Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebühren gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wörthsee vom 01.01.2021 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.01.2024 (Lesefassung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wörthsee (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 01.01.2021 einschl. 1. Änderungssatzung vom 01.01.2024 (Lesefassung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wörthsee (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Wörthsee folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Benutzungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6) (4) Für Ehrengrabstätten (§ 11 der Friedhofsatzung) werden keine Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs und ist im Voraus zu entrichten, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofsatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung
Fassung des Satzungsbeschlusses vom 09.12.2020 i.d.F. der Änderung vom 13.12.2023 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wörthsee (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 01.01.2021 einschl. 1. Änderungssatzung vom 01.01.2024 (Lesefassung)
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem Ersten des folgenden Monats. (2) Die Benutzungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt je Grabstätte pro Jahr für
| bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 | |
|---|---|---|
| a) eine Einzelgrabstätte | 84,-- € | 90,-- € |
| b) eine Doppelgrabstätte | 150,-- € | 160,-- € |
| c) eine Urnenerdgrabstätte | 112,-- € | 120,-- € |
| d) eine große Urnennische (4 Urnen) | 51,-- € | 56,-- € |
| e) eine kleine Urnennische (2 Urnen) | 26,-- € | 30,-- € |
| f) eine anonyme Urnengrabstätte | 26,-- € | 30,-- € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5, 10 oder 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c). (3) Bei anonymen Urnengrabstätten ist eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Bereits zu viel entrichtete Gebühren werden anteilig für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, entsprechend der zum Zeitpunkt des Grabnutzungsrechts gültigen Gebührensatzung, zurückerstattet.
§ 5
Benutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (Sarg) beträgt pro angefangenem Benutzungstag
a) ohne Nutzung der Kühlung 46,-- €
b) mit Nutzung der Kühlung 97,-- €
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (Urne) beträgt
a) pro angefangene Woche der Benutzung 30,-- €
b) ab der 3. Woche pro angefangene Woche der Benutzung 15,-- €
Fassung des Satzungsbeschlusses vom 09.12.2020 i.d.F. der Änderung vom 13.12.2023 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wörthsee (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 01.01.2021 einschl. 1. Änderungssatzung vom 01.01.2024 (Lesefassung)
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Fundamentbereitstellungskosten (§ 23 Abs. 2 der Friedhofsatzung) Für die vorhandenen Fundamente im Friedhof „Im Buchteil“ (Abteilungen F – T) einmalig 51,-- € Diese Gebühr ist bei jedem Neuerwerb eines Nutzungsrechts zu entrichten
(2) Verwaltungsgebühren
a) Neuausstellung einer Graburkunde, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 20,-- €
b) Erlaubnis zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals 25,-- €
c) Erlaubnis zur vorzeitigen Aufgabe des Grabnutzungsrechts 20,-- €
d) Überführungsbestätigung und Bestätigung Grabnutzungsrecht 15,-- €
e) Erteilung einer Bescheinigung zur Verlängerung der Bestattungsfrist 20,-- €
f) Zulassung zur Vornahme gewerblicher Tätigkeiten einschließlich der Erlaubnis zur Benutzung der Friedhofswege durch gewerblich bedingte Arbeitsfahrzeuge gem. § 8 der Friedhofsatzung 20,-- €
(3) Sonstige Gebühren
a) Der Gemeinde sind die Kosten für die Beschaffung von Urnenplatten gem. § 18 Abs. 5 Buchst. b) der Friedhofsatzung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
b) Grabauflösung durch den gemeindlichen Bauhof inkl. Beseitigung Grabmal gem. § 23 Abs. 5 Satz 3 der Friedhofsatzung 350,-- €
c) Auflösung Urnennische durch den gemeindlichen Bauhof gem. § 12 Abs. 6 der Friedhofsatzung Urnennische klein 40,-- € Urnennische groß 60,-- €
d) Für sonstige Leistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in der Gebührensatzung eingestuften vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der Dienstkräfte und der gemeindlichen Einrichtungen zu bemessen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wörthsee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.04.2003, geändert durch Änderungssatzungen vom 30.09.2004 und 12.07.2005 außer Kraft.
Wörthsee, 14.12.2020
Muggenthal Erste Bürgermeisterin
(Siegel)
Fassung des Satzungsbeschlusses vom 09.12.2020 i.d.F. der Änderung vom 13.12.2023
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wörthsee mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wörthsee (Bayern)
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