Friedhofsgebühren Woldegk 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Woldegk · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17348

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.01.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Woldegk vom 01.11.2012 in der Fassung der ersten Änderung vom 08.01.2016

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl.M-V S. 205), der §§ 1, 2,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) und des § 27 der Friedhofssatzung der Stadt Woldegk wird nach Beschlussfassung vom 01.11.2012 durch die Stadtvertretung Woldegk folgende Satzung erlassen.

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sowie Feierhallen und für Leistungen der Stadt oder eines Beauftragten Dritten auf den Friedhöfen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach dieser Satzung und in Höhe der Anlage 1 aufgeführten Gebührentarife, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist - derjenige, der den Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe, Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung einer sonstigen Leistung stellt, oder - wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, oder - wer nach der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen die Kosten zu tragen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebührenschuld der Friedhofsunterhaltungsgebühr beginnt bzw. endet in dem Halbjahr, in dem das Nutzungsrecht an einer Grabstelle beginnt bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit endet. In diesem Fall wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr halbiert. (3) Die Höhe der zu zahlenden Gebühren wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist am 15.05. des laufenden Jahres fällig, beginnt die Gebührenschuld im zweiten Halbjahr, ist sie am 15.12.des laufenden Jahres fällig. (5) Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 4 – Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Friedhofseinrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren bis zur Hälfte erhoben werden.

§ 5 – Zurücknahme des Nutzungsrechtes

Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren für die nicht ausgenutzte Zeit. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes zu zahlen. Sie kann in einer Summe für die noch verbleibenden Jahre gezahlt werden.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Woldegk vom 30.05.2002 und die Erste bis Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Woldegk außer Kraft.

ausgefertigt:

E.-J. Lode

Bürgermeister

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung

Friedhof Woldegk

EUR Friedhof Bredenfelde EUR Friedhof Göhren

EUR Friedhof Mildenitz

EUR Friedhof Hornshagen EUR 1. Reihengrabstätten

1.1. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren je Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr 125,00 75,00 75,00 75,00

1.2. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren je Grab für Verstorbene über dem 5. Lebensjahr 350,00 150,00 150,00 150,00

2. Wahlgrabstätten

2.1. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren je Grab 450,00 200,00 200,00 200,00

2.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

18,00 8,00 8,00 8,00 8,00

3. Urnenreihengrabstätte

3.1. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren je Grab 200,00 75,00 75,00 75,00

4. Urnenwahlgrabstätte

4.1. Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre je Grab 230,00 110,00 110,00 110,00

4.2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr und Grab 12,00 6,00 6,00 6,00 6,00

5. Gemeinschaftsgrabstätten

5.1. Urnengemeinschaftsgrabstätten ein Bestattungsplatz einschl. 20 Jahre Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühren 500,00 400,00 400,00 250,00

5.2, Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte Ein Bestattungsplatz einschließlich 25 Jahre Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühren 950,00

950,00

6. Rasenurnengrabstätte mit Grabmal (Gebühr beinhaltet folgende Leistungen: Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer von 20 Jahren) 750,00

750,00

7. Rasenreihengrabstätte (Sargbestattung) mit Grabmal (Die Gebühr beinhaltet folgende Leistungen: Erwerb des Nutzungsrechts einschließlich Pflege und Friedhofs-unterhaltungsgebühren für die Dauer von 25 Jahren)

1.350,00

1.350,00

8. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß §§ 11 und 14 Friedhofssatzung

8.1 Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre 150,00 100,00 100,00 100,00

8.2 bei einer Beisetzung in einer einstelligen oder mehrstelligen Wahlgrabstätte und einstelligen oder mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach 8.1. für die Anpassung der Ruhezeit an die der zuletzt Beigesetzten gemäß § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung

  • Wahlgrabstätten pro Jahr und Grab
  • Urnenwahlgrabstätten pro Jahr und Grab

18,00 12,00

8,00 6,00

8,00 6,00

8,00 6,00

9. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Rasenerdgrabstätte oder Rasenurnengrabstätte

9.1 Erwerb der Nutzungsrechte für 20 Jahre 150,00

100,00

9.2 Zusätzlich zu dieser Gebühr nach 9.1 für die Anpassung der Ruhezeit an die der zuletzt Beigesetzten gem. § 13 (2)

  • bei Rasenerdgrabstelle pro Jahr
  • bei Rasenurnengrabstelle pro Jahr

54,00 37,50

54,00 37,50

10. Gebühr für die Benutzung der Feierhalle

10.1 je Bestattungsfall 150,00 80,00 80,00 80,00

10.2 Abschiednahme 50,00 30,00 30,00

11. Gebühr für die Erteilung der Genehmigung einer Umbettung

11.1. eines Sarges 750,00 750,00 750,00 750,00 750,00 11.2. einer Urne 150,00 150,00 150,00 150,00 150,00

12. Friedhofsunterhaltungsgebühr Einzelgrab je Jahr 10,00 8,00 8,00 8,00 8,00

13. Wassergeld für die Zeit der Verleihung des Nutzungsrechtes

13.1 für ein Erdgrab 45,00 45,00 45,00 45,00

13.2 für ein Urnengrab 22,00 22,00 22,00 22,00

13.3 bei genehmigter Verlängerung des Nutzungsrechts werden Nachberechnungen vorgenommen

  • für ein Erdgrab je Jahr
  • für ein Urnengrab je Jahr

2,00 1,50

2,00 1,50

2,00 1,50

2,00 1,50

14. Gebühr für die Nutzung der Feierhalle auf dem Friedhof in Grauenhagen

14.1 je Bestattungsfall 80,00

14.2 je Abschiednahme 30,00

15. Gebühr für Entsorgung von Grabbestandteilen bei Einebnung

15.1 je Grabstein 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00 15.2 je Grabeinfassung 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00

16. Gebühr für Leistungen bei einer anonymen Urnenbestattung auf den Friedhöfen Woldegk und Mildenitz (Die Gebühr beinhaltet folgende Leistungen: Einweisung in die Grabstelle, Gruft öffnen und verfüllen, Grabstelle vor und nach der Bestattung harken, Rasenansaat) 105,00

105,00

17. Gebühr für erschwerte Bedingungen beim Öffnen der Gruft

17.1 Frostboden bis 10cm Tiefe 5,00

5,00

17.2 Frostboden bis 20cm Tiefe 10,00

10,00

17.3 Frostboden bis 30cm Tiefe 15,00

15,00

17.4 Frostboden über 30 cm Tiefe 20,00

20,00

18. Gebühr für die Nutzung der Feierhalle auf dem Friedhof in Pasenow je Bestattungsfall

50,00

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.11.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Lesefassung der Friedhofssatzung der Stadt Woldegk vom 14.12.2012 in der Fassung der zweiten Änderung vom 08.01.2016

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S.777), wird nach Beschluss der Stadtvertretung Woldegk die Friedhofssatzung der Stadt Woldegk erlassen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich und Zweckbestimmung

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende gemeindlichen Friedhöfe der Stadt Woldegk:

  1. 1. Friedhof Woldegk;
  2. 2. Friedhof Bredenfelde;
  3. 3. Friedhof Göhren
  4. 4. Friedhof Mildenitz
  5. 5. Friedhof Hornshagen Der Friedhof Woldegk umfasst das Flurstück 30 der Flur 14 in der Gemarkung Woldegk mit einer Größe von 2,64 ha. Der Friedhof Bredenfelde umfasst die Flurstücke 44/1 und 45/2 der Flur 2 in der Gemarkung Bredenfelde mit einer Größe von 0,4 ha. Der Friedhof Göhren umfasst das Flurstück 54 der Flur 1 in der Gemarkung Göhren mit einer Größe von 0,23 ha. Der Friedhof Mildenitz umfasst die Flurstücke 14/3 und 15/1 der Flur 6 der Gemarkung Mildenitz mit einer Größe von 0,615 ha. Der Friedhof Hornshagen umfasst das Flurstück 2 der Flur 1 der Gemarkung Hornshagen mit einer Größe von 0,3720 ha. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Woldegk mit ihren Ortsteilen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten, nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen. (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (5) Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 wird öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer von der Schließung betroffenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

(1) Die Friedhöfe sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie werden vom Amt Woldegk verwaltet. (2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofsverwaltung einen Dritten beauftragen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Friedhöfe und deren Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten oder zu befahren;
  2. 2. Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  3. 3. Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen;
  4. 4. Hunde oder andere Tiere frei umher laufen zu lassen; Hunde sind kurz angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen;
  5. 5. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Sargtransportwagen und Transportkarren sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
  6. 6. Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstellen aufzustellen;
  7. 7. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
  8. 8. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
  9. 9. aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren;
  10. 10. zu lärmen und zu spielen;
  11. 11. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder andere störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden. (6) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen befindliche Harken, Gießkannen, Konservendosen und Weckgläser können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. (7) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege, und zwar mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h benutzen. (8) Reden und Feiern in der Halle und an den Grabstätten können von allen anerkannten Gemeinschaften und Einzelpersonen gehalten werden. Sie sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. (9) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befördert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Friedhofverwaltung macht die Zulassung davon abhängig, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (3) Die Zulassung wird befristet für ein Kalenderjahr ausgestellt und ist ständig mitzuführen. Auf Verlangen ist die Zulassung der Friedhofsverwaltung oder den Bediensteten des Friedhofsbewirtschafters vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Jede gewerbliche Arbeit ist mindestens zwei Tage vor dem vorgesehenen Ausführungstermin bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und mit den angemeldeten Bestattungsterminen abzustimmen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags außer samstags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 17.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Arbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeiten zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die weitere gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen kann von der Friedhofsverwaltung untersagt und die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstößt.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist mindestens drei Tage vor dem vorgesehenen Bestattungstermin bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind der Bestattungsschein und die gegebenenfalls weiteren erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen erfolgen nur werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Die Friedhofsverwaltung kann ausnahmsweise Bestattungen an einem Sonn- oder Feiertag gestatten, wenn zwei Feiertage aufeinander folgen oder ein Feiertag einem Sonntag folgt. (5) Aschen werden nur in der Erde beigesetzt. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. (6) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.

(7) Nur die beim Amt Woldegk angemeldeten Beerdigungsunternehmer dürfen Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen ausführen. Die Bestattung durch einen Beerdigungsunternehmer, der seinen Betriebssitz nicht im Amtsbereich Woldegk hat, bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (8) Beisetzungen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte erfolgen grundsätzlich anonym durch die Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Ruhezeiten und Särge

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (3) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet werden, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden auf den Friedhöfen der Stadt Woldegk von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Für diese Arbeiten kann die Friedhofsverwaltung einem Dritten die Genehmigung erteilen. (3) Urnen werden mindestens 0,50 m tief, gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne, beigesetzt. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Zwischenraum der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) muss mindestens 0,90 m betragen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Einfassungen oder anderes Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (6) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung oder der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Dritte bzw. der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Bestatter.

§ 10 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte innerhalb der Stadt sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen zu anderen Friedhöfe bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltungen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige der/des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden zu übernehmen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen. (4) Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. (5) Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. (6) Alle Umbettungen auf dem Friedhof Woldegk werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 11 – Arten und Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 2. Wahlgrabstätten
  3. 3. Urnenreihengrabstätten
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten
  5. 5. Ehrengrabstätten
  6. 6. Gemeinschaftsgrabstätten
  7. 6.1. Urnenfeld anonym (nur Friedhof Woldegk und Friedhof Mildenitz)
  8. 6.2. Rasenurnengrabstätte mit Grabmal (nur Friedhof Woldegk und Friedhof Mildenitz)
  9. 6.3. Grabfeld für Erdbestattungen anonym (nur Friedhof Woldegk und Friedhof Mildenitz)
  10. 6.4. Rasenreihengrabstätte (Sargbestattung) mit Grabmal (nur Friedhof Woldegk und Friedhof Mildenitz) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich, zustehen. (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden. (6) In einer bereits belegten Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte
  11. 1. der Ehegatte,
  12. 2. ein Kind (eheliches, nichteheliches, als Kind angenommenes Kind),
  13. 3. ein Enkel (eheliches, nichteheliches, als Kind angenommenes Kind des Kindes),
  14. 4. Vater oder Mutter (auch Annehmender von als Kind angenommenen Personen),
  15. 5. Schwester oder Bruder (auch Halbgeschwister),
  16. 6. Großelternteil (auch Eltern der Annehmenden von als Kind angenommen Personen), der/des Verstorbenen war. (7) Eine Grabstelle darf grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche neu belegt werden. (8) Das Ausmauern von Gräbern ist nicht gestattet. (9) Die Gebühren für die einzelnen Grabstätten richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung.

§ 12 – Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte bzw. eine vorherige Reservierung eines bestimmten Bestattungsplatzes ist nicht möglich.

(2) Anonyme Erdbestattungsgräber sind Erdbestattungsgräber ohne individuelle Kennzeichnung, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (3) Auf der Rasenreihengrabstätte für Sargbestattungen mit Grabmal werden Grabstätten mit vorgeschriebenen Grabmalen angelegt, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Auf einer Rasenreihengrabstätte kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. (4) Auf einer Reihengrabstätte ist nur eine Erdbestattung zulässig. (5) Je Bestattungsplatz wird eine Fläche 1,25 m x 2,50 m vergeben.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungserwerber bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 verlängert oder wieder erworben werden. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und eine Verlängerung nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei einer Bestattung wird das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten verlängert. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Je Bestattungsplatz wird eine Fläche von mindestens 1,25 m x 2,50 m vergeben. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit das Nutzungsrecht nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder),
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder) in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen),
  6. 6. auf die Geschwister (auch Halbgeschwister),
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen 2) bis 4) und 6) bis 8) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) In einer mehrstelligen Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten oder des bereits Bestatteten beigesetzt werden:

  1. 1. Ehegatte,
  2. 2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder),
  3. 3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
  4. 4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen),
  5. 5. Geschwister (auch Halbgeschwister),
  6. 6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden von als Kind angenommen Personen),
  7. 7. Ehegatten der unter 1) bis 6) genannten Angehörigen. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu gärtnerischer Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. (13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

  1. 1. Urnengrabstätten
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten
  3. 3. Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
  4. 4. anonymes Urnenfeld
  5. 5. Rasenurnengrabstätte mit Grabmal
  6. 6. Ehrengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Größe eines Urnenreihengrabes beträgt 0,50 m x 0,50 m. Eine Verlängerung oder ein Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenreihengrab bzw. eine vorherige Reservierung eines bestimmten Bestattungsplatzes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungserwerber bestimmt wird. Die Größe eines Urnenwahlgrabes beträgt 1,00 m x 1,00 m. (4) In einem Urnenwahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten oder des bereits Bestatteten beigesetzt werden:
  7. 1. Ehegatte,
  8. 2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder),
  9. 3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
  10. 4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen),
  11. 5. Geschwister (auch Halbgeschwister),
  12. 6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden von als Kind angenommen Personen),
  13. 7. Ehegatten der unter 1) bis 6) genannten Angehörigen. In einem Urnenwahlgrab können insgesamt bis zu zwei Urnen bestattet werden. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (7) Rasenurnengrabstätten mit Grabmal sind Grabstätten mit vorgeschriebenen Grabmalen, die erst im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Auf einer Rasenurnengrabstätte kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

§ 15 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Woldegk.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

§ 17 – Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten Person oder zugelassenen Firma mit einer Grundbepflanzung ausgestattet und dauernd angemessen gepflegt werden. Die Verpflichtung zur Pflege der Grabstätte erlischt erst nach Rückgabe der Grabstätte unter der Beachtung der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten (ausgenommen von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Hecken zum Schutz der Gräber an Böschungen). Das Pflanzen von Bäumen und Koniferen, die höher als 1,00 m werden, ist auf den Grabstätten nicht gestattet. (3) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder abgestorbener Pflanzen kann von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. (4) Hohe Grabhügel sind nicht zulässig, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört werden. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Ein Grabhügel darf nicht höher als 25 cm sein. (5) Veränderungen der Grundgestaltung der Grabreihen und der Wege durch die Grabnutzungsberechtigten sind nicht zulässig. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Gemeinschaftsgrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Blumen oder Kränze sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Ständige Grababdeckungen mit Beton und Teerpappe sowie das Bestreuen der Grabstellen mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung, oder das Unterteilen der Grabflächen mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet. Eine Bepflanzung der Grabstätten soll dem Belegen mit ständigen Grababdeckungen vorgezogen werden. (7) Vor der Zurückgabe einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte sind alle gepflanzten Blumen, Hecken, Gehölze und andere Pflanzen von der Grabstätte zu entfernen, die sich auf oder neben der Grabstätte befinden. Hierzu gehören auch die von anderen übernommenen Pflanzen, die sich bereits bei Erwerb oder Übernahme des Nutzungsrechtes auf oder neben der Grabstätte befanden. Ausgenommen von der Pflicht zur Entfernung sind die von der Friedhofsverwaltung an Böschungen gepflanzten Hecken und zu genutzten Nachbargräbern gehörende oder von deren Nutzungsberechtigten übernommene Hecken neben einer Grabstätte. Nach der Einebnung ist auf der Grabstätte Gras anzusäen. Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß abgeräumt, wird die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen.

§ 18 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und einem dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 19 – Grabmale und andere bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und sind in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung anzupassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Grabmale dürfen aus Naturstein, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig, Rückseiten müssen sauber gearbeitet sein.
  2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können poliert oder geschliffen sein.
  3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Schriften und Ornamente aus Metallen und Edelmetallen sind gestattet und können zurückhaltend getönt werden.
  4. 4. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff und Farben. (4) Auf Wahlgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
  5. 1. stehende Grabmale:
  6. 1. bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,60 m bis 1,30 m,

Breite bis 0,90 m,

Mindeststärke 0,12 m;

  1. 2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,60 m bis 1,30 m,

Breite bis 1,50 m,

Mindeststärke 0,12 m;

  1. 2. liegende Grabmale:
  2. 1. bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50m,

Länge bis 0,50 m,

Mindesthöhe 0,16 m;

  1. 2. bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:

Breite bis 0,80 m,

Länge bis 0,80 m

Mindesthöhe 0,16m;

  1. 3. liegende Grabmale als Grabplatten mit einer Größe bis 1,25 m x 2,50 m und einer Mindeststärke von 0,16 m.

(5) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe bis 1,00 m,

Breite bis 0,50 m,

Mindeststärke 0,12 m;

  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 1,00 m x 1,00 m;

mit einer Mindeststärke von 0,16 m.

(6) Grabeinfassungen und Grabplatten sind nur aus Naturstein zulässig. Grabeinfassungen und Grabplatten sind nur aus demselben Material in derselben Farbe zulässig. Grabeinfassungen und Grabstein sollen die gleiche Farbe haben. (7) Auf Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind Grabeinfassungen mit folgenden Abmessungen zulässig:

  1. 1. Urnenwahlgrab: 1,0 m x 1,0 m;
  2. 2. Wahlgrabstätte: Breite maximal 1,25 m pro Grab

Länge maximal 2,50 m;

  1. 3. Materialbreite: 0,08 m;
  2. 4. Höhe: 0,08 m ab Erdoberfläche.

(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofes und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen. (9) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen in Wahlgrabstätten können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen (liegende Grabmale) zugelassen werden. Sie müssen sich dem Hauptgrabmal unterordnen und sich in Material und Form sowohl dem Hauptgrabmal als auch gegenseitig anpassen. Auf Urnenwahlgrabstätten dürfen keine zusätzlichen Platten oder Kissensteine aufgestellt werden. (10) Auf der Rasenreihengrabstätte für Sargbestattung ist ein stehendes Grabmal in den Abmessungen Höhe 0,60 m bis 1,30 m

Breite bis 0,90 m mit einer Mindeststärke von 0,12 m zulässig. Das Grabfeld wird mit einer Rasenansaat versehen, weitere Bepflanzungen sind nicht gestattet. (11) Auf der Rasenurnengrabstätte ist ein schräg liegendes Grabmal in den Abmessungen

Breite 0,40 m

Höhe 0,30 m (rechteckige Form) mit einer Mindeststärke von 0,12 m zulässig. Das Grabfeld wird mit einer Rasenansaat versehen, weitere Bepflanzungen sind nicht gestattet.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen. Antragsberechtigter und Verantwortlicher ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. 1. Entwurf zur Grabstätte einschl. Grundriss und Seitenansicht der baulichen Anlagen im Maßstab 1:10;
  2. 2. Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung und Farbe der baulichen Anlagen;
  3. 3. Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen;
  4. 4. Angaben zur Fundamentierung.

(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden. (4) Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Entspricht die Ausführung einer errichteten oder veränderten baulichen Anlage nicht der genehmigten Zeichnung oder ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung dem Verantwortlichen eine vierwöchige Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die bauliche Anlage auf Kosten des Verantwortlichen abändern oder entfernen. (7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte bauliche Anlagen einen Monat nach ergebnisloser Aufforderung des Verantwortlichen auf dessen Kosten zu entfernen.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.

§ 22 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Woldegk ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 23 – Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mitvorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes und der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zur Einebnung der Grabstätte oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind alle Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, die sich auf der Grabstätte befinden bzw. die diese einfassen. Hierzu gehören auch die von anderen übernommenen baulichen Anlagen, die sich bereits bei Erwerb oder Übernahme des Nutzungsrechtes auf der Grabstätte befanden. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, wurden in die Liste der Denkmalschutzbehörde aufgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit ist die zuständige Denkmalschutz- und -pflege- Behörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Grabmale mit Denkmalwert werden nach Rückgabe der Grabstätte von der Stadt erhalten.

§ 24 – Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 22 Abs. 1 und 2 entsprechend.

VII. LEICHENHALLE UND TRAUERFEIERN

§ 25 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme den Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann in der Leichenhalle auf Wunsch der Angehörigen ein Sarg von einem Berechtigten geöffnet werden. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen. (3) Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten oder bei dem der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes.

§ 26 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit bestanden hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und deren Zustimmung.

VIII. GEBÜHREN

§ 27 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Woldegk und deren Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung und nach der jeweils geltenden Verwaltungsgebührenordnung des Amtes Woldegk zu entrichten.

IX. BUSSGELDVORSCHRIFTEN

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 den Friedhof, seine Einrichtungen, seine Anlagen bzw. Grabstätten verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen bzw. Grabstätten befährt;
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 Abfälle jeglicher Art oder überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 3 Bodenmassen dem Friedhofsgelände entnimmt;
  1. 4. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 4 Hunde oder andere Tiere auf dem Friedhof frei umher laufen lässt bzw. Hunde nicht kurz angeleint führt und ständig beaufsichtigt;
  2. 5. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 5 die Wege außer mit den vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugen befährt;
  3. 6. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 7 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet bzw. für diese wirbt;
  4. 7. entgegen § 17 Abs. 1 die Grabstätte nicht angemessen pflegt;
  5. 8. entgegen § 20 Abs. 1 Grabmale, Steineinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, entfernt oder verändert;
  6. 9. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält;
  7. 10. entgegen § 6 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert EURO geahndet werden.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Friedhofssatzung. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 3 und 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zulassungsfähige bauliche Anlagen und Anpflanzungen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verändert werden, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgt oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

§ 30 – Haftung

Die Stadt Woldegk haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 31 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Woldegk vom 17.10.2005 und die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Woldegk vom 23.09.2012 außer Kraft.

ausgefertigt:

Dr. E.-J. Lode

Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Woldegk, Windmühlenstadt

Beschluss der Stadtvertreter in der Sitzung am 04.05.2021 zur Schließung eines Teils des Friedhofes in Woldegk als Bestattungsplatz Feld 2dK, 5a, 5b, 5eI, 5eII, 6

Auf dem Friedhof in Woldegk, Gemarkung Woldegk, Flur 14, Flurstück 30, mit einer Größe von 26.946,23 m² werden die Teilbereiche Feld 2dk mit einer Größe von ca. 524 m², Feld 5a mit einer Größe von ca. 1.062 m², Feld 5b mit einer Größe von ca. 394 m², Feld 5eI mit einer Größe von ca. 560 m², Feld 5eII mit einer Größe von ca. 542 m² und Feld 6 mit einer Größe von ca. 918 m² (laut Grafik) gem. § 2 Abs. 1 der aktuellen gültigen Friedhofssatzung geschlossen.

Begründung: Im Zuge der Überarbeitung der Bewirtschaftung wurde festgestellt, dass die zu unterhaltenden Flächen des Friedhofes in Woldegk zu kostenintensiv/groß sind. Aufgrund des Bevölkerungsrückganges und den Rückgang von Grabflächen ist die weitere Nutzung des Friedhofes so wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Auf dem Friedhof in Woldegk Gemarkung Woldegk, Flur 14, Flurstück 30 mit einer Gesamtgröße von 26.946,23 m² werden die Teilbereichen Feld 2dk mit einer Größe von 524 m², Feld 5a mit einer Größe von ca. 1.062 m², Feld 5b mit einer Größe von ca. 394 m²,Feld 5eI mit einer Größe von ca. 560 m², Feld 5eII mit einer Größe von ca. 542 m² und Feld 6 mit einer Größe von ca. 918 m² (laut Grafik) zu Bestattungszwecken geschlossen. Bei Grabstätten deren Nutzungsdauer beendet ist, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht mehr möglich. Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, bleiben so lange erhalten, bis die letzte Ruhefrist abgelaufen ist. Bestehende Nutzungsrechte an teilbelegten Grabstätten deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist behalten das Recht auf Bestattung in der freien Grabstelle. Der Zutritt zu den vorhanden Grabstellen ist weiterhin gesichert. Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstellen erhalten eine gesonderte schriftliche Mitteilung. Nach den Teilschließungen soll die Gestaltung der Flächen in das Friedhofskonzept mit aufgenommen werden.

In-Kraft-Treten Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Woldegk, den 07.05.2021

Ausgefertigt

Dr. E.-J. Lode Bürgermeister (Siegel)