ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde Zeitz (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde Zeitz

Satzung (Originalwortlaut)

# § 18
Wahlgrabstätten

(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bei Urnenwahlgräbern und 25 Jahren bei Erdbestattungswahlgräbern erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Es werden eingerichtet:

Wahlgräber für Erdbestattungen ein-, zwei- und mehrstellig
Urnenwahlgräber zwei-, und vierstellig
Urnenwahlgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabbeetgröße beträgt:

- für ein Erdbestattungswahlgrab einstellig 1,50 x 3,00 m
- für ein Erdbestattungswahlgrab zweistellig 3,00 x 3,00 m
- für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 1,00 x 1,00 m

- für historische und bestehende nachgenutzte Gräberfelder nach den vorhandenen Maßen gemäß Belegungsplan

(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen je Grabstelle nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte konnen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg konnen je Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25\mathrm{m}^2
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der -Grabstelle nicht zulässig.

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## § 19
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Ausnahmen zulassen. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung.

(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung in Form einer Urkunde. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.

(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen.

(6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) auf die volljährigen Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.

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(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.

## § 20
Benutzung von Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:

a) Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.

## § 21
Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können.

(2) Anonyme Bestattungen sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.

(3) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig. Grabschmuck ist nur in Form von Blumensträußen gestattet. Diese dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

(4) Bei der Beisetzung in Gemeinschaftsanlagen werden die Namen und Daten der Verstorbenen entweder:

- mittels Namensträgern auf einem gemeinsamen Gedenkstein
- auf einer in den Rasen eingelassenen Gedenktafel oder Gedenkstein
- in einem Buch, das für jedermann an einem bekannt zu gebenden Ort einsehbar ist, vermerkt

## § 22
Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.

(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.

(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.

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# Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten

# § 23

# Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand

(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Es gibt auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen. Diese werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend ausgewiesen.
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.

# § 24

# Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit

(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis hochstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlüssigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.
(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.
(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.

# § 25

# Verantwortliche, Pflichten

(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Reihengrabstätten ist der Inhaber der Grabkarte beziehungsweise der für die Bestattung Verantwortliche, von Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(2) Für die Errichtung und jeder wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelnr Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummer-

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karte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglich ordnungsgemäß hergerichtet werden.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gewerbetriebenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten.
(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten vom Friedhofsträger nach Ablauf der gesetzten Frist abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten bei Reihenräbern hat grundsätzlich der Inhaber der Grabkarte oder der Verantwortliche für die Bestattung zu tragen.
(7) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verpfugungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(8) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
(9) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.

# § 26
Gräberfeldunterhaltung

Der Friedhofsträger kann, gegen Zahlung einer von ihm festgelegten angemessenen Gebühr, zur Wahrung einer dauerhaften würdigen Ausgestaltung des Friedhofsgrundstückes, die Unterhaltung von Grabbeeten übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. Der Umfang dieser Unterhaltungsleistung beschränkt sich auf eine einfache ausdauernde bodendeckende Bepflanzung oder die Ansaat mit Rasen. Eine individuelle Grabpflege kann dann untersagt oder auf die Ablage von Blumen beschränkt werden.

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## § 27 Grabmale

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind bei Reihengräbern vom Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgräbern vom Nutzungsrechtberechtigten zu stellen. Die Grabkarte/ Graburkunde sind bei Antragstellung vorzuweisen. Mit der Durchführung der Arbeiten dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten.

(2) Für die Beantragung ist das Formblatt Genehmigungsantrag zur Aufstellung eines Grabmales zu verwenden.

(3) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 einzureichen.

(4) Der Antrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Eingang durch die Friedhofsverwaltung zu bearbeiten.

(5) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Inhabers der Grabkarte/Nutzungsberechtigten am Grab entfernt.

(6) Die Veränderung von Grabmalen sowie Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(8) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Bestattung/Beisetzung verwendet werden.

(9) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht. Bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften kann die Genehmigung auch dann versagt werden, wenn bereits Grabmale gleicher oder sehr ähnlicher Ausführung vorhanden sind, deren Wiederholung

a) aus Gründen des Schutzes individueller Gestaltungsmerkmale;

b) bei in der Nähe zu errichtenden Grabmalen aus Gründen der Vermeidung einer gleichförmigen Gestaltung versagt werden.

(10) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

(11) Entsprechen genehmigungspflichtige Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dem Antrag oder den Anforderungen der schriftlich erteilten Genehmigung oder den Bestimmungen dieser Satzung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt und kann die Genehmigung nicht nachträglich erteilt werden, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung zur Entfernung mit Fristsetzung, nach fruchtlosem Fristablauf durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte entfernt (Ersatzvornahme). Die Friedhofsverwaltung wird den Grabstein drei Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Nutzungsberechtigten herausgeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Grabstein zu entsorgen oder anderweitig zu verwenden.

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(12) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Antrag mitzuführen und auf Verlangen dem Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung vorzuweisen.
(13) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor Aufbau an der Grabstände durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Die Anlieferung ist spätestens einen Tag vorher Telefonisch mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

# § 28
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Oberkante der Fundamente muss mindestens 3 cm unter der Erdoberfläche liegen.
(2) Die beauftragten Gewerbetriebenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prufen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden konnen. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführrt worden sind.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Standfestigkeitsprüfung geprüft und dokumentiert.

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## Schutz wertvoller Grabmale/Denkmalschutz

(1) Künstlerisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, sowie Grabmale von Personen, die sich in besonderem Maße um das Wohl der Stadt Zeitz bzw. des jeweiligen Ortsteils verdient gemacht haben sind nach Ablauf des Nutzungsrechtes in Verantwortung des Friedhofsträgers zu erhalten und zu pflegen. Diese Grabanlagen werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung an derartigen Grabmalen und baulichen Anlagen versagen.

(2) Über die Unterschutzstellung von historischen Grabstätten entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, das gemäß Denkmalschutzgesetz für die Erfassung zuständig ist. Veränderungen an Grabanlagen bedürfen einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde.

(3) Denkmalgeschützte oder historisch wertvolle Grabstätten/Grabdenkmäler, bei welchem das Nutzungsrecht abgelaufen ist und nicht mehr verlängert wurde, können als Erd- oder Urnenwahlgräber neu vergeben und belegt werden. Grabmalpatenschaften können nur zur Erhaltung und – falls notwendig – Restaurierung kulturhistorisch wertvoller oder sonstiger erhaltenswerter Grabmale vergeben bzw. übernommen werden. Mit Vergabe der Grabmalpatenschaft bleibt das Grabmal im Eigentum des Friedhofsträgers.

(4) Der Grabpate kann das Grabmal kostenfrei nutzen und verpflichtet sich dazu, die Grabaufbauten zu pflegen, für die Standsicherheit zu sorgen und die Kosten für die Sanierung zu tragen. Alle Maßnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen und vertraglich zu regeln (Vertrag über Grabmalpatenschaft). Die Übernahme einer Grabmalpatenschaft für wertvolle Grabanlagen ist auch ohne den Erwerb eines Nutzungsrechtes möglich.

## Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder Entzug der Nutzungsrechte werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Bepflanzung durch die Friedhofsverwaltung entfernt, die Grabstätte eingeebnet und angesät. Auf den Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder durch persönliche Anschreiben an den Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabkarte hingewiesen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in das Verfügungsrecht der Friedhofsverwaltung über.

(3) Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder errichtete bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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# Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern

## § 31

### Benutzung von Kühlräumen und Aufbahrung

(1) Der Michaelisfriedhof verfügt über Kühlräume und einen Aufbahrungsraum, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Soweit es der Friedhofsträger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulässig.

(3) Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Leichenraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen neben der Erlaubnis des Friedhofsträger der Erlaubnis des Amtsarztes.

(4) Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Friedhofsträger.

(5) Lichtbildaufnahmen und die Abnahme von Totenmasken aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Hinterbliebenen angefertigt werden.

## § 32

### Bestattungs- und Beisetzungsfeiern

(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung einer Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.

## § 33

### Friedhofskapelle und Kirche

(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.

## § 34

### Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.

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# Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

## § 35 Alte Rechte

(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Absatz 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

## § 36 Haftungsausschluss

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.

## § 37 Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Zeitz erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.

(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

## § 38 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.

(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.

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### § 39
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt.

(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.

(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung aus.

### § 40
Rechtsmittel

(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Evangelischen Kirchgemeinde Zeitz; Michaeliskirchhof 11, 06712 Zeitz Widerspruch einlegen.

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.

### § 41
Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

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# § 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 1.04.1957 außer Kraft.

Friedhofsträger:

Zeitz, den 2.06.2015

D. S.

Christina Henckens
Vorsitzende des Gemeindekirchenrates
der Evangelischen Kirchengemeinde Zeitz

Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:

1.

Kreiskirchenamt Naumburg

15.06.2015

Naumburg, den

Die Leiterin des Kreiskirchenamtes Naumburg

Amtsleiterin

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**Ausfertigung:**

Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Zeitz am 2.06.2015 beschlossene Friedhofssatzung für den Michaelis- und Stephansfriedhof Zeitz wurde dem Kreiskirchenamt Naumburg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 15.06.2015 unter dem Aktenzeichen ... vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

13171/01/2015

Die vorstehend benannte Friedhofssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Zeitz wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Kreiskirchenamt Naumburg

15.06.2015
Naumburg, den

Die Leiterin des Kreiskirchenamtes Naumburg

Amtsleiterin

25

Quelle

Evangelische Kirchengemeinde Zeitz

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