Friedhofsgebühren Zerbst/Anhalt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Zerbst/Anhalt · Sachsen-Anhalt · PLZ 39261

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt, beschlossen 30.11.2022, in Kraft ab 01.01.2023; gilt für alle städtischen Friedhöfe und ersetzt die Friedhofsgebührensatzung Heidetorfriedhof 2014/2015)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.340,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt v. 01.01.2023 (beschlossen 30.11.2022), II. Steuerfreie Gebühren, Reihengrabstätte
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.580,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 01.01.2023, II. Steuerfreie Gebühren, Wahlgrabstätten Ziff. b) Wahlgrabstätte für Sargbestattungen (1-stellige Einzelgrabstätte; bei Mehrfachgrabstätten vervielfältigt sich die Gebühr je Grabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.340,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 01.01.2023, II. Steuerfreie Gebühren, Reihengrabstätte (kein gesonderter Urnenreihengrab-Tarif; Reihengräber sind gem. § 14 Abs. 1 FriedhS Einzelgräber für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
960,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 01.01.2023, II. Steuerfreie Gebühren, Wahlgrabstätten Ziff. d) Urnenwahlgrabstätte mit Gestaltungsrichtlinie (günstigste 1-stellige Urnenwahlgrabstätte; in jede Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, § 15 Abs. 4 FriedhS)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.249,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 01.01.2023, I. Steuerpflichtige Gebühren, Urnengemeinschaftsanlage ohne Namennennung (anonyme Beisetzung, § 16 Abs. 4 a FriedhS)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.324,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 01.01.2023, I. Steuerpflichtige Gebühren, Urnengemeinschaftsanlage Baumreihengrab (1 Urne; kein Baumpartnergrab/Baumwahlgrab)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
166,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 01.01.2023, II. Steuerfreie Gebühren, Benutzung der Kapelle/Trauerhalle

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2022 (Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt, beschlossen 30.11.2022, in Kraft ab 01.01.2023; gilt für alle städtischen Friedhöfe und ersetzt die Friedhofsgebührensatzung Heidetorfriedhof 2014/2015) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Friedhofssatzung für den Heidetorfriedhof der Stadt Zerbst/Anhalt mit Friedhofsgebührensatzung und Gebührenverzeichnis (Amtsbote 14.11.2014, in Kraft ab 01.01.2015)

Amtsbote Amtsblatt der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile www.stadt-zerbst.de Jahrgang 8 · Nummer 23 · Freitag, den 14. November 2014 Zerbst/Anhalt Schlüssel raus? Für den Carneval Club „Rot-Weiß“ Zerbst steht die 37. Session an. Unter das Thema „Schloss-tribüne, Stadtrat’s Werk - nun exclusiver Rodelberg!!!“ haben sie die CCZ-Närrinnen und -Nar-ren gestellt. Was ihnen noch fehlt, um die berühmte fünfte Jahreszeit so richtig einzuläuten, ist der Rat-hausschlüssel. Den wollen sie sich am Sonnabend, dem 15. November, Punkt 11.11 Uhr vom Bürgermeister holen. Ob das gelingt, ist dann auf der Schloßfreiheit zu beobachten. Foto: Helmut Rohm Auch in dieser Ausgabe Hohe Ehrung

für Ellen Arndt

Weitere Zerbster Ortsteile kommen ans Erdgas-Netz

  1. 6. Zerbster Lese- meile lädt am

20. November ein

39264 Straguth Am Flugplatz 1 Tel. 03 92 48 / 9 42 66 Fax 03 92 48 / 9 42 68 • Containerdienst von 1,5 m3 bis 30 m3 • Haus-, Gewerbe- und Sperrmüllentsorgung AnhAlT-BiTTerFelder KreiSwerKe Gmbh 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Für alle Notfälle Dienstbereit Einsatzleitstelle des Landkreises in Bit-terfeld 03493 513-150 Notrufe Feuerwehr/ Rettungsdienst 112 Polizei

110 Wichtige Rufnummern Revierkommissariat Zerbst/Anhalt 03923 7160 Bau- und Wohnungsgesellschaft Zerbst mbH 0800 7742620 Heidewasser GmbH 03923 610415 Abwasser- u. Wasserzweckverband Elbe-Fläming 03923 485677 Bereitschaft AWZ Elbe-Fläming 03923 610444 Strom Nur Stadtgebiet Zerbst/Anhalt, Stromversorgung 03923 73750 Ortsteile Zerbst/Anhalt: über AVACON direkt 0180 1282266 Gas Gasstadtwerke Zerbst GmbH Erdgas Mittelsachsen GmbH Schönebeck 03923 2464 Tierkliniken Magdeburg, Ebendorfer Str. 39 0391 7318640 Wittenberg/Piesteritz, Fröbelstr. 25 03491 663015

Tierarztpraxen 14.11.2014 - 27.11.2014 TAP Brodowski 03923 760790 Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Zerbst/Anhalt Sprechzeiten 9.00 - 11.00 Uhr in der Praxis, danach telefonisch 15.11./16.11.2014 ZÄ H. Honigmann Praxis Loburg, Mö-ckernitzer Damm 7

Tel. 039245 2271 22.11./23.11.2014 Dr. B. Erdmann Praxis Lindau,

Flecken 4

Tel. 039246 242 Spruch der Woche Es scheint immer unmöglich, bis es getan ist. Nelson Mandela Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst für den Raum Zerbst/Anhalt Zeitraum vom 14.11.2014 bis 27.11.2014 Dienstzeiten Montag von 19:00 Uhr, Dienstag von 19:00 Uhr, Mittwoch von 14:00 Uhr, Donners-tag von 19:00 Uhr, Freitag von 14:00 Uhr, Samstag von 7:00 Uhr, Samstag, Sonntag und Feiertag von 7:00 bis 19:00 und 19:00 bis 7:00 Uhr. Der kassenärztliche Bereitschaftsdienst gilt nur außerhalb der Sprechzeiten der Hausarztpraxis. Bitte wenden Sie sich während der Sprechzeiten an Ihren Hausarzt bzw. dessen Vertretung. Zentrale Bereitschaftsdienst-Rufnummer Tel. 116117 In lebensbedrohlichen Fällen ärztliche Hilfe über Notruf Tel. 112 Auskünfte über Notdienst Einsatzleitstelle Bitterfeld Tel. 03493 513150 Apotheken-Bereitschaftsdienst vom 14. bis 27.11.2014 Redaktionsschluss am 05.11.2014 Freitag, 14.11.2014 Rats- und Stadtapotheke Zerbst/Anhalt Samstag, 15.11.2014 Drei Linden Apotheke Loburg Sonntag, 16.11.2014 Jever Apotheke Zerbst/Anhalt Montag, 17.11.2014 Neue Apotheke Zerbst/Anhalt Dienstag, 18.11.2014 Bären Apotheke Lindau Mittwoch, 19.11.2014 Raben Apotheke Zerbst/Anhalt Donnerstag, 20.11.2014 Rats- und Stadtapotheke Zerbst/Anhalt Freitag, 21.11.2014 Drei Linden Apotheke Loburg Samstag, 22.11.2014 Jever Apotheke Zerbst/Anhalt Sonntag, 23.11.2014 Katharina Apotheke Zerbst/Anhalt Montag, 24.11.2014 Bären Apotheke Lindau Dienstag, 25.11.2014 Raben Apotheke Zerbst/Anhalt Mittwoch, 26.11.2014 Rats- und Stadtapotheke Zerbst/Anhalt Donnerstag, 27.11.2014 Drei Linden Apotheke Loburg Rats- und Stadtapotheke Alte Brücke 37 39261 Zerbst Tel. 03923 2462 Raben-Apotheke Markt 25 39261 Zerbst/Anhalt Tel. 03923 3481 Jever Apotheke Fritz-Brand-Str. 6 39261 Zerbst/Anhalt Tel. 03923 487070 Katharina-Apotheke Breite 21 39261 Zerbst Tel. 03923 73740 Neue Apotheke Dessauer Str. 41 39261 Zerbst Tel. 03923 3406 Bären Apotheke Flecken 4 39264 Lindau Tel. 039246 331 Drei Linden Apotheke Markt 4 39279 Loburg Tel. 039245 91465 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, Tagesordnung • 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses • am Montag, dem 17.11.2014, um 17:00 Uhr • Rathaus, Schloßfreiheit 12, Sitzungsraum Öffentlicher Teil Begrüßung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der La-dung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Einwohnerfragestunde Genehmigung der Niederschrift der 5. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 20.10.2014 Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Vorlagen 5.1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile BV/075/2014 5.2 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt BV/081/2014 5.3 Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt

BV/086/2014 5.4 Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Straßenreini-gungssatzung) einschl. Gebührenkalkulation

BV/088/2014 5.5 Benutzer- und Entgeltordnung für die Bürgerräume bzw. Bürgerhäuser der Stadt Zerbst/Anhalt BV/089/2014 5.6

  1. 1. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Kos- tenbeiträgen in den Tageseinrichtungen und Tagespfle- gestellen der Stadt Zerbst/Anhalt“ BV/083/2014 5.7 Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/ Anhalt BV/080/2014 5.8 Friedhofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für die Ortsteile

BV/078/2014 5.9 Friedhofsgebührensatzung der Ortsteile der Stadt Zerbst/Anhalt BV/079/2014 Mitteilungen Anfragen, Anträge und Anregungen Nichtöffentlicher Teil Beratung und Beschlussfassung nichtöffentlicher Be-schlussvorlagen 8.1 Vergabe: Bauleistung Grundhafter Ausbau der Jüden-straße BV/103/2014 8.2 Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A 4 BV/121/2014 Mitteilungen Anfragen, Anträge und Anregungen Schließung der Sitzung Andreas Dittmann Bürgermeister und Vorsitzender des Ausschusses Tagesordnung • 5. Sitzung des Stadtrates • am Mittwoch, dem 26.11.2014, um 17:00 Uhr • Stadthalle, Katharina-Saal Öffentlicher Teil Begrüßung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der La-dung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge der Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Einwohnerfragestunde Stadtrat Genehmigung der Niederschrift der 4. Sitzung des Stadt-rates am 29.10.2014 Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 29.10.2014 gefassten Beschlüsse Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung gefasster Beschlüsse und Aussprache sowie aktuelle Informationen Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Vorlagen 7.1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile BV/075/2014 7.2 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt BV/081/2014 7.3 Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt

BV/086/2014 7.4 Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Straßenreini-gungssatzung) einschl. Gebührenkalkulation

BV/088/2014 7.5 Benutzer- und Entgeltordnung für die Bürgerräume bzw. Bürgerhäuser der Stadt Zerbst/Anhalt BV/089/2014 7.6

  1. 1. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Kos- tenbeiträgen in den Tageseinrichtungen und Tagespfle- gestellen der Stadt Zerbst/Anhalt“ BV/083/2014 7.7 Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/ Anhalt BV/080/2014 7.8 Friedhofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für die Ortsteile

BV/078/2014 7.9 Friedhofsgebührensatzung der Ortsteile der Stadt Zerbst/Anhalt BV/079/2014 7.10 Antrag der FDP-Fraktion zur Bildung einer Arbeitsgruppe

AN/002/2014 Anfragen, Anträge und Anregungen Nichtöffentlicher Teil Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung gefass-ter Beschlüsse und Aussprache sowie aktuelle Informati-onen Anfragen, Anträge und Anregungen Schließung der Sitzung Wilfried Bustro Stadtratsvorsitzender Ortschaftsräte Tagesordnung ·

  1. 03. Sitzung des Ortschaftsrates Nedlitz · am Montag, den 17.11.2014 um 19:00 Uhr · im Bürgerhaus Nedlitz, Lindenallee 42, 39264 Zerbst/An- halt Öffentlicher Teil Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der ordnungsge- mäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge zur Tagesordnung, Bestätigung der Tagesordnung Einwohnerfragestunde Bestätigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 08.09.2014 Bericht des Ortsbürgermeisters und Bekanntgabe von gefassten Beschlüssen Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt erbst/Anhalt und ihrer Ortsteile BV/075/2014 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt BV/081/2014 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt

BV/086/2014 Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Straßenreini-gungssatzung) einschl. Gebührenkalkulation

BV/088/2014 Benutzer- und Entgeltordnung für die Bürgerräume bzw. Bürgerhäuser der Stadt Zerbst/Anhalt BV/089/2014

  1. 1. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Kos- tenbeiträgen in den Tageseinrichtungen und Tagespfle- gestellen der Stadt Zerbst/Anhalt“ BV/083/2014 Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/ Anhalt BV/080/2014 Anfragen, Anregungen Nichtöffentlicher Teil Änderungsanträge zum nichtöffentlichen Teil der Tages- ordnung und Feststellung der Tagesordnung des nichtöf- fentlichen Teils Grundstücksangelegenheiten 15.1 Grundstücksangelegenheit in der Gemarkung Nedlitz

BV/114/2014 15.2 Pachtangelegenheit Anfragen, Anregungen und Mitteilungen Schließung der Sitzung Mario Buge Ortsbürgermeister Tagesordnung • 2. Sitzung des Ortschaftsrates Luso • am Dienstag, den 18.11.2014 um 19:00 Uhr • im Feuerwehrgerätehaus Bone, Neuer Weg 6,

39264 Zerbst/Anhalt Öffentlicher Teil Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der ordnungsge-mäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge zur Tagesordnung, Bestätigung der Tagesordnung Einwohnerfragestunde Bestätigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 04.08.2014 Bericht des Ortsbürgermeisters Beschlussfassung zur Übernahme der Geschäftsord-nung des Stadtrates und seiner Ausschüsse

BV/097/2014 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile BV/075/2014 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt BV/081/2014

  1. 1. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Kos- tenbeiträgen in den Tageseinrichtungen und Tagespfle- gestellen der Stadt Zerbst/Anhalt“ BV/083/2014 Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt

BV/086/2014 Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Straßenreini-gungssatzung) einschl. Gebührenkalkulation

BV/088/2014 Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/ Anhalt BV/080/2014 Friedhofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für die Ortsteile

BV/078/2014 Friedhofsgebührensatzung der Ortsteile der Stadt Zerbst/Anhalt BV/079/2014 Anfragen, Anregungen Schließung der Sitzung Ralf Müller Ortsbürgermeister Tagesordnung ·

  1. 02. Sitzung des Ortschaftsrates Zernitz · am Donnerstag, den 20.11.2014, um 18:00 Uhr · im Bürgerhaus Zernitz, Grüne Straße 1,

39264 Zerbst/Anhalt Öffentlicher Teil Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der ordnungsge-mäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge zur Tagesordnung, Bestätigung der Tagesordnung Einwohnerfragestunde Bestätigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 31.07.2014 Bericht der Ortsbürgermeisterin und Bekanntgabe von gefassten Beschlüssen Beschlussfassung zur Übernahme der Geschäftsord-nung des Stadtrates und seiner Ausschüsse

BV/120/2014 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile BV/075/2014 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt BV/081/2014 Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt

BV/086/2014 Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Straßenreini-gungssatzung) einschl. Gebührenkalkulation

BV/088/2014 Benutzer- und Entgeltordnung für die Bürgerräume bzw. Bürgerhäuser der Stadt Zerbst/Anhalt BV/089/2014

  1. 1. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Kos- tenbeiträgen in den Tageseinrichtungen und Tagespfle- gestellen der Stadt Zerbst/Anhalt“ BV/083/2014 Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/ Anhalt BV/080/2014 Friedhofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für die Ortsteile

BV/078/2014 Friedhofsgebührensatzung der Ortsteile der Stadt Zerbst/Anhalt BV/079/2014 Anfragen, Anregungen Schließung der Sitzung Birgit Jacobsen Ortsbürgermeisterin Tagesordnung • 3. Sitzung des Ortschaftsrates Leps • am Montag, den 24.11.2014, um 19:00 Uhr • im Gemeindehaus Leps, Am Sportplatz 4, 39264 Zerbst/ Anhalt Öffentlicher Teil Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der ordnungsge-mäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge zur Tagesordnung, Bestätigung der Tagesordnung Einwohnerfragestunde Bestätigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.09.2014 Bericht des Ortsbürgermeisters Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile BV/075/2014 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Zerbst/Anhalt BV/081/2014

  1. 1. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Kos- tenbeiträgen in den Tageseinrichtungen und Tagespfle- gestellen der Stadt Zerbst/Anhalt“ BV/083/2014 Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt BV/086/2014 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Straßenreini- gungssatzung) einschl. Gebührenkalkulation

BV/088/2014 Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Zerbst/ Anhalt BV/080/2014 Friedhofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für die Ortsteile

BV/078/2014 Friedhofsgebührensatzung der Ortsteile der Stadt Zerbst/Anhalt BV/079/2014 Anfragen, Anregungen Schließung der Sitzung Herbert Smolinski Ortsbürgermeister Tagesordnung ·

  1. 03. Sitzung des Ortschaftsrates Polenzko · am Dienstag, dem 25.11.2014, um 19:00 Uhr · im Bürgerhaus Mühro, Dobritzer Straße 17 a,

39264 Zerbst/Anhalt Öffentlicher Teil Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der ordnungsge-mäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge zur Tagesordnung, Bestätigung der Tagesordnung Einwohnerfragestunde Bestätigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14.10.2014 Bericht der Ortsbürgermeisterin und Bekanntgabe von gefassten Beschlüssen Einziehung von Waldwegen („Sonstige öffentliche Stra-ßen“) in der Gemarkung Polenzko BV/122/2014 Anfragen, Anregungen Schließung der Sitzung Ruth Buchmann Ortsbürgermeisterin Tagesordnung • 3. Sitzung des Ortschaftsrates Walternienburg • am Dienstag, den 25.11.2014, um 19:00 Uhr • auf der Burganlage Walternienburg Öffentlicher Teil Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der ordnungsge-mäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Änderungsanträge zur Tagesordnung, Bestätigung der Tagesordnung Nachverpflichtung eines Mitgliedes des Ortschaftsrates Einwohnerfragestunde Bestätigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 30.09.2014 Bericht des Ortsbürgermeisters Anfragen, Anregungen Schließung der Sitzung Heinz Reifarth Ortsbürgermeister Stadt Zerbst/Anhalt Der Bürgermeister Stellenausschreibung Bei der Stadt Zerbst/Anhalt ist in der Stadtbibliothek zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine unbefristete Teilzeitstelle mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche als Diplom-Bibliothekar/in (Bachelor/Master Bibliothekswesen) zu besetzen. Die Stadtbibliothek Zerbst/Anhalt ist eine öffentliche Biblio-thek mit rund 21.000 Medien (Bücher, Zeitschriften, Hörbü-cher usw.). Sie arbeitet mit der Bibliothekssoftware „allegro-C/ÖB“ und ist Mitglied im Onleiheverbund Sachsen-Anhalt. Die Bibliothek gliedert sich in einen Erwachsenen- sowie ei-nen Kinder- und Jugendbereich. Zu Ihren Aufgabenschwerpunkten gehören: • Betreuung der Kinder- und Jugendbibliothek (vorrangig) • Erwerb, Katalogisierung und Bestandspflege von Kinder-und Jugendliteratur sowie audiovisueller Bestände • Betreuung der Homepage sowie Pflege der sozialen Netzwerke (facebook) • Zusammenarbeit mit den Kinder- und Jugendeinrichtun-gen (Schulen, Horte, Kindertagesstätten u.a.) • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Ver-anstaltungen Erwartet werden von Ihnen: • ein abgeschlossenes Studium zum/zur Diplom-Bibliothe-kar/in oder Bachelor of Arts im Bereich Bibliothekswesen • Team- und Kommunikationsfähigkeit sowie selbstständi-ges Arbeiten • sehr gute Kenntnisse im Umgang mit elektronischen Me-dien und dem Internet • pädagogisches Geschick im Umgang mit Kindern und Jugendlichen • Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung (Abend-stunden bei Veranstaltungen). Die Eingruppierung der Stelle erfolgt nach den Vorschriften des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD). Bei sonst gleicher Eignung werden schwerbehinderte Men-schen bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen mit den üblichen aussagefähigen Unterlagen sowie einem aktuellen Führungszeugnis werden bis zum 28.11.2014, 12:00 Uhr, erbeten an: Stadt Zerbst/Anhalt, Amt für Zentrale Dienste, Schloßfreiheit 12, 39261 Zerbst/Anhalt Tel.: 03923 754150 Der Eingang Ihrer Bewerbung wird nicht schriftlich bestätigt. Bitte fügen Sie Ihrer Bewerbung einen beschrifteten und aus-reichend frankierten Rückumschlag bei. Nur dann können Ihre Unterlagen zurückgeschickt werden, andernfalls werden die Unterlagen von nicht berücksichtigen Bewerbern/-innen nach Ablauf des 30.06. 2015 vernichtet.Anfallende Kosten für ein Vorstellungsgespräch werden nicht erstattet. Bekanntmachungen 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Friedhofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Heidetorfriedhof Auf der Grundlage der §§ 1, 8, 11, und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kom-munalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 15. März 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 29.10.2014 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Zerbst/Anhalt (im folgenden Stadt genannt) gelegenen und von ihr verwalteten Heidetorfriedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) Einwohner der Stadt waren sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Stadt.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten kön-nen aus wichtigen öffentlichem Interesse geschlossen oder ent-widmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungsein-richtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nut-zungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abge-löst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entspre-chender Nutzungsrechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles vorübergehend untersagt werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrrädern und Fahrzeugen aller Art zu befah-ren (außer Fahrräder und Fahrzeuge der Stadt, Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer, Fahrzeuge der Ver- und Entsor-gung, Hinterbliebene mit Fahrgenehmigung sowie motori-sierte Krankenfahrstühle),

b) Waren aller Art zu verkaufen sowie gewerbliche Dienste an-zubieten,

c) an Sonn- oder Feiertagen bzw. in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufüh-ren,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grab-stätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grab-stätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulegen,

h) Hunde unangeleint oder an der langen Leine mitzuführen,

i) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen wider-rechtlich zu entfernen, Blumen oder Zweige abzuschneiden oder abzureißen,

j) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke und Gegenstände als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,

k) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof (insbe-sondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) bedürfen der Ausnahmegenehmigung der Stadt. Sie sind mindestens 10 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Dienstleistungserbringer

(1) Die Dienstleistungserbringer haben der Stadt vor Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit die Dienstleistungserbringung unter Angabe von Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie den Termin für die geplanten Arbeiten anzuzeigen. (2) Die Stadt kann verlangen, dass der Dienstleistungserbringer einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz oder eine vergleichbare Sicherheit nachweist. Anerkannt werden dabei auch die von in anderen Mitgliedsstaaten der EU niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern ausgestellten Bescheinigungen, dass ein solcher Versicherungsschutz besteht. Besteht nur eine teilweise Gleich-wertigkeit, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden. (3) Die Dienstleistungserbringer müssen die gesetzlichen Be-stimmungen, die in dieser Friedhofssatzung enthalten sind und die auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten. Sie haften für alle im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachten Schä-den. (4) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen montags – freitags von 7:00 bis 16:00 Uhr und samstags von 7:00 bis 13:00 Uhr ausgeführt werden. Einfahrtstore sind nach jeder Durchfahrt zu schließen. Ausgenommen von den Arbeitszeitregelungen an Samstagen sind Bestattungsunternehmen, die auf dem Friedhof eine Be-stattung oder Beisetzung vornehmen. (5) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tä-tigkeit nur die Hauptwege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen im Schritttempo befahren. Bei Frostaufbruch, starkem Regen und ähnlichen Situationen kann das Befahren der Wege untersagt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Maschinen dürfen auf dem Friedhof nur auf den von der Stadt vorgehalte-nen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wider in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, (7) Die Stadt kann Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften des § 6 verstoßen, die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen. III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Zur Bestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen muss die Sterbeurkunde vorgelegt werden. Für die Beisetzung von Ur-nen ist außerdem eine Einäscherungsbescheinigung erforderlich. (2) Vor der Bestattung bzw. Beisetzung ist die Beratung durch die Mitarbeiter der Stadt erforderlich (Grabstättenauswahl vor Ort, Gebühreninformation). (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erwor-benen Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattung/Beiset-zung erfolgt regelmäßig montags – freitags bis 16:00 Uhr, sams-tags bis 14:00 Uhr. Bestattungen/Beisetzungen außerhalb der festgelegten Zeiten bedürfen der Genehmigung. (5) Die Erdbestattung oder Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Urnen sind in-nerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen, an-dernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist je-doch gestattet, zu einem Erwachsenenleichnam zusätzlich eine Totgeburt oder den Leichnam eines Kindes unter einem Lebens-jahr oder eine Urne in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Stadt können auch gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

Särge müssen aus umweltfreundlichem Material gefertigt sein, das innerhalb der Ruhezeiten für Leichen zersetzbar ist. Ent-sprechendes gilt für die Bekleidung der Leiche, für Sargzube-hör und Sargausstattung. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material bestehen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder geschlossen. Sie kann diese Aufgabe an ein Bestattungsunter-nehmen übertragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Tiefgräber sind nicht zugelassen. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör einschl. Pflanzen vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-heben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Pflanzen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehen-den Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für die Leichen und Aschen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind beträgt 10 Jahre, für Aschen 15 Jahre, im übrigen 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung. gemäß § 11 beginnt keine neue Ruhezeit.

§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbescha-det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zu-stimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen-oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Stadt in beleg-te Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antrags-berechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder An-gehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsbe-rechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Mit der Ausgrabung oder Umbettung kann die Stadt ein Be-stattungsunternehmen beauftragen. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung einschließlich Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs-zwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Art der Grabstätte

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Gemeinschaftsanlagen

d) Baumgrabstätten

e) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt des Sterbefalles vergeben, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist. Der künftige Inhaber des Nutzungsrech-tes erhält als Beleg eine Graburkunde. Der Wechsel des Nut-zungsrechtes sowie der Wohnungswechsel des Inhabers sind der Stadt schriftlich anzuzeigen. (2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere Bestat-tungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbet-tungen, Ausgrabungen u.s.w. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 bleiben davon unberührt. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Ge-bühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nut-zungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbe-nen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt

e) auf die Eltern

f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) gefallenen Erben Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (5) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt. (6) Bei Abgabe oder dem Einzug des Nutzungsrechtes der Grab-stätte kann die Stadt über diese Grabstätte nach Ablauf der Ru-hefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfü-gen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren für belegte oder teilbelegte Grabstätten besteht nicht.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestat-tungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jedem Erdreihengrab dürfen zusätzlich zwei Urnen beige-setzt werden, wenn die Ruhezeit der Urnen die Ruhezeit des Erdreihengrabes nicht überschreitet. (3) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a) Grabnutzungsgebühren werden nicht erstattet

b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit

c) Grabmale sowie Zubehör sind durch den Antragsteller abzu-räumen und zu entsorgen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Beisetzungen von Urnen, an denen im Todesfall auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht beträgt für Erdwahlgräber 25 Jahre, für Kin-derwahlgräber und für Urnenwahlgräber 15 Jahre. (2) Das Nutzungsrecht kann auch bereits zu Lebzeiten erworben werden. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nut-zungsrechtes erfolgen. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungs-rechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstät-ten vergeben. In jede Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In jede Erdwahlgrabstätte dürfen pro Grabstelle zusätzlich zur Sargbestattung bis zu zwei Urnen bei-gesetzt werden. Statt des Sarges kann auch eine Urne beige-setzt werden. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statt-finden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte im Rahmen der Friedhofsplanung wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach dem zu diesem Zeit-punkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungs-rechtes und die zu zahlenden Gebühren. (7) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an belegten und teilbelegten Wahlgrabstätten, deren Ruhezeiten noch nicht beendet sind, unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a) Grabnutzungsgebühren für die verbleibende Nutzungszeit werden nicht erstattet

b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit

c) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Zubehör sind durch den Antragsteller abzuräumen und zu entsorgen (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgenommen werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesam-te Grabstätte möglich. Auf Antrag kann die Grabnutzungsge-bühr für die verbleibende Nutzungszeit nach Abzug einer Ver-waltungsgebühr gemäß Verwaltungsgebührensatzung zurück erstattet werden. (9) In Ausnahmefällen können auf Antrag mehrstellige Wahl-grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit geteilt und einstellige Erdwahlgräber in Urnenwahlgrabstätten umgewandelt werden, wenn die Möglichkeit dazu aufgrund der Lage und Größe der Grabstätte besteht.

§ 16 – Gemeinschaftsanlagen

(1) Gemeinschaftsanlagen sind Dauergrabanlagen für Erdbe-stattungen oder Urnenbeisetzungen. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Es erfolgt keine Unterteilung in einzelne Grabstätten. (2) Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erwor-ben werden. Abweichend hiervon wird für Urnenpartnergräber insofern ein Nutzungsrecht vergeben, um die Beisetzung einer

  1. 2. Urne unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 15 Jahren zu ermöglichen. (3) Die Herrichtung und Pflege der Anlagen obliegt der Stadt. Die Pflegekosten sind Bestandteil der Friedhofsgebühr. (4) Es werden unterschieden:
    • a) Urnengemeinschaftsanlage ohne Namennennung

Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche. Der Bestattungs-platz wird nicht gekennzeichnet. Das Aufstellen von Grab-malen ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck (z.B. Pflanzschalen, Gestecke, Porzellanfiguren, Schrifttafeln u.ä.) ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt.

b) Urnengemeinschaftsanlage mit Namennennung – Einzelgrab

Die Beisetzung erfolgt in einer mit Pflanzen gestalteten Flä-che. Die Anlage ist mit einem Gemeinschaftsgrabmal aus-gestattet, auf dem die Namen und Lebensdaten der dort Bestatteten aufgeführt sind. Die Kosten für die Grabmalbe-schriftung und die damit zusammenhängenden Leistungen trägt der Antragsteller. Grabschmuck (z.B. Pflanzschalen, Gestecke, Porzellanfiguren, Schrifttafeln u.ä.) darf nicht auf der Pflanzfläche abgelegt werden.

Eine einfache Steckvase oder ein einfaches Grablicht darf in das Pflanzbeet gesetzt werden. Ein fester Einbau von Ge-genständen gleich welcher Art ist nicht gestattet.

c) Urnengemeinschaftsanlage mit Namennennung – Partner-grab

Die Beisetzung erfolgt in einer mit Pflanzen gestalteten Flä-che. Die Anlage ist mit einem Gemeinschaftsgrabmal aus-gestattet, auf dem die Namen und Lebensdaten der dort Bestatteten aufgeführt sind. Die Kosten für die Grabmalbe-schriftung und die damit zusammenhängenden Leistungen trägt der Antragsteller. Grabschmuck (z.B. Pflanzschalen, Gestecke, Porzellanfiguren, Schrifttafeln u.ä.) darf nicht auf der Pflanzfläche abgelegt werden.

Eine einfache Steckvase oder ein einfaches Grablicht darf in das Pflanzbeet gesetzt werden. Ein fester Einbau von Ge-genständen gleich welcher Art ist nicht gestattet.

d) Erdgemeinschaftsgrabanlage – Reihengrab

Die Bestattung erfolgt in einer Rasenfläche ohne Grabhügel. Das Ablegen von Grabschmuck (z.B. Pflanzschalen, Geste-cke, Porzellanfiguren, Schrifttafeln, Steckvasen, Grablichter u.ä.) ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt. Ein fester Einbau von Gegenständen gleich welcher Art ist nicht gestattet. Die namentliche Kennzeichnung der Grabstätte durch ein bündig im Rasen liegendes Grabmal ist möglich. Die Größe des Grabmals ist in den Gestaltungsrichtlinien der Friedhofssatzung festgelegt. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen. 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt,

§ 17 – Baumgrabstätten

(1) Baumgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Ur-nenbeisetzungen. Die Bestattung oder Beisetzung erfolgt unter einem Baum in einer Rasenfläche oder in einer mit Pflanzen ge-stalteten Fläche. Für Bäume, die absterben oder durch Natur-gewalten oder andere Einflüsse geschädigt sind und entfernt werden müssen, erfolgt durch die Stadt eine Ersatzpflanzung. (2) Es werden unterschieden:

a) Baumreihengräber

Die Urnen werden in einer Rasenfläche unter einem Baum beigesetzt.

§ 16 Abs. (1) bis (3) gilt entsprechend. Das Aufstellen von

Grabmalen ist nicht gestattet.

Die Anbringung eines kleinen Schildes mit dem Namen und den Lebensdaten des Verstorbenen und/oder Symbolen ist am Baum möglich. Die Kosten für das Namensschild sind durch den Erwerber des Grabes zu tragen.

Die Ablage von Grabschmuck (z.B. Pflanzschalen, Gestecke, Porzellanfiguren, Schrifttafeln u.ä.) ist nur auf der dafür vor-gesehenen Fläche gestattet. Am Baum kann eine einfache Steckvase oder ein einfaches Grablicht aufgestellt werden. Ein fester Einbau von Gegenständen gleich welcher Art ist nicht gestattet.

b) Baumpartnergräber

Baumpartnergräber sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen. § 16 Abs. (1) und (3) gilt entsprechend. Für die Grabstätte wird Insofern ein Nutzungsrecht vergeben, um die Beisetzung einer 2. Urne unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 15 Jahren zu ermöglichen.

Die Urnen werden in einer einheitlich bepflanzten Fläche un-ter einem Baum beigesetzt.

Das Aufstellen oder Legen eines Grabmales ist möglich. Die Größe des Grabmals ist in den Gestaltungsrichtlinien, wel-che Bestandteile dieser Friedhofssatzung sind, festgelegt. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nut-zungsberechtigten selbst zu tragen.

Grabschmuck (z.B. Pflanzschalen, Gestecke, Porzellanfigu-ren, Schrifttafeln u.ä.) darf nicht auf der Pflanzfläche abgelegt werden. Eine einfache Steckvase oder ein einfaches Grablicht kann in die Pflanzfläche gesetzt werden. Ein fester Einbau von Gegenständen gleich welcher Art ist nicht gestattet.

c) Baumwahlgräber

Baumwahlgräber sind Grabstätten für die Bestattung von 2 Särgen und 4 Urnen oder stattdessen bis zu 6 Urnen. § 15 Abs. (1) bis (3) und (5) bis (7) gilt entsprechend.

Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte wird keine zusätzli-che Pflegegebühr erhoben.

Eine Teilung der Grabstätte ist nicht möglich.

Die Vergabe der Grabstätte erfolgt in einer Rasenfläche unter einem neu gepflanzten Baum oder Strauch. Die Baum- oder Strauchart ist vom Nutzungsberechtigten aus einer Artenlis-te (Anlage) auszuwählen. Auf Antrag kann auch ein ande-res Gehölz zugelassen werden, wenn die Wuchsform oder –größe mit der Grabstättengröße vereinbar ist und Nach-bargrabstätten nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Die Pflanzung des Gehölzes ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Er trägt die Kosten für das Gehölz, die Pflan-zung und die 3-jährige Anwachspflege. Die Verkehrssiche-rungspflicht für das Gehölz obliegt der Stadt. Notwendige Schnittmaßnahmen werden im Einvernehmen mit dem Nut-zungsberechtigten der Grabstätte durchgeführt.

Solange der Wunsch besteht, kann unter dem Gehölz eine individuelle Pflanzfläche angelegt werden, die durch den Nutzungsberechtigten zu pflegen ist. Die Pflege der Rasen-fläche obliegt der Stadt. Diese Pflegekosten sind Bestandteil der Friedhofsgebühr.

Die namentliche Kennzeichnung der Grabstätte durch ste-hende oder liegende Grabmale ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Stadtrat der Stadt. V. Gestaltung von Grabstätten

§ 19 – Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Stadt kann Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsricht-linien und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien ein-richten. Für die Grabfelder können aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung und Bepflanzung der Grabfläche vorgeschrieben werden (Gestaltungsrichtlinien). Die Grabfelder werden in einem Belegungsplan ausgewiesen, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragstel-ler, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit zusätz-lichen Gestaltungsrichtlinien liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit zusätzlichen Gestal-tungsrichtlinien, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungs-richtlinien dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Das Abräumen der auf den Erdgräbern nach Bestattungen vorhandenen Kränze und Blumen, die Abfuhr des überflüssigen Bodens und das Anlegen des provisorischen Grabhügels erfolgt durch die Stadt. Diese Arbeiten werden, außer in den Wintermo-naten, zwei bis sechs Wochen nach der Bestattung vorgenom-men. Urnengräber sind vom Nutzungsberechtigten abzuräumen.

§ 20 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen der Vorschrift des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt ent-sprechend für die Bepflanzung als auch für den übrigen Grab-schmuck. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich, der damit auch einen Dienstleistungserbringer beauftragen kann. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtneri-schen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließ-lich der Stadt. (4) Erdbestattungsgräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Urnengräber müssen innerhalb von einem Mo-nat nach der Beisetzung hergerichtet werden. (5) Zur Bepflanzung der Grabstätte dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nicht andere Gräber, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen. Hecken und Dauerbepflanzungen dürfen nicht höher als 0,50 m und Einzelgehölze nicht höher als 1,50 m sein. Bei Überschreitungen der festgelegten Höhen ge-hen Hecken und Gehölze in das Verfügungsrecht der Stadt über, die das Entfernen anordnen oder auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten vornehmen kann. (6) Grabeinfassungen aus Kunststoff sind nicht zugelassen. (7) Das Aufstellen von Bänken oder anderen Sitzgelegenheiten ist nicht gestattet.

§ 21 – Grabmalbestimmungen

(1) Das Errichten von Grabmalen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder Entfernung bedarf der Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten vom Nutzungsbe-rechtigten oder seinem Beauftragten entsprechend den Vorga-ben des Formblattes (Anlage) zu beantragen. (2) Die Hersteller für Grabmale müssen sich über bestehende Gestaltungsvorschriften informieren, ehe sie einen Antrag ein-reichen. 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt (3) Zur Herstellung und/oder Aufstellung von Grabmalen sind berechtigt:

  • Steinmetze
  • Steinbildhauer
  • Holzbildhauer
  • Kunstschmied
  • bildende Künstler

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet bzw. ge-ändert worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass diese überprüft werden können. Der genehmigte Aufstellungsantrag ist vorzulegen. (6) Werden Grabmale ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemesse-nen Frist durch die Stadt zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt. (7) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den all-gemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Der Nutzungsberechtigte haftet für Schä-den, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen. (8) Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Prüfung auf Verkehrssicherheit erfolgt einmal jährlich durch die Stadt. Das Prüfergebnis wird schriftlich festgehalten. (9) Ist die Standsicherheit eines Grabmales oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es wird ein entspre-chender Hinweis an der Grabstätte angebracht. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Stadt berech-tigt, das Grabmal oder die baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflich-tet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsbe-rechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Auffor-derung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von 12 Wochen auf-gestellt wird. (10) Bei Gefahr im Verzug ist die Stadt verpflichtet auf Kosten des Nutzungsberechtigten erforderliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) zu treffen. (11) Die Bestimmungen des § 21 treffen auch beim Verlegen ei-nes Grabmales von einer Grabstätte auf eine andere Grabstätte zu. (12) Provisorische Grabmale (z.B. einfache Holzkreuze) werden auf Antrag gebührenfrei für einen Zeitraum von einem Jahr ge-nehmigt.

§ 22 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Auf-forderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemesse-nen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-weisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von 12 Wo-chen aufgestellt wird. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Stadt abgeräumt und eingeebnet werden. (3) Die Stadt kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung ent-ziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberech-tigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unver-züglich in Ordnung zu bringen. Die Rechte an der Grabstätte er-löschen mit dem Zeitpunkt des Entzuges des Nutzungsrechtes.

§ 23 – Einebnungen

(1) Das Abräumen von Reihengrabfeldern und Gemeinschafts-anlagen oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (2) Bei Wahlgrabstätten wird der jeweilige Nutzungsberechtigte auf den Ablauf der Nutzungszeit von 6 Monaten vorher schrift-lich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-mo-natigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird inner-halb dieser Frist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht beantragt, wird die Grabstätte eingeebnet. (3) Grabmale, bauliche Anlagen und Grabzubehör sind vom je-weiligen Nutzungsberechtigten abzuräumen und zu entsorgen. Grabmale, bauliche Anlagen und Grabzubehör, für die in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen keine Ansprüche geltend ge-macht werden, gehen in das Eigentum der Stadt über. IV. Trauerhalle/Aufbahrungsraum

§ 24 – Benutzen des Aufbahrungsraumes

(1) Der Aufbahrungsraum dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung und darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Be-denken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Der Sarg ist spätes-tens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 25 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können innerhalb der in § 7 Abs. 4 festge-setzten Bestattungszeiten in der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden. Trauerfeiern auf dem Friedhof oder in der Trauerhalle sind vorher anzumelden. (2) Die Trauerfeiern in der Trauerhalle sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Auf Antrag können längere Zeiten zuge-lassen werden. (3) Die Aufbahrung in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. VII. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworben sind, richten sich Nutzungs- bzw. Ruhezeit und Ge-staltung nach den Vorschriften der bisher gültigen Satzung. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 8 Abs. 6 Kommunal-verfassungsgesetz LSA vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich als Besucher entgegen des § 5 Abs. 1 auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An- ordnungen nicht befolgt.
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrrädern und Fahrzeugen aller Art be-fährt (außer Fahrräder und Fahrzeuge der Stadt, Fahrzeu-ge der Dienstleistungserbringer, Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung, Hinterbliebene mit Fahrgenehmigung sowie motorisierte Krankenfahrstühle),

b) Waren aller Art verkauft sowie gewerbliche Dienste an-bietet,

c) an Sonn- und Feiertagen bzw. in der Nähe einer Bestat-tung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt, 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und ver-wertet, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften verteilt,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Grab-stätten unberechtigt betritt,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, friedhofsfremden Abraum und Abfälle ablegt,

h) Hunde nicht an der kurzen Leine führt,

i) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen wi-derrechtlich entfernt, Blumen oder Zweige abschneidet oder abreißt,

j) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstü-cke und Gegenstände als Ausdruck gemeinsamer politi-scher Gesinnung trägt,

k) lärmt, spielt sowie lagert,

  1. 4. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof (insbesondere öffentliche Versammlun- gen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung der Stadt durchführt,
  2. 5. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 6 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien un- zulässig lagert sowie gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt,
  3. 6. entgegen § 20 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet und instand hält,
  4. 7. entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung Grab- male errichtet, verändert oder entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6, Satz 2 Kom- munalverfassungsgesetz LSA mit einer Geldbuße bis zu
  5. 5.000. € geahndet werden. § 28 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 29 Gleichstellungsklausel Die Funktions- und Personenbezeichnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt und Ihrer Ortsteile vom 21.10.2009 und die Satzung zur 1. Än- derung der Friedhofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile Bonitz, Bias, Luso, Mühlsdorf vom 22.11.2012 außer Kraft. Zerbst/Anhalt, den 30.10.2014 Andreas Dittmann Bürgermeister Im Original unterzeichnet und gesiegelt. Anlage zur Friedhofssatzung Gestaltungsrichtlinien I. Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Gestaltung
  6. 1. Allgemeine Gestaltungsrichtlinien

Die Herrichtung und Gestaltung der Grabstätte unterliegt keinen besonderen Anforderungen. §§ 19 und 20 bleiben hiervon unberührt.

  1. 2. Zusätzliche Gestaltungsrichtlinien

a) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden.

b) Nicht zugelassen sind Einfassungen aller Art und voll-flächige Abdeckungen mit Platten, Kiesen und Steinen. Trittplatten und Zierkiese können zur Gestaltung der Grabfläche im untergeordneten Verhältnis (maximal 10 % der Fläche) verwendet werden.

c) Für Dauerbepflanzungen auf Urnenwahlgräbern dürfen nur Gehölze oder Stauden mit einer Wuchshöhe bis 30 cm verwendet werden.

d) Die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen und Baum-grabstätten ist im Satzungstext § 16 und 17 geregelt. II. Gestaltungsrichtlinien für Grabmale und bauliche Anlagen

  1. 1. Allgemeine Gestaltungsrichtlinien

Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Ge-staltung und Bearbeitung keinen zusätzlichen Anforderun-gen. §§ 19 und 21 bleiben hiervon unberührt.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 – 0,70 m Höhe 12 cm, ab 0,70 – 1,00 m Höhe 14 cm, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 16 cm und ab 1,50 m Höhe 18 cm.

  1. 2. Zusätzliche Gestaltungsrichtlinien

a) Es dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, auch in Materialkombinationen ver-wendet werden.

b) Die Breite der Grabmale kann bis 50 % der Breite der Grabstätte betragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

c) Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

d) Auf Grabstätten an der Friedhofsmauer dürfen nur Wand-platten oder liegende Grabmale verwendet werden.

e) Auf Baumpartnergräbern dürfen nur Kissensteine bzw. Liegeplatten mit einer Kantenlänge von 40 - 70 cm und einer Höhe bis 50 cm verwendet werden.

f) Auf einem Reihengrab der Erdgemeinschaftsgrabanlage darf nur ein bündig im Rasen liegendes Grabmal mit einer Breite bis 50 cm und einer Länge bis 70 cm verwendet werden. Das Grabmal ist so zu verlegen, dass es nicht kippelt oder beim Überfahren mit dem Mäher zerbrechen kann. Die Friedhofsverwaltung kann im begründeten Einzelfall Aus-nahmen von den Richtlinien 2 a), b), c), e) und f) zulassen. Belegungsplan für den Heidetorfriedhof I. Friedhof 1 (alle Abteilungen) keine Neuvergabe von Grabstätten Verlängerung der Nutzungszeit nur jährlich möglich Sargbestattungen nur noch möglich auf teilbelegten mehr-stelligen Wahlgrabstätten Urnenbeisetzungen auf teilbelegten mehrstelligen Wahlgrab-stätten statt einer Sargbestattung möglich Urnenbeisetzungen auf belegten Erdgrabstätten möglich, wenn die Ruhezeit der Urne die Nutzungszeit nicht übersteigt. zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge-staltung der Grabstätte - allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung II. Friedhof 2

  1. 1. Mauerstellen keine Neuvergabe von Grabstätten bestehende Grabstätten können weiter genutzt werden Größe der Grabstätte ca. 4,00 x 5,00 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  2. 2. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen Vergabe von Grabstätten in den Außenbereichen der Abtei- lungen 1 bis 4 Größe der Einzelgrabstätte ca. 1,50 x 3,00 m keine Neuvergabe von Grabstätten innerhalb der Abteilun- gen 1, 2 und 4 (Innenbereich), Sargbestattungen nur noch möglich auf unbelegten mehrstelligen Wahlgrabstätten

Urnenbeisetzungen auf teilbelegten mehrstelligen Wahlgrab-stätten statt einer Sargbestattung möglich

Urnenbeisetzungen auf belegten Grabstätten möglich, wenn die Ruhezeit der Urne die Nutzungszeit nicht übersteigt. 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Verlängerung der Nutzungszeit nur jährlich möglich zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge-staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung

  1. 3. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen Vergabe von Grabstätten in der Abteilung 3 Größe der Grabstätte ca. 1,00 x 1,25 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  2. 4. Urnengemeinschaftsanlage mit Namennennung - Einzelgrab Vergabe von Grabstellen an der Friedhofsmauer zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  3. 5. Urnengemeinschaftsanlage mit Namennennung - Partner- grab Vergabe von Grabstellen an der Friedhofsmauer zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung III. Park
  4. 1. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen Vergabe von Grabstätten in allen Abteilungen Größe der Einzelgrabstätte ca. 1,50 x 3,00 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  5. 2. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen Vergabe von Grabstätten in allen Abteilungen Größe der Grabstätte ca. 1,25 m x 1,75 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  6. 3. Kinderwahlgräber Vergabe von Grabstätten für Verstorbene vor Vollendung des
  7. 10. Lebensjahres Größe der Grabstätte ca. 1,00 x 1,50 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung IV. Friedhof 3
  8. 1. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen Vergabe von Grabstätten in den Außenbereichen der Abtei- lungen 1 - 6 Größe der Einzelgrabstätte ca. 1,50 x 3,00 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung Vergabe von Grabstätten in den Abteilungen 7 und 8 Größe der Einzelgrabstätte ca. 1,50 x 3,00 m allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  9. 2. Reihengräber für Sargbestattungen Vergabe in den Abteilungen 9 und 10 Größe der Einzelgrabstätte ca. 1,50 x 2,50 m allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  10. 4. Kinderreihengräber Vergabe von Grabstätten an der Abteilung 11 Größe der Grabstätte ca. 0,90 x 1,25 m allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  11. 5. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen Vergabe von Grabstätten im Urnenabteil Größe der Grabstätte ca. 1,00 x 1,25 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung Vergabe von Grabstätten in den Außenbereichen der Abtei- lungen 1- 6 Größe der Grabstätte ca. 1,25 x 1,75 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung Vergabe von Grabstätten in der Abteilung 8 Größe der Grabstätte ca. 1,00 x 1,25 m allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung allgemeine Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  12. 6. Urnengemeinschaftsanlage ohne Namennennung Vergabe von Grabstätten in der Abteilung 2 zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung
  13. 7. Erdgemeinschaftsgrabanlage – Reihengrab Vergabe von Grabstätten in der Abteilung 9 zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  14. 8. Baumreihengräber Vergabe von Grabstätten in der Abteilung 11 zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung Größe des Namenschildes bis 6 x 9 cm, alle nicht glänzen- den Materialien in dezenten Farben sind möglich
  15. 9. Baumpartnergräber Vergabe von Grabstätten in der Abteilung 12 Größe der Grabstätte ca. 1,00 x 1,00 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung
  16. 10. Baumwahlgräber Vergabe von Grabstätten in der Abteilung 3 Größe der Grabstätte ca. 3,00 x 4,00 m zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die gärtnerische Ge- staltung zusätzliche Gestaltungsrichtlinien für die Grabmalgestaltung Anlage zur Friedhofssatzung Auswahlliste Baum- und Straucharten für Baumwahlgräber Alle aufgeführten Arten sind Symbolpflanzen und stellen ein Sinnbild für Leben und Tod dar. Bergkiefer – Pinus mugo Buchsbaum – Buxus sempervirens und Sorten Eibe – Taxus baccata und Sorten Eiche, säulenförmig – Quercus robur „Fastigiata“ Ginkgo, säulenförmig – Ginkgo biloba „Princeton Sentry“ Hänge-Kätzchen-Weide – Salix caprea „Pendula“ Haselnuss – Corylus avellana und Sorten Kugel-Blumenesche – Fraxinus ornus „Mecsek“ Stechpalme – Ilex aquifolium Strauchrosen – Rosa spec. in Sorten Tränenkiefer, säulenförmig – Pinus wallichiana „Densa Hill“ Trauerbirke – Betula pendula „Youngii“ Wacholder – Juniperus communis und Sorten Winterlinde, kleinkronig – Tilia cordata „Rancho“ Zierapfel – Malus spec. in Sorten Zierkirschen – Prunus spec. in Sorten Zirbelkiefer – Pinus cembra 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Friedhofsgebührensatzung für den Heidetorfriedhof der Stadt Zerbst/Anhalt Auf der Grundlage der §§ 8 und 99 Abs. 2 Nr. 1 des Kommu- nalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014 S. 288 und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) sowie des § 28 der Fried- hofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 29.10.2014 folgende Sat- zung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des von der Stadt Zerbst/Anhalt verwalteten Heidetorfriedhofs und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben. Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt. Dies betrifft auch die Kosten für die Grabmale und/oder Grab- malbeschriftungen und die damit zusammenhängenden Leis- tungen für die Gemeinschaftsanlagen mit Namennennung. § 2 Gebührensätze Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Verzeichnisses der Gebührensätze, das Bestandteil dieser Sat- zung ist, erhoben. § 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie der Friedhofsverwal- tung in Anspruch nimmt. (2) Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach dieser Satzung, bei antragsabhängigen Leis- tungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekannt- gabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebühren werden nach Inanspruchnahme der Leistungen nicht erstattet. Die Bestimmung des § 5 bleibt unberührt. § 5 Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fäl- ligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, so kön- nen sie ganz oder zum Teil erlassen werden. § 6 Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zerbst/ Anhalt und ihrer Ortsteile Bias, Bonitz, Luso, Bone und Mühls- dorf vom 01. Januar 2013 außer Kraft. Zerbst/Anhalt, den 30.10.2014 Dittmann Bürgermeister Im Original unterzeichnet und gesiegelt. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt vom 01. Januar 2015 Verzeichnis der Gebührensätze des Heidetorfriedhofes der Stadt Zerbst/Anhalt Gebührenart Gebührenhöhe in EUR
  17. 1. Reihengrabstätte

Überlassung der Grabstätte und

Friedhofsunterhaltung 808,00

  1. 2. Kinderreihengrabstätte

Überlassung der Grabstätte und

Friedhofsunterhaltung 444,00

  1. 3. Gemeinschaftsanlagen

a) Urnengemeinschaftsanlage ohne

Namennennung 629,00

Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung

und Pflege der Grabanlage

b) Urnengemeinschaftsanlage mit

Namennennung – Einzelgrab 675,00

Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung

und Pflege der Grabanlage

c) Urnengemeinschaftsanlage mit

Namennennung – Partnergrab 1.350,00

für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 90,00

Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung

und Pflege der Grabanlage

d) Erdgemeinschaftsgrabanlage –

Reihengrab 1.227,00

Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung

und Pflege der Grabanlage

  1. 3. Wahlgrabstätten

Kauf des Nutzungsrechts und Friedhofsunterhaltung, Ein-ebnung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit. Bei Mehrfachgrabstätten vervielfältigen sich die Gebühren ent-sprechend der Grabstellenanzahl.

a) Kinderwahlgrabstätte 523,00

für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 34,87

b) Wahlgrabstätte für Sargbestattungen 1.132,00

für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 45,28

c) mehrstellige Wahlgrabstätte Mauerstelle, nur

Nachkauf für Verlängerung des Nutzungs-

rechts je Jahr 90,56

d) Urnenwahlgrabstätte mit Gestaltungsrichtlinie 532,00

für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 35,47

e) Urnenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsrichtlinie 580,00

für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 38,67

f) Urnenwahlgrabstätte im Park 723,00

für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 48,20

  1. 4. Baumgräber

a) Baumreihengrab 581,00

Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunter-

haltung und Pflege der Grabanlage

b) Baumpartnergrab 718,00

Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunter-

haltung und Pflege der Grabanlage

für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 47,87

c) Baumwahlgrab 2.368,00

Kauf des Nutzungsrechts, Friedhofsunterhaltung

und Pflege der Grabanlage

für die Verlängerung des Nutzungsrechts

je Jahr 94,72

  1. 5. Aus- bzw. Ein- oder Umbetten von Urnen

a) Umbettung einer Urne 136,00

b) Ein- oder Ausbettung einer Urne 68,00

Der Urnenversand wird gesondert berechnet.

  1. 6. Benutzung des Aufbahrungsraumes 67,00
  2. 7. Benutzung der Kapelle/Trauerhalle 142,00
  3. 8. Benutzung des Kapellenvorraumes 65,00
  4. 9. Grabmalaufstellungsgebühr (pauschal) 30,00
  5. 10. Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit

je Grabstelle und Jahr bei vorzeitiger

Rückgabe der Grabstätte (pauschal) 40,00 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 3 „Am Brauereiweg“ gemäß

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat hat am 29.10.2014 in öffentlicher Sitzung den Ent-wurf zur Ergänzungssatzungssatzung Nr. 3 in der Fassung vom September 2014 gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen (Be-

schluss- Nr.: 101/2014). Das Verfahren der Ergänzungssatzung richtet sich in seinem Umfang nach § 13 Abs. 2 BauGB. Hierbei wird von der Umwelt-prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Ziel der Ergänzungssatzung ist die Schaffung der planungsrecht-lichen Voraussetzungen für die Nachverdichtung des vorhande-nen Wohngebietes durch Bebauung der übergroßen Hausgärten entlang des Brauereiweges. Das Plangebiet befindet sich im süd-westlichen Teil, am Brau-ereiweg der Stadt. Der Geltungsbereich Ergänzungssatzung umfasst folgende Flur-stücke bzw. Teilstücke der Flur 33 in der Gemarkung Zerbst: 53, 55/1, 56, 57/1, 81/58, 59/1, 91, 61, 62, 63/2 und Flurstück 55/2 (siehe Lageplan) und wird begrenzt im Norden durch die Wohnbebauung am Finkenweg im Süden durch die Wohnbebauung entlang des Parkweges im Westen durch den Brauereiweg und im Osten durch die Wohngrundstücke entlang der Frie-densallee. Die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen Vorhaben wird mit der Sat-zungsaufstellung weder vorbereitet noch begründet. Eben so wenig werden Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie der EU-Vogelschutzrichtlinie bzw. der FFH-Richtlinie durch die Aufstellung berührt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Entwurf zur Ergänzungssatzung Nr. 3 „Am Brauereiweg“ in der Fassung vom September 2014 liegt mit Begründung ein-schließlich naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung vom 24.11.2014 bis 30.12.2014 im Planungsamt, Zimmer 10 der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Puschkinpromenade 2 in 39261 Zerbst/ Anhalt, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht aus: Montag 9:00 – 12:00 Uhr Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr Freitag 9:00 – 12:00 Uhr Zusätzlich besteht über die zuvor angegebenen Zeiten hinaus die Möglichkeit, die Planunterlagen im Planungsamt, Zimmer 10, Verwaltungsgebäude Puschkinpromenade 2 (Tel. 03923/754240) nach Terminvereinbarung einzusehen. Es besteht außerdem während der Auslegungsfrist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Entwurf auf der Internet-seite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt- zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen können auch unter [email protected] abgegeben werden. Es wird auf Folgendes hingewiesen:

  1. 1. Die Aufstellung der Ergänzungssatzung erfolgt gem. § 34 Abs. 6 BauGB nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Vom Umweltbe- richt, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Infor- mationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen. 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt
  2. 2. Nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB können Stellung- nahmen, die nicht fristgerecht innerhalb der Auslegungszeit abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und de- ren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
  3. 3. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 47 Abs. 2a Verwaltungs- gerichtsordnung (VwGO) wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgege- ben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen gel- tend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Zerbst/Anhalt, 30.10.2014 Dittmann Bürgermeister Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 36 „Wohngebiet Lepser Straße“ der Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB Der Stadtrat hat am 29. Oktober 2014 in öffentlicher Sitzung ge- mäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13 BauGB die Aufstel- lung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Wohngebiet Lepser Straße“ beschlossen (Beschluss-Nr. 068/2014). Der Planbereich befindet sich im Süd-Westen der Kernstadt Zerbst/Anhalt. Der Geltungsbereich umfasst 9768 m2 und beinhaltet folgende Flurstücke der Flur 1 in der Gemarkung Zerbst: 1586, 331/63 und Teilfläche aus 1585 (siehe Lageplan). Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzun- gen schaffen für die Errichtung von Einfamilienhäusern. Es handelt sich hier um die Wiedernutzbarmachung der Abriss- fläche und eine Nachverdichtung als eine Maßnahme, die der Zuführung von bauplanungsrechtlich nicht bebaubaren Flächen innerhalb eines besiedelten Bereichs zum Bauland (Gartenflä- che). Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Kreisstraße K 1258 (Lepser Straße). Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden soll, gelten gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Um- weltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Auf die frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (frühzeiti- ge Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden) wird verzichtet. Es werden die öffent- liche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die Behördenbetei- ligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs.2 BauGB durchgeführt. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zerbst/Anhalt, 30.10.2014 Dittmann Bürgermeister Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 2 „Weizenberge - 3. Abschnitt“ an der Marcellstraße gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 1. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB Der Stadtrat hat am 29.10.2014 in öffentlicher Sitzung den Ent- wurf zur Ergänzungssatzungssatzung Nr. 2 in der Fassung vom September 2014 gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen (Be- schluss- Nr.: 069/2014). Das Verfahren der Ergänzungssatzung richtet sich in seinem Umfang nach § 13 Abs. 2 BauGB. Hierbei wird von der Umwelt- prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Ziel der Ergänzungssatzung ist, das Plangebiet als einen im Zu- sammenhang bebauten Ortsteil festzusetzen. Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teil der Gemarkung Zerbst. Der Geltungsbereich Ergänzungssatzung umfasst folgende Flur- stücke der Flur 5 in der Gemarkung Zerbst: 205/14, 205/15, 561, 562, Teil aus 206/1, Teil aus 204/2, 203/1, Teil aus 203/9, 203/8, Teil aus 202, 203/4, 203/6, Teil aus 203/7 (siehe Lageplan) und befindet sich
  • südlich der Marcellstraße (Kreisstraße K 1259)
  • östlich des Wohngebietes „Zum Wasserturm“ (B-Plan Nr. 8

a) und der Entwicklungssatzung Nr. 1 „Weizenberge - 2. Ab-schnitt“

  • westlich landwirtschaftlicher Nutzfläche

nördlich der Grundstücke an der Straße Weizenberge (land-wirtschaftliche Nutzfläche) Die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben wird mit der Sat-zungsaufstellung weder vorbereitet noch begründet. Eben so wenig werden Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzgesetzes 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, des Landes Sachsen-Anhalt sowie der EU-Vogelschutzrichtlinie bzw. der FFH-Richtlinie durch die Aufstellung berührt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Entwurf zur Ergänzungssatzung Nr. 2 „Weizenberge - 3. Ab-schnitt“ in der Fassung vom September 2014 liegt mit Begrün-dung und naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung vom 24.11.2014 bis 30.12.2014 im Planungsamt, Zimmer 10 der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Puschkinpromenade 2 in 39261 Zerbst/ Anhalt, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffent-lich aus: Montag 9:00 - 12:00 Uhr Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 9:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 9:00 - 12:00 Uhr Zusätzlich besteht über die zuvor angegebenen Zeiten hinaus die Möglichkeit, die Planunterlagen im Planungsamt, Zimmer 10, Verwaltungsgebäude Puschkinpromenade 2 (Tel. 03923 754240) nach Terminvereinbarung einzusehen. Außerdem stehen die Unterlagen zum Entwurf während der v. g. Auslegungsfrist auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadt-verwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einsicht bereit. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen zur Nie-derschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen können auch unter [email protected] abgegeben wer-den. Es wird auf Folgendes hingewiesen:

  1. 1. Die Aufstellung der Ergänzungssatzung erfolgt gem. § 34 Abs. 6 BauGB nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Vom Umweltbe- richt, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Infor- mationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen.
  2. 2. Nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB können Stellung- nahmen, die nicht fristgerecht innerhalb der Auslegungszeit abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und de- ren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
  3. 3. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 47 Abs. 2a Verwaltungs- gerichtsordnung (VwGO) wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgege- ben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen gel- tend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Zerbst/Anhalt, 30.10.2014 Dittmann Bürgermeister 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Amt für Landwirtschaft, Wanzleben, den 08.10.2014 Flurneuordnung u. Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben Ritterstraße 17-19 39164 Stadt Wanzleben-Börde AZ.: 32.1 SBK 113-611 B1.14 Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)*1 „Flurbereinigung Ortsumgehung Schönebeck B 246a (2. PA), Landkreis Schönebeck 113“; Verf.-Nr.: 0305 SBK 113 In dem oben genannten Flurbereinigungsverfahren ergeht fol- gende IV. Änderungsanordnung A. Verfügender Teil I. Hinzuziehung von Grundstücken Zum o. g. Flurbereinigungsverfahren werden die in der Änderung zum Verzeichnis der Verfahrensflurstücke (Anlage 1) aufgeführ- ten Flurstücke hinzugezogen. Diese Anlage ist Bestandteil die- ser Anordnung. II. Sofortige Vollziehung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) *2, wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Flurbe- reinigung keine aufschiebende Wirkung haben. III. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 10 FlurbG beteiligt:
  4. 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsge- biet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
  5. 2. als Nebenbeteiligte:

a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert wer-den (§ 58 Abs. 2 FlurbG);

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flur-bereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);

f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehö-renden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhal-tungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzei-chen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzu-wirken haben (§ 56 FlurbG). IV. Aufforderung zur Anmeldung von unbekannten Rechten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flur-neuordnung u. Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstra-ße 17-19, 39164 Wanzleben, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG). Es kommen in Betracht:

a) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet ge-hörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rech-ten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benut-zung solcher Grundstücke beschränken (z. B. Pacht-, Miet-und ähnliche Rechte).

b) Im Grundbuch eingetragene Rechte an den zum Flurbereini-gungsgebiet gehörenden Grundstücken, z. B.: Hutungsrech-te oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw., die vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften.

c) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung u. Forsten, Mitte, Außenstelle Wanzleben inner-halb einer von diesem zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach-gewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines gem. § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rech-tes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetragenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungs-aktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG). Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuches (z. B.: Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen In-teresse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuch-amtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchbe-richtigung möglichst ungesäumt nachzukommen. V. Beschränkung der Nutzungs- und Baurechte im Flurbe-reinigungsgebiet Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gemäß 34 Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen:

a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim-mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge-nommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbe-trieb gehören.

b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereini-gungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, ein-zelne Bäume, Hecken, Fels- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beein-trächtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehör-de beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben unberührt. Sind entgegen der Vorschriften zu a) und b) vorstehend Ände-rungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren unberück-sichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem.

§ 137 Flurb

G wiederherstellen lassen, wenn die-ses der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu c) vorstehend vorge-nommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatz-pflanzungen anordnen (§ 34 FlurbG). Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rah-men einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde. Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flur-bereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Wei-sungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 5 und 6 FlurbG). Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungs-behörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Er-messen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, B. Auslegung Dieser Beschluss mit • Begründung, • Änderung Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, • Gebietskarte liegt gemäß § 6 FlurbG nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses in den Gemeinden zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten

  • im Rathaus der Stadt Schönebeck, 39218 Schönebeck,

Markt 1,

  • im Rathaus der Stadt Barby, 39249 Barby, Marktplatz 4 und

im Bürgerbüro, OT Groß Rosenburg, Nienburger Straße 1, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bördeland, 39221 Bördeland OT Biere, Magdeburger Straße 3, im Rathaus der Stadt Calbe, 39240 Calbe/Saale, Markt 8, im Neuen Rathaus der Landeshauptstadt Stadt Magdeburg, 39104 Magdeburg, Bei der Hauptwache 4,

  • im Bürgerbüro der Stadt Nienburg (Saale), 06429 Nienburg,

Marktplatz 9,

  • in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Sülzetal, 39171

Sülzetal, Dorfstraße 26, im Rathaus der Stadt Gommern, 39245 Gommern, Platz des Friedens 10,

  • im Rathaus der Stadt Zerbst/Anhalt, 39261 Zerbst/Anhalt,

Schloßfreiheit 12,

  • in der Stadtverwaltung der Stadt Aken/Elbe, 06385 Aken/

Elbe, Markt 11,

  • in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger

Land, 06386 Osternienburger Land OT Osternienburg, Ru-dolf-Breitscheid-Str. 32 e während der Dienststunden aus. Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch

  • in der Außenstelle des Amtes für Landwirtschaft, Flurneu-

ordnung und Forsten Mitte, 39164 Stadt Wanzleben-Börde, Ritterstraße 17-19, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach seiner Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein. C. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Änderungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Nieder-schrift beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung u. Forsten, Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben-Börde erhoben werden. Im Fall der öffentlichen Bekanntmachung beginnt die Rechtsbe-helfsfrist mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Amt eingegangen ist. Gewahrt wird die Frist auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung u. Forsten, Mitte, Große Ringstraße, 38820 Halberstadt. Im Auftrag Jens Spicher Im Original unterzeichnet und gesiegelt. Anlagen:

  1. 1. Änderung zum Verzeichnis der Verfahrensflurstücke
  2. 2. Gebietskarte
  • 1 -

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)

  • 2 -

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) Begründung der Anordnung: Mit Beschluss vom 20.03.2007, hat das Landesverwaltungsamt Halle, Referat 409 das Flurneuordnungsverfahren „Flurberei-nigung Ortsumgehung Schönebeck B 246a (2. PA), Landkreis Schönebeck 113“ für den Bau des 2. Planungsabschnittes der B 246a vom Kreisel L 65 bis Kreisel L 51 angeordnet. Das genannte Verfahren dient dazu, die durch das Unternehmen für die allgemeine Landeskultur entstehenden Nachteile durch die Neueinteilung der Grundstücke zu vermeiden oder zumin-dest zu mildern. Nach §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurneuordnungsgebietes anordnen, wenn der Zweck der Flurbereinigung besser erreicht werden kann. Die Hinzuziehung ist erforderlich, um die vollständige Umset-zung des Projektes „Abfanggraben“ in diesem Flurbereinigungs-verfahren zu ermöglichen. Dieses Projekt dient der Verbesserung der wasserwirtschaftli-chen Situation im Raum Schönebeck. Damit soll Problemen hinsichtlich der Wassersituation des Oberflächenwassers sowie Problemen bezüglich der Situation der Vorflut im Elbe-Saale-Winkel begegnet werden. Der „Abfanggraben“ bildet dabei einen zentralen Teil des was-serwirtschaftlichen Gesamtkonzeptes der Fachhochschule Magdeburg-Stendal für den gesamten Elbe-Saale-Winkel. Durch die Veränderungen des Verfahrensgebietes vergrößert sich die Verfahrensgebietsfläche des Flurbereinigungsverfah-rens von derzeit 1.299,1854 ha auf 1.307,4942 ha, mithin um 8,3088 ha. Die Änderung ist als geringfügig anzusehen. Die Voraussetzung für die Änderungsanordnung nach den §§ 8, 7 FlurbG liegen somit vor. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwie-genden Interesse der Beteiligten dringend geboten. Durch das Projekt „Abfanggraben“ soll eine leistungsfähige Vor-flut im Elbe-Saale-Winkel geschaffen werden. Der „Abfanggra-ben“ ist die unmittelbare Voraussetzung für weitere Maßnahmen zur Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Situation im Raum Schönebeck und im Elbe-Saale-Winkel. Die 2. Änderung des Wege- und Gewässerplanes wird derzeit aufgestellt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Flächen und den Baubeginn sollen schnellstmöglich geschaffen werden. Demgegenüber sind die durch die Flurbereinigung betroffenen Grundstückseigentümer in den Auswirkungen des Flurbereini-gungsverfahrens nicht unmittelbar schwer und unzumutbar be-troffen. Die Rechtsfolge einer auch nur zeitweiligen Einschrän-kung des Eigentums infolge der Anordnung des Verfahrens ist gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an einer zü-gigen Durchführung des Verfahrens zum Zwecke einer zeitnahen Realisierung des Abfanggrabens als nachrangig einzustufen. Das Flurbereinigungsverfahren muss sofort weitergeführt wer-den, um das Projekt „Abfanggraben“ zu realisieren. Somit überwiegt das öffentliche und das gemeinschaftliche Inte-resse aller Beteiligten an der sofortigen Durchführung des Flur-bereinigungsverfahrens grundlegend gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollzie-hung dieses Flurbereinigungsbeschlusses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind somit gegeben. Anlage 1 zur 4. Änderungsanordnung vom 08.10.2014 ALFF Mitte, Außenstelle Wanzleben 0305 SBK 113 Flurbereinigungsverfahren „Flurbereinigung Ortsumgehung Schönebeck B246a (2. PA), Landkreis Schönebeck 113“ Verf.-Nr.: 0305 SBK 113 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Änderung zum Verzeichnis der Verfahrensflurstücke nach Flurbereinigungsbeschluss vom 20.03.2007 Hinzuziehung: Zum Flurbereinigungsverfahren werden folgende Flurstücke hin-zugezogen: Gemarkung Schönebeck Flur 1 307; 311; 312; 313; 314; 315; 316; 322; 327; 328; 329; 330; 331; 332; 333; 334; 335; 336; 338; 340; 342; 343; 344; 346; 347; 348; 349; 350; 353; 354; 355; 356; 357; 358; 360; 2268/323; 303/1; 309/1; 317/2; 318/2; 324/1; 337/1; 345/2; 352/1; 5152/352; 681/359; 682/359 Flächengröße der oben genannten Flurstücke: 7,3441 ha. Gemarkung Schönebeck Flur 5 18/2; 29; 10011; 10012; 10013; Flächengröße der oben genannten Flurstücke: 0,9547 ha Das Flurbereinigungsgebiet umfasst nach der Änderung des Verzeichnisses der Verfahrensflurstücke durch die 4. Änderungs-anordnung eine Fläche von 1.307,4942 ha. Im Auftrag Andrea Baer Im Original unterzeichnet und gesiegelt. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach

§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum An-trag der Fläminger Entenspezialitäten GmbH & Co.KG in 39264 Zerbst/Anhalt OT Reuden auf Erteilung einer Geneh-migung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren (Entenschlachthof) in 39264 Zerbst/Anhalt OT Reuden, Landkreis Anhalt-Bitterfeld Die Fläminger Entenspezialitäten GmbH & Co.KG in 39264 Zerbst/ Anhalt OT Reuden beantragte mit Schreiben vom 12.12.2013 (Post-eingang 18.12.2013) beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgeset-zes (BImSchG) für die wesentliche Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren (Entenschlachthof) hier: Erweiterung der Schlachtkapazität von 148 auf 350 t/d,

Erhöhung der Schlachtleistung auf 5000 Tiere pro Stunde,

Erweiterung der Schlachtzeiten,

Erweiterung der Annahme, der Vorkühlung, der Käl-teanlage, der Zerlegung/Verarbeitung und des Sozial-bereiches,

Neubau Kartonfroster, Flotation und Abgasreini-gungsanlage,

Änderung der Federnbearbeitung und der Schlacht-nebenproduktsammlung 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, auf dem Grundstück in: 39264 Zerbst/Anhalt OT Reuden Gemarkung: Reuden

Flur: 5

Flurstück: 100 Gemäß § 3a UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rah-men einer Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteili-gen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vor-prüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren be-treffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Immissionsschutz, Che-mikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in 06118 Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Ge-nehmigungsbehörde, eingesehen werden. Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung Dessau-Roßlau, den 10.10.2014 und Forsten Anhalt Ferdinand-von-Schill-Str. 24 06844 Dessau-Roßlau Bodenordnungsverfahren Straguth Landkreis: Anhalt-Bitterfeld Verf.-Nr.: 611-14-AB2010 Öffentliche Bekanntmachung Beschluss Gemäß §§ 56 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung vom 03. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vorn 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), ergeht folgender Beschluss: Das Bodenordnungsverfahren Straguth, Landkreis Anhalt-Bit-terfeld, wird hiermit für folgende Gemarkungen bzw. Teile der Gemarkungen angeordnet: Gemarkung Dobritz, Flur 5 teilweise/Gemarkung Lindau, Flur 18 teilweise/Gemarkung Straguth, Flur 1 bis 4 jeweils teilweise, Flur 5 vollständig und Flur 6 bis 12 jeweils teilweise Das Bodenord-nungsgebiet hat eine Größe von ca. 1.449 ha. Dem Verfahren unterliegen die im Verzeichnis der Verfahrens-flurstücke aufgeführten Flurstücke, welches Bestandteil dieses Beschlusses ist. Das Verfahrensgebiet ist auf der zu diesem Be-schluss gehörenden Gebietskarte dargestellt. Gemäß §63 Abs. 2 LwAnpG sind im Übrigen für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sinngemäß anzuwenden. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer der zum Bodenordnungsverfahren gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erb-bauberechtigten bilden die Teilnehmergemeinschaft (TG). Die TG führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft des Bodenord-nungsverfahrens Straguth“. Sie hat ihren Sitz in Straguth. Die gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG Auf-geführten sind Nebenbeteiligte. Begründung: Dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten An-halt liegen Anträge gern. § 53 (1) LwAnpG auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 56 LwAnpG vor. Die Prüfung der Anträge ergab, dass die Voraussetzungen nach § 53 LwAnpG vorliegen. Auf der Grundlage des § 18 des „Gesetzes über die landwirt-schaftlichen Produktionsgenossenschaften“ — LPG-Gesetz — vom 02. Juli 1982 (GBI. Nr. 25 S. 443) wurde das liegenschafts-rechtlich gesicherte, bestehende Wege- und Gewässernetz erheblich verändert bzw. neu angelegt, ohne auf das Eigentum an den betroffenen Grundstücken Rücksicht zu nehmen. In der Folge ist die Übereinstimmung zwischen den örtlich und recht-lich vorhandenen Verhältnissen gestört und eine freie Verfüg-barkeit über das Eigentum (z. B. durch fehlende Erschließung) nicht mehr gegeben. Artikel 14 des Grundgesetzes sichert die Wiederherstellung der Verfügungsgewalt des Eigentümers über sein Eigentum. Für das Verfahrensgebiet ist zudem eine starke Zersplitterung des Eigentums typisch. Eine rationelle landwirtschaftliche Be-wirtschaftung ist regelmäßig nur bei Bereitschaft zu privatrecht-lichen Tauschvereinbarungen gegeben. Die im konkreten Fall erforderlichen weitgreifenden und umfas-senden Regelungen können durch freiwilligen Landtausch nicht erreicht werden, so dass die Einleitung des Bodenordnungsver-fahrens notwendig und zweckmäßig ist. Das Bodenordnungsgebiet wurde so begrenzt, dass der Zweck der Neuordnung möglichst vollkommen erreicht wird. Aus die-sem Grund musste, soweit dies möglich war, der gesamte länd-liche Grundbesitz der Betroffenen erfasst werden. Das Bodenordnungsverfahren dient der Entwicklung einer viel-fältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Vor-aussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbe-werbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe. Mit den Neugestaltungsgrundsätzen wurde ein entsprechendes Maßnahmenkonzept für das Verfahrensgebiet erarbeitet, wel-ches vom Landesverwaltungsamt genehmigt wurde. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Von der Öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten folgen-de (zeitweilige) Eigentumsbeschränkungen:

a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim-mung der Flurneuordnungsbehörde nur Änderungen vorge-nommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbe-trieb gehören (§ 34 Abs. I Nr. 1 FlurbG).

b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungs-behörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder be-seitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Uferge-hölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Land-schaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden ( § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG)

d) Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vor-genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt blei-ben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Bo-denordnung dienlich ist ( § 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen wor-den, muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu d) vorgenom-men worden, kann die Flurneuordnungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder in Be-stand zu bringen hat (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Mona-ten — gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses — beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt und Forsten Anhalt in Dessau anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von diesem zu setzen-den weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten zu lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist an-gemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirt-schaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen Ver-handlungen und Festsetzungen gelten lassen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu richten an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Ferdinand-von-Schill-Straße 24, 06844 Dessau-Roßlau. Der Einleitungsbeschluss das dazu gehörende Verzeichnis der Verfahrensflurstücke und die Gebietskarte liegen in der Stadt Zerbst/Anhalt, Puschkinpromenade 2, 39261 Zerbst/ Anhalt sowie im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, 06844 Dessau, Kavalierstr. 31 (zu erreichen über Eingang Nantegasse/Hobuschgasse) 2 Wochen lang nach dieser Bekannt-machung zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Im Auftrag SACHSEN-ANHALT Bodenordnung AB201O BOV Straguth Flurbereinigungsverzeichnis Verfahrensflurstücke Gemarkung Dobritz, Flur 5 159,160 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 0,4170 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: Gemarkung Lindau, Flur 18 33, 34, 35, 36, 37, 67, 72 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 6,8713 ha Anzahl der beteiligten Flurslücke der Flur: Gemarkung Straguth, Flur 1 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 41/5, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 115, 117, 118, 121/2, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152/1, 152/2, 153, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 211, 212, 213, 215, 216, 218, 219, 220, 225/214, 226/214, 227/217, 228/217, 237 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 190,8947 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: 158 Gemarkung Straguth, Flur 2 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 60/36, 61/58, 62/58 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 63,8193 ha Anzahl der beteiligten Flutstücke der Flur: Gemarkung Straguth, Flur 3 1/9, 2/1, 3/1, 4/3, 5, 6, 7, 6, 9, 10/3, 11/5, 12/6, 13/6, 14/6, 16/1, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 30, 31, 32, 36/3, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 45/1 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 87,8827 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: Gemarkung Straguth, Flur 4 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2, 23/1, 23/2, 24/2, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 28/1, 28/2, 29, 30, 31, 32, 33, 34/2, 34/3, 34/4, 35, 36/1, 36/2, 37/2, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72/1, 72/2, 73/1, 73/2, 74, 75, 76, 77, 79, 80/24, 81/24, 82, 83, 84 Flächengröße der beteiligten Flurslücke der Flur: 200,0267 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: Gemarkung Straguth, Flur 5 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74/1, 74/2, 75/1, 75/2, 76/1, 76/2, 77/1, 77/2, 78/1, 78/2, 79/1, 79/2, 80/1, 80/2, 81/1, 81/2, 82/1, 82/2, 83/1, 83/2, 84/1, 84/2, 85/3, 85/4, 85/5, 85/6, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96/1, 96/2, 97/1, 97/2, 97/3, 98/1, 98/2, 98/3, 99/1, 99/2, 99/3, 100/1, 100/2, 100/3, 101/1, 101/2, 102/1, 102/2, 103, 104/1, 104/2, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126/1, 126/2, 127/2, 127/3, 128/127, 129/127 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 259,2215 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: 157 Gemarkung Straguth, Flur 6 1, 2, 74, 75, 76, 77, 80 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 8,0755 ha Anzahl der beteiligten Flurslücke der Flur: Gemarkung Straguth, Flur 7 46/3, 47/3, 85/2, 86, 95 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 8,5203 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: Gemarkung Straguth, Flur 8 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29,30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 36, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 58, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 107, 108, 110, 111, 112, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 122, 123, 124/109, 125/109, 127, 128, 129 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 136,7488 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: Gemarkung Straguth, Flur 9 1, 2, 3, 4, 5/1, 5/2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99/1, 99/2, 99/3, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 151, 153, 154, 155, 156, 157, 160, 162, 163, 164, 166, 167, 168, 171, 174, 175, 176, 177/46, 191, 192, 195, 196 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 193,2963 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: 112 Gemarkung Straguth, Flur 10 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 58, 59, 60/1, 60/2, 60/3, 61/1, 62, 63, 64, 65, 66/1, 67/2, 67/3, 67/4, 68/1, 69/2, 69/3, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 87, 88, 90, 91, 92/1, 93, 94, 95, 96, 98, 102/83 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 99,0899 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: Gemarkung Straguth, Flur 11 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 44, 45, 46, 47 Flächengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 77,1788 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: Gemarkung Straguth, Flur 12 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 19, 20, 22/6 Flachengröße der beteiligten Flurstücke der Flur: 117,2562 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke der Flur: Verfahren Flächengröße der beteiligten Flurstücke am Verfahren: 1.449,2995 ha Anzahl der beteiligten Flurstücke am Verfahren: 797 Mitteilungen aus dem Rathaus Unermüdlich engagiert - Hohe Ehrung für Ellen Arndt „Ich habe mich sehr gefreut“, sagt Ellen Arndt. Und besonders auch, dass „so viele ehemalige Schüler angerufen und geschrie-ben haben, um zu gratulieren“. Für ihr außergewöhnliches Engagement im Bereich der Musik-pflege in Sachsen-Anhalt hat Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) Ellen Arndt in einer festlichen Veranstaltung in der Magde-burger Staatskanzlei mit dem Verdienstkreuz der Bundesrepu-blik Deutschland am Bande ausgezeichnet. In seiner Laudatio würdigt der Ministerpräsident, wie unermüd-lich Ellen Arndt zum kulturellen Leben beitrage. Sie war Grün-dungsmitglied der Internationalen Fasch-Gesellschaft e. V. und ist deren Vizepräsidentin. „Sie haben mit ganz unterschiedlichen Chören daran gewirkt, das Liedgut zu pflegen und dadurch die kulturelle Kompetenz von Schülern und jungen Menschen gestärkt. Musik lebt in der Aktion, sie muss aufgeführt, Lieder müssen gesungen werden, damit sie in der menschlichen Ge-meinschaft leben. Das unterscheidet diese Kunst von anderen Künsten, man kann sogar sagen, das hebt sie heraus“, so Reiner Haseloff zu nur einigen Verdiensten der Preisträgerin. Die gebürtige Genthinerin, die seit kurzem in Gommern lebt, kam 1954 nach Zerbst. „Es ist schön, dass vieles von dem, was ich in meinen 60 Jahren Zerbst für die Stadt getan habe, noch weiterlebt“, sagt die heute 82-jährige Musikpädagogin und Mu-sikerin. Neben Fasch und dem Zerbster Kammerchor ist da un-ter vielem anderem auch das Weihnachtskonzert mit dem Uni-versitätschor „Johann Friedrich Reichardt“, das in diesem Jahr sein 30-jähriges Jubiläum erlebt. „Mit Ellen Arndt wurde zugleich das Engagement vieler ehrenamtlich Tätiger und auch unserer Stadt im Wirken um das musikalische Erbe des Zerbster Hof-kapellmeisters Johann Friedrich Fasch gewürdigt“, unterstreicht Bürgermeister Andreas Dittmann in seinen Glückwünschen zur Auszeichnung. 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Für Ellen Arndt ist Musik Leben und Leidenschaft. Aber auch immer Anlass, im Bemühen darum nicht nachzulassen. Das ist ihr auch in ihren Dankesworten in Magdeburg wichtig. „Dass Land, Landkreis und Stadt die Fasch-Pflege unterstützen, ist wichtig. Aber unbedingt notwendig ist, dass das bleibt, wei-tergeführt und weiter gefördert wird und an die Jugend weiter gegeben wird.“ Ellen Arndt hat aus den Händen von Sachsen-Anhalts Minister-präsident Reiner Haseloff das Verdienstkreuz der Bundesrepu-blik Deutschland am Bande erhalten. Foto: Staatskanzlei Sach-sen-Anhalt/Ines Berger „Freude am Malen“ im Zerbster Rathaus „Freude am Malen“ dokumentieren noch bis zum Jahresende Mitglieder der „Zeichen- und Malwerkstatt“ der Kreisvolkshoch-schule Anhalt-Bitterfeld, Standort Zerbst, mit ihrer Ausstellung im Rathaus der Stadt Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12. Zu sehen sind in den Rathausfluren insgesamt 61 ganz unter-schiedliche Arbeiten, die Olga Seifert, Sabrina Siefert, Andreas Schmidt, Thomas Olexy, Rosemarie Nawior, Monika Jungmann, Ilona Kwirant, Bianca Stefan, Christine Rasche, Uta Müller, Hel-mut Hehne, Gisela Schöttke und Frank Schöttke in den vergan-genen drei Jahren geschaffen haben. Die „Zeichen- und Malwerkstatt“ gab es anfänglich als the-matische Kurse mit zeitlichen Pausen zwischen den Kursen. Daraus entwickelte sich unter der Leitung von Frank Schöttke inzwischen ein interessierter „Stamm“ an Kursteilnehmern, die sich zu einer harmonischen Gruppe zusammengefunden haben. Treffpunkt ist immer mittwochs ab 18 Uhr in der Kreisvolkshoch-schule am Standort Zerbst. „Freude am Malen“ heißt die aktuelle Ausstellung, die vor kur-zem im Zerbster Rathaus eröffnet wurde. Foto: Helmut Rohm Auftaktveranstaltung für Begegnungsstätte auf ehemaligem Zerbster Militärflugplatz Auf dem Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes in Zerbst soll in den kommenden Monaten eine Begegnungsstätte ent-stehen. Diese soll Bürgern, Touristen und Schülern als ein Infor-mations-, Treff- und Rastpunkt dienen. In einer Auftaktveranstal-tung wurde dazu jetzt eine Vereinbarung zwischen GETEC, der Stadt Zerbst, der VHS Bildungswerk GmbH und dem Gymnasi-um Francisceum Zerbst unterzeichnet. Das „Infozentrum regenerative Energien - Flugplatzhistorie“ ent-steht im Rahmen eines Förderprojekts der Stadt Zerbst. Das VHS-Bildungswerk übernimmt dabei die Umsetzung des Pro-jektes im Rahmen einer Maßnahme zur Integration von Lang-zeitarbeitslosen. GETEC green energy AG stellt die Informationen rund um das Thema regenerative Energien und zu den bereits umgesetzten und geplanten Projekten auf dem Gelände bereit. Im Rahmen des Projektes sollen Ausstellungsräume entstehen, welche die Möglichkeit zur Darstellung und Erklärung der rege-nerativen Energien sowie der Flugplatzhistorie bieten. Darüber hinaus können die Räume für Veranstaltungen genutzt werden, wie zum Beispiel Unterrichtsstunden für Schüler. Weiterhin wer-den unter anderem ein Kräutergarten, ein Insektenhotel und ein Naturlehr- und Erlebnispfad sowie ein Spielplatz entstehen. Auf dem Flugplatzgelände werden heute regenerative Energien erzeugt. GETEC green energy AG nutzt mit dem deutschland-weit einmaligen Projekt das Potential des Standortes und zeigt, wie eine zukunftsfähige Energieversorgung aussehen kann. Chris Döhring, Vorstandssprecher der GETEC green energy AG, betonte: „Mit diesem Projekt können wir den Menschen aus der Region, den Touristen und auch den Schülern das Thema regene-rative Energien näherbringen.

Schließlich wird hier direkt vor Ort Energie mittels Photovol-taik, Biogas und künftig auch Windkraft erzeugt. So können wir zeigen, wie die Energie-wende gelingt.“ Gesprengt wurden die beiden Schornsteine des einstigen Heizkraftwerkes für die Flug-platz-Wohnblöcke. Die Pflanzung eines neuen Jahresbaumes gehörte zur Auftakt-veranstaltung für die neue Begegnungsstätte auf dem ehemali-gen Zerbster Militärflugplatz. Fotos (2): Helmut Rohm 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, Gemeinsam mit den Schülern des Francisceums wurde an-schließend schon traditionell ein neuer Jahresbaum gepflanzt und mit dem passenden Hinweisschild versehen. Auch künftig sollen die Schüler des Zerbster Gymnasiums für das Pflanzen von Jahresbäumen verantwortlich sein. Zum Ab-schluss der Auftaktveranstaltung wurde der bereits fertiggestell-te Grillplatz, der auch einen Teil der Begegnungsstätte bildet, mit einem kleinen Imbiss eingeweiht. Wenige Tage nach dieser Veranstaltung war der Flugplatz noch einmal Treffpunkt für ein besonderes Ereignis. In Verbindung mit dem Ausbau des Standortes als „Park für regenerative Energi-en“ durch die GETEC green energy AG und den dazu auch not-wendigen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen wurden die bei-den Schornsteine des einstigen Heizkraftwerkes für die früheren Wohnblöcke gesprengt. Weitere Zerbster Ortsteile kommen ans Erdgas-Netz In Walternienburg ist es schon geschafft. Deetz und Lindau sind auf dem Weg. Die Gasstadtwerke Zerbst (GSZ) in Zusammenar-beit mit ihrem Partnerunternehmen Erdgas Mittelsachsen (EMS) schließen die Ortsteile an das Erdgasnetz an. Dem gehen jeweils Bürgerversammlungen voraus. In Walternienburg fand diese Bürgerversammlung im Februar dieses Jahres statt. Nur acht Monate später sind die Bauarbei-ten nun bereits beendet. Und ein Großteil der Einwohner hat sich für eine Erdgas-Versorgung entschieden. Die Monteure Christian Schützmannsky (v.) und Marian Konratt haben am Ortseingang Deetz einen Rohrlagerplatz eingerichtet. Foto: GSZ „Das ist für uns ein Grund zum Feiern“, meinte GSZ-Geschäfts-führer Jürgen Konratt und lud im Namen der Unternehmen zu einem „Fackelfest“ auf den Walternienburger Burghof ein. Als symbolischen Beginn der Erdgas-Versorgung entzündete Orts-bürgermeister Heinz Reifarth die Erdgas-Fackel im Ort. In Deetz und Lindau wird derweil noch gebaut. Hier sind die Einwohner im Sommer bei Bürgerversammlungen über die Vor-haben informiert worden. Inzwischen haben jeweils etwa 100 Deetzer und Lindauer Hausanschlussverträge abgeschlossen. Das hat die GSZ-Gremien bewogen, grünes Licht zur Erschlie-ßung der beiden Ortschaften zu geben. Seit einigen Tagen sind die Arbeiten in vollem Gange. Meter für Meter schiebt die Maschine der Firma Bohlen & Doyen im Bohrspülverfahren ihre Metallgestänge in den Boden. Anschlie-ßend werden die orangefarbenen Kunststoffrohre eingezogen. Die Fachleute sprechen hier von „geschlossener Bauweise“. Bis zum Jahresende werden zu den Ortsgrenzen von Deetz bzw. Lindau Zuleitungen mit einer Gesamtlänge von rund 8,5 Kilome-tern verlegt. Über diese werden später die jeweiligen Ortsnetze mit umweltschonendem Erdgas versorgt. „Mit der Ortserschließung und dem Bau der Hausanschlüsse wollen wir - abhängig von der Witterung - Anfang 2015 zunächst in Deetz und anschließend in Lindau beginnen“, erklärt Jürgen Konratt. Dann werden innerorts insgesamt noch einmal rund 12 Kilometer Leitungen verlegt. Ziel sei es, dass zur Heizperiode 2015/2016 die tatsächliche Erdgasversorgung aufgenommen werden kann. Nach Pulspforde, Bone und Walternienburg bilden Deetz und Lindau bereits die Erdgas-Neuerschließungs-Projekte Nummer Vier und Fünf, die GSZ und EMS seit 2012 realisiert haben. Mit dem symbolischen Entzünden der Erdgas-Fackel durch Ortsbürgermeister Heinz Reifarth wurde die Erdgas-Versorgung für Walternienburg offiziell gestartet. Foto: Petra Wiese Noch einmal Möglichkeit zur Laubabgabe Die Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt bietet für ihre Bürger wieder eine kostenlose Laubannahme auf dem städtischen Lagerplatz am Ahornweg in Zerbst an. Die Annahme erfolgt noch einmal am Sonnabend, dem 15. November, in der Zeit von 9 bis 11 Uhr. Angenommen wird ausschließlich das Laub von Straßen-und Parkbäumen. Gartenabfälle, Gras-, Strauch- und He-ckenschnitt können dort nicht abgegeben werden. Die nächste Ausgabe erscheint am: Freitag, dem 28. November 2014 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen: Mittwoch, der 19. November 2014 Der Zerbster Weihnachtsmarkt … … findet in diesem Jahr vom 5. bis 7. sowie vom 12. bis 14. Dezember in der und um die St. Bartholomäikirche an der Schloßfreiheit statt. Die Vorbereitungen laufen. Alle Informationen zum Weihnachtsmarkt in der kom-menden Ausgabe. 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Stadt Zerbst/Anhalt Veranstaltungskalender November 2014 14.11.2014 19:00 Uhr Irische Lieder, Harfe und Geschichten mit Fasch-Saal, Stadthalle Zerbst

Hilary O`Neill 15.11.2014 11:11 Uhr Schlüsselübergabe am Rathaus Schloßfreiheit, Zerbst/Anhalt 16.11.2014 11:11 Uhr Schlüsselübergabe zum 11. 11. in Güterglück Gemeindehaus Güterglück 17.11.2014 14:30 Uhr Lesung für Senioren „Zwiesprachen“ DRK Begegnungsstätte Markt 7 20.11.2014 08:00 -

  1. 6. Zerbster Lesemeile in den Einrichtungen der Stadt Stadtgebiet

21:00 Uhr Zerbst/Anhalt - um 19:00 Uhr Abschlussveranstaltung

in der Bibliothek 22.11.2014 09:00 Uhr Rassegeflügelausstellung Verwaltungsgebäude “Zerbster

Gemüse“, Lindauer Str. 68 22.11.2014 14:00 - 17:00 Uhr Naturkosmetik als Geschenk herstellen Umweltzentrum Ronney 22.11.2014 16:00 Uhr vorweihnachtlicher Markttag auf der Burg Burganlage Walternienburg 27.11.2014 19:00 Uhr Live-Multivision „ISLAND“ - Magie einer Insel Stadthalle Zerbst/Anhalt,

Fasch-Saal 28.11.2014 19:00 Uhr Filmabend Schauschmiede Steutz 29.11.2014 16:30 Uhr Weihnachtskonzert des Stadtchores Kirche St. Trinitatis 29.11.2014 09:00 Uhr

  1. 6. offene Lokal- und Rammlerschau Vereinsheim Kirchallee 2

der Rassekaninchen Zerbst/Anhalt 30.11.2014 10:00 Uhr

  1. 6. offene Lokal- und Rammlerschau der Vereinsheim Kirschallee 2

Rassekaninchen Zerbst//Anhalt 30.11.2014 14:00 Uhr Weihnachtssterne basteln Schauschmiede Steutz Kartenservice: Touristinformation Zerbst/Anhalt, Markt 11, Tel.: 03923 2351 Änderungen vorbehalten! Stadt Zerbst /Anhalt/ Kulturamt, Schloßfreiheit 12, 39261 Zerbst/Anhalt, 03923 754155, 03923 7546111, E-Mail: [email protected], Besuchen Sie uns auch im Internet unter: www.stadt-zerbst.de/freizeit/ Kultur - Schule - Freizeit 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, Ein Tag rund ums Lesen mit besonderem Abschluss in der Bibliothek Die 6. Zerbster Lesemeile findet am Don-nerstag, dem 20. November, im ganzen Stadtgebiet von Zerbst/Anhalt statt. An-lass ist der bundesweite Vorlesetag am 21. November. „Das ist aber ein Freitag, und wir haben die Erfahrung gemacht, dass dieser Tag für die Lesemeile nicht so gut geeignet ist“, begründen die Orga-nisatorinnen Margitta Benecke, Leiterin der Zerbster Stadtbibliothek, und Martina Marczok-Stück vom Zerbster Standort der Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitter-feld die Donnerstag-Wahl. Wichtiger als der Tag sei ohnehin das Anliegen. Für das Lesen, das Vorlesen soll geworben werden, neugierig gemacht werden auf Bücher, auf Literatur, gerade auch wieder stärker in den Fa-milien. Die 6. Zerbster Lesemeile wird diesem Anspruch mehr als ge-recht. Zwischen 8 und 21 Uhr werden etwa 30 Einrichtungen

  • Schulen, Kitas, Seniorenbegegnungsstätten, nicht zuletzt die

Bibliothek selbst … - im „Bücher-Boot“ sein. Viele sind es schon von der 1. Lesemeile an, wie auch zahlreiche der Vorleser. An-dere kommen hier wie da in jedem Jahr neu dazu. „Vom Politi-ker bis zur Oma reicht das Spektrum“, wissen Margitta Benecke und Martina Marczok-Stück. Einen „sicher sehr schönen Abend“ versprechen sie sich auch für die Abschlussveranstaltung. Zu Gast sein wird um 19 Uhr in der Stadtbibliothek dann Jan Korte. Das Bundestagsmitglied für die Partei Die Linke bringt sein Buch „Geh‘ doch rüber - feins-te Beobachtungen aus Ost und West“ mit. Die Erfahrungen eines „Linken, der aus dem Westen in den Osten ging“, sind mitt-lerweile in dritter Auflage erschienen. Der Eintritt zu der Veranstaltung ist frei. Bei den letzten Abstimmungen: Stadtbibliotheksleiterin Margit-ta Benecke (r.) und Martina Marczok-Stück von der Kreisvolks-hochschule organisieren die 6. Zerbster Lesemeile. Foto: Helmut Rohm Dankeschönabend mit internationalem Flair Der Heimatverein Walternienburg e. V. bedankte sich vor kurzem traditionsgemäß bei allen Helfern, Sponsoren und Unterstützern mit einem Dankeschönabend in der Markt- und Festscheune. Die zahlreich erschienenen Gäste vernahmen aber nicht nur die Dankesworte des Vereinsvorsitzenden, Klaus Kunze, sondern erlebten auch ein internationales künstlerisches Programm. Dargeboten wurde es von Studenten des Landesstudienkollegs der Hochschule Anhalt. Ihre Heimatländer sind Marokko, Indo-nesien und Kuba. Unter der Leitung ihres Lehrers Juri Quirin bo-ten sie Gesang und Instrumentalstücke hauptsächlich aus ihrer Heimat dar. Die einzige junge Dame, deren Heimatland Kuba ist, zeigte mit ihrem Partner unter großer Anteilnahme des Publi-kums einen feurigen Tanz. Alle Darbietungen ernteten viel Applaus und forderten die Künst-ler zu Zugaben. Ein besonderes Dankeschön an Familie Vera und Dr. Berthold Ladwig aus Güterglück, die dem Heimatverein bei der Organisa-tion und Vermittlung eine wertvolle Hilfe war. Studenten des Landesstudienkollegs traten zum Dankeschön-abend in Güterglück auf. Foto: privat Vorweihnachtlicher Markttag in Walternienburg Auch im Jahr 2014 findet auf der Walternienburger Burgan-lage wieder der traditionelle Markttag statt - am Sonnabend, dem 22. November, von 16.00 bis 21.00 Uhr. Hier geht es vor allem um das Angebot von regionalen Produkten und Kunsthandwerk, keine Textilien. Bei Fackelschein, Glühwein und Gebäck können die Besu-cher sich in Adventsstimmung versetzen und an den Markt-ständen in Ruhe nach einem Geschenk suchen. Für alle Kin-der unter 14 Jahren schaut schon mal der Walternienburger Nikolaus vorbei, der ja bekanntlich auch Geschenke verteilt. Produkte können im Innen- bzw. Außenbereich entspre-chend vorhandener Kapazität angeboten werden. Pro Tisch wird ein Standgeld von 5 Euro erhoben. Für Besucher ist der Eintritt frei. Interessierte Händler melden sich bitte bis 19. November unter Angabe des Platzbedarfs und der an-zubietenden Produkte unter: Festnetz: 039247 5269 (auch Anrufbeantworter nutzen), Mobil: 0151 55547759 E-Mail: [email protected] Ideen in Druck Mit einer Anzeige in Ihren Heimat- und Bürgerzeitungen erreichen Sie Ihre Region. www.wittich.de 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Interessante Neuigkeiten aus der Stadtbibliothek Zerbst/Anhalt Dessauer Str. 23 a, 39261 Zerbst/Anhalt Leiterin: Margitta Benecke Kontakt: Tel.: 03923 2453 • Fax: 03923 77 85 18 E-Mail: [email protected] Homepage mit Online-Katalog: www.stadtbibliothek-zerbst.de Netzwerk: www.facebook.com/stadtbibliothekZerbst Öffnungszeiten Montag: 10.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr Dienstag: 10.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 10.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr Freitag: 13.00 bis 17.00 Uhr Interessantes: Zur Beachtung!

Zur Optimierung der Ausleihe verkürzen wir mit dem Erschei-nen der nächsten Zeitschriftenhefte die Leihfristen!!! Informieren Sie sich auf unserer Homepage: www.stadtbi-bliothek-zerbst.de über Neuzugänge im Bibliotheksbestand und verpassen Sie nie mehr das Abgabedatum der ausgelie-henen Medien, denn im Online-Katalog können sie im Rah-men der Bibliothekssatzung selbst die Leihfrist verlängern. Wer Energie und Kosten sparen will, kann bei uns eine Ener-giesparkiste mit Energiekostenmonitor kostenlos ausleihen und damit die „Stromfresser“ im Haushalt entlarven. Besuchen Sie uns doch mal im sozialen Netzwerk „face-book“, unter „facebook.com/stadtbibliothekZerbst“ oder di-rekt von unserer Homepage aus. Nutzen Sie das Angebot über den Onleihe-Button auf un-serer Homepage oder direkt unter www.biblio24.de, eBooks und andere digitale Medien über unsere Bibliothek auszulei-hen! Jeden 1. Dienstag im Monat von 15.30 - 16.30 Uhr lädt Bü-cherwurm Willi zum „Lesen, Lachen, Sachen machen“ Kin-der von 3 - 7 Jahren ein. Hier eine Auswahl neu erworbener Bücher: Winkler, Matthias: Betreuung in Frage und Antwort: alle wichtigen rechtlichen Aspekte für Betreute und Betreuer. - München: Dt. Taschen-buch-Verl., 2014. - XXIX, 208 S. (dtv : Beck-Rechtsberater im dtv: Frage & Antwort) ISBN 978-3-423-50682-3; 978-3-406-57562-4 Höh, Rainer: GPS Outdoor-Navigation. - 7., neubearb., aktu-alisierte Aufl. - Bielefeld : Reise-Know-how-Verl., 2014. - 288 S.: zahlr. Ill. (farb.), graph. Darst. (Reise-Know-how) ISBN 978-3-8317-2270-9 Hahne, Peter: Rettet das Zigeuner-Schnitzel!: Empörung gegen den tägli-chen Schwachsinn. Werte, die wichtig sind. - 7. Aufl. - Köln: Quadriga, 2014. - 126 S. ISBN 978-3-86995-070-9 IK: Feuilletons ; Alltag Neuhaus, Nele: Die Lebenden und die Toten : Kriminalroman. - Berlin: Ullstein, 2014. - 555 S. ISBN 978-3-550-08054-8 Kriminalkommissarin Pia Kirchhoff will über Weihnachten in die Flitterwochen fahren, als sie ein Anruf erreicht, dass eine ältere Dame aus dem Hinterhalt erschossen wurde. Dann ein zweiter Mord. Beide Opfer hatten keine Feinde ... Murakami, Haruki: Von Männern, die keine Frauen haben: Erzählungen/Haruki Murakami. Aus d. Japan. von Ursula Gräfe. - Köln : DuMont, 2014. - 253 S. ISBN 978-3-8321-9781-0 Hjorth, Michael: Das Mädchen, das verstummte: Ein Fall für Sebastian Berg-man/Hjorth &. Rosenfeldt. Aus d. Schwed. von Ursel Allenstein. - Reinbek bei Hamburg: Wunderlich, 2014. - 588 S. ISBN 978-3-8052-5077-1 Die zehnjährige Nichte ist Zeugin des Mordes am Ehepaar Carlsten. Den sonst ruppigen Kriminalpsychologen Sebastian Bergman berührt die Geschichte. Das Mädchen Nicole ist im gleichen Alter wie seine Tochter, die er nicht retten konnte ... Yousafzai, Malala: Malala: meine Geschichte/Malala Yousafazi mit Patricia McCor-mick. Aus dem Engl. von Maren Illinger. - Frankfurt am Main: KJB, 2014. - 269 S. : Ill. (farb.) ISBN 978-3-596-85660-2 IK: Religion; Pakistan; Verfolgung; Selbstbestimmung Malala Yousafzai wurde am 9. Oktober 2012 auf ihrem Schul-weg von pakistanischen Taliban-Kämpfern niedergeschossen, weil sie sich den Schulbesuch nicht verbieten ließ. Mit Unter-stützung aus der ganzen Welt setzt sie ihren Kampf für Kinder-rechte, insbesondere der Mädchen, fort. Zum ersten Mal erzählt die jüngste Friedensnobelpreisträgerin nun ihr Leben für jugend-liche Leser ... ab 12. Spitzer, Jürgen: Das merkwürdige Leben auf dem Lande und anderswo: Ge-schichten mit Bildern des Autors/Jürgen Spitzer. - Vorabaufl. - Jena: Format Druckerei und Verlagsgesellschaft, [2014]. - 256 S.: Abb. IK: Kurzgeschichten; Zeitgeschehen In den vielen kleinen Kurzgeschichten lässt der Autor beinahe ein Dreivierteljahrhundert an uns vorüberziehen ... Schröder, Marita: Das Geheimnis der Einheit/Marita Schröder. - Zerbst/Anhalt: MP-Schröder Verl., 2014. - 467 S. ISBN 978-3-9811573-3-8 Julia Elfenberg will mit ihren siebenjährigen Zwillingen in Wit-tenberg ein neues Leben beginnen. Als Lehrerin in einer Freien Schule glaubt sie, dass sie ab jetzt konfliktfrei leben kann ... Reiner-Lemoine-Innovationspreises Anhalt-Bitterfeld 2014 vergeben Im Rahmen des Wirtschaftsforums wurde am vorvergangenen Dienstag der Reiner-Lemoine-Innovationspreis Anhalt-Bitterfeld 2014 im Städtischen Kulturhaus Bitterfeld-Wolfen verliehen. Es ist bereits der siebte Innovationspreis und der zweite unter dem Namen Reiner-Lemoine-Innovationspreis Anhalt-Bitterfeld. Der Bewerbungszeitraum war vom 25. Februar bis 8. September 2014. Der Reiner-Lemoine-Innovationspreis Anhalt-Bitterfeld ist eine Auszeichnung für die innovativsten Ideen, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Unternehmensgründungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Der Festakt der Preisverleihung ist der Höhepunkt des Wettbe-werbes, erläutert Herr Armin Schenk, Geschäftsführer der EWG Anhalt-Bitterfeld mbH und fügt weiterhin an, die Bewertung der eingereichten Projekte erfolgt anhand der Kriterien wirtschaftli-cher Erfolg, technischer Fortschritt, unternehmerische Leistung, Originalität, Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen und na-türlich dem Nutzen für die Region. 27 Bewerbungen wurden eingereicht und von einer Jury bewer-tet. Von den 27 Bewerbern stammen jeweils zehn aus Bitterfeld-Wolfen, drei aus Köthen, drei aus Zerbst/Anhalt, drei aus der Stadt Südliches Anhalt, zwei aus Sandersdorf-Brehna, zwei aus Zörbig und zwei aus Raguhn-Jenitz. Muldestausee und Osternienburger Land sind mit jeweils einem Bewerber vertreten. 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, Die Festredner würdigten die Leistungen der Preisträger und das Engagement der Wirtschaft. Gedankt wurde allen Wettbe-werbsteilnehmern. Der Landrat des Landkreises Anhalt-Bitter-feld, Uwe Schulze, beglückwünschte die Teilnehmer des Wett-bewerbs und dankte dem Veranstalter EWG Anhalt-Bitterfeld mbH für eine gute Zusammenarbeit. Der Reiner-Lemoine-Inno-vationspreis im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ist, so der Landrat, „Teil unserer regionalen Bemühungen für ein positives Innovati-onsklima. In der Hektik der wirtschaftlichen Tagesaufgaben wird mit diesem Preis Aufmerksamkeit und Anerkennung für kreative Unternehmen geschaffen.“ Die Preisträger 2014: Anerkennungsurkunden gehen an KD Elekroniksysteme GmbH aus Zerbst dimmLight; Folienwerk Wolfen GmbH aus Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen; Industriefabrik Schneider GmbH aus Zörbig, OT Grozöberitz; Institut für Kunststofftechnologie und -recycling e. V aus Südliches Anhalt, OT Weiandt-Gölzau; Amynova Poly-mers GmbH aus Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen; Mymoultitouch MMT GmbH & Co. KG aus Raguhn-Jenitz OT Raguhn Preis des Landrates und der Kreissparkasse Anhalt-Bitter-feld (5000 Euro): Köthener Spezialdichtungen GmbH aus Kö-then (Anhalt), OT Kleinwölknitz Preis der Reiner Lemoine Stiftung (2000 Euro): Steri-Toys GmbH G aus Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen Sonderpreis der P-D ChemiePark Bitterfeld Wolfen GmbH (2000 Euro): Polifilm Extrusion GmbH aus Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau Sonderpreis der Mercateo Services GmbH (1000 Euro): Miltitz Aromatics GmbH aus Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen Sonderpreis der IHK Halle-Dessau (500 Euro): Pergande Group aus Südliches Anhalt, OT Weißandt-Gölzau Sonderpreis des Rotary Club Bitterfeld-Wolfen (500 Euro): Campus Bitterfeld-Wolfen e. V. aus Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen Auszüge aus dem Kursangebot der KVHS ABI; Standort Zerbst/Anhalt Menschen- Natur-Gesellschaft Historische Betrachtungen: Kaiser Wilhelm II. und der Erste Weltkrieg Mo., 17. Nov., und Stalins Deutschlandpolitik (1922-1952) Mo., 01. Dez., Vorträge jeweils 19.00 Uhr (Anmeldung auch er-forderlich!) Worüber Sie sich informieren sollten: Make-up Trends im Herbst/Winter 2014 - für ein gelungenes Outfit! Termin: Mi., 27. Nov., 18.30 Uhr (1 x). Müssen alle Rentner Steuern zahlen, ab welchen Einnahmen sind sie verpflichtet? Mi., 19. Nov., 10.00 Uhr Wenn Haus(teil)sanierung ansteht - NICHT auf Fördermittel verzichten! Vorstellung von Sanierungsmöglichkeiten und Darstellung der Fördermöglichkeiten Mi., 19. Nov., 18.30 Uhr. Kultur und Gestalten Deko-Elemente für die Weihnachtszeit mit Quilling fertigen (Kreatives aus Papierstreifen) Weihnachtliche Motive, wie Figu-ren, Bälle, Schalen, Blumen usw. ab Mi., 19. Nov., je 14.50 Uhr - 17.05 Uhr (2 x) Kreieren Sie Ihren eigenen Schmuck! Stellen Sie einen Sil-berbandring nach eigenen Vorstellungen her - ein echtes Uni-kat zum verschenken oder selber tragen! Termin: Mo. 24. Nov., 17.00 bis 21.00 Uhr Strick-Atelier: Tolle Ideen für Ihr modisches Outfit ab Mo. 24. Nov., 18.30 Uhr (4 x, 14-tägig). Pralinenseminar: Pralinen nach Mo-zart-Art & feines Gebäck Mi., 26. Nov., 14.00 und 18.00 Uhr (je 1 x) Gesundheit und Wohlbefinden Rhythmus und Bewegung für Junggebliebene (Kombination aus rhythmischem Trommeln und Bewegung) Do., ab 9.00 Uhr (10 x) Bokwa® Power (Tanzen, Training für Körper und Geist!) Do., ab 10.00 Uhr (10 x). Vorträge: Feng Shui - gesundes Wohnen + erfolgreiches arbeiten (Dozent: Matthias Peter Wieck) Termin: Mi., 19. Nov., 18.30 Uhr. Säuren und Basen in Balance Die Bedeutung des Säure-Basenhaushalts für unsere Gesund-heit. Termin: Mi., 19. Nov., 18.30 Uhr. Stress oder Burnout!? Termin: Mi., 26. Nov., 19.00 Uhr. Erkältungskrankheiten bei Kleinkindern natürlich heilen! Termin: Mi., 03. Dez., 19.30 Uhr. Rheuma, was ist das? Gibt es Linderungsmöglichkeiten? Termin: Mi., 10. Dez., 19.00 Uhr. Sprachen Niemiecki jako jezyk obcy/Germana ca limba straina/ Deutsch als Fremdsprache, Godziny zaj´ç: po południu lub wieczorem, co tydzieƒ lub co 14 dni/Ori Clasa: dupa-amiaza sau seara, saptamânal sau la fiecare 14 zile Unterrichtszeiten: Nachmittags oder Abends, wöchentlich oder 14-täglich. ENGLISCH am Vormittag: Auffrischungskurs für sehr geringe Vorkenntnisse, Beginn: Mo., 17. Nov., 9.15 Uhr (10 x) oder Auffrischungskurs, für Wiedereinsteiger mit sehr geringen Vorkenntnissen A1/3 ab Mo. 24. Nov., 17.30 Uhr (10 x) sowie Spezial für Reiselustige (Teil

  1. 1. ab Do., 27. Nov., 17.45 Uhr (9 x). RUSSISCH für Anfänger ab Mi. 19.11., 17.00 Uhr (10 x) und Auffrischungskurs am gleichen Tag ab 18.45 Uhr (jeweils 10 x). LATEIN auf Latein, ein etwas anderer Sprachkurs für Anfänger. Beginn: Mi., 19.11., 18 Uhr (10 x). SPANISCH Grundkurs für Anfänger ab Do. 27. Nov., 18.30 Uhr (10 x) und ein Kurs für TN mit geringen Vorkenntnissen ab
  2. 26. Nov., 18.30 Uhr (10 x) Computer, Karriere & Co Computerkurs für Anfänger- der Einstieg in die Computerwelt mit Windows 7 ab Mo. 24. Nov., 18.30 Uhr (10 x). MS Windows 7 - Alles für den Büroalltag ab Di., 25. Nov., ab 18.30 Uhr (8 x). iPhone, smartphone, iPad, Apps ...? Hier geht‘s um kleine Te- lefone und Computer am Mi., 26. Nov., 17.30 Uhr (1 x). PC -Technik Einsteigerkurs: Programme, Einstellungen, Si- cherheit ab Do., 27. Nov., 18 Uhr (4 x). Textverarbeitung am PC: Flyer, Karten und Broschüren mit Word ab Do., 27. Nov., 18.30 Uhr (3 x). Vorbereiten und Nachholen Lesen-Schreiben-Rechnen für Erwachsene (Alphabetisie- rung) donnerstags 17.30 Uhr ab 6 TN (15 x) Wir beraten persönlich und anonym! Wir freuen uns über einen persönlichen Kontakt 03923 6111500 oder besuchen Sie uns am Standort Zerbst/Anhalt, Friedrich- Ludwig-Jahn-Str. 5; Hier erfahren Sie immer die aktuellsten Angebote! Wir freuen uns auf Sie! www.kvhs-abi.de! Vorherige Anmeldungen vor Kurs/Vortrag immer erforder- lich! (gern auch telefonisch) Angebote unter Vorbehalt. Gebühr ab 10 TN. Besuchen Sie uns im Internet www.wittich.de 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt am 03.11. Frau Ursula Schulz zum 78. Geburtstag

Lindau am 03.11. Frau Helga Starke zum 77. Geburtstag

Güterglück am 03.11. Frau Anneliese Ulrich zum 84. Geburtstag am 04.11. Frau Alma Arndt zum 81. Geburtstag

Leps am 04.11. Herrn Horst Blaschick zum 80. Geburtstag am 04.11. Frau Rosemarie Bonhage zum 80. Geburtstag

Steckby am 04.11. Frau Irmgard Heinrich zum 89. Geburtstag am 04.11. Herrn Erwin Knoll zum 77. Geburtstag am 04.11. Frau Waltraud Krug zum 79. Geburtstag am 04.11. Herrn Werner Krüger zum 82. Geburtstag

Dobritz am 04.11. Frau Johanna Lorenz zum 86. Geburtstag am 04.11. Herrn Rudolf Nachtmann zum 82. Geburtstag

Güterglück am 04.11. Frau Gisela Raasch zum 87. Geburtstag

Güterglück am 04.11. Frau Gertrud Schroeter zum 94. Geburtstag am 05.11. Frau Ilse Emersleben zum 75. Geburtstag

Moritz am 05.11. Frau Ilse Franke zum 75. Geburtstag am 05.11. Herrn Rudolf Fräßdorf zum 75. Geburtstag am 05.11. Frau Ingrid Freudenreich zum 79. Geburtstag am 05.11. Frau Brigitte Gensch zum 77. Geburtstag am 05.11. Herrn Günter Heinrich zum 76. Geburtstag

Bone am 05.11. Herrn Helmut Rosenbaum zum 82. Geburtstag am 05.11. Herrn Heinz Schickedanz zum 82. Geburtstag am 05.11. Frau Gisela Tennert zum 75. Geburtstag am 05.11. Frau Waltraud Wagner zum 89. Geburtstag

Eichholz am 05.11. Herrn Gerhard Weidner zum 79. Geburtstag am 06.11. Frau Brigitte Drexler zum 79. Geburtstag am 06.11. Frau Erdmute Golze zum 75. Geburtstag

Gödnitz am 06.11. Frau Ruth Neundorf zum 87. Geburtstag am 06.11. Frau Anneliese Reinecke zum 80. Geburtstag

Bonitz am 06.11. Herrn Klaus Sens zum 75. Geburtstag am 06.11. Herrn Peter Zimmermann zum 75. Geburtstag am 07.11. Frau Lilli Beckerat zum 76. Geburtstag am 07.11. Herrn Alwin Körner zum 82. Geburtstag

Grimme am 07.11. Frau Annemarie Poddan zum 82. Geburtstag am 07.11. Frau Hannelore Stolle zum 75. Geburtstag am 07.11. Herrn Max Wrahse zum 75. Geburtstag am 08.11. Frau Marianne Alrich zum 78. Geburtstag am 08.11. Frau Grete Brandt zum 83. Geburtstag am 08.11. Herrn Karlheinz Fritze zum 76. Geburtstag am 08.11. Frau Helga Mintus zum 78. Geburtstag

Reuden/Anhalt am 08.11. Frau Gisela Pawelzyk zum 75. Geburtstag am 08.11. Frau Ilse Ploum zum 92. Geburtstag am 08.11. Frau Alice Rinke zum 87. Geburtstag am 08.11. Herrn

Hans-Joachim Schumann zum 91. Geburtstag am 08.11. Herrn Wolfgang Striegel zum 77. Geburtstag

Buhlendorf am 08.11. Frau Rosemarie Stutzke zum 87. Geburtstag am 08.11. Frau Maria Windschuh zum 95. Geburtstag am 09.11. Frau Hilde Albert zum 95. Geburtstag am 09.11. Frau Inge Lisso zum 81. Geburtstag

Steutz am 09.11. Frau Marianne Rettig zum 81. Geburtstag am 09.11. Frau Inge Rießmann zum 77. Geburtstag am 10.11. Herrn Hermann Heinrich zum 79. Geburtstag

Leps am 10.11. Frau Inge Herrmann zum 76. Geburtstag Das Fest der „Goldenen Hochzeit“ feierten am 6. November 2014 das Ehepaar Ralf und Helgrit Thiele Zerbst/Anhalt Dazu übermittelt der Bürgermeister alle guten Wünsche für persönliches Wohler-gehen und viele schöne Stunden im Kreise ihrer Lieben. Geburtstagsgratulationen des Bürgermeisters der Stadt Zerbst/ Anhalt und ihrer Ortsteile Besonders herzliche Glückwünsche übermittelt der Bürgermeis-ter der Stadt Zerbst/Anhalt allen Jubilaren, die in der Zeit vom 31. Oktober bis 13. November 2014 ihren Geburtstag gefeiert haben. Alles erdenklich Gute, vor allem Gesundheit und Freude. am 31.10. Frau Christel Berndt zum 75. Geburtstag am 31.10. Herrn Günter Kuske zum 75. Geburtstag

Pulspforde am 31.10. Herrn Wolfgang Schmiede zum 85. Geburtstag am 31.10. Herrn Karl-Heinz Schumann zum 90. Geburtstag am 31.10. Frau Erika Söhns zum 75. Geburtstag am 31.10. Frau Erika Zacharias zum 75. Geburtstag am 01.11. Frau Elli Degethoff zum 94. Geburtstag am 01.11. Frau Elvira Heinemann zum 77. Geburtstag am 01.11. Herrn Siegfried Kalek zum 77. Geburtstag am 01.11. Frau Ursel Lehmann zum 77. Geburtstag am 01.11. Frau Wera Lorenz zum 84. Geburtstag

Reuden/Anhalt am 01.11. Frau Ruth Schade zum 84. Geburtstag am 01.11. Herrn Helmut Ulrich zum 87. Geburtstag

Töppel am 01.11. Frau Anna Wecke zum 85. Geburtstag

Steutz am 01.11. Frau Luzia Willno zum 86. Geburtstag

Garitz am 02.11. Frau Erika Fügemann zum 88. Geburtstag am 02.11. Herrn Günter Gensch zum 82. Geburtstag

Bärenthoren am 02.11. Herrn Manfred Handrich zum 75. Geburtstag am 02.11. Frau Martha Kregel zum 91. Geburtstag am 02.11. Frau Berta Polster zum 75. Geburtstag

Güterglück am 02.11. Frau Charlotte Richter zum 91. Geburtstag am 02.11. Frau Ilse Schneider zum 76. Geburtstag

Güterglück am 02.11. Herrn Siegfried Sens zum 79. Geburtstag am 03.11. Herrn Fred Bobbe zum 84. Geburtstag

Kermen am 03.11. Frau Brigitte Böhme zum 81. Geburtstag

Lindau am 03.11. Frau Ilse Burkhardt zum 87. Geburtstag

Schora am 03.11. Frau Hannchen Randau zum 76. Geburtstag 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, am 10.11. Herrn Max Hoffmann zum 83. Geburtstag am 10.11. Herrn Günter Kuhle zum 76. Geburtstag

Nedlitz am 10.11. Herrn Werner Ritter zum 82. Geburtstag

Strinum am 10.11. Frau Dagmar Siebert zum 80. Geburtstag

Pakendorf am 10.11. Herrn Helmut Zander zum 76. Geburtstag am 11.11. Frau Ilse Böttcher zum 86. Geburtstag

Lindau am 11.11. Herrn Karlheinz Hehling zum 77. Geburtstag am 11.11. Frau Eva Hennig zum 77. Geburtstag am 11.11. Frau Irmgard Müller zum 84. Geburtstag

Gehrden am 11.11. Frau Hildegard Reimer zum 89. Geburtstag am 11.11. Frau Ruth Reinke zum 81. Geburtstag am 11.11. Frau Irene Schulze zum 79. Geburtstag

Niederlepte am 12.11. Frau Frieda Eisemann zum 89. Geburtstag am 12.11. Herrn Günter Golze zum 86. Geburtstag

Gehrden am 12.11. Frau Hanna Hecht zum 77. Geburtstag am 12.11. Frau Isolde Klose zum 80. Geburtstag am 12.11. Herrn Dieter Meier zum 82. Geburtstag am 12.11. Herrn Martin Platte zum 86. Geburtstag

Schora am 12.11. Frau Irma Schindler zum 84. Geburtstag

Steutz am 12.11. Frau Renate Tänzer zum 80. Geburtstag am 12.11. Herrn Helmut Topf zum 90. Geburtstag

Jütrichau am 13.11. Frau Margarete Buchholz zum 78. Geburtstag am 13.11. Herrn Rudolf Els zum 82. Geburtstag

Steckby am 13.11. Frau Elisabeth Hillert zum 89. Geburtstag am 13.11. Herrn Bruno Winetzka zum 85. Geburtstag St. Nicolai und St. Trinitatis Zerbst Sonntag, 16.11.2014 14:00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl (Mühro) Dienstag, 18.11.2014 09:30 Uhr Seniorenfrühstück (St. Trinitatis) entfällt 15:00 Uhr Gemeindenachmittag (Bonitz) Donnerstag, 20.11.2014 15:00 Uhr Gemeindenachmittag (Mühlsdorf) Samstag, 22.11.2014 15:30 Uhr Kinderkirche 5. und 6. Klasse (St. Trinitatis) Sonntag, 23.11.2014 10:00 Uhr Gottesdienst (St. Trinitatis) Montag, 24.11.2014 18:00 Uhr Gemeindekirchenrat (Garitz) Dienstag, 25.11.2014 09:30 Uhr Frauenfrühstück (St. Trinitatis) 14:30 Uhr Bibelstunde (St. Trinitatis) Mittwoch, 26.11.2014 09:30 Uhr Männerfrühschoppen (St. Trinitatis) Donnerstag, 27.11.2014 16:00 Uhr Familien-Café (St. Trinitatis) Freitag, 28.11.2014 18:00 Uhr Adventsandacht mit anschließendem Grünkohles-sen (Trüben) Regelmäßige Kreise und Veranstaltungen: Kinderkirche montags: 14:30 Uhr (1. - 4. Klasse) Lutherhaus Singkreis montags: 16:00 Uhr (St. Trinitatis) Tanzkreis: dienstags: 16:30 Uhr (Lutherhaus) Konfirmanden mittwochs: 15:30 Uhr (St. Trinitatis) Gebetstreff: mittwochs: 17.45 Uhr ( St. Trinitatis) Besondere Veranstaltungen

  1. 13. bis 16.11.2014 Konfirmandenfreizeit in Elbingerode Samstag, 29.11.2014 16:30 Uhr Adventskonzert mit dem Zerbster Stadtchor (St. Trinitatis) St. Bartholomäi Parochie St. Bartholomäi Zerbst Sonntag, 16.11.2014 9.00 Uhr Gottesdienst mit Totengedenken

Hohenlepte 10.00 Uhr Gottesdienst

St. Bartholomäi Montag, 17.11.2014 19.30 Uhr Männer im Gespräch

St. Bartholomäi Dienstag, 18.11.2014 17.00 Uhr Frauenkreis

St. Bartholomäi 19.30 Uhr Gemeindekirchenrat

St. Marien Ankuhn Mittwoch, 19.11.2014 18.00 Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag

St. Bartholomäi Sonntag, 23.11.2014 9.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst zum Ewigkeitssonntag

St. Marien Ankuhn 10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst zum Ewigkeitssonntag

St. Bartholomäi 14.00 Uhr Posaunenmusik

Frauentorfriedhof 14.30 Uhr Andacht

Frauentorfriedhof Montag, 24.11.2014 10.00 Uhr Besuchsdienstkreis

St. Bartholomäi 19.00 Uhr Bibel im Gespräch

St. Bartholomäi Freitag, 28.11.2014 10.00 Uhr Gottesdienst

Pflegeheim „Am Frauentor“ Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde, Dessauer Str. 10a in Zerbst Internet: www.efg-zerbst.de Gottesdienste: So., 16.11. 10.00 Uhr Gottesdienst (parallel Kinderstunde) So., 23.11 . 10.00 Uhr Gottesdienst (parallel Kinderstunde) Begegnungszentrum: Fr., 14.11. 17.30 Uhr Teenietreff Mi., 19.11. 09.30 Uhr Krabbelkreis Mi., 19.11. 15.00 Uhr Seniorenkreis Fr., 21.11. 17.30 Uhr Teenietreff Mi., 26.11. 09.30 Uhr Krabbelkreis Öffnungszeiten des Innenspielplatzes: Freitag: 15.30 - 17.30 Uhr Hier wird gespielt und getobt, erzählt und gebastelt. Herzliche Einladung an Eltern/Großeltern mit Kindern bis zu 10 Jahren. 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Neuapostolische Kirche (NAK) Gemeinde Zerbst/Anhalt - Mühlenbrücke 62a Gottesdienste Sonntag 16.11.2014 09:30 Uhr Mittwoch 19.11.2014 19:30 Uhr Sonntag 23.11.2014 09:30 Uhr Mittwoch 26.11.2014 19:30 Uhr Sonntag 30.11.2014 09:30 Uhr Mittwoch 03.12.2014 19:30 Uhr Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 04.12.2014; 10.00 Uhr, im Amtsgericht Zerbst, Neue Brücke 22, Saal 4, versteigert werden das im Grundbuch von Zernitz, Blatt 111 eingetragene Grundstück lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Zernitz, Flur 6, Flurstück 85, Größe: 10.043 m² . Das Grundstück ist bebaut mit einem sogenannten Vierseitenhof: Einfamilienhaus, Stall mit Wohnbereich, Scheune, Stall, Unterstand und Schuppen mit Brunnen. Freistehendes Einfamilienhaus, Baujahr etwa 1925, Teilunterkellerung, Erdgeschoss, ausgebautes bzw. hierzu vorbereitetes Dachgeschoss mit Spitzboden, etwa 146 m² Wohnfläche die sich auf 7 Zimmer verteilt, Modernisierung und Instandsetzung ab 2007, freistehender Stall mit Wohnbereich, Baujahr etwa 1925, Teil-unterkellerung, Erdgeschoss, nicht ausgebautes Dachgeschoss, etwa 58 m² Wohnfläche die sich auf 2 Zimmer verteilt, in weiten Teilen instandgesetzt und modernisiert, aber noch nicht abschließend fertig gestellt. Das Grundstück ist gelegen im OT Kuhberge, Dorfstraße 1 und wird von dem Eigentümer zu Wohn- und Gewerbezwecken (Huf-beschlag- und Schmiedehandwerk) genutzt. Der Versteigerungsvermerk ist in das Grundbuch eingetragen worden am: 22.09.2010. Der Verkehrswert des Grundbesitzes ist festgesetzt auf: 90.000 €. In einem früheren Termin ist der Zuschlag gemäß § 85a ZVG ver-sagt worden. In diesem Termin kann daher, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird, der Zuschlag auch auf ein Gebot erteilt wer-den, das weniger als die Hälfte des Verkehrswertes beträgt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.zvg-portal.de und auf der Internetseite des Amtsgerichts Zerbst. Amtsgericht Zerbst

  • 9 K 33/10 -

Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 11.12.2014; 9.00 Uhr, im Amtsgericht Zerbst, Neue Brücke 22, Saal 4, versteigert werden das im Grundbuch von Steutz Blatt 155 eingetragene Grundstück lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Steutz, Flur 10, Flurstück 38, Größe 416 m2. Das Grundstück ist bebaut mit einer Ein-familiendoppelhaushälfte und einem Nebengebäude (Stall), Baujahr etwa 1930, die Wohnfläche des Wohnhauses beträgt etwa 132 m2. Das Haus ist gelegen in der Roßlauer Straße 4 in der Ortschaft Steutz. Der Versteigerungsvermerk ist in das Grundbuch eingetra-gen worden am: 08.03.2013. Der Verkehrswert des Grundbesitzes ist festgesetzt auf: 54.000 € (je ideellem Anteil 27.000 €). Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.zvg-portal.de und auf der Internetseite des Amtsgerichts Zerbst. Amtsgericht Zerbst

  • 9 K 5/13 -

Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 11.12.2014, 10.00 Uhr, im Amtsgericht Zerbst, Neue Brücke 22, Saal 4, versteigert wer-den das im Grundbuch von Lindau Blatt 660 eingetragene Grund-stück lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Lindau, Flur 18, Flurstück 88, Hügelstücke, Größe: 41.290 m². Das Grundstück ist unbebaut und unterliegt der Nutzung als Acker-land. Es ist von anderen landwirtschaftlichen Grundstücken umge-ben. Es besteht ein befristeter Pachtvertrag bis 31.10.2030. Der Versteigerungsvermerk ist in das Grundbuch eingetragen wor-den am: 10.12.2012. Der Verkehrswert des Grundbesitzes ist festgesetzt auf: 31.000 €. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.zvg-portal.de und auf der Internetseite des Amtsgerichts Zerbst. Amtsgericht Zerbst

  • 9 K 33/12 -

Anzeigen Info für unsere Leser Ihre persönliche Ansprechpartnerin für: Geschäftsanzeigen Infobroschüren Beilagen-Werbung Flyer Verlag + Druck LInus WIttIch KG An den Steinenden 10 · 04916 Herzberg (Elster) Kontakt Rita Smykalla Mobil: (01 71) 4 14 40 18 Telefon: (03 42 02) 34 10 42 Telefax: (0 35 35) 48 92 42 [email protected] Immobilienanzeigen Sie suchen Haus, Wohnung oder Geschäft? Immobilienanzeigen finden Sie in Ihrem regionalen Amtsblatt. www.wittich.de 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, Auf den Spuren de r Geschich te und der Gegenwart Sag enh aft es • W an de rn • R ade ln • Natur Pur • entlang der histo rischen Gre nze • Sachsen

  • Preußen

Der S chra den Sie erreichen uns: Telefon: 035343-76224 • Telefax: 035343-512 E-Mail: [email protected]/www.amt-schradenland.de Amt Schradenland • Großenhainer Straße 25 • 04932 Gröden Wandertipps zwischen Großenhainer Pflege und Kmehlener Berge Zwischen den Ausläufern des Niederlausitzer Hügellandes und den Ausläufern der Großenhainer Pflege erstreckt sich ganz im Süden Brandenburgs der Schraden. Die einst zusammenhängende Moor-, Sumpf- und Waldlandschaft wurde bis ins 20. Jahrhundert hinein so stark durch den Men-schen verändert, dass heute vor allem landwirtschaftliche Acker- und Grünflächen die Niederungen prägen. Der Schraden ist ein historischer Grenzraum, der im Norden die Niederlausitz und im Osten die Oberlausitz berührt. Im Ergebnis des Wiener Kongresses wurde die Region von der Großenhainer Pflege des Königrei-ches Sachsen als Provinz Sachsen dem Königreich Preußen zugeteilt.Hier verläuft heute die südliche Grenze des Landes Brandeburg zu Sachsen. Weithin sichtbar ist auf der höchsten Erhebung der Heidehöhe, des Landes, mit 201,40m, der Hei-debergturm mit 34m Höhe zu sehen.Die Landschaft des Schradens ist räumlich gesehen bedeutsam, wie der Spreewald oder der Fläming, aber auch die Fürstenstraße der Wettiner sowie der ein Teil des Pilgerwegs. Auf zahlreichen gut ausgebauten Wanderwegen, vorbei an Schönheiten der Natur und Anbindungen nach Sachsen, können die Schlösser Zabelitz und Schönfeld und die alte Garnissi-onsstadt Großenhain mit ihrer Schlossanlage bewundert werden. DieTouren: Grenzsteinwanderweg • Merzdorfer Rundweg • Heideberg Rundweg Gröden Hirschfelder Rundweg • Großthiemiger Rundweg • Rundwanderweg Kutschenberg Großkmehlen • Zabelitzer Rundweg • Straucher Rundweg • Gröditz – Ortrand Zabelitz–Glaubitz–Ortrand–Senftenberger See Folgen sie dem Grenzwanderweg, lassen sie sich in einer Führung entlang der ehemaligen Grenze entführen. Sie werden Geschichten zu den Grenzsteinen hören und viel entdecken. Lassen Sie sich Sagen von Scrato, dem bösen Waldteufel, dem steinernen Kreuz und anderen Geschichten des Schradens erzählen und entfliehen Sie so dem Alltag. 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt Die älteste Brikettfabrik Europas wird liebevoll nur LOUISE genannt. Idyllisch von Laubwäldern umgeben und am Fürst-Pückler-Radweg gelegen ist die heute ein erlebnisreiches Ausflugsziel nicht nur für Technikfans Die Brikettfabrik LOUISE ist 1882 in Betrieb gegangen. Bis ins Jahr 1991 zischten Dampfkessel, rüttelten Siebe und drehten sich die Schwungräder der Pressen Seit 1992 zum Technischen Denkmal erklärt, frisch herausgeputzt, können nun Besucher in den geführten Rundgängen die bekannten Geräusche der Maschinen und Anlagen aus der Zeit der Inbetriebnahme hören und lernen die Zusammenhänge der Kohleveredlung kennen. Bis 1958 schürften Braunkohlebagger in der Umge-bung von LOUISE und veränderten die Landschaft. Wie schnell die Natur diese Wunden heilte und welche Narben geblieben sind, können Wanderlustige bei einer Führung selbst sehen. Musikliebhaber kommen bei den kulturellen Veran-staltungen in der Kraftwerkshalle, die einst 1908 zur Energieerzeugung erbaut wurde, ins Schwärmen. Mit dem PKW fahren Sie über die BAB 13, Abfahrt Duben oder Bronkow, eine günstige Möglichkeit be-steht über die B101 in Richtung Jüterbog/Herzberg bis Beutersitz, dann den Ausschilderungen folgen. Brikettfabrik LOUISE Technisches Denkmal Brikettfabrik LOUISE LOUISE 111 04924 Domsdorf Tel: 035341 94005 Fax: 035341 94894 Email: [email protected] Internet: www.brikettfabrik-louise.de

www.uebigau-wahrenbrueck.de Öffnungszeiten: April bis Oktober täglich 10.00 – (letzte Führung) 16 Uhr Nov. u. Mrz Mo.-Fr., So 10.00 – (letzte Führung) 15 Uhr Dezember, Januar und Februar nach Absprache Gruppenführungen sind bitte anzumelden Unser besonderer Tipp für Sie Erlebnisführungen STEINIG.STAUBIG.SCHÖN. Anmeldungen erforderlich 14. November 2014 Amtsbote Zerbst/Anhalt, BOXEN Vier-Nationen-Cup So. 07.12.14 17 Uhr LUCKAU Tickets: Stadtverwaltung Luckau & Touristinfo Luckau Tel.: 03544 - 5940 VVK: 8,00€ BC Cottbus / Hertha BSC Berlin (DEUTSCHLAND) vs. Boxfreunde aus ISRAEL / MONGOLEI / ÖSTERREICH www.localbook.de • Orts- und stadtteilbezogene, tagesaktuelle Informationen aus Vereinen, Institutionen und Unternehmen • crossmedial • Geschäftsanzeigen • Privatanzeigen • Branchenbuch • Bannerwerbung • Veranstaltungskalender • Links zu kommunalen Diensten • Wettervorschau • weitere nützliche Informationslinks alles TAGESAKTUELL MONTAG – SONNTAG Indian Summer - Kurztrip... Neustadt im Thüringer Wald Anreise bis Ende November 2014 3 Tage (2 Nächte) im DZ inklusive: » 1x Begrüßungscocktail » 2x Übernachtung im Doppelzimmer » 2x Frühstücks- & Abendbuffet » 1x pfl. Fußpackung mit anschl. Fußmassage » freie Nutzung von Schwimmbad & Dampfsauna » kostenfreie Vorführung in der Glasbläserei CIPIN (Mo. - Fr.) € 99,- p. P. im DZ Für alle Reisen gilt: Termine buchbar ab sofort und nach Verfügbarkeit, Feiertage ausgeschlossen! Eigene Hin-/Rückreise. Preise exklusive Kurtaxe. Programmänderungen vorbehalten. Einzelzimmerzuschlag, Kinderermäßigung und Verlängerungsnächte auf Anfrage. Veranstalter: Elfte-Immobilien-Grundstück-Entwicklungsgesellschaft-Leipzig mbH & Co. KG • Petersstraße 32/34 • D-04109 Leipzig/Komplementär: Koch Verwaltungs GmbH • Petersstraße 32/34 • D-04109 Leipzig / Geschäftsführer N. Smirnov Bei Buchung angeben: WVS-0914-RKW Buchungsservice: & 036781 / 440 [email protected]    Superior Herbstliche Tage... Hörnitz in der Oberlausitz Anreise bis Ende November 2014 3 Tage (2 Nächte) im DZ inklusive: » 1 Flasche Prosecco bei Anreise auf dem Zimmer » 2x reichhaltiges Frühstücksbuffet » 2x „herbstliches“ 3-Gang-Menü » 1x Wellnessgutschein im Wert von 20 Euro » 1x Eintritt Burg & Kloster Oybin alternativ: Eintritt Schmetterlingshaus Jonsdorf € 99,- p. P. im DZ Für alle Reisen gilt: Termine buchbar ab sofort und nach Verfügbarkeit, Feiertage ausgeschlossen! Eigene Hin-/Rückreise. Preise exklusive Kurtaxe. Programmänderungen vorbehalten. Einzelzimmerzuschlag, Kinderermäßigung und Verlängerungsnächte auf Anfrage. Veranstalter: Schloßhotel Althörnitz GmbH & Co. KG • Zittauer Straße 9 • D-02763 Hörnitz/Komplementär: Koch Verwaltungs GmbH • Petersstraße 32/34 • D-04109 Leipzig / Geschäftsführer N. Smirnov Bei Buchung angeben: WVS-0914-SAZ Buchungsservice: & 03583 / 5500 [email protected] Ferienwohnungen STADTHAFENMalchow Boot & Yachtcharter Selge Tel.: +49/3 99 32/47 28 90 · Fax: +49/3 99 32/47 28 91 www.stadthafen-malchow.com t & Y Boot Lübeck Hamburg Berlin AF Meyenburg Rügen AF Malchow Güstrow Plau am See Schwerin AF Röbel Seehotel Plau am See Seeschlösschen Pension & Schänke Lenzer Krug Seehotel Stuersche Hintermühle Rostock Parchim A19 A24 A20 B103 B196 Im Herzen der Mecklenburgischen Seenplatte in der Inselstadt Malchow

(Staatlich anerkannter Luftkurort seit 2005) 14. November 2014 Amtsbote, Zerbst/Anhalt PORTAS®-Fachbetrieb Petra Görisch Buroer Aueweg 15 06869 Coswig (Anhalt) Tel.: 03 49 03 / 6 87 20 Haushaltsauflösung, div. Möbel preiswert abzugeben: Küche, Schlafz., Wohnzimmersch. usw. Tel.: 01 70 / 9 36 58 60 Über 3000 neue Brautkleider Mehr Infos erhalten Sie unter: 03591 / 318 99 09 oder 0163 / 814 59 65 [email protected] ab je 298 € Wählen Sie in Ruhe Ihr Traumkleid aus unserem umfangreichen Angebot hochwertiger neuer Brautkleider. Bekannte deutsche und internationale Markenhersteller. Große Auswahl an passendem Zubehör, Festmode und Anzügen. Wir kaufen große Mengen auf und geben die niedrigen Einkaufspreise an unsere Kunden weiter. Immobilienobjekt im der Pfalz Einstige Gartenvilla mit prachtvollem Festsaal, Seminar-zimmer, großzügiges Außengelände mit Terrasse, Wald-Biergarten, Waldgrundstück, Parkmöglichkeiten, ange-gliedertes Wohnhaus mit Garten, Baugrundstücke, 5000 qm Gesamtfläche. 15 Fußminuten zu historisch reizvoller Kleinstadt, 10 km zur nächsten Stadt, 1 Stunde Frankfurt/Flughafen. Kein Renovierungsstau, 2009/11 umfassend renoviert, laufender Gastronomiebetrieb. Sofort bezugs- und übergabebereit. Großartige Möglich-keiten in Alleinlage mit Anbindung an Naturbad, Sport-und Freizeitzentrum und riesigem Waldgebiet: Seminar-betrieb, Erlebnispädagogik, Kulturstätte, Ausflugsziel ... Tel: 0049 151 15777785

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt (beschlossen 30.11.2022, in Kraft ab 01.01.2023)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt Auf der Grundlage der $$ 8 und 99 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Lan-des Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014 S. 288 und der 88 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) sowie des $ 27 der Friedhofssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 30.11.2022 folgende Satzung beschlossen: Gebührenpflicht Für die Benutzung der von der Stadt Zerbst/Anhalt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben. Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu er-hebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt. Gebührensätze (1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Verzeichnisses der Gebüh-rensätze, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (2) Bei den Gebührentarifen von Nr. 1 bis 7 handelt es sich um Bruttobeträge. Diese Gebüh-ren verstehen sich aufgrund der Einführung des $ 2b UStG zum 01.01.2023 inklusive der ge-setzlich geltenden Umsatzsteuer. Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Friedhofs und seiner Einrichtun-gen sowie der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. (2) Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamt-schuldner. Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach dieser Sat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei-des fällig. (3) Gebühren werden nach Inanspruchnahme der Leistungen nicht erstattet. Die Bestimmung des $ 5 bleibt unberührt. Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, so können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Inkrafttreten/Ausserkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung für den Heidetorfriedhof der Stadt Zerbst/Anhalt und die Friedhofsgebührensatzung der Ortsteilfriedhöfe vom 23.11.2017 i. d. Fassung vom 22.11.2018 außer Kraft. Zerbst/Anhalt, den 09.12,2022

Andreas Dittmann Bürgermeister Bereitgestellt auf www.stadt-zerbst.de am 19.12.2022.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt vom 01. Januar 2023 Verzeichnis der Gebührensätze Gebührenart I. Steuerpflichtige Gebühren d. Urnengemeinschaftsanlage ohne Namennennung Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung und Pflege Grabanlage Urnengemeinschaftsanlage mit Namennennung - Einzelgrab Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung und Pflege der Grabanlage Urnengemeinschaftsanlage mit Namennennung — Partnergrab für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung und Pflege der Grabanlage Urnengemeinschaftsanlage Urnenpartnergrab für die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung und Pflege der Grabanlage Erdgemeinschaftsgrabanlage - Reihengrab Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung und Pflege der Grabanlage Urnengemeinschaftsanlage Baumreihengrab Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung und Pflege der Grabanlage Urnengemeinschaftsanlage Baumpartnergrab für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr Überlassung der Grabstätte, Friedhofsunterhaltung und Pflege der Grabanlage . Steuerfreie Gebühren Reihengrabstätte Überlassung der Grabstätte und Friedhofsunterhaltung Wahlgrabstätten Kauf des Nutzungsrechts und Friedhofsunterhaltung, Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit. Bei Mehrfachgrab-stätten vervielfältigen sich die Gebühren entsprechend der Grab-stellenanzahl. Gebührenhöhe in EUR 1.249,00 1.321,00 2.652,00 177,00 1.500,00 100,00 2.182,00 1.324,00 1.650,00 110,00 1.340,00

a) b) c) d) e) Kinderwahlgrabstätte für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr Wahlgrabstätte für Sargbestattungen für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr mehrstellige Wahlgrabstätte Mauerstelle, nur Nachkauf für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr Urnenwahlgrabstätte mit Gestaltungsrichtlinie für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr Urnenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsrichtlinie für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr Urnenwahlgrabstätte im Park und an den Abteilen für Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr Aus- bzw. Ein- oder Umbetten von Urnen Umbettung einer Urne Ein- oder Ausbettung einer Urne Der Urnenversand wird gesondert berechnet. Benutzung des Aufbahrungsraumes Benutzung der Kapelle/Trauerhalle Benutzung des Kapellenvorraumes Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit je Grabstelle und Jahr bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte (pauschal) Grabmalaufstellungsgebühr: Berechnung nach Verwaltungsge-bührensatzung 870,00 87,00 1.580,00 79,00 177,00 960,00 64,00 1.035,00 69,00 1.230,00 82,00 191,00 95,00 72,00 166,00 68,00 40,00 Bereitgestellt auf www.stadt-zerbst.de am 19.12.2022.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Zerbst/Anhalt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Zerbst/Anhalt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Zerbst/Anhalt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Zerbst/Anhalt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Zerbst/Anhalt nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Zerbst/Anhalt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Zerbst/Anhalt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €