1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Rüdenau
Der Gemeinderat Rüdenau hat am 23.01.2018 folgende Satzung beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung nachstehend bekannt gemacht:
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Rüdenau
vom 26.01.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Rüdenau folgende Satzung:
§ 1
##### Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
##### Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
##### Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, wobei eine Verlängerung nur in vollen Jahren zulässig ist,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Angefangene Jahre werden bei dieser Frist auf volle Jahre aufgerundet. Somit ist auch in diesem Fall eine Verlängerung nur in vollen Jahren zulässig. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a beträgt für
| a) Einzelgrabstätten | 2.580,00 Euro |
|---|---|
| b) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung | 3.230,00 Euro |
| c) Familiengrabstätte | 5.170,00 Euro |
| d) Familiengrabstätte mit Tieferlegung | 6.470,00 Euro |
| e) Dreifachgrabstätte | 7.760,00 Euro |
| f) Dreifachgrabstätte mit Tieferlegung | 9.700,00 Euro |
| g) Wahlgrabstätte mit Grabkammer | 2.950,00 Euro |
| h) Kindergrabstätten | 770,00 Euro |
| i) Urnenerdgrabstätten (ohne Kammer) | 1.500,00 Euro |
| j) Urnenerdgrabstätte (mit Kammer) | 1.520,00 Euro |
| k) Urnengemeinschaftsgrabstätte (mit Kammer) | 1.520,00 Euro |
| l) Urnenbaumgrabstätten (mit Kammer) | 1.520,00 Euro |
| m) zusätzliche Urne im Erdgrab | 380,00 Euro |
(2) Die Grabnutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c beträgt für jedes Jahr der Verlängerung für:
| a) Einzelgrabstätten | 103,00 Euro |
|---|---|
| b) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung | 129,00 Euro |
| c) Familiengrabstätte | 207,00 Euro |
| d) Familiengrabstätte mit Tieferlegung | 258,00 Euro |
| e) Dreifachgrabstätte | 310,00 Euro |
| f) Dreifachgrabstätte mit Tieferlegung | 388,00 Euro |
| g) Wahlgrabstätte mit Grabkammer | 245,00 Euro |
| h) Kindergrabstätten | 51,00 Euro |
| i) Urnenerdgrabstätten (ohne Kammer) | 100,00 Euro |
| j) Urnenerdgrabstätte (mit Kammer) | 101,00 Euro |
| k) Urnengemeinschaftsgrabstätte (mit Kammer) | 101,00 Euro |
| l) Urnenbaumgrabstätten (mit Kammer) | 101,00 Euro |
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungsraums) beträgt pro angefangenem Benutzungstag: 70,00 Euro.
(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes bzw. die Urnenbeisetzung (§ 25 Friedhofssatzung) beträgt:
| a) Erdbestattung: Normaltief | 638,00 Euro, |
|---|---|
| b) Erdbestattung: Tieferlegung | 760,00 Euro, |
| c) bei einer Kindergrabstätte | 330,00 Euro, |
| d) bei einer Urnengrabstätte | 310,00 Euro. |
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für eine Granitplatte ohne Baumsymbol nach §19 Abs. 2 Friedhofssatzung beträgt 140,00 Euro.
(2) Die Gebühr für eine Granitplatte mit Baumsymbol nach §19 Abs. 2 Friedhofssatzung beträgt 400,00 Euro.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Rüdenau vom 13.12.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.01.2011 außer Kraft.
Gemeinde Rüdenau, den 26.01.2018
Udo Käsmann
- 1. Bürgermeister

Gebuehrenordnung
Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Rüdenau
Der Gemeinderat Rüdenau hat am 23.01.2018 folgende Satzung beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung nachstehend bekannt gemacht:
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Rüdenau
vom 26.01.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Rüdenau folgende Satzung:
§ 1
##### Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
##### Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
##### Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, wobei eine Verlängerung nur in vollen Jahren zulässig ist,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Angefangene Jahre werden bei dieser Frist auf volle Jahre aufgerundet. Somit ist auch in diesem Fall eine Verlängerung nur in vollen Jahren zulässig. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a beträgt für
| a) Einzelgrabstätten | 2.580,00 Euro |
|---|---|
| b) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung | 3.230,00 Euro |
| c) Familiengrabstätte | 5.170,00 Euro |
| d) Familiengrabstätte mit Tieferlegung | 6.470,00 Euro |
| e) Dreifachgrabstätte | 7.760,00 Euro |
| f) Dreifachgrabstätte mit Tieferlegung | 9.700,00 Euro |
| g) Wahlgrabstätte mit Grabkammer | 2.950,00 Euro |
| h) Kindergrabstätten | 770,00 Euro |
| i) Urnenerdgrabstätten (ohne Kammer) | 1.500,00 Euro |
| j) Urnenerdgrabstätte (mit Kammer) | 1.520,00 Euro |
| k) Urnengemeinschaftsgrabstätte (mit Kammer) | 1.520,00 Euro |
| l) Urnenbaumgrabstätten (mit Kammer) | 1.520,00 Euro |
| m) zusätzliche Urne im Erdgrab | 380,00 Euro |
(2) Die Grabnutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c beträgt für jedes Jahr der Verlängerung für:
| a) Einzelgrabstätten | 103,00 Euro |
|---|---|
| b) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung | 129,00 Euro |
| c) Familiengrabstätte | 207,00 Euro |
| d) Familiengrabstätte mit Tieferlegung | 258,00 Euro |
| e) Dreifachgrabstätte | 310,00 Euro |
| f) Dreifachgrabstätte mit Tieferlegung | 388,00 Euro |
| g) Wahlgrabstätte mit Grabkammer | 245,00 Euro |
| h) Kindergrabstätten | 51,00 Euro |
| i) Urnenerdgrabstätten (ohne Kammer) | 100,00 Euro |
| j) Urnenerdgrabstätte (mit Kammer) | 101,00 Euro |
| k) Urnengemeinschaftsgrabstätte (mit Kammer) | 101,00 Euro |
| l) Urnenbaumgrabstätten (mit Kammer) | 101,00 Euro |
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungsraums) beträgt pro angefangenem Benutzungstag: 70,00 Euro.
(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes bzw. die Urnenbeisetzung (§ 25 Friedhofssatzung) beträgt:
| a) Erdbestattung: Normaltief | 638,00 Euro, |
|---|---|
| b) Erdbestattung: Tieferlegung | 760,00 Euro, |
| c) bei einer Kindergrabstätte | 330,00 Euro, |
| d) bei einer Urnengrabstätte | 310,00 Euro. |
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für eine Granitplatte ohne Baumsymbol nach §19 Abs. 2 Friedhofssatzung beträgt 140,00 Euro.
(2) Die Gebühr für eine Granitplatte mit Baumsymbol nach §19 Abs. 2 Friedhofssatzung beträgt 400,00 Euro.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Rüdenau vom 13.12.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.01.2011 außer Kraft.
Gemeinde Rüdenau, den 26.01.2018
Udo Käsmann
- 1. Bürgermeister

Gebuehrenordnung
Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Rüdenau
Der Gemeinderat Rüdenau hat am 23.01.2018 folgende Satzung beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung nachstehend bekannt gemacht:
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Rüdenau
vom 26.01.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Rüdenau folgende Satzung:
§ 1
##### Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
##### Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
##### Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, wobei eine Verlängerung nur in vollen Jahren zulässig ist,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Angefangene Jahre werden bei dieser Frist auf volle Jahre aufgerundet. Somit ist auch in diesem Fall eine Verlängerung nur in vollen Jahren zulässig. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a beträgt für
| a) Einzelgrabstätten | 2.580,00 Euro |
|---|---|
| b) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung | 3.230,00 Euro |
| c) Familiengrabstätte | 5.170,00 Euro |
| d) Familiengrabstätte mit Tieferlegung | 6.470,00 Euro |
| e) Dreifachgrabstätte | 7.760,00 Euro |
| f) Dreifachgrabstätte mit Tieferlegung | 9.700,00 Euro |
| g) Wahlgrabstätte mit Grabkammer | 2.950,00 Euro |
| h) Kindergrabstätten | 770,00 Euro |
| i) Urnenerdgrabstätten (ohne Kammer) | 1.500,00 Euro |
| j) Urnenerdgrabstätte (mit Kammer) | 1.520,00 Euro |
| k) Urnengemeinschaftsgrabstätte (mit Kammer) | 1.520,00 Euro |
| l) Urnenbaumgrabstätten (mit Kammer) | 1.520,00 Euro |
| m) zusätzliche Urne im Erdgrab | 380,00 Euro |
(2) Die Grabnutzungsgebühr nach § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c beträgt für jedes Jahr der Verlängerung für:
| a) Einzelgrabstätten | 103,00 Euro |
|---|---|
| b) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung | 129,00 Euro |
| c) Familiengrabstätte | 207,00 Euro |
| d) Familiengrabstätte mit Tieferlegung | 258,00 Euro |
| e) Dreifachgrabstätte | 310,00 Euro |
| f) Dreifachgrabstätte mit Tieferlegung | 388,00 Euro |
| g) Wahlgrabstätte mit Grabkammer | 245,00 Euro |
| h) Kindergrabstätten | 51,00 Euro |
| i) Urnenerdgrabstätten (ohne Kammer) | 100,00 Euro |
| j) Urnenerdgrabstätte (mit Kammer) | 101,00 Euro |
| k) Urnengemeinschaftsgrabstätte (mit Kammer) | 101,00 Euro |
| l) Urnenbaumgrabstätten (mit Kammer) | 101,00 Euro |
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungsraums) beträgt pro angefangenem Benutzungstag: 70,00 Euro.
(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes bzw. die Urnenbeisetzung (§ 25 Friedhofssatzung) beträgt:
| a) Erdbestattung: Normaltief | 638,00 Euro, |
|---|---|
| b) Erdbestattung: Tieferlegung | 760,00 Euro, |
| c) bei einer Kindergrabstätte | 330,00 Euro, |
| d) bei einer Urnengrabstätte | 310,00 Euro. |
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für eine Granitplatte ohne Baumsymbol nach §19 Abs. 2 Friedhofssatzung beträgt 140,00 Euro.
(2) Die Gebühr für eine Granitplatte mit Baumsymbol nach §19 Abs. 2 Friedhofssatzung beträgt 400,00 Euro.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Rüdenau vom 13.12.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.01.2011 außer Kraft.
Gemeinde Rüdenau, den 26.01.2018
Udo Käsmann
- 1. Bürgermeister
