Friedhofsgebühren Neunkirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neunkirchen · Bayern · PLZ 63930

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2014
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2014 (Friedhofsgebührensatzung, Inkrafttreten 02.09.2014)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 lit. a GebS (Einzelgrabstätte); § 14 Abs. 2 lit. a Friedhofssatzung (besteht aus 2 Grabstellen); § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung (Zuteilung im Todesfall = Reihengrabcharakter)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.250,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 lit. b GebS (Familiengrabstätte – kleinstes Grab mit Wahl-/Familiencharakter; kein 1-stelliges Wahlgrab in der Satzung bepreist)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
400,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 100 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 400 € für 4 Urnen (= Ø 100 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 lit. d GebS (Urnenerdgrabstätte – einziger Urnengrab-Tarif der Satzung; kein 1-Urnen-Preis vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
505,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 505 € · Urne: 135 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a und lit. c GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 lit. a GebS (Leichenkammer/Leichenhaus – eine separate Trauerhallen- oder Aussegnungshallengebühr existiert in der GebS nicht)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2014 (Friedhofsgebührensatzung, Inkrafttreten 02.09.2014) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen (Stand 2014)

Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der

Gemeinde Neunkirchen

Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

erlässt

die Gemeinde Neunkirchen

folgende

Friedhofsgebührensatzung §1

Gebührenbemessung (1) Die Gemeinde Neunkirchen (Friedhofsträger) erhebt für die Benutzung der von ihr für das Friedhofs- und Bestattungswesen bereitgestellten Einrichtungen Gebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der vom Friedhofsträger aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebührenarten (1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhofseinrichtung für das Bestattungs-wesen ist gebührenpflichtig.

(2) Die Gemeinde Neunkirchen erhebt

(a) Grabplatzgebühren (b) Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer (c) Bestattungsgebühren (d) Sonstige Gebühren und Kosten.

§ 3

Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist,

(a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, (b) wer die Durchführung der Bestattung beantragt hat, (c) wer eine Leistung beantragt, (d) in dessen Interesse eine Leistung erbracht wird, (e) wer nach dem Bestattungsgesetz vom 24.09.1970 (GVBI. S. 417) in seiner je-weils gültigen Fassung für die Bestattung zu sorgen hat, (f) wer sich der Gemeinde Neunkirchen gegenüber zur Zahlung verpflichtet hat. (g) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden, so haftet der Nachlass. §4

Grabgebühren (1) Die nachfolgend für einen Grabstättenerwerb genannten Gebührensätze gelten un-beschadet der zeitlich differierenden Nutzungsdauer. Sie betragen für eine

(a) Einzelgrabstätte 850,00€ (b) Familiengrabstätte 1250,00€ (c) Dreifachgrabstätte 1650,00€ (d) Urnenerdgrabstätte 400,00€

(2) Verlängert sich durch eine Belegung im Umfeld der neuen Ruhefrist die Nutzungszeit an einer Grabstätte, so ist hierfür eine Gebühr zu zahlen, die für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes für eine

(a) Einzelgrabstätte 1/25tel (b) Familiengrabstätte 1/25tel (c) Dreifachgrabstätte 1/25tel (d) Urnenerdgrabstätte 1/25tel

der nach Abs. 1 jeweils geltenden Grabstättengebühr beträgt.

(3) Für die Verlängerung eines abgelaufenen Grabrechtes über eine neue volle Ruhezeit ist dieselbe Gebühr wie beim Ersterwerb der Grabstätte zu zahlen. Für die Verlängerung eines abgelaufenen Grabrechts über 5 Jahre sind 1/5, über 10 Jahre 2/5, über 15 Jahre 3/5 und über 20 Jahre 4/5 der Gebühr wie beim Ersterwerb der Grabstätte zu zahlen. Die Gebühren bemessen sich nach der aktuellen Gebüh-rensatzung der Gemeinde Neunkirchen. Bei einer Verlängerung unter 25 Jahren wird darüber hinaus ein Zuschlag von 10% der Verlängerungsgebühr erhoben.

(4) Bei einem Neuerwerb, verbunden mit der erstmaligen Nutzung einer Grabstätte im erweiterten Teil des Friedhofs in Umpfenbach wird folgende einmalige Gebühr für ein Grabfundament erhoben:

(a) Einzelgrabstätte 77,00 € (b) Doppel-/Familiengrabstätte 128,00 €

§ 5

Gebühr Leichenkammer (1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Friedhofsträgers vor der Bestattung auf den Friedhöfen Neunkirchen, Richelbach, Umpfenbach werden folgende Gebüh-ren erhoben: (a) Benutzung des Leichenhauses für die Aufbewahrung einer Leiche 180,00€ (b) Benutzung des Leichenhauses für die Aufbewahrung einer Urne 120,00€ §6

Bestattungsgebühren (1) Für die an einer Bestattung anfallenden Kosten, wie z. B. das Öffnen und Wiederver-schließen einer Grabstätte, das Ausschmücken der Grabstätte durch Blumen-schmuck, der Transport des Blumenschmuckes, die Aufbahrung des Sarges oder ei-ner Urne, der Transport des Sarges oder der Urne, die Mithilfe bei der Trauerfeier, das Verdecken des Erdaushubes und sonstiger anfallender Aufwand, der durch das Ausheben von Erdreich entsteht, sind folgende pauschale Gebühren zu entrichten:

(a) für die Sargbestattung einer über 12 Jahre alten Person 505,00€ (b) für die Sargbestattung einer unter 12 Jahre alten Peron 275,00€ (c) für die Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 135,00€ (d) für die Tieferlegung eines Sarges 155,00€ (e) für das Tieferlegen einer Urne 55,00€ (f) für den Aushub einer Grabstätte über 20 cm tief gefrorenem Boden bei einer Sargbestattung ein Zuschlag von 50,00€ bei einer Urnenbestattung ein Zuschlag von 25,00€

(2) Für das Ausgraben von Leichen, die nicht vom Friedhofsträger selbst aus zwingenden Gründen veranlasst wird, werden folgende pauschalen Gebühren erhoben: 485,00€

Das Wiederöffnen eines Grabes zum Zwecke der Umbettung, nachträglichen Ein-äscherung oder Überführung wird nur mit Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 9 und § 3 der 2. BestV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 der BestV genehmigt.

(3) Für eine Wiederbestattung nach einer Ausgrabung werden folgende pauschale Gebühren erhoben: 365,00€

(4) Für die Gestellung von Sargträgern wird folgende pauschale Gebühr erhoben:

Je Person 55,00€ §7

Sonstige Gebühren (1) Der Friedhofsträger erhebt folgende Gebühren:

(a) Ausstellen einer Graburkunde 16,00 € (b) für das Entscheiden über die Zulassung eines 15,00 € Grabmals (c) für die Verlängerung des Nutzungsrechts 10,00 € (d) für die Erteilung einer Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen zur Vornahme von gewerblichen Tätigkeiten 30,00 € (e) für die Entscheidung zum Antrag eines Gewerbe-treibenden auf Ausstellung eines Berechtigungs-scheines 90,00 € (f) für das Ausstellen sonstiger Genehmigungen 8,00 €

(2) Für Amtshandlungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden Gebühren in Höhe vergleichbarer Leistungen nach dieser Satzung erhoben. Bei der Gebührenfeststellung werden insbesondere Art, Leistung und Umfang der Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen berücksichtigt.

§ 8

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch ge-nommen wird. Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist im Voraus zu entrich-ten. Über die entstandenen Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid durch die Ver-waltungsgemeinschaft Erftal im Namen der Gemeinde Neunkirchen. Die Gebühren sind eine Woche nach Zugang de Bescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Friedhofsträger kann bei Antragstellung eine ausreichende Sicherung fordern. Hierfür kommt insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus Sterbe- und Lebens-versicherungen in Betracht.

(3) Wenn die Gebühren weder im Voraus bezahlt, noch ausreichend gesichert werden, kann die Bestattung in einfacher, würdiger Form durchgeführt werden. §9

Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 02.09.2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2013 außer Kraft.

Neunkirchen, den 07.08.2014

Seitz

  1. 1. Bürgermeister

Vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat Neunkirchen in dessen Sitzung am 07.08.2014 beschlossen.

Die Satzung wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil im Amtsblatt Nr. 16 vom 02.09.2014 veröffentlich.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Friedhofssatzung, Inkrafttreten 01.01.2013) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Neunkirchen (Stand 2013)

Gemeinde Neunkirchen

Friedhofssatzung I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereiche

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Neunkirchen gele-genen und von ihr verwalteten Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtung:

a) Friedhof Neunkirchen

b) Friedhof Gemeindeteil Richelbach

c) Friedhof Gemeindeteil Umpfenbach

(2) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde Neunkirchen (Friedhofsträger).

§ 2 – Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwoh-ner der Gemeinde Neunkirchen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer be-stimmten Grabstätte besaßen. Das Gleiche gilt für die Aufnahme bzw. Beisetzung von Urnen.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofs-trägers.

§ 3 – Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

a) Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus.

b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges) und die Beisetzung von Urnen durch vom Friedhofsträger dafür zugelassene Unternehmen.

(2) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsar-gung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch hierzu ermächtigtes Bestattungspersonal eingesargt werden.

(3) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchstabe a; dabei werden Lei-chenräume in einem öffentlichen Krankenhaus dem Leichenhaus gleich erachtet.

§4 Ausnahmen

vom Benutzungszwang

Die Gemeinde befreit im Einzelfall auf Antrag vom Benutzungszwang (§ 3), wenn

a) der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in einer anderen Ge-meinde hatte und nach auswärts überführt werden soll,

b) ein Recht auf Bestattung im Friedhof einer anderen Gemeinde besteht,

c) die Befreiung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist und nicht Gründe des öffent-lichen Wohles oder dieser Satzung übergeordnete Vorschriften entgegenstehen.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus zwingendem öffentlichem Grund für wei-tere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat-tungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Grabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Müssen Teile des Friedhofs aus zwingenden öffentlichen Gründen vor Ablauf der Ru-hefristen bzw. von Nutzungsrechten entwidmet werden, werden die Bestatteten, so-weit deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Neunkir-chen in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht und dem jeweiligen Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

(5) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Die Nutzungsbe-rechtigten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt be-kannt ist oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Neunkirchen auf deren Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Ge-genstand des Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Der Friedhofsträger kann jedoch aus besonderem zu benennenden Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorüberge-hend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des ausgewiesenen Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) zu rauchen und zu lärmen,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen davon sind Kin-derwagen, Rollstühle, Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

d) störende Arbeiten auszuführen ‐ an Sonn- und Feiertagen ‐ in der Nähe einer stattfindenden Bestattung,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Fried-höfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§8 Gewerbliche

Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufs-bild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulas-sung durch den Friedhofsträger.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachli-cher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des hand-werksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der Hand-werksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertre-ter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden wird die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten auf Antrag gestattet, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Der Friedhofsträger kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antrag-steller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Die Zulassung kann befristet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten.

(7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen, ausgenommen Tätigkeiten im Rahmen ei-ner Bestattung, dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit der Friedhöfe, spä-testens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbei-ten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten Novem-ber bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann in be-gründeten Fällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Während der Dauer ei-ner Bestattung ist die Vornahme gewerblicher oder sonstiger störender Arbeiten un-tersagt. (9) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist die Benutzung der Fried-hofswege mit geeigneten Fahrzeugen im erforderlichen Umfang gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das notwendige Maß hinaus beansprucht werden. Die Fahrzeuge und die sonstigen Gerätschaften sind nach Arbeitsschluss wieder von den Friedhöfen zu entfernen.

(10) Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen kann aus besonderen Gründen zeitweise untersagt werden.

(11) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(12) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vor-schriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Im erstgenannten Fall ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsträger anzu-melden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nut-zungsrecht in Zweifelsfällen nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Der Friedhofsträger setzt den Zeitpunkt der Bestattung im Einvernehmen mit dem zu-ständigen Geistlichen und den Hinterbliebenen fest.

(5) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufei-nander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen in der Regel spätesten 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens 2 Monate nach der Ein-äscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungs-pflichtigen in einer vom Friedhofsträger bestimmten Grabstätte beigesetzt.

§ 10 Särge

/Urnen

(1) Die Särge müssen aus Holz bestehen und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsi-ckern von Feuchtigkeit oder Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattun-gen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Die Urnen müssen aus einem verrottbaren Material sein.

§ 11 – Gräber

(1) Die Gräber werden von einem Bestattungsunternehmen im Auftrag des Friedhofsträ-gers ausgehoben und wieder gefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m star-ke Erdwände getrennt sein.

(4) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden, soweit keine Urnenwände oder Urnenstele vorhanden sind.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Fried-hofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 12 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Urnen beträgt 25 Jahre.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen in-nerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandener Leichen- und Urnenreste können diese nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebet-tet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nut-zungsberechtigte. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nut-zungsrechten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Urnen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätten umgebettet wer-den.

(5) Alle Umbettungen werden von oder im Auftrag des Friedhofsträgers durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Per-sonen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Der Friedhofsträger kann während einer Umbettung den Friedhof für die Öffentlichkeit sperren.

(10) Angehörige oder Personen, die nicht mit der Umbettung beschäftigt sind, dürfen bei einer Ausgrabung oder Umbettung nicht zugegen sein.

IV. Grabstätten

§ 14 – Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Neunkirchen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten, bestehen aus 2 Grabstellen,

b) Familiengrabstätten, bestehen aus 4 Grabstellen,

c) Dreifachgrabstätten, bestehen aus 6 Grabstellen,

d) Urnenerdgräber, bestehen aus 4 Grabstellen.

(3) Jede Grabstätte erhält zu ihrer genauen Bezeichnung eine Nummer.

(4) Die Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten: Länge 2,00 m Breite 0,90 m

b) Familiengrabstätten: Länge 2,00 m Breite 1,80 m

c) Dreifachgrabstätten: Länge 2,00 m Breite 2,70 m

d) Urnenerdgräber Länge 0,90 m Breite 0,90 m

Der Seitenabstand zwischen den einzelnen Grabstätten beträgt 0,40 m, wenn eine Grabeinfassung vorgesehen ist. Ansonsten reicht ein Seitenabstand von 0,30 m. Bei Urnenerdgräbern beträgt der Seitenabstand grundsätzlich 0,30 cm, dieser wird mit Kies verfüllt. Grabeinfassungen sind gem. § 14 Abs. 4 a – d in allen Friedhöfen zugelassen. Jede Grabeinfassung ist im Einzelfall vor Ort mit dem Steinmetzbetrieb, Bestattungs-unternehmen und einem Vertreter der Gemeinde festzulegen.

(5) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Nutzungsrecht

(1) Über die Grabstätte wird dem Nutzungsberechtigten ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist erteilt. Die Laufzeit des Nutzungsrechts beginnt am Tage der ersten Beisetzung. Über das Nutzungsrecht wird dem Nutzungsberechtigten nach Entrich-tung der Grabgebühr eine Graburkunde ausgestellt. Ist in einer Grabstätte eine weite-re Leiche oder Urne beizusetzen, deren Ruhefrist die Dauer des bestehenden Nut-zungsrechts überschreitet wird das Nutzungsrecht in ganzen Jahren soweit verlän-gert, dass das Nutzungsrecht mindestens die volle Ruhefrist umfasst.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann, wenn der Platzbedarf im Friedhof dies zu-lässt, gegen Entrichtung der entsprechenden Grabgebühr eine Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgen.

(3) Jede Grabstelle kann erst nach Ablauf der Ruhefrist (§ 12) neu belegt werden.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Friedhofsträger, wenn eine Verlänge-rung des Nutzungsrechts nicht beantragt wurde, nicht erforderlich oder aus triftigen Gründen nicht möglich ist, über die Grabstätte anderweitig verfügen. Der Nutzungs-berechtigte, die Erben oder sonstige Verantwortlichen werden rechtzeitig zuvor vom Friedhofsträger hierüber benachrichtigt. (5) Die Grabstellen werden im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger vergeben. Es be-steht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(6) Grabnutzungsrechte werden nur im Bedarfsfall verliehen; eine Zuteilung zu Lebzeiten erfolgt nicht. In begründeten Fällen kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.

(7) Der Inhaber des Grabnutzungsrechts kann für den Fall seines Ablebens seinen Nach-folger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm durch schriftlichen Vertrag das Nut-zungsrecht übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getrof-fen, bestimmt sich die Reihenfolge der Nutzungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 der Bestattungsverordnung (BestV). Bei gleichrangigen Personen wird die ältere Person nutzungsberechtigt, wenn keine einvernehmliche Nachfolgeerklärung der gleichran-gigen Person abgegeben wird.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal-tung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Nach Ablauf der Ruhefristen kann der Nutzungsberechtigte ohne Anspruch auf Er-stattung bereits entrichteter Grabgebühren durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger auf das Nutzungsrecht verzichten. Die Nachweise über das Nut-zungsrecht sind, soweit vorhanden, der Erklärung beizufügen. § 23 gilt entsprechend.

(12) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes endet auch das Nutzungsrecht an den Aschen-resten. Der Friedhofsträger ist danach berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfer-nen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 16 – Grabarten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dau-er der Ruhefrist der bestattenden Leiche zugeteilt werden. Im Falle der Erstbelegung in einer Tiefe von mindestens 2,50 m kann eine weitere Erdbestattung oder 3 Urnen-beisetzungen oder die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eine Urne erfolgen. (2) Familiengrabstätten dienen der Beisetzung von Familienangehörigen und/oder nahen Angehörigen. Im Falle der Erstbelegung in einer Tiefe von mindestens 2,50 m können bis zu 4 Leichen in einem Familiengrab bestattet werden. Anstelle von Erdbestattun-gen können max. 3 Urnen oder die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eine Urne beigesetzt werden.

(3) Dreifachgrabstätten dienen der Beisetzung von Familienangehörigen und/oder nahen Angehörigen. Im Falle der Erstbelegung in einer Tiefe von mindestens 2,50 m können bis zu 6 Leichen in einer Dreifachgrabstätte bestattet werden. Anstelle von Erdbestat-tungen können max. 3 Urnen oder die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eine Urne beigesetzt werden.

(4) Urnengrabstätten dienen der Beisetzung von max. 4 Urnen gleichzeitig innerhalb der Ruhefrist. Sie können im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger nach Lage ange-ordnet und eingerichtet werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck – „würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ – gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht.

(2) Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind in den gemeindlichen Friedhöfen in al-len drei Ortsteilen zulässig.

(3) Abdeckplatten für Urnenerdgräber sind auf allen Friedhöfen des Friedhofsträgers zu-gelassen.

(4) Die Gestaltung ist auf die vorhandenen Gegebenheiten abzustimmen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 – Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit

(1) Für Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe – Natur-stein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall – verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Mindeststärke der Grabmale an den Grabstätten beträgt

ab 0,40 m – 0,80 m Höhe 0,12 m, ab 0,80 m – 1,20 m Höhe 0,14 m, ab 1,20 m – 1,50 m Höhe 0,16 m, ab 1,50 m Höhe 0,18 m

Die Breite der Grabmale an den Urnenerdgräbern darf max. 0,45 m betragen, die Höhe der Grabmale, Stelen Anpflanzungen etc. darf max. 0,60 m betragen.

(a) Die Größe der Abdeckplatte darf bei Gräbern gemäß § 16 Abs. 1, 2 und 3 max. 2/3 der Grabfläche betragen. (b) Urnengräber dürfen mit Grabplatten bedeckt werden. Die maximale Größe beträgt 0,90 x 0,90 m. Die Höhe der Einfassung darf max. 0,10 m betragen, mit Abdeck-platte darf die Grabhöhe 0,15 m nicht überschreiten.

Im Übrigen gilt § 20. Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlan-gen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich am Grab-mal, angebracht werden.

(4) Die Nummer des Grabes, die aus dem bei der Gemeinde ausliegenden Friedhofsplan und aus der Graburkunde zu ersehen ist, muss vom Aufsteller in deutlicher Bezeich-nung auf der Rückseite des Sockels im oberen linken Eck angebracht werden.

§ 19 – Beschaffenheit der Grabmäler

(1) Für Grabmale sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a) Die Grabmale sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Seiten-flächen und Rückseite sind in einfacher Form zu gliedern. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabmale von allen Seiten sichtbar sind und sein sollten.

b) Hartgesteine können allseits gestockt, gebeilt oder ähnlich bearbeitet werden. Die Kanten können fein scharriert sein.

c) Reserveschriftflächen dürfen nicht geschliffen werden. Sie sind wie die sonstigen Flächen zu behandeln. Nur erhabene Schriften und Ornamente können geschlif-fen werden. Auf die alleinige Zuständigkeit und Entscheidung der Friedhofsver-waltung wird hierbei verwiesen.

d) Holzgrabmale sollen keine deckenden Anstriche erhalten, sondern sind natur zu belassen und entsprechend zu imprägnieren.

e) Gusseisen und Bronze kann unbehandelt bleiben. Bronzierungen sind verboten.

f) Behelfsgrabkreuze sind nur aus Weichholz zu erstellen und im Naturton zu belas-sen. (2) Verbotene Ausführungen:

a) Das Schleifen und Polieren von Kunststeinen und das Polieren von Hartgestei-nen.

b) Verwendung von Glas, Blech, Porzellan, Terrakotta, bronziertem Gusseisen und ähnlichen Naturalien, sowie Lichtbilder über 8 x 10 cm (incl. Rahmen). Dies gilt auch für Ausstattungsstücke.

c) Grabmale aus Terrazzo und gegossener Zementmasse oder in Zement aufgetra-gener Schmuck.

d) Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, sowie sinn- und materialwidrigen Formen aus Stein und Tropfstein, Gips- und Zementsockel.

e) Ölfarbanstrich auf Steingrabmalen.

f) Alle sonstigen aus unschönen und unedlen oder sonst wie ungeeigneten Werk-stoffen hergestellte Grabmale, Beigabe, sowie unwürdige Gestaltungsformen, Grabbeetabdeckungen.

g) Aus kleinen Teilen, bzw. aus verschiedenem Material zusammengesetzte Grab-male.

(3) Inschriften:

a) Schriften in schreienden, reklamehaften Farbtönen sind nicht zulässig. Mit Blei ausgelegte Schrift wird empfohlen. Geblasene Schrift ist von Hand nachzuarbei-ten.

b) Es wird die versenkt erhabene Schrift empfohlen, wobei die das Gesamtbild stö-renden Reserveschriftflächen vermieden werden.

c) Bei allen Schriften ist auf eine gute Vertiefung der Schriftsätze auf dem Grabmal besonders zu achten. Es sind möglichst unkomplizierte und einfache Schriftfor-men zu wählen.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckplat-ten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Auch provi-sorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung, der Schrift, der Orna-mente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Orna-mente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Be-arbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt wird. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Würde der Friedhöfe (§ 8) wirkt.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zweier Jahre nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Hand-werks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien).

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Stand-festigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.

§ 22 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nut-zungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tei-len davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabma-len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen in ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemein-de Neunkirchen berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen; sie hat es dann drei Monate aufzubewahren. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 23 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts, wenn eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht vorgenommen worden ist, oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungs-rechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monate, so ist der Friedhofsträger berechtigt, nach einmaliger Abmahnung die Grabstätte abräumen zu lassen. Der Friedhofsträger ist nicht ver-pflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofs-trägers über. Sofern Grabstätten vom Friedhofsträger bzw. von einem hierzu beauf-tragten Steinmetzbetrieb abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale ei-nen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme).

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelk-te Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Grabfläche ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem beson-deren Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, bzw. inner-halb von 6 Monaten nach dem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet wer-den.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) Die Abfälle sind sortenrein nach pflanzlichen und Kunststoffabfällen zu trennen und mittels der bereitstehenden Behältnisse zu entsorgen.

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Ver-antwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätten innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hin-weisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbin-dung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger

a) die Grabstätte in Ordnung bringen lassen, abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen; die Entziehung muss besonders angedroht worden sein. In dem Entziehungsbescheid wird der Nut-zungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in-nerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfer-nen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfer-nen. (4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Handlungen des Friedhofsträgers stellen Maß-nahmen der Ersatzvornahme gemäß § 32 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) dar und werden auf Kosten des Nutzungsberech-tigten durchgeführt.

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten (§ 6) sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgestellt. Die Leichenhalle bleibt verschlossen. Der Zutritt zur Leichenhalle und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeier kann in der Aussegnungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Vorschriften nach geltenden Rechten

Die Vorschriften des Bestattungsgesetzes, der Bestattungsverordnung und der 2. Bestat-tungsverordnung sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 29 Alte

Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten.

§ 30 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde Neunkirchen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, seiner Anlage oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Neunkirchen verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

§ 32 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Verhandlungsvorschriften des § 7 Abs. 1 – 3 zuwiderhandelt,
  2. 2. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Totengedenkfeiern oder andere nicht mit ei- ner Bestattung zusammenhängende Veranstaltung durchführt,
  3. 3. sich ohne Zustimmung des Friedhofsträgers auf den Friedhöfen gewerblich betätigt,
  4. 4. § 8 Abs. 8, 9 oder 11 zuwiderhandelt,
  5. 5. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung des Friedhofsträgers er- richtet oder verändert,
  6. 6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit entfernt,
  7. 7. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers Grabstätten wesentlich verändert,
  8. 8. § 24 Abs. 8, 9 oder 10 zuwiderhandelt,
  9. 9. sonstigen vollziehbaren Anordnungen des Friedhofsträgers zuwiderhandelt. § 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.12.2007 außer Kraft.

Neunkirchen, den 13. November 2012 GEMEINDE NEUNKIRCHEN

Seitz

  1. 1. Bürgermeister

Vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat Neunkirchen in dessen Sitzung am 08. November 2012 beschlossen und im Amtsblatt Nr.22 der Verwaltungsgemeinschaft Erftal vom 21.November 2012 bekannt gemacht.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neunkirchen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neunkirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neunkirchen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neunkirchen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 135 € (Urne) bzw. 505 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Neunkirchen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neunkirchen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €