📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2023 (Beschluss 13.12.2023, in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Bestattungsgebührensatzung der Stadt Rottweil (2023, in Kraft ab 01.01.2024)
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GROSSE KREISSTADT ROTTWEIL
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Rottweil hat am 13.12.2023 aufgrund §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabegesetzes Baden-Württemberg (KAG), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Bestattungsgebührensatzung beschlossen.
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Leistungen der Stadt werden Gebühren nach Maßgabe des folgenden Gebührenverzeichnisses erhoben.
§ 2 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit
- 2.1. Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtigen Leistungen oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder nach letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Gebühren zu tragen hat.
- 2.2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- 2.3. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. Sie ist einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
- 2.4. Leistungen die nicht definiert sind, werden nach Leistungsaufwand berechnet.
§ 2a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 3 Benutzungsgebühren
- 3.1.1. Benutzung Aufbahrungsraum 80,00 Euro
- 3.1.2. Benutzung der Aussegnungshalle in Rottweil 250,00 Euro
- 3.1.3. Benutzung der Aussegnungshallen in den Stadtteilen 180,00 Euro 7/2
§ 4 Bestattungsgebühren
- 4.1.1. Erwachsenengrab, einfache Tiefe 672,00 Euro
- 4.1.2. Erwachsenengrab, doppelte Tiefe 803,00 Euro
- 4.1.3. Grabkammer 957,00 Euro
- 4.1.4. Kindergrab 434,00 Euro
- 4.1.5. Frühchengrab 339,00 Euro
- 4.1.6. Urnengrab 291,00 Euro
- 4.1.7. Muslimisches Grab, einfache Tiefe 862,00 Euro
- 4.1.8. Muslimisches Grab, doppelte Tiefe 993,00 Euro
- 4.2.1. Umbettung bzw. Ausgraben tatsächliche Kosten und Tarifzulagen
- 4.2.2. Bergung von Unfall- und Freitoten tatsächliche Kosten und Tarifzulagen
- 4.3. a) Der Zuschlag für Leistungen an Samstagen beträgt 50 % der Bestattungsgebühren. Dieser Zuschlag wird bei Beerdigungen, die nach dem Bestattungsgesetz oder aus betrieblichen Gründen der Friedhofsverwaltung an solchen Tagen stattfinden, nicht erhoben.
- b) Für den Einbau einer künstlichen Belüftung: 280,00 Euro netto
- c) Sonstige Leistungen wie Ausgrabungen, Umbetten, Tieferlegen von Leichen, Urnen, Mehrarbeit bei Felsen (Bodenklasse 7) je angefangenen Arbeitsstunden und je Hilfskraft: 68,00 Euro netto
§ 5 Grabberechtigungsgebühren
- 5.1.1. Reihengrab 2.160,00 Euro (Verfügungsrecht 25 Jahre)
- 5.1.2. Urnenreihengrab 1.240,00 Euro (Verfügungsrecht 15 Jahre)
- 5.1.3. Kindergrab 210,00 Euro (Nutzungsrecht 15 Jahre) Verlängerung für jedes angefangene Jahr 14,00 Euro
- 5.1.4. Einzelgrab im Frühchenfeld 210,00 Euro (Verfügungsrecht 15 Jahre)
- 5.2.1. Urnenplatz in einem Gemeinschaftsurnengrab 1.633,00 Euro (Verfügungsrecht 15 Jahre incl. Pflege und Grabmal anteilig)
- 5.2.2. Urnenplatz in einem namenlosen Gemeinschaftsurnengrab 1.566,00 Euro (Verfügungsrecht 15 Jahre incl. Pflege und Grabmal anteilig
- 5.2.3. Urnenplatz bei einem Baumgrab 2.910,00 Euro (Nutzungsrecht 15 Jahre incl. Pflege und Grabmal anteilig) Verlängerung für jedes angefangene Jahr 194,00 Euro
- 5.3.1. Grabplatz in einem Gemeinschaftssarggrab 3.070,00 Euro (Verfügungsrecht 25 Jahre incl. Pflege und Grabmal anteilig)
- 5.4.1. Einteiliges Wahlgrab – doppeltief – 2 Särge oder 2 Urnen - 3.530,00 Euro In Zepfenhan ein zweiteiliges Wahlgrab – einfachtief – (Nutzungsrecht 30 Jahre) Verlängerung für jedes angefangene Jahr 117,00 Euro
- 5.4.2. Zweiteiliges Wahlgrab – doppeltief – 4 Sarge oder 4 Urnen 6.180,00 Euro (Nutzungsrecht 30 Jahre) Verlängerung für jedes angefangene Jahr 206,00 Euro 7/2
- 5.4.3. Dreiteiliges Wahlgrab – doppeltief – 6 Särge oder 6 Urnen 8.880,00 Euro (Nutzungsrecht 30 Jahre) Verlängerung für jedes angefangene Jahr 296,00 Euro
- 5.4.4. Wahlurnengrab – 2 Urnen – 2.910,00 Euro (Nutzungsrecht 30 Jahre) Verlängerung für jedes angefangene Jahr 96,00 Euro
- 5.4.5. Je weiter Urne 910,00 Euro
- 5.4.6. Einteiliges Wahlgrab als Rasengrab – doppeltief – 2 Särge oder 2 Urnen 4.760,00 Euro (Nutzungsrecht 30 Jahre incl. Pflege) Verlängerung für jedes angefangene Jahr 158,00 Euro
§ 6 Verwaltungsgebühren
Gebühr für die Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten
- 6.1.1. für den Einzelfall 44,00 Euro
- 6.1.2. für eine Dauerzulassung 100,00 Euro
- 6.2.1. Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 44,00 Euro Einfache Holzkreuze oder Holzstele sind gebührenfrei
§ 7 Rückgabe
Grabnutzungsgebühren werden bei vorzeitiger Rückgabe nicht erstattet
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) vom 16.02.2000 außer Kraft.
Rottweil, den 14.12.2023
gez. Dr. Christian Ruf Oberbürgermeister 7/2
Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach §4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rottweil geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung , die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach §43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Beschluss Inkrafttreten
Satzung (neue Fassung) 13.12.2023 01.01.2024
qualifiziert elektronisch signiert 4 Jennifer Kohn 18.12.2023 11:22:59 +01 Geschäftsstelle Gemeinderat
2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Beschluss 18.11.2015, in Kraft seit 01.01.2016) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Rottweil (2015, in Kraft seit 01.01.2016)
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Große Kreisstadt Rottweil
Friedhofssatzung der Stadt Rottweil Inhaltsübersicht:
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 – Widmung
Abschnitt II - Ordnungsvorschriften
§ 3 - Öffnungszeiten
§ 4 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 - Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
Abschnitt III - Bestattungsvorschriften
§ 6 - Allgemeines
§ 7 - Särge, Urnen und sarglose Bestattungen
§ 8 - Ausheben der Gräber
§ 9 - Ruhezeit
§ 10 - Umbettungen
Abschnitt IV - Grabstätten
§ 11 - Allgemeines
§ 12 - Reihengräber
§ 13 - Wahlgräber
§ 14 - Urnengemeinschaftsgräber
§ 15 - Sarggemeinschaftsgräber
§ 16 - Rasen- und Baumgräber
§ 17 - Bestattungsfeld für Nicht-Bestattungspflichtige
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Abschnitt V - Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18 - Gestaltungsvorschriften
§ 19 - Genehmigungserfordernis
§ 20 - Unterhaltungspflicht und Standsicherheit
§ 21 – Entfernung
Abschnitt VI - Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 - Allgemeines
§ 23 - Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII - Leichenhalle und Trauerfeier
§ 24 - Benutzung
§ 25 – Trauerfeiern
Abschnitt VIII - Schlussvorschriften
§ 26 - Alte Rechte
§ 27 - Haftung, Obhuts- und Überwachungspflicht
§ 28 - Gebühren
§ 29 - Ordnungswidrigkeiten
§ 30 - Inkrafttreten
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Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Rottweil am 18.11.2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
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I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden Friedhöfe im Stadtgebiet Rottweil:
- Ruhe-Christi-Friedhof
- Friedhof Altstadt
- Friedhof Bühlingen
- Friedhof Feckenhausen
- Friedhof Göllsdorf
- Friedhof Hausen
- Friedhof Neufra
- Friedhof Neukirch
- Friedhof Zepfenhan
§ 2 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Rottweil. Sie dienen der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt, der Stadtteile und der verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht oder wenn sie ihren Wohnsitz aus Altersgründen von Rottweil weg in ein auswärtiges Alten- oder Pflegeheim verlegt hatten oder wegen Pflegebedürftigkeit bei außerhalb der Stadt Rottweil wohnenden Angehörigen Aufnahme gefunden haben. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Der Friedhof ist auch Ort der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Außerdem befinden sich auf dem Friedhof künstlerisch und historisch wertvolle Zeugnisse der Stadtgeschichte, die unter Denkmalschutz gestellt werden können und als Kulturgut erhaltenswert sind.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, kleinen Handwagen und Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Bestattungsunternehmen,
- 2. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier auf dem ‐4‐ 7/1
Friedhof Arbeiten auszuführen,
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig oder freiberuflich zu fotografieren oder zu filmen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Diese kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungs-fähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht müssen erfüllt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Zulassungsurkunde (Einzel- oder Dauerzulassung).Diese ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt Rottweil auf Verlangen vorzuzeigen. Die Dauerzulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen für Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
(6) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompos-tierbaren Reststoffe vom Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwerten.
(7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter auf städti-schen Friedhöfen verursachen.
(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des ‐5‐ 7/1
Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a) und 71 a) bis 71 e) des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 7 Särge, Urnen und sarglose Bestattungen
(1) Die Särge müssen so beschaffen und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 0,90 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(3) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus Holz gefertigt bzw. aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(4) In den Urnengräbern dürfen nur Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urnen) beigesetzt werden.
(5) Die Bestattung konservierter Leichen ist grundsätzlich nicht gestattet.
(6) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Bretter und oder Verschalungen dürfen nicht mitgebracht werden. Die Grabherstellung wird durch die Friedhofsverwaltung beauftragt.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre, ab dem 7. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. ‐6‐ 7/1
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV GRABSTÄTTEN
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Rottweil. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: (a) - Reihengrab (in Zepfenhan auch als Grabkammer)
- Urnenreihengrab
(b) Wahlgrab:
- einteilig (in Hausen auch als Grabkammer)
- zweiteilig (in Zepfenhan auch als Grabkammer)
- dreiteilig
- Wahlgrab für islamische Bestattungen (auf dem Ruhe-Christi-Friedhof)
- Kindergrab
- Urnenwahlgrab
(c) Wahlgrab in Sonderlage: ‐7‐ 7/1
- Rasengrab
- Baumgrab
(d) Gemeinschaftsgrab:
- Bestattungsfeld für Fehlgeborene Kinder (Frühchenfeld)
- Sarggemeinschaftsgrab
- Urnengemeinschaftsgrab
(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
Größe 1,80 m lang, 0,80 m breit
a) Reihengräber Größe 2,30 m lang, 0,90 m in Zepfenhan auch als Grabkammern breit
Größe 2,00 m lang, 0,90 m breit
b) Wahlgräber, einteilig Größe 2,30 m lang, 0,90 m in Hausen auch Grabkammern breit
Größe 2,00 m lang, 0,90 m
c) Wahlgräber, einteilig, Rasengräber breit
Größe 2,00 m lang, 2,20 m breit Größe 2,00 m lang, 2,00 m
d) Wahlgräber, zweiteilig breit in Göllsdorf Größe 2,30 m lang, 2,10 m in Zepfenhan auch als Grabkammern breit
Größe 2,00 m lang, 3,50 m
e) Wahlgräber, dreiteilig breit
f) Wahlgräber für islamische Bestattungen Größe 2,00 m lang, 0,90 m auf dem Ruhe-Christi-Friedhof breit
g) Kindergräber Größe 0,90 m lang, 0,60 m bis zum vollendeten 6. Lebensjahr breit
Größe 0,80 m lang, 0,60 m
h) Urnen-Wahlgräber breit
Größe 0,80 m lang, 0,60 m
i) Urnen-Reihengräber breit
(4) Den Bürgern islamischen Glaubens steht ein dem Glauben entsprechendes Grabfeld zur Verfügung.
(5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverän derlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. ‐8‐ 7/1
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz). Für die Bestattung müssen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz) sorgen. Für die Reihenfolge der Verpflichteten gilt § 21 Abs. 3 Bestattungsgesetz entsprechend. Hiernach besteht eine Verpflichtung, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist,
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Ein Nutzungsrecht wird in der Regel anlässlich eines Todesfalls erworben. Wenn es die Platzverhältnisse eines Friedhofs erlauben, kann vorsorglich ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab verliehen werden.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und bei mehreren Grabstellen nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können je nach Angebot auf dem jeweiligen Friedhof ein- und mehrteilige Einfach-oder Doppeltiefgräber sein. In einem Doppeltiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Pro Grabstelle können zwei Urnen zusätzlich bestattet werden. Bei den Sargwahlgräbern als Rasengräber und Urnenwahlgräbern als Baumgräber gilt dieses Angebot nicht.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
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bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a – g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte bzw. die Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Bestattungsgebühren.
(11) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnen-Wahlgrabstätten.
§ 14 Urnengemeinschaftsgräber
Die Urnengemeinschaftsgräber mit Namen werden durch die Friedhofsverwaltung angepflanzt, gepflegt und abgeräumt. Pflanzungen und Grabschmuck sind nicht gestattet. Anonyme Beisetzungen (namenlose Urnengemeinschaftsgräber) sind nur zulässig, wenn ein entsprechender Wille des Verstorbenen bekannt ist.
§ 15 Sarggemeinschaftsgräber
Die Sarggemeinschaftsgräber mit Namen werden unter einem Rasenfeld angelegt. Pflanzungen und Grabschmuck sind nicht gestattet. Blumen dürfen am Grabstein abgelegt werden.
§ 16 Rasen- und Baumgräber
Die Pflege der Rasen- und Baumgräber übernimmt die Friedhofsverwaltung. Pflanzen und Grabschmuck auf dem Grab sind nicht gestattet. Bei den Baumgräbern dürfen Blumen auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.
§ 17 Bestattungsfeld für Nicht-Bestattungspflichtige
(1) Nicht-Bestattungspflichtige gem. § 30 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg sind totgeborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburten). Für diese Fehlgeburten steht eine Gemeinschaftsgrabstätte zur ‐10‐ 7/1
Verfügung. Auf Wunsch der Eltern können einmal jährlich alle in diesem Jahr fehlgeborenen Kinder in einem gemeinsamen kleinen Sarg bestattet werden. Bei der Gemeinschaftsbestattung werden einheimische Kinder sowie auswärtige Kinder, für die sich im Umkreis keine Möglichkeit bietet, beigesetzt. Auf dem Bestattungsfeld für Fehlgeborene ist ein gemeinsamer Grabstein angebracht.
(2) Für die im Stadtgebiet Rottweil verstorbenen Föten können Einzelgräber eingerichtet werden.
(3) Die Grabgestaltung ist Sache der Stadt Rottweil. Pflanzungen und Grabschmuck durch Ange-hörige sind nicht gestattet.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18 Gestaltungsgrundsätze
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Für Grabmale gelten die folgenden Größenbegrenzungen:
- 1. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zur Höhe von 1,80 m zulässig.
- 2. Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis 0,80 m zulässig.
- 3. Liegende Grabmale sind nur zulässig, wenn sie nach hinten keilförmig aufgerichtet sind.
- 4. Bei Sarggräbern dürfen nicht mehr als 0,50 m² der Grabfläche bedeckt sein, Urnengräber dürfen komplett abgedeckt werden.
- 5. Die Breite von Grabmalfundamenten dürfen maximal 10 cm über das Grabmal hinausragen.
(3) Auf dem Ruhe-Christi-Friedhof sind nur Grabeinfassungen aus lebenden Pflanzen zugelassen.
(4) Bei den Grabkammern sind Grabeinfassungen nicht zugelassen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen zulassen.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Errichtung von provisorischen Holzkreuzen oder Holzstelen ist bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung genehmigungsfrei.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizu-fügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
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§ 20 Unterhaltungspflicht und Standsicherheit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Die Breite von Fundamenten darf maximal 0,10 m über das Grabmal hinausragen.
Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, bis 1,80 m Höhe: 18 cm Liegende Grabmale: 8 cm
(3) Das Aufstellen eines Grabmals ist rechtzeitig beim Friedhofsaufseher anzuzeigen. Auf Verlangen des Friedhofsaufsehers ist ihm die Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Grabstätten sind während der Ruhezeit/Nutzungszeit der Bestatteten von den Grabberechigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen; kommen diese ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt die notwendigen Arbeiten auf deren Kosten durchführen lassen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 4 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 4 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. ‐13‐ 7/1
VII. LEICHENHALLE UND TRAUERFEIER
§ 24 Benutzung
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung, jedoch maximal 2 Tage. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals, eines zugelassenen Bestatters oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen in Begleitung eines zugelassenen Bestatters oder des Friedhofsaufsehers während der Öffnungszeiten nach § 3 sehen.
§ 25 Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen Stelle innerhalb des Friedhofs abgehalten werden.
VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 26 Alte Rechte
Bei Grabstätten und Feldern, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den bisherigen Vorschriften angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten und Felder gelten die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung.
§ 27 Haftung, Obhuts- und Überwachungspflicht
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung sowie für Schäden aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen zu entrichten.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
b) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 und 2),
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 5 Abs. 3 bis 6 verstößt,
d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder
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als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt oder durch Dritten errichten, ändern oder entfernen lässt (§ 19 Abs. 1 und 3),
e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs.4).
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.02.2000 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Rottweil, den 18.11.2015
Gez. Ralf Broß Oberbürgermeister
Beschluss: Inkrafttreten:
Satzung 18.11.2015 01.01.2016
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rottweil?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rottweil mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!