Evangelisches Kirchspiel Schnaudertal (Friedhof Kayna)
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# EVANGELISCHE KIRCHE
IN MITTELDEUTSCHLAND
Kirchspiel Schnaudertal
Friedhofsgebührensatzung
des Evangelischen Kirchspiels
Schnaudertal
für den Friedhof Kayna
vom 05.09.2019
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# **Friedhofsgebührensatzung**
**des Evangelischen Kirchspiels Schnaudertal**
**für den Friedhöfe in Kayna**
vom 05.09.2019
# **Inhaltsübersicht:**
Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§ 5 Rechtsmittel
Abschnitt 2: Gebührentarif
§ 6 Nutzungsgebühren
§ 7 Bestattungsgebühren
§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 9 Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
# **Abschnitt 1: Gebühren**
# **§ 1**
**Gebührenpflicht**
(1) Für die Benutzung des Evangelischen Friedhofes in Kayna seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
# **§ 2**
**Gebührenschuldner**
(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
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# § 3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfahren Brief besteht gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung konnen die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
# § 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren konnen im Einzelfall aus Billigkeitsgrunden wegen personlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
# § 5
Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
Evangelisches Pfarramt Kayna
Kirchplatz 7
06712 Zeitz OT Kayna
Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsfuhrende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
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## Abschnitt 2: Gebührentarif
### § 6
Nutzungsgebühren
(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1.1. Wahlgrabstätten
| Grabart | Nutzungs- zungs- dauer in Jahren | Ges. Nutzungszeit | Verlängerung pro Jahr |
| --- | --- | --- | --- |
| Einzelgrab | 25 | 250,00 € | 10,00 € |
| Doppelgrab | 25 | 500,00 € | 20,00 € |
| Urnengrab für 4 Urnen | 20 | 110,00 € | 5,50 € |
1.2. für das Beisetzungsrecht einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage: 948,00 €
Für das Anbringen persönlicher Daten auf einer Namenstafel werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.
### § 7
Bestattungsgebühren
-entfällt-
### § 8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
-entfällt-
### § 9
Gebühren für die Grabberäumung
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Beseitigung von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten oder ähnlichen Einrichtungen
1.1. bei einstelligen Wahlgräbern 150,00 €
1.2. bei mehrstelligen Wahlgräbern 300,00 €
1.3. für die Beseitigung von Urnenwahlgräbern 100,00 €
In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
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## § 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:
1. für die Unterhaltung der Friedhofsanlage je Grabstätte und Jahr: 25,00 €
## § 11
-entfällt-
## § 12
Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
| 1. | allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung | 48,00 € |
| --- | --- | --- |
| 2. | für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | 36,00 € |
| 3. | Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende pro Jahr: | 24,00 € |
| 4. | Genehmigung einer Umbettung | 48,00 € |
| 5. | Löschung von Grabstätten | 24,00 € |
### Abschnitt 3: Schlussbestimmungen:
## § 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 14.04.2005 außer Kraft.
**Friedhofsträger: Evangelisches Kirchspiel Schnaudertal**
Kayna, 05.09.2019
Ort, den
A. Lipold-Horejsek
Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r
des Gemeindekirchenrates
Mitglied des Gemeindekirchenrates
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**Genehmigungsvermerke:**
Kreiskirchenamt Naumburg
Die Leiterin
des Kreiskirchenamtes
Naumburg, 30.10.2019
Ort, den
Amtsleiterin
**Ausfertigung:**
Die vom Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Schnaudertal am 05.09.2019
beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Kayna wurde dem Kreiskirchen-
amt Naumburg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am
30.10.2019 unter dem Aktenzeichen 13053.106.2019 vorstehend genannter
Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung des Evangelischen Kirchspiels Schnaudertal wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Kreiskirchenamt Naumburg
Die Leiterin
des Kreiskirchenamtes
Naumburg, 30.10.2019
Ort, den
Amtsleiterin
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