Friedhofsgebühren Bettingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bettingen · Rheinland-Pfalz · PLZ 54646

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

f ■' 2. Ausfertigung Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Bettingen vom 20.01.2012 Der Ortsgemeinderat hat in öffentlicher Sitzung auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Fürdie Benutzungder Einrichtungdes Friedhofswesensundihrer Anlagenwerden Benutzungsgebührenerhoben. Die Gebührensätze ergebensichausder Anlagezudieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuidner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, undder Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuldentstehtmitder Inanspruchnahmeder Leistungennachder Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsteliung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsfällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.09.2000 außer Kraft. Bettingen, 20.01.2012 Ortsgemeinde Bettingen *■ / PJ (>, OrtsbCjrgermeister JünßlBachfc-/ yö / ■»A 1 von 3 Anlagezur Satzungüberdie Erhebungvon Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Bettingenvom 20.01.2012 A. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
  2. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 225,00 € 112,50€ B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
  • eine Einzeigrabstätte
  • eine Doppelgrabstätte
  • jede weitere Grabstätte
  • eine Urnengrabstätte

225,00 € 450,00 € 225,00 € 112,50€ In einer Reihengrabstätte nach Nr. 2. ist lediglich eine Urnenbeisetzungzugelassen. In einer Wahlgrabstätte sind neben einer Sargbestattung bis zuzwei Urnenbeisetzungen zulässig. b) Für die Teilverlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. a) wird die festgesetzte Gebühr anteilig für jedes volle Jahr erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres. c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a) erhoben. C. Ausheben und Schließen der Gräber Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber werden dietatsächlich anfallenden Kosten von den Gebührenschuldnern erhoben. D. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kostensind von den Gebührenschuidnern als Auslagen zu ersetzen. E. Benutzung der Leichenhalle Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zuerlassenden Haushaltssatzung festgelegt. F. Laufende Friedhofsgebühr Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlich der Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird. 2 von 3 r V-Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antrag zulässig. Hierzuist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich. G. Bestattung Auswärtiger

  1. 1. Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigten gehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltsfestgelegt wird.
  2. 2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/ Beisetzung besteht nicht. H. Bettingen, 20.01.2012 Ortsgemeinde Bettingen Ort^ürgermeister 3 von 3
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

  1. 2. Ausfertigung Friedhöfssatzungder Ortsgemeinde Bettingenvom 22.07.2010 Der Ortsgemeinderat Bettingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungbeschlossen: INHALTSÜBERSICHT: 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit. § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten... § 15 Urnengrabstätten.. §16 Ehrengrabstätten.. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften §19 Besondere Gestaltungsvorschriften. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Errichten und Ändern von Grabmälern § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 7. § 26 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle 9. Schiussvorschrlften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geitu ngsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bettingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsqemeinde Baustert. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinden Bettingen waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. # (1) (2) (3) §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebuno)
  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigtenfür dierestliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf AntragÄeine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung^ verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufenist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsvenwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsvenvaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugeiassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen undin der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuiaden, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsvenvaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihmvereinbar sind. I) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderab) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung: sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *>

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze. Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, diegleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-• Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. vonmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über dieeinheitlichen Ansprechpartnerin Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepfiicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltungmelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichengern.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit® ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. anzu-

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschriebeh ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsvenwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. beauftragten Dritten ausgehoben undwieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbem (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsvenwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsvenwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde imersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungenaus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstättein eine andere Reihengrabstätte/Umenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungenaus Wahlgrabstätten/Umenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde istbei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch • eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs2nwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, Ehrengrabstätten. Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. a) b) c) d) (2)

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteiltden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5

  • nur eine Leiche bestattetwerden.

(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. wer-

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach'Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit gern. § 10 verliehen und Aderen Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. ^ (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräbervergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigtefür den Fall seines Ablebensaus dem in Satz 2 genannten Personenkreiseinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übera) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütterd) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhaib der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreisder in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Enwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zuentscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Reihengrabstätten, b) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstätte, (2) Die Beisetzung von Urnen ist in bereits belegten Sarggräbern in Reihen- und Wahlgrabstättenaber auch in neu zu erwerbenden Reihen- und Wahlgrabstätten in allen Grabfeldern des Friedhofszulässig. In einer Grabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei der Beisetzung von Urnen in bereits belegte Sarggräber sind die Vorschriften des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz zu beachten. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sindeine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Aniage und die Unterhaitung von Ehrengrabstätten obiiegen ausschiießiichdem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfeider mit aligemeinen Gestaitungsvorschriften (§ 18) eingerichtet. Für die Grabfeider A - C gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Für das Grabfeld Dgelten besondere Gestaltungsvorschriften (§19). (2) Grundlage für die Einrichtung der Grabfeider ist der Friedhofsbelegungsplan in der aktuellen # Fassung. Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde, diese ist ^ vertreten durch den Ortsbürgermeister. Vornehmlich sind freie Grabstätten in den Feldern A bis Dzu vergeben. (3) Die Anordnung der Grabfeider nach Absatz 2 sowie § 28 ergibt sich aus der Abgrenzungskarte, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Wahl der Materialien und deren Farbgebung sind auf das Umfeld abzustimmen.

§ 19 – Besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeld D sind keine Grabeinfassungen zulässig. (2) In Grabfeld D sind keine Grababdeckungen zulässig. (3) Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagenund Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und qroßwüchsioe Sträuchen 6. Grabmale

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmäler sollen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt, nach den Erfordernissen derjeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben. (2) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmaies (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (3) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellanoder Metall,

c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen,

d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

e) Lichtbilder. (4) Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,20 m sein. Dabei soll das Verhältnis Höhe zur Breite 1 : 2,5 betragen. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1-4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält. ..

§21 Errichten

und Andern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der voiiständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßesgegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmun g mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Offnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmaie

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerndin verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regeljährlichzweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst Verantwortlich dafür ist bei Reihenund Umenreihengrabstätten. wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat: bei Wahl-und Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheintdie Standsicherheiteines Grabmals,einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufeubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die A Dauer von einem Monat aufgestellt wird. ^

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Umenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist vondrei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so istdie Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehenÄsie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nut-^ Zungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicherA Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt^ werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Diesgilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortiichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Grababdeckungen sind in Ausnahmefällen bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. Die Anbringung einer Grababdeckung bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. , (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, ■ Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. , (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsven/valtung. (7) Die Venwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweilsfestzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nichtnach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis aufder Grabstätte. 8. Leichenhalle

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungdes Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteiit oder enworben sindten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. , rich-

§ 29 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowieseiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt {§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11), die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 4), » als Verfügungsberechtigter. Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder" sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 7), Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen SS 24 und 25 bepflanzt,

  1. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26). die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 EUR geahndet werden Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 481) in der Jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 2. 4. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 13. §31 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten. §32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.05.1994 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. A B 6 R E N Z U .N G S K A R TF Bestandteil der Friedhofssateung der Ortsgemeinde (§ 17 Abs. 3 der Satzung) Bettingenm mt vuiv>;a:^Kiiv ID 'ViLI)CMC}| ;a- •:5 - o p ■Z3 ry (Q O 'v/yy^/A/A/: ~ Friedhofsanlaae BETTINGEN Bestandi) * KRÄHZE [x T Erweiterung
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Satzung der Ortsgemeinde Bettingen zur Änderung der Friedhofssatzung vom 06.01.2021

Erste Satzungder Ortsgemeinde Bettingen zur Änderung der Friedhofssatzungvom 06,01.2021 Der Ortsgemeinderat Bettingen hat in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419), in der Neufassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBI. S. 448) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBI. S. 341) folgende erste Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1 – mln der Friedhofanlage wird das Grabfeld “A“ als Rasenurnengrabstätten eingerichtet. Die

Belegung im Grabfeld „A“ erfolgt vom Weg ausgehend von links nach rechts fortlaufend nachden festgelegten Nummerierungen des Friedhofbelegungsplanes in der dazu aktuellen Fassung.

Artikel 2 – Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bettingen in der Fassung vom 22.07.2010 wird wiefoigt geändert:

§ 15a „Rasenurnengräber“

wird neu eingefügt und erhäit folgende Fassung: (1) Die Rasengrabstätten werden für Urnenbestattungen in den Grabfeldern “E" und “A“, ineiner Größe von 250,cm,xj00 cm angelegt. In jeder Rasengrabstätte isf die Beisetzung bis zu drei Urnen zulässig. (2) Die Grabstätten sind durch die Verantwortlichen innerhalb von vier Wochen nachder Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträgereingeebnet und eingesät. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofsträger oder von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Für die Dauer der gesamten Nutzungszeit sind die Kosten für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowiedie evtl. Neuverlegung der Namensplatten entsprechend der Friedhofgebührensatzungenthalten. (5) Die Kenntlichmachung der Rasengräber erfolgt lediglich durch Platten zur Anbringung der Namen, Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen. Diese Grabplatte hat über eine Größe von 60 x 40 cm zu verfügen. Die Platte wird vom Friedhofsträger gestellt. Istniveaugleich mit der Grasnarbe einzulassen und wird vom Friedhofsträger eingebaut. Die Errichtung von Grabmalen oder Grabkreuzen ist in diesem Grabfeld nicht zulässig. Bei der Gestaltung der Grabplatten sind keine aufgesetzten Buchstaben oder Zeichenund Zahlen zulässig. Inschriften sind in die Grabplatte einzulassen. i (6) Die Rasengräber sind in den Monaten März bis Oktober von jeglichem Grabschmuck und Grablichtern freizuhalten. (7) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht.

Artikel 3 – Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

54646 Bettingen, 06.01.2021 Ort^gemeinde Bettingenc V V. rgermeisteri

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bettingen vom 06.01.2021

Anlagezur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bettingenvom 06.01.2021 A. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
  2. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 225,00 € 112,50 € B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
  • eine Einzelgrabstätte
  • eine Doppelgrabstätte
  • jede weitere Grabstätte

-eine Urnengrabstätte

  • eine Rasenurnengrabstätte, inkl. der Pflege der Grabstätte,

ebenfalls enthalten sind die laufenden Gebühren bis zum Ende der Ruhezeit als auch die Bereitstellung der Grabnamensplatte (ohne Kosten der Gravur) In einer Reihengrabstätte nach Nr. 2. ist lediglich eine Urnenbeisetzungzugelassen. In einer Wahlgrabstätte sind neben einer Sargbestattung bis zuzwei Urnenbeisetzungen zulässig. In einer Rasenurnengrabstätte im Grabfeld Akönnen bis zu drei Urnen beigesetzt werden, b) Für die Teilverlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. a) wird die festgesetzte Gebühr anteilig für jedes volle Jahr erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres, c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a) erhoben. 225,00 € 450,00 € 225,00 € 112,50 € 750,00 € c. Ausheben und Schließen der Gräber Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber werden dietatsächlich anfallenden Kosten von den Gebührenschuldnern erhoben. D. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kostensind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Benutzung der Leichenhalle Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zuerlassenden Haushaltssatzung festgelegt. Laufende Friedhofsgebühr Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlich der Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird. E. F. G. Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antrag zulässig. Hierzuist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich. H. Bestattung Auswärtiger

  1. 1. Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigten gehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltsfestgelegt wird.
  2. 2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/ Beisetzung besteht nicht. Bettingen. 06.01.2021 Ortsaemeinde Ortsbürgermeister 4' Anlage Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bettingenzurvom Reihengrabstätten
  3. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
  4. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. A. 225,00 € 112,50 € Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
  • eine Einzelgrabstätte
  • eine Doppelgrabstätte

-jede weitere Grabstätte

  • eine Urnengrabstätte
  • eine Rasenurnengrabstätte, inkl. der Pflege der Grabstätte,

ebenfalls enthalten sind die laufenden Gebühren bis zum Ende der Ruhezeit als auch die Bereitstellung der Grabnamensplatte (ohne Kosten der Gravur) B. 225,00 € 450,00 € 225,00 € 112,50 € 750,00 € -Ivla) £rweft /i/fSL,So£ y^S,oa€ 3) ASöfOoC <sup>50</sup>(00£ In einer Reihengrabstätte nach Nr. 2. ist lediglich eine Urnenbeisetzungzugelassen. In einer Wahlgrabstätte sind neben einer Sargbestattung bis zuzwei Urnenbeisetzungen zulässig. In einer Rasenurnengrabstätte im Grabfeld Akönnen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. \ b) Für die Teilverlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. a) wird die festgesetzte Gebühr anteilig für jedes volle Jahr erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres. c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a) erhoben. Ausheben und Schließen der Gräber Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber werden dietatsächlich anfallenden Kosten von den Gebührenschuldnern erhoben. C. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kostensind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. D. Benutzung der Leichenhalle Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zuerlassenden Haushaltssatzung festgelegt. E. F. Laufende Friedhofsgebühr Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlich der Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird. Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antrag zulässig. Hierzuist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich. G. Bestattung Auswärtiger

  1. 1. Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigten gehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltsfestgelegt wird.
  2. 2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/ Beisetzung besteht nicht. H. Bettingen, Ortsgemeinde Bettingen (S) Jürgen Holbach Ortsbürgermeister