Friedhofsgebuehren Schramberg

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Schramberg

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen und für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern auf den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

§ 5 Paragraph 5

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schramberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schramberg, den 12.04.2021

Dorothee Eisenlohr (16. April 2021 10:49 GMT+2)

Oberbürgermeisterin

Anlage None Bestattungsgebühren

Grab ausheben und andecken EURO
1.1 Erdbestattung einfach tief 790,00 €
1.2 Erdbestattung doppelt tief 1.570,00 €
1.3 Kindergrab 360,00 €
1.4 Urnengrab 240,00 €
1.5 Urnenwand 160,00 €

Anlage None Grabmalgenehmigungsgebühr

Grabmalgenehmigungsgebühr pro Grabmal

EURO

39,00 €

Anlage None Grabnutzungsgebühren

2.1 Reihengrab (20 bzw. 15 Jahre Nutzungszeit) EURO
a) Reihengrab Erwachsene (20 Jahre) 1.560,00 €
b) Reihengrab Kinder bis 10 J. (15 Jahre) 650,00 €
c) Reihenwiesengrab (20 Jahre) 2.120,00 €
d) Urnenreihengrab (15 Jahre) 1.130,00 €
e) anonymes Urnengrab (15 Jahre) 1.090,00 €
f) Baumgrab (15 Jahre) 1.180,00 €
g) Urnengrab Variante Würfel (15 Jahre) 1.110,00 €
h) Urnengrab Variante Stele (15 Jahre) 1.120,00 €
i) Wiesen-Urnenreihengrab (15 Jahre) 1.250,00 €

2.2 Wahlgrab (30 Jahre Nutzungszeit)

EURO

a) Einzelwahlgrab einfachtief
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 2.460,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 82,00 €
b) Doppelwahlgrab einfachtief
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 2.910,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 97,00 €
c) Einzelwahlgrab doppeltief
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 2.670,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 89,00 €
d) Doppelwiesengrab
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 4.290,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 143,00 €
e) Urnenwahlgrab Wandnische (2 Urnen)
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 3.270,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 109,00 €
f) Wiesen-Urnenwahlgrab Doppel
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 3.780,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 126,00 €
g) Familien-Baumgrab (6 Urnen)
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 3.870,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 129,00 €
h) Urnenwahlgrab Doppelgrab
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 3.450,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 115,00 €
i) Urnenwahlgrab Gemeinschaftsanlage
- für 20 Jahre Nutzungsrecht 1.820,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 91,00 €
  1. Gebühren für die Nutzung von Aussegnungshalle/ Leichenzelle

EURO

3.1 Benutzung des Aufbahrungsraumes 90,00 €
3.2 Benutzung der Aussegnungshalle 140,00 €

Paragraph 01

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen und für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern auf den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

Paragraph 05

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schramberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schramberg, den 12.04.2021

Dorothee Eisenlohr (16. April 2021 10:49 GMT+2)

Oberbürgermeisterin

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

27 Abschnitte.

§ 1 Widmung

(1) Nachstehende Friedhofsordnung gilt für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Schramberg-Talstadt, Sulgen, Schönbronn, Waldmössingen und Tennenbronn.

Ausgenommen von dieser Satzung wird der Bestattungswald Falkensteiner Ruh. Hier gibt es eine separate Friedhofssatzung.

(2) Die städtischen Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schramberg. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Schramberg und der im Stadtgebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz, oder Verstorbene mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen an der Leine geführte Hunde,

  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

  7. Druckschriften zu verteilen.

  8. Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide zu verwenden.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

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(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Reststoffe vom Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwerten.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Der Auftraggeber der Bestattung hat bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal (z.B. Angehörige) in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

§ 5 Allgemeines

§ 5 Allgemeines

§ 6 Särge, Urnen, Trauergebinde

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Särge aus Metall oder schwerverweslichem Holz, wie zum Beispiel Eiche oder Tropenhölzer dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in

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solchen Särgen überführt, so dürfen sie nur an den besonders dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof beigesetzt werden.

(2) Sargausstattungen und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen wie z.B. PVC und PE sind nicht gestattet. Särge und Zubehör müssen nach der VDI-Richtlinie 3891 gekennzeichnet sein und § 18 Bestattungsverordnung entsprechen. Der Friedhofsträger muss Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen zurückweisen.

(3) Überurnen und Urnenkapseln müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze, die der Grabstelle beigegeben werden, müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und andecken.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Doppelbelegung durch Tieferlegen wird nur auf den Friedhöfen in Tennenbronn zugelassen.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet

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werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber
  2. Urnenreihengräber
  3. Wahlgräber
  4. Urnenwahlgräber
  5. anonyme Urnenstätten
  6. Gräber in Gemeinschaftsanlagen
  7. Ehrengrabstätten
  8. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) Das Grabmaß für ein Reihengrab beträgt 80 cm in der Breite und 180 cm in der Länge. In ausgewählten Reihen werden auch verkürze Reihengräber zur Verfügung

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gestellt. Ein verkürztes Reihengrab beträgt 80 cm in der Breite und 120 cm in der Länge. Ein Kindergrab beträgt 60 cm in der Breite und 120 cm in der Länge.

(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

Das Grab ist von den Verfügungsberechtigten auf deren Kosten binnen 3 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit ordnungsgemäß zu räumen.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. In Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege (§ 15c) beträgt die Nutzungszeit für Urnenwahlgräber 20 Jahre. Wahlgräber können anlässlich eines Todesfalles oder auf gesonderten Antrag (Vorsorgegrab) verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Nutzungsrechte für Vorsorgegräber können nur für frei gewordene Wahlgräber vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte soll mindestens 60 Jahre alt sein.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Gräber sein. Im Ortsteil Tennenbronn können dies auch Tiefengräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Das Grabmaß für ein einstelliges Wahlgrab beträgt in der Regel 80 cm in der Breite und 200 cm in der Länge, bei einem mehrstelligen Wahlgrab beträgt in der Regel die Breite 200 cm, die Länge 200 cm. In ausgewählten Reihen werden auch verkürzte Wahlgräber zur Verfügung gestellt. Ein verkürztes einstelliges Wahlgrab beträgt 80 cm in der Breite und 120 cm in der Länge, bei einem verkürzten mehrstelligen Wahlgrab beträgt die Breite 200 cm, die Länge 120 cm.

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(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern und Terrassen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Das Grabmaß von Urnenreihengräbern in Grabfeldern beträgt in der Regel 60 cm in der Breite und 90 cm in der Länge, Urnenwahlgräber in Grabfeldern betragen in der Regel 90 cm in der Breite und 120 cm in der Länge.

(2) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Aschen Verstorbener, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Urnenstätte und nach der Urnengröße.

Maximal zulässig bei laufender Ruhezeit ist die Beisetzung von bis zu 3 Urnen in Wandnischen ohne Überurnen/ Schmuckurnen bis zu 6 Urnen bei Urnenerdgräbern.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden aufgefundene Aschen, welche beigesetzt waren, in einer anonymen Urnengrabstätte auf dem Friedhof zum Verbleib beigesetzt.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Urnenstätten für anonyme Beisetzungen

(1) Es werden Urnenwiesen für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. Als Sonderform ist eine separate Urnenwiese für nicht bestattungspflichtige Föten eingerichtet (Frühchenfeld). Auf dem Frühchenfeld können auch Sargbestattungen erlaubt werden.

(2) Anonyme Beisetzungen können auch im Beisein von Angehörigen stattfinden.

(3) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Namensschild des Verstorbenen auf einem Gemeinschaftsgrabmal angebracht werden. Pflegemaßnahmen an den Urnenwiesen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Diese können durch die Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 15 c gärtnergepflegte Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege, und wenn besonders vereinbart, mit Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. Die Nutzungszeit für Wahlgräber beträgt in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege 20 Jahre.

(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte muss eine Pflegevereinbarung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG abschließen, der wiederum Vertragspartner der Stadt ist. Die Pflege und Bepflanzung der Grabstätte und, wenn besonders vereinbart, die Unterhaltung des Grabmals wird damit dem beauftragten Friedhofsgärtnerverband überlassen. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte ist in diesen Bereichen nicht möglich.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Näheres regeln die Vertragsbedingungen der Pflegevereinbarung.

(4) Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 17 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen dürfen bei einstelligen Grabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm, bei mehrstelligen Grabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Grabmale von Urnengräbern dürfen bei Einfachgrabstätten maximal 110 cm, bei Mehrfachgrabstätten maximal 130 cm hoch sein.

(2) Kunststoffe dürfen als Werkstoff für Grabmale und Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Farbanstriche auf Grabmalen sind nicht zulässig.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(5) Grabeinfassungen - auch als Pflanzen - sind zulässig.

(6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen.

§ 18 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur ist nicht zulässig.
  2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.

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  1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

  2. Die Deckplatten der Urnennischen müssen in Material und Farbe auf die Urnenwand abgestimmt sein. Die vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungsvorschriften sind zu beachten.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
  2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche
  2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.

(6) An Urnennischen darf Grab- und Blumenschmuck nur an den hierfür vorgesehenen Plätzen und Einrichtungen angebracht oder abgelegt werden.

(7) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Zeichnung mit Genehmigungsvermerk ist beim Aufstellen des Grabmals mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Aufsteller kann bei Nichterfüllung

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zurückgewiesen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Spätestens 3 Monate nach Ablauf des Grabnutzungsrechts muss das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Beschriftung ordnungsgemäß entfernt werden. Geschieht dies nicht, so kann die Abteilung Tiefbau Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente.

(2) Eine Genehmigung nach §19 ist erforderlich.

(3) Für vorgefundene Aschen gilt §13 Abs 3.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und den Bestattungsbetrieb nicht behindern. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze 180 cm und höher sind. Das Anliefern und Anwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und Grabschmuck ist untersagt. Einzelgebinde mit Plastikbestandteilen sind zulässig.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Die endgültigen Grabeinfassungen sollen bei Erdbestattungen aufgrund des natürlichen Setzungsverhaltens erst nach 18 Monaten errichtet werden.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 regelt dies.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.

(8) Das Überdecken der Grabfläche mit Folie, auch zum Zweck der Überdeckung mit Kies oder sonstigen Materialien, ist nicht erlaubt. Für Sarggrabstätten ist außerdem nicht erlaubt, die Grabfläche komplett mit Platten zu überdecken. Es muss mindestens ein Drittel der Grabfläche frei von versiegelnden Grabausstattungen bleiben.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit von in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 12 Abs. 8 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

VII. Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten, Bestattungsgebühren

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
    1. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    2. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    3. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 zu gehören,
    4. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    5. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    6. e) Tiere mitbringt, ausgenommen an der Leine geführte Hunde,
    7. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    8. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    9. h) Druckschriften verteilt,
    10. i) Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide verwendet,
    1. entgegen § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5
    2. a) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
    3. b) als Gewerbetreibender oder von ihm Beauftragter die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen nicht beachtet,
    4. c) als Gewerbetreibender die Friedhofswege nicht nur zur Ausübung seiner Tätigkeit und nicht nur mit geeigneten Fahrzeugen befährt, Werkzeuge und Materialien nicht nur vorübergehend oder nicht nur an den dafür bestimmten Stellen lagert sowie die Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung der Arbeit nicht wieder in den früheren Zustand bringt,
    5. c) als Gewerbetreibender die bei den Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Reststoffe nicht entfernt und ordnungsgemäß verwertet,
    1. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 19 Absatz 1 und 3)
    1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

§ 28 Bestattungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren erhoben.

Diese gilt nicht für den Bestattungswald Falkensteiner Ruh. Hier werden die Gebühren nach der Friedhofssatzung für den Bestattungswald Falkensteiner Ruh erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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(3) Soweit die Leistungen, die den nach Absatz 1 erhobenen Entgelten zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlichen Höhe hinzu.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte behalten ihre Gültigkeit.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 02.07.2020 außer Kraft.

Schramberg, den 08.04.2025

Dorothee Eisenlohr

Dorothee Eisenlohr (8. April 2025 12:14 GMT+2)

Oberbürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schramberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Paragraph 01

(1) Nachstehende Friedhofsordnung gilt für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Schramberg-Talstadt, Sulgen, Schönbronn, Waldmössingen und Tennenbronn.

Ausgenommen von dieser Satzung wird der Bestattungswald Falkensteiner Ruh. Hier gibt es eine separate Friedhofssatzung.

(2) Die städtischen Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schramberg. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Schramberg und der im Stadtgebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz, oder Verstorbene mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 02

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 03

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen an der Leine geführte Hunde,

  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

  7. Druckschriften zu verteilen.

  8. Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide zu verwenden.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt.

Paragraph 04

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

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(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Reststoffe vom Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwerten.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Der Auftraggeber der Bestattung hat bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal (z.B. Angehörige) in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

Paragraph 05

§ 5 Allgemeines

Paragraph 06

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Särge aus Metall oder schwerverweslichem Holz, wie zum Beispiel Eiche oder Tropenhölzer dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in

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solchen Särgen überführt, so dürfen sie nur an den besonders dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof beigesetzt werden.

(2) Sargausstattungen und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen wie z.B. PVC und PE sind nicht gestattet. Särge und Zubehör müssen nach der VDI-Richtlinie 3891 gekennzeichnet sein und § 18 Bestattungsverordnung entsprechen. Der Friedhofsträger muss Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen zurückweisen.

(3) Überurnen und Urnenkapseln müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze, die der Grabstelle beigegeben werden, müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein.

Paragraph 07

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und andecken.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Doppelbelegung durch Tieferlegen wird nur auf den Friedhöfen in Tennenbronn zugelassen.

Paragraph 08

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

Paragraph 09

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet

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werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber
  2. Urnenreihengräber
  3. Wahlgräber
  4. Urnenwahlgräber
  5. anonyme Urnenstätten
  6. Gräber in Gemeinschaftsanlagen
  7. Ehrengrabstätten
  8. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

Paragraph 11

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) Das Grabmaß für ein Reihengrab beträgt 80 cm in der Breite und 180 cm in der Länge. In ausgewählten Reihen werden auch verkürze Reihengräber zur Verfügung

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gestellt. Ein verkürztes Reihengrab beträgt 80 cm in der Breite und 120 cm in der Länge. Ein Kindergrab beträgt 60 cm in der Breite und 120 cm in der Länge.

(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

Das Grab ist von den Verfügungsberechtigten auf deren Kosten binnen 3 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit ordnungsgemäß zu räumen.

Paragraph 12

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. In Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege (§ 15c) beträgt die Nutzungszeit für Urnenwahlgräber 20 Jahre. Wahlgräber können anlässlich eines Todesfalles oder auf gesonderten Antrag (Vorsorgegrab) verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Nutzungsrechte für Vorsorgegräber können nur für frei gewordene Wahlgräber vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte soll mindestens 60 Jahre alt sein.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Gräber sein. Im Ortsteil Tennenbronn können dies auch Tiefengräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Das Grabmaß für ein einstelliges Wahlgrab beträgt in der Regel 80 cm in der Breite und 200 cm in der Länge, bei einem mehrstelligen Wahlgrab beträgt in der Regel die Breite 200 cm, die Länge 200 cm. In ausgewählten Reihen werden auch verkürzte Wahlgräber zur Verfügung gestellt. Ein verkürztes einstelliges Wahlgrab beträgt 80 cm in der Breite und 120 cm in der Länge, bei einem verkürzten mehrstelligen Wahlgrab beträgt die Breite 200 cm, die Länge 120 cm.

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(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

Paragraph 13

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern und Terrassen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Das Grabmaß von Urnenreihengräbern in Grabfeldern beträgt in der Regel 60 cm in der Breite und 90 cm in der Länge, Urnenwahlgräber in Grabfeldern betragen in der Regel 90 cm in der Breite und 120 cm in der Länge.

(2) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Aschen Verstorbener, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Urnenstätte und nach der Urnengröße.

Maximal zulässig bei laufender Ruhezeit ist die Beisetzung von bis zu 3 Urnen in Wandnischen ohne Überurnen/ Schmuckurnen bis zu 6 Urnen bei Urnenerdgräbern.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden aufgefundene Aschen, welche beigesetzt waren, in einer anonymen Urnengrabstätte auf dem Friedhof zum Verbleib beigesetzt.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

Paragraph 14

(1) Es werden Urnenwiesen für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. Als Sonderform ist eine separate Urnenwiese für nicht bestattungspflichtige Föten eingerichtet (Frühchenfeld). Auf dem Frühchenfeld können auch Sargbestattungen erlaubt werden.

(2) Anonyme Beisetzungen können auch im Beisein von Angehörigen stattfinden.

(3) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Namensschild des Verstorbenen auf einem Gemeinschaftsgrabmal angebracht werden. Pflegemaßnahmen an den Urnenwiesen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Diese können durch die Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Paragraph 15

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege, und wenn besonders vereinbart, mit Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. Die Nutzungszeit für Wahlgräber beträgt in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege 20 Jahre.

(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte muss eine Pflegevereinbarung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG abschließen, der wiederum Vertragspartner der Stadt ist. Die Pflege und Bepflanzung der Grabstätte und, wenn besonders vereinbart, die Unterhaltung des Grabmals wird damit dem beauftragten Friedhofsgärtnerverband überlassen. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte ist in diesen Bereichen nicht möglich.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Näheres regeln die Vertragsbedingungen der Pflegevereinbarung.

(4) Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Paragraph 16

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 17 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

Paragraph 17

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen dürfen bei einstelligen Grabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm, bei mehrstelligen Grabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Grabmale von Urnengräbern dürfen bei Einfachgrabstätten maximal 110 cm, bei Mehrfachgrabstätten maximal 130 cm hoch sein.

(2) Kunststoffe dürfen als Werkstoff für Grabmale und Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Farbanstriche auf Grabmalen sind nicht zulässig.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(5) Grabeinfassungen - auch als Pflanzen - sind zulässig.

(6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen.

Paragraph 18

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur ist nicht zulässig.
  2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.

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  1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

  2. Die Deckplatten der Urnennischen müssen in Material und Farbe auf die Urnenwand abgestimmt sein. Die vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungsvorschriften sind zu beachten.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
  2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche
  2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.

(6) An Urnennischen darf Grab- und Blumenschmuck nur an den hierfür vorgesehenen Plätzen und Einrichtungen angebracht oder abgelegt werden.

(7) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Paragraph 19

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Zeichnung mit Genehmigungsvermerk ist beim Aufstellen des Grabmals mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Aufsteller kann bei Nichterfüllung

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zurückgewiesen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden.

Paragraph 20

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

Paragraph 21

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Paragraph 22

(1) Spätestens 3 Monate nach Ablauf des Grabnutzungsrechts muss das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Beschriftung ordnungsgemäß entfernt werden. Geschieht dies nicht, so kann die Abteilung Tiefbau Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente.

(2) Eine Genehmigung nach §19 ist erforderlich.

(3) Für vorgefundene Aschen gilt §13 Abs 3.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und den Bestattungsbetrieb nicht behindern. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze 180 cm und höher sind. Das Anliefern und Anwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und Grabschmuck ist untersagt. Einzelgebinde mit Plastikbestandteilen sind zulässig.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Die endgültigen Grabeinfassungen sollen bei Erdbestattungen aufgrund des natürlichen Setzungsverhaltens erst nach 18 Monaten errichtet werden.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 regelt dies.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.

(8) Das Überdecken der Grabfläche mit Folie, auch zum Zweck der Überdeckung mit Kies oder sonstigen Materialien, ist nicht erlaubt. Für Sarggrabstätten ist außerdem nicht erlaubt, die Grabfläche komplett mit Platten zu überdecken. Es muss mindestens ein Drittel der Grabfläche frei von versiegelnden Grabausstattungen bleiben.

Paragraph 24

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit von in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 12 Abs. 8 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

VII. Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten, Bestattungsgebühren

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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Paragraph 27

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
    1. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    2. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    3. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 zu gehören,
    4. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    5. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    6. e) Tiere mitbringt, ausgenommen an der Leine geführte Hunde,
    7. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    8. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    9. h) Druckschriften verteilt,
    10. i) Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide verwendet,
    1. entgegen § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5
    2. a) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
    3. b) als Gewerbetreibender oder von ihm Beauftragter die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen nicht beachtet,
    4. c) als Gewerbetreibender die Friedhofswege nicht nur zur Ausübung seiner Tätigkeit und nicht nur mit geeigneten Fahrzeugen befährt, Werkzeuge und Materialien nicht nur vorübergehend oder nicht nur an den dafür bestimmten Stellen lagert sowie die Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung der Arbeit nicht wieder in den früheren Zustand bringt,
    5. c) als Gewerbetreibender die bei den Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Reststoffe nicht entfernt und ordnungsgemäß verwertet,
    1. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 19 Absatz 1 und 3)
    1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

Paragraph 28

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren erhoben.

Diese gilt nicht für den Bestattungswald Falkensteiner Ruh. Hier werden die Gebühren nach der Friedhofssatzung für den Bestattungswald Falkensteiner Ruh erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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(3) Soweit die Leistungen, die den nach Absatz 1 erhobenen Entgelten zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlichen Höhe hinzu.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

Paragraph 29

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte behalten ihre Gültigkeit.

Paragraph 30

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 02.07.2020 außer Kraft.

Schramberg, den 08.04.2025

Dorothee Eisenlohr

Dorothee Eisenlohr (8. April 2025 12:14 GMT+2)

Oberbürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schramberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen und für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern auf den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

§ 5 Paragraph 5

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schramberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schramberg, den 12.04.2021

Dorothee Eisenlohr (16. April 2021 10:49 GMT+2)

Oberbürgermeisterin

Anlage None Bestattungsgebühren

Grab ausheben und andecken EURO
1.1 Erdbestattung einfach tief 790,00 €
1.2 Erdbestattung doppelt tief 1.570,00 €
1.3 Kindergrab 360,00 €
1.4 Urnengrab 240,00 €
1.5 Urnenwand 160,00 €

Anlage None Grabmalgenehmigungsgebühr

Grabmalgenehmigungsgebühr pro Grabmal

EURO

39,00 €

Anlage None Grabnutzungsgebühren

2.1 Reihengrab (20 bzw. 15 Jahre Nutzungszeit) EURO
a) Reihengrab Erwachsene (20 Jahre) 1.560,00 €
b) Reihengrab Kinder bis 10 J. (15 Jahre) 650,00 €
c) Reihenwiesengrab (20 Jahre) 2.120,00 €
d) Urnenreihengrab (15 Jahre) 1.130,00 €
e) anonymes Urnengrab (15 Jahre) 1.090,00 €
f) Baumgrab (15 Jahre) 1.180,00 €
g) Urnengrab Variante Würfel (15 Jahre) 1.110,00 €
h) Urnengrab Variante Stele (15 Jahre) 1.120,00 €
i) Wiesen-Urnenreihengrab (15 Jahre) 1.250,00 €

2.2 Wahlgrab (30 Jahre Nutzungszeit)

EURO

a) Einzelwahlgrab einfachtief
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 2.460,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 82,00 €
b) Doppelwahlgrab einfachtief
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 2.910,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 97,00 €
c) Einzelwahlgrab doppeltief
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 2.670,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 89,00 €
d) Doppelwiesengrab
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 4.290,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 143,00 €
e) Urnenwahlgrab Wandnische (2 Urnen)
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 3.270,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 109,00 €
f) Wiesen-Urnenwahlgrab Doppel
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 3.780,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 126,00 €
g) Familien-Baumgrab (6 Urnen)
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 3.870,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 129,00 €
h) Urnenwahlgrab Doppelgrab
- für 30 Jahre Nutzungsrecht 3.450,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 115,00 €
i) Urnenwahlgrab Gemeinschaftsanlage
- für 20 Jahre Nutzungsrecht 1.820,00 €
- für jedes Jahr der Verlängerung 91,00 €
  1. Gebühren für die Nutzung von Aussegnungshalle/ Leichenzelle

EURO

3.1 Benutzung des Aufbahrungsraumes 90,00 €
3.2 Benutzung der Aussegnungshalle 140,00 €

Paragraph 01

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen und für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern auf den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

Paragraph 05

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schramberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schramberg, den 12.04.2021

Dorothee Eisenlohr (16. April 2021 10:49 GMT+2)

Oberbürgermeisterin

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

27 Abschnitte.

§ 1 Widmung

(1) Nachstehende Friedhofsordnung gilt für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Schramberg-Talstadt, Sulgen, Schönbronn, Waldmössingen und Tennenbronn.

Ausgenommen von dieser Satzung wird der Bestattungswald Falkensteiner Ruh. Hier gibt es eine separate Friedhofssatzung.

(2) Die städtischen Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schramberg. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Schramberg und der im Stadtgebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz, oder Verstorbene mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen an der Leine geführte Hunde,

  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

  7. Druckschriften zu verteilen.

  8. Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide zu verwenden.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

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(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Reststoffe vom Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwerten.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Der Auftraggeber der Bestattung hat bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal (z.B. Angehörige) in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

§ 5 Allgemeines

§ 5 Allgemeines

§ 6 Särge, Urnen, Trauergebinde

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Särge aus Metall oder schwerverweslichem Holz, wie zum Beispiel Eiche oder Tropenhölzer dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in

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solchen Särgen überführt, so dürfen sie nur an den besonders dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof beigesetzt werden.

(2) Sargausstattungen und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen wie z.B. PVC und PE sind nicht gestattet. Särge und Zubehör müssen nach der VDI-Richtlinie 3891 gekennzeichnet sein und § 18 Bestattungsverordnung entsprechen. Der Friedhofsträger muss Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen zurückweisen.

(3) Überurnen und Urnenkapseln müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze, die der Grabstelle beigegeben werden, müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und andecken.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Doppelbelegung durch Tieferlegen wird nur auf den Friedhöfen in Tennenbronn zugelassen.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet

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werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber
  2. Urnenreihengräber
  3. Wahlgräber
  4. Urnenwahlgräber
  5. anonyme Urnenstätten
  6. Gräber in Gemeinschaftsanlagen
  7. Ehrengrabstätten
  8. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) Das Grabmaß für ein Reihengrab beträgt 80 cm in der Breite und 180 cm in der Länge. In ausgewählten Reihen werden auch verkürze Reihengräber zur Verfügung

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gestellt. Ein verkürztes Reihengrab beträgt 80 cm in der Breite und 120 cm in der Länge. Ein Kindergrab beträgt 60 cm in der Breite und 120 cm in der Länge.

(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

Das Grab ist von den Verfügungsberechtigten auf deren Kosten binnen 3 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit ordnungsgemäß zu räumen.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. In Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege (§ 15c) beträgt die Nutzungszeit für Urnenwahlgräber 20 Jahre. Wahlgräber können anlässlich eines Todesfalles oder auf gesonderten Antrag (Vorsorgegrab) verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Nutzungsrechte für Vorsorgegräber können nur für frei gewordene Wahlgräber vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte soll mindestens 60 Jahre alt sein.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Gräber sein. Im Ortsteil Tennenbronn können dies auch Tiefengräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Das Grabmaß für ein einstelliges Wahlgrab beträgt in der Regel 80 cm in der Breite und 200 cm in der Länge, bei einem mehrstelligen Wahlgrab beträgt in der Regel die Breite 200 cm, die Länge 200 cm. In ausgewählten Reihen werden auch verkürzte Wahlgräber zur Verfügung gestellt. Ein verkürztes einstelliges Wahlgrab beträgt 80 cm in der Breite und 120 cm in der Länge, bei einem verkürzten mehrstelligen Wahlgrab beträgt die Breite 200 cm, die Länge 120 cm.

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(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern und Terrassen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Das Grabmaß von Urnenreihengräbern in Grabfeldern beträgt in der Regel 60 cm in der Breite und 90 cm in der Länge, Urnenwahlgräber in Grabfeldern betragen in der Regel 90 cm in der Breite und 120 cm in der Länge.

(2) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Aschen Verstorbener, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Urnenstätte und nach der Urnengröße.

Maximal zulässig bei laufender Ruhezeit ist die Beisetzung von bis zu 3 Urnen in Wandnischen ohne Überurnen/ Schmuckurnen bis zu 6 Urnen bei Urnenerdgräbern.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden aufgefundene Aschen, welche beigesetzt waren, in einer anonymen Urnengrabstätte auf dem Friedhof zum Verbleib beigesetzt.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Urnenstätten für anonyme Beisetzungen

(1) Es werden Urnenwiesen für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. Als Sonderform ist eine separate Urnenwiese für nicht bestattungspflichtige Föten eingerichtet (Frühchenfeld). Auf dem Frühchenfeld können auch Sargbestattungen erlaubt werden.

(2) Anonyme Beisetzungen können auch im Beisein von Angehörigen stattfinden.

(3) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Namensschild des Verstorbenen auf einem Gemeinschaftsgrabmal angebracht werden. Pflegemaßnahmen an den Urnenwiesen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Diese können durch die Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 15 c gärtnergepflegte Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege, und wenn besonders vereinbart, mit Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. Die Nutzungszeit für Wahlgräber beträgt in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege 20 Jahre.

(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte muss eine Pflegevereinbarung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG abschließen, der wiederum Vertragspartner der Stadt ist. Die Pflege und Bepflanzung der Grabstätte und, wenn besonders vereinbart, die Unterhaltung des Grabmals wird damit dem beauftragten Friedhofsgärtnerverband überlassen. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte ist in diesen Bereichen nicht möglich.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Näheres regeln die Vertragsbedingungen der Pflegevereinbarung.

(4) Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 17 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen dürfen bei einstelligen Grabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm, bei mehrstelligen Grabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Grabmale von Urnengräbern dürfen bei Einfachgrabstätten maximal 110 cm, bei Mehrfachgrabstätten maximal 130 cm hoch sein.

(2) Kunststoffe dürfen als Werkstoff für Grabmale und Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Farbanstriche auf Grabmalen sind nicht zulässig.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(5) Grabeinfassungen - auch als Pflanzen - sind zulässig.

(6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen.

§ 18 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur ist nicht zulässig.
  2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.

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  1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

  2. Die Deckplatten der Urnennischen müssen in Material und Farbe auf die Urnenwand abgestimmt sein. Die vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungsvorschriften sind zu beachten.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
  2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche
  2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.

(6) An Urnennischen darf Grab- und Blumenschmuck nur an den hierfür vorgesehenen Plätzen und Einrichtungen angebracht oder abgelegt werden.

(7) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Zeichnung mit Genehmigungsvermerk ist beim Aufstellen des Grabmals mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Aufsteller kann bei Nichterfüllung

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zurückgewiesen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Spätestens 3 Monate nach Ablauf des Grabnutzungsrechts muss das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Beschriftung ordnungsgemäß entfernt werden. Geschieht dies nicht, so kann die Abteilung Tiefbau Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente.

(2) Eine Genehmigung nach §19 ist erforderlich.

(3) Für vorgefundene Aschen gilt §13 Abs 3.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und den Bestattungsbetrieb nicht behindern. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze 180 cm und höher sind. Das Anliefern und Anwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und Grabschmuck ist untersagt. Einzelgebinde mit Plastikbestandteilen sind zulässig.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Die endgültigen Grabeinfassungen sollen bei Erdbestattungen aufgrund des natürlichen Setzungsverhaltens erst nach 18 Monaten errichtet werden.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 regelt dies.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.

(8) Das Überdecken der Grabfläche mit Folie, auch zum Zweck der Überdeckung mit Kies oder sonstigen Materialien, ist nicht erlaubt. Für Sarggrabstätten ist außerdem nicht erlaubt, die Grabfläche komplett mit Platten zu überdecken. Es muss mindestens ein Drittel der Grabfläche frei von versiegelnden Grabausstattungen bleiben.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit von in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 12 Abs. 8 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

VII. Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten, Bestattungsgebühren

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
    1. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    2. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    3. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 zu gehören,
    4. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    5. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    6. e) Tiere mitbringt, ausgenommen an der Leine geführte Hunde,
    7. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    8. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    9. h) Druckschriften verteilt,
    10. i) Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide verwendet,
    1. entgegen § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5
    2. a) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
    3. b) als Gewerbetreibender oder von ihm Beauftragter die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen nicht beachtet,
    4. c) als Gewerbetreibender die Friedhofswege nicht nur zur Ausübung seiner Tätigkeit und nicht nur mit geeigneten Fahrzeugen befährt, Werkzeuge und Materialien nicht nur vorübergehend oder nicht nur an den dafür bestimmten Stellen lagert sowie die Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung der Arbeit nicht wieder in den früheren Zustand bringt,
    5. c) als Gewerbetreibender die bei den Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Reststoffe nicht entfernt und ordnungsgemäß verwertet,
    1. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 19 Absatz 1 und 3)
    1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

§ 28 Bestattungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren erhoben.

Diese gilt nicht für den Bestattungswald Falkensteiner Ruh. Hier werden die Gebühren nach der Friedhofssatzung für den Bestattungswald Falkensteiner Ruh erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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(3) Soweit die Leistungen, die den nach Absatz 1 erhobenen Entgelten zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlichen Höhe hinzu.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte behalten ihre Gültigkeit.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 02.07.2020 außer Kraft.

Schramberg, den 08.04.2025

Dorothee Eisenlohr

Dorothee Eisenlohr (8. April 2025 12:14 GMT+2)

Oberbürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schramberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Paragraph 01

(1) Nachstehende Friedhofsordnung gilt für die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Schramberg-Talstadt, Sulgen, Schönbronn, Waldmössingen und Tennenbronn.

Ausgenommen von dieser Satzung wird der Bestattungswald Falkensteiner Ruh. Hier gibt es eine separate Friedhofssatzung.

(2) Die städtischen Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schramberg. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Schramberg und der im Stadtgebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz, oder Verstorbene mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 02

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 03

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen an der Leine geführte Hunde,

  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

  7. Druckschriften zu verteilen.

  8. Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide zu verwenden.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt.

Paragraph 04

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

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(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Reststoffe vom Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwerten.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Der Auftraggeber der Bestattung hat bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal (z.B. Angehörige) in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

Paragraph 05

§ 5 Allgemeines

Paragraph 06

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Särge aus Metall oder schwerverweslichem Holz, wie zum Beispiel Eiche oder Tropenhölzer dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in

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solchen Särgen überführt, so dürfen sie nur an den besonders dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof beigesetzt werden.

(2) Sargausstattungen und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen wie z.B. PVC und PE sind nicht gestattet. Särge und Zubehör müssen nach der VDI-Richtlinie 3891 gekennzeichnet sein und § 18 Bestattungsverordnung entsprechen. Der Friedhofsträger muss Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen zurückweisen.

(3) Überurnen und Urnenkapseln müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze, die der Grabstelle beigegeben werden, müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein.

Paragraph 07

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und andecken.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Doppelbelegung durch Tieferlegen wird nur auf den Friedhöfen in Tennenbronn zugelassen.

Paragraph 08

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

Paragraph 09

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet

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werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber
  2. Urnenreihengräber
  3. Wahlgräber
  4. Urnenwahlgräber
  5. anonyme Urnenstätten
  6. Gräber in Gemeinschaftsanlagen
  7. Ehrengrabstätten
  8. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

Paragraph 11

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) Das Grabmaß für ein Reihengrab beträgt 80 cm in der Breite und 180 cm in der Länge. In ausgewählten Reihen werden auch verkürze Reihengräber zur Verfügung

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gestellt. Ein verkürztes Reihengrab beträgt 80 cm in der Breite und 120 cm in der Länge. Ein Kindergrab beträgt 60 cm in der Breite und 120 cm in der Länge.

(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

Das Grab ist von den Verfügungsberechtigten auf deren Kosten binnen 3 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit ordnungsgemäß zu räumen.

Paragraph 12

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. In Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege (§ 15c) beträgt die Nutzungszeit für Urnenwahlgräber 20 Jahre. Wahlgräber können anlässlich eines Todesfalles oder auf gesonderten Antrag (Vorsorgegrab) verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Nutzungsrechte für Vorsorgegräber können nur für frei gewordene Wahlgräber vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte soll mindestens 60 Jahre alt sein.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Gräber sein. Im Ortsteil Tennenbronn können dies auch Tiefengräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Das Grabmaß für ein einstelliges Wahlgrab beträgt in der Regel 80 cm in der Breite und 200 cm in der Länge, bei einem mehrstelligen Wahlgrab beträgt in der Regel die Breite 200 cm, die Länge 200 cm. In ausgewählten Reihen werden auch verkürzte Wahlgräber zur Verfügung gestellt. Ein verkürztes einstelliges Wahlgrab beträgt 80 cm in der Breite und 120 cm in der Länge, bei einem verkürzten mehrstelligen Wahlgrab beträgt die Breite 200 cm, die Länge 120 cm.

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(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

Paragraph 13

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern und Terrassen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Das Grabmaß von Urnenreihengräbern in Grabfeldern beträgt in der Regel 60 cm in der Breite und 90 cm in der Länge, Urnenwahlgräber in Grabfeldern betragen in der Regel 90 cm in der Breite und 120 cm in der Länge.

(2) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Aschen Verstorbener, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Urnenstätte und nach der Urnengröße.

Maximal zulässig bei laufender Ruhezeit ist die Beisetzung von bis zu 3 Urnen in Wandnischen ohne Überurnen/ Schmuckurnen bis zu 6 Urnen bei Urnenerdgräbern.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden aufgefundene Aschen, welche beigesetzt waren, in einer anonymen Urnengrabstätte auf dem Friedhof zum Verbleib beigesetzt.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

Paragraph 14

(1) Es werden Urnenwiesen für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. Als Sonderform ist eine separate Urnenwiese für nicht bestattungspflichtige Föten eingerichtet (Frühchenfeld). Auf dem Frühchenfeld können auch Sargbestattungen erlaubt werden.

(2) Anonyme Beisetzungen können auch im Beisein von Angehörigen stattfinden.

(3) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Namensschild des Verstorbenen auf einem Gemeinschaftsgrabmal angebracht werden. Pflegemaßnahmen an den Urnenwiesen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Diese können durch die Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Paragraph 15

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege, und wenn besonders vereinbart, mit Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. Die Nutzungszeit für Wahlgräber beträgt in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege 20 Jahre.

(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte muss eine Pflegevereinbarung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG abschließen, der wiederum Vertragspartner der Stadt ist. Die Pflege und Bepflanzung der Grabstätte und, wenn besonders vereinbart, die Unterhaltung des Grabmals wird damit dem beauftragten Friedhofsgärtnerverband überlassen. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte ist in diesen Bereichen nicht möglich.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Näheres regeln die Vertragsbedingungen der Pflegevereinbarung.

(4) Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Paragraph 16

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 17 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

Paragraph 17

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen und Sargüberführungen in Grababteilungen dürfen bei einstelligen Grabstätten Grabmale eine Höhe von 160 cm, bei mehrstelligen Grabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Grabmale von Urnengräbern dürfen bei Einfachgrabstätten maximal 110 cm, bei Mehrfachgrabstätten maximal 130 cm hoch sein.

(2) Kunststoffe dürfen als Werkstoff für Grabmale und Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Farbanstriche auf Grabmalen sind nicht zulässig.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(5) Grabeinfassungen - auch als Pflanzen - sind zulässig.

(6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen.

Paragraph 18

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur ist nicht zulässig.
  2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.

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  1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

  2. Die Deckplatten der Urnennischen müssen in Material und Farbe auf die Urnenwand abgestimmt sein. Die vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungsvorschriften sind zu beachten.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
  2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche
  2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.

(6) An Urnennischen darf Grab- und Blumenschmuck nur an den hierfür vorgesehenen Plätzen und Einrichtungen angebracht oder abgelegt werden.

(7) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Paragraph 19

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Zeichnung mit Genehmigungsvermerk ist beim Aufstellen des Grabmals mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Aufsteller kann bei Nichterfüllung

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zurückgewiesen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden.

Paragraph 20

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

Paragraph 21

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Paragraph 22

(1) Spätestens 3 Monate nach Ablauf des Grabnutzungsrechts muss das Grabmal, das Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Beschriftung ordnungsgemäß entfernt werden. Geschieht dies nicht, so kann die Abteilung Tiefbau Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs einschließlich sämtlicher Fundamente.

(2) Eine Genehmigung nach §19 ist erforderlich.

(3) Für vorgefundene Aschen gilt §13 Abs 3.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und den Bestattungsbetrieb nicht behindern. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze 180 cm und höher sind. Das Anliefern und Anwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und Grabschmuck ist untersagt. Einzelgebinde mit Plastikbestandteilen sind zulässig.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Die endgültigen Grabeinfassungen sollen bei Erdbestattungen aufgrund des natürlichen Setzungsverhaltens erst nach 18 Monaten errichtet werden.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 regelt dies.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.

(8) Das Überdecken der Grabfläche mit Folie, auch zum Zweck der Überdeckung mit Kies oder sonstigen Materialien, ist nicht erlaubt. Für Sarggrabstätten ist außerdem nicht erlaubt, die Grabfläche komplett mit Platten zu überdecken. Es muss mindestens ein Drittel der Grabfläche frei von versiegelnden Grabausstattungen bleiben.

Paragraph 24

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit von in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen; Urnennischen im Kolumbarium werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 12 Abs. 8 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung Grabmal, Grabzubehör einschließlich sämtlicher Fundamente oder die Verschlussplatte beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

VII. Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten, Bestattungsgebühren

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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Paragraph 27

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
    1. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    2. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    3. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 zu gehören,
    4. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    5. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    6. e) Tiere mitbringt, ausgenommen an der Leine geführte Hunde,
    7. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    8. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    9. h) Druckschriften verteilt,
    10. i) Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide verwendet,
    1. entgegen § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5
    2. a) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
    3. b) als Gewerbetreibender oder von ihm Beauftragter die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen nicht beachtet,
    4. c) als Gewerbetreibender die Friedhofswege nicht nur zur Ausübung seiner Tätigkeit und nicht nur mit geeigneten Fahrzeugen befährt, Werkzeuge und Materialien nicht nur vorübergehend oder nicht nur an den dafür bestimmten Stellen lagert sowie die Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung der Arbeit nicht wieder in den früheren Zustand bringt,
    5. c) als Gewerbetreibender die bei den Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Reststoffe nicht entfernt und ordnungsgemäß verwertet,
    1. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 19 Absatz 1 und 3)
    1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

Paragraph 28

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren erhoben.

Diese gilt nicht für den Bestattungswald Falkensteiner Ruh. Hier werden die Gebühren nach der Friedhofssatzung für den Bestattungswald Falkensteiner Ruh erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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(3) Soweit die Leistungen, die den nach Absatz 1 erhobenen Entgelten zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlichen Höhe hinzu.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

Paragraph 29

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte behalten ihre Gültigkeit.

Paragraph 30

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 02.07.2020 außer Kraft.

Schramberg, den 08.04.2025

Dorothee Eisenlohr

Dorothee Eisenlohr (8. April 2025 12:14 GMT+2)

Oberbürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schramberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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