Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2020🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.01.2011, i.d.F. der 4. Änderung vom 12.10.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz (Stand: 4. Änderung vom 12.10.2020)
Friedhofsgebührensatzung vom 05.01.2011 i.d.F. der 4. Änderung vom 12.10.2020 (Michaelbote 31.10.2020)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für sonstige Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Zeitz werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen,
b) derjenige, der den Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, Verleihung eines Nutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen gestellt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Gebührenmaßstab
Die Gebühren bemessen sich nach dem zeitlichen und räumlichen Umfang der Inanspruchnahme des Friedhofs sowie den notwendigen Personal- und Sachkosten. Maßstab für die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist die Anzahl der Grabstätten. Sie dient zur Deckung allgemeiner Unterhaltungs- und Verwaltungskosten des Friedhofes.
§ 4 – Entstehung der Gebührenschuld, Festsetzung, Fälligkeit und
Einziehung der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.
(2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist eine Jahresgebühr. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht zum 01.01. des Kalenderjahres, in dem eine Bestattung stattgefunden hat und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche abläuft.
(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Friedhofsgebührensatzung vom 05.01.2011 i.d.F. der 4. Änderung vom 12.10.2020 (Michaelbote 31.10.2020)
(4) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres fällig. Sie kann auch im Voraus für die gesamte Ruhezeit entrichtet werden. Im Fall der Überlassung einer Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für Urnen wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr in voller Höhe für die gesamte Ruhezeit innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres für 25 Jahre 63,00 €
- 2. Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres für 25 Jahre 159,00 €
- 3. Doppelwahlgrabstätte für 25 Jahre 317,00 €
- 4. Urnenwahlgrabstätte für bis zu drei Urnen für 20 Jahre 95,00 €
II. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr
- 1. Einzelwahlgrabstätte 6,00 €
- 2. Doppelwahlgrabstätte 12,00 €
- 3. Urnenwahlgrabstätte 4,00 €
Wird auf eine Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z.B. durch Umbettung oder Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstellen), werden die bei der Erteilung des Nutzungsrechts erhobenen Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückerstattet.
III. Gebühren für die Nutzung von Grabstätten
- 1. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstelle für Urnen für 20 Jahre 57,00 €
- 2. Zweitbelegung einer Einzelwahlgrabstätte mit einer Urne oder einer Doppelwahlgrabstätte mit höchstens zwei Urnen (pro Belegung) 26,00 €
- 3. Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres für 25 Jahre 48,00 € Friedhofsgebührensatzung vom 05.01.2011 i.d.F. der 4. Änderung vom 12.10.2020 (Michaelbote 31.10.2020)
- 4. Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres für 25 Jahre 148,00 €
- 5. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre 89,00 €
IV. Gebühren für weitere Leistungen
- 1. Benutzung der Friedhofskapelle 32,00 €
- 2. Einebnen der Grabstätte und Abräumen baulicher Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit
a) Kindereinzelgrabstätte 32,00 €
b) Einzelgrabstätte 57,00 €
c) Doppelgrabstätte 77,00 €
d) Urnengrabstätte 26,00 €
- 3. Verwaltungsgebühr für
a) Nutzungsrechtsüberlassung, nach § 5 I. bis III. 22,00 €
b) Beisetzungsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Friedhofssatzung 22,00 €
c) Genehmigungen für Errichtung und Veränderung von Grabanlagen, für Umbettungen, Materialablagerungen, Befahren des Friedhofs sowie Totengedenkfeiern für gewerbliche Dienstleister 22,00 €
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr
pro Jahr und Grabstätte 21,00 €
VI. Entgelte für besondere Leistungen
Die Erhebung von Entgelten für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, auf Grund von gesonderten Vereinbarungen bleibt unberührt. In der Vereinbarung ist auch die Höhe des dafür als Gegenleistung zu zahlenden Entgelts aufzuführen. Dabei werden die Kosten in der Regel nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.
§ 6 – Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
2. Friedhofssatzung Stand: 12.11.2010, i.d.F. der Artikelsatzung vom 01.10.2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Zeitz (Stand: Artikelsatzung vom 01.10.2014)
Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
Friedhofssatzung der Stadt Zeitz
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 - Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 - Allgemeines
§ 8 - Beschaffenheit von Särgen
§ 9 - Ausheben der Gräber
§ 10 - Ruhezeit
§ 11 - Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 - Allgemeines
§ 13 - Reihengrabstätten
§ 14 - Wahlgrabstätten
§ 15 - Beisetzung von Aschen
§ 16 - Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 18 - Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 - Zustimmungserfordernis
§ 20 - Anlieferung
§ 21 - Standsicherheit
§ 22 - Unterhaltung
§ 23 - Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 - Allgemeines
§ 25 - Vernachlässigung
VIII. Trauerfeiern
§ 26 - Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 27 - Alte Rechte
§ 28 - Haftung
§ 29 - Gebühren
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten
§ 31 - Inkrafttreten
Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Zeitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe
(2) Dazu zählen folgende Friedhöfe:
- 1. Friedhof Ortsteil Geußnitz
- 2. Friedhof Ortsteil Kayna
- 3. Friedhof Ortsteil Luckenau
- 4. Friedhof Ortsteil Mahlen
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Zeitz. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Zeitz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadtverwaltung Zeitz.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadtverwaltung Zeitz kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadtverwaltung Zeitz kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Friedhöfe, die nachts nicht verschlossen werden, sind bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.
(2) Die Stadtverwaltung Zeitz kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadtverwaltung Zeitz sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung Zeitz und der Dienstleister , wenn diesen das Befahren durch die Stadtverwaltung Zeitz gestattet wurde,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen, werktags außerhalb der Öffnungszeiten oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video –und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
Die Stadtverwaltung Zeitz kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
(4) Totengedenkfeiern und alle nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Stadtverwaltung Zeitz. Die Genehmigung ist mindestens 7 Tage vor der Gedenkfeier bzw. der Veranstaltung bei der Stadtverwaltung Zeitz zu beantragen.
§ 6 – Dienstleistungserbringer
(1) Jegliche Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Stadtverwaltung Zeitz die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/ durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Stadtverwaltung Zeitz genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. § 5 Abs. 3 Buchstabe c) gilt entsprechend.
(4) Den Anordnungen der Stadtverwaltung Zeitz ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Stadtverwaltung Zeitz begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Stadtverwaltung Zeitz im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadtverwaltung Zeitz anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Stadtverwaltung Zeitz setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,72 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Das Öffnen und Schließen der Grüfte hat nur durch einen zugelassenen Steinmetz zu erfolgen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von einem von der Stadtverwaltung Zeitz zu bestellenden Totengräber bzw. durch einen Dienstleister, der nach § 6 befähigt ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
(3) Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung und wird nicht durch eine Umbettung erneut in Gang gesetzt.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten bzw. des jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte. In den Fällen des § 25 Abs.1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden vom Totengräber bzw. durch einen Dienstleistungserbringer, der nach § 6 befähigt ist, durchgeführt. Die Stadtverwaltung Zeitz bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Ehrengrabstätten
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Verfügungsberechtigter ist der Empfänger der Grabanweisung.
(2) Es können eingerichtet werden
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadtverwaltung Zeitz kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber.
(3) Nutzungsberechtigter ist der Erwerber der Grabstätte. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3 monatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Der Erwerber ist der Nutzungsberechtigte. Er kann seine Rechte mit Genehmigung der Stadtverwaltung Zeitz einem beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen oder – bei einer nicht belegten Grabstätte- der Stadtverwaltung Zeitz gegenüber auf die Rechte verzichten. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
Beim Ableben des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, sollte keine andere Regelung getroffen sein, in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten/ die Ehegattin bzw. den eingetragenen Lebenspartner, die eingetragene Lebenspartnerin und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht bedarf der Schriftform. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
§ 15 – Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) anonyme Urnenreihengrabstätten (Urnenhain)
d) Wahlgrabstätten- und Ehrengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind bis zu 3 Urnen.
(4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 cm mal 25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung Zeitz.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so herzurichten und zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18 – Wahlmöglichkeit
Auf den Friedhöfen werden keine Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Zustimmungserfordnernis
(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Als wesentliche Veränderung gelten das Umarbeiten der Form, das Ergänzen von Inschriften, das Verändern der Oberflächenstruktur und das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadtverwaltung Zeitz die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(2) Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung bzw. den Vorschriften im Anhang zu dieser Satzung entspricht.
(8) Wurde vor Aufstellung bzw. vor Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage die Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz nicht eingeholt, so kann die Stadtverwaltung Zeitz die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätte verlangen, wenn die Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden kann. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
§ 20 – Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadtverwaltung Zeitz vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von Mitarbeitern der Stadtverwaltung Zeitz vor der Errichtung überprüft werden können.
§ 21 – Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. In Zweifelsfällen kann die Stadtverwaltung Zeitz vor Aufstellen des Grabmals einen Nachweis über die regelgerechte Fundamentierung und Befestigung durch einen Sachverständigen verlangen. Satz 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadtverwaltung Zeitz gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Wiederbefestigung von Grabmalen bedarf keiner besonderen Genehmigung.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung Zeitz auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung Zeitz nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung Zeitz berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadtverwaltung Zeitz ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 2 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 23 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, so ist die Stadtverwaltung Zeitz berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Stadtverwaltung Zeitz ist nicht verpflichtet, das Grabmahl oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren, sie fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadtverwaltung Zeitz.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen .Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Pflanzen, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die über die zulässigen Maximalmaße für das Grabbeet und die Höhe des aufgestellten Grabmals hinausragen bzw. eine maximale Wuchshöhe von 0,80 m überschreiten, das Entfernen des Rasens, den jedes Grab umgibt, das Aufstellen von Blumentöpfen oder Schalen sowie die Verwendung von Illuminationselementen (außer Grablichtern) und die sonstige Inanspruchnahme von Friedhofsflächen außerhalb des Grabbeetes.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.
(4) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Stadtverwaltung Zeitz kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen. Sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
(6) Die Stadtverwaltung Zeitz kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadtverwaltung Zeitz.
(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen davon sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Die Verwendung von Herbiziden und reinem Torf ist nicht gestattet.
§ 25 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung Zeitz die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadtverwaltung Zeitz abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadtverwaltung Zeitz in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 3 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
(3) Für Grabschmuck gilt § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
VIII. Trauerfeiern
§ 26 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz.
(5) Die Angehörigen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer Personen durch Reden oder Darbietungen während der Trauerfeier nicht verletzt werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadtverwaltung Zeitz bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Abgabe bzw. Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
(4) Die Stadt Zeitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(5) Im Übrigen haftet die Stadt Zeitz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Zeitz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Stadtverwaltung Zeitz nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie als Dienstleister die Wege ohne Genehmigung der Stadtverwaltung Zeitz befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
c) an Sonn- und Feiertagen, werktags außerhalb der Öffnungszeiten oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenführhunde.
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadtverwaltung Zeitz durchführt,
- 4. als Dienstleister entgegen § 6 Abs. 3 und 4 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, nach Beendigung der Arbeiten die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt,
- 5. entgegen § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, Friedhofssatzung vom 12.11.2010 geändert durch Artikelsatzung vom 01.10.2014 (Michaelbote 25.10.2014)
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
10.Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die folgenden Satzungen außer Kraft:
• Friedhofssatzung der Gemeinde Geußnitz vom 27.11.2001
• Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Luckenau vom 11.10.2000.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Zeitz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Zeitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Zeitz (Sachsen-Anhalt)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: