Friedhofsgebühren Rittersdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rittersdorf · Rheinland-Pfalz · PLZ 54636

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.06.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌‍

2. Satzungder Ortsgemeinde Rittersdorf über die Erhebung von Friedhofgebührenvom 04.10.2000 Der Ortsgemeinderat Rittersdorf hat in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebung von Gebühren

Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung des Friedhofes und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze sind in der Anlage zur Satzung festgesetzt.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten tragen müssenund der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Der Gebührenanspruch der Ortsgemeinde entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nachder Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsbewilligung. Die Gebühren sind vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 1. 2.

§ 4 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Die in Spalte 1 der Anlage festgesetzten Beträge in €uro gelten ab 01.01.2002. Die in Spalte 2 der Anlage festgesetzten Beträge in DM gelten vom 01.01.2001 bis 31.12.2001. Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.04.1987 mit der geänderten Anlage vom 02.06.1999 tritt mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft. Rittersdorf, 04.10.2000 Ortsgemeinde Rittersdorf Anlagezur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Pittersdorfvom 04.10.2000 Spalte 1 Spalte 2 Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
  2. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. A. 150,00 DM 150,00 DM 75,00 € 75,00 € B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füreine Einzelgrabstätteeine Doppelgrabstättejede weitere Grabstätteeine Urnengrabstätte 125,00 € 250,00 € 125,00 € 125,00 € 250,00 DM 500,00 DM 250,00 DM 250,00 DMaa) bb) cc) dd) b) Für die Teilverlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. a) wird die festgesetzte Gebühr anteilig je Jahrerhobenc) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a) erhoben Ausheben und Schließen der Gräber Als Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber werden dietatsächlich anfallenden Kosten erhoben. C. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. D. E. Benutzung der Leichenhaiie Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zuerlassenden Haushaltssatzung festgelegt. F. Laufende Friedhofsgebühr Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlichder Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlichin der Haushaltssatzung festgesetzt wird. G. Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antragzulässig. Hierzu ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich. Bestattung Auswärtiger
  3. 1. Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in § 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigtengehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes festgelegt wird.
  4. 2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/Beisetzung besteht nicht. H. Rittersdorf, 04.10.2000 Ortsgemeinde Rittersdorf-^ Ortsbürgermeister [
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

% \ ■9- K 2. « FRI EDH OFSSÄTZUNG Ri t t e r s d o r fder Ortsgemeinde 10= Oktober 1985 vomr f .■L INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Vorschriften § Geltungsbereich § Friedhofszweck § Schließung und Aufhebung .II. Ordnungsvorschriften § Öffnungszeiten • § Verhalten auf dem Friedhof § Ausführen gewerblicher Arbeiten III. Allgemeine Bestattungsvorschriften .§' Allgemeines/Anzeigenpflicht, Bestattungszeit § Särge § Grabherstellung § Ruhezeit § Umbettungen IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ Reihengrabstätten § WahlgrabStätten § Urnengrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten § Gestaltungsgrundsätze VI. Grabmale § Gestaltungsvorschriften § Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmälern

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

§ Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 – Entfernung von Grabmalen

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten § Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

b »1 = VIII. Leichenhalle

§ 25 – ■Benutzen der Leichenhalle

IX. Schlußvorschriften § Alte Rechte

§ 27 – Haftung

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

§ Gebühren

§ 30 – Inkrafttreten

\ I 4 J ■ ^ ti cr t Der Ortsgemeinderat Rittersdorföffentlicher Sitzung aufgrund des

§ 24 der Gemeindeordnung für

Rheinland-Pfalz (GemO) vom.14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) i.d.F. vom 04.03.1983 (GVBl. S. 31), sowie der §§ 2 Abs. 3, Abs. 2 und 6 Abs. Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 hat am 19.03.1985 in I (GVBl. S. 69) folgende Satzung beschlossen, zu der die-Kreisverwaltung Bitburg-Prüm mit Schreiben vom Az.: 1029/730-01, 18.09.1985, mitgeteilt hat, daß keine; Bedenken Iwegen Rechtsverletzung bestehen: Im I I t. = I. ALLGEMEINE VORSOIRIFTEN Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rittersdorfgelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) beiihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattungin einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach §. 2 Abs. 2 u. 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung, der Friedhofsverwaltung. § Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweisefür weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oderanderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungenund Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Rechtauf weitere Bestattungen oder Beisetzungenin Wahlgrabstättenerlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeitbei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfallesauf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdemkann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit nochnichtabgelaufenist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofesals Ruhestätte der Toten verloren. Diein Reihen- oder Wahlgrabstätten Bestatteten werdeii, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufenist, auf Kosten der Gemeindein andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekanntist. J (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemachto Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten

  • soweit möglicheinem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt«

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenenbzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § öffungsZeiten (1) Der Friedhof ist an allen Tagen für den allgemeinen Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betretendes Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sindzu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, b) an Sonn- und Feiertagen undin der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, c) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstättenzuverunreinigen oder zu beschädigen,

d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

e) Tiere

  • ausgenommen Blindenhunde
  • mitzubringen,

f) zu anderen Zwecken als zur Grabpflege Wasser zu entnehmen. Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind und Ordnung und Ruhe nicht gestört werden. = 7 „ r., § Ausführung gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltungund Instandsetzung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende dürfenauf dem Friedhof gewerbliche Tätigteiten nur ausüben, wennsiea) in die Handwerksrolle eingetragen sind oderb) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschriebenisto Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen. Berufsbildeszulässigo Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen und 2 zulasseno (2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oderb) .wiederholt Arbeiten auf Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt habeno (3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werdeno Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet. III. ALLGEMEINE BESTÄTTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit.

\ (1) Jede Bestattung ist mindestens zwei Tage vor dem Bestattungster-. min der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschengilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattungim Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemein schaftfest. , (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gern.

§ 9 BestG)

in einer Urnenreihengrabstättebeigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Esist jedochgestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kindin einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltungkönnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. . 8 § Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossenisto Sie dürfen nichtschwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklichvorgeschriebenist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hochundim Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sindin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldungder Bestattung einzuholen. § Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragtender Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gr-abherstellung und -verfüllungim Wege der Nachbarschaftshilfe ist unter Aufsicht der FriedhofsVerwaltung gestattet. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt votr der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des. Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,20 m starke Ecdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kostenentfernenzulassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werdenmüssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Sofern die Gräber im Wege der Nachbarschaftshilfe ausgehoben undverfüllt werden, verbleibt es bisauf Widerrufbei dieser Regelung. § Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. § Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. V (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet dersonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eineswichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhofesinden ersten 10 Jahren der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen auseiner Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofesnichtzulässig., § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltunginbelegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Urabettungen aus Reihengrab'^tätten/Urnenreihengrabstättendie Verantwortlichen nach

§ 9 Abs.

1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeindeist beidringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaitung durchgeführt. Siekann sich dabei eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an be!= nachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ents.teherr> hatder Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit-wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehetimt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Urabettungszwecfcen nurauf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. IV. GRABSTÄHEN § Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Ehrengrabstätten. '' (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Anihnenkönnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Esbestehtkein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtesan einerder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeitder Umgebung. = 10 § 1.3 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt undim Todesfall für die Dauer der Ruhezeit deszu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des

§ 7 – Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. Sonstige Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der FriedhofsVerwaltung.

§ Wahlgrabstätte (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denenauf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrechtfür die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtesenthält, ausgestellt. Aus dem-Nutzungsrecht ergibt sich die Pflichtzur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Das Nutzungsrecht kann höchstens zweimal für die: gesamte^^fnSi^ ttaftlgrabstä-tteverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt^ auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungerrüber den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlende Gebühr. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihmdas Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis.zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge über: a) auf den überlebenden Ehegatten, ■ b) auf die Kinderc) auf die Enkelin der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väterbzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte ,kann.,das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4,-Sätz 2 genannten Personenüber-; tragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, anteilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeitzu-i I „ rückgegeben werden= Eine Rückgabeist nur für die gesamte Grabstättemögliche (7) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberecht igtendie für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung derverbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattete § Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten. Eine Beisetzung von Aschenin Wahigräbern ist mit Genehmigung der Friedholfsverwaltung in Ausnahmefällen zulässig. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nachbe= legt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzungabgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzu= melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurloinde und.die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungals Anlage über die Einäscherung beizufügen. § Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstättenobliegt grundsätzlich dem Friedhofsträger. Die Anlage und Unterhaltung kann auf Dritte übertragen werden. V. GESTALTUNG DER GRABSTÄHEN § Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätteist so zu gestalten und an die Umgebung anzupa.ssen, daß die Würde des Friedhofesin seinen einzelnen Teilen undin’ seiner Gesamtheit gewahrt wird. 12 § Grabmale (1) Grabmäler sollen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet undhandwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein, Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockelhaben. I (2) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmales (auchder Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (3) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakterhaben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,

c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen, d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, e) Lichtbilder. (4) Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,20 m sein. Dabeisolldas Verhältnis Breite zur Höhe : 2,5 betragen. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze

  • 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen,

soweit eres unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. § Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen, (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab : 10 unter Angabe des Materialsund seiner Bearbeitung. (3) Für die. Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmungerrichtet bzw. geändert wordenist. ' § Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner-Xr kannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und sozu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz gilt fürsonstige bauliche Anlagen entsprechend. § Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerndinverkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimalim Frühjahr nach der Frostperiode undim Herbst Verantwortlich dafüristbei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilungder Grabstätte (§

  1. 13. gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2.) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die Maßnahmenzu treffen, die erforderlich sind, um die Standsicherheit wieder herzustellen. (3) Bei Gefahrim Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kostendes Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird, der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Frledhofsverwaitung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Frledhofsverwaitung?dazuauf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und auch nichtzu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monataufgestellt wird. § 22 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmalenurmit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengräbernund nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern oder nach der Entziehung von Grabstätten und-Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb' einer Fristvon drei Monatenzu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der für das Grab Verantwortlichehingewiesen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, soist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumenzulassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, 'T. geht es entschädigungslosin das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der je= wellige Verpflichtete die Kostenzu tragen. VII. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN § Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssenim Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechendfür den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglichvon den Grabstättenzu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstättenselbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen-, Urnenreihen- und. Wahlgrabstätten müsseninnerhalb, sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich: der Friedhofsverwaltung. (6) Grababdeckungen sind in Ausnahmefällen bis zu 100 % der Grab-,_ fläche zulässig. Die Anbringung einer Grababdeckung bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (7) Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstättensowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. § Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemesssenen Fristin Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstättenachihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnenlassen. = (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitereszu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs» einentsprechender Hinweis auf der Grabstätte« VI11« LEICHENHALLE § 25 ■ Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen biszur Bestattung, Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden. Die Friedhofsverwaltungkann hierfür bestimmte Zeiten .festlegen, wobeiin besonderen Fällen Ausnahmen möglich sind, (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen, (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtliehen Bestimmungen: meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen müssen verschlossen sein und soileR. in einem besonderen Räum der Leichenhalle aufgestellt werden./fallsein solcher Raum vorhandenist. Die Besichtigung der Leichen bedürfender vorherigen Zustimmung des Amtsarztes,. IX, SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereitszugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit.und Gestaltungnach den bisherigen Vorschriften. (2) Ira übrigen gilt diese Satzung, § 27 Haftung Die Geneinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durchdritte Personen oder durch Tiere entstehen. 16 § Ordnungswidrigkeiten' (1) Ordnungswidrighandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestioungen des § 4 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ Abs. 1),
    • c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, Satz 1, verstößt, d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassungausübt (§ 6 Abs. 1),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 3), g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. und 3), h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
    • i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustandhält (§21),
    • j) Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt, k) Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  2. 1. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- OMgeahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01, 1975 (GVBl. I. S. 80) in der.jeweils geltenden Fassung findet. Anwendung. § 29 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzu entrichten. § 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.1986 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.03.1973 undalleübrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. 10.10.1985 Rittersdorf , den Ortsgemeinde Rittersdorf ..„■// Schmitt Ortsbürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Ortsgemeinde Rittersdorf vom 20.11.2002

• ^ *c / / , •? 1. Satzungder Ortsgemeinde Rittersdorf zur Änderung der Friedhofssatzungvom 20.11.2002 Der Ortsgemeinderat Rittersdorf hat am 16.10.2002 in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419) in der Neufassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBI. S. 29) sowie der §§ 2 Abs. 3. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S 69). zuletzt geändert durch Gesetz 12.10.1999 (GVBI. S. 325) folgende 1. Änderungssatzung beschlossen; vom '\ Art. (1) Die neue Friedhofsanlage in Rittersdorf wird um ein Urnengrabfeld (Grabfeld H) erweitert."' Die Lage dieses Grabfeldes ist aus dem als Anlage beigefügten Auszug aus dem Friedhofslageplan ersichtlich. Der Auszug ist Bestandteil der Satzung. (2)

Artikel 2 – Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rittersdorf vom 10.10.1985 wird wie folgt geändert;

§ 15 Urnengrabstätten erhält folgende Fassung:

§ 15 – Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenwahlgrabstätten (Grabfeld H / Neuer Friedhof) sowie in vorhandenen Wahlgrabstätten am alten Friedhof an der Pfarrkirche und inden Grabfeldern A - G der neuen Friedhofsanlage.

Die Urnengrabstätten im Grabfeld H (Neuer Friedhof) werden in einer Größe von 100 x 100 cm (quadratisch) angelegt. Ein Grab ist zur Beisetzung von bis zu vier Urnenzulässig. An diesen Urnengrabstätten (Abs. 2) werden lediglich Platten zur Anbringung der Namen, Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen zugelassen. Diese Grabplattedarf über eine maximale Größe von 60 x 60 cm verfügen. Die Platte ist niveaugleichrnit der Grasnarbe einzulassen. Die Errichtung von Grabmahlen oder Grabkreuzen indiesem Grabfeld Fl ist nicht zulässig. Bei der Gestaltung der Grabplatten sind keineaufgesetzten Buchstaben oder aufgesetzte Zeichen und Zahlen zulässig. Innschriftensind in die Grabplatte einzulassen. Die Beisetzung von Aschen ist in bereits angelegten Sarggräbern aber auch in neu zuerwerbenden Grabstellen in den Grabfeldern A - G des neuen Friedhofes und im • ™ (2) (3) (4) gesamten Altfriedhof an der Pfarrkirche zulässig. Bei der Beisetzung von Aschen inbereits belegte Sarggräber sind die Vorschriften des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz zu beachten.

Artikel 3 – Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

54636 Rittersdorf. 20.11.2002 Ortsgemeinde Ritter^off-"^ Johanirmeister "V.,- f

Änderungssatzung der Ortsgemeinde Rittersdorf vom 03.07.2003

2,

  1. 2. Satzungder Ortsgemeinde Rittersdorf zur Änderung der Friedhofssatzungvom 03.07.2003 Der Ortsgemeinderat Rittersdorf hat am 09.04.2003 in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419) in der Neufassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBI. S. 29) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.1999 (GVBI. S. 325) folgende 2. Änderungssatzung beschlossen: Art. 1 Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rittersdorf vom 10.10.1985 erhielt durch die 1. Anderungssatzung vom 20.11.2002 eine erweiterte Fassung des § 15. Durch diese 2. Änderungssatzung wird § 15 um eine weitere Regelung ergänzt. Art. 2 Abs. 4 des § 15 Urnengrabstätten erhält folgende Fassung: Die Beisetzung von Aschen ist in bereits angelegten Sarggräbern aber auch in neu zuerwerbenden Grabstellen in den Grabfeldern A - G des neuen Friedhofes und imgesamten Altfriedhof an der Pfarrkirche zulässig. Innerhalb einer Grabstelle (1 m x ca. 2,50 m) dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei der Beisetzung von Aschen inbereits belegte Sarggräber sind die Vorschriften des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz zu beachten. (4) Art. 3 Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 54636 Rittersdorf, den 03.07.2003 Ortsgemeinde Rittersdorf,..—^— üohani Ortsßurgermeisterlor'

Änderungssatzung der Ortsgemeinde Rittersdorf vom 15.06.2023

II. Geänderte Anlagezur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rittersdorfvom 04.10.2000 A. Reihengrabstätten Reihengrabstätten sind in den Friedhofanlagen nicht eingerichtet. Eine Gebührenregelung ist nicht erforderlich. 6. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättecc) jede ^weitere Grabstättedd) eine Urnengrabstätte 125,00 € 250,00 € 125,00 € 125,00 € ln einer Wahlgrabstätte der Grabfelder A - G und im gesamten Altfriedhofsind nach der Friedhofsatzung neben einer Sargbestattung bis zuvier Urnenbeisetzungen zulässig. Für jede zusätzliche Beisetzung beträgt die Gebühr ebenfalls 125,00 € Im Grabfeld H sind insgesamt vier Urnenbeisetzungen je Urnengrabstättezulässig. Für jede dieser Beisetzungen beträgt die-Gebührb) Für die Teilverlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. a) vi/ird diefestgesetzte Gebühr anteilig je Jahr erhoben. 125,00€ c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der 1. Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. a. erhoben. C. Ausheben und Schließen der Gräber Als Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber werden dietatsächlich anfallenden Kosten erhoben. D. Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausheben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kostensind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Benutzung der Leichenhalle E. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle wird in der jährlich zuerlassenden Haushaltssatzung festgelegt. F. Laufende Friedhofsgebühr Für die Unterhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen einschließlich der Leichenhalle wird eine Gebühr je Grabstelle erhoben, die jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird. G. Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr Die Ablösung der laufenden Friedhofsgebühr ist auf Antrag zulässig. Hierzu ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich. H. Einebnungspauschalen Die Gebühr für die Einebnung durch die Ortsgemeinde wird in derjährlich zu erlassenden Haushaltssatzung festgelegt. 1. Bestattung Auswärtiger 1. Die Bestattung/Beisetzung von Personen, die nicht zu dem in

§ 2 (2) der Friedhofssatzung genannten Kreis der Berechtigtengehören, bedarf einer Sondervereinbarung zwischen dem

Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwältung, in der die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes festgelegt wird. 2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Bestattung/Beisetzung besteht nicht.

Rittersdorf, 15.06.2023

Ortsgemeinde'Rittersdorfrtsbürgermeister .2/2 Lt. Email von Otmar Koch vom 01.03.2023 Betrifft; Einebnungspauschale der Ortsgemeinde Rittersdorf zur Aufnahme in die nächste Haushaltssatzung ^5» ?,O0 mit Abdeckung 250,00 € (lOÖmit Abdeckung 300,00 € uSö 1 Grabsteile 200,00 € %t>0 250,00 € 2 Grabstellen U£x?e 350,00 € mit Abdeckung 300,00 € 3 Grabstellen Bitte diese Angaben in die nächste Haushaltssatzung aufnehmenf

Änderungssatzung der Ortsgemeinde Rittersdorf vom 04.06.2026

  1. 3. Satzungder Ortsgemeinde Rittersdorf zur Änderung der Friedhofssatzungvom 04.06.2026 Der Ortsgemeinderat Rittersdorf hat in öffentlicher Sitzung aufgrund des § 24 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419), in der Neufassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBI. S. 297) sowie der §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 4 und 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 22.09.2025 (GVBI. S. 554) folgende dritte Änderungssatzung beschlossen: Art. 1 Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rittersdorf in der Fassung der zweiten Änderungssatzungvom 03.07.2003 wird wie folgt geändert: § 10 Ruhezeit erhält folgende Fassung:
  2. 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
  3. 2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. m Art. 2 Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 54636 Rittersdorf, 04.06.2026 Ortsgemeinde Rittersdorf ^ .<?■ r' •. Daniel Lichter Ortsbürgermeister < /*>