Friedhofsgebühren Wolsfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wolsfeld · Rheinland-Pfalz · PLZ 54636

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.04.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

2» Ausfertigung i. ■■ Satzung der Ortsgemeinde Wolsfeld über die Erhebung von Friedhofgebühren vom 27.09.2000 Der Ortsgemeinderat Wolsfeld hat in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebung von Gebühren

Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung des Friedhofes und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze sind in der Anlage zur Satzung festgesetzt.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten tragen müssen und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Der Gebührenanspruch der Ortsgemeinde entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsbewilligung. Die Gebühren sind vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 1. 2.

§ 4 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Die in Spalte 1 der Anlage festgesetzten Beträge in €uro gelten ab 01.01.2002. Die in Spalte 2 der Anlage festgesetzten Beträge in DM gelten vom 01.01.2001 bis 31.12.2001. Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.04.1987 tritt mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft. Wolsfeld. 27.09.2000 , Ortegemeinde Wolsfeld Heinz Junk OrfsBürgermeister 1/ • * Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Wolsfeld vom 27.09.2000 Spalte 1 Spalte 2 Rejhengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
  2. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 100,00 € 200,00 DM A. 200,00 DM 100,00 € B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Einzelgrabstätte eine Doppelgrabstätte jede weitere Grabstätte eine Urnengrabstätte 200,00 DM 400,00 DM 200,00 DM 200,00 DM aa) 100,00€ 200,00 € 100,00 € 100,00 € bb) cc) dd) b) Für die Teilverlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. a) wird die festgesetzte Gebühr anteilig je Jahr erhoben c) Für die Wiederverieihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a) erhoben ' C. Ausheben und Schließen der Gräber Als Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die tatsächlich anfallenden Kosten von den Gebührenschuldnern erhoben. D. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. E. Benutzung der Leichenhaile Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zu erlassenden Haushaltssatzung festgelegt. F. Laufende Friedhofsgebühr Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlich der Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird. 2/ 3 I G. Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antrag zulässig. Hierzu ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich. H. Bestattung Auswärtiger
  3. 1. Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigten gehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes festgelegt wird.
  4. 2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/Beisetzung besteht nicht. ^ Wolsfeld. 27.09.2000 Ortsgemeinde Wols Ortsburgermeister 3/ 3
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wolsfeld vom 07.05.2024 Der Ortsgemeinderat Wolsfeld hat in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419), in der Neufassung vom 31.01. 1994 (GVBI. S, 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBI. S. 23) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2014 (GVBI. S. 301) folgende Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Wolsfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Wolsfeld. (2) Die Friedhöfe im Sinne dieser Satzung dienen der Bestattung von.

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Wolsfeld waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde Wolsfeld geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Wolsfeld gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung überlassen. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt, (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof sowie dem unmittelbaren Umfeld

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof sowie im unmittelbaren Umfeld, namentlich dem Vorplatz der Kirche St. Hubertus sowie der Leichenhalle, der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs-und Gemeindepersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbebetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) den Friedhof, Kirchenvorplatz und Vorplatz der Leichenhalle sowie die zugehörigen Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Hecken zu übersteigen und Rasenflächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

h) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren, es sei denn, ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor und die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt, i) zu betteln, zu lagern, zu übernachten und Alkohol zu sich zu nehmen, j) Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen. Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf diesem vereinbar sind. (3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (3) Wer gegen die Ordnungsvorschriften dieses Paragraphen verstößt oder Weisungen der Friedhofverwaltung/Ortsgemeinde nicht befolgt, kann unbeschadet der Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten vom Friedhof verwiesen werden.

§ 5 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, G VBL S, 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

§ 6 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1)Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt

§ 13 .

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, den Bestattungsinstituten und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gern.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter oder einen Vater mit ihrem/seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 7 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8 – Grabherstellung

(1) Grabherstellung und Wiederverfüllung sind grundsätzlich vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten bzw. im Ausnahmefall durch die Friedhofverwaltung zu veranlassen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei doppelt belegbaren Wahlgräbern ist die Grabsohle 2,20 m tief. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein, (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaitung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Beim Ausheben der Gräber werden zur kurzfristigen Erdlagerung entsprechende Container benutzt. Die Verantwortlichen der Nachbargräber haben die Aufstellung dieser Container auf ihrer Grabstätte zu dulden.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen in Sarg- und Urnengräbern beträgt 15 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 und bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen-oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilig Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung - durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf von Ruhezeit und Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecke n nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

§ 11 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

b) Reihenrasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Anonyme Urnengrabstätten

d) Ehrengrabstätten Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2)

§ 12 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen wird - bei Sargbestattungen für die Dauer von 30 Jahren, - bei Urnenbestattungen für die Dauer von 15 Jahren. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht um jeweils 5 Jahre verlängert werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein-oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Wahlgrabstätten werden für Urnenbestattungen und Erdbestattungen in der Größe 200 cm (Länge) x 100 cm (Breite) angelegt. Die Größe ist jedoch grundsätzlich an das im jeweiligen Friedhofsblock vorhandene Augenmaß anzupassen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten (auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft vorhanden sind),

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes an unbelegten sowie teilbelegten Grabstätten ist erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.

§ 13 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) anonymen Urnengrabstätten, c) Rasenreihenurnengrabstätten,

d) Wahlgrabstätten. Die Belegung der Grabstätten erfolgt fortlaufend nach den festgelegten Nummerierungen auf der Grundlage des aktuellen Friedhofsbelegungsplanes. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. Die Urnengrabstätten werden in der Größe 100 cm (Breite) x 200 cm (Länge) angelegt. (3) An Urnenwahlgrabstätten werden zur Anbringung der Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen stehende Grabmale zugelassen. Ebenfalls zugelassen werden Grabplatten. Inschriften sind in die Grabplatte vom Nutzungsberechtigten einzulassen. Die Beisetzung von Urnen ist in bereits belegten Sarggräbern in Wahlgrabstätten aber auch in neu zu erwerbenden Wahlgrabstätten in allen Grabfeldern des Friedhofs zulässig. In einer Grabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei der Beisetzung von Urnen in bereits belegte Sarggräber sind die Vorschriften des Friedhofs-und Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz zu beachten (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) (6)

§ 14 – Rasengräber

(i) Die Rasengrabstätten werden für Urnenbestattungen als Rasenreihengräber über den bestehenden Grabstellen 139-142 und für Erdbestattungen über den bestehenden Grabstellen 148-155 eingerichtet. (2) Rasengrabstätten für Urnen werden in der Größe 80 cm x 80 cm und für Erdbestattungen in der Größe 210 cm x 100 cm angelegt. Der Abstand zwischen den Grabstellen beträgt bei Rasenwahlgrabstätte n 0,40 m. (3) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. (4) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofsträger oder von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (5) Für die Dauer der gesamten Nutzungszeit sind die Kosten für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die evtl. Neuverlegung der Namensplatten entsprechend der Friedhofgebührensatzung enthalten. (6) Die Kenntlichmachung der Rasengräber erfolgt lediglich durch steinerne Platten zur Anbringung der Vor- und Nachnamen, Geburts und Sterbedaten der Verstorbenen. (7) Bei Rasenreihengräbern wird die Platte vom Friedhofsträger gestellt, ist niveaugleich mit der Grasnarbe einzulassen und wird vom Friedhofsträger eingebaut. Bei der Gestaltung der Grabplatten sind keine aufgesetzten Buchstaben oder Zeichen und Zahlen zulässig. Inschriften sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten in die Grabplatte einzulassen. Die Errichtung von Grabmalen oder Grabkreuzen ist nicht zulässig. (8) Rasengräber sind von jeglichem Grabschmuck und Grablichtern freizuhalten. Für das Aufstellen von Grablichtern ohne Laternen ist eine vom Friedhofsträger dafür vorgesehene und bereitgestellte Steinplatte vorhanden.

§ 15 – .

Anonyme Urnenreihengrabstätten (1) Anonyme Urnengrabstätten werden als Rosenbeete oberhalb der Grabstellen 123- 133 eingerichtet. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit bestehen. Die Bestattungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grablagen werden nicht bekannt gegeben. Das alleinige Gestaltungs und Pflegerecht liegt bei der Friedhofsverwaltung, Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. auf der Rosenfläche ist nicht gestattet. Diese werden von der Friedhofsvenfl/altung unverzüglich abgeräumt und entsorgt. (2) Anonyme Grabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. Die Urnen werden in einem Raster im Abstand von 50 cm beigesetzt. Die Gräber werden erst im Todesfall und nur für eine Nutzungszeit vergeben, welche der Dauer der Ruhezeit entspricht. (3) Ein Anspruch auf Nacherwerb der Grabstätte besteht nicht.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Wahl der Materialien und deren Farbgebung sind auf das Umfeld abzustimmen. (2) Befestigungen von Flächen jeder Art vor und neben der Grabstätte sind unzulässig.

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

(l)Grabmäjer sollen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben. Als Werkstoff sind zulässig 1. Gesteine, 2. Holz, 3. Eisen und Bronze. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung: sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Sie muss in jedem Fall Vor- und Zunamen des Verstorbenen sowie das Geburts- und das Sterbedatum enthalten. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen, Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden, (3) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) aus nachgemachtem Mauenwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuckaus Zement, Porzellan oder Metall,

d) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Tropf-oder Grottensteinen, e) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, f) mit elektrischen Bestandteilen, g) Lichtbilder, (4)Grabmäler dürfen nicht höher als 1,20 m sein. (5) Liegende Grabmale sind nicht erlaubt.

§ 19 – Grabeinfassung

(1) Bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten sind Grabeinfassungen bis zu einer Höhe von 0,10 m zulässig. (2) Grabeinfassungen werden ausschließlich von der Gemeinde errichtet. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Eigene Grabeinfassungen sind nicht erlaubt.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Grabinhabers von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist der Friedhofsträger. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. (4) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (5) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Gefahrenhinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Erfolgt die Entfernung von Grabmalen, ist weiterhin eine Kenntlichmachung als Grabstätte erforderlich. Dies kann unter Einhaltung der Vorgaben des § 18 Abs. 2 erfolgen durch

  1. 1. Aufstellung eines Holzkreuzes mit Angabe der verstorbenen Person oder 2. Platzierung einer Grabplatte mit Angabe der verstorbenen Person Bei der Grabeindeckung ist § 24 Abs. 3 zu berücksichtigen. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen (siehe Friedhofsgebührensatzung),

§24

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträuchen Sie dürfen nicht höher als 1,50 m sein und über die seitlichen Grabbegrenzungen nicht hinausragen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Grababdeckungen sind in Ausnahmefällen bis zu einer maximalen Eindeckung von 2/3 der Grabfläche mit folgenden Materialien zulässig: 1. Platten 2. Schotter 3. Mulch (4) Wasserundurchlässige oder schwer wasserdurchlässige Unterbauten sind nicht erlaubt. (5) Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Verwendung Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. und Pflanzenschutz-von

§ 25 – Schutz des Baumbestandes

Der Baumbestand des Friedhofes steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Anspruch auf das .Beseitigen von Bäumen und Gehölzen, durch dje sie sich in der Nutzung und Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 27 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung, Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaitung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Der Aufenthalt in der Leichenhalle hat der Würde des Ortes zu entsprechen. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen, (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Für alle Änderungen an den vorgenannten Grabstätten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgen, gelten die Vorschriften aus dieser Friedhofssatzung. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(l)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,

  1. 2. die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 3),
  2. 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 verstößt,
  3. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§5Abs. 1),
  4. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
  5. 6. die Bestimmungen über die Errichtung von Grabmalen nicht einhält (§§18-20),
  6. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20),
  7. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23)
  8. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§21,22, 23) 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6), 11. Grabstätten entgegen § 24 Abs. 3 mit Grababdeckungen versieht oder nicht bzw. entgegen den Regelungen des § 24 bepflanzt, 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 100,00 bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S, 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §31 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten. §32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.12.2022 und dazu ergangene Änderungssatzungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Wolsfeld, 07.05.2024 Ortsgemeinde Wolsfeld 'OtfolsA Janine Fischer o/tsbürgermeisterin
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Ortsgemeinde Wolsfeld vom 14.04.2021

Erste Satzung der Ortsgemeinde Wolsfeld zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 14.04.2021 Der Ortsgemeinderat Wolsfeld hat in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419), in der Neufassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBI. S. 297) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsges etzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBI. S. 341) folgende erste Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1 – Mit der Neufassung der Friedhofsatzung wurde es erforderlich, die Anlage der

Friedhofsgebührensatzung anzupassen.

Artikel 2 – Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Wolsfeld nach § 1 der Satzung wie folgt

neu gefasst: A. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
  2. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr.
  3. 3. Rasenurnengrabstätte, inkl. der Pflege der Grabstätte, ebenfalls enthalten sind die laufenden Gebühren bis zum Ende der Ruhezeit als auch die Bereitstellung der Grab namensplatte (ohne Kosten der Gravur)
  4. 4. Gebühr für anonyme Urnengrabstätte, inkl. der Pflege der Grabstätte, ebenfalls enthalten sind die laufenden Gebühren bis zum Ende der Ruhezeit 100,00 € 100,00 € 1.300,00 € 1.150,00 € B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Einzelgrabstätte eine Doppelgrabstätte jede weitere Grabstätte eine Urnengrabstätte Rasenurnengrabstätte, inkl. der Pflege der Grabstätte, ebenfalls enthalten sind die laufenden Gebühren bis zum Ende der Ruhezeit (Es erfolgt keine Bereitstellung einer Grabnamensplatte) Rasensarggrabstätte, inkl. der Pflege der Grabstätte, ebenfalls enthalten sind die laufenden Gebühren bis zum Ende der Ruhezeit (Es erfolgt keine Bereitstellung einer Grabnamensplatte) In einer Wahlgrabstätte sind neben einer Sargbestattung bis zu vier Urnenbeisetzungen zulässig. In einer Grabstätte nur für Urnenbeisetzungen und bei Rasengrabstätten sind ebenfalls insgesamt vier Urnenbeisetzungen zulässig. aa) 100,00 € 200,00 € 100,00 € 100,00 € bb) cc) dd) ee) 1.225,00 € ff) 2.350,00 € i b) Für die Teilverlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. a) wird die festgesetzte Gebühr anteilig für jedes volle Jahr erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres, c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a) erhoben C. Ausheben und Schließen der Gräber Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. D. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. E. Entfernung von Grabschmuck auf Rasengräbern Rasengräber sind gern. § 16 (7) der Friedhofssatzung zwischen Ostern und Allerheiligen von jeglichem Grabschmuck und Grablichtern freizuhalten. Bei Nichtbeachtung erfolgt das Entfernen des Grabschmuckes und der Grablichter durch die Gemeinde. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Nutzungsberechtigten als Auslagen zu ersetzen. Entfernen von Grabmalen Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden müssen (vgl. § 25 (2) der Friedhofssatzung), hat der jeweilige Verpflichtete hierfür die Kosten zu tragen. Benutzung der Leichenhalle Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zu erlassenden Haushaltssatzung festgelegt. Laufende Friedhofsgebühr Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlich der Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird. Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antrag zulässig. Hierzu ist ein öffentlich- rechtlicher Vertrag erforderlich. F. G. H. J. Bestattung Auswärtiger Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigten gehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem Nutzungs berechtigten und der Friedhofsverwaltung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes festgeiegt wird. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/Beisetzung besteht nicht. 1. 2. Art. 3 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Wolsfel^404.2021 Ortägefneirrae Wolsfeld J^fne Fi r eisterin i Gebührenkalkulation Rasenurnengrabstätte als Reihengrab: 100,00 € Grabstätte Lfd. Friedhofsgebühr (25,00 € x 15 Jahre) Pflegezusatzgebühr (50,00 € x 15 Jahre) 375,00 € 750,00 € 75,00 € Grabplatte 1,300,00 € Gesamt Rasenurnengrabstätte als Wahlgrab: 100,00 € Grabstätte Lfd. Friedhofsgebühr (25,00 € x 15 Jahre) Pflegezusatzgebühr (50,00 € x 15 Jahre) Gesamt 375,00 € 750,00 € 1.225,00 € Anonyme Urnengrabstätte: 100,00 € Grabstätte Lfd. Friedhofsgebühr (25,00 € x 15 Jahre) Pflegezusatzgebühr (45,00 € x 15 Jahre) Gesamt 375,00 € 675,00 € 1,150,00 € Rasensarggrabstätte: 100,00 € Grabstätte Lfd. Friedhofsgebühr (25,00 € x 30 Jahre) Pflegezusatzgebühr (50,00 € x 30 Jahre) Gesamt 750,00 € 1500,00 €