Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen und für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern auf den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:
§ 5 Paragraph 5
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schramberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schramberg, den 12.04.2021
Dorothee Eisenlohr (16. April 2021 10:49 GMT+2)
Oberbürgermeisterin