Friedhofsgebühren Wörth a.Main 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wörth a.Main · Bayern · PLZ 63939

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Gebührensatzung GS/FrS 2023 vom 20.09.2022, in Kraft ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.710,00 €
Gesamtkosten für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 57 €/J. × 30 J. = 1.710 €
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. a) GS/FrS 2023 (Einzelgrabstätte/Reihenerdgrab, Erdbestattung, 1 Stelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.847,50 €
Gesamtkosten für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 128,25 €/J. × 30 J. = 3.847,50 €
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. b) GS/FrS 2023 (Doppelgrabstätte/Familienerdgrab, 2-stellig – kein 1-stelliges Sarg-Wahlgrab in der Satzung vorhanden, kleinstes wählbares Sarggrab)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
525,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 35 €/J. × 15 J. = 525 €
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. e) GS/FrS 2023 (Urnengrabstätte/Urnenerdgrab – Reihenbelegung gem. § 10 Abs. 2 FrS 2016)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.537,50 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 102,50 €/J. × 15 J. = 1.537,50 €
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. h) GS/FrS 2023 (Urnengrabfächer Urnenwand 2-fach – kleinste bepreiste Einheit, kein 1-fach-Tarif und kein Urnenwahlgrab für 1 Urne in der Satzung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
525,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 35 €/J. × 15 J. = 525 €
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. f) GS/FrS 2023 (Urnengrabstätte/Urnenerdgrab anonym)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
566,25 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 37,75 €/J. × 15 J. = 566,25 €
📄 § 4 Abs. 4 Ziff. j) GS/FrS 2023 (Friedwaldgrab, 1 Urne – kleinste bepreiste Einheit)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
338,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 338 € · Urne: 91 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. a) GS/FrS 2023
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
246,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. b) GS/FrS 2023

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Gebührensatzung GS/FrS 2023 vom 20.09.2022, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​‌ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung (GS/FrS 2023) der Stadt Wörth a. Main vom 20.09.2022, in Kraft ab 01.01.2023

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Wörth a. Main

(Gebührensatzung zur Friedhofssatzung - GS/FrS 2023 -)

vom 20. September 2022

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Wörth a. Main, nachfolgend Stadt genannt, folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) 1Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Gebäudenutzungsgebühren (§ 5)

c) Bestattungsgebühren (§ 6) und

d) Verwaltungsgebühren (§ 7).

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

e) wer ohne Antrag, Auftrag bzw. Erlaubnis eine Bestattungsleistung in Anspruch genommen hat. (2) 1Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) 1Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. (4) 1Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden, so haftet der Nachlass.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Friedhofsgebühren

(1) 1Die einmaligen Grabnutzungsgebühren (§ 4 Abs. 2) entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 28 FS,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) 1Die laufenden Grabnutzungsgebühren (§ 4 Abs. 3) entstehen jährlich an dem Tag des Jahres, der der Ver-leihung des Grabnutzungsrechts entspricht. (3) 1Die Gebäudenutzungsgebühren (§ 5), die Bestattungsgebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) 1Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides bzw. zu den im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkten zur Zahlung fällig.

§4 Grabnutzungsgebühren (1) 1Die Stadt erhebt zur Deckung der für die Grabplätze ansatzfähigen Kosten nebeneinander einmalige und laufende Grabnutzungsgebühren. 2Die einmaligen Grabnutzungsgebühren decken die ansatzfähigen Fixkos-ten, die laufenden Grabnutzungsgebühren die ansatzfähigen variablen Kosten. (2) Die einmaligen Grabnutzungsgebühren sind Vorweggebühren. 2Sie werden für alle Jahre, für die Rechte an Grabstätten nach § 13 FrS erworben wurden, zusammengefasst vorweg veranlagt. 3Ihre Höhe bestimmt sich insgesamt nach der GS-FrS, die im Zeitpunkt ihres Entstehens gültig ist. 4Mit ihrer Festsetzung und Bezahlung sind sie insgesamt abgegolten. (3) 1Die laufenden Grabnutzungsgebühren sind Jahresgebühren. 2Sie werden für alle Jahre, für die Rechte an Grabstätten nach § 13 FrS erworben wurden, jährlich veranlagt. 3Ihre Höhe bestimmt sich jeweils nach der GS-FrS, die im Zeitpunkt ihres Entstehens gültig ist. 4Mit ihrer Festsetzung und Bezahlung sind sie für das jeweilige Jahr abgegolten. Die laufenden Grabplatzgebühren werden entweder zusammengefasst mit den übrigen Gebühren oder mit-tels eines separaten Gebührenbescheids gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzt. 6Dabei kann be-stimmt werden, dass die festgesetzten laufenden Grabplatzgebühren bis zu ihrer Änderung durch einen neuen Gebührenbescheid fortgelten. (4) 1Die Grabnutzungsgebühren betragen pro Jahr, für das Rechte an Grabstätten nach § 13 FrS erworben wurden: Grabarten Ruhe- einma- lau- gesamt/a lig/a fend/a (nachricht-frist lich)

a) Einzelgrabstätten (Reihenerdgrab): Erdbestattungen 30 Jahre 13,50 € 43,50 € 57,00 € Urnenbestattungen 15 Jahre 13,50 € 43,50 € 57,00 €

b) Doppelgrabstätten (Familienerdgrab): Erdbestattungen 30 Jahre 31,50 € 96,75 € 128,25 € Urnenbestattungen 15 Jahre 31,50 € 96,75 € 128,25 €

c) Kindergrabstätten (Kindererdgrab): Erdbestattungen 15 Jahre 5,00 € 14,25 € 19,25 € Urnenbestattungen 15 Jahre 5,00 € 14,25 € 19,25 €

d) Kindergrabstätten (Sternenkinder) 15 Jahre 5,00 € 14,25 € 19,25 €

e) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) 15 Jahre 5,75 € 29,25 € 35,00 €

f) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) anonym 15 Jahre 5,75 € 29,25 € 35,00 €

g) Urnengrabfächer (Urnenwand 4-fach) 15 Jahre 119,50 € 27,25 € 146,75 €

h) Urnengrabfächer (Urnenwand 2-fach) 15 Jahre 87,75 € 14,75 € 102,50 €

i) Urnengrabfächer (Kolumbarium St.-Martinskapelle) 15 Jahre 115,25 € 27,25 € 142,50 €

j) Friedwaldgrab 15 Jahre 11,75 € 26,00 € 37,75 €

k) Ehrengrabstätten (Reihenerdgrab) 30 Jahre 99,50 € 31,25 € 130,75 €

(5) 1Die Grabnutzungsgebühren betragen für die Dauer der Ruhefristen (§ 28 FrS): Grabarten Ruhe- einmalig laufend gesamt (nach- (nach- (nachricht-frist richtlich) richtlich) lich)

a) Einzelgrabstätten (Reihenerdgrab): Erdbestattungen 30 Jahre 405,00 € 1.305,00 € 1.710,00 € Urnenbestattungen 15 Jahre 202,50 € 652,50 € 855,00 €

b) Doppelgrabstätten (Familienerdgrab): Erdbestattungen 30 Jahre 945,00 € 2.902,50 € 3.847,50 € Urnenbestattungen 15 Jahre 472,50 € 1.451,25 € 1.923,75 €

c) Kindergrabstätten (Kindererdgrab): Erdbestattungen 15 Jahre 75,00 € 213,75 € 288,75 € Urnenbestattungen 15 Jahre 75,00 € 213,75 € 288,75 €

d) Kindergrabstätten (Sternenkinder) 15 Jahre 75,00 € 213,75 € 288,75 €

e) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) 15 Jahre 86,25 € 438,75 € 525,00 €

f) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) anonym 15 Jahre 86,25 € 438,75 € 525,00 €

g) Urnengrabfächer (Urnenwand 4-fach) 15 Jahre 1.792,50 € 408,75 € 2.201,25 €

h) Urnengrabfächer (Urnenwand 2-fach) 15 Jahre 1.316,25 € 221,25 € 1.537,50 €

i) Urnengrabfächer (Kolumbarium St.-Martinskapelle) 15 Jahre 1.728,75 € 408,75 € 2.137,50 €

j) Friedwaldgrab 15 Jahre 176,25 € 390,00 € 566,25 €

k) Ehrengrabstätten (Reihenerdgrab) 30 Jahre 2.985,00 € 937,50 € 3.922,50 €

§ 5 – Gebäudegebühren

(1) 1Die Stadt erhebt zur Deckung der für die Gebäude ansatzfähigen Kosten einmalige Gebäudegebühren. (2) 1Die Gebäudegebühren betragen

a) für die Benutzung des Leichenhauses pro Tag 100,00 €

b) für die Benutzung der Aussegnungshalle 246,00 €.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) 1Die Stadt erhebt zur Deckung der für das Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich des Erdtransports innerhalb des Friedhofs ansatzfähigen Kosten (Leistungen Grabherstellung) folgende Gebühren:

Grabarten einfachtief doppeltief

a) Einzelgrabstätten (Reihenerdgrab): Erdbestattungen 338,00 € 451,00 € Urnenbestattungen 91,00 € -

b) Doppelgrabstätten (Familienerdgrab): Erdbestattungen 338,00 € 451,00 € Urnenbestattungen 91,00 € -

c) Kindergrabstätten (Kindererdgrab): Erdbestattungen 138,00 € - Urnenbestattungen 91,00 € -

d) Kindergrabstätten (Sternenkinder) 91,00 € 91,00 €

e) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) 91,00 € 91,00 €

f) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) anonym 91,00 € 91,00 €

g) Urnengrabfächer (Urnenwand 4-fach) 91,00 € 91,00 €

h) Urnengrabfächer (Urnenwand 2-fach) 91,00 € 91,00 €

i) Urnengrabfächer (Kolumbarium St.-Martinskapelle) 91,00 € 91,00 €

j) Friedwaldgrab 91,00 € 91,00 €

k) Ehrengrabstätten: Erdbestattungen 338,00 € 451,00 € Urnenbestattungen 91,00 € -

(2) 1Die Stadt erhebt zur Deckung der für alle sonstigen Arbeiten ansatzfähigen Kosten (sonstige Leistungen Grabherstellung/Grabauflassung), wie z.B.

a) für das Abräumen der Grabstätte, das Entfernen der Grabeinfassungen, der Fundamente und der Wur-zelstöcke,

b) für die Ausbaggerung oder Umbettung einer Leiche, soweit dies nicht von der Stadt zu vertreten ist,

c) für das Abräumen von aufzulassenden Grabstätten sowie

d) für sonstige unvorhergesehene Arbeiten, eine Gebühr, die sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Sie beträgt pro angefangene 15 Minuten 14,10 €.

(3) 1Die Stadt erhebt zur Deckung der für die Inanspruchnahme von Sargträgern ansatzfähigen Kosten (Leis-tungen Sargträger) eine Gebühr. Sie beträgt für vier Sargträger 146,00 €.

(4) 1Die Stadt erhebt zur Deckung der für die Empfangnahme des Sarges/der Bahre nach der Einlieferung in das Leichenhaus, für das Aufbahren des Sarges/der Bahre im Aufbahrungsraum, für das Aufstellen des

Sarges/der Bahre in der Aussegnungshalle, für die Vorrichtung des Grabplatzes für die Trauerfeier, für die Mitwirkung bei der Trauerfeier und für das Ausschmücken des geschlossenen Grabes mit den vorhandenen Kranz- und Blumenschmuck ansatzfähigen Kosten (Leistungen Bestattungsservice) folgende Gebühren:

a) bei Erdbestattungen 133,00 €,

b) bei Urnenbestattungen 112,00 €

(5) 1Die Stadt erhebt zur Deckung der ansatzfähigen Zusatzkosten, die für Bestattungen anfallen, deren Beginn außerhalb der regelmäßigen Bestattungszeiten liegt, einen Zuschlag (Zuschlagsgebühr). 2Die Zuschlags-gebühr beträgt in v.H. der jeweiligen Bestattungsgebühr nach den Abs. 1 – 4 10%. Die regelmäßigen Bestattungszeiten liegen

a) im Sommerhalbjahr (01.04.-30.09.) Montag – Freitag zwischen 08.00 u. 16.00 Uhr,

b) im Winterhalbjahr (01.10.-31.03.) Montag – Freitag zwischen 08.00 u. 15.00 Uhr.

§ 7 – Verwaltungsgebühren

Die Stadt erhebt zur Deckung der für die Inanspruchnahme der Friedhofsverwaltung ansatzfähigen Kosten fol-gende Verwaltungsgebühren:

a) für eine Bestattung inklusive der Leistungen nach Buchst. b) und c) 130,00 €

b) für den Erwerb eines Grabnutzungsrechtes nach § 13 FrS 26,00 €

c) für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 FrS 26,00 €

d) für die Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 FrS, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche An-lage errichten zu dürfen 52,00 €

e) für die Erlaubnis nach § 20 Abs. 4 FrS, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche An-lage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen 26,00 €

f) für die Erlaubnis nach § 29 Abs. 1, die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen vornehmen zu dürfen 130,00 €

§ 8 – Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung vom 22.02.2018 mit Ausnahme von § 8 Abs. 3 1) außer Kraft.

Wörth a. Main, den 20.09.2022

Andreas Fath-Halbig, 1. Bürgermeister

1)

§ 8 Abs. 3 der GS/FrS vom 03.04.2014 lautet:

„(3) 1Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden Grabnutzungsrechte gilt in Bezug auf die Anwendung des § 4 Abs. 4 (laufenden Grab-nutzungsgebühren/a) folgende Übergangsregelung: a. Soweit die laufenden Grabnutzungsgebühren/a noch nicht entstanden sind, kommen für die restliche Nutzungsdauer die in § 4 Abs. 4 genannten Gebühren zur Anwendung. b. 1 Abweichend von Buchst. a. gilt für die laufenden Grabnutzungsgebühren/a nach § 4 Abs. 4 S. 1 Buchst. g) „Urnenwandgräber (4-fach)“ folgende Regelung: Für die restliche Nutzungsdauer verbleibt es bei den bisherigen laufenden Grabnutzungsgebühren i.H.v. 49,00 €/a.“

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Friedhofssatzung FrS 2016 vom 20.10.2016, in Kraft ab 01.09.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (FrS 2016) der Stadt Wörth a. Main vom 20.10.2016

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Wörth a. Main (Friedhofssatzung – FrS 2016 – )

vom 20. Oktober 2016

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), und Art. 9a des Bestattungsgesetzes (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstel-lung vom 02.08.2016 (GVBl. S. 246), erlässt die Stadt Wörth a. Main, nachstehend Stadt genannt, folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrich-tungen:

a) den Friedhof,

b) das Leichenhaus,

c) die Aussegnungshalle,

d) die St.-Martinskapelle und

d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) 1Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienange-hörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) 1Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. 2Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsbe-rechtigte ist.

§ 5 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. 2Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-schlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) 1Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) 1Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen oder diese durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. 2Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestat-tung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) 1Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) 1Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) 1Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) 1Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) 1Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. 2Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) 1Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) 1Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisun-gen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. 2Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. 3Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) 1Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. 2Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. 3Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) 1Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) 1Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung ver-stoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) 1Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten (Reihenerdgrab)

b) Doppelgrabstätten (Familienerdgrab)

c) Kindergrabstätten (Kindererdgrab)

d) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab)

e) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) anonym

f) Urnengrabfächer (Urnenwand)

g) Urnengrabfächer (Kolumbarium St.-Martinskapelle). (2) 1Urnenerdgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. (3) 1Anonyme Urnenerdgräber sind namenlose Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. (4) 1Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. 2Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die noch nicht älter als 12 Jahre sind. (5) 1Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 11 Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) 1Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. 1Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) 1Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe und Belegungsmöglichkeiten der Grabstätten und Grabfächer

(1) Für die Einteilung der Grabstätten und Grabfächer ist der Belegungsplan maßgebend. 2Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. 1Die einzelnen Grabstätten und Grabfächer haben fol-gende Maße:

Grabarten Länge Breite Fläche

a) Einzelgrabstätten (Reihenerdgrab) 2,00 m 1,00 m 2,00 m²

b) Doppelgrabstätten (Familienerdgrab) 2,50m 2,00 m 5,00 m²

c) Kindergrabstätten (Kindererdgrab) 1,35 m 0,65 m 0,88 m²

d) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) 0,80 m 0,60 m 0,48 m²

e) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) anonym 0,80 m 0,60 m 0,48 m²

f) Urnengrabfächer (Urnenwand) 0,50 m 0,50 m 0,25 m²

g) Urnengrabfächer (Kolumbarium St.-Martinskapelle) 0,50 m 0,50 m 0,25 m² Die einzelnen Grabplätze haben folgende Tiefen, gerechnet bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne:

Grabarten einfachtief doppeltief

a) Einzelgrabstätten (Reihenerdgrab): Sargbestattungen 1,60 m 2,20 m Urnenbestattungen 0,60 m -

b) Doppelgrabstätten (Familienerdgrab): Sargbestattungen 1,60 m 2,20 m Urnenbestattungen 0,60 m -

c) Kindergrabstätten (Kindererdgrab): Sargbestattungen 1,40 m - Urnenbestattungen 0,60 m -

d) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) 0,60 m 0,90 m

e) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) anonym 0,60 m 0,90 m

(2) 1Leichen können in Einzel-, Doppel- und Kindergrabstätten beigesetzt werden (Sargbestattungen). (3) 1Urnen können in Urnengrabstätten, Urnengrabfächern oder in Einzel-, Doppel- und Kindergrabstätten bei-gesetzt werden (Urnenbestattungen). (4) 1Die Grabstätten und Grabfächer können – bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten – maximal wie folgt belegt werden:

Grabarten Särge Tiefe Urnen Tiefe

a) Einzelgrabstätten (Reihenerdgrab) 2 doppeltief 4 einfachtief

b) Doppelgrabstätten (Familienerdgrab) 4 doppeltief 8 einfachtief

c) Kindergrabstätten (Kindererdgrab) 1 einfachtief 1 einfachtief

d) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) - - 4 doppeltief

e) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) anonym - - 4 doppeltief

f) Urnengrabfächer (Urnenwand) - - 4 -

g) Urnengrabfächer (Kolumbarium St.-Martinskapelle) - - 4 -

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. 2Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. 3Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. 4Soweit bei einer Grabart sowohl Sarg- als auch Urnenbestattungen möglich sind, kann das Nutzungsrecht nach Satz 2 und 3 auch nur für die jeweilige Ruhefrist verliehen werden, die für die Urnenbe-stattungen vorgesehen ist. (2) 1Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnut-zungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – GS/FrS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) 1Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.

(4) 1Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. 2Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) 1In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) 1Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) 1Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnut-zungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechts-gültigen Verfügung zugewendet wurde. 2Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. 3Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nut-zungsrecht auf Antrag

a) auf dem überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefkinder,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben übertragen werden. 4Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor jüngeren. 5Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Ver-storbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. 6Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberech-tigten Person verliehen. 7Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertra-gen werden. (3) 1Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) 1Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten über-nimmt. 2In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) 1Ist der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erloschen, geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. (6) 1Bei Grabstätten und Grabfächern, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 und 5 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. 2Gegen vollständigen Kostenersatz kann das Grabnutzungsrecht und das Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungs-rechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) 1Bei allen Grabstätten und Grabfächern sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes ver-pflichtet. (3) 1Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzu-stellen. 2Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maß-nahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) 1Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten

nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 2Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und ein-zuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Soweit die Grabstätten nach dieser Satzung zur Bepflanzung vorgesehen sind, dürfen dafür nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. 2Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) 1Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. 2In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) 1Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) 1Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. 2Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet wer-den. 2Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvor-nahme, § 30). (5) 1Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgese-henen Plätzen abzulegen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. 2Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) 1Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) 1Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18, 19 und 19a dieser Satzung entspricht. 2Widerspricht die Anlage den Vorschriften des § 19a, ist sie zu versagen. (4) 1Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widersprechen oder unter Missachtung von § 19a mit Kinderarbeit hergestellt wurden (Ersatzvor-nahme § 30). (5) 1Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 Größe von Grabmalen

(1) Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Grabarten Länge Breite Höhe

a) Einzelgrabstätten (Reihenerdgrab): stehend - 0,85 m 1,05 m

b) Doppelgrabstätten (Familienerdgrab): stehend - 1,70m 1,30 m

c) Kindergrabstätten (Kindererdgrab): stehend - 0,45 m 0,70 m

d) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab): liegend 0,80 m 0,60 m -

(2) 1Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) 1Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern ange-bracht werden. (3) 1Für die Urnenwandkammern sind nur die von der Stadt beschafften Abdeckplatten zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. 2Die Beschriftung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. 1Die Abdeckplatten verbleiben im Eigentum der Stadt. 3Sie werden auf Wunsch den Nut-zungsberechtigten nach Ablauf der Nutzungsdauer ausgehändigt. 4An der Urnenwand dürfen die Nutzungsbe-rechtigten keine Pflanzen, Blumen oder sonstigen Grabschmuck (einschließlich Kerzen) anbringen. 5Kerzen können auf den von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Kerzenhaltern abgestellt werden; für Blumen steht die Pflanzfläche vor der Urnenwand zur Verfügung. (4) 1Urnenerdgräber werden mit einer Steinplatte der Größe 0,60 m x 0,80 m abgedeckt. 2Die Graboberfläche des Urnenerdgrabes wird durch den Nutzungsberechtigten gestaltet und gepflegt. 3Grabsteine oder sonstige Aus-stattungen dürfen auf dem Urnenerdgrab nicht angebracht werden. (5) 1Anonyme Urnenerdgräber werden durch die Stadt gestaltet und gepflegt. 2Grabsteine oder sonstige Aus-stattungen dürfen auf dem anonymen Urnenerdgrab nicht angebracht werden.

§ 19a Mit Kinderarbeit hergestellte Grabdenkmäler

Grabmale, die nicht nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19.11.2000, hergestellt wurden, dürfen nicht aufgestellt werden. 2Die Nachweispflicht richtet sich nach Art. 9a Abs. 2 BestG.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. 2Die Funda-mente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. 3Die Urnenerdgräber sind mit Streifenfundamenten ausgestattet. 4Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils gel-tenden Fassung. (2) 1Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. 2Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. 3Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 30). (3) 1Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) 1Grabmäler und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) 1Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Auffor-derung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. 2Die Grabstätten sind einzuebnen. (6) 1Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. 2Die Entfer-nung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) 1Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. 2Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) 1Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. 2Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonsti-gen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. 2Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. 3Dies gilt auch bei entspre-chender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. 4Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem geson-derten Raum untergebracht. 5Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorhe-rigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) 1Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vor-schriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. (2) 1Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei-gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sicher gestellt ist, dass die Vorausset-zungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. 2Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Leichenversorgung

Das Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 Benutzungszwang für das Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich, d.h. mit Benutzungszwang ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauer-schmuck). Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungs-gehilfen beauftragen. (2) 1Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Aus-schmückung nach Abs. 1e) befreien.

§ 26 Bestattung Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Bei-setzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. 2Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) 1Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsun-ternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefristen

(1) 1Die wiederbelegungsfreien Ruhefristen betragen für die jeweilige Grab- und Bestattungsart:

Grabarten Sargbestattungen Urnenbestattungen

a) Einzelgrabstätten (Reihenerdgrab) 30 Jahre 15 Jahre

b) Doppelgrabstätten (Familienerdgrab) 30 Jahre 15 Jahre

c) Kindergrabstätten (Kindererdgrab) 15 Jahre 15 Jahre

d) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) - 15 Jahre

e) Urnengrabstätten (Urnenerdgrab) anonym - 15 Jahre

f) Urnengrabfächer (Urnenwand) - 15 Jahre

g) Urnengrabfächer (Kolumbarium St.-Martinskapelle) - 15 Jahre Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. (2) 1Für die Dauer der Ruhefrist einer Urnenbestattung in Erdgräbern dürfen Leichenbestattungen erfolgen. 2Für Doppelgrabstätten gilt dies für die jeweilige Grabstätte.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) 1Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) 1Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) 1Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) 1Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. 2Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. 3Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. 4Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen

entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) den Vorschriften des § 19a zuwiderhandelt,

c) die erforderliche Erlaubnis und Genehmigung der Stadt nicht einholt oder gegen diese verstößt,

d) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält,

f) die in dieser Satzung festgelegten Verbote und Gebote sowie die Anordnungen der Friedhofsverwaltung missachtet,

g) seine Anzeigepflichten verletzt.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.04.2014 außer Kraft. (2) 1Abweichend von Abs. 1 treten alle Regelungen dieser Satzung, die die Grabart „Urnengrabstätten (Urnen-erdgrab)“ betreffen, rückwirkend zum 01.06.2011 in Kraft.

Wörth a. Main, den 20.10.2016

A. Fath, 1. Bürgermeister

Vermerk über das ordnungsgemäße Zustandekommen von Satzungen der Stadt Wörth a. Main

I. Beschlussfassung

Die vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wörth a. Main

  • FrS 2016 -

wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Wörth a. Main vom 19.10.2016 beschlossen.

II. Genehmigung/Würdigung der Rechtsaufsichtsbehörde

Die vorstehende Satzung ist gemäß Art. 22 ff GO bzw. Art. 2 KAG weder genehmigungs- noch vor-lagepflichtig. Sie wurde dem Landratsamt Miltenberg gleichwohl mit Schreiben vom 20.10.2016 zur Kenntnisnahme vorgelegt.

III. Ausfertigung

Die vorstehende Satzung wurde am 20.10.2016 durch den 1. Bürgermeister ausgefertigt.

IV. Bekanntmachung

Die vorstehende Satzung wurde gemäß §§ 33 der Geschäftsordnung für den Stadtrat i.V.m. Art. 26 Abs. 2 GO im Amtsblatt der Stadt Wörth a. Main vom 04.11.2016 Nr. 1174 amtlich bekannt gemacht. Sie wird im Rathaus zur Einsicht bereitgehalten (§ 4 BekV).

63939 Wörth a. Main, den 07.11.2016

(Heinz Firmbach, Sachbearbeiter) A. Fath, 1. Bürgermeister)

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wörth a.Main anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wörth a.Main
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 91 € (Urne) bzw. 338 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wörth a.Main (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wörth a.Main:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €