Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Dietingen – Stand 01.01.2025
Gemeinde Dietingen, Landkreis Rottweil
Anlage zur Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) – Gebührenverzeichnis – Stand 01.01.2025
§ 1 Höhe der Gebühren
1. Grabnutzungsgebühren
1.1. Nutzungsgebühr für Reihengräber
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Reihengrab | 2.467,00 € |
| 1.1.2 | Gemeinschaftsrasengrabfeld | 3.795,00 € |
| 1.1.3 | Kindergrab | 1.014,00 € |
| 1.1.4 | Urnenreihengrab | 1.014,00 € |
| 1.1.5 | Gemeinschaftsurnenrasengrabfeld | 992,00 € |
| 1.1.6 | Sternenkindergrabstätten | 873,00 € |
| 1.1.7 | Baumgräber | 874,00 € |
1.2. Nutzungsgebühren für Wahlgräber
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.2.1 | Wahlgrab – einstellig (doppeltief) | 4.803,00 € |
| 1.2.2 | Wahlgrab – zweistellig (doppelbreit) | 5.354,00 € |
| 1.2.3 | Urnenwahlgrab | 2.078,00 € |
2. Bestattungsgebühren (Reihen- und Wahlgräber)
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.1 | Reihengrab | 322,00 € |
| 2.2 | Wahlgrab | 347,00 € |
| 2.3 | Kindergrab | 124,00 € |
| 2.4 | Urnengrab | 99,00 € |
| 2.5 | Zuschlag für Bestattungen an Samstag, Sonn- und Feiertagen | 25 % |
| 2.6 | Trauerfeier, Handreichung u. Bestattungsordner | 48,00 € |
| 2.7 | Erdabfuhr | 37,00 € |
3. Verlängerung der Nutzungsrechte je Stelle und Jahr (Wahlgrab)
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.1 | Wahlgrab – einstellig (doppeltief) | 240,00 € |
| 3.2 | Wahlgrab – zweistellig (doppelbreit) | 267,00 € |
| 3.3 | Urnenwahlgrab | 103,00 € |
4. Grabräumung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 4.1 | Reihengrab | 274,00 € |
| 4.2 | Urnengrab | 214,00 € |
| 4.3 | Kindergrab | 214,00 € |
| 4.4 | Wahlgrab – einstellig (doppeltief) | 274,00 € |
| 4.5 | Wahlgrab – zweistellig (doppelbreit) | 358,00 € |
5. Sonstige Benutzungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 5.1 | Benutzung der Leichenhalle | 200,00 € |
§ 2 Steuerklausel
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
2. Friedhofssatzung Stand: 30.06.2014, zuletzt geändert durch Erste Änderungssatzung vom 11.12.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Dietingen vom 30.06.2014
Gemeinde Dietingen Landkreis Rottweil
F r i e d h o f s a t z u n g (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2 , 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dietingen am 30.06.2014 die folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem
Friedhof
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
§ 6 – Särge
§ 7 – Ausheben der Gräber
§ 8 – Ruhezeit
§ 9 – Umbettungen
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
§ 14 Rasenfeld
Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Gestaltungsvorschriften
§ 16 Genehmigungserfordernis
§ 17 Grabmalhöhe und Standsicherheit
§ 18 Unterhaltung
§ 19 Entfernung
Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20 Allgemeines
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII: Benutzung der Friedhofshalle
§ 22 Friedhofshalle
Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht,
Haftung
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt IX: Bestattungsgebühren
§ 25 Erhebungsgrundsatz
§ 26 Gebührenschuldner
§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Abschnitt X: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 29 Alte Rechte
§ 30 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung ver-storbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufge-fundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Verstorbener auf Antrag zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Dietingen; er umfaßt das Gebiet des Ortsteils Dietingen-Ort;
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Irslingen; er umfaßt das Gebiet des Ortsteils Irslingen;
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Böhringen; er umfaßt das Gebiet des Ortsteils Böhringen;
- 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Rotenzimmern; er umfaßt das Gebiet des Ortsteils Rotenzimmern;
- 5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Gößlingen; er umfaßt das Gebiet des Ortsteils Gößlingen.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizu-setzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlaß untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. das Spielen von Kindern,
- 9. das Rauchen und das Lärmen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuver-lässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zu-verlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinter-bliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 – Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge aus Metall, Kunststoff oder schwer verweslichem Holz sowie Tropenholz dürfen nicht verwendet werden. Werden Verstorbene in Särgen aus schwer verweslichem Material überführt, so sind sie vor der Bestattung in Särge aus leicht verweslichem Holz umzubetten.
(3) Die Bestattung konservierter Verstorbener ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber durch einen Unternehmer ausheben und zufüllen. Die Kosten haben die Antragsteller zu tragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt in allen Ortsteilen 25 Jahre, im Ortsteil Gößlingen kann bei Bedarf die Ruhezeit auf 20 Jahre herabgesetzt werden. Bei Kindern, die vor Vollendung des
- 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. § 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Bestattungskosten werden im Falle von Umbettungen nicht zurückerstattet; auch nicht anteilig.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) er Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Aschen können auf Antrag in Reihen- oder Wahlgräbern hinzu bestattet werden, wenn die gesetzliche Ruhefrist von 15 Jahren noch eingehalten werden kann.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt.
- 1. Reihengräber für die Erdbestattung,
- 2. Wahlgräber für die Erdbestattung,
- 3. Urnenreihengräber zur Beisetzung von Aschen in der Erde,
- 4. Urnenwahlgräber zur Beisetzung von Aschen in der Erde,
- 5. Rasengrabfelder für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen entsprechend § 14 (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Auf Antrag kann ein Reihengrab in ein Wahlgrab nach § 12 bzw. § 13 zur weiteren Belegung mit Aschen umgewandelt werden. Auf
§ 13 , Abs. 3, Satz 2 wird verwiesen.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten,
wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld,
bekanntgegeben.
(5) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber u. anonyme Urnengrabfelder ent-sprechend.
§ 12 – Wahlgräber für Erdbestattungen
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden in allen Ortsteilen auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen; im Ortsteil Gößlingen bei Bedarf auf die Dauer von 20 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind einstellige Doppeltiefgräber. Bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten sind nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Im Ortsteil Gößlingen können bei Bedarf wegen der Geologie auch zweistellige Wahlgräber ausnahmsweise zugelassen werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstabe 2 – 4 und 6 – 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen als Zweitbelegung beigesetzt werden. Ist bei der gewünschten Zubettung von Urnen die verbliebene Ruhezeit nach der Zweitbelegung im Wahlgrab geringer als 15 Jahre, so ist zunächst ein Antrag auf erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes zu stellen. Auf § 12 Abs. 4 wird verwiesen.
§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. Das Nutzungsrecht für Urnenwahlgräber wird entsprechend der Ruhezeit für Aschen für 15 Jahre verliehen.
(4) Es dürfen nur Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urne) beigesetzt werden.
§ 14 – Rasengrabfeld
(1) Im Rasengrabfeld sind Einzelreihengräber, Urnengemeinschaftsstätten und anonyme Urnen-gemeinschaftsstätten für Erdbestattungen zusammengefasst. Die Namen der Verstorbenen, deren Geburtsnamen sowie deren Geburts- und Sterbedaten dürfen in Absprache und nach Vorgabe der Gemeinde mit einem Schild in vorgegebener Größe an einer gemeinsamen Säule für das Rasengrabfeld durch einen Fachbetrieb angebracht werden.
(2) Eine anonyme Urnengemeinschaftsstätte wird nur im Friedhof Dietingen zentral für alle Ortsteile eingerichtet. In den anonymen Urnengemeinschaftsstätten werden Aschen ohne namentliche Kennzeichnung in einer Urne beigesetzt.
(3) Ein Rasengrabfeld nach § 14 Abs. 1 kann in örtlich naher Beziehung zu einem vorhandenen oder noch zu pflanzenden Baum innerhalb der Friedhofanlage stehen und für Baumbe-stattungen für die Beisetzung von Aschen zu Verfügung stehen. Die Anzahl der Urnen, die als Baumbestattung beigesetzt werden können, richtet sich nach der Fläche, die nahe des Baumes zur Verfügung steht, ohne die Vitalität des Baumes zu gefährden. Für Baum-bestattungen wird eine Säule entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 aufgestellt.
(4) Die Einrichtung und Pflege des Rasengrabfeldes sowie der Grabstätten übernimmt die Gemeinde für die gesamte Ruhezeit. Das gleiche gilt für die Entfernung nach Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühr hierfür wird mit den Grabnutzungsgebühren abgegolten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 – Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Die Art ihrer Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Im Interesse einer ungehinderten Verwesung ist die Verlegung von grababdeckenden Steinplatten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien auf Reihengräbern oder Wahlgräbern nicht gestattet. Mindestens zwei Drittel der Grabstelle müssen ohne jede Versiegelung bleiben. (3) Die Grabmale dürfen bei Reihen- und Wahlgräbern für Erwachsene 1,10 m Höhe nicht übersteigen, bei Kindergräbern und Urnengrabstätten ist eine Höhe bis zu 0,60 m gestattet. Ausnahmen sind auf Antrag gegen Gebühr möglich, wenn sie der Gestaltung des Gesamt-charakters und der Würde des Ortes nicht widersprechen.
(4) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. Ausnahmen sind auf Antrag gegen Gebühr möglich, wenn die Bestimmungen in § 15 Abs. 2 eingehalten werden.
(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17 – Grabmalhöhe und Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein und sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.
§ 18 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich der Grabeinfassungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungs-berechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabaus-stattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unver-züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Ge-meinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. In der Regel wird die Grabausstattung von Mitarbeitern der Gemeinde ent-fernt. Ausnahmsweise kann dies auf Antrag und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von den Berechtigten selbst vorgenommen werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale, die Grabeinfassungen und die sonstigen Grabaus-stattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Materialien an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt-charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 13 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwort-liche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen in Rasen-grabfeldern und außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs.
- 1. auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest- gesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grab- stätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihen- grabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrab- stätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
(4) Die Gemeinde bewahrt die entfernten Gegenstände 3 Monate auf.
VII. Benutzung der Friedhofshalle
§ 22 – Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs-berechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
- 3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt.
- 5. Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde,
- 6. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 8. Druckschriften verteilt,
- 9. gegen das Rauchverbot verstößt,
- 10. Lärm erzeugt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),
- 5. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
- 6. die Grabpflege vernachlässigt (§ 21 Abs. 1)
IX. Bestattungsgebühren
§ 25 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehe- gattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungsgebühren und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungs-gebührensatzung – in der der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechts richtet sich die Gebühr nach der nunmehr in Kraft tretenden Satzung.
§ 30 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2014 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die derzeit geltende Friedhofsatzung vom 02.12.2010 mit allen späteren Änderungen sowie die Bestattungsgebührenordnung vom 02.12.2010 außer Kraft.
Dietingen, den 01.07.2014 gez. S c h o l z Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
Bekannt-machung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dietingen, den 01.07.2014 gez. S c h o l z Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Dietingen vom 11.12.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025)
G e m e i n d e D i e t i n g e n L a n d k r e i s R o t t w e i l
Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 11.12.2024
Aufgrund von § 15 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.1970 (GVBl S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), und den §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dietingen am 11.12.2024 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30.06.2014 beschlossen:
Artikel 1 – Satzungsänderung
§ 11 erhält folgende Fassung:
§ 11 – Reihengräber
(1) unverändert
(2) unverändert
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(4) unverändert
(5) unverändert
Artikel 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Dietingen, den 12.12.2024
gez. Felix Hezel Bürgermeister G e m e i n d e D i e t i n g e n L a n d k r e i s R o t t w e i l
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat-zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Dietingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Dietingen, den 12.12.2024
gez. Felix Hezel Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dietingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dietingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Dietingen (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: