Friedhofsgebühren Oberndorf am Neckar 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Oberndorf am Neckar · Baden-Württemberg · PLZ 78727

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Gebührenverzeichnis, Inkrafttreten 02.10.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.569,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 3.1.2 (Reihengrab Erdbestattung, 1 Person ab 6 Jahren)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.320,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage, Gebührenverzeichnis Nr. 3.3.1 (Wahlgrab Erdbestattung, je Grabstelle einfach tief – 1-stelliges Einzelwahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.139,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage, Gebührenverzeichnis Nr. 3.2.1 (Urnenreihengrab für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.680,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage, Gebührenverzeichnis Nr. 3.3.4 (Urnenwahlgrab als Erdgrab, kleinste Einheit)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.166,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage, Gebührenverzeichnis Nr. 3.2.4 (Grabstelle im gemeinschaftlichen Urnengrabfeld; keine individuelle Kennzeichnung gem. § 15 Abs. 3)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.895,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage, Gebührenverzeichnis Nr. 3.2.3 (Urnenreihengrab als Baumgrab für 1 Urne, § 10 Abs. 2 Nr. 5)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.168,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.168 € · Urne: 400 €
📄 Anlage, Gebührenverzeichnis Nr. 2.2 (Erdbestattung) und Nr. 2.4 (Urnenbeisetzung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage, Gebührenverzeichnis Nr. 4.1.1 (Friedhofshalle/Aussegnungshalle Kernstadt)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2026 (Gebührenverzeichnis, Inkrafttreten 02.10.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌ Friedhofssatzung der Stadt Oberndorf am Neckar (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) – konsolidierte Fassung, Stand: 5. Änderung 2026 (Inkrafttreten 02.10.2026)

Stadt Oberndorf a. N. Landkreis Rottweil

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20.11.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen, die zuletzt am 29.09.2026 geändert wurde:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie der Bestattung Verstorbener, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Auf einem Friedhof der Stadt kann ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 – Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus leicht verweslichem Holz gefertigt sein, bzw. aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(3) Für die Beisetzung von Aschen dürfen nur Urnen und Überurnen aus leicht verrotbarem Material (Bio-Urnen) verwendet werden.

(4) Die Bestattung konservierter Verstorbener ist grundsätzlich nicht gestattet.

(5) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Bretter und/oder Verschalungen dürfen nicht mitgebracht werden. Die Grabherstellung wird durch die Friedhofsverwaltung beauftragt.

§7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, abweichende Ruhezeit von Aschen siehe Absatz 2. Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind und bei Nicht-Bestattungspflichtigen gemäß § 30 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Die Mindestruhezeit von 15 Jahren gilt:

  • für zugebettete Aschen
  • in gemeinschaftlichen Urnengrabfeldern
  • in einer Mauernische (Urnenwand)

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber für die Erdbestattung,
  2. 2. Reihengräber für die Erdbestattung in einem Rasengrab,
  3. 3. Reihengräber zur Urnenbeisetzung in der Erde,
  4. 4. Reihengräber zur Urnenbeisetzung in einem Rasengrab,
  5. 5. Reihengräber zur Urnenbeisetzung in einem Baumgrab,
  6. 6. Reihengräber zur Urnenbeisetzung in einem gemeinschaftlichen Grabfeld,
  7. 7. Reihengräber für die Erdbestattung Nicht-Bestattungspflichtiger gem. § 30 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg im Frühchenfeld,
  8. 8. Wahlgräber für die Erdbestattung,
  9. 9. Wahlgräber für die Erdbestattung in einem Rasengrab,
  10. 10. Wahlgräber zur Urnenbeisetzung in der Erde,
  11. 11. Wahlgräber zur Urnenbeisetzung in einem Rasengrab,
  12. 12. Wahlgräber zur Urnenbeisetzung in einer Mauernische,
  13. 13. Wahlgräber zur Erdbestattung im muslimischen Grabfeld.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind mit Ausnahme der bestehenden baulichen Anlagen auf dem Friedhof Teckstraße nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Die Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),

  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  2. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene ab Vollendung des 6. Lebensjahres,
  2. 2. Für Verstorbene vor Vollendung des 6. Lebensjahres stehen Grabstätten gemäß § 10 Absatz 2 Nr. 3 zur Verfügung.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein/e Verstorbene/r beigesetzt. In den ersten 5 Jahren nach der Bestattung können in Reihengräbern der Nummern 1 bis 4 des § 10 Absatz 2 Urnen zugebettet werden, ohne dass sich dadurch die ursprüngliche Ruhefrist verlängert. Die Stadt kann weitere Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag anlässlich eines Todesfalls auf die Dauer von 30 Jahren, an den Mauernischen der Urnenwand von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind für 5 oder 10 Jahre, sowie anlässlich eines Todesfalls bis zu 20 Jahre auf Antrag möglich.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Anteilige Benutzungsgebühren werden nicht erstattet.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen zugebettet werden. Die Stadt kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 13 – Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 14 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale, sonstige Grabausstattungen und die Frontplatten an Mauernischen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage entsprechen.

§ 15 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Rasengräber (§ 10 Absatz 2 Nrn. 2, 4, 9 und 11) werden nach dem vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungsplan von der Stadt angelegt. Die Stadt ist für die Unterhaltung und Pflege dieser Rasengrabstellen zuständig. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die von ihr verlegten Sandsteinplatten, den verfüllten Edelsplitt zwischen Grabmal und Sandsteinplatten sowie die von der Grabstätte in Anspruch genommene Rasenfläche, die von den Verfügungsberechtigten nicht bepflanzt werden darf. Die Zuständigkeit beginnt bei Rasengräbern zur Urnenbeisetzung nach der Beisetzung und bei Rasengräbern für die Erdbestattung nach Überlassung einer planebenen Grabfläche, frühestens jedoch 6 Monate nach der Beisetzung. Sie endet bei Reihengräbern mit Ablauf der Ruhefrist und bei Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungsdauer. Die sonstigen Verpflichtungen der Verfügungsberechtigten, bzw. Nutzungsberechtigten nach der Friedhofssatzung (insbesondere die Standsicherheit des Grabmals) bleiben unberührt. Blumen und Grabschmuck können auf den Sandsteinplatten abgelegt werden. Pflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Grabfelder für Baumgräber (§ 10 Absatz 2 Nr. 5) werden nach dem vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungsplan mit einer durchgehenden Rasenfläche angelegt, die von der Stadt auf die Dauer der Ruhefrist unterhalten wird und von den Verfügungsberechtigten nicht bepflanzt werden darf. In dieser geschlossenen Grabanlage erfolgt die Namensanbringung mit einheitlichen Steinplatten an der jeweiligen Grabstelle. Die Steinplatten werden von der Stadt in Auftrag gegeben. Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck sowie Pflanzungen sind nicht gestattet.

(3) Gemeinschaftliche Urnengrabfelder (§ 10 Absatz 2 Nr. 6) werden nach dem vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungsplan mit einer durchgehenden Rasenfläche angelegt, die von der Stadt auf die Dauer der Ruhefrist unterhalten wird und von den Verfügungsberechtigten nicht bepflanzt werden darf. In dieser geschlossenen Grabanlage mit einem gemeinsamen Grabmal erfolgt keine individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen. Namenstafeln der beigesetzten Personen werden von der Stadt an einer räumlich getrennt stehenden Vorrichtung angebracht. Die Bestattungen erfolgen dicht nebeneinander. Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck sowie Pflanzungen sind nicht gestattet.

(4) Für die Mauernischen der Urnenwand (§ 10 Absatz 2 Nr. 12) werden einheitliche Frontplatten vorgeschrieben. Die Inschrift darf nur mit aufgesetzten Buchstaben (braun oder grau patiniert) und einer Schriftgröße bis max. 30 mm erfolgen. Schrift, Symbole und weitere Ausstattungen sind aus Bronze oder Aluminium zugelassen. Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck ist nicht gestattet.

(5) Im Frühchenfeld (§ 10 Absatz 2 Nr. 12) können Nicht-Bestattungspflichtige gemäß § 30 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (totgeborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburten)) beigesetzt werden. Auf dem Frühchenfeld wird ein gemeinsames Grabmal aufgestellt. Die Pflege übernimmt die Stadt. Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck sowie Pflanzungen sind nicht gestattet.

§ 16 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen sowie die Anbringung von Inschrift, Symbolen und weiteren Ausstattungen auf den Frontplatten der Urnenwände bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17 – Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Grabmale dürfen bei Reihen- und Wahlgräbern eine Höhe von 1,40 m nicht übersteigen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Bei Grabstätten für Erdbestattungen dürfen maximal zwei Drittel der Pflanzfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 18 – Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm (Ausnahme gemäß § 17 Absatz 1)

(2) Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

§ 23 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen Verstorbene während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren (Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren) sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 29a – Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren, Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung erworbenen Nutzungsrechte an Tiefgräbern (zwei Bestattungen übereinander) auf dem Friedhof Teckstraße gelten noch bis zum Ablauf der Nutzungszeit.

§ 31 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 18.05.1976 und die Bestattungsgebührensatzung vom 29.04.1997 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Oberndorf a. N., den 04.12.2018

Gez.

Hermann Acker Bürgermeister

Verfahrensvermerke:

Beschluss Ausfertigung Inkrafttreten Inhalt Satzung 20.11.2018 04.12.2018 01.01.2019 Neufassung

  1. 1. Änderung 19.02.2019 21.02.2019 01.03.2019 Änderung Gebührenverzeichnis Punkt 3.3.3
  2. 2. Änderung 20.10.2020 07.12.2020 01.01.2021 Änderung §§ 12, 14, 15, 16 Gebührenverzeichnis Punkt
  3. 3.4. und Ergänzung um 4.3
  4. 3. Änderung 29.11.2022 30.11.2022 01.01.2023 Ergänzung § 29a
  5. 4. Änderung 29.04.2024 02.05.2024 04.05.2024 Änderung Gebührenverzeichnis Punkt 2 und 5.2
  6. 5. Änderung 29.09.2026 30.09.2026 02.10.2026 Änderung Gebührenverzeichnis

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gebührenverzeichnis Inkrafttreten 02.10.2026

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals 55,00 €
  3. 1.2. Zulassung von gewerblicher Tätigkeit
  4. 1.2.1. Einzelfall 44,00 €
  5. 1.2.2. Befristete Zulassung 44,00 €
  6. 1.3. Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Verstorbenen, 189,00 € Gebeinen und Aschen
  7. 1.4. Zustimmung zur Zubettung von Urnen in bestehende Gräber 67,00 €
  8. 2. Bestattungsgebühren (Herstellung und Schließen des Grabes; Beisetzung der Urne)
  9. 2.1. Personen im Alter unter 6 Jahren (Grab einfach tief) 543,00 €
  10. 2.2. Personen im Alter von 6 und mehr Jahren (Grab einfach tief) 1.168,00 €
  11. 2.3. Personen im Alter von 6 und mehr Jahren (Grab doppelt tief) 1.451,00 €
  12. 2.4. Urnenbeisetzung in einem Erdgrab, auch Baumbestattung und 400,00 € gemeinschaftliches Urnengrabfeld
  13. 2.5. Urnenbeisetzung in einer Mauernische der Urnenwand 255,00 €
  14. 2.6. Beisetzung im muslimischen Grabfeld 1.023,00 €
  15. 2.7. Beisetzung im Frühchenfeld 442,00 €
  16. 2.8. Zuschlag zu 2.1 bis 2.7 für Bestattungen an Samstagen, 25% Sonntagen und Feiertagen von
  17. 3. Grabnutzungsgebühren
  18. 3.1. Überlassung eines Reihengrabes für Erdbestattung
  19. 3.1.1. für Personen unter 6 Jahren 200,00 €
  20. 3.1.2. für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.569,00 €
  21. 3.1.3. Reihengrab als Rasengrab 2.746,00 €
  22. 3.2. Überlassung eines Reihengrabes zur Urnenbeisetzung
  23. 3.2.1. Urnenreihengrab 1.139,00 €
  24. 3.2.2. Urnenreihengrab als Rasengrab 2.015,00 €
  25. 3.2.3. Urnenreihengrab als Baumgrab 1.895,00 €
  26. 3.2.4. Grabstelle im gemeinschaftlichen Urnengrabfeld 1.166,00 €

3.3 Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte; Gebühr für den Erwerb der Grabstelle für die in der Friedhofsordnung festgelegte Nutzungsdauer:

  1. 3.3.1. Für ein Wahlgrab (Erdbestattung), je Grabstelle einfach tief 3.320,00 €
  2. 3.3.2. Für ein Wahlgrab (Erdbestattung), je Grabstelle doppelt tief 4.372,00 €
  3. 3.3.3. Für ein Wahlgrab (Erdbestattung Rasengrab) je Grabstelle 5.584,00 €
  4. 3.3.4. Für ein Urnenwahlgrab als Erdgrab 2.680,00 €
  5. 3.3.5. Für ein Urnenwahlgrab als Rasengrab 4.481,00 €
  6. 3.3.6. Für eine Mauernische - Standardkammer - 2.186,00 €
  7. 3.3.7. Für eine Mauernische - Familienkammer - 3.762,00 €
  8. 3.3.8. Für ein Wahlgrab im muslimischen Grabfeld je Grabstelle 3.365,00 €
  9. 3.4. Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte; Gebühr für die Verlängerung für jedes angefangene Jahr:
  10. 3.4.1. Für ein Wahlgrab (Erdbestattung), je Grabstelle einfach tief 111,00 €
  11. 3.4.2. Für ein Wahlgrab (Erdbestattung), je Grabstelle doppelt tief 146,00 €
  12. 3.4.3. Für ein Wahlgrab (Erdbestattung Rasengrab) je Grabstelle 186,00 €
  13. 3.4.4. Für ein Urnenwahlgrab als Erdgrab 89,00 €
  14. 3.4.5. Für ein Urnenwahlgrab als Rasengrab 149,00 €
  15. 3.4.6. Für eine Mauernische - Standardkammer - 146,00 €
  16. 3.4.7. Für eine Mauernische - Familienkammer - 251,00 €
  17. 3.4.8. Für ein Wahlgrab im muslimischen Grabfeld je Grabstelle 111,00 €
  18. 4. Benutzung besonderer Einrichtungen
  19. 4.1. Friedhofshalle (Aussegnungshalle)
  20. 4.1.1. Kernstadt, Lindenhof, Aistaig, Altoberndorf 360,00 €
  21. 4.1.2. Beffendorf, Bochingen, Boll und Hochmössingen 180,00 €
  22. 4.2. Leichenzelle 195,00 €
  23. 4.3. Teilnutzung der Einrichtungen der Aussegnungshallen 81,00 €
  24. 5. Sonstige Leistungen
  25. 5.1.1. Ausgraben und Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Berechnung der Hilfskraft und angefangener Stunde tatsächlichen Kosten
  26. 5.1.2. Zuschlag zu 5.1.1 für die Verrichtung an Samstagen 25%
  27. 5.2. Sofern bei einzelnen Grabstätten für die Errichtung von Grabmalen erstmalig ein Fundament errichtet wurde, wird hierfür unabhängig von der Inanspruchnahme eine Gebühr berechnet.
  28. 5.2.1. Fundament für Erdgrab je Grabstelle 449,00 €
  29. 5.2.2. Fundament für Urnengrab 216,00 €

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberndorf am Neckar?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberndorf am Neckar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 78xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oberndorf am Neckar anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oberndorf am Neckar
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 400 € (Urne) bzw. 1.168 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oberndorf am Neckar (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 78xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oberndorf am Neckar:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €