🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 27.09.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Zimmern ob Rottweil
Gemeinde Zimmern ob Rottweil Landkreis Rottweil
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzesin Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderatam 24.04.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattungverstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder totaufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowiefür Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 bzw. § 15 Abs. 1, 4 und 5 zur Verfügungsteht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Personen, die mindestens 20 Jahre ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hatten, werden wie Gemeindeeinwohner behandelt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch fürdie Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Zimmern ob Rottweil, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Zimmern ob Rottweilb) Bestattungsbezirk des Friedhofs Horgen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Horgenc) Bestattungsbezirk des Friedhofs Flözlingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Flözlingend) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stetten, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Stetten.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofshatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten
auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-treibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigensowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Spiele insbesondere mit Bällen zu betreiben,
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Druckschriften zu verteilen,
i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sindspätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeitauf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig undzuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen fürdie Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgtdurch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personender Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit undnur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zubringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder beidenen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinnedes Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württembergabgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes inder jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeindeeinzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, diewährend der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre und von Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind 6 Jahre. Werden in Gräbern Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urne) beigesetzt, verkürzt sich die Ruhezeitfür diese Aschen auf 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Umbettungen von Verstorbenensind in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nicht gestattet. Nach Ablauf von 8 Jahren der Ruhezeit wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder einesdringenden öffentlichen Interesses erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalbder Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Aschenreste dürfennur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen auseinem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbenen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen istdie Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es seidenn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, die inden einzelnen Bestattungsbezirken durch den jeweils geltenden Friedhofsplan definiert sind:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
- zweistellig
- zweistellig (Tiefgrab)
- einstellig (Tiefgrab)
- einstellig mit Urnenzubettungd) Urnenwahlgräber
- Urnenwahlgrab (Zweifachbelegung)
- Urnenwahlgrab (bis Vierfachbelegung)
e) Urnenwand / Urnenstele
- Familienkammern (bis zu vier Urnen)
- Standardkammern (bis zu zwei Urnen)
- anonyme Urnenkammer (Caverne)
f) Urnengemeinschaftsgrabg) Urnenbaumgrabh) Rasenreihengrabi) Rasenwahlgrab, zweistelligj) Plattenwahlgrab, einstellig (Tiefgrab)
k) anonymes Erdgrab (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburtenund Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit istnicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegungerfolgt – in nachstehender Reihenfolge,
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahrs,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahrs.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Soweit die Ruhezeit einer Urne die Verfügungszeit eines Reihengrabesnicht übersteigt, können bis zu zwei Urnen zubestattet werden.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandeltwerden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekannt gegeben.
(6) Die Absätze 1, 3 bis 5 gelten für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Dieerneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag bis zu einer Gesamtnutzungszeitvon 55 Jahren möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, beidenen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriftenüber Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinanderzulässig. In Erdwahlgräbern können bis zu zwei Urnen zubestattet werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zubenennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übera) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Elternf) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eineder in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungsowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nichtbestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegebenwerden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattungdurch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungenentstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
(13) In einem Urnenwahlgrab können zwei bzw. bis zu vier Urnen bestattet werden.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird vondieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgtdie Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seineneinzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Die Kammern der Urnenwand / Urnenstelen (§ 10 Abs. 2 e) werden als Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Die maximale Belegungszahl beträgt in einer Standardkammer 2 Urnen, in einer Familienkammer 4 Urnen. In der Caverne der Urnenwand sind anonyme Urnenbestattungen möglich. Es dürfen nur Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urnen) beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Die Nutzungszeitbeträgt ebenfalls 15 Jahre. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens fürdie Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Die Verlängerung bzw. dieerneute Verleihung des Nutzungsrechts ist im letzten Ruhejahr vor Ablauf der Nutzungszeitum weitere 10 Jahre möglich. Die erneute Verleihung des Nutzungsrecht kann im Falle der Standardkammer nur einmal, im Falle der Familienkammer höchstens dreimal beantragtwerden. Ist die Höchstbelegungszahl von 2 bei einer Standardkammer und 4 bei einer Familienkammer erreicht, ist eine erneute Verleihung nicht mehr möglich. Die Vorschriftendes § 12 Abs. 1, Abs. 3 und 4, Abs. 7 bis 10 gelten entsprechend. Auf den dafür vorgesehenen Flächen können Blumen bzw. Grabschmuck abgelegt werden.
(2) Das Urnengemeinschaftsgrabfeld (§ 10 Abs. 2 f) mit Namen wird als Urnenreihengrabmit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren unter einem Rasenfeld angelegt. Es dürfen nur Urnenund Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urnen) beigesetzt werden. Die Rasenfläche wird von der Gemeinde gepflegt. Pflanzungen und Grabschmuck sind nichtgestattet. Blumen dürfen vorübergehend am Gedenkstein abgelegt werden.
(3) Das Urnenbaumgrab (§ 10 Abs. 2 g) mit Namen wird als Urnenreihengrab mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren angelegt. Es dürfen nur Urnen und Überurnen aus leichtverrottbarem Material (Bio-Urnen) beigesetzt werden. Die Pflege der Rasenfläche übernimmtdie Gemeinde. Pflanzungen und Grabschmuck sind nicht gestattet. Bei den Baumgräberndürfen Blumen auf dem dafür vorgesehenen Platz vorübergehend abgelegt werden.
(4) Die Rasengräber (§ 10 (2) h, i) werden nach dem vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungsplan von der Gemeinde als Reihengrab und zweistelliges Wahlgrab angelegt. Die Gemeinde ist für die Unterhaltung und Pflege der Rasengrabflächen und für das Verlegen der Grabplatten (Maggiaplatten) sowie für das Verfüllen des Edelsplittes zwischen Grabmal und Grabplatten verantwortlich. Eine Bepflanzung bzw. das Ablegen von Grabschmuck auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Grabschmuck darf auf der dafür vorgesehenen Fläche auf den Grabplatten abgelegt werden. Die sonstigen Verpflichtungen der Verfügungs- bzw. Nutzungs-berechtigten nach der Friedhofssatzung (insbesondere die Standsicherheit des Grabmals) bleiben unberührt.
(5) Plattengräber (§ 10 Abs. 2 j) werden als einstelliges doppeltiefes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. § 12 Abs. 1 bis 11 gelten entsprechend.
§ 16 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Beieventuellen Abweichungen von der Satzung müssen sich die Gestaltung und die Bearbeitungdes Grabmales bzw. der sonstigen Grabausstattungen sowie die Verwendung von anderen Materialien in die Umgebung einpassen. Grababdeckungen – als Ergänzung zum eigentlichen Grabstein – sind bis zu einer Gesamtüberdeckung der Grabfläche von maximal 50 % zugelassen. Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in § 27 Abs. 1 Satz 2 errichtet werden.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendetwerden.
Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmalea) aus Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
e) mit Porzellanbildern, die eine Größe von 8 cm auf 10 cm überschreiten. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmalsangebracht werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Grabart Höhe ab Oberkante Fundament Breite Reihengrab (§ 11 Abs. 2 a) 70 cm 50 cm Reihengrab (§ 11 Abs. 2 b) 110 cm 80 cm Urnenreihengrab 80 cm 65 cm Rasenreihengrab 90 cm 75 cm Urnenwahlgrab 80 cm 65 cm Wahlgrab einstellig 110 cm 80 cm Wahlgrab zweistellig 110 cm 150 cm Liegende Grabmale (Plattengrab) 200 cm (Länge) 100 cm Rasenwahlgrab zweistellig 90 cm 100 cm
(5) Bei Grabmalen, die die Senkrechte betonen (Stelen) darf die maximale Höhe von 150 cmnicht überschritten werden, wobei die sich aus Abs. 4 ergebende Ansichtsfläche nichtüberschritten werden darf.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen nicht zulässig.
(7) Grabeinfassungen jeglicher Art sind nicht zulässig.
(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(9) Die Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenwand hat mit Aufsatzbuchstaben in Bronze zu erfolgen. Es ist die Schriftart „Antiqua“ in Druckbuchstaben zu verwenden. Das Anbringen von Blumenschmuck, Lichtbildern und Kerzenhaltern u. ä. ist nicht gestattet. Ergänzende, dem Schriftstil entsprechende Ornamente und Symbole können nach Maßgabedes § 17 durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Blumengebinde und Blumenschalen können auf der Blumenbank der Urnenwand abgelegtwerden. Diese sind vom Nutzungsberechtigten oder Beauftragten nach einer angemessenen Zeit wieder zu entfernen.
(10) Die Beschriftung des Grabsteines im Urnengemeinschaftsgrab und der Urnenbaumgräbererfolgt durch die Gemeinde.
(11) Die Herstellung der Fundamentierung der stehenden Grabmale obliegt – mit Ausnahmeder Kindergräber - der Gemeinde.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nachder Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln bis zur Größe von 30 mal 60 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Formverlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfenebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nichtinnerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeindeüberprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größeentsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren undzu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestelltsein. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür istbei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zuschaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird derordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einerjeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder diesonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt einsechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Eine anteilige Erstattung der im Voraus entrichteten Benutzungsgebühren erfolgt nicht. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale und diesonstigen Grabausstattungen von der Gemeinde nach rechtzeitiger vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung entfernt.
(3) Bei Eintreten des Bestattungsfalles wird eine Gebühr für das Entfernen von Grabmalenund sonstigen Grabausstattungen im Voraus erhoben. Nutzungsberechtigte, die Grabmale undsonstige Grabausstattungen selbst abbauen und entsorgen wollen, können dies in begründeten Ausnahmefällen bei der Friedhofsverwaltung beantragen. Die seinerzeit erhobene Gebührwird ohne Anrechnung einer Verzinsung auf Antrag zurückerstattet.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerndgepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen undan den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs.
- 7. dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mitsolchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nichtbeeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtetsein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nichtberechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die Grabfläche ist nach Maßgabe des § 16 zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltungmuss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume undgroßwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung
der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einerjeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätteim Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnungbringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und diesonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 23 Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aufbahrungsräume der Aussegnungshalle dienen der Aufnahme der Verstorbenen biszur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten in den Aufbahrungsräumensehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durchnichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durchdritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatzund grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzungwidersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder entgegen § 3 Abs. 2
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- d) Spiele insbesondere mit Bällen betreibt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
- j) lärmt und spielt, isst und trinkt sowie lagert.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale undsonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert ( § 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen aufdem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärungübernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet: 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zudieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werdenauf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeitdes in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (=27.04.2018)
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 02. Oktober 2003 (mit allenspäteren Änderungen) außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581) - in jeweils aktueller Fassung - unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Zimmern ob Rottweil geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltendmachen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, • die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rottweil den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Zimmern o.R., den 25. April 2018
Carmen Merz Bürgermeisterin
In dieser Fassung sind die Änderungen vom 09. Juli 2019 und 27.09.2022 eingearbeitet. Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand Gebühr
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,00 €
- 2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Überlassungsgebühren für Reihengräber
- 2.1.1. Reihengrab (Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres) 1.330,00 €
- auch anonyme Erdbestattungen
- 2.1.2. Kindergrab (Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres) 250,00 €
- 2.1.3. Kindergrab (Verstorbene ab dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung 640,00 € des 10. Lebensjahres)
- 2.1.4. Rasenreihengrab 3.020,00 €
- 2.1.5. Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 15 Jahre) 630,00 €
- 2.1.6. Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) 830,00 €
- 2.1.7. Baumurnengrab (Nutzungsdauer 15 Jahre) 1.210,00 €
- 2.2. Nutzungsgebühren für Bestattungen im Urnengemeinschaftsgrab
- nur Biournen 890,00 €
- 2.3. Nutzungsgebühren für Wahlgräber
- 2.3.1. Wahlgrab – einstellig mit einer Urnenzubettung 2.540,00 €
- 2.3.2. Wahlgrab – einstellig (Tiefgrab) 3.420,00 €
- 2.3.3. Wahlgrab – zweistellig 4.300,00 €
- 2.3.4. Wahlgrab – zweistellig (Tiefgrab) 6.060,00 €
- 2.3.5. Plattenwahlgrab – einstellig (Tiefgrab) 3.420,00 €
- 2.3.6. Rasenwahlgrab – zweistellig 8.080,00 €
- 2.3.7. Urnenwahlgrab (Zweifachbelegung) 2.820,00 €
- 2.3.8. Urnenwahlgrab (bis Vierfachbelegung) 4.580,00 €
- 2.4. Verlängerung des Grabnutzungsrechts
anteilige Jahresgebühr mal Dauer der Verlängerung es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung
- 2. 5 Nutzungsgebühren für die Zubettung von Urnen in einem Wahlgrab oder Reihengrab
- 2.5.1. Ruhezeit 15 Jahre 620,00 €
- 2.5.2. Ruhezeit 20 Jahre 830,00 € 2. 6 Nutzungsgebühren für Urnenwand / Urnenstelen
- 2.6.1. Standardkammer (bis zu 2 Urnen) 1.800,00 €
- 2.6.2. Familienkammer (bis zu 4 Urnen) 3.120,00 €
- 2.6.3. Anonyme Bestattung in der Caverne 550,00 €
- 3. Bestattungsgebühren
- 3.1. Reihen- und Wahlgräber
- 3.1.1. Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres (Einfachgrab) 850,00 €
- auch anonyme Erdbestattungen
- 3.1.2. Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres (Tiefgrab) 940,00 €
- 3.1.3. Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 460,00 €
- 3.1.4. Urnengrab 400,00 €
- 3.1.5. Urnenwand / Urnenstele 400,00 €
- 3.2. Plattenwahlgräber
- 3.2.1. Plattengrab – Einfachgrab 850,00 €
- 3.2.2. Plattengrab – Tiefgrab 940,00 €
- 3.3. Zuschlag auf die Grabherstellungsgebühren
- 3.3.1. für Bestattungen am Samstag 25 %
- 3.3.2. für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 75 %
- 3.4. Sonstige Leistungen wie Ausgrabungen, Umbettungen, Tieferlegen von 58,00 € Leichen und Urnen, je angefangene Arbeitsstunde, Geräte und Hilfskraft
- 4. Sonstige Gebühren
- 4.1. Benutzung des Aufbahrungsraumes 240,00 €
- 4.2. Benutzung der Aussegnungshalle 220,00 €
- 5. Abräumgebühren
- 5.1. Einstellige Grabstellen 330,00 €
- 5.2. Zweistellige Grabstellen 440,00 €
- 5.3. Urnengrabstellen 260,00 €
- 5.4. Kindergrabstellen 260,00 €
- 5.5. Plattengrabstellen 330,00 €
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Zimmern ob Rottweil
.
§ 4 Bau
GB für den Bebauungsplan Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiete 5. Änderung und 2. Erweiterung 5. Zwischenbericht zum Haushaltsplan 2022 und Bewilligung außerplanmäßiger Mittel 6. Bekanntgaben, Verschiedenes und Anfragen Mit freundlichen Grüßen Gez. Ralf Broß Verbandsvorsitzender und Oberbürgermeister Gemeinde Zimmern ob Rottweil Landkreis Rottweil 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15. Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27. September 2022 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen: Artikel I Die „Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis“ lautet wie folgt: Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand Gebühr 1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,00 €
Foto: FluxFactory/E+/Getty Images Seite für Senioren und Junggebliebene VERANSTALTUNGSKALENDER Sa., 01.10., Altmaterialsammlung, Musikverein Horgen e.V. ab 9 Uhr So., 02.10., Erntedankfest Trachtengruppe Zimmern Mo., 03.10., Kirchenfest in Stetten Kath. Kirchengemeinde Stetten/Flözlingen Di., 04.10., Verbandsversammlung Zweckverband INKOM Südwest 17:30 Uhr, Johannessaal Die Beratungsstelle Alter & Technik des Landkreises Rottweil bietet im Oktober und November 2022 wöchentlich Sprechtrage in der Musterwohnung im Parktorweg 1 in 78713 Schramberg an. An allen anderen Tagen ist Frau Kopf im Büro in der Olgastr. 6 in Rottweil erreichbar und steht für persönliche Beratungen und Hausbesuche zur Verfügung. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich kostenlos und neutral zu Fragen rund um das Thema barrierefreies Wohnen beraten lassen. Themenschwerpunkte bilden die Barriere-Reduzierung, Alltagshilfsmittel sowie Finanzierungsmöglichkeiten. Terminvereinbarung mit vorheriger Anmeldung. Der nächste Sprechtag findet am Dienstag, 04.10., 18.10. sowie 25.10.2022 und im November 15.11., 22.11. und 29.11.2022 von 13.00-16.00 Uhr in der Musterwohnung Schramberg Parktorweg 1 statt. Bitte beachten Sie, dass der Sprechtag nur nach vorheriger Anmeldung stattfindet. Bitte vereinbaren Sie deshalb bis spätestens einen Tag vorher einen Termin mit Frau Kopf unter der Nummer 0741/244-8161 oder per E-Mail unter Carmen. [email protected] . Sprechstunde der Beratungsstelle Alter &Technik zum Thema „Altersgerechtes Wohnen“ Ist Ihre Hausnummer gut erkennbar? Im Notfall entscheiden Sekunden! 112
6 | Amtsblatt Zimmern ob Rottweil· 30. September 2022 · Nr. 39 2. Benutzungsgebühren 2.1 Überlassungsgebühren für Reihengräber
- 2.1.1. Reihengrab (Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres)
- auch anonyme Erdbestattungen
1.330,00 €
- 2.1.2. Kindergrab (Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres) 250,00 €
- 2.1.3. Kindergrab (Verstorbene ab dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) 640,00 €
- 2.1.4. Rasenreihengrab 3.020,00 €
- 2.1.5. Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 15 Jahre) 630,00 €
- 2.1.6. Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) 830,00 €
- 2.1.7. Baumurnengrab (Nutzungsdauer 15 Jahre) 1.210,00 € 2.2 Nutzungsgebühren für Bestattungen im Urnengemeinschaftsgrab
- nur Biournen
890,00 € 2.3 Nutzungsgebühren für Wahlgräber
- 2.3.1. Wahlgrab – einstellig mit einer Urnenzubettung 2.540,00 €
- 2.3.2. Wahlgrab – einstellig (Tiefgrab) 3.420,00 €
- 2.3.3. Wahlgrab – zweistellig 4.300,00 €
- 2.3.4. Wahlgrab – zweistellig (Tiefgrab) 6.060,00 €
- 2.3.5. Plattenwahlgrab – einstellig (Tiefgrab) 3.420,00 €
- 2.3.6. Rasenwahlgrab – zweistellig 8.080,00 €
- 2.3.7. Urnenwahlgrab (Zweifachbelegung) 2.820,00 €
- 2.3.8. Urnenwahlgrab (bis Vierfachbelegung) 4.580,00 € 2.4 Verlängerung des Grabnutzungsrechtsanteilige Jahresgebühr mal Dauer der Verlängerunges erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung
- 2. 5 Nutzungsgebühren für die Zubettung von Urnen in einem Wahlgrab oder Reihengrab
- 2.5.1. Ruhezeit 15 Jahre 620,00 €
- 2.5.2. Ruhezeit 20 Jahre 830,00 €
- 2. 6 Nutzungsgebühren für Urnenwand / Urnenstelen
- 2.6.1. Standardkammer (bis zu 2 Urnen) 1.800,00 €
- 2.6.2. Familienkammer (bis zu 4 Urnen) 3.120,00 €
- 2.6.3. Anonyme Bestattung in der Caverne 550,00 € 3. Bestattungsgebühren 3.1 Reihen- und Wahlgräber
- 3.1.1. Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres (Einfachgrab) - auch anonyme Erdbestattungen 850,00 €
- 3.1.2. Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres (Tiefgrab) 940,00 €
- 3.1.3. Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 460,00 €
- 3.1.4. Urnengrab 400,00 €
- 3.1.5. Urnenwand / Urnenstele 400,00 € 3.2 Plattenwahlgräber
- 3.2.1. Plattengrab – Einfachgrab 850,00 €
- 3.2.2. Plattengrab – Tiefgrab 940,00 € 3.3 Zuschlag auf die Grabherstellungsgebühren
- 3.3.1. für Bestattungen am Samstag 25 %
- 3.3.2. für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 75 % 3.4 Sonstige Leistungen wie Ausgrabungen, Umbettungen, Tieferlegen von Leichen und Urnen, je angefangene Arbeitsstunde, Geräte und Hilfskraft 58,00 € 4. Sonstige Gebühren 4.1 Benutzung des Aufbahrungsraumes 240,00 € 4.2 Benutzung der Aussegnungshalle 220,00 € 5. Abräumgebühren 5.1 Einstellige Grabstellen 330,00 € 5.2 Zweistellige Grabstellen 440,00 € 5.3 Urnengrabstellen 260,00 € 5.4 Kindergrabstellen 260,00 € 5.5 Plattengrabstellen 330,00 € Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.10.2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zimmern ob Rottweil, den 28.09.20222 gez. Carmen Merz Bürgermeisterin Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Amtliche Bekanntmachung Mobile Sammlung von Schad- und Problemstoffen im Landkreis Rottweil 2022 Im Landkreis Rottweil erfolgt vom 5. Oktober bis zum 29. Oktober die zweite mobile Problemstoffsammlung des Jahres 2022. In allen Ortschaften besteht für Haushalte die Möglichkeit, Problemstoffe kostenlos am Sammelfahrzeug abzugeben. Die Sammeltermine, die Standorte und die Zeiten, an denen das Sammelfahrzeug in den einzelnen Orten bereitstehen wird, sind im Abfallkalender angegeben. Dabei sind die Termine und die Standorte nicht im Kalenderblatt eingetragen, sondern werden auf der ersten Innenseite der Broschüre in tabellarischer Form angegeben. Außerdem sind die Termine auf der Internetseite des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft aufgelistet (www. Landkreis-Rottweil.de/Abfallwirtschaft). Im Ortsteil Dietingen-Böhringen musste der Standort verlegt werden und weicht daher von der Angabe im Abfallkalender ab. Der neue Standort befindet sich dort in der Schulstraße 9 bei der Schlichemtalhalle. Bei der Problemstoffsammlung werden Stoffe aus folgenden Stoffgruppen angenommen: Abflussreiniger, Batterien, Chemikalien, Düngemittel, Energiesparlampen, Farben, Fleckentferner, Fotochemikalien, Klebstoffe, Holzschutzmittel, Lacke, Laugen, Leuchtstoffröhren, Lösungsmittel, NC-Akkumulatoren, Nitroverdünner, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberabfälle, Rohrreiniger, Säuren, Sprühdosen mit schädlichen Inhalten, Waschbenzin Problemabfälle aus Gewerbebetrieben werden nicht angenommen. Arzneimittel (Medikamente) dürfen über den Hausmülleimer entsorgt werden. Es ist nicht erforderlich, sie als Sonderabfall zu behandeln. Problemstoffe können auch bei der stationären Sammelstelle in Dunningen (Emil-Maier-Str. 9) abgegeben werden. Diese steht ganzjährig zu den üblichen Öffnungszeiten am Mittwoch- und Freitag-Nachmittag, von 13:30 bis 17:00 Uhr, zur Verfügung. Die Sammeltermine, die Standorte und die Zeiten, an denen das Sammelfahrzeug an den einzelnen Sammelpunkten bereitstehen wird, sind in der folgenden Tabelle angegeben:
Amtsblatt Zimmern ob Rottweil · 30. September 2022 · Nr. 39
| 7 Datum Stadt / Gemeinde Standort Sammelzeit Do., 20.10. Horgen Volksbank, Teufenstraße 9:15 - 10:00 Do., 20.10. Flözlingen Parkplatz Rathaus/ neues Backhäusle, Bergstraße 5 10:15 - 11:15 Do., 20.10. Stetten Parkplatz Feuerwehrhaus, Mühlenweg 11:30 - 12:00 Mi., 26.10. Zimmern Bauhof, Friedhofweg 8:00 - 9:00 Zimmern Grund- und Werkrealschule Zimmern o.R. Die Grund- und Werkrealschule Zimmern begrüßt 36 neue ABC-Schützen 36 neue Erstklässlerinnen und Erstklässler wurden im Rahmen einer Feierstund