.
(6) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Anlage.
(7) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche |
|---|---|
| Gemeinschaftsanlage für anonyme Erdbestattung | 2,50 m x 1,30 m |
| Kinderwiese für anonyme Erdbestattung | 1,20 m x 1,00 m |
| Kinderwiese für anonyme Urnenbeisetzung | 0,70 m x 0,70 m |
| Urnengemeinschaftsanlage | 0,70 m x 0,70 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
Paragraph 19
- (1) Die Urnenwiesengrabstätten werden in einer geschlossenen Rasenfläche der Reihe nach angelegt.
- (2) Die Urnenbaumgrabstätten werden in einer geschlossenen Grababteilung mit einem entsprechenden Baumbestand angelegt. Sie werden in einem Radius von 3 m und mit maximal 12 Grabstätten pro Baum vergeben.
- (3) Der Größe der einzelnen Grabstellen gemäß Absätze 1 und 2 beträgt 0,50 m x 0,50 m.
- (4) In jeder Grabstätte nach Absatz 1 und 2 darf eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschekapsel erfolgt ohne Schmuck bzw. Überurne.
- (5) Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt mit einem liegenden Grabmal aus Naturstein in Form einer Gruftplatte mit den Maßen 0,5 m x 0,5 m x mindestens 0,1 m. Durch den Nutzungsberechtigten erfolgt das Setzen der Gruftplatte in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung.
- (6) Das Anlegen von individuellen Pflanzbeeten, die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern u. a. sowie das Umranden der Gruftplatte mit Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck zu speziellen Gedenktagen ist nur auf der jeweiligen Gruftplatte des Verstorbenen gestattet.
- (7) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte gemäß Absätze 1 und 2 wird für 20 Jahre vergeben. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte ist nicht möglich.
- (8) Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt der Stadt.
- (9) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser Anlage.
- (10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten gemäß § 15 entsprechend auch für Grabstätten nach Absatz 1 und 2.
Paragraph 20
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 21
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 22
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Alle Reihen- und Wahlgrabstätten der Stadt Bitterfeld-Wolfen sind einfassungspflichtig, ausgenommen davon sind die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig.
VI. Grabmale
Paragraph 23
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Findlinge und Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind nicht gestattet:
- terrazzoartiger, geschliffener Betonwerkstein sowie Kunststein
- grellfarbiger, großflächiger Farbanstrich
- Grabeinfassungen aus festen Materialien außer Natursteineinfassungen und Grabstätten auf dem Friedhof OT Wolfen Abteilung 36 – 39 und Urnenfeld 10 – 15 (siehe Abs. 4)
- Grabzäunung und –gitter sowie Abdeckungen mit Folie, Gardinen u.a.
- Schutzhüllen an Grabmalen
- Firmenzeichen an Grabmalen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen
- Emaille, Glas und Kunststofftafeln sowie Lichtbilder, ausgenommen davon sind Porzellanfotos
- das Einarbeiten von undurchlässigen Materialien in die Grabstätte, wie Folie und Dachpappe
- das Auslegen der Grabstätte mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Kunststoffbeläge sowie Kunstrasen u. a.
- Zweiteinfassungen aus jeglichen Materialien
(4) Für Grabstätten im OT Wolfen (Abt.36 – 39 / URF 10 – 15), deren Gräber mit Platten oder Pflaster eingefasst werden oder sind, sind die Kosten dieser Einfassung nach der Gebührensatzung durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Das Setzen der Grabmale erfolgt zu ebener Erde ohne Sockel. Die Einfassungen werden vom Friedhof OT Wolfen gesetzt. Auf den Erdgrabstätten werden die Grabmale erst nach dem Setzen der Einfassungen genehmigt.
(5) Auf den Grabstätten für Erdbeisetzungen gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,65 m b) Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,90 m c) Erdwahlgrab, 1- und 2-stellig maximal 1,15 m
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein. Liegende Grabmale sind zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
| a) Urnenwahlgrab 2-stellig | maximal 0,85 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,70 m, |
|---|---|
| b) Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig | maximal 0,85 m, |
| c) Urnenwahlgrab 6-stellig | maximal 1,15 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,80 m. |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 12 cm stark sein.
(7) Auf Grabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabeinfassungen aus Naturstein zulässig. Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig. Auf Antrag erteilt die Friedhofsverwaltung die Genehmigung. Bei der Antragstellung sind die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Grabfeldes zu berücksichtigen. Die Mindestmaterialstärke der Einfassung beträgt 0,06 m. Sie dürfen dabei eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.
(8) Nachstehende Abmessungen sind dabei nicht zu überschreiten:
| a) | Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,60 m x 0,80 m, |
|---|---|---|
| b) | Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 0,80 m x 1,60 m, |
| c) | Erdwahlgrab 1-stellig | 0,90 m x 2,00 m, |
| d) | Erdwahlgrab 2-stellig | 2,30 m x 2,00 m, |
| e) | Urnenwahlgrab 2-stellig | 0,60 m x 1,00 m, |
| ausgenommen Friedhöfe Bitterfeld | 0,60 m x 0,80 m und | |
| Holzweißig | 0,70 m x 0,50 m, | |
| f) | Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig | 0,80 m x 1,00 m, |
| ausgenommen Friedhöfe Wolfen | 1,60 m x 0,90 m und | |
| Bobbau | 0,75 m x 1,50 m, | |
| g) | Urnenwahlgrab 6-stellig | 0,90 m x 2,00 m. |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(9) Für die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig gilt für das Setzen der Grabsteine nachfolgende Vorschrift:
Das Setzen des Grabmales erfolgt mit oder ohne Sockel hinter die Einfassung.
(10) Die Verwendung von Gruftplatten ist auf allen Friedhöfen zulässig. Das maximale Maß der Gruftplatte richtet sich nach dem Maß der zulässigen Einfassung.
(11) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 23 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Vorschriften der Abs. 2, 4 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 2 und 4 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(12) Als künstlerisch oder geschichtlich wertvoll anerkannte Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen ohne Genehmigung der Stadt und des für die Denkmalpflege verantwortlichen Organs nicht entfernt oder verändert werden. Sie sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflege und Schutz der Denkmale zu erhalten und zu pflegen.
Paragraph 24
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausführung einzureichen und beinhalten: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Einfassungen und Gruftplatten sowie aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch die zuständige Stadt zu bearbeiten.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Hersteller der Grabmale müssen sich über bestehende Gestaltungsvorschriften informieren, ehe sie den Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, dem Antragsteller nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen.
(6) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 25
(1) Beim Liefern von Grabmalen, Einfassungen, Gruftplatten und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen: a) der bewilligte Genehmigungsantrag zur Errichtung einer Grabanlage und soweit erforderlich; b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, c) der genehmigte Entwurf.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 26
Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i. d. R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die TA Grabmal kann in der Stadt eingesehen werden. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Paragraph 27
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Die Stadt ist gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7. Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicherheitsüberprüfung der Grabmale nach der Frostperiode verpflichtet. Mangelhafte Prüfungsergebnisse werden dem Nutzungsberechtigten durch die Stadt schriftlich mitgeteilt. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne Aufwand ermittelt werden kann genügen eine öffentliche Bekanntmachung und eine Kennzeichnung (Aufkleber) auf dem betroffenen Grabmal. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadt Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
Paragraph 28
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 29
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. In einer Übergangsfrist von bis zu einem Jahr ab Beisetzung sind auch Holzeinfassungen der Grabhügel gestattet. Die Grabstätten dürfen nur mit Echtpflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung mit großwüchsigen Koniferen, Sträuchern, Bäumen u. a. ist nicht gestattet.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen. Die Gestaltung der Grabstätte, außer Saisonbepflanzung, ist mit der Stadt abzusprechen.
- (6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
- (7) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Beräumung der Grabstätte schriftlich bei der Stadt zu melden.
- (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
- (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
- (10) Das Aufbringen von Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. sowie das Bepflanzen jeglicher Art außerhalb der Grabstätte sind nicht gestattet.
- (11) Sitzgelegenheiten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung an besonderen Stellen und Grabfeldern aufgestellt. Das Aufstellen von Bänken, Stühlen, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
Paragraph 30
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabmal auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 S. 3 und 4 hinzuweisen.
VIII. Trauerfeiern
Paragraph 31
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(1) Die Trauerhalle dient der Ausrichtung der Trauerfeiern. Nur zu diesem Zweck darf sich der Leichnam im geschlossenen Sarg oder die Urne in der Trauerhalle befinden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(2) Der Aufbahrungsraum (OT Bitterfeld) dient der Aufbahrung der Leichen zum festgelegten Aufbahrungstermin. Er darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des beauftragten Bestatters betreten werden.
(3) Die Stadt stellt die Grunddekoration in den Feierhallen. Zusätzliche Dekorationen sind zulässig, müssen aber von den Bestattungsunternehmen vorher angemeldet und unverzüglich nach Beendigung der Trauerfeier beräumt werden. Die Trauerhalle ist nach Beendigung der Trauerfeier durch das Bestattungsunternehmen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Paragraph 32
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und –anlagen (soweit vorhanden) in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 33
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 34
(1) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch Witterungsverhältnisse entstehen. Das betrifft unter anderem Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen, Graffiti und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Bitterfeld-Wolfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
Paragraph 35
Für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 36
Ordnungswidrig gemäß den §§ 1, 3 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und dem § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 6 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum, Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, mitgebrachte Abfälle entsorgt sowie Wasser vom Friedhof mitnimmt, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) lärmt, isst und trinkt, spielt, lagert und sich ungebührlich verhält, i) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Hunde.
- entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 6, 7 und 9 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 29 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
20
Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
-
entgegen §§ 19 Abs. 6 und 29 Abs. 10 Sand, Kies, Schmucksteine u.a.m. aber auch Beplanungen außerhalb der Grabstätte aufbringt,
-
nach Aufforderung entgegen § 29 Abs. 11 Bänke, Sitzgelegenheiten, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte belässt. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die kostenpflichtige Entsorgung dieser Gegenstände.
-
Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
Paragraph 37
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 15.06.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.01.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 18.02.2016
gez. Wust Oberbürgermeisterin
Siegel
Anmerkung
Diese Lesefassung enthält:
| Beschluss- Nr. | Titel der Satzung und der Änderung | Stadtratssitzung vom | Veröffentlichung |
|---|---|---|---|
| 213-2015 | Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofssatzung) | 03.02.2016 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 05.03.2016 |
| 218-2021 | 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofssatzung) | 09.03.2022 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 25.03.2022 |
21
Gebührenordnung
Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 6 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 26.05.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 11.03.2022
gez. Armin Schenk Oberbürgermeister
(Siegel)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis ab 01.04.2022
Gebühren für die städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen, Ortsteilen Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau sowie für die Trauerhallen in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen (klein und groß), Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau.
A. Benutzungsgebühren
Anlage None Gebühren Für Die Grabherstellung Und Die Beisetzun
| Grabherstellung und Beisetzung einer Urne in die Urnengemeinschaftsanlage | 125,00 € |
|---|
Anlage None Gebühren Für Die Nutzung Von Räumlichkeiten
Für die Nutzung der kommunalen Trauer- bzw. Feierhallen beträgt die Gebühr:
| 1. Trauerhalle Stadt Bitterfeld | Nutzungszeit bis 60 min | 200,00 € |
|---|---|---|
| 2. Trauerhalle Stadt Wolfen (groß) | Nutzungszeit bis 60 min | 250,00 € |
| 3. Trauerhalle Stadt Wolfen (klein) | Nutzungszeit bis 60 min | 175,00 € |
| 4. Trauerhalle Bobbau | Nutzungszeit bis 60 min | 75,00 € |
| 5. Trauerhalle Greppin | Nutzungszeit bis 60 min | 75,00 € |
| 6. Trauerhalle Holzweißig | Nutzungszeit bis 60 min | 75,00 € |
| 7. Trauerhalle Rödgen | Nutzungszeit bis 60 min | 50,00 € |
| 8. Trauerhalle Thalheim | Nutzungszeit bis 60 min | 200,00 € |
| 9. Trauerhalle Zschepkau | Nutzungszeit bis 60 min | 50,00 € |
Lesefassung
Anlage None Gebühren Für Eine Exhumierung
| Exhumierung einer Urne | 190,00 € |
|---|
B. Verwaltungsgebühren
Anlage None Genehmigungsgebühren
| 1. Verwaltungsgebühr für die Bestattung | 45,00 € |
|---|---|
| 2. Verwaltungsgebühr bei Verlängerung / Abmeldung des Nutzungsrechts | 30,00 € |
| 3. Verwaltungsgebühr für Grabmalanträge | 15,00 € |
| 4. Genehmigungsgebühr für Grabeinfassung | 15,00 € |
| 5. Genehmigungsgebühr Grabmal | 15,00 € |
| 6. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende | 30,00 € |
| 7. Einfahrtsgenehmigung (einmalig je Jahr) | 50,00 € |
Anlage None Sonstige Gebühren
| 1. Beräumung/Einebnen der Grabstelle je h und Mitarbeiter | 50,00 € |
|---|---|
| 2. Verwaltungsgebühr bei Urnenversand/Umbettung | 30,00 € |
| 3. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug (einfach) | 15,00 € |
| 4. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug (aufwendig bei mehr als einem Adresswechsel) | 30,00 € |
Lesefassung
- Gebührenzuschlag für Samstagsarbeit (nach Notwendigkeit) 35,00 €
- Verwaltungsgebühr für die Ausstellung von Zweitschriften der Graburkunden bzw. Grabnutzungsverträge 30,00 €
- Gebühren für sonstige Leistungen (nach Aufwand)
Anmerkung
Diese Lesefassung enthält:
| Beschluss- Nr. | Titel der Satzung und der Änderung | Stadtratssitzung vom | Veröffentlichung |
|---|---|---|---|
| 219-2021 | Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe | 09.03.2022 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 25.03.2022 |
Anlage None Standsicherheitsprüfungsgebühr Bei Stehenden Grabm
| Standsicherheitsprüfungsgebühr für stehende Grabmale (je Jahr) | 1,10 € |
|---|
Anlage None Vergabe Von Nutzungsrechten Zur Aschenbestattung
| 1. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab | |
|---|---|
| a: Urnenwiesengrab 1- stellig | 700,00 € |
| b: Urnenbaumgrab 1- stellig | 680,00 € |
| c: Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 € |
| 2. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung auf der Urnengemeinschaftsanlage (inklusive Pflege) | 700,00 € |
| 3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung auf der Kinderwiese (inklusive Pflege) | 500,00 € |
| 4. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab | |
| a: Urnenstelle 2- stellig | 710,00 € |
| b: Urnenstelle 4- stellig | 1.250,00 € |
| c: Urnenstelle Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | 1.400,00 € |
| d: Urnenstelle 6- stellig | 1.600,00 € |
Anlage None Vergabe Von Nutzungsrechten Zur Erdbestattung
| 1. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene vor dem vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 € |
|---|---|
| 2. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr | 1.585,00 € |
| 3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung auf der Kinderwiese für Verstorbene vor dem vollendeten 5. Lebensjahr (inklusive Pflege) | 500,00 € |
| 4. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung auf der Gemeinschaftsanlage für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr (inklusive Pflege) | 2.200,00 € |
| 5. Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab | |
| a: 1- stellig | 1.700,00 € |
| b: 2- stellig | 3.200,00 € |
Anlage None Verlängerung Von Nutzungsrechten Für Wahlgräber Ex
| 1. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Erdwahlgrab für 1 Jahr | |
|---|---|
| a: 1- stellig | 82,00 € |
| b: 2- stellig | 174,00 € |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab für 1 Jahr |
Lesefassung
| a: Urnenstelle 2- stellig | 42,00 € |
|---|---|
| b: Urnenstelle 4- stellig | 74,00 € |
| c: Urnenstelle Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | 75,00 € |
| d: Urnenstelle 6- stellig | 87,00 € |
| 3. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Erdwahl-/Urnenwahlgrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 1 Jahr | 25,00 € |
Paragraph 05
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Paragraph 06
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
Paragraph 07
(1) Die Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 26.05.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 11.03.2022
gez. Armin Schenk Oberbürgermeister
(Siegel)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis ab 01.04.2022
Gebühren für die städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen, Ortsteilen Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau sowie für die Trauerhallen in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Stadt Wolfen (klein und groß), Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau.
A. Benutzungsgebühren
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: a) Bitterfeld b) Bobbau c) Greppin d) Holzweißig e) Rödgen f) Siebenhausen g) Thalheim h) Wolfen i) Zschepkau
(2) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld und Stadt Wolfen stehen allen Bürgern zur Verfügung. Auf den anderen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen ist die Beisetzung nur dann zulässig, wenn der Wohnsitz des Verstorbenen oder eines künftigen Nutzungsberechtigten sich in diesem Ortsteil befindet oder ein Nutzungsrecht an der Wahlgrabstelle bereits vorliegt. Die Friedhofsverwaltung kann in Abhängigkeit von der Kapazität des begehrten Bestattungsfriedhofes auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bitterfeld-Wolfen waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
§ 3 Verwaltung
(1) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen werden durch die Friedhofsverwaltung verwaltet.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich.
(3) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
- Plan des jeweiligen Gesamtfriedhofes
- Belegungspläne für alle Grabfelder
- Friedhofsregister (manuell und Computer gestützt) mit folgenden Angaben:
- Grabfeld/Teilfeld
- Abteilung, Reihe, Grabnummer
- Name und Daten zum Verstorbenen
- Name und Anschriften des Nutzungsberechtigten
- Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechts/ der Ruhefrist
- Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehender oder aufgrund ihres kulturhistorischen Wertes erhaltener Grabstätten.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigter abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der Taghelligkeit im gesamten Jahr geöffnet, jedoch grundsätzlich bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. Der Nebeneingang des Bitterfelder Friedhofes ist im Zeitraum vom 20.03. – 30.11. des laufenden Jahres geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Nutzungsberechtigte ist zur Einhaltung der Friedhofssatzung verpflichtet.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind hiervon Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt, und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden.
- der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Zwecken,
Druckschriften zu verteilen,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, mitgebrachte Abfälle zu entsorgen sowie Wasser von den Friedhöfen mitzunehmen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u.a. Alkohol- und Drogengenuss),
- Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind mindestens 10 Werktage vorher bei der Stadt anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Gewerbetreibende haben sich vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Das kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. Voraussetzung ist außerdem, sofern vorhanden, die schriftliche Anerkennung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid für alle Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Zulassung gilt für ein Kalenderjahr, unabhängig von der Intensität der Nutzung. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Den Anordnungen und Absprachen der zuständigen Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Den Gewerbetreibenden ist, soweit dies zur Ausübung ihres Gewerbes erforderlich ist, das Befahren der Wege nur mit dafür geeigneten Fahrzeugen (PKW-/ Kleintransporter bis 3,5 t) und maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden und bei
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Frostaufbruch und Nässe sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt. Das Befahren des Friedhofes ist nur auf den befestigten Wegen gestattet.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Erde und sonstige Materialien sind von den Gewerbetreibenden oder deren Angestellten auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten einschließlich Pflanzen und Pflanzenrest sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 9 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Erbringung von Dienstleistungen möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum Abschluss der Arbeiten. Abs. 1 – 4 finden keine Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen spätestens am darauffolgenden Werktag einzureichen:
- Einäscherungsbescheinigung
- Sterbeurkunde
- Benennung der Grabart (Kostenträgers)
- Graburkunde bzw. Grabstättennutzungsvertrag
- Auftrag zur Bestattung
Für Bestattungen am Wochenende sind die erforderlichen Unterlagen (Urkunden u.a.) am darauffolgenden Werktag in der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht. Bestattungstermine werden für alle Friedhöfe in der Zeit von Montag bis Samstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit oder ohne Trauerhallennutzung angeboten. Um einen reibungslosen Ablauf aller Beisetzungen zu gewährleisten, erfolgt die Terminvergabe im 2-Stunden-Rhythmus.
(3) Erdbestattung und Einäscherung sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind laut Bestattungsgesetz LSA innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen. In Abweichung von Satz 1 ist für Erdbestattungen nach dem 10. Tag eine schriftliche Fristverlängerung mit Begründung durch den Bestatter bzw. den Nutzungsberechtigten einzureichen.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Särge aus anderen Materialien, wie z. B. Eiche, Mooreiche u. a. müssen der Stadt mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Es dürfen nur Aschekapseln und Schmuckurnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Die Anlage von Grüften und Tiefengräbern ist nicht gestattet, Mauernischen werden nicht neu belegt.
(5) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter bzw. durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch das für den Sterbefall zuständige Bestattungsunternehmen. Für das Einsetzen der Urne in die Urnengemeinschaftsanlage ist der Friedhofsträger verantwortlich.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. In Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse und die Beschaffenheit der Särge, kann die Ruhefrist auf mindestens 30 Jahre erhöht werden.
(2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Erdbestattungen und Urnenbestattungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat.
(3) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen von Ascheresten werden von der Stadt oder deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Urnen aus den Gemeinschaftsanlagen, den Urnenreihengrabstätten (Urnenwiesengrab und Urnenbaumgrab) sind nicht möglich. Die Umbettung von Erdbestattungen erfolgt unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch den beauftragten Bestatter. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, soweit nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Erdbestattungen und Urnenbestattungen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schließung und Aufhebung von Friedhöfen.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Vergabe von Grabstätten erfolgt nur bei Eintritt des Sterbefalles.
(2) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabart, auch wenn diese in der geltenden Friedhofsgebührensatzung für den jeweiligen Friedhof aufgelistet ist. Es gilt, ob die jeweilige Grabart zum Zeitpunkt des geplanten Erwerbs verfügbar ist, oder ob alle dafür vorgesehenen Grabstellen belegt sind. Dies gilt nicht für das Reihengrab.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Erdbestattung
- Erdreihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdreihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig
- Gemeinschaftsanlage Erdbestattung
- Erdbestattung auf der Kinderwiese, b. Urnenbestattungen
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
- Urnenreihengrabstätten in Form von Urnenwiesengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und Urnengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Urnenwahlgrabstätten 2-, 4-, 6-stellig,
- Urnenwahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig,
- Urnengemeinschaftsanlage,
- Urnenbeisetzung auf der Kinderwiese, c. Ehrengrabstätten, d. Kriegsgräber.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Verfügbare Grabarten
(1) Auf den einzelnen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung.
(2) Die einzelnen Grabarten stehen auf den verschiedenen Friedhöfen wie folgt zur Verfügung:
| Grabart | verfügbar auf dem Friedhof |
|---|---|
| Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Thalheim und Wolfen |
| Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | Bitterfeld und Wolfen |
| Gemeinschaftsanlage für anonyme Erdbestattung | Bitterfeld |
| Kinderwiese für anonyme Erdbestattung | Bitterfeld |
| Erdwahlgrab 1-stellig (+ maximal 6 Urnen) | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Erdwahlgrab 2-stellig (+ maximal 12 Urnen) | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Reihengrab Urnenwiesengrab | Bitterfeld, Bobbau, Holzweißig, Greppin, Thalheim und Wolfen |
| Reihengrab Urnenbaumgrab | Bitterfeld, Bobbau |
| Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | Bitterfeld |
| Kinderwiese für anonyme Urnenbeisetzung | Bitterfeld |
| anonyme Urnengemeinschaftsanlage | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Wolfen und Zschepkau |
| Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig | Bobbau, Siebenhausen, Thalheim und Wolfen |
| Wahlgrab Urnengrab für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | Bitterfeld, Wolfen |
| Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, Urnenwiesen-, Urnenbaumbestattungen und Urnenbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung |
|---|---|
| Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1,50 m x 1,20 m |
| Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2,50 m x 1,30 m |
| Reihengrab Urnenwiesen- oder Urnenbaumgrab | 0,50 m x 0,50 m |
| Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | bis zu 1,50 m x 1,20 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt für mindestens 1 Jahr. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Wahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde beziehungsweise des Grabstättennutzungsvertrages.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt und eine weitere Bestattung auf der Grabstätte wird verwehrt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 S. 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Stadt auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
(13) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung |
|---|---|
| Erdwahlgrab 1-stellig | 2,70 m x 2,50 m |
| Erdwahlgrab 2-stellig | 2,70 m x 3,50 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
§ 17 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenwahlgrabstätten (2-, 4-, 6-stellig, Mensch-Tier 4-stellig), b. Urnengemeinschaftsanlage, c. Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig, d. Ehrengrabstätten, e. Kinderwiese, f. Reihengrab Urnenbaumgrabstätten, g. Reihengrab Urnenwiesengrabstätten, h. Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe und der Definition der Aschengrabstätte.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche |
|---|---|
| Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig | 1,00 m x 1,00 m |
| Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig | 1,20 m x 1,20 m |
| Wahlgrab Urnenstelle für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | 1,20 m x 1,20 m |
| Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig | 2,20 m x 2,00 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(4) In anonymen Urnengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlage) werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(5) Mensch-Tier-Grabstätten sind ausschließlich Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage. Auf diesen Grabstätten können gemeinsam Human- und Haustier/Heimtierbestattungen erfolgen. Auf Antrag wird für die Mensch-Tier-Grabstätten ein Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Beisetzung des verstorbenen Haus/Heimtieres erfolgt als Grabbeigabe. Auf der Grabstätte können 4 Beisetzungen erfolgen, darunter mindestens eine Humanbestattung. Die Urnenbeisetzung (Humanbestattung) kann gleichzeitig mit der Beisetzung der Urne des verstorbenen Haus/Heimtieres (Grabbeigabe) erfolgen. Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Beisetzung der Urnen müssen durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 18 Gemeinschaftsanlagen
(1) In Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle der Reihe nach besetzt. Die Beisetzung der Aschekapsel in die Rasenfläche erfolgt ohne Schmuck- bzw. Überurne. a) In die Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen werden Leichen ohne besondere Einzelgrabkennzeichnungen in die Rasenfläche beigesetzt. b) In die Kinderwiese werden Urnen und/oder Leichen von Früh- bzw. Totgeburten ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle in die Rasenfläche beigesetzt.
(2) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung nicht erworben.
(3) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Stadt. Durch Angehörige abgelegter Grabschmuck, Pflanzschalen u. a. geht in das Eigentum der Stadt über, ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. Das Anlegen von Kleinbeeten u. a. ist nicht gestattet.
(4) Die Ablage von Gegenständen, wie Gedenksteine, Namenstafeln, Figuren u. a., auf den Gemeinschaftsanlagen sowie die Vornahme einer individuellen Kennzeichnung sind nicht gestattet.
(5) Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.
(6) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Anlage.
(7) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche |
|---|---|
| Gemeinschaftsanlage für anonyme Erdbestattung | 2,50 m x 1,30 m |
| Kinderwiese für anonyme Erdbestattung | 1,20 m x 1,00 m |
| Kinderwiese für anonyme Urnenbeisetzung | 0,70 m x 0,70 m |
| Urnengemeinschaftsanlage | 0,70 m x 0,70 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
§ 19 Urnenreihengrabstätten in Form von Urnenwiesen- und Urnenbaumgrabstätten
- (1) Die Urnenwiesengrabstätten werden in einer geschlossenen Rasenfläche der Reihe nach angelegt.
- (2) Die Urnenbaumgrabstätten werden in einer geschlossenen Grababteilung mit einem entsprechenden Baumbestand angelegt. Sie werden in einem Radius von 3 m und mit maximal 12 Grabstätten pro Baum vergeben.
- (3) Der Größe der einzelnen Grabstellen gemäß Absätze 1 und 2 beträgt 0,50 m x 0,50 m.
- (4) In jeder Grabstätte nach Absatz 1 und 2 darf eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschekapsel erfolgt ohne Schmuck bzw. Überurne.
- (5) Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt mit einem liegenden Grabmal aus Naturstein in Form einer Gruftplatte mit den Maßen 0,5 m x 0,5 m x mindestens 0,1 m. Durch den Nutzungsberechtigten erfolgt das Setzen der Gruftplatte in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung.
- (6) Das Anlegen von individuellen Pflanzbeeten, die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern u. a. sowie das Umranden der Gruftplatte mit Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck zu speziellen Gedenktagen ist nur auf der jeweiligen Gruftplatte des Verstorbenen gestattet.
- (7) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte gemäß Absätze 1 und 2 wird für 20 Jahre vergeben. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte ist nicht möglich.
- (8) Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt der Stadt.
- (9) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser Anlage.
- (10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten gemäß § 15 entsprechend auch für Grabstätten nach Absatz 1 und 2.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
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§ 21 Kriegsgräber
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Alle Reihen- und Wahlgrabstätten der Stadt Bitterfeld-Wolfen sind einfassungspflichtig, ausgenommen davon sind die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig.
VI. Grabmale
§ 23 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Findlinge und Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind nicht gestattet:
- terrazzoartiger, geschliffener Betonwerkstein sowie Kunststein
- grellfarbiger, großflächiger Farbanstrich
- Grabeinfassungen aus festen Materialien außer Natursteineinfassungen und Grabstätten auf dem Friedhof OT Wolfen Abteilung 36 – 39 und Urnenfeld 10 – 15 (siehe Abs. 4)
- Grabzäunung und –gitter sowie Abdeckungen mit Folie, Gardinen u.a.
- Schutzhüllen an Grabmalen
- Firmenzeichen an Grabmalen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen
- Emaille, Glas und Kunststofftafeln sowie Lichtbilder, ausgenommen davon sind Porzellanfotos
- das Einarbeiten von undurchlässigen Materialien in die Grabstätte, wie Folie und Dachpappe
- das Auslegen der Grabstätte mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Kunststoffbeläge sowie Kunstrasen u. a.
- Zweiteinfassungen aus jeglichen Materialien
(4) Für Grabstätten im OT Wolfen (Abt.36 – 39 / URF 10 – 15), deren Gräber mit Platten oder Pflaster eingefasst werden oder sind, sind die Kosten dieser Einfassung nach der Gebührensatzung durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Das Setzen der Grabmale erfolgt zu ebener Erde ohne Sockel. Die Einfassungen werden vom Friedhof OT Wolfen gesetzt. Auf den Erdgrabstätten werden die Grabmale erst nach dem Setzen der Einfassungen genehmigt.
(5) Auf den Grabstätten für Erdbeisetzungen gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,65 m b) Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,90 m c) Erdwahlgrab, 1- und 2-stellig maximal 1,15 m
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Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein. Liegende Grabmale sind zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
| a) Urnenwahlgrab 2-stellig | maximal 0,85 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,70 m, |
|---|---|
| b) Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig | maximal 0,85 m, |
| c) Urnenwahlgrab 6-stellig | maximal 1,15 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,80 m. |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 12 cm stark sein.
(7) Auf Grabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabeinfassungen aus Naturstein zulässig. Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig. Auf Antrag erteilt die Friedhofsverwaltung die Genehmigung. Bei der Antragstellung sind die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Grabfeldes zu berücksichtigen. Die Mindestmaterialstärke der Einfassung beträgt 0,06 m. Sie dürfen dabei eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.
(8) Nachstehende Abmessungen sind dabei nicht zu überschreiten:
| a) | Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,60 m x 0,80 m, |
|---|---|---|
| b) | Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 0,80 m x 1,60 m, |
| c) | Erdwahlgrab 1-stellig | 0,90 m x 2,00 m, |
| d) | Erdwahlgrab 2-stellig | 2,30 m x 2,00 m, |
| e) | Urnenwahlgrab 2-stellig | 0,60 m x 1,00 m, |
| ausgenommen Friedhöfe Bitterfeld | 0,60 m x 0,80 m und | |
| Holzweißig | 0,70 m x 0,50 m, | |
| f) | Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig | 0,80 m x 1,00 m, |
| ausgenommen Friedhöfe Wolfen | 1,60 m x 0,90 m und | |
| Bobbau | 0,75 m x 1,50 m, | |
| g) | Urnenwahlgrab 6-stellig | 0,90 m x 2,00 m. |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(9) Für die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig gilt für das Setzen der Grabsteine nachfolgende Vorschrift:
Das Setzen des Grabmales erfolgt mit oder ohne Sockel hinter die Einfassung.
(10) Die Verwendung von Gruftplatten ist auf allen Friedhöfen zulässig. Das maximale Maß der Gruftplatte richtet sich nach dem Maß der zulässigen Einfassung.
(11) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 23 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den
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Vorschriften der Abs. 2, 4 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 2 und 4 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(12) Als künstlerisch oder geschichtlich wertvoll anerkannte Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen ohne Genehmigung der Stadt und des für die Denkmalpflege verantwortlichen Organs nicht entfernt oder verändert werden. Sie sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflege und Schutz der Denkmale zu erhalten und zu pflegen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausführung einzureichen und beinhalten: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Einfassungen und Gruftplatten sowie aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch die zuständige Stadt zu bearbeiten.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Hersteller der Grabmale müssen sich über bestehende Gestaltungsvorschriften informieren, ehe sie den Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, dem Antragsteller nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen.
(6) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
§ 25 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen, Einfassungen, Gruftplatten und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen: a) der bewilligte Genehmigungsantrag zur Errichtung einer Grabanlage und soweit erforderlich; b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, c) der genehmigte Entwurf.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
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§ 26 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i. d. R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die TA Grabmal kann in der Stadt eingesehen werden. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 27 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Die Stadt ist gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7. Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicherheitsüberprüfung der Grabmale nach der Frostperiode verpflichtet. Mangelhafte Prüfungsergebnisse werden dem Nutzungsberechtigten durch die Stadt schriftlich mitgeteilt. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne Aufwand ermittelt werden kann genügen eine öffentliche Bekanntmachung und eine Kennzeichnung (Aufkleber) auf dem betroffenen Grabmal. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadt Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
§ 28 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. In einer Übergangsfrist von bis zu einem Jahr ab Beisetzung sind auch Holzeinfassungen der Grabhügel gestattet. Die Grabstätten dürfen nur mit Echtpflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung mit großwüchsigen Koniferen, Sträuchern, Bäumen u. a. ist nicht gestattet.
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- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen. Die Gestaltung der Grabstätte, außer Saisonbepflanzung, ist mit der Stadt abzusprechen.
- (6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
- (7) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Beräumung der Grabstätte schriftlich bei der Stadt zu melden.
- (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
- (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
- (10) Das Aufbringen von Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. sowie das Bepflanzen jeglicher Art außerhalb der Grabstätte sind nicht gestattet.
- (11) Sitzgelegenheiten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung an besonderen Stellen und Grabfeldern aufgestellt. Das Aufstellen von Bänken, Stühlen, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
§ 30 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabmal auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 S. 3 und 4 hinzuweisen.
VIII. Trauerfeiern
§ 31 Trauerhalle
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(1) Die Trauerhalle dient der Ausrichtung der Trauerfeiern. Nur zu diesem Zweck darf sich der Leichnam im geschlossenen Sarg oder die Urne in der Trauerhalle befinden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(2) Der Aufbahrungsraum (OT Bitterfeld) dient der Aufbahrung der Leichen zum festgelegten Aufbahrungstermin. Er darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des beauftragten Bestatters betreten werden.
(3) Die Stadt stellt die Grunddekoration in den Feierhallen. Zusätzliche Dekorationen sind zulässig, müssen aber von den Bestattungsunternehmen vorher angemeldet und unverzüglich nach Beendigung der Trauerfeier beräumt werden. Die Trauerhalle ist nach Beendigung der Trauerfeier durch das Bestattungsunternehmen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und –anlagen (soweit vorhanden) in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 Haftung
(1) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch Witterungsverhältnisse entstehen. Das betrifft unter anderem Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen, Graffiti und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Bitterfeld-Wolfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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(3) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß den §§ 1, 3 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und dem § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 6 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum, Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, mitgebrachte Abfälle entsorgt sowie Wasser vom Friedhof mitnimmt, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) lärmt, isst und trinkt, spielt, lagert und sich ungebührlich verhält, i) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Hunde.
- entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 6, 7 und 9 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 29 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
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-
entgegen §§ 19 Abs. 6 und 29 Abs. 10 Sand, Kies, Schmucksteine u.a.m. aber auch Beplanungen außerhalb der Grabstätte aufbringt,
-
nach Aufforderung entgegen § 29 Abs. 11 Bänke, Sitzgelegenheiten, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte belässt. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die kostenpflichtige Entsorgung dieser Gegenstände.
-
Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 15.06.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.01.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 18.02.2016
gez. Wust Oberbürgermeisterin
Siegel
Anmerkung
Diese Lesefassung enthält:
| Beschluss- Nr. | Titel der Satzung und der Änderung | Stadtratssitzung vom | Veröffentlichung |
|---|---|---|---|
| 213-2015 | Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofssatzung) | 03.02.2016 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 05.03.2016 |
| 218-2021 | 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofssatzung) | 09.03.2022 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 25.03.2022 |
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Paragraph 01
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: a) Bitterfeld b) Bobbau c) Greppin d) Holzweißig e) Rödgen f) Siebenhausen g) Thalheim h) Wolfen i) Zschepkau
(2) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld und Stadt Wolfen stehen allen Bürgern zur Verfügung. Auf den anderen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen ist die Beisetzung nur dann zulässig, wenn der Wohnsitz des Verstorbenen oder eines künftigen Nutzungsberechtigten sich in diesem Ortsteil befindet oder ein Nutzungsrecht an der Wahlgrabstelle bereits vorliegt. Die Friedhofsverwaltung kann in Abhängigkeit von der Kapazität des begehrten Bestattungsfriedhofes auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Paragraph 02
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bitterfeld-Wolfen waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
Paragraph 03
(1) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen werden durch die Friedhofsverwaltung verwaltet.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich.
(3) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
- Plan des jeweiligen Gesamtfriedhofes
- Belegungspläne für alle Grabfelder
- Friedhofsregister (manuell und Computer gestützt) mit folgenden Angaben:
- Grabfeld/Teilfeld
- Abteilung, Reihe, Grabnummer
- Name und Daten zum Verstorbenen
- Name und Anschriften des Nutzungsberechtigten
- Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechts/ der Ruhefrist
- Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehender oder aufgrund ihres kulturhistorischen Wertes erhaltener Grabstätten.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 04
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigter abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Die Friedhöfe sind während der Taghelligkeit im gesamten Jahr geöffnet, jedoch grundsätzlich bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. Der Nebeneingang des Bitterfelder Friedhofes ist im Zeitraum vom 20.03. – 30.11. des laufenden Jahres geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Nutzungsberechtigte ist zur Einhaltung der Friedhofssatzung verpflichtet.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind hiervon Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt, und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden.
- der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten
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Zwecken,
Druckschriften zu verteilen,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, mitgebrachte Abfälle zu entsorgen sowie Wasser von den Friedhöfen mitzunehmen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u.a. Alkohol- und Drogengenuss),
- Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind mindestens 10 Werktage vorher bei der Stadt anzumelden.
Paragraph 07
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Gewerbetreibende haben sich vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beachten. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Das kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. Voraussetzung ist außerdem, sofern vorhanden, die schriftliche Anerkennung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid für alle Friedhöfe der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Zulassung gilt für ein Kalenderjahr, unabhängig von der Intensität der Nutzung. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Den Anordnungen und Absprachen der zuständigen Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Den Gewerbetreibenden ist, soweit dies zur Ausübung ihres Gewerbes erforderlich ist, das Befahren der Wege nur mit dafür geeigneten Fahrzeugen (PKW-/ Kleintransporter bis 3,5 t) und maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden und bei
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Frostaufbruch und Nässe sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt. Das Befahren des Friedhofes ist nur auf den befestigten Wegen gestattet.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Erde und sonstige Materialien sind von den Gewerbetreibenden oder deren Angestellten auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten einschließlich Pflanzen und Pflanzenrest sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 9 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Erbringung von Dienstleistungen möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum Abschluss der Arbeiten. Abs. 1 – 4 finden keine Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen spätestens am darauffolgenden Werktag einzureichen:
- Einäscherungsbescheinigung
- Sterbeurkunde
- Benennung der Grabart (Kostenträgers)
- Graburkunde bzw. Grabstättennutzungsvertrag
- Auftrag zur Bestattung
Für Bestattungen am Wochenende sind die erforderlichen Unterlagen (Urkunden u.a.) am darauffolgenden Werktag in der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht. Bestattungstermine werden für alle Friedhöfe in der Zeit von Montag bis Samstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit oder ohne Trauerhallennutzung angeboten. Um einen reibungslosen Ablauf aller Beisetzungen zu gewährleisten, erfolgt die Terminvergabe im 2-Stunden-Rhythmus.
(3) Erdbestattung und Einäscherung sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind laut Bestattungsgesetz LSA innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen. In Abweichung von Satz 1 ist für Erdbestattungen nach dem 10. Tag eine schriftliche Fristverlängerung mit Begründung durch den Bestatter bzw. den Nutzungsberechtigten einzureichen.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 09
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Särge aus anderen Materialien, wie z. B. Eiche, Mooreiche u. a. müssen der Stadt mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Es dürfen nur Aschekapseln und Schmuckurnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Die Anlage von Grüften und Tiefengräbern ist nicht gestattet, Mauernischen werden nicht neu belegt.
(5) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter bzw. durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
Paragraph 10
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch das für den Sterbefall zuständige Bestattungsunternehmen. Für das Einsetzen der Urne in die Urnengemeinschaftsanlage ist der Friedhofsträger verantwortlich.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab eventuelle kurzzeitige Beeinträchtigungen zu dulden.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. In Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse und die Beschaffenheit der Särge, kann die Ruhefrist auf mindestens 30 Jahre erhöht werden.
(2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
Paragraph 12
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Erdbestattungen und Urnenbestattungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat.
(3) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen von Ascheresten werden von der Stadt oder deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Urnen aus den Gemeinschaftsanlagen, den Urnenreihengrabstätten (Urnenwiesengrab und Urnenbaumgrab) sind nicht möglich. Die Umbettung von Erdbestattungen erfolgt unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch den beauftragten Bestatter. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, soweit nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Erdbestattungen und Urnenbestattungen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schließung und Aufhebung von Friedhöfen.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Vergabe von Grabstätten erfolgt nur bei Eintritt des Sterbefalles.
(2) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabart, auch wenn diese in der geltenden Friedhofsgebührensatzung für den jeweiligen Friedhof aufgelistet ist. Es gilt, ob die jeweilige Grabart zum Zeitpunkt des geplanten Erwerbs verfügbar ist, oder ob alle dafür vorgesehenen Grabstellen belegt sind. Dies gilt nicht für das Reihengrab.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Erdbestattung
- Erdreihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdreihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig
- Gemeinschaftsanlage Erdbestattung
- Erdbestattung auf der Kinderwiese, b. Urnenbestattungen
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
- Urnenreihengrabstätten in Form von Urnenwiesengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und Urnengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Urnenwahlgrabstätten 2-, 4-, 6-stellig,
- Urnenwahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig,
- Urnengemeinschaftsanlage,
- Urnenbeisetzung auf der Kinderwiese, c. Ehrengrabstätten, d. Kriegsgräber.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 14
(1) Auf den einzelnen Friedhöfen der Stadt Bitterfeld-Wolfen stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung.
(2) Die einzelnen Grabarten stehen auf den verschiedenen Friedhöfen wie folgt zur Verfügung:
| Grabart | verfügbar auf dem Friedhof |
|---|---|
| Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Thalheim und Wolfen |
| Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | Bitterfeld und Wolfen |
| Gemeinschaftsanlage für anonyme Erdbestattung | Bitterfeld |
| Kinderwiese für anonyme Erdbestattung | Bitterfeld |
| Erdwahlgrab 1-stellig (+ maximal 6 Urnen) | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Erdwahlgrab 2-stellig (+ maximal 12 Urnen) | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Reihengrab Urnenwiesengrab | Bitterfeld, Bobbau, Holzweißig, Greppin, Thalheim und Wolfen |
| Reihengrab Urnenbaumgrab | Bitterfeld, Bobbau |
| Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | Bitterfeld |
| Kinderwiese für anonyme Urnenbeisetzung | Bitterfeld |
| anonyme Urnengemeinschaftsanlage | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
| Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Wolfen und Zschepkau |
| Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig | Bobbau, Siebenhausen, Thalheim und Wolfen |
| Wahlgrab Urnengrab für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | Bitterfeld, Wolfen |
| Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig | Bitterfeld, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Siebenhausen, Thalheim, Wolfen und Zschepkau |
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 15
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, Urnenwiesen-, Urnenbaumbestattungen und Urnenbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung |
|---|---|
| Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1,50 m x 1,20 m |
| Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2,50 m x 1,30 m |
| Reihengrab Urnenwiesen- oder Urnenbaumgrab | 0,50 m x 0,50 m |
| Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | bis zu 1,50 m x 1,20 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
Paragraph 16
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt für mindestens 1 Jahr. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Wahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde beziehungsweise des Grabstättennutzungsvertrages.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt und eine weitere Bestattung auf der Grabstätte wird verwehrt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 S. 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Stadt auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
(13) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung |
|---|---|
| Erdwahlgrab 1-stellig | 2,70 m x 2,50 m |
| Erdwahlgrab 2-stellig | 2,70 m x 3,50 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
Paragraph 17
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenwahlgrabstätten (2-, 4-, 6-stellig, Mensch-Tier 4-stellig), b. Urnengemeinschaftsanlage, c. Erdwahlgrabstätten, 1- und 2-stellig, d. Ehrengrabstätten, e. Kinderwiese, f. Reihengrab Urnenbaumgrabstätten, g. Reihengrab Urnenwiesengrabstätten, h. Reihengrab Urnengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe und der Definition der Aschengrabstätte.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche |
|---|---|
| Wahlgrab Urnenstelle 2-stellig | 1,00 m x 1,00 m |
| Wahlgrab Urnenstelle 4-stellig | 1,20 m x 1,20 m |
| Wahlgrab Urnenstelle für Mensch-Tier-Bestattung 4-stellig | 1,20 m x 1,20 m |
| Wahlgrab Urnenstelle 6-stellig | 2,20 m x 2,00 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(4) In anonymen Urnengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlage) werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(5) Mensch-Tier-Grabstätten sind ausschließlich Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage. Auf diesen Grabstätten können gemeinsam Human- und Haustier/Heimtierbestattungen erfolgen. Auf Antrag wird für die Mensch-Tier-Grabstätten ein Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Beisetzung des verstorbenen Haus/Heimtieres erfolgt als Grabbeigabe. Auf der Grabstätte können 4 Beisetzungen erfolgen, darunter mindestens eine Humanbestattung. Die Urnenbeisetzung (Humanbestattung) kann gleichzeitig mit der Beisetzung der Urne des verstorbenen Haus/Heimtieres (Grabbeigabe) erfolgen. Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Beisetzung der Urnen müssen durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
Paragraph 18
(1) In Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle der Reihe nach besetzt. Die Beisetzung der Aschekapsel in die Rasenfläche erfolgt ohne Schmuck- bzw. Überurne. a) In die Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen werden Leichen ohne besondere Einzelgrabkennzeichnungen in die Rasenfläche beigesetzt. b) In die Kinderwiese werden Urnen und/oder Leichen von Früh- bzw. Totgeburten ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle in die Rasenfläche beigesetzt.
(2) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung nicht erworben.
(3) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Stadt. Durch Angehörige abgelegter Grabschmuck, Pflanzschalen u. a. geht in das Eigentum der Stadt über, ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. Das Anlegen von Kleinbeeten u. a. ist nicht gestattet.
(4) Die Ablage von Gegenständen, wie Gedenksteine, Namenstafeln, Figuren u. a., auf den Gemeinschaftsanlagen sowie die Vornahme einer individuellen Kennzeichnung sind nicht gestattet.
(5) Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.
(6) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Anlage.
(7) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Maximale Abmessung einschl. unmittelbare Angrenzungsfläche |
|---|---|
| Gemeinschaftsanlage für anonyme Erdbestattung | 2,50 m x 1,30 m |
| Kinderwiese für anonyme Erdbestattung | 1,20 m x 1,00 m |
| Kinderwiese für anonyme Urnenbeisetzung | 0,70 m x 0,70 m |
| Urnengemeinschaftsanlage | 0,70 m x 0,70 m |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
Paragraph 19
- (1) Die Urnenwiesengrabstätten werden in einer geschlossenen Rasenfläche der Reihe nach angelegt.
- (2) Die Urnenbaumgrabstätten werden in einer geschlossenen Grababteilung mit einem entsprechenden Baumbestand angelegt. Sie werden in einem Radius von 3 m und mit maximal 12 Grabstätten pro Baum vergeben.
- (3) Der Größe der einzelnen Grabstellen gemäß Absätze 1 und 2 beträgt 0,50 m x 0,50 m.
- (4) In jeder Grabstätte nach Absatz 1 und 2 darf eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung der Aschekapsel erfolgt ohne Schmuck bzw. Überurne.
- (5) Die Gestaltung der Grabstätte erfolgt mit einem liegenden Grabmal aus Naturstein in Form einer Gruftplatte mit den Maßen 0,5 m x 0,5 m x mindestens 0,1 m. Durch den Nutzungsberechtigten erfolgt das Setzen der Gruftplatte in den ersten 3 Monaten nach der Beisetzung.
- (6) Das Anlegen von individuellen Pflanzbeeten, die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern u. a. sowie das Umranden der Gruftplatte mit Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck zu speziellen Gedenktagen ist nur auf der jeweiligen Gruftplatte des Verstorbenen gestattet.
- (7) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte gemäß Absätze 1 und 2 wird für 20 Jahre vergeben. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte ist nicht möglich.
- (8) Die Gestaltung und Pflege dieser Anlage obliegt der Stadt.
- (9) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung des Sterbefalles die Rahmenbedingungen dieser Anlage.
- (10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten gemäß § 15 entsprechend auch für Grabstätten nach Absatz 1 und 2.
Paragraph 20
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 21
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 22
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Alle Reihen- und Wahlgrabstätten der Stadt Bitterfeld-Wolfen sind einfassungspflichtig, ausgenommen davon sind die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig.
VI. Grabmale
Paragraph 23
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Findlinge und Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind nicht gestattet:
- terrazzoartiger, geschliffener Betonwerkstein sowie Kunststein
- grellfarbiger, großflächiger Farbanstrich
- Grabeinfassungen aus festen Materialien außer Natursteineinfassungen und Grabstätten auf dem Friedhof OT Wolfen Abteilung 36 – 39 und Urnenfeld 10 – 15 (siehe Abs. 4)
- Grabzäunung und –gitter sowie Abdeckungen mit Folie, Gardinen u.a.
- Schutzhüllen an Grabmalen
- Firmenzeichen an Grabmalen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen
- Emaille, Glas und Kunststofftafeln sowie Lichtbilder, ausgenommen davon sind Porzellanfotos
- das Einarbeiten von undurchlässigen Materialien in die Grabstätte, wie Folie und Dachpappe
- das Auslegen der Grabstätte mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Kunststoffbeläge sowie Kunstrasen u. a.
- Zweiteinfassungen aus jeglichen Materialien
(4) Für Grabstätten im OT Wolfen (Abt.36 – 39 / URF 10 – 15), deren Gräber mit Platten oder Pflaster eingefasst werden oder sind, sind die Kosten dieser Einfassung nach der Gebührensatzung durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Das Setzen der Grabmale erfolgt zu ebener Erde ohne Sockel. Die Einfassungen werden vom Friedhof OT Wolfen gesetzt. Auf den Erdgrabstätten werden die Grabmale erst nach dem Setzen der Einfassungen genehmigt.
(5) Auf den Grabstätten für Erdbeisetzungen gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,65 m b) Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr maximal 0,90 m c) Erdwahlgrab, 1- und 2-stellig maximal 1,15 m
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein. Liegende Grabmale sind zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
| a) Urnenwahlgrab 2-stellig | maximal 0,85 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,70 m, |
|---|---|
| b) Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig | maximal 0,85 m, |
| c) Urnenwahlgrab 6-stellig | maximal 1,15 m, ausgenommen Friedhof Bitterfeld mit maximal 0,80 m. |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 12 cm stark sein.
(7) Auf Grabstätten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sind Grabeinfassungen aus Naturstein zulässig. Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig. Auf Antrag erteilt die Friedhofsverwaltung die Genehmigung. Bei der Antragstellung sind die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Grabfeldes zu berücksichtigen. Die Mindestmaterialstärke der Einfassung beträgt 0,06 m. Sie dürfen dabei eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.
(8) Nachstehende Abmessungen sind dabei nicht zu überschreiten:
| a) | Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,60 m x 0,80 m, |
|---|---|---|
| b) | Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 0,80 m x 1,60 m, |
| c) | Erdwahlgrab 1-stellig | 0,90 m x 2,00 m, |
| d) | Erdwahlgrab 2-stellig | 2,30 m x 2,00 m, |
| e) | Urnenwahlgrab 2-stellig | 0,60 m x 1,00 m, |
| ausgenommen Friedhöfe Bitterfeld | 0,60 m x 0,80 m und | |
| Holzweißig | 0,70 m x 0,50 m, | |
| f) | Urnenwahlgrab 4-stellig einschl. Mensch-Tier-Grab 4-stellig | 0,80 m x 1,00 m, |
| ausgenommen Friedhöfe Wolfen | 1,60 m x 0,90 m und | |
| Bobbau | 0,75 m x 1,50 m, | |
| g) | Urnenwahlgrab 6-stellig | 0,90 m x 2,00 m. |
Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.
(9) Für die Friedhöfe Bitterfeld und Holzweißig gilt für das Setzen der Grabsteine nachfolgende Vorschrift:
Das Setzen des Grabmales erfolgt mit oder ohne Sockel hinter die Einfassung.
(10) Die Verwendung von Gruftplatten ist auf allen Friedhöfen zulässig. Das maximale Maß der Gruftplatte richtet sich nach dem Maß der zulässigen Einfassung.
(11) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 23 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Vorschriften der Abs. 2, 4 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 2 und 4 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(12) Als künstlerisch oder geschichtlich wertvoll anerkannte Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen ohne Genehmigung der Stadt und des für die Denkmalpflege verantwortlichen Organs nicht entfernt oder verändert werden. Sie sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pflege und Schutz der Denkmale zu erhalten und zu pflegen.
Paragraph 24
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausführung einzureichen und beinhalten: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Einfassungen und Gruftplatten sowie aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang durch die zuständige Stadt zu bearbeiten.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Hersteller der Grabmale müssen sich über bestehende Gestaltungsvorschriften informieren, ehe sie den Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, dem Antragsteller nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen.
(6) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 25
(1) Beim Liefern von Grabmalen, Einfassungen, Gruftplatten und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen: a) der bewilligte Genehmigungsantrag zur Errichtung einer Grabanlage und soweit erforderlich; b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, c) der genehmigte Entwurf.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
Paragraph 26
Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i. d. R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die TA Grabmal kann in der Stadt eingesehen werden. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Paragraph 27
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Die Stadt ist gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7. Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicherheitsüberprüfung der Grabmale nach der Frostperiode verpflichtet. Mangelhafte Prüfungsergebnisse werden dem Nutzungsberechtigten durch die Stadt schriftlich mitgeteilt. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne Aufwand ermittelt werden kann genügen eine öffentliche Bekanntmachung und eine Kennzeichnung (Aufkleber) auf dem betroffenen Grabmal. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadt Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
Paragraph 28
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 29
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. In einer Übergangsfrist von bis zu einem Jahr ab Beisetzung sind auch Holzeinfassungen der Grabhügel gestattet. Die Grabstätten dürfen nur mit Echtpflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung mit großwüchsigen Koniferen, Sträuchern, Bäumen u. a. ist nicht gestattet.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen. Die Gestaltung der Grabstätte, außer Saisonbepflanzung, ist mit der Stadt abzusprechen.
- (6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
- (7) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Beräumung der Grabstätte schriftlich bei der Stadt zu melden.
- (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
- (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
- (10) Das Aufbringen von Sand, Kies, Schmucksteinen u.ä.m. sowie das Bepflanzen jeglicher Art außerhalb der Grabstätte sind nicht gestattet.
- (11) Sitzgelegenheiten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung an besonderen Stellen und Grabfeldern aufgestellt. Das Aufstellen von Bänken, Stühlen, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
Paragraph 30
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabmal auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 S. 3 und 4 hinzuweisen.
VIII. Trauerfeiern
Paragraph 31
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(1) Die Trauerhalle dient der Ausrichtung der Trauerfeiern. Nur zu diesem Zweck darf sich der Leichnam im geschlossenen Sarg oder die Urne in der Trauerhalle befinden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(2) Der Aufbahrungsraum (OT Bitterfeld) dient der Aufbahrung der Leichen zum festgelegten Aufbahrungstermin. Er darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des beauftragten Bestatters betreten werden.
(3) Die Stadt stellt die Grunddekoration in den Feierhallen. Zusätzliche Dekorationen sind zulässig, müssen aber von den Bestattungsunternehmen vorher angemeldet und unverzüglich nach Beendigung der Trauerfeier beräumt werden. Die Trauerhalle ist nach Beendigung der Trauerfeier durch das Bestattungsunternehmen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Paragraph 32
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und –anlagen (soweit vorhanden) in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 33
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 34
(1) Die Stadt Bitterfeld-Wolfen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch Witterungsverhältnisse entstehen. Das betrifft unter anderem Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen, Graffiti und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Bitterfeld-Wolfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
(3) Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
Paragraph 35
Für die Benutzung der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 36
Ordnungswidrig gemäß den §§ 1, 3 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und dem § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 6 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder (nur Friedhöfe Bitterfeld und Wolfen) sowie Fahrzeuge der Stadt und die von der Stadt zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum, Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, mitgebrachte Abfälle entsorgt sowie Wasser vom Friedhof mitnimmt, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) lärmt, isst und trinkt, spielt, lagert und sich ungebührlich verhält, i) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Hunde.
- entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 6, 7 und 9 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 29 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
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Lesefassung (Stand: 26.03.2022)
-
entgegen §§ 19 Abs. 6 und 29 Abs. 10 Sand, Kies, Schmucksteine u.a.m. aber auch Beplanungen außerhalb der Grabstätte aufbringt,
-
nach Aufforderung entgegen § 29 Abs. 11 Bänke, Sitzgelegenheiten, Gerätekästen u.a.m. an oder auf der Grabstätte belässt. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die kostenpflichtige Entsorgung dieser Gegenstände.
-
Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
Paragraph 37
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 15.06.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.01.2014 außer Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, den 18.02.2016
gez. Wust Oberbürgermeisterin
Siegel
Anmerkung
Diese Lesefassung enthält:
| Beschluss- Nr. | Titel der Satzung und der Änderung | Stadtratssitzung vom | Veröffentlichung |
|---|---|---|---|
| 213-2015 | Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofssatzung) | 03.02.2016 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 05.03.2016 |
| 218-2021 | 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofssatzung) | 09.03.2022 | „Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt“ vom 25.03.2022 |
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