🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.03.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
r 2. Satzungder Ortsgemeinde Dudeldorf über die Erhebung von Friedhofgebühre nvom 13.09.2000 Der Ortsgemeinderat Dudeldorf hat in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebung von Gebühren
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung des Friedhofes und seiner Anlagen werden I Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze sind in der Anlage zur Satzung festgesetzt. ■|
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten tragen müssenund der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Der Gebührenanspruch der Ortsgemeinde entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nachder Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen-mit der Antragsbewilligung. Die Gebühren sind vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 1. 2.
§ 4 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Die in Spalte 1 der Anlage festgesetzten Beträge in €uro gelten ab 01.01.2002. Die in Spalte 2 der Anlage festgesetzten Beträge in DM gelten vom 01.01.2001 bis 31.12.2001. Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.02.1987 tritt mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft. Dudeldorf, 13.09.2000 Ortsgemeinde Dudeldorf Reinhard Becker Ortsbürgermeister Anlagezur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dudeldorfvom 13.09.2000 I
A. Reihengrabstätten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a. | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | 150,00 € |
| b. | vom vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 150,00 € |
B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| a) | Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| aa) | eine Einzelgrabstätte | 3^,00 € |
| bb) | eine Doppelgrabstätte | 600,00 € |
| cc) | jede weitere Grabstätte | 300,00 € |
| dd) | eine Urnengrabstätte | 3315,00 € |
b) Für die Teilverlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. a) wird die festgesetzte Gebühr anteilig je Jahr erhoben.
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a) erhoben.
C. Ausheben und Schließen der Gräber Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber wird in der jährlich zu erlassenden Haushaltssatzung festgesetzt.
D. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
E. Benutzung der Leichenhalle Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zu erlassenden Haushaltssatzung festgelegt.
F. Laufende Friedhofsgebühr Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlich der Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird.
G. Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antrag zulässig. Hierzu ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich.
H. Bestattung Auswärtiger
- 1. Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigten gehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes festgelegt wird.
- 2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/Beisetzung besteht nicht.
Dudeldorf, 13.09.2000 Ortsgemeinde Dudeldorf Reinhard Becker Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 20.07.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Duplikat Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Dudeldorfw vom 20.07.2017 Der Ortsgemeinderat Dudeldorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheiniand-Pfaiz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Dudeldorf gelegenen und von ihrverwalteten Friedhöfe. §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Dudeldorf. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Dudeldorf waren;
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch fürdie Beisetzung von Aschen. §3 Schließung und Aufhebung (1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmetwerden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsoder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügunggestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nichtabgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte n, falls die Nutzungszeitnoch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wennsein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenenmitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind an allen Tagen für den allgemeinen Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend einschränken oder untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge vonzugelassenen Gewerbebetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsvenwaltung sindausgenommenb) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oderzu beschädigen, Hecken zu übersteigen und Rasenflächen mit Kraftfahrzeugen zubefahren.
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
- h) zu spielen und zu lärmen,
- i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor und die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt,
- k) zu bettein, zu lagern, zu übernachten und Alkohol zu sich zu nehmen,
- Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen, Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf diesem vereinbar sind. (4) Wer gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 4 und 5 dieser Satzung verstößt oder Weisungen der Friedhofverwaltung/Ortsgemeinde nicht befolgt, kann - unbeschadet der Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten - vom Friedhof verwiesen werden. §6 Ausfuhren gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende sind für Tätigkeiten auf dem Friedhof zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Tätigkeitensind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, diesie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaftverursachen. (3) Für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nurvorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeite- und Lagerplätze wieder ineinen sauberen Zustand zu bringen. Abgebaute Grabdenkmäler, Einfassungen, Fundamenteund Platten sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmenund zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischenzulagern bzw. zu entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmeste llen des Friedhofesgereinigt werden. (4) die Friedhofsverwaitung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzeifall diegewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oderb) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (5) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, den Bestattungsinstituten und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gern. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Muttermit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattetwerden. §8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen Ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es dürfen nur Urnen aus vergänglichem Material verwendet werden, das die Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden grundsätzlich vom Nutzungsberechtigten bzw. im Ausnahmefall durchdie Friedhofverwaltung den Beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. zurm. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durchden Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. §10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen in Sarg- und Urnengräbern beträgt 20 Jahre. §11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen einesdringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungenvorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um bettu ng. L (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Aniagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteiier zu tragen. (7) Der Abiauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen ais zu Umbettungszwecken nur auf behördiicheoder richteriiche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnengrabstätten als Reihen-, Wahl- und Rasenurnengrabstätten , als auch in Stelen (Urnenkammern)
- d) Ehrengrabstätten. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeitder Umgebung. (2) nur §13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen und Aschen, dieder Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattendenschriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtsan der Reihengrabstätteist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leichebestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird drei Monate vorher bekanntgemacht. §14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlungder festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit)
- bei Sargbestattungen für die Dauer von 30 Jahren,
- bei Urnenbestattungen für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird
Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzungdie Ruhezeit entsprechend § 10. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Ausdem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. um (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zelt bis Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. zum (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirdbis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mitderen Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten (auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft vorhanden sind),
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigtekann das Nutzungsrechtauf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreibenlassen. zu (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritteines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teil belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe istnur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten, in welchen die Ruhefrist abgelaufen ist, wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigungder verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen in den ausgewiesen Urnengrabfeldernund in den Urnenstelen (Urnenkammern) beigesetzt werden. Die Belegung der Grabstätten erfolgt fortlaufend nachden festgelegten Nummerierungen auf der Grundlage des aktuellen Friedhofsbelegungsplanes. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird, ln einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetztwerden. Die Urnengröße sind der Kammergröße anzupassen. (3) An den Urnengrabstätten werden zur Anbringung der Namen, Geburts- und Sterbedatender Verstorbenen stehende Grabmale mit einer maximalen Höhe von 60 cm überdem Niveau der Grabeinfassung zugelassen. Ebenfalls zugelassen werden liegenden Grabplatten mit der Funktion einer vollständigen Grababdeckung. Diese sind unverzüglich mit der Grasnarbe einzulassen. Bei der Gestaltungder Grabplatten sind keine aufgesetzten Buchstaben, Zeichen oder Zahlen zulässig. Inschriften sind in die Grabplatte einzulassen. Die Urnenwahlgrabstätten sind mit Basaltsteinen einzufassen. (4) Die Urnenkammern werden ausschließlich vom Beauftragten der Friedhofsvenwaltunggeöffnet und auch verschlossen. Die Verschlussplatten bleiben im Besitz der Gemeinde. Vor Beschriftung einer Platte ist der Entwurf mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen undzur Genehmigung vorzulegen. Auf den Verschlussplatten können Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen als auch christliche Symbole, Blumen o. ä. eingeschriebenwerden. Die Beschriftung der Platten erfolgt ausschließlich “vertieft gestrahlt“ (Sandstrahlverfahren). Aufgeklebte oder aufgeschraubte Buchstaben, Zahlen o.a. sind nichtgestattet. Die Gestaltung ist fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen,
§ 6 gilt entsprechend. Die Frontplatten haben eine Größe von 34 cm x 32,5 cm.
Beim Stelenkörper sind weitere optische Veränderungen grundsätzlich verboten. Nichtzulässig ist das Anbringen und Aufstellen weiterer Grabausstattungen. Diese Gegenständewerden durch die Friedhofsverwaltung ohne Rücksprache beseitigt. Die Urnengröße Ist der Kammergröße (34 cm x 26 cm x 52 cm) anzupassen. (5) Die Beisetzung von Urnen ist in bereits belegten Sarggräbern in Wahlgrabstätten aberauch in neu zu erwerbenden Reihen- und Wahlgrabstätten in allen Grabfeldern des Friedhofs zulässig. In einer Wahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei der Beisetzung von Urnen in bereits belegte Sarggräber sind die Vorschriften des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz zu beachten. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungsind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Rasengräber
(1) In der Friedhofsanlage wird ein Rasenurnengrabfeld (Reihe % rechts im “neuen Teil“; Nr. 60 bis 64) eingerichtet. Die Belegung der Grabstätten erfolgt entsprechend derfestgelegten Nummerierungen des Friedhofsbelegungsplanes. Die Rasenurnengrabstättenwerden in einer Größe von 60 x 60 cm (quadratisch) angelegt. Es ist die Beisetzung voneiner Urne in einem Grab zulässig, ein Wiedererwerb an einer Grabstätte istausgeschlossen. (2) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nachder Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträgereingeebnet und eingesät. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofsträger oder von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Für die Dauer der gesamten Nutzungszeit sind die Kosten für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie dieevtl. Neuverlegung der Namensplatten in der Zusatzgebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung enthalten. (5) Die Kenntlichmachung der Rasengräber erfolgt lediglich durch Platten zur Anbringung der Namen, ggf. der Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen. Diese Grabplatten dürfen übereine maximale Größe von 15 x 25 cm verfügen. Die Platte ist niveaugleich mit der Grasnarbeeinzulassen und wird vom Friedhofsträger eingebaut. Die Errichtung von Grabmalen oder Grabkreuzen in diesem Grabfeld ist nicht zulässig. Bei der Gestaltung der aus Basaltsteinausgefertigten Grabplatten sind keine aufgesetzten Buchstaben oder Zeichen und Zahlenzulässig. Inschriften sind in die Namenstafel einzuiassen. (6) Die Rasengräber sind von jeglichem Grabschmuck und -leuchten freizuhalten. (7) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegenausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten §18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder eingerichtet. (2) Grundlage für die Einrichtung der Grabfelder ist der Friedhofsbelegungsplan in deraktuellen Fassung. Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde, diese ist vertreten durch den Ortsbürgermeister. §19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würdedes Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Wahl der Materialien und deren Farbgebung sind auf das Umfeld abzustimmen. (2) Befestigungen von Flächen jeder Art vor und neben der Grabstätte sind unzulässig.
- 6. Grabmale §20 Gestaltung der Grabmale (1) Grabmäler sollen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt, nach den Erfordernissender jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoffgemäß bearbeitet sein. Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben. (2) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmales (auch der Rückseite) istgrundsätzlich erwünscht. (3) Nicht zugelassen sind:
- a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben undhandwerksgerecht bearbeitet sind,
- b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement Porzellan oder Metall,
- c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen,
- d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
- e) Lichtbiider. (4) Grabmäier soiien aligemein nicht höher ais 1,20 m sein. Dabei soll das Verhältnis Breitezur Höhe 1: 2,5 betragen. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1-4 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbarhält. §21 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällenkann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe innatürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigenAnzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darfbegonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit dergeltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändertworden ist. (5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Grabinhabers von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. §22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regelndes Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sindund auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. §23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regeljährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür istbei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen, wird derordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der FriedhofsvenA/altung nichtinnerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsvenwaltungdazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davonentfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §24 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlageninnerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Kommt der Verpflichtetedieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätteabräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentumder Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigungfür die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbartwurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltu*"^ ahneräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. SoCü:.-. ^ivieioj] JriSt Og Old AbVjui \VU\M
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §25 Herrichten und instandhaiten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Nicht zugelassen sindinsbesondere Bäume und großwüchsige Sträuchen Gepflanzte Gehölze sollen nach Art und Auswahl dem Charakter des Friedhofes entsprechen. Sie dürfen nicht höher als 1,20 m seinund über die seitlichen Grabbegrenzungen nicht hinausragen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) Grababdeckungen sind in Ausnahmefällen bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. Die Anbringung einer Grababdeckung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Widerrechtlichvorgenommene Einpflanzungen werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. §26 Schutz des Baumbestandes Der Baumbestand des Friedhofes steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Beseitigen von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Nutzung und Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen. §27 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten und einsäen lassen, oder ohne Entschädigung das Nutzungsrecht entziehen. Der Verantwortliche ist in der schriftlichen Aufforderung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 24 hinzuweisen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder einsechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. er
- 8. Leichenhalle §28 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfürbestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglichsind. Der Aufenthalt in der Leichenhalle hat der Würde des Ortes zu entsprechen. (2) Die Särge Sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlichder vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften §29 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedochnicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletztbeigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. §30 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Aniagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen. §31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handeit, wer vorsätziich oder fahriässigden Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhäit oder die Anordnungen des Friedhofspersonais nicht befoigt (§ 5 Abs. 1), gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, eine gewerbiiche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zuiassung ausübt (§ 6 Abs. 1), Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11), die Bestimmungen über zuiässige Maße für Grabmale nioht einhält (§ 15 Abs. 3, § 20 Abs. 4), als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§§ 15 16, §21 Abs. 1 und 3), Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), Grabmale und Grabausstattungen nioht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
- 11. Grabstätten entgegen § 25 (Abs. 4) mit Grababdeckungen versieht oder nicht oderentgegen § 25 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. u. 8. 9. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 481) in derjeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §32 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzungzu entrichten. §33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.12.2004 und alle übrigen entgegenstehend en ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Dudeldorf, den 20.07.2017 Ortsgemeinde Dudeldorf / ^n Lonienrtsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Geänderte Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dudeldorf vom 20.07.2017
111. Geänderte Anlage Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dudeldorf vom 13.09.2000 zur Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) b. vom vollendeten 5. Lebensjahr
- 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füreine Einzeigrabstätteeine Doppelgrabstättejede weitere Grabstätteeine Urnengrabstätteeine Urnenkammerin einer Stele Rasenurnengrabstätte inkl. Pflege der Grabstätte, ebenfalls enthaltensind die laufenden Friedhofsgebühren für die Dauer der Ruhezeitr$y^ ln einer Wahlgrabstätte sind neben einer Sargbestattung bis zu vier Urnenbeisetzungen zulässig. In einer Grabstätte im Urnengrabfeld sind insgesamt 4 Urnenbeisetzungen zulässig, In den Stelen ist je Urnenkammer eine zweite Urnenbeisetzung zulässig. Je Beisetzung wird eine Gebühr festgesetzt von Für die erste Urnenbeisetzung in einer Grabstätte, die noch nicht durch eine Sargbestattung belegt ist und für die erste Urnenbeisetzung in einer Grabstätteim Urnengrabfeld wird die Gebühr nach,^^;;^ berechnet. ' Vb) Für die Teilverlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. a) wird die festgesetzte Gebühr anteilig je Jahr erhobenc) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a) erhobend) Abgeltung Pflegeaufwand bei vorzeitiger Rückgabe von Grabnutzungsrechten pro Jahr je Grabstelle A. 150,00 € 250,00 € 200,00 € B. 450,00 € 800,00 € 400,00 € 300,00 € 300,00 € 1.800,00 € aa) bb) cc) dd) ee) ff) 150,00 € 15,00 € Ausheben und Schließen der Gräber Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber wird in der jährlich zuerlassenden Haushaltssatzung festgesetzt. C. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. D. Benutzung der Leichenhalle Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zuerlassenden Haushaltssatzuji^festoeleaL E. O-S Lonve W £c4 otse V, F. Laufende Friedhofsgebühr Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlich der Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird. G. Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antrag zulässig. Hierzu istein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich. H. Bestattung Auswärtiger
- 1. Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigten gehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltesfestgelegt wird.
- 2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/ Beisetzung besteht nicht. Dudeldorf,20.07.2017 Ortsgemeinc|0€)ude!dorf Lonien :sbürgermeister
1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Dudeldorf vom 14.04.2021
Duplikat Erste Satzungder Ortsgemeinde Dudeldorf zur Änderung der Friedhofssatzungvom 14.04.2021 Der Ortsgemeinderat Dudeldorf hat in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419), in der Neufassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBI. S. 297) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBI. S. 341) folgende erste Änderungssatzung beschlossen: Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dudeldorf vom 20.07.2017 wird wie folgt geändert:
§ 16 „Rasengräberwird geändert und erhält folgende Fassung
(( (1) In der Friedhofsanlage wird ein Rasenurnengrabfeld (NT, Reihe IN) eingerichtet. Die Belegung der Grabstätten erfolgt entsprechend der festgeiegten Nummerierungen des Friedhofsbelegungsplanes. Die Rasenurnengrabstätten werden in einer Größe von 60 x 60 cm (quadratisch) angelegt. Es ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in einem Grab zulässig.
Artikel 3 – Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
54647 Dudeldoxf, 14.04.2021 Ortsgemeinde Dudeldorf % C: •■r.\ a '1t. Lonien /'Örtsbürgermeister <1
2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Dudeldorf vom 11.03.2025
Zweite Satzungder Ortsgemeinde Dudeldorf zur Änderung der Friedhofssatzungvom 11.03.2025 Ii ! ! Der Ortsgemeinderat Dudeldorf hat in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI, S. 419), in der Neufassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBI. S. 297) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBI. S. 341) folgende zweite Änderungssatzung beschlossen: I » I S
Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dudeldorf vom 20.07.2017, in der derzeit gültigen Fassung
(incl. 1. Änderung vom 14.04.2021) wird wie folgt geändert: I
§ 16 (1) „Rasengräber" erhält folgenden Wortlaut:
In der Friedhofsanlage ist ein Rasenurnengrabfeld (NT, Reihe III) eingerichtet. Die Belegung der Grabstätten erfolgt entsprechend der festgelegten Nummerierungen des Friedhofsplanes. Die Rasenurnengrabstätten sind in der Größe von 60 x 60 cm (quadratisch) angelegt. Es ist die Beisetzungvon bis zu zwei Urnen in einem Grab zulässig. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Ein Wiedererwerbdes Nutzungsrechtes ist ausgeschiossen. Die Rasengräber sind in der Zeit vom 01.04. bis. 31.10. vonjeglichem Grabschmuck, Pflanzen, Kerzen, Leuchten usw. freizuhalten. i i I
§ 16 (5) erhält folgenden Wortlaut:
Die Kenntlichmachung der Rasengräber erfolgt lediglich durch Platten zur Anbringung der Namen, ggf. der Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen. Diese Grabplatten dürfen über eine maximale Größe von 30 x 30 cm verfügen. Die Platte ist niveaugleich mit der Grasnarbe einzuiassen und wirdvom Friedhofsträger eingebaut. Die Errichtung von Grabmalen oder Grabkreuzen in diesem Grabfeldist nicht zulässig. Bei der Gestaltung der aus Basaltstein ausgefertigten Grabplatten sind keineaufgesetzten Buchstaben oder Zeichen und Zahlen zulässig. f I I
§ 16a „Urnenbaumgräber" wird neu eingefügt underhält folgende Fassung:
i 1 I (1) Die Baumgrabstätten werden für Urnenbestattungen angelegt. In jeder Baumgrabstätte dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung von Urnen ist an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich mögiich. Die für die Beisetzung verwendete Urne muss biologisch abbaubar sein. Die Nutzungszeit für diese Art der Beisetzung beträgt 20 Jahre. Je Baumgrabfeld werden acht Baumgräber zugelassen. § i ) Sollte der Baum im Laufe dieser Nutzungszeit zerstört werden oder aus anderen Gründen gefälltwerden müssen schafft die Ortsgemeinde auf ihre Kosten Ersatz in Form einer Baumneupflanzung. (2) f An den Baumgräbern sind keine Grabmale zulässig. Zulässig ist Einbringung einer Grabplatte mitden maximalen Ausmaßen von 30x30 cm. Diese Platte ist niveaugleich in die Grasnarbeeinzulassen. Auf dieser Platte ist der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum des (3) \ i Verstorbenen/ der Verstorbenen aufzubringen. Dies erfolgt durch ein sogenanntes Einlassen der Namen und Daten in die Piattenoberfläche, aufgesetzte Buchstaben und Zeichen sind nichteriaubt. Als Material für diese Grabplatten wird Basalt vorgeschrieben; der Einbau dieser Plattenerfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (4) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich der Beisetzung gestattet und wird in einem Zeitraum zwischen vier und sechs Wochen nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltungentfernt. Die Baumgräber sind in der Zeit vom 1.4. bis 31.10, von jeglichem Grabschmuck, Pflanzen,Kerzen,Leuchtenusw. freizuhalten. l Ii Ii i Art, 2 In der beigefügten Plankarte ist die Lage der betreffenden Rasenurnengräber und Urnenbaumgräberauf dem Friedhof festgelegt und gekennzeichnet. Weiterhin wird ein neues Urnengrabfeld in Reihe 5, NT festgelegt und gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil der Satzung. i
Artikel 3 – ä
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. I If ir ii 54647 Dudeldorf, 11.03.2025 Ortsgemeinde Dudeldorf ( it j \ ^fan Lonien Ortsbürgermeisterf } ii ji Ii \ i är i ■ il f ( Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriftender Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahrnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht, wenn I t { i Il i 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oderdie Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. ii oder 2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüberdem Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. I $ < Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. I ! ti Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 30.08.2025. { Dudeldorf, 11.03.2025 Ortsgemein^ Dudeldorf I ( i ) { \ ! ! j ! ^fan Lonien ,Ortsbürgermelster) it jt ! ti I ! ; i ! M I V Rasen-Baumgrab Rasen-Rasen-Braumgrab Rasen-Rasen-Baumgrabsabsabsabsabsab